Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

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Insolvenzrecht: Keine Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern

25.08.2016

Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzrecht

ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

20.03.2014

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Zivilprozessrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Insolvenzordnung - InsO | § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte


(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt. (2) Die Wirkungen des

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 73/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR73.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

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bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

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bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 W 82/13

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Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. März 2013 - 3 W 9/13

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin von Schuldverschreibungen der Antragsgegnerin. Über d

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