Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 32 Termin

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

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ZPO: Zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach SchVG 2009

20.03.2014

Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
Zivilprozessrecht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung


(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 219 Terminsort


(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2013 - 3 StR 40/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/13 vom 28. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ GewSchG § 4 Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be

Landgericht Bamberg Beschluss, 02. Nov. 2018 - 3 T 279/18

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Z. gegen den Vorbescheid des Notars N., Forchheim, vom 10.09.2018 betreffend die Nichtvollziehung des notariellen Kaufvertrags vom 05.09.2018 (URNr. ...) wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ha

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Feb. 2017 - 20 W 8/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 - HRB 19360 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2014 - I-3 Wx 152/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Beide Beschwerden werden zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2013 gab das Registergericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf, innerhalb eines Monats die geänderte Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft zu

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. März 2014 - I-3 Wx 192/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: bis 65.000,00 €. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Erblasserin ist gesetzlich beerbt worden; in einem gemeinschaftlichen Testament vom 4. Mai 1972 hatten die Erblasserin und ihr 2010 vorverstorbener

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 W 82/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg - Registergericht - vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

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(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich...
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich...