Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 32 Termin
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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20/03/2014 10:53
Die Vorschriften gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in nach § 24 II SchVG herbeiführen will.
SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung w
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der
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published on 28/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/13 vom 28. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ GewSchG § 4 Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen ei
published on 29/11/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be
published on 02/11/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Z. gegen den Vorbescheid des Notars N., Forchheim, vom 10.09.2018 betreffend die Nichtvollziehung des notariellen Kaufvertrags vom 05.09.2018 (URNr. ...) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ha
published on 24/02/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 - HRB 19360 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für
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