Wirtschaftsstrafrecht: Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Bestellung von Sicherheiten mit mutmaßlicher Einwilligung der Mehrheitsgesellschafter

bei uns veröffentlicht am08.11.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Als Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Untreue strafbar, wer ohne die nach dem Gesellsc
Das LG Kleve hat mit dem Beschluss vom 21.10.2010 (Az: 120 QS 79/10) folgendes entschieden:

Auf eine mutmaßliche Einwilligung der Mehrheitsgesellschafter in einer tatsächlich nicht durchgeführten Gesellschafterversammlung kommt es nicht an.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts H vom 13.07.2010 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 16.10.2008, Aktenzeichen 203 Js 636/06, wird zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten vor dem Amtsgericht H - Strafrichter - eröffnet.


Gründe:

Die Staatanwaltschaft ... hat am 16.10.2008 Anklage erhoben, durch die der Angeschuldigte ... der Untreue in drei Fällen angeklagt wird, der Angeschuldigte ... der Untreue in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten ... und der Beihilfe zur Untreue in einem Fall und der Angeschuldigte C der Beihilfe zur Untreue in drei Fällen.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Angeschuldigte ... war seit 2001 Geschäftsführer der ... gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung im Kreis e mbH, Berufsbildungsstätte n). Gesellschafter waren die Städte ... und ..., der Kreis e und die ... GmbH. Mit notariellen Kaufverträgen vom 8.10.2004 verkauften die Städte ... (Bl. 241 ff. d. A.) und ... (Bl. 224 ff. d. A.) sowie die k GmbH (Bl. 235 ff. d. A.) ihre Gesellschaftsanteile an den Angeschuldigten ... sowie die ... GmbH, deren Geschäftsführer die Angeschuldigten ... und er sind. Die dingliche Übertragung war dabei aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung (jeweils Ziffer 3 b der notariellen Verträge).

Zur Vorfinanzierung der Kaufpreiszahlungen wurde eine Vereinbarung mit der Sparkasse s getroffen. Diese wurde durch die Verpfändung eines Festgeldkontos der ... gGmbH durch den Angeschuldigten ... am 28.10.2004 gesichert.

Die Kaufpreiszahlung erfolgte jeweils zeitgleich an die Städte ... und ... durch den Angeschuldigten ... am 5.11.2004 und durch die ... GmbH am 29.10.2004 (vgl. Ermittlungsvermerk Bl. 194 f. d. A.). Am 7.12.2004 wurde der Angeschuldigte ... als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... gGmbH durch Gesellschafterbeschluss bestellt.

Zur Sicherung des KfW-Kredits bei der Sparkasse s, der zur endgültigen Finanzierung der Kaufpreise diente, wurde durch den Angeschuldigten ... am 20.01.2005 die Abtretung einer Grundschuld auf dem Grundstück der ... gGmbH vereinbart, die in der Folgezeit auch tatsächlich abgetreten wurde (Bl. 97 d. A.).

Am 29.03.2005 gab es eine weitere Zweckerklärung, unterschrieben durch den Angeschuldigten ..., mit der die abgetretene Grundschuld nunmehr auch weitere Forderungen der Sparkasse s gegen die ... GmbH sicherte.

Alle drei Sicherungen erfolgten ohne vorherige Information des Kreises ... als Gesellschafter, ohne Einberufung der Gesellschafterversammlung und entsprechend ohne einen Gesellschafterbeschluss, jedoch stets in Absprache zwischen den drei Angeschuldigten.

Mit Beschluss vom 13.07.2010, der Staatsanwaltschaft ... zugestellt am 15.07.2010, lehnte das Amtsgericht ... die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung damit, dass die Handlungen nicht strafbar seien, da der Angeschuldigte ... und die ... GmbH als Mehrheitsgesellschafter informiert gewesen seien und somit davon auszugehen sei, dass diese ihre Zustimmung bei Einberufung einer Gesellschafterversammlung erteilt hätten.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft ... am 19.07.2010 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung führte sie aus, dass es auf eine mutmaßliche Einwilligung der Gesellschafter nicht ankommen könne.

Die Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; sie machen geltend, die Angeschuldigten hätten sich nicht strafbar gemacht, da von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen sei.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO) und begründet.

Das Gericht lehnt nach § 204 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig ist. Es beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung Beweisen besteht. Vorliegend besteht diese Wahrscheinlichkeit.

In tatsächlicher Hinsicht wird sich der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt als bisheriges Ermittlungsergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, insbesondere auf Grundlage der Angaben der Angeschuldigten selbst, der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der verlesbaren Urkunden.

In rechtlicher Hinsicht haben sich die Angeschuldigten durch die drei vorgeworfenen Handlungen jeweils gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB - als Täter bzw. Gehilfen - strafbar gemacht. Dem Angeschuldigten ... war als Geschäftsführer der ... gGmbH durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt worden, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen. Diese Befugnis war nach § 35 GmbHG nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis hingegen bedurfte es gemäß § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages „zur Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere“ der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Bl. 127 d. A.). Da diese in keinem Fall eingeholt worden ist und auch nicht nach § 48 Abs. 2 GmbHG (Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in Textform / Einverständnis mit schriftlicher Abgabe der Stimmen) entbehrlich war, hat er seine Befugnisse im Inneren jeweils überschritten.

Dieses Ergebnis wird nicht durch die Überlegung berührt, dass es mutmaßlich auch zu diesen Handlungen gekommen wäre, wenn eine Gesellschafterversammlung hypothetisch einberufen worden wäre.

Im Einzelnen:

1.) Verpfändung des Festgeldkontos

Bei der Verpfändung des Festgeldkontos kann es bereits deshalb nicht auf eine mutmaßliche Zustimmung der Gesellschafter .../...-GmbH ankommen, weil zum Zeitpunkt der Verpfändung des Festgeldkontos am 28.10.2004 diese noch gar

nicht Gesellschafter der ... gGmbH waren: die Kaufpreiszahlungen, durch welche die Übertragung der Geschäftsanteile aufschiebend bedingt war, erfolgten erst am 29.10.2004 und am 05.11.2004. Für eine allein durch die damaligen Gesellschafterinnen (insbesondere Stadt ..., Stadt ...) mögliche mutmaßliche Zustimmung fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die Verpfändung des Festgeldkontos stellt auch einen Schaden dar, da die ... gGmbH mit der Verpfändung nicht mehr frei über das Konto verfügen konnte und bereits dies - ungeachtet der Frage einer tatsächlich erfolgenden Inanspruchnahme der Sicherheit - eine Vermögenseinbuße und damit einen Vermögensnachteil i. S. d. § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

2.) Grundschuldübertragungen vom 20.01.2005 und vom 29.03.2005

Im Übrigen, sowie in den beiden späteren Fällen der Grundschuldübertragungen vom 20.01.2005 und vom 29.03.2005, kommt es auf eine mutmaßliche Zustimmung nicht an. Der Ausnahmetatbestand, dass eine mutmaßliche Zustimmung beachtlich ist, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann, ist hier offensichtlich nicht gegeben, da die Einberufung zeitlich ohne Weiteres möglich gewesen, wäre.

Eine - hier allein denkbare - formlose Zustimmung der Mehrheitsgesellschafter reicht nicht aus. Das Einverständnis der Mehrheitsgesellschafter in eine pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers entfaltet keine Wirkung. Voraussetzung der Erteilung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses durch eine Gesellschaftermehrheit ist stets die inhaltliche Befassung auch der Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der betreffenden Pflichtwidrigkeit; dies folgt daraus, dass Träger des rechtlich geschützten Vermögensinteresses die GmbH selbst ist, nicht ihre einzelnen Gesellschafter und dass die Minderheitsrechte der übrigen Gesellschafter ansonsten unterlaufen würden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um eine gemeinnützige GmbH handelte, die laut Gesellschaftsvertrag gemeinnützige Interessen wahrzunehmen hatte (vgl. §§ 2 f. des Gesellschaftsvertrages, Bl. 122 f. d. A.) und deren Vermögen nicht dazu dienen sollte, private Kredite der Geschäftsführer, bzw. solche der Erwerber von Gesellschaftsanteilen, zu sichern. Hinzu kommt, dass dem Minderheitsschutz hier schon deswegen besondere Bedeutung beizumessen ist, da bereits bei dem geplanten Verkauf der Gesellschaftsanteile der Städte ... und ... der Vertreter des Kreises e ausdrücklich Bedenken gegen dieses Vorhaben angemeldet hatte (vgl. Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2004, Bl. 174 ff.); vor diesem Hintergrund kann das Vorgehen der Angeschuldigten so interpretiert werden, dass man erneute Schwierigkeiten bei einer Gesellschafterversammlung durch Umgehung derselben bewusst vermeiden wollte.

Der ... gGmbH ist durch die Abtretung der Grundschuld bzw. die Erweiterung der zu sichernden Forderungen auch ein Schaden entstanden, da die Grundschuld ihr Grundeigentum im Wert mindert.

Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist auch kausal für den Schaden, denn er kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Darauf, dass der Schaden auch bei einem eventuellen rechtmäßigen Handeln eingetreten wäre, kommt es nicht an. Die Behauptung, dass bei einer einberufenen Gesellschafterversammlung die Mehrheitsgesellschafter zugestimmt hätten, ist zwar angesichts der Interessenlage der Angeschuldigten - welche dann letztlich die Mehrheitsgesellschafter gewesen wären - naheliegend. Die Überlegung ist aber eine in Wirklichkeit nicht geschehene hypothetische Ersatzursache bzw. eine Reserveursache. Solche haben außer Betracht zu bleiben. Eine Handlung, die für den Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist, bleibt für diesen auch dann ursächlich, wenn derselbe Erfolg zum selben Zeitpunkt auf Grund einer - tatsächlich nicht wirksam gewordenen - Reserveursache eingetreten wäre.

3.) Tatbeteiligung

Da die Taten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis jeweils zwischen den drei Angeschuldigten abgesprochen waren und auch bei allen Angeschuldigten ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Handlungserfolg vorlag, liegt an sich mittäterschaftliches Handeln vor. Aufgrund des Sonderdeliktcharakters der Untreue kann Täter aber nur sein, wer in der für den Missbrauchstatbestand erforderlichen Sonderbeziehung zum Geschädigten steht; § 28 Abs. 1 StGB ist anzuwenden. Außenstehende sind dann Teilnehmer. Als Geschäftsführer der GmbH ist daher der Angeschuldigte ... in allen drei Fällen als Täter hinreichend verdächtig und der Angeschuldigte ... in den beiden letztgenannten Fällen, da er zu diesen Zeitpunkten ebenfalls Geschäftsführer der ... gGmbH war.

In den übrigen Fällen (der Angeschuldigte ... bzgl. der ersten Tat und der Angeschuldigte C bzgl. aller drei Taten) ist von Beihilfehandlungen auszugehen.


Gesetze

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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Strafgesetzbuch - StGB | § 28 Besondere persönliche Merkmale


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Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung


(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. (2) Der A

Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss


(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

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Referenzen

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.