Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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20/07/2017 10:13
Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.
SubjectsAllgemeines
29/10/2015 12:00
Ein Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder in dieser bis zum Ende zu bleiben.
SubjectsImmobilienrecht
28/11/2013 14:18
Die beratende Bank hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären.
Subjectsallgemein
28/10/2013 16:14
Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers in diesen Fällen dann ebenso nicht mehr an.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 26/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222/08 Verkündet am: 26. Oktober 2009 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 43 Abs. 1,
published on 20/08/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/16 Verkündet am: 20. August 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 04/05/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 166/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 47, 48 a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellscha
published on 04/05/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch
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