Strafrecht: Zur Prüfung eines Aussagenotstandes beim Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht

18.04.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Ein Aussagenotstand ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.
Der BGH hat mit Beschluss vom 15.06.2011 (Az: 4 StR 224/11) folgendes entschieden:

Ein Aussagenotstand ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichtes hatte der Angeklagte gegen den gesondert verfolgten H.K. ausgesagt, von diesem eine DVD mit kinderpornographischem Inhalt erhalten zu haben, um diese weiterzuleiten. Tatsächlich hatte dieser die Dateien jedoch viel früher vom H.K. auf einer SD-Karte zur Weiterleitung erhalten, der dem Angeklagten jedoch mitteilte, dass dieser Karte nicht lesbar sei. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen DVD-Festplattenrecorder kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese an W. weitergeleitet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.


Entscheidungsgründe

Das Urteil des Landgerichtes hält der rechtlichen Überprüfung des Bundesgerichtshofes nicht stand, soweit der Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist. Bei wahrheitsgemäßer Aussage hatte sich der Angeklagte neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen Herstellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem Inhalts durch Anfertigung einer Kopie strafbar gemacht. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer eventuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB. Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Januar 2011 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass von dieser Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Die dagegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt hat, kann der Strafausspruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob durch die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe sich bereits im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen geständig eingelassen; sein kooperatives Verhalten habe maßgeblichen Anteil an der Sicherstellung weiterer kinderpornografischer Schriften im Landeskrankenhaus Uchtspringe und an der Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt. Die Strafkammer hat diese Aufklärungshilfe zwar bei der Strafrahmenwahl als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB jedoch unerörtert gelassen. Anlass zu einer solchen Erörterung besteht auch dann, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war.

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte.

Soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, begegnet der Strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowie über die Wahrheitspflicht als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den gesondert verfolgten H. K. am 30. April 2009 vor dem Landgericht Stendal ausgesagt, von diesem eine DVD mit kinderpornografischem Inhalt erhalten zu haben, um diese gegen ein Entgelt von 20 Euro über den Zeugen T. O. an den Zeugen P. W. weiterzuleiten, der sich ebenfalls im Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses Uchtspringe befand. Tatsächlich hatte der Angeklagte die auf der DVD befindlichen Dateien nicht erst im November 2008, sondern bereits im Juni/Juli 2008 von dem gesondert verfolgten H. K. auf einer SD-Karte zur Weiterleitung an den Zeugen W. erhalten, der dem Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte, diese Karte sei für ihn nicht lesbar. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen DVD-Festplattenrecorder kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese an W. weitergeleitet.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer eventuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB.

Ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten hätte sich dieser bei wahrheitsgemäßer Aussage jedenfalls einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen Herstellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem Inhalt durch Anfertigung einer Kopie. Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines DVD-Festplattenrecorders befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB). Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15.12.1993 – AZ. 4 StR 702/93).

Der Senat hebt zugleich die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafe insgesamt neu zuzumessen.



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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2011 - 4 StR 224/11

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 224/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 20

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 224/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Januar 2011 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften, wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes an kinderpornografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass von dieser Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Die dagegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
2
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt hat, kann der Strafausspruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob durch die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.
3
a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe sich bereits im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen geständig eingelassen; sein kooperatives Verhalten habe maßgeblichen Anteil an der Sicherstellung weiterer kinderpornografischer Schriften im Landeskrankenhaus Uchtspringe und an der Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt. Die Strafkammer hat diese Aufklärungshilfe zwar bei der Strafrahmenwahl als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB jedoch unerörtert gelassen. Anlass zu einer solchen Erörterung besteht auch dann, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war (Fischer, StGB 58. Aufl., § 46b Rn. 13a).
4
b) Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte.
5
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, begegnet der Strafausspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowie über die Wahrheitspflicht als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den gesondert verfolgten Hartmut K. am 30. April 2009 vor dem Landgericht Stendal ausgesagt, von diesem eine DVD mit kinderpornografischem Inhalt erhalten zu haben, um diese gegen ein Entgelt von 20 Euro über den Zeugen Tobias O. an den Zeugen Peter W. weiterzuleiten, der sich ebenfalls im Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses Uchtspringe befand. Tatsächlich hatte der Angeklagte die auf der DVD befindlichen Dateien nicht erst im November 2008, sondern bereits im Juni/Juli 2008 von dem gesondert verfolgten Hartmut K. auf einer SD-Karte zur Weiterleitung an den Zeugen W. erhalten , der dem Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte, diese Karte sei für ihn nicht lesbar. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen DVD-Festplattenrecorder kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese an W. weitergeleitet.
7
b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer eventuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB.
8
Ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten hätte sich dieser bei wahrheitsgemäßer Aussage jedenfalls einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen Herstellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem Inhalt durch Anfertigung einer Kopie (vgl. dazu MünchKommStGB/Hörnle § 184b Rn. 16). Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines DVD-Festplattenrecorders befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB). Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250).
9
3. Der Senat hebt zugleich die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafe insgesamt neu zuzumessen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.