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Hat ein Teilnehmer nur zu einem versuchten unselbstständigen Teilakt einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, so macht er sich nur wegen Beihilfe zur versuchten Tat strafbar.
Der BGH hat mit Beschluss vom 27.03.2014 (Az. 4 StR 341/13) folgendes entschieden:

Hat ein Teilnehmer - Anstifter o. Gehilfe - nur zu einem unselbstständigen Teilakt einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet und ist dieser Teilakt im Versuch steckengeblieben, so macht er sich nur wegen Beihilfe zur versuchten Tat strafbar.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichtes übernahm der Mitangeklagte P von einem Unbekannten gestohlene Diamanten, um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm eine Beteiligung in Höhe von 10% versprochen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Kaufverhandlungen, die jedoch nicht erfolgreich verliefen. Schließlich kam es zu einer Kontaktaufnahme zu einer als Scheinkäuferin auftretenden verdeckten Ermittlerin der Polizei. Man vereinbarte ein Treffen, zu dem der Mitangeklagte P von dem Angeklagten gefahren wurde. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. In einem weiteren Treffen für Übergabe der Diamanten, unterstützte der Angeklagte den P, indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. Nachdem sich die Parteien auf einen Kaufpreis geeinigt hatten, kam es schließlich zur Übergabe, an der auch der Angeklagte teilnahm. Kurz nachdem P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.


Entscheidungsgründe

Nach den Feststellungen des Landgerichtes hat sich der Angeklagte jedoch nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht. Der Mitangeklagte hat sich nach den richtigen Feststellungen des Landgerichtes durch seine (gescheiterten) Absatzbemühungen wegen vollendeter Hehlerei strafbar gemacht.

Der Angeklagte selbst hingegen beteiligte sich an der Haupttat erst zu einem Zeitpunkt, in dem der P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. April 2013, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Woche vom 12. bis zum 18. November 2012 von einer unbekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in Iserlohn entwendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte P. erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten K., den Wert der Diamanten bei Händlern in Antwerpen zu ermitteln. Am 18. und 19. November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kommen. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am 20. November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermittlerin der Polizei Kontakt zu P. auf. Beide vereinbarten noch für denselben Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde P. von dem Angeklagten gefahren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten P. , indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. P. und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro. Am 21. November 2012 vereinbarten P. und die verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft abzuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde P. wiederum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte K. mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um P. anschließend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff.

Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.

Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an. Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.
Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27 StGB).

Das Landgericht ist unter den gegebenen Umständen rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind. Zwischen den einzelnen Absatzhandlungen besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitraumes hatte P. die Diamanten ununterbrochen in Besitz. Allen Teilakten lag der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortäters einen Käufer für die Diamanten zu finden.

An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor. Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt.

Der Rechtsfehler führt deshalb – unabhängig davon, dass beim Haupttäter nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13) in Ermangelung eines Absatzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten P. und K. gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Absatzhandlungen gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitangeklagten P. und K. wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (vollendeten) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung auf die Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. vor der Kontaktaufnahme mit der verdeckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K. gestützt. Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen.



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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR341/13
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. April 2013, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitangeklagte P. in der Woche vom 12. bis zum 18. November 2012 von einer un- bekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in Iserlohn entwendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte P. erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten K. , den Wert der Diamanten bei Händlern in Antwerpen zu ermitteln. Am 18. und 19. November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kommen. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am 20. November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermittlerin der Polizei Kontakt zu P. auf. Beide vereinbarten noch für denselben Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde P. von dem Angeklagten gefahren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass P. die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und P. für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten P. , indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. P. und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro. Am 21. November 2012 vereinbarten P. und die verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft abzuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde P. wiederum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte K. mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um P. anschlie- ßend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem P. der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff.
3
2. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.
4
a) Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 3 StR 72/12, NStZ 2013, 102, 103; Beschluss vom 31. Mai 2012 – 3 StR 178/12, StraFo 2012, 331, 332; RG, Urteil vom 13. November 1900 – Rep. 396/00, RGSt 34, 5, 7; Urteil vom 5. März 1888 – Rep. 194/88, RGSt 17, 227, 228 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des Haupttäters zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.
5
b) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27 StGB).
6
aa) Das Landgericht ist unter den gegebenen Umständen rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 106; Altenhain in: Kindhäuser/Neumann/ Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 81; Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 55). Zwischen den einzelnen Absatzhandlungen besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitraumes hatte P. die Diamanten ununterbrochen in Besitz. Allen Teilakten lag der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortäters einen Käufer für die Diamanten zu finden.
7
bb) An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem P. nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110; Beschluss vom 19. April 2000 – 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 – 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschluss vom 24. November 1993 – 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008, 456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Fe- bruar 2012 – 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).
8
c) Der Rechtsfehler führt deshalb – unabhängig davon, dass beim Haupttäter nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) in Ermangelung eines Absatzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
9
3. Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten P. und K. gemäß § 357 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst.
10
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei Absatzhandlungen gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitangeklagten P. und K. wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (vollendeten ) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 49; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 18) auf die Absatzbemühungen des Mitangeklagten P. vor der Kontaktaufnahme mit der verdeckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K. gestützt. Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 371/13, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-StPO/Momsen, § 357 Rn. 22 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/13
vom
22. Oktober 2013
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung
eines Absatzerfolges voraus.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen sowie der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B. sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B. den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B. entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als (vollendete) Hehlerei durch Absetzen der von B. hehlerisch erworbenen Bilder gewürdigt. Es sei zwar zu keinem Verkauf gekommen. Dies sei jedoch nicht erforderlich ; vielmehr sei für die Vollendung das bloße Tätigwerden durch vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend.
4
II. Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts wendet, bleibt sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
III. Der Schuldspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei in Form des Absetzens nicht. Diese setzt einen Absatzerfolg voraus. Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht.
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1. Mit seiner abweichenden Würdigung befindet sich das Landgericht allerdings im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die damalige Fassung des § 253 StGB, in der die Tathandlung - abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder absetzen hilft") - mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, betont , dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsgericht war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (RGSt 5, 241, 242 f.; RGSt 40, 199; RGSt 55, 58, 59; RGSt 56, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof - trotz der mit Wirkung vom 15. Juni 1943 erfolgten Einführung der Versuchsstrafbarkeit - fest (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - 3 StR 927/51, BGHSt 2, 135, 136 und vom 7. Dezember 1954 - 2 StR 471/54, NJW 1955, 350, 351).
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Auch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des Absetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetzgeberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48 ff.).
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Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur insoweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen , was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266).
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2. An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
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a) Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete (RGSt 5, 241, 242 f.).
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b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens anderer- seits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. Zieschang, Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, 403, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird besonders deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative ausgestaltet, weil die Absatzbemühungen des Vortäters ihrerseits § 259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des Ankäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch Küper, JuS 1979, 633, 635 f.).
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Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielenden Tätigkeiten - Vorbereitung, Versuch, Vollendung - seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu Wessels /Hillenkamp, Strafrecht, BT 2, 35. Auflage, Rn. 864). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber - systemwidrig - die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich Wessels/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des Absetzens durch das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren ) Diebstahlstaten als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung Rosenau, NStZ 1999, 352, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie - etwa in Fällen des Rücktritts - entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von Strafbarkeitslücken nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.
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c) Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BTDrucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch Küper, aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdelikt dar (so aber Rosenau, aaO, 352 f.), sondern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des Vortäters steht (Zieschang, aaO, 411).
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d) Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstellung , dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BTDrucks. , aaO, S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung , die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausgesetzt sah, festschreiben wollte (vgl. Zieschang, aaO, 410).
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3. Der Auffassung des Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13; 2. Strafsenat: Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13; 4. Strafsenat: Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13; 5. Strafsenat: Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13).
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4. Da ausgeschlossen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens belegen, ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Hehlerei ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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5. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte.
Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.