Strafrecht: Zu den Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei
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Kauft und wiederverkauft der Täter nur vereinzelt Gegenstände aus den Vortaten einer Bande, so liegt keine gewerbsmäßige Bandenhehlerei vor. Bei der Abgrenzung sind vor allem die Erlösverteilung und die Risikotragung von wesentlicher Bedeutung.
Tatbestand
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Angeklagte sich mit vier anderen Personen verabredet, sich durch Diebstähle und den anschließenden Verkauf der Beute eine Einnahmequelle zu schaffen. Näheres zum Inhalt und den Umständen dieser Verabredung wird nicht mitgeteilt.
Das Landgericht Lübeck hat den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen unter anderem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt.
Entscheidungsgründe
Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden ist, stellt das Landgericht nicht ausreichend fest, ob er als Hehler Mitglied einer Bande geworden war.
Eine Diebesbande kann sich zum Absatz seiner Beute auf zwei verschiedene Wege Dritter bedienen:
- Sie können entweder die Beute durch einen Dritten verkaufen lassen, indem sie ihm die Beute z.B. in der Art einer ständigen „Geschäftsbeziehung“ zum An- und Weiterverkauf anbieten oder
- sie können ihn als Bandenmitglied einbeziehen, wodurch dieser dann den Weiterverkauf der gestohlenen Sache für die gemischte Bande bewerkstelligt.
Neben etwaigen Abreden sind für die Bestimmung der Bandenmitgliedschaft vor allem die Erlösverteilung und die Risikotragung von Bedeutung. Die dem Urteil der Vorinstanz zugrunde liegenden Fälle sprechen gegen eine Bandenmitgliedschaft. Sie deuten darauf hin, dass der Hehler den Vortätern die Ware abgekauft und im Eigeninteresse weiterverkauft hat. Im Vergleich hierzu wäre bei einem bandeninternen Handeln eine Auskehrung des Erlöses, nicht aber die Erzielung eines eigenen Gewinnes zu erwarten gewesen.
Der im Urteil angegebene Sachverhalt ist somit lückenhaft und trägt eine Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nicht.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Lübeck vom 30. 8. 2004 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des LG Lübeck vom 11. 11. 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Fällen II. 1, 3, 4, 6, 8, 9, 12, 13, 18 22, 26, 29, 32 und 33 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten wegen „Hehlerei“ (nach dem Ergebnis der rechtlichen Würdigung: „gewerbsmäßiger Hehlerei“) in fünf Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf Fällen, schweren Bandendiebstahls, Diebstahls, Unterschlagung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden ist, sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Urteilsgründe genügen in den genannten Fällen nicht den Anforderungen des § 267 StPO:
Nach § 267I Satz 1 StPO sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können. Daran fehlt es hier. Der in Abschnitt II. der Urteilsgründe mitgeteilte Sachverhalt ist vielfach unvollständig und erlaubt eine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruches nicht. Eine ergänzende Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist nicht möglich, da sich die Beweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten die Taten übereinstimmend und glaubhaft gestanden, und sich die rechtliche Würdigung auf die Angabe des Endergebnisses beschränkt.
Ferner müssen nach § 267III Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze bezeichnet werden. Enthält eine Strafvorschrift mehrere Begehungsformen, muss ersichtlich sein, in welcher Form der Tatbestand nach Auffassung des Gerichts erfüllt ist. Das wäre hier insbesondere bei den Hehlereifällen erforderlich gewesen, da der Tatbestand des § 259 I StGB vier verschiedene Alternativen (Ankauf, Sich-verschaffen, Absatz und Absatzhilfe) kennt; nur in einem Teil dieser Fälle versteht sich die angewandte Begehungsform auf Grund des mitgeteilten Sachverhalts von selbst.
Im Einzelnen ergeben sich aus der unzureichenden Darstellung folgende Rechtsmängel:
Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass ein anderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich gebracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittäter beteiligt war. Hier hätte sich in den Fällen 1, 4, 8 und 29 die Prüfung aufgedrängt, ob der Angeklagte S. nicht als Mittäter am Diebstahl beteiligt war. Er hat in diesen Fällen Mitbeteiligten den Auftrag erteilt, ein bestimmtes Gerät zu entwenden, um es sodann an ihn zu übergeben, damit er es verkaufen bzw. für sich verwenden kann (Fall 8). Dies spricht dafür, dass er nicht nur den Plan für diese Taten entwickelt hat, sondern durch die Auftragserteilung für ein bestimmtes Tatobjekt und die anschließende Verwertung ein erhebliches eigenes Tatinteresse und auch Anteil an der Tatherrschaft hatte. Besonders deutlich wird dies im Fall 1, in dem er den Auftrag erteilte, einen bestimmten Minibagger auf dem von ihm selbst als Niederlassungsleiter verwalteten Betriebsgelände der Fa. M. in B. wegzunehmen. Dabei wäre in diesem Fall weiter zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht Alleingewahrsam an den auf dem Gelände gelagerten Geräten hatte. Denn dann würde Diebstahl als Vortat ausscheiden und Unterschlagung durch den Angeklagten selbst in Betracht kommen, die bereits in der Erteilung des Wegnahmeauftrags liegen könnte. Im Fall 8 liegt die Annahme von mittäterschaftlichem Diebstahl besonders nahe, weil hier der Angeklagte einen anderen beauftragt hat, einen für ihn selbst benötigten Elektroherd zu entwenden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Mittäter eines Diebstahls auch sein kann, wer selbst am Tatort nicht mitwirkt, jedoch die übrigen Voraussetzungen von Mittäterschaft erfüllt (BGHSt 33, 50, 53).
Im Fall 6 ist fraglich, ob eine Hehlereihandlung vorliegt. Es wird nicht mitgeteilt, welche der Alternativen des § 259 I StGB angenommen worden ist. Die Sachverhaltsschilderung deutet darauf hin, dass die Strafkammer an Absatzhilfe gedacht hat. Denn danach gestattete der Angeklagte den Dieben, die Beute bei ihm vorübergehend einzulagern, „um ihnen beim Absatz zu helfen“. Bloßes Einlagern für einen späteren Verkauf bereitet jedoch den Absatz erst vor und stellt noch keine Absatzhilfe dar. Allerdings käme bei dieser Sachlage Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht, die von der Strafkammer nicht geprüft worden ist.
Der Tatbestand der Hehlerei erfordert zudem das subjektive Tatbestandsmerkmal „sich oder einen Dritten zu bereichern“. Eine solche Bereicherungsabsicht mag zwar bei Tatumständen wie hier nahe liegen, doch macht dies eine entsprechende tatrichterliche Feststellung ähnlich wie beim Erfordernis des Eigennutzes beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entbehrlich. Denn es ist durchaus vorstellbar, dass ein Beteiligter, der sich generell durch Straftaten eine Einnahmequelle erschließen will, gleichwohl im Einzelfall Hilfeleistungen auch aus Gefälligkeit erbringt. Dies betrifft insbesondere die Fälle 6, 18 und 32, in denen nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte einen Erlösanteil bekommen sollte. Auch im Fall 3 ist dies nicht eindeutig. Zwar wird mitgeteilt, dass er von dem Verkäufer Sch. einen Erlösanteil von 5.000 DM erhalten hat, doch fehlt es an der Angabe, was er dem Vortäter zu zahlen hatte.
Sollte es dem Angeklagten darauf angekommen sein, einen Vortäter durch seine Absatzbemühungen zu bereichern, würde auch dies für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen. Denn Dritter i.S. des § 259 StGB kann nicht ein Vortäter sein.
Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden ist, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, ob er als Hehler Mitglied der Bande geworden war und ob sämtliche nach § 260 a StGB abgeurteilten Fälle der Bande zugerechnet werden können.
In den Urteilsgründen wird vorab festgestellt, dass der Angeklagte sich mit vier anderen Personen verabredet habe, sich durch Diebstähle und den anschließenden Verkauf der Beute eine Einnahmequelle zu schaffen. Näheres zum Inhalt und den Umständen dieser Verabredung wird nicht mitgeteilt. Dies wäre erforderlich gewesen, zumal sich aus den sonstigen Feststellungen Umstände ergeben, die gegen eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten sprechen könnten.
Schließen sich mehrere Personen zur gemeinsamen Begehung von Diebstählen zusammen, um anschließend die Beute durch einen Dritten verkaufen zu lassen, so können sie ihm die Beute zum einen auch in der Art einer ständigen „Geschäftsbeziehung“ zum An- und Weiterverkauf anbieten, zum anderen können sie ihn aber als Bandenmitglied einbeziehen, das dann den Weiterverkauf für die (gemischte) Bande bewerkstelligt. Welche der beiden Konstellationen vorliegt, hat der Tatrichter nach Bewertung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei werden neben dem Inhalt etwaiger Abreden insbesondere die Erlösverteilung und Risikotragung von wesentlicher Bedeutung sein. Zu alledem ist den Urteilsgründen abgesehen davon, dass im Fall 29 der Erlös verteilt worden ist nichts zu entnehmen. Die zu einzelnen Fällen festgestellte Handhabung spricht sogar eher gegen eine Bandenmitgliedschaft. So wird zu Fall 26 mitgeteilt, dass der Angeklagte aus der Gesamtbeute, die u. a. aus einer „größeren Anzahl“ von DVD-Playern bestand, nur zwei DVD-Player von den Dieben übernommen und „mit Gewinn“ abgesetzt habe. Dies deutet daraufhin, dass er die Ware abgekauft und im Eigeninteresse weiterverkauft hat. Bei einem Handeln für die Bande wäre eine Auskehrung des Erlöses, nicht aber die Erzielung eines „Gewinns“ zu erwarten gewesen. Entsprechendes gilt im Fall 33, bei dem die Diebe von 318 erbeuteten Bügeleisen 313 selbst absetzten und nur fünf dem Angeklagten für je 10 € verkauften.
Auch bei Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten wäre weiterhin zu prüfen gewesen, ob er die jeweilige Tat „als Mitglied der Bande“ begangen hat, also ein ausreichender Bandenbezug feststellbar ist (vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). Dies mag bei Taten, die entsprechend der Bandenabrede von mehreren Bandenmitgliedern begangen werden, auf der Hand liegen und keiner näheren Begründung bedürfen. Anders liegt es indes bei Taten, an denen keine weiteren Bandenmitglieder oder nur außenstehende Personen beteiligt sind oder die nach ihrer Begehungsweise der Bandenabrede nicht entsprechen. Bei den hier abgeurteilten Sachverhalten fällt auf, dass als Vortäter und eingeweihte Abnehmer zahlreiche weitere Personen mitgewirkt haben, die nicht der Bande zugerechnet worden sind, ohne dass den Urteilsgründen die Kriterien entnommen werden können, nach welchen gleichwohl die Zuordnung als Bandentat erfolgt ist. Besonders fraglich ist der Bandenbezug in dem bereits aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegenden Fall 18, in dem die Vortat kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung durch ein Nichtbandenmitglied war, und der Beutegegenstand lediglich an ein Bandenmitglied, den Mitangeklagten Ho. , weitergegeben worden ist. Entsprechendes gilt im Fall 21, bei dem kein anderes Bandenmitglied beteiligt war, vielmehr der Angeklagte von einem Dritten entwendete Geräte diesem abund sodann weiterverkaufte. Soweit die Strafkammer dazu festgestellt hat, dies sei im „Bandeninteresse“ erfolgt, fehlt es an jeglicher Begründung; insbesondere ist nichts dazu zu entnehmen, dass die übrigen Bandenmitglieder am Verkaufserlös beteiligt worden wären.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass im Fall 5 Ausführungen dazu fehlen, ob H. an dem LKW mit Ladung Allein- oder Mitgewahrsam hatte und somit Diebstahl oder Unterschlagung vorliegt (vgl. BGHR StGB § 242 I Gewahrsam 6, 7), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für den Fall 7, in dem der Verkauf des Computers nicht unter dem Gesichtspunkt einer Hehlerei geprüft worden ist.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.