Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

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Führerscheinentzug: Messis kann Führerschein entzogen werden

18.06.2020

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht  

Verwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland

24.05.2017

Das rechtskräftige ausländische Strafurteil als solches enthält für die Fahrerlaubnisbehörde keine bindende Feststellung dahingehend, dass die darin genannte Atemalkoholkonzentration vorgelegen hat.
Fahrerlaubnisrecht

Erneute Eignungszweifel wegen nachweislich gebrochener Alkoholabstinenz

23.09.2009

VG Ansbach vom 31.08.09 - Az: AN 10 S 09.01377 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

27.08.2009

Rechtsanwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

Ausnahme von einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

27.09.2008

VGH München vom 19.11.2007 - Az: 11 CE 07.2235 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1975 gebo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - 11 B 16.867

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 11 ZB 18.1810

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 11 CS 18.1759

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993 gebore

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 19.619

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 1991 geb

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1447

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 11 ZB 19.448

bei uns veröffentlicht am 11.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1995 geborene Antrag

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 ZB 16.245

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 11 CS 16.914

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 11 ZB 15.220

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe I. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 11 ZB 15.181

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2017 - M 26 S 17.4476

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 CS 18.2333

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Jan

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - M 6b S 14.5192

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... Juni 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes M. vom ... Mai 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 so

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2019 - M 26 S 18.5538

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 11 ZB 16.556

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 15.2809

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2014 - AN 10 E 13.02106

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand Der Kläger wendet sich einerseits gegen ein Verbot des Führens von Fahrrädern, andererseits gegen die Versagung der

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.508

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1941 geb

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. März 2017 - RN 8 S 16.1847

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.218

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Dem Antragsteller w

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - Au 7 K 15.1781

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.1868

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Feb. 2014 - 1 S 14.81

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1708

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbesta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.1808

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - 11 CE 14.1962

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nr. 2 des Bescheids des Landratsamtes K. vom 05.10.2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 11 CS 16.1957

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 11 CS 16.1388

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 11 CS 17.23

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die im Jahr 1956 g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 CS 18.1708

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 11 C 17.2183

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin verfolgt mit der Beschwerde ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskosten

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...