Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
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Führerscheinentzug: Messis kann Führerschein entzogen werden
18.06.2020
Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können.
Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland
24.05.2017
Das rechtskräftige ausländische Strafurteil als solches enthält für die Fahrerlaubnisbehörde keine bindende Feststellung dahingehend, dass die darin genannte Atemalkoholkonzentration vorgelegen hat.
Fahrtauglichkeit: Schwerhörigkeit ist allein kein Grund um die Fahrerlaubnis zu entziehen
08.04.2016
Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht.
Fahrerlaubnisrecht: Der Verzicht führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister
02.06.2011
Oft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrer
Wegfall oder Verkürzung von Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot bei Nachschulung und Therapie im Strafrecht
04.05.2010
Kein Eignungsgutachten im Strafverfahren erforderlich. – Bindungswirkung im Verwaltungsrecht
Erneute Eignungszweifel wegen nachweislich gebrochener Alkoholabstinenz
23.09.2009
VG Ansbach vom 31.08.09 - Az: AN 10 S 09.01377 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
BVerwG: Entscheidung zum Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholmissbrauch eines Fahrradfahres
03.09.2009
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
27.08.2009
Rechtsanwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ausnahme von einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
27.09.2008
VGH München vom 19.11.2007 - Az: 11 CE 07.2235 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
VG Stuttgart Urteil vom 21.3.2007, 3 K 2703/06 stattgebende Entscheidung - zur Missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht; Wohnsitzerfordernis und MPU
23.08.2007
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382
bei uns veröffentlicht am 15.01.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089
bei uns veröffentlicht am 06.11.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435
bei uns veröffentlicht am 07.11.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415
bei uns veröffentlicht am 30.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9
bei uns veröffentlicht am 29.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482
bei uns veröffentlicht am 29.04.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445
bei uns veröffentlicht am 08.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1975 gebo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - 11 B 16.867
bei uns veröffentlicht am 21.12.2016
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232
bei uns veröffentlicht am 15.01.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet s
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 11 ZB 18.1810
bei uns veröffentlicht am 16.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 11 CS 18.1759
bei uns veröffentlicht am 17.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1993 gebore
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539
bei uns veröffentlicht am 13.05.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 19.619
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1991 geb
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1447
bei uns veröffentlicht am 16.12.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 11 ZB 19.448
bei uns veröffentlicht am 11.03.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338
bei uns veröffentlicht am 21.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1995 geborene Antrag
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172
bei uns veröffentlicht am 13.01.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 ZB 16.245
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 11 CS 16.914
bei uns veröffentlicht am 17.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 11 ZB 15.220
bei uns veröffentlicht am 28.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
D
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 11 ZB 15.181
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründ
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2017 - M 26 S 17.4476
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet si
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 CS 18.2333
bei uns veröffentlicht am 26.03.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478
bei uns veröffentlicht am 29.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Jan
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - M 6b S 14.5192
bei uns veröffentlicht am 12.01.2015
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... Juni 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes M. vom ... Mai 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 so
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. März 2019 - M 26 S 18.5538
bei uns veröffentlicht am 19.03.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 11 ZB 16.556
bei uns veröffentlicht am 20.05.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
G
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945
bei uns veröffentlicht am 25.09.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragstelle
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 15.2809
bei uns veröffentlicht am 08.03.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juli 2014 - AN 10 E 13.02106
bei uns veröffentlicht am 03.07.2014
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich einerseits gegen ein Verbot des Führens von Fahrrädern, andererseits gegen die Versagung der
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.508
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1941 geb
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. März 2017 - RN 8 S 16.1847
bei uns veröffentlicht am 08.03.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.218
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller w
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - Au 7 K 15.1781
bei uns veröffentlicht am 07.04.2016
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - M 26 K 16.1079
bei uns veröffentlicht am 21.11.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690
bei uns veröffentlicht am 23.05.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.1868
bei uns veröffentlicht am 09.12.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Feb. 2014 - 1 S 14.81
bei uns veröffentlicht am 28.02.2014
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Bescheid des Landratsamts C. vom 16.01.2014 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1708
bei uns veröffentlicht am 20.02.2017
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbesta
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2019 - 11 CS 18.2277
bei uns veröffentlicht am 21.02.2019
Tenor
I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. September 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 9. August 2018
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.1808
bei uns veröffentlicht am 11.02.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - 11 CE 14.1962
bei uns veröffentlicht am 28.11.2014
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 05. Nov. 2015 - B 1 S 15.712
bei uns veröffentlicht am 05.11.2015
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Nr. 2 des Bescheids des Landratsamtes K. vom 05.10.2015 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 11 CS 16.1957
bei uns veröffentlicht am 16.11.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründ
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - 11 CS 16.1388
bei uns veröffentlicht am 27.10.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründ
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 11 CS 17.23
bei uns veröffentlicht am 31.01.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahr 1956 g
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 CS 18.1708
bei uns veröffentlicht am 11.09.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 11 C 17.2183
bei uns veröffentlicht am 04.12.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt mit der Beschwerde ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskosten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...