Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Anwälte | § 14 FeV 2010
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 14 FeV 2010
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11 Artikel zitieren § 14 FeV 2010.
Führerscheinentzug: Messis kann Führerschein entzogen werden
18.06.2020
Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können.
Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis bei Besitz von Betäubungsmitteln
02.05.2017
Drogenbesitz kann ein Indiz für Eigenverbrauch sein.
Fahrtauglichkeit: Schwerhörigkeit ist allein kein Grund um die Fahrerlaubnis zu entziehen
08.04.2016
Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht.
Führerscheinentzug: Durchsuchung nach Entziehung der Fahrerlaubnis
08.05.2014
Eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins kann unverhältnismäßig sein.
Verwaltungsrecht: Zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
24.06.2011
Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß
Fahrerlaubnisrecht: Der Verzicht führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister
02.06.2011
Oft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrer
Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Halbritter Entscheidung
03.09.2009
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
27.08.2009
Rechtsanwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Beschluß des VG Sigmaringen: 4 K 2198/04 vom 05.01.2005 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines
30.03.2007
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
VG München, Vorlagebeschluß vom 4. 5. 2005 - M 6a K 04.1 in der Halbrittersache zum EuGH
30.03.2007
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Referenzen - Gesetze | § 14 FeV 2010
§ 14 FeV 2010 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 14 FeV 2010 wird zitiert von 3 anderen §§ im Fahrerlaubnis-Verordnung.
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit be
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in de
§ 14 FeV 2010 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Betäubungsmittelgesetz - BtMG
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk
§ 14 FeV 2010 zitiert 2 andere §§ aus dem Fahrerlaubnis-Verordnung.
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382
bei uns veröffentlicht am 15.01.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429
bei uns veröffentlicht am 22.01.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2018 - M 26 S 18.3075
bei uns veröffentlicht am 05.11.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahre
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Nov. 2015 - B 1 S 15.665
bei uns veröffentlicht am 19.11.2015
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 12. August 2015 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller t
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089
bei uns veröffentlicht am 06.11.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.821
bei uns veröffentlicht am 06.11.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435
bei uns veröffentlicht am 07.11.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 6 S 16.46
bei uns veröffentlicht am 15.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller we
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2561
bei uns veröffentlicht am 09.01.2017
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2017 - 11 CS 16.2401
bei uns veröffentlicht am 03.01.2017
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründ
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415
bei uns veröffentlicht am 30.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9
bei uns veröffentlicht am 29.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482
bei uns veröffentlicht am 29.04.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445
bei uns veröffentlicht am 08.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1975 gebo
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232
bei uns veröffentlicht am 15.01.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet s
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 11 ZB 18.461
bei uns veröffentlicht am 19.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 11 ZB 18.1810
bei uns veröffentlicht am 16.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 11 CS 18.1759
bei uns veröffentlicht am 17.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1993 gebore
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539
bei uns veröffentlicht am 13.05.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 11 CS 18.2127
bei uns veröffentlicht am 28.03.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - M 26 S 16.4218
bei uns veröffentlicht am 28.10.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juni 2016 - Au 7 S 16.671
bei uns veröffentlicht am 16.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338
bei uns veröffentlicht am 21.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1995 geborene Antrag
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172
bei uns veröffentlicht am 13.01.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 ZB 16.245
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.942
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 11 CS 16.914
bei uns veröffentlicht am 17.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 11 ZB 15.181
bei uns veröffentlicht am 21.04.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründ
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 11 CS 17.1489
bei uns veröffentlicht am 12.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2017 - M 26 S 17.4476
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet si
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 CS 18.2333
bei uns veröffentlicht am 26.03.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478
bei uns veröffentlicht am 29.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Jan
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2017 - M 26 S 17.4706
bei uns veröffentlicht am 06.11.2017
Tenor
I. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren werden abgelehnt.
II. Di
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2018 - B 1 S 18.169
bei uns veröffentlicht am 15.03.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller bege
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945
bei uns veröffentlicht am 25.09.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragstelle
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 26 S 17.80
bei uns veröffentlicht am 14.02.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die f
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. März 2014 - AN 10 K 14.00315
bei uns veröffentlicht am 21.03.2014
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Ha
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.508
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1941 geb
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. März 2017 - RN 8 S 16.1847
bei uns veröffentlicht am 08.03.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.218
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller w
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Jan. 2014 - AN 10 S 13.02191
bei uns veröffentlicht am 10.01.2014
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederhers
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Juni 2018 - Au 7 S 18.818
bei uns veröffentlicht am 11.06.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1983 geborene Antragsteller is
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690
bei uns veröffentlicht am 23.05.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 03. Jan. 2018 - M 26 K 17.3911
bei uns veröffentlicht am 03.01.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 11 CS 16.2605
bei uns veröffentlicht am 20.02.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1708
bei uns veröffentlicht am 20.02.2017
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbesta
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2018 - 11 CS 17.1780
bei uns veröffentlicht am 16.02.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.1808
bei uns veröffentlicht am 11.02.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die...
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrati...
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn...