Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

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Cannabis Legalisierung und § 13a FeV: Auswirkungen auf aktuelle und beendete MPU-Verfahren

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Mit der jüngsten Legalisierung von Cannabis hat sich auch das Fahrerlaubnisrecht einem bedeutenden Wandel unterzogen. Der neue § 13a FeV, der in Verbindung mit der Legalisierung steht, wirft ein neues Licht auf laufende und abgeschlossene MPU-Verfahr

Führerscheinentzug: Messis kann Führerschein entzogen werden

18.06.2020

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht  

Führerscheinentzug: Durchsuchung nach Entziehung der Fahrerlaubnis

08.05.2014

Eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins kann unverhältnismäßig sein.
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Verwaltungsrecht: Zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

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Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß
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Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Halbritter Entscheidung

03.09.2009

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Fahrerlaubnisrecht: EuGH: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

27.08.2009

Rechtsanwalt für Fahrerlaubnisrecht - EU-Führerschein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verwaltungsrecht

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§ 675v BGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 675v BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
§ 675v BGB zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk
§ 675v BGB zitiert 2 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2018 - M 26 S 18.3075

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahre

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Nov. 2015 - B 1 S 15.665

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 12. August 2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.821

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 6 S 16.46

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2561

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2017 - 11 CS 16.2401

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1975 gebo

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 11 ZB 18.461

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 11 ZB 18.1810

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 11 CS 18.1759

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993 gebore

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 11 CS 18.2127

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - M 26 S 16.4218

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juni 2016 - Au 7 S 16.671

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1995 geborene Antrag

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 ZB 16.245

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.942

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 11 CS 16.914

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 11 ZB 15.181

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 11 CS 17.1489

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2017 - M 26 S 17.4476

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 CS 18.2333

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Jan

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2017 - M 26 S 17.4706

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren werden abgelehnt. II. Di

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2018 - B 1 S 18.169

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller bege

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 26 S 17.80

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die f

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. März 2014 - AN 10 K 14.00315

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Ha

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.508

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1941 geb

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. März 2017 - RN 8 S 16.1847

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Apr. 2016 - Au 7 S 16.218

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Dem Antragsteller w

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Jan. 2014 - AN 10 S 13.02191

bei uns veröffentlicht am 10.01.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederhers

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Juni 2018 - Au 7 S 18.818

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1983 geborene Antragsteller is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 03. Jan. 2018 - M 26 K 17.3911

bei uns veröffentlicht am 03.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 11 CS 16.2605

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1708

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbesta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2018 - 11 CS 17.1780

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.1808

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrati...