FIFA WM 2014 und das Public Viewing in Deutschland

published on 15/04/2014 11:58
FIFA WM 2014 und das Public Viewing in Deutschland
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Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Es besteht Unsicherheit darüber, ob eine Lizenz bei der FIFA zwingend beantragt werden muss und dementsprechend der FIFA Gebühren entrichtet werden müssen oder ob vielmehr diese Regularien auch im Rahmen des Public Viewings einer freiwilligen Unterwerfung des Veranstalters für ihre Geltung mangels Gesetzescharakters bedürfen und es damit in der Hand des Veranstalters liegt ob er sich diesen Regularien zu unterwerfen vermag.

Die FIFA fiel bereits in der Vergangenheit durch fragwürdige Regularien auf, wie z.B. durch das in den für die WM 2006 geltenden AGB festgeschriebenen Übertragungsverbot für die WM--Tickets (s. AG Frankfurt Urt. v. 20.04.2006 – Az.31 C 3120/05-17), welches als unzulässig erachtet wird.


I. Erforderliche Lizenzen

Kürzlich erst verabschiedete die FIFA Regelungen zu den Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Public Viewings im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien 2014.

Nach den Regelungen ist es demnach erforderlich, dass ein Veranstalter eines Public Viewing Events die dort statuierten Regelungen einhält und sich für gewerbliche Public Viewing Veranstaltungen Lizenzen einzuholen hat. Jene Regelungen haben jedoch keinen Gesetzescharakter, da die FIFA ein autonom organisierter Sportverband ist, sodass jene Regelungen nur Geltung erlangen, wenn der Public Viewing Veranstalter bei der FIFA eine derartige Lizenz beantragt hat, da er kraft dieser Lizenzvereinbarung vertraglich unter das FIFA Reglement unterworfen ist (siehe 1. Einleitung zum FIFA Reglement: „ […] und sich mit dem Reglement einverstanden erklären, indem Sie das entsprechende Kästchen auf der Seite zur Beantragung von Lizenzen für Public-Viewing-Veranstaltungen ankreuzen.“), sodass die Beantragung einer Lizenz bei der FIFA aufgrund der erst dadurch eintretenden automatischen Unterwerfung unter die von ihr aufgestellten Regularien sehr gut reflektiert werden sollte.

Der hierfür erforderliche Lizenzvertrag ist so ausgestaltet, dass für den Public Viewing Veranstalter fast keinerlei Möglichkeiten Verbleiben das veranstaltete Public Viewing Event zu refinanzieren.

Jenes gilt jedoch nicht sofern die Spiele der Fußballweltmeisterschaft live übertragen werden und hierfür kein Entgelt verlangt wird.

Die abstrakte Frage, ob es etwaiger Lizenzen für ein Public Viewing bedarf entscheidet nach wie vor die in dem jeweiligen Veranstaltungsort geltende Rechtsordnung, sprich in Deutschland deutsches Recht. Der FIFA steht ferner kein Recht zu Public Viewing Veranstaltungen zu verbieten, auch über transnationale Sportveranstaltungen entscheidet demnach ausschließlich das deutsche Urheberrecht, welches primär im Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankert ist.

Das deutsche Recht stellt dem Veranstalter eines Sportevents, im Gegensatz zur geltenden Rechtslage im Rahmen von Konzertveranstaltungen (siehe § 81 UrhG), kein originäres Leistungsschutzrecht an seiner Veranstaltung zur Verfügung.

Jedoch schreibt § 87 I Nr.3 UrhG das ausschließliche Recht der Sendeunternehmen fest, Sportveranstaltungen mittels Fernsehbildern der Öffentlichkeit nur gegen Entgeltzahlung öffentlich zugänglich zu machen. Jenes hat zur Folge dass ausschließlich der Sender, welcher die Übertragungsrechte an den Fußballspielen inne hat das Recht dazu hat, die jeweiligen Fernsehbilder der Öffentlichkeit mittels Public Viewing zur Verfügung zu stellen.

Das heißt dass dieses Ausschließlichkeitsrecht nicht betroffen ist, sofern Public Viewing veranstaltet wird, welches entweder unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet oder für das kein Eintrittsgeld verlangt wird.

Der EuGH hat sich mit seiner Entscheidung EuGH v. 04.10.2011 – C-403/08 und C-429/08 klar zu der Frage positioniert, ob ein Fußballspiel ein Werk darstellt und kam zu dem Ergebnis das ein Fußballspiel kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, und damit nicht unter den Werkbegriff des § 22 UrhG fällt, sodass kein ausschließliches Recht eines etwaigen Urhebers hieran begründet werden kann.

Gespielte Turnier-Hymnen, musikalische Einlagen oder Kommentatorenreportagen können jedoch unter Umständen Urheberschutz genießen. Grundsätzlich muss für zuvor genannte Werke vom Urheber eine Lizenz erfragt werden, sofern solche Stücke zwangsläufig mit übertragen werden.

Nach § 52 UrhG besteht jedoch keine Pflicht zur Lizenzeinholung, wenn die Veranstaltung und damit das Public Viewing keinem Erwerbszweck dient.

Der Begriff des Erwerbzweckes ist dabei weiter gefasst, sodass es in seinem Rahmen nicht primär darauf ankommt, ob ein Eintrittsgeld erhoben worden ist oder nicht.

Sollte eine Lizenz erforderlich sein, so gilt es sich an die deutschen Institutionen der GEMA bzw. VG-WORT zu wenden. Die GEMA nimmt dabei die Rechte der VG-WORT mit wahr, sodass entsprechende Wiedergabelizenzen dort einzuholen sind, welche unter den Sondertarif FS-Tarif fallen.

Sollte keinerlei GEMA Lizenz für die Fernsehwiedergabe vorliegen und für die Zeit der Weltmeisterschaft erstmalig ein Fernsehgerät aufgestellt werden, müssen entsprechende Urheberrechtsgebühren gezahlt werden.

Zu zahlen ist dabei folgender Betrag für das Aufstellen eines Fernsehers bis 42 Zoll für zwei Monate inklusive GVL/VG Wort- Zuschläge pro Gerät:

• sofern für den Raum bereits ein Gema Vertrag besteht 17,36 € netto für Hintergrundmusik und Musik mit Musikern, samt Radio 21,14 €.

• besteht für den Raum hingegen kein GEMA Vertrag so fallen pro Fernsehgerät für zwei Monate 25,72 € an


Wird hingegen erstmalig ein Fernseher bzw. eine Leinwand aufgestellt die über 42 Zoll groß ist, so fallen folgende Gebühren je nach Raumgröße samt BVL/VG-Wort-Zuschlägen an:

Raum bis 100 qm:

- mit GEMA Vertrag:
54,52 € netto für Hintergrundmusik und Musik mit Musikern
(68, 14 € netto samt Radio)

- ohne GEMA Vertrag:
81, 76 € netto

Raum bis 200 qm:

- mit GEMA Vertrag:
81,36 € netto für Hintergrundmusik und Musik mit Musikern
(101, 66 € netto samt Radio)

- ohne GEMA Vertrag:
121,98 € netto

Raum bis 300 qm:

- mit GEMA Vertrag:
108,48 € netto für Hintergrundmusik und Musik mit Musikern
(135, 58 € netto samt Radio)

- ohne GEMA Vertrag:
162, 73 € netto

Dabei gilt es zu beachten, dass der erstgenannte Fernsehtarif jeweils pro Fernsehgerät gilt, wohingegen der Großbildschirmtarif sich unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Fernsehgeräte lediglich an der Raumgröße orientiert.

Die oben genannten Tarife decken jedoch nur die Wiedergabe von Fernsehsendungen ohne Veranstaltungscharakter und Tanz ab, wird hingegen vor oder nach der Fernsehübertragung Unterhaltungsmusik mit Tonträgern gespielt, dann handelt es sich um eine Veranstaltung für die die separaten Vergütungssätze der M-V und U-V Tarife gelten, welche angemeldet und bezahlt werden müssen.

Als Beispiel für die Beantwortung der Frage, wann eine Lizenz denn von Nöten ist vermag Folgendes zur Klarheit verhelfen:

Wird zum Beispiel am Brandenburger Tor wie die Jahre zuvor eine Public Viewing veranstaltet, ohne dass hierfür ein Eintrittsgeld verlangt wird und Getränke und Speisen dort an Ständen zu marktüblichen Preisen zur Verfügung gestellt werden, so bedarf es keiner Lizenz für das veranstaltete Public Viewing.

Ein Problemfeld bildet hingegen die indirekte Entgeltlichkeit, die z.B. in überhöhten Getränke- oder Speisepreisen im Rahmen eines Public Viewings oder in der Festsetzung eines Mindestumsatzes durch den Gast zu sehen ist. Jenes stellt wohl eine Umgehung des § 87 I Nr.3 UrhG dar, da ein Eintrittsgeld über solche Umwege geltend gemacht wird, sodass es einer Lizenz bedarf.

§ 87 UrhG unterscheidet im Gegensatz zu den FIFA Reglements nicht zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Public Viewing Veranstaltungen, sodass eine Lizenz nach deutschem Gesetzesrecht nur erforderlich ist, wenn Eintrittsgelder für solch eine Veranstaltung veranschlagt werden.

Wirbt der Veranstalter des Public Viewings hingegen Sponsoren an, erhebt jedoch keine Eintrittsgelder, so bleibt es bei der Wertung des § 87 I Nr.3 UrhG, sodass es keiner Lizenz bedarf.


II. Verletzung von Marken- bzw. Wettbewerbsrechten durch Bewerben der Veranstaltung

Problematisch im Zusammenhang mit dem Bewerben von Public Viewing Veranstaltungen sind die in der Werbung verwendeten Bezeichnungen, da bei einer unglücklichen Wahl von der FIFA geschützte Marken verletzt werden können.

Wer in der Bewerbung seiner Veranstaltung den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das durch ihn veranstaltete Public Viewing Event eine offizielle Veranstaltung der FIFA sei oder er die Position eines exklusiven Partners dergleichen inne habe, handelt wettbewerbswidrig, sodass eine rechtliche Prüfung des Werbematerials in jedem Falle vorgenommen werden sollte.


III. Erforderliche Genehmigungen

Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Artikel zum Immissionsschutz.

Aufgrund der Zeitverschiebung zwischen Deutschland und Brasilien, werden die Fußballspiele spät abends übertragen werden, sodass insbesondere zu späten Abendstunden mit erhöhten Lärmpegeln im Rahmen von Public Viewing Veranstaltungen zu rechnen ist.

Nach § 22 I BImSchG sind Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Freien verpflichtet, schädigende Umwelteinwirkungen zu verhindern beziehungsweise auf das Mindeste zu beschränken.

Nach § 23 I 1 Nr.2 BImSchG dürfen bestimmte Immissionswerte nicht überschritten werden, geschieht jenes trotz dessen, so bedarf es einer dahingehenden Genehmigung.

Die Nachtruhe von 22.00 – 06.00 Uhr wird an Sonn- und Feiertagen in Berlin nach §§ 3f. LImSchG Bln unter einen besonderen Schutz gestellt, wovon nur durch Antrag auf Genehmigung durch die zuständige Behörde abgewichen werden kann, § 10 LImSchG Bln, jenes jedoch nur sofern die Grenzwertüberschreitung eine unbedeutende Störung darstellt beziehungsweise das Vorhaben gegenüber dem Drittinteresse des Ruheschutzes als vorrangig zu bewerten ist.

Kürzlich erst wurde eine Ausnahmeverordnung durch die Bundesregierung erlassen, namentlich die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2014“, welche die Lärmschutzvorschriften während der FIFA Fußballweltmeisterschaft 2014 lockert.

Temporaler Geltungsbereich der Verordnung ist dabei der gesamte Zeitraum der FIFA Fußball WM 2014 (§ 3 WM 2014 VO), wohingegen sie in sachlicher Hinsicht nur Live Übertragungen erfasst (§ 1 WM 2014 VO).

Fällt ein Public Viewing Ereignis unter diese Verordnung so gilt es ferner zu beachten, dass die dort festgeschriebenen Ausnahmen lediglich für der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche gelten, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt für Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden.

Jenes hat zur Folge, dass jedenfalls durch die Verordnung keinerlei Lärmschutzlockerung im privaten Bereich eintritt.

In der Ausnahmeverordnung selbst gibt es keine Lärmgrenzwerte, sondern es wird auf die Sportanlagenlärmschutzverordnung (= 18. BImschV) verwiesen.

Jene differenziert zum einen nach Baugebieten, sodass der zulässige Höchstlärmpegel von der jeweiligen Veranstaltungsumgebung abhängt und zum anderen nach der jeweiligen Tages- bzw. Nachtzeit.

Wichtig ist jedoch dass die in der speziell erlassenen Verordnung enthaltenen Ausnahmen nicht a priori gelten, sondern zunächst eines Antrages bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde bedürfen um Geltung zu erlangen.

Die Behörde entscheidet dabei über einen gestellten Antrag nach Abwägung der Ruheschutzinteressen Dritter mit dem Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 2 III WM 2014 VO).


IV. Fazit

Das Public Viewing unterliegt demnach nicht den FIFA Regelungen, sondern ausschließlich deutschem Recht, es sei denn ein Veranstalter hat sich durch Zustimmung diesen Regularien unterworfen. Das Ausrichten eines Public Viewing Events bietet dabei eine lukrative Einnahmequelle durch das vermehrte Anlocken von potenziellen Kunden, sollte jedoch gut vorbereitet werden, damit etwaig zu entrichtende Gebühren durch den Veranstalter nicht übersehen werden.


Gerne beraten wir Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.

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(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
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Artikel zu Verwaltungsrecht

Annotations

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.