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I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
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Dem Antragsteller wurde am 29.04.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegnervertreter erteilt. Am 20.03.2004 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizeidirektion R. ein Urinvortest hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Heroin und THC positiv. Ausweislich des Anschreibens der Polizeidirektion an die Kriminalpolizei räumte der Antragsteller ein, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und in den letzten Tagen auch wiederholt Heroin genommen zu haben. Er habe auch seinen Pkw gelenkt. Er habe aber darauf geachtet, nicht unmittelbar nach einem BtM-Konsum Auto zu fahren. Am Kontrolltag sei er nur Beifahrer gewesen. Der Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte den Führerschein des Antragstellers.
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Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 14.04.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Ziff. 9.1).Wer Betäubungsmittel mit der Ausnahme von Cannabis konsumiere, sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiere, sei ebenfalls nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der Einlassungen des Antragstellers zum Heroin- und Cannabiskonsum stehe seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er am 20.03.2004 lediglich Beifahrer gewesen sei. Seine Einlassungen gegenüber der Polizei widerrufe er, da sie nur teilweise zutreffend seien. Er räume ein, dass er in sehr geringen Mengen Cannabisprodukte gelegentlich konsumiert habe. Heroin habe er nie gespritzt. Er habe sich unverzüglich mit der Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Er sei bereit, Urinproben abzugeben, um nachzuweisen, dass bei ihm keine Drogenproblematik bestehe. Mit Bescheid vom 16.08.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Angaben aus dem Polizeibericht keine Zweifel bestünden. Der Widerruf und die Abmilderung der Aussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien eine bloße Schutzbehauptung. Gegen diesen am 18.08.2004 zugestellten Bescheid unternahm der Antragsteller nichts.
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Dem Antragsteller wurde am 19.09.2004 durch die zuständige Behörde in K., Tschechische Republik, ein Führerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 16.10.2004 wurde der Führerschein durch den Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegnervertreter wurde um Herausgabe des Dokumentes gebeten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004. Rs. C- 476/01 - Kap-per - wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisse der anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen seien.
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Mit Bescheid vom 27.10.2004 erkannte der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es wurde angeordnet, dass der tschechische Führerschein bei dem Antragsgegnervertreter zu verbleiben habe. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf ausländische Fahrerlaubnisse die Vorschriften der FeV Anwendung finden würde, was sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gegenüber der Begründung des Widerspruchbescheids vom 16.08.2004 würden sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Es stünde weiterhin fest, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es treffe nicht zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur durch Behörden des die Fahrerlaubnis ausstellenden Landes erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH führe hier auch zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Verfahren sei es um die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafgerichte gegangen. Eine Sperrfrist, wie sie in diesen Fällen zu beachten sei, gebe es im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren gar nicht.
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Gegen diese am 06.11.2004 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 06.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man davon ausgehe, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung europäischen Rechts unzulässig sei. Die Kapper-Entscheidung des EuGH könne auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt werden müssen. Die Tschechische Republik sei nun zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei folge sie anderen Richtlinien als das Landratsamt R. Dies dürfe für den Antragsteller jedoch keine negativen Folgen zeitigen.
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Am 04.12.2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragsteller angenommen habe. Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung müsse die Fahrerlaubnis nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Es lägen insbesondere keine Umstände vor, die eine neuerliche Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnten.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 27.10.2004 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass beim Antragsteller derzeit die notwendige Fahreignung fehle. Dies folge aus § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsteller habe die ausländische Fahrerlaubnis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids aus dem Entziehungsverfahren erworben. Von einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik könne keine Rede sein. Der Antragsteller könne nach § 28 Abs. 5 FeV seine Eignung nachweisen. Dann dürfe er von der Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen.
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Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.).
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Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).
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Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
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Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegnervertreters kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3 4. Var. FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm, nachdem die Entziehungsverfügung des Antragsgegnervertreters mit Ablauf des 20.09.2004 - der Klagfrist gegen den Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt. Ein solcher ist in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung ergangen.
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Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelung mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften besteht. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
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In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
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In Anwendung auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Antragstellers spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 - veröffentlicht unter www.curia.eu.int). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 Abs. 4 EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Antragsteller verfügt worden ist, aber mit Ablauf des 20.09.2004 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.
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Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:
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„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“
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Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:
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„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“
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Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu.
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Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Antragstellers jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da vor dem 20.03.2005 eine einjährige Abstinenz unter keinen Umständen nachgewiesen werden kann. Die Kammer geht dabei wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vom 16.08.2004 davon aus, dass es sich bei dem nachträglichen Widerruf der Aussage des Antragstellers, er habe einige Male Heroin genommen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, wie es zu der Behauptung hätte kommen sollen, entspräche sie nicht der Wahrheit. Auch hat er sich gegen den die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt.
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Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.
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Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04):
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„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse (“Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...
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Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“
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In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.
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Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund des gedrängten Zeitablaufs zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat die Behörde jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Da sich hier jedoch außer der zeitlichen Nähe zwischen Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsverfügung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten finden lassen, kann derzeit ein solches auch nicht angenommen werden.
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Selbst wenn man dem Ansatz des Antragsgegnervertreters folgt und über § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar die §§ 46 und 14 FeV zur Anwendung bringt, bleibt es bei der offenen Rechtslage, welche zu einer umfassenden Interessenabwägung führt. Denn auch bei dieser Konstellation bliebe es dabei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht in letzter Konsequenz die Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften negieren könnte, indem es Sachverhalte anders beurteilt als das Fahrerlaubnisrecht in einem anderen Mitgliedstaat und damit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gelangt, obschon dieser Sachverhalt im Mitgliedstaat der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Entzug oder zur Verweigerung der Erteilung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Gericht geht aber augenblicklich abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters davon aus, dass die Regelung der §§ 46 und 11 bis 14 FeV, anzuwenden über den Verweis in § 28 Abs. 1 FeV, nur in den Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung oder aber zur Entziehung der Fahrerlaubnis gibt.
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Somit stellt sich die Lage im vorliegenden Verfahren so dar, dass sich eine Vorlage von verschiedenen Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Regelungen mit dem Inhalt des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der RL 91/439/EWG geradezu aufdrängt. Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer erscheint hingegen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen schwierig.
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Bei einer Bewertung der sonstigen Interessen, welche in die eigene Ermessensentscheidung der Kammer einzustellen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes. Das zugunsten des Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszunutzen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer bei einer Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich - und so auch hier - zurückstehen. Auch der Umstand, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zur vollen Anwendung gelangen könnte - nämlich dann, wenn Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/349/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegenstünde - führt die Kammer zu keiner abweichenden Interessenbewertung. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen. Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
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Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Einbehalten des Führerscheins) als wohl rechtmäßig, so dass § 47 Abs. 1 und 2 FeV dann wohl zu der getroffenen Entscheidung berechtigte. Sollte der Antragsteller das Dokument nachweislich zum Nachweis seiner (tschechischen) Fahrerlaubnis außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland benötigen, könnte ihm ein Herausgaberecht zustehen. Da insoweit jedoch nichts vorgetragen worden ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
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Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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