Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

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Die MPU-Pflicht nach einer Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht
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30.03.2007

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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30.03.2007

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen)2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 10 Mindestalter


(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: lfd Nr.KlasseMindestalterAuflagen 1AM15 JahreBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, d

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Amtsgericht Tiergarten Urteil, 23. Mai 2019 - (306 Cs) 3031 Js 557/19 (13/19)

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Ein israelischer Staatsangehöriger, der seine Fahrerlaubnis in Israel in eine „international drivers license“ umschreiben lies und mit dieser Fahrerlaubnis länger als sechs Monate nach seiner Einreise fuhr, machte sich wegen fah
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 21/19 vom 15. August 2019 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:150819B4STR21.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 11 C 18.2162

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozessko

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 24. Aug. 2018 - B 1 S 18.815

bei uns veröffentlicht am 24.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller bege

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 11 CS 18.2536

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2018 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 2 und 4 des Bescheids vom 1. August 2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 11 ZB 17.1145

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2017 - 11 CS 17.1009

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - 11 ZB 17.681

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Sept. 2015 - RO 8 K 15.482

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Aug. 2015 - Au 7 S 15.849

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 11 ZB 15.418

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Oberlandesgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Nov. 2014 - M 6a S 14.3547

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 04. Feb. 2019 - 3 K 4955/17

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Auslegungsfragen eingeholt: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/E

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Nov. 2018 - Au 7 E 18.1433

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Tenor I. Im Weg der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum 12. Dezember 2018 berechtigt ist, von seinem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein (Nr. *) im Umfan

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - 3 C 31/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft den Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis in ein deutsches Führerscheindokument.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Juli 2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

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Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.07.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe   I. 1 Der Angeklagte

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. März 2018 - 3 K 15699/17

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich dessen Ziffer 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag

Europäischer Gerichtshof Urteil, 26. Okt. 2017 - C-195/16

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. Oktober 2017 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung – Führerschein – Richtlinie 2006/126/EG – Art. 2 Abs. 1 – Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen – Begr

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2017 - 3 K 217/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Aug. 2016 - 10 L 1070/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 2743/16 g

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 26. Jan. 2016 - 1 K 2309/15.TR

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder..

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Sept. 2015 - 6 K 3174/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nic

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 30. Apr. 2013 - 4 K 133/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein zur Vorabentscheidu

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Nov. 2012 - 7 B 168/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2012

Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2012 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag auf Anordnung der aufschieb

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 14. Okt. 2010 - 6 L 953/10.NW

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Feb. 2010 - 10 S 2773/09

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2009 - 6 K 3034/09 - wird zurückgewiesen, so

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Juni 2005 - 10 K 485/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis, um davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrau

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. Mai 2005 - 4 K 708/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller setzt sich gegen den Vollzug einer Verfügung zur Wehr,

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. Jan. 2005 - 4 K 2198/04

bei uns veröffentlicht am 05.01.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Rech

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