Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

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Führerscheinentzug: Messis kann Führerschein entzogen werden

18.06.2020

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht  

Verwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland

24.05.2017

Das rechtskräftige ausländische Strafurteil als solches enthält für die Fahrerlaubnisbehörde keine bindende Feststellung dahingehend, dass die darin genannte Atemalkoholkonzentration vorgelegen hat.
Fahrerlaubnisrecht

Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisentzug bei mangelnder psychophysischer Leistungsfähigkeit

25.04.2017

Scheitert ein Fahrerlaubnisinhaber in einem psychologischen Testverfahren, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, kann ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden.
Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach strafbarer Handlung

13.05.2016

Wer sich wegen gefährlicher Körperverletzung auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr strafbar macht, dem kann bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Fahrerlaubnisrecht

Drogenfahrt: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

03.03.2016

Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng THC pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen.
andere

Arbeitsrecht: Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

29.01.2015

Berufskraftfahrer - Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss - Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten in erheblichem Maße - Unfall - Kündigung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte

Führerscheinentzug: Durchsuchung nach Entziehung der Fahrerlaubnis

08.05.2014

Eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins kann unverhältnismäßig sein.
andere

Führerscheinentzug: Keine Fahreignungszweifel wegen politischer Äußerungen

02.05.2013

Dies gilt auch, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.
Verwaltungsrecht

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 31/03 vom 13. Mai 2004 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. zu 1.: wegen Betruges u.a. zu 2.: wegen schwerer räuberischer Erpressung zu 3.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2009 - 1 StR 470/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2006 - IV ZR 153/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/05 Verkündetam: 5.Juli2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - III ZR 212/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 212/07 Verkündet am: 11. September 2008 W e r m e s Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EG Art. 288; Ri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - 11 CS 18.2382

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - M 6 S 17.4336

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2018 - M 26 S 18.3075

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahre

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Nov. 2015 - B 1 S 15.665

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 12. August 2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.2089

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.309

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 11 CS 18.821

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 6 S 16.46

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 11 CS 16.2561

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 wiederhergestellt bzw. angeordnet. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2017 - 11 CS 16.2401

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Mai 2018 - B 1 S 18.358

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am … geborene Antragstel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 11 CS 19.415

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CS 19.9

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 11 CS 18.2605

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 6 S 15.5653

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 B 18.2482

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juni 2015 - Au 7 S 15.810

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1980 gebore

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1975 gebo

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2232

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 11 CS 19.24

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 11 ZB 18.461

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 24. Juli 2018 - B 1 K 17.717

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am … geborene Klägerin wendet sich geg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Mai 2015 - W 6 S 15.389

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am ... 1985

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 11 ZB 18.1810

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - W 6 S 15.341

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 11 CS 18.203

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Dezember 2017 wird in Nr. 1 aufgehoben, soweit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 11 CS 18.1759

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993 gebore

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 19.619

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 1991 geb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 11 CS 19.390

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1447

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 11 CS 18.2400

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - M 26 S 16.4218

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 6b S 14.5844

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... November 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nr.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 11 CS 18.2613

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - M 6a K 13.5457

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts T. vom ... Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte da

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - M 26 S 16.1369

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - M 26 S 16.1337

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Juni 2016 - Au 7 S 16.671

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 7 S 18.1338

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1995 geborene Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2017 - M 6 S 17.3375

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war seit 2005 i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2015 - 11 CS 15 334

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die...