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Zusammenfassung des Autors
Online-Kommentar zur Hehlerei - § 259 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Tatbestand des § 259 StGB


I. Rechtswidrige Vortat eines anderen

II. Erlangtes Tatobjekt

℗ Geldwechsel-Fälle

℗ Abgrenzung zwischen der Beteiligung an der Vortat und Hehlerei

III. Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage

IV. Tathandlung

℗ Erfordernis eines Absatzerfolges

℗ Rückveräußerung der Sache an den Eigentümer
V. Subjektiver Tatbestand


Wegen Hehlerei macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder rechtswidrig erlangt hat, erlangt (z.B. durch Ankauf), sie absetzt oder einem anderen beim Absatz hilft. Die Hehlerei taucht in Lebenssachverhalten häufig im Anschluss von anderen Vermögensdelikten wie dem Diebstahl oder Raub auf.

Klassischer Fall ist der Weiterverkauf einer Sache, die aus der Diebesbeute eines anderen stammt. Strafgrund der Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes, indem der Täter der Hehlerei mit dem Täter des Diebstahls/Raubes zusammenwirkt. Geschütztes Rechtsgut ist somit das Vermögen des Einzelnen.

Die §§ 247, 248a StGB gelten sinngemäß (§ 259 Abs. 2 StGB). In den Fällen der Haus- und Familienhehlerei sowie in Fällen der Geringwertigkeit der Hehlerware wird die Hehlerei somit nur auf Antrag verfolgt.

I. Rechtswidrige Vortat eines anderen

Der Täter muss die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt haben. Der Begriff des Vermögensdeliktes ist hierbei weit zu verstehen. Neben dem explizit genannten Diebstahl ist somit jeder deliktische Sacherwerb gemeint, sofern er unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat. Bsp.: Zueignungsdelikte gem. §§ 242ff. StGB; Vermögensverschiebungsdelikte gem. §§ 253, 263ff. StGB, Untreue (§ 266 StGB), Hehlerei in Form der Kettenhehlerei (§ 259 StGB); Pfandkehr (§ 289 StGB).

II. Erlangtes Tatobjekt


Tatobjekt können sowohl bewegliche als auch unbewegliche sowie eigene, fremde oder herrenlose Sachen sein. Eine Hehlerei an Forderungen, Rechten oder Daten scheidet hingegen aus.

Wie dem Wortlaut des § 259 StGB („durch“) zu entnehmen ist, muss zwischen dem aus der Vortat erlangten und der weitergegebenen eine unmittelbare Sachidentität bestehen. Kauft der Vortäter von seiner Diebesbeute (Geldscheine) Schmuck, den er seiner vom Diebstahl wissenden Freundin schenkt, so macht sich diese nicht nach § 259 StGB („ankaufen“) strafbar. Der Strafgrund der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (Perpetuierungsfunktion). In dem Moment, in dem der Vortäter von dem gestohlenen Geld den Schmuck kauft, hat der Verkäufer gutgläubig das Eigentum an den Geldscheinen erworben. Das Abhandenkommen der Geldscheine ist durch § 935 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Anderes verhält es sich hingegen bei Tauschgeschäften, bei denen das Ersatzgeschäft selber eine Straftat darstellt: Tauscht der Täter sein Diebesgut auf einem Markt gegen einen anderen Gegenstand, so liegt in dieser Handlung eine erneute rechtswidrige Tat in Form des Betruges (§ 263 StGB) vor. Der Dieb täuscht den Tauschpartner über dessen Möglichkeit Eigentümer der Sache zu werden. Ein solcher Erwerb ist jedoch ausgeschlossen, weil das Diebesgut nach § 935 Abs. 1 BGB als abhandengekommen gilt. Ein gutgläubiger Erwerb ist somit ausgeschlossen.

℗ Geldwechsel-Fälle
Umstritten sind weiterhin Fälle, in denen der Täter die erbeuteten Geldnoten in einer Bank gegen andere wechseln lässt.

- Einer Mindermeinung zufolge soll bei eingewechseltem Geld die Ersatzhehlerei ausnahmsweise strafbar sein. Nicht die körperliche Sache (Geldschein), sondern vielmehr der darin verkörperte Sachwert sei von Bedeutung (Wertsummentheorie).

- Die herrschende Meinung unterscheidet bei Tauschaktionen hingegen nicht zwischen Geldscheinen oder anderen Sachen. Einzig und allein die zivilrechtliche Eigentumsübertragung ist von Bedeutung. Da ein Abhandenkommen von Geld nach § 935 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, scheidet eine Hehlerei aufgrund der fehlenden Vortat aus.

℗ Abgrenzung zwischen der Beteiligung an der Vortat und Hehlerei
Der Wortlaut des § 259 StGB fordert weiterhin, dass der Hehler die Sache aus einer rechtswidrigen Vermögenstat „erlangt“ hat. Die Vortat muss somit der Hehlerei vorangehen. Ob hierfür genügt, dass die Vortat in dem Moment vollendet ist, in dem der Hehler die Sache erlangt, ist umstritten.

Bsp: Leiht sich jemand eine Sache aus und veräußert sie sodann unrechtmäßig weiter, so wird die Unterschlagung erst durch die Weiterveräußerung an den Hehler vollendet. Es fragt sich, ob die Unterschlagung eine taugliche Vortat darstellt.

- Einer Ansicht nach genügt es, wenn die Vortat in dem Moment, in dem der Hehler die Sache erlangt, vollendet wird. Für die Strafbarkeit nach § 259 StGB dürfe es keinen Unterschied machen, ob die Vortat in dem Moment der Hehlerei bereits abgeschlossen ist oder nicht. Allein entscheidend ist, dass eine rechtswidrige Vermögenslage durch den Hehler aufrechterhalten wird.

- Nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung scheidet eine Strafbarkeit aus § 259 StGB aus, wenn Vortat und Hehlerei zeitlich zusammenfallen. In diesem Fall komme nur eine Beihilfe zur Vortat in Betracht. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 259 StGB, wonach der Hehler eine Sache erlangt, die ein anderer vorher „gestohlen hat“. Zudem fordert der Strafgrund der Hehlerei, dass ein bereits zuvor geschaffener rechtswidriger Vermögenszustand aufrechterhalten wird. Im Zeitpunkt der Hehlerei muss somit bereits eine rechtswidrige Vermögenslage bestehen, die überhaupt aufrechterhalten werden kann.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

- BGH Beschluss v. 28.11.2001 – Az. 2 StR 477 01
- BGH Beschluss v. 14.04.2011 – Az. 4 StR 112 11
- BGH Beschluss v. 24.10.2012– Az. 5 StR 392 12
 
III. Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage

Zudem muss die rechtswidrige Vermögenslage auch weiterhin fortbestehen. Eine Hehlerei hat somit dann auszuscheiden, wenn der Täter der Vortat zum Beispiel durch die Weiterverarbeitung des Diebesgutes eine neue Sache im Sinne des § 950 BGB herstellt und diese somit in sein Eigentum übergeht. Ebenso kann es sich verhalten, wenn der Täter seine Diebesbeute mit eigenem Geld vermischt. Übersteigt das eigene Geld den Wert der Diebesbeute, ist dieses als Hauptsache anzusehen und das Eigentum an der Diebesbeute geht vollständig auf den Dieb über, §§ 948, 947 Abs. 2 BGB. Eine rechtswidrige Vermögenslage liegt dann nicht mehr vor.

IV. Tathandlung

§ 259 StGB kennt vier Tathandlungen: Sich-/Drittverschaffung, Ankaufen, Absetzen oder Absatzhilfe. Hier kommt der Strafgrund der Hehlerei, das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler zum Tragen. Eine Hehlerei scheidet aus, wenn der Hehler gegen den Willen des Vortäters handelt. Erlangt der Täter der Hehlerei die Sache durch Diebstahl, Erpressung oder Nötigung vom Vortäter, um diese z.B. weiterzuveräußern, so liegt keine Hehlerei vor. Täter und Vortäter handeln nicht einverständlich zusammen

1. Sich-/Drittverschaffen

Sich-Verschaffen bedeutet, dass der Hehler die Verfügungsgewalt über eine Sache bewusst und gewollt und im Einverständnis mit dem Vortäter erwirbt (vgl. BGH Beschluss v. 20.07.2004 – Az. 3 StR 231 04). Einem Dritten verschafft der Täter die Sache, wenn er sie unmittelbar an diesen Dritten weitergeleitet hat, ohne zuvor selbst Besitz erlangt zu haben.

2. Ankaufen

Das Ankaufen stellt einen Unterfall des Sich-Verschaffens dar. Allein der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages reicht hierfür jedoch nicht aus. Erforderlich ist, dass der Vortäter dem Hehler die Verfügungsgewalt über die Sache verschafft (dinglicher Eigentumsübergang).

3. Absetzen

Absetzen bedeutet die selbstständige und weisungsunabhängige Übertragung der Verfügungsgewalt über die bemakelte Sache auf einen Dritten. Diese muss im Einverständnis mit dem Täter und auf dessen Rechnung erfolgen.

℗ Erfordernis eines Absatzerfolges
Lange Zeit umstritten war die Frage, ob für die Vollendung der Hehlerei ein Absatzerfolg erforderlich ist oder ob die bloßen Bemühungen des Täters um die Verwertung für die Vollendung ausreichen.

Frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes


Nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügte für die Vollendung der Hehlerei jede Bemühung, die die wirtschaftliche Verwertung der Sache unterstützt.

- Begründet wurde diese Ansicht mit einem Blick auf § 259 StGB a.F. Nach alter Rechtslage wurde bereits das „Mitwirken zum Absatz“ unter Strafe gestellt. Mit der Gesetzesänderung 1975 hat der Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt an dieser Auslegung etwas zu ändern (BT Drucks. 7/550 S. 253).

- Unterstütz wird diese Ansicht zudem vom Strafgrund der Hehlerei. Geschützt werden soll von dem einverständlichen Zusammenwirken von Vortäter und Hehler. Die Gefährlichkeit solchen Zusammenwirkens zeigt sich auch in den Konstellationen, in denen die Vollendung der Vortat und die Hehlerei zeitgleich erfolgen.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Vollendung der Hehlerei in Form des Absetzen oder der Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges notwendig. Bleibt der Erfolg aus, liege nur eine versuchte Hehlerei vor.

- Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 259 StGB. Der allgemeine Sprachgebrauch setzt für das Absetzen bzw. die Absatzhilfe einen Absatzerfolg aus. Die Auslegung der früheren Rechtsprechung sprenge somit den Wortsinn der Norm und ist verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

- Schließlich würde der Versuch der Hehlerei bedeutungslos werden, wenn bereits Absatzbemühungen und somit das Versuchsstadium für die Vollendung der Hehlerei ausreichen würden.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:


- BGH Beschluss v. 19.04.2000 – Az. 5 StR 80 00
- BGH Beschluss v. 15.09.2005 – Az. 3 StR 282/05
- BGH Beschluss v. 25.06.2008 – Az. 5 StR 219 08
- BGH Beschluss v. 14.05.2013 – Az. 3 StR 69 13
- BGH Beschluss v. 14.05.2013 – Az. 1 ARs 6/13
- BGH Beschluss v. 15.08.2013 – Az. 2 ARs 299/13
- BGH Beschluss v. 20.08.2013 – Az. 5 ARs 34/13
- BGH Beschluss v. 21.08.2013 – Az. 1 ARs 6/13
- BGH Beschluss v. 22.10.2013 – Az. 3 StR 69/13a
- BGH Beschluss v. 21.01.2014 Az. 5 StR 597/13

℗ Rückveräußerung der Sache an den Eigentümer
Eine Rückveräußerung der Sache an den Eigentümer erfüllt den Tatbestand des „Ankaufens“ nicht. Der Strafgrund der Hehlerei – die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage – findet gerade nicht statt; die rechtswidrige Vermögenslage wird durch den Rückkauf vielmehr beseitigt. Dies gelte selbst dann, wenn der Eigentümer nicht erkennt, dass es sich um seine Sache handelt.

4. Absatzhilfe

Absatzhilfe bedeutet demgegenüber die weisungsabhängige und unselbstständige Unterstützung für den Vortäter. Sie begründet eine tatbestandlich verselbstständigte Beihilfe. Die Problematik wird an folgendem Beispiel erläutert: Der Täter eines Diebstahls, der sich bemüht seine erlangte Sache weiter zu vermarkten, könnte sich wegen Hehlerei gem. § 259 StGB („Absetzen“) strafbar gemacht haben. Da der Tatbestand der Hehlerei ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Täter erfordert und im vorliegenden Fall Personenidentität herrscht, scheidet eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus. Ein „Stehler kann jedoch nicht Hehlerei sein“.

Damit der Unterstützende dem Vortäter beim Absatz der Sache Beihilfe leisten kann, ist erforderlich, dass dieser eine vorsätzliche, rechtswidrige Vortat begangen hat. Eine solche fehlt jedoch aufgrund der Straflosigkeit des Vortäters. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Beihilfe zur Hehlerei in diesem Fall zu einer tatbestandlichen Beihilfe verselbstständigt.

Von der Beihilfe zur Hehlerei unterscheidet sich die Absatzhilfe dadurch, dass die Beihilfe zur Hehlerei den Vortäter unterstützt, wohingegen die Absatzhilfe dem Hehler beim Absetzen der bemakelten Sache zugutekommt (vgl. BGH Beschluss v. 11.06.2008 – Az. 5 StR 145 08).

Zu den Abgrenzungsprobleme zwischen reinen Vorbereitungshandlungen und einer versuchten Absatzhilfe sei auch auf folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofes hingewiesen (vgl. BGH Beschluss v. 30.08.20007 – Az. 3 StR 200 07).

V. Subjektiver Tatbestand

Neben dem Vorsatz (Wissen & Wollen der tatbestandlichen Verwirklichung) muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten zu bereichern.

VI. Täterschaft und Teilnahme

Aufgrund des Erfordernisses des einverständlichen Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler kann der Vortäter, sei es als Alleintäter, Mittäter oder mittelbarer Täter, nicht Täter der Hehlerei sein („Stehler kann nicht Hehler sein“). Die gesetzliche Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme lässt hingegen eine Täterschaft des Teilnehmers der Vortat zu. Dieser nehme eben an der „Tat eines anderen“ (§§ 26, 27 StGB) teil. Stiftet jemand einen zum Diebstahl an oder leistet er Beihilfe, so kann er somit tauglicher Täter der Hehlerei sein.

Zudem kann auch der Täter der Vortat Teilnehmer der Hehlerei sein. Der Wortlaut des § 259 StGB weist im Vergleich zur Begünstigung (§ 257 Abs. 3 StGB) keine dem entgegengesetzte Regelung auf. Die eigene Teilnahme an der Hehlerei tritt jedoch in den meisten Fällen als mitbestrafte Nachtat hinter die vorangegangene Vortat zurück.



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(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 282/05
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,
b) in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen über die Einzelstrafen sowie
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in LK, 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Solches ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter durch eigene Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490) oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen." Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten (Verän-
derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und Verstecken eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der Weiterveräußerung - Fall B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen Einordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhebungsbeschlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 6/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen
:
Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats
bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei
(§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges
bedarf.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe:

1
Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).
2
Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats lediglich das Merkmal „ab- setzt“ betrifft, braucht sich der Senat auch nicht dazu zu verhalten, ob das Er- fordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatbe- standsmerkmal „absetzen hilft“ in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstel- lend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt“ in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom 15. April 1980 (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt“ in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 299/13
vom
15. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013
- 3 StR 69/13 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 beschlossen
:
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei
(vgl. schon Senat, Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW
1976, 1698, 1699). An der unter anderem in den Urteilen vom
1. Februar 1978 - 2 StR 400/77 und 5. Dezember 1990 - 2 StR
287/90 - geäußerten entgegenstehenden Rechtsauffassung wird
nicht festgehalten.

Gründe:


1
Die vom anfragenden Senat dargelegten Gründe werden in der Literatur allgemein vertreten (vgl. etwa Fischer, StGB, 60. Aufl., § 259 Rn. 21 - 23 mwN). Der Senat tritt ihnen bei. Soweit die Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des EinemDritten -Verschaffens inmitten steht, wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, klare Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es liegt nahe, die beiden Varianten danach zu differenzieren, in wessen "Lager" der Täter objektiv und subjektiv steht. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierung ergibt sich jedenfalls kein tragfähiger Grund dafür, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die aus den vom vorlegenden Senat zutreffend referierten Gründen durch die ge- setzlichen Änderungen der Vergangenheit überholt, mit dem Wortlaut kaum vereinbar und systematisch widersprüchlich ist.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
5 ARs 34/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013

beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
G r ü n d e
1
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
Basdorf Dölp König Berger Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 ARs 6/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen
:
Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats
bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei
(§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges
bedarf.
Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

Gründe:

1
Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).
2
Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats lediglich das Merkmal „ab- setzt“ betrifft, braucht sich der Senat auch nicht dazu zu verhalten, ob das Er- fordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatbe- standsmerkmal „absetzen hilft“ in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstel- lend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt“ in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom 15. April 1980 (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt“ in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/13
vom
22. Oktober 2013
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung
eines Absatzerfolges voraus.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. November 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen sowie der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B. sowie in dessen Interesse selbständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem Atelier-Magazin des Malers entwendet und von B. in Kenntnis des Diebstahls entgegengenommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B. den Angeklagten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B. entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder, sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der versprochenen Provision in Höhe von 10 % des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als (vollendete) Hehlerei durch Absetzen der von B. hehlerisch erworbenen Bilder gewürdigt. Es sei zwar zu keinem Verkauf gekommen. Dies sei jedoch nicht erforderlich ; vielmehr sei für die Vollendung das bloße Tätigwerden durch vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend.
4
II. Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts wendet, bleibt sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
III. Der Schuldspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei in Form des Absetzens nicht. Diese setzt einen Absatzerfolg voraus. Bleiben die Absatzbemühungen ohne Erfolg, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht.
6
1. Mit seiner abweichenden Würdigung befindet sich das Landgericht allerdings im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der Eintritt eines Absatzerfolges nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die damalige Fassung des § 253 StGB, in der die Tathandlung - abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder absetzen hilft") - mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, betont , dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsgericht war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (RGSt 5, 241, 242 f.; RGSt 40, 199; RGSt 55, 58, 59; RGSt 56, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof - trotz der mit Wirkung vom 15. Juni 1943 erfolgten Einführung der Versuchsstrafbarkeit - fest (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - 3 StR 927/51, BGHSt 2, 135, 136 und vom 7. Dezember 1954 - 2 StR 471/54, NJW 1955, 350, 351).
7
Auch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 EGStGB führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des Absetzens nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetzgeberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48 ff.).
8
Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur insoweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen , was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Vertrauensperson der Polizei nicht der Fall sei (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266).
9
2. An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
10
a) Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das Reichsgericht aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg - wie dargelegt - allein aus der Handlungsformulierung des Mitwirkens herleitete (RGSt 5, 241, 242 f.).
11
b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens anderer- seits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung - wie es einhelliger Auffassung entspricht - der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. Zieschang, Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, 403, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird besonders deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative ausgestaltet, weil die Absatzbemühungen des Vortäters ihrerseits § 259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des Ankäufers schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach § 23 Abs. 2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch Küper, JuS 1979, 633, 635 f.).
12
Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeugend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielenden Tätigkeiten - Vorbereitung, Versuch, Vollendung - seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu Wessels /Hillenkamp, Strafrecht, BT 2, 35. Auflage, Rn. 864). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfolges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung geschaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber - systemwidrig - die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete Strafbarkeitslücken zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich Wessels/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des Absetzens durch das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren ) Diebstahlstaten als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung Rosenau, NStZ 1999, 352, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen (oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Versuchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie - etwa in Fällen des Rücktritts - entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von Strafbarkeitslücken nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.
13
c) Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BTDrucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch Küper, aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der Hehlerei als Restitutionsvereitelungsdelikt dar (so aber Rosenau, aaO, 352 f.), sondern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des Vortäters steht (Zieschang, aaO, 411).
14
d) Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum EGStGB vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstellung , dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BTDrucks. , aaO, S. 253), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung , die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausgesetzt sah, festschreiben wollte (vgl. Zieschang, aaO, 410).
15
3. Der Auffassung des Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13; 2. Strafsenat: Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13; 4. Strafsenat: Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13; 5. Strafsenat: Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13).
16
4. Da ausgeschlossen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens belegen, ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Hehlerei ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
17
5. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte.
Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 597/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 gemäß
§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. August 2013 wird die Strafverfolgung in Bezug auf diesen Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird – soweit es den Angeklagten B. betrifft –
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B. der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe der Tat II.9 und die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten J. werden als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Angeklagte J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten J. wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie – wie auch die Revision des Angeklagten J. – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung des Angeklagten B. hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 131 f.). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs. Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten B. die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat II.9 sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König