Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2013 - 5 ARs 34/13
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
5 ARs 34/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
G r ü n d e
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
G r ü n d e
- 1
- Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
- 2
- „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
- 3
- Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
- 4
- Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
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