|
|
| Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit. |
|
| Die Antragstellerin ist Lehrerin an einer Grund- und Werkrealschule. Bei den Personalratswahlen vom 06.05.2010 wurde sie in den örtlichen Personalrat der Lehrkräfte für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Daneben bekleidete sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt ... |
|
| Mit Schreiben vom 20.12.2013 wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die Behörden und Anstalten sowie die öffentlichen Gymnasien und beruflichen Schulen des Landes darauf hin, dass mit Inkrafttreten der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes nunmehr geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch den Verlust der Wählbarkeit. |
|
| Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder „unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ...“. |
|
| Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen und beantragt, festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen sei. Mit Beschluss vom 16.04.2014 - PL 11 K 473/14 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass die Antragstellerin die Wählbarkeit zum Personalrat verloren habe. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG in der am 11.12.2013 in Kraft getretenen Fassung seien für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung sei die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt gewesen. Damit sei zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlösche, sei die Antragstellerin seitdem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat. Durch die von der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit habe sich an dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat folglich nichts geändert. Der Auffassung, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthielten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im Einzelnen ausgestalte. Dem Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben. Daher bestünden auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gebe. Dies sei hier der Fall. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei durch das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen. Sie sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei. So sei die Beauftragte für Chancengleichheit etwa nach § 20 Abs. 3 ChancenG berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen hätten. Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt ... so praktiziert werde, habe der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen. Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nehme, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen, beruhe dies auf sachgerechten Gründen und sei verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukomme oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats bestehe, sei angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weise darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) die mit ähnlichen Kompetenzen ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehörten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung, denn es gelte, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der unechten Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht entgegen. Es spreche viel dafür, dass die Antragstellerin, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liege, um das Fehlen einer Übergangsregelung gewusst habe, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Ungeachtet dessen könne sich die Antragstellerin auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet sei, sondern der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten diene. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat habe der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er habe erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife und es daher besonderer rechtfertigender Gründe bedürfe. Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision gegangen sei, habe ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine übergangslose Neuregelung vorgelegen. |
|
| Gegen diesen ihr am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.06.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG unwirksam sei. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit zum Personalrat oder der Stufenvertretung sei nicht durch ihre Stellung in der Dienststelle gerechtfertigt. Dafür erforderliche, besondere rechtfertigende Gründe seien nicht ersichtlich. Es möge zunächst die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung in § 19 Abs. 1 ChancenG imponieren, doch zeige sich bei näherem Hinsehen, dass sie mitunter etwas sagen könne, aber nichts zu sagen habe, denn sie habe trotz der Zuordnung zur Dienststellenleitung keinerlei irgendwie geartete Entscheidungsbefugnisse in personellen Angelegenheiten. Ihre Kompetenzen erschöpften sich in Unterrichtungs-, Überwachungs- und, soweit es um Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen gehe, in eng abgegrenzten Initiativrechten. Sei die Beauftragte für Chancengleichheit mit einer Entscheidung der Dienststelle, soweit es um die Anwendung des ChancenG gehe, nicht einverstanden, könne sie die Umsetzung der Entscheidung gemäß § 22 ChancenG beanstanden und damit die Entscheidung der Dienststellenleitung bewirken, doch zeige dies, dass die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung letztlich bei einem kompetenzfreien „Dabeisein“ bewende. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers für den Ausschluss der Wählbarkeit sei deshalb abstrakter Natur und nicht geeignet, einen den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat besonderen rechtfertigenden Grund herzugeben. Es sei deshalb verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von einer „Stabsfunktion“ ausgehe. „Stäbe“ gebe es im Landesverwaltungsrecht nicht und die Beauftragte für Chancengleichheit habe auch keine „Unterstützungspflicht“, sondern sei ausschließlich verpflichtet, die ihr durch das ChancenG eingeräumten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Bestenfalls lasse sich ihre Stellung mit einer Qualitätssicherungsbeauftragten in Gleichberechtigungsfragen vergleichen, die aber keine Stellung innehabe, die einen Interessenkonflikt mit dem Amt der Personalrätin heraufbeschwören könnte. Dies zeige die Praxis bis zum 11.12.2013 und es seien auch keine Rechtshändel bekannt geworden, die auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Amt einer Personalrätin hindeuteten. Dass im Grunde kein Interessenkonflikt bestehe, zeige ein systematischer Vergleich mit den anderen Ausschlusstatbeständen des § 12 Abs. 2 LPVG. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG, wonach wählbar bleibe, wer ein bisschen mitentscheide. Die Beauftragte für Chancengleichheit möge zwar das eine oder andere Mal ein gutes Wort einlegen, entscheide aber jedenfalls nach ihrer Rechtsstellung gar nichts mit. Auch der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPVG von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personalsachbearbeiter habe einen größeren Einfluss auf Personalentscheidungen als die Beauftragte für Chancengleichheit. Rechtssystematisch sei ferner zu beachten, dass der überwiegende Teil der Mitbestimmungs-, eingeschränkten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungstatbestände des LPVG keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Bezug zur Amtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe des ChancenG aufweise. Deshalb begegne auch die Regelung des § 16 Abs. 5 BGleiG eher Bedenken und sei nicht geeignet, den Ausschluss der Wählbarkeit zum Personalrat zu rechtfertigen. Vollends deutlich werde die Untauglichkeit des „Aufhängers“ des Gesetzgebers für die Inkompatibilitätsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wenn § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG in den Blick genommen werde. Plötzlich seien die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LPVG genannten Personen wählbar zu den Stufenvertretungen, die Beauftragte für Chancengleichheit eines staatlichen Schulamts jedoch nicht. Dies zeige die fehlende „Fertigungstiefe“ des Gesetzgebers, der völlig verkannt habe, dass es eben keine „besonderen rechtfertigenden Gründe“ gebe, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beauftragten für Chancengleichheit durch den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat rechtfertigen könnten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat und erst recht zur Stufenvertretung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht und gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Diesen Grundrechtsverletzungen hätte auch nicht mit einer Übergangsregelung abgeholfen werden können. Allerdings gewinne der Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG mit der unechten Rückwirkung, die mit dem Verlust der Wählbarkeit zum 11.12.2013 eingetreten sei, noch besonderes Gewicht. Darüber helfe auch der dem Gesetzgeber zugestandene weite Rahmen bei der Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretung nicht. Grundrechtsverletzungen umfasse der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Der Rechtsstreit sei auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen. |
|
| Die Antragstellerin beantragt, |
|
| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - zu ändern und festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 die Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit nicht verloren hat. |
|
| Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, |
|
| die Beschwerde zurückzuweisen. |
|
| Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt aus, dass in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG ausdrücklich geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Da über § 55 Abs. 3 LPVG für die Stufenvertretungen u.a. § 12 LPVG entsprechende Anwendung finde, seien beide auch für die Stufenvertretungen nicht wählbar. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch Verlust der Wählbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Die gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertige auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem ChancenG nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne sie an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte sie auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden. Darüber hinaus sei es aber ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person finde (§ 17 Abs. 4 Satz 2 ChancenG). |
|
| Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. |
|
| Bei den Personalratswahlen des Jahres 2014 wurde die Antragstellerin erneut in den örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nimmt mittlerweile eine andere Frau wahr. |
|
| Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. |
|
|
|
| Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. |
|
| Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Der in der Sache auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit zum Personalrat gerichtete Antrag ist im Hinblick darauf zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit nicht für den Personalrat wählbar ist, und des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, gegeben. Das notwendige Feststellungsinteresse der Antragstellerin besteht insoweit auch nach der 2014 durchgeführten Personalratswahl und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufgabe des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit fort, denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls (Beendigung des Verlusts der Wählbarkeit als Beauftragte für Chancengleichheit infolge Amtsende) die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
|
| Aus Anlass des konkreten Falles stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit in den örtlichen Personalrat. Das schutzwürdige Feststellungsinteresse besteht schon deshalb fort, weil die Antragstellerin auch Mitglied des 2014 gewählten Personalrats ist und einer von ihr nach eigenen Angaben grundsätzlich erwünschten erneuten Übernahme des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit damit die Rechtsfolge des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat - entgegensteht. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich nach wie vor eine Klärung der Frage im vorliegenden Verfahren erhoffe, um dann in Zukunft entsprechend ihrem Selbstverständnis, dass beide Funktionen einander nicht ausschlössen, auch wieder das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit übernehmen zu können. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit habe vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Inkompatibilität notgedrungen anderweitig besetzt werden müssen. Wenn es rechtlich ginge, würde sie das Amt gerne wieder ausüben. |
|
| Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 als Beauftragte für Chancengleichheit die Wählbarkeit zum (örtlichen) Personalrat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG verloren. |
|
| § 12 Abs. 2 LPVG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) lautet: |
|
|
|
| 1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, 2. der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter, 3. Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, 4. die den Beschäftigten nach Nummer 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten, 5. die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden. |
|
| Die bis dahin geltende Regelung des § 12 Abs. 3 LPVG a.F. lautete hingegen: |
|
| Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten. |
|
| § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG begründet insoweit eine hinreichend bestimmte Neuregelung, die im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG sowie des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots festzustellen. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Staatsgerichtshof gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV, § 51 StGHG bzw. das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. |
|
| Der Gesetzgeber ging im Zusammenhang mit der Neuregelung zutreffend davon aus, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift, weshalb es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (LT-Drs. 15/4224 S. 90). Entsprechende, hinreichend tragfähige Gründe finden sich in den Gesetzesmaterialien und in der Zusammenschau der Regelungen über die Stellung und die Befugnisse der Beauftragten für Chancengleichheit im Verhältnis zu Stellung und Befugnissen des örtlichen Personalrats. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Antragstellerin scheidet im Hinblick darauf aus. |
|
| In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde zur Neuregelung des § 12 Abs. 2 LPVG ausgeführt, dass ein die Wählbarkeit ausschließender Grund auch dann vorliege, wenn durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten Interessenkollisionen unvermeidbar seien. Aufgrund ihrer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Dienststelle seien der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter generell von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Ebenso sollten die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin von der Wählbarkeit ausgenommen werden, da diese kraft ihres Amtes unmittelbar an die Dienststellenleitung angebunden seien. Bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten verantwortlich entschieden und den ihnen zugeordneten Sachbearbeitern solle künftig danach unterschieden werden, wie umfassend die Personalentscheidungsbefugnis sei. Wer umfassend in Personalangelegenheiten entscheiden könne oder solche Entscheidungen vorbereite, solle wie bisher von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu LT.-Drs. 15/4224 S. 91). Vor dem Hintergrund von Forderungen des DGB, den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit dann nicht vorzusehen, wenn sie nur zu einem untergeordneten Teil ihrer Gesamtaufgaben Personalangelegenheiten entscheide oder vorbereite und angesichts der Forderungen von ver.di und des Gesamtpersonalrats des SWR nach Beibehaltung der Wählbarkeit für die Beauftragte für Chancengleichheit und ihrer Stellvertretung, da sie derzeit noch keine weitergehenden Rechte nach dem Chancengleichheitsgesetz innehätten, die mit der Eigenschaft eines Personalrats nicht vereinbar wären, wird ausgeführt, dass diese Forderung im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt sei. Die gesetzliche Anbindung der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, habe auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin zur Folge. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei (LT.-Drs. 15/4224 S. 181). Dass diese Erwägungen nicht tragfähig wären, vermag der Senat nicht festzustellen. |
|
| Im insoweit im Hinblick auf die Stellung und die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit maßgeblich in Bezug genommenen Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, GBl. S. 650) finden sich die folgenden Regelungen: |
|
|
|
| (1) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. |
|
| (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Ihr ist die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind. |
|
| (3) Die Dienststellenleitung hat die Beauftragte für Chancengleichheit im erforderlichen Umfang von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Umfang bestimmt sich nach den in ihrer Dienststelle regelmäßig anfallenden Aufgaben sowie nach dem auf die Ausübung ihrer Aufgaben und Rechte entfallenden Zeitaufwand. |
|
| (4) Bei Uneinigkeit über den Umfang der Entlastung kann die Dienststelle oder die Beauftragte für Chancengleichheit eine Schlichtungsstelle anrufen. Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums (Vorsitz), einer Vertreterin oder einem Vertreter des betroffenen Fachministeriums und einer dritten Person mit Befähigung zum Richteramt, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört und von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuss zu benennen ist. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums geregelt. |
|
| (5) Die Beauftragte für Chancengleichheit darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit unvermeidbar ist. In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt, notwendig. § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. |
|
| (6) Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten in der Dienststelle auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Ansprechpartnerinnen und für die fachlichen Beraterinnen. |
|
| § 20 Grundsätze für die Zusammenarbeit |
|
| (1) Die Dienststellenleitung legt zu Beginn der Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit im Einvernehmen mit der Beauftragten für Chancengleichheit die näheren Einzelheiten der Zusammenarbeit fest. |
|
| (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Beteiligungsrechte erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. |
|
| (3) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit die Dienststellenleitung einen Bezug zu den der Beauftragten für Chancengleichheit nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließt. |
|
| § 21 Sonstige Aufgaben und Rechte |
|
| (1) Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen. |
|
| (2) Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf äußern. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen. |
|
| (3) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an die Beauftragte für Chancengleichheit ihrer Dienststelle wenden. |
|
| (4) Den Beauftragten für Chancengleichheit ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben. |
|
| (5) Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt. |
|
|
|
| (1) Hält die Beauftragte für Chancengleichheit eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Im Falle der Beanstandung hat die Dienststellenleitung ihrer Dienststelle zu entscheiden. Die Ablehnung der Beanstandung ist gegenüber der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich zu begründen. |
|
| (2) Die beanstandete Maßnahme soll vor Ablauf der Frist und vor der Entscheidung der Dienststellenleitung nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollzogen werden. |
|
| (3) Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll der Vollzug bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit ausgesetzt werden. |
|
| (4) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann sich unter Einhaltung des Dienstweges über die jeweils nächsthöhere Behörde an die oberste Dienstbehörde wenden und insbesondere Beanstandungen, denen auch die nächsthöhere Behörde nicht abhilft, zur Klärung vorlegen. |
|
| (5) Bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden. |
|
| Die Zusammenschau dieser Bestimmungen verdeutlicht, dass und in welcher Weise die Beauftragte für Chancengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers dem Bereich der Dienststellenleitung zugeordnet ist und dass Grundlage der Tätigkeit die einvernehmliche Festlegung von Einzelheiten der Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung ist, wobei frühzeitige und umfassende Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten seitens der Dienststellenleitung ebenso bestehen wie ein grundsätzliches Recht der Beauftragten für Chancengleichheit an der Teilnahme an Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle (§ 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Satz 2 ChancenG). Die Beauftragte für Chancengleichheit unterstützt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes. Die Rechte der Personalvertretungen haben demgegenüber eine gänzlich andere „Stoßrichtung“ und bleiben nach § 21 Abs. 5 ChancenG ausdrücklich unberührt. Dementsprechend ist in § 22 ChancenG für die Beauftragte für Chancengleichheit im Falle von Meinungsverschiedenheiten auch ein eigenes Beanstandungsverfahren auf der Ebene der Dienststellenleitung vorgesehen, das dem (grundsätzlich) bestehenden Kooperationsverhältnis zwischen Dienststellenleitung und Beauftragter für Chancengleichheit Rechnung trägt. Insoweit ist die Eingliederung der Beauftragten für Chancengleichheit in den Bereich der Dienststellenleitung und der damit verbundene Ausschluss der Wählbarkeit zur Personalvertretung schlüssig und widerspruchsfrei und durch sachliche Argumente getragen. |
|
| Das bestätigt der Blick in das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Chancengleichheitsgesetzes, in dem u.a. die Stärkung der Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit - bis dahin: Frauenvertreterin - im Mittelpunkt stand (vgl. LT-Drs. 13/4483 S. 1). Diese wurde unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet, besitzt ein unmittelbares Vortragsrecht und ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem ChancenG von fachlichen Weisungen frei. Die Freistellung von Weisungen soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf ihre sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiere insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt sei. Die fachliche Weisungsfreiheit garantiere, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige „Filterung“ in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen könnten. Sie bewirke, dass die Beauftragte für Chancengleichheit insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig sei und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht übergangen werden könnten. Dies ändere jedoch nichts an dem zwischen der Dienststellenleitung und der Beauftragten für Chancengleichheit bestehenden Kooperationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten hätten. Durch die Einräumung eines direkten Vortragsrechts könne die Beauftragte für Chancengleichheit sich direkt an die Dienststellenleitung wenden, soweit sie Klärungsbedarf in Fragen der Gleichberechtigung sehe. Der übliche Dienstweg müsse nicht eingehalten werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit gehöre zur Verwaltung und unterstütze als Teil der Verwaltung - soweit erforderlich - die Dienststelle bei der Umsetzung des Gesetzes. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Diese besondere Rechtsstellung präge die Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit. Den Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliege die Umsetzung des Gesetzes. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (LT.-Drs. 13/4483 S. 45). Die Beauftragte für Chancengleichheit sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei (LT.-Drs. 13/4483 S. 46). Dienststellenleitung und Beauftragte für Chancengleichheit haben vor diesem Hintergrund nach näher formulierten Maßgaben den voraussichtlich erforderlichen Entlastungsumfang gemeinsam festzulegen und damit einen Rahmen zu schaffen, in dem die Beauftragte für Chancengleichheit die ihr gesetzlich zugewiesenen und in der Dienststelle auch tatsächlich anfallenden Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß wahrnehmen könne (LT.-Drs. 13/4483 S. 47). Die zielorientierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und Beauftragten für Chancengleichheit müsse zu einem durchgängigen Leitprinzip werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. hierzu näher LT.-Drs. 13/4483 S. 48). |
|
| Die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit unterscheidet sich nach dem in diesen Erwägungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers grundlegend von der Stellung eines Mitglieds des Personalrats. Die vom Gesetzgeber formulierte Inkompatibilität begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, vielmehr setzt sie die Ausgestaltung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit nach dem ChancenG und ihre Einbindung auf der Ebene der Dienststellenleitung nunmehr auch im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts konsequent und schlüssig um. |
|
| Zwar hat die Beauftragte für Chancengleichheit - worauf die Antragstellerin insoweit zutreffend hinweist - keine unmittelbaren Leitungsrechte und trifft auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten, sondern besitzt im Wesentlichen bloße Beteiligungs-, Vortrags- und Beanstandungsrechte, sie ist aber nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Chancengleichheitsgesetzes in das „Lager“ der Leitungsebene im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit soweit eingebunden, dass eine entsprechende Zuordnung und ein gesetzlicher Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat infolge von (möglichen) Interessenkollisionen gerechtfertigt werden kann. Die verschiedenen Ausschlusstatbestände haben einen jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkt und eine unterschiedliche Zielsetzung. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe unterschiedliche Beschäftigte bzw. Beschäftigungsgruppen unterschiedlich zu behandeln. Dabei sind die jeweiligen Ausschlusstatbestände selbständig auszulegen und entsprechend ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2010 - 6 P 7.09 -, PersV 2010, 379). Die Berufung der Antragstellerin auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG verfängt insoweit ebenso wenig wie die in der Anhörung vor dem Senat vorgenommene Inbezugnahme der Schwerbehindertenvertretung, die anders als die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung nicht unmittelbar zugeordnet ist. |
|
| Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er die besondere Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit (§§ 19 ff. ChancenG) personalvertretungsrechtlich bewertet und wie er die jeweiligen Teilhaberechte organisatorisch ausgestaltet. Das Interesse an der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen und an einer neutralen Ausübung von Mitwirkungsrechten rechtfertigt vor diesem Hintergrund den hier im Streit stehenden Wählbarkeitsausschluss. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verletzt eine solche Inkompatibilitätsregelung grundsätzlich - so auch hier - nicht das Übermaßverbot (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit einer Unvereinbarkeitsregelung für Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Fachbereichsrat einer Fachhochschule in Ansehung des damit verfolgten Zwecks BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris und - vorgehend - BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53). Die Personalratsmitglieder vertreten im Konfliktfall die Interessen der Beschäftigten und (gerade) nicht der Geschäftsleitung. Die Personalvertretung nimmt einen spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahr und steht insoweit in einem aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis. Die Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt sich hingegen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses auf Seiten der Dienststellenleitung an Entscheidungen u.a. in Personalauswahlverfahren (vgl. §§ 7 ff. ChancenG). Der jeweilige Blickwinkel auf zum Teil gleiche Fragestellungen ist in beiden Ämtern ggf. unterschiedlich, je nachdem ob die Interessen aller Beschäftigten in den Blick genommen werden oder ein selektiver Ansatz im Hinblick auf die besondere Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit erfolgt (vgl. zum insoweit bestehenden „Koordinationsverhältnis“ zwischen Dienststellenleitung und - damals noch - Frauenvertreterin, innerhalb dessen beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben und der hiervon deutlich abzugrenzenden „echten“ Interessenvertretung der Beschäftigten durch die Personalvertretung bereits Senatsurteil vom 09.03.2004 - 4 S 675/02 -, VBlBW 2004, 303). Insoweit besteht trotz der häufig gleichgerichteten Interessen die Gefahr eines Interessengegensatzes. Ob die im Streit stehende Unvereinbarkeitsregelung (verfassungs-)rechtlich geboten ist, ist hingegen ebensowenig entscheidend wie die Tatsache, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei zu einer jeweils sachgerechten Wahrnehmung der (ggf.) unterschiedlichen Interessen sehr wohl in der Lage (gewesen) und der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, es habe trotz jahrelanger Personalunion niemals eine (erkennbare) Interessenkollision gegeben. Insoweit ist eine typisierende Betrachtung der abstrakten Interessenlage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993, jeweils a.a.O.). |
|
| Das schließt nicht aus, dass - worauf die Antragstellerin und der weitere Beteiligte zu 2 in der Anhörung vor dem Senat hingewiesen haben - häufig gleichlaufende Interessen von der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Personalrat vertreten werden und eine frühzeitige Einbindung der Beauftragten für Chancengleichheit in die Arbeit des Personalrats - die durch die angegriffene Neuregelung nicht ausgeschlossen wird, wie die Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 2 bestätigt haben, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit weiterhin regelmäßig an Sitzungen des Personalrats teilnimmt - sinnvoll ist. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung die mögliche Interessenkollision im Falle der traditionellen Personalunion zwischen Personalratsmitglied und Beauftragter für Chancengleichheit anschaulich beschrieben. Sie hat ausgeführt, dass der lange „Kampf“, dass die Beauftragte für Chancengleichheit in Dienststellenbesprechungen „hineinkomme“, inzwischen „gewonnen“ sei und in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass sie als Beauftragte für Chancengleichheit von der Dienststellenleitung (vorab) Informationen bekommen habe, die sie nicht an den Personalrat habe weitergeben können (dürfen) und ausgeführt, sie könne „das trennen“. Das unterstreicht das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die beiden Tätigkeitsbereiche unabhängig von den individuellen „Trennfähigkeiten“ der einzelnen Beauftragten für Chancengleichheit voneinander abzukoppeln, um die tatsächlich bestehende (abstrakte) Gefahr einer Interessenkollision zu verhindern. |
|
| Der u.a. von Seiten der GEW und dem DGB vertretene Ansatz, dass eine Beauftragte für Chancengleichheit wie bisher für den Personalrat wählbar sein solle, mag vor diesem Hintergrund zwar vertretbar sein, ist rechtlich aber nicht zwingend. Vielmehr darf auch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören (§ 16 Abs. 5 BGleiG). Die gleichzeitige Ausübung dieser beiden Funktionen ist verboten (Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD V, § 14 RdNr. 16a). Auch durch diese gesetzliche Inkompatibilitätsregelung soll die Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung des Amtes gesichert werden (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 27; s.a. Vogelgesang, „Inkompatibilitäten“ im Personalvertretungsrecht, insbesondere bei einer Mitgliedschaft in mehreren Personalräten?, ZfPR 2014, 114 <116 f.>). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, ob dieselben Überlegungen auch den Ausschluss der Beauftragen für Chancengleichheit von den Stufenvertretungen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG rechtfertigen können. |
|
| Die Unvereinbarkeitsregelung verletzt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Es liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, vielmehr ist die angegriffene Regelung wegen der im Raum stehenden Interessenkollision des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit - das nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ChancenG grundsätzlich durch eine Frau ausgeübt wird - und der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats gerechtfertigt. |
|
| Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt, wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 -, DVBl 2009, 123 m.w.N.). Danach liegt hier zwar eine mittelbare Anknüpfung an das Geschlecht vor, denn die Unvereinbarkeitsregelung trifft tatsächlich nahezu ausschließlich Frauen. Sie ist aber vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. |
|
| Das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Das ChancenG hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ziel, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Beruf zu fördern und auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken (vgl. § 1 ChancenG). Die staatlichen Stellen sind insoweit zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet. Die Beauftragte für Chancengleichheit hat als Teil der Verwaltung die Aufgabe, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Aufgabe zu unterstützen. Insoweit steht im Hintergrund der angegriffenen Regelung das verfassungsrechtlich gebilligte und sogar erwünschte Bemühen um die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen. |
|
| Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin liegt im Hinblick auf die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ohne Übergangsregelung eintretende Rechtsfolge - nicht nur Verlust der Wählbarkeit für die Zukunft, sondern unmittelbares Erlöschen der (durch Wahl begründeten) Mitgliedschaft im Personalrat kraft Gesetzes zum 11.12.2013 - auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor. |
|
| Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft derart einwirken, dass Rechtsfolgen zwar erst nach der Verkündung der Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), in den Grenzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässig. Hat der Normgeber „beachtliche Gründe", bestehende Rechtslagen zu ändern, darf er das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage enttäuschen. Wie das jeweilige Spannungsverhältnis aufzulösen ist, ob also beachtliche Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten des Bürgers - insbesondere getroffene Dispositionen - bzw. gewichtige Änderungsgründe auf Seiten des Normgebers vorliegen, und wie diese konkret zu gewichten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 24.11.2014 - 9 BN 3.14 -, Juris m.w.N.). |
|
| Hier liegt eine zulässige „unechte Rückwirkung“ vor. Gründe für die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens an dem unveränderten Fortbestand des gesetzlichen Rahmens hat die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch sind solche zu erkennen. Der Gesetzgeber hat vielmehr seinerseits schutzwürdige Interessen daran, das bestehende Spannungsverhältnis bei einer gleichzeitigen Wahrnehmung des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit und als Mitglied des Personalrats im Zuge der Neugestaltung des Landespersonalvertretungsgesetzes zeitnah aufzulösen. |
|
|
|