Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2015 - PL 15 S 1102/14

bei uns veröffentlicht am20.01.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit.
Die Antragstellerin ist Lehrerin an einer Grund- und Werkrealschule. Bei den Personalratswahlen vom 06.05.2010 wurde sie in den örtlichen Personalrat der Lehrkräfte für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Daneben bekleidete sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt ...
Mit Schreiben vom 20.12.2013 wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die Behörden und Anstalten sowie die öffentlichen Gymnasien und beruflichen Schulen des Landes darauf hin, dass mit Inkrafttreten der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes nunmehr geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch den Verlust der Wählbarkeit.
Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder „unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ...“.
Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen und beantragt, festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen sei. Mit Beschluss vom 16.04.2014 - PL 11 K 473/14 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass die Antragstellerin die Wählbarkeit zum Personalrat verloren habe. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG in der am 11.12.2013 in Kraft getretenen Fassung seien für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung sei die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt gewesen. Damit sei zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlösche, sei die Antragstellerin seitdem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat. Durch die von der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit habe sich an dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat folglich nichts geändert. Der Auffassung, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthielten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im Einzelnen ausgestalte. Dem Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben. Daher bestünden auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gebe. Dies sei hier der Fall. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei durch das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen. Sie sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei. So sei die Beauftragte für Chancengleichheit etwa nach § 20 Abs. 3 ChancenG berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen hätten. Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt ... so praktiziert werde, habe der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen. Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nehme, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen, beruhe dies auf sachgerechten Gründen und sei verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukomme oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats bestehe, sei angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weise darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) die mit ähnlichen Kompetenzen ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehörten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung, denn es gelte, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der unechten Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht entgegen. Es spreche viel dafür, dass die Antragstellerin, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liege, um das Fehlen einer Übergangsregelung gewusst habe, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Ungeachtet dessen könne sich die Antragstellerin auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet sei, sondern der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten diene. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat habe der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er habe erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife und es daher besonderer rechtfertigender Gründe bedürfe. Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision gegangen sei, habe ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine übergangslose Neuregelung vorgelegen.
Gegen diesen ihr am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.06.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG unwirksam sei. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit zum Personalrat oder der Stufenvertretung sei nicht durch ihre Stellung in der Dienststelle gerechtfertigt. Dafür erforderliche, besondere rechtfertigende Gründe seien nicht ersichtlich. Es möge zunächst die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung in § 19 Abs. 1 ChancenG imponieren, doch zeige sich bei näherem Hinsehen, dass sie mitunter etwas sagen könne, aber nichts zu sagen habe, denn sie habe trotz der Zuordnung zur Dienststellenleitung keinerlei irgendwie geartete Entscheidungsbefugnisse in personellen Angelegenheiten. Ihre Kompetenzen erschöpften sich in Unterrichtungs-, Überwachungs- und, soweit es um Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen gehe, in eng abgegrenzten Initiativrechten. Sei die Beauftragte für Chancengleichheit mit einer Entscheidung der Dienststelle, soweit es um die Anwendung des ChancenG gehe, nicht einverstanden, könne sie die Umsetzung der Entscheidung gemäß § 22 ChancenG beanstanden und damit die Entscheidung der Dienststellenleitung bewirken, doch zeige dies, dass die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung letztlich bei einem kompetenzfreien „Dabeisein“ bewende. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers für den Ausschluss der Wählbarkeit sei deshalb abstrakter Natur und nicht geeignet, einen den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat besonderen rechtfertigenden Grund herzugeben. Es sei deshalb verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von einer „Stabsfunktion“ ausgehe. „Stäbe“ gebe es im Landesverwaltungsrecht nicht und die Beauftragte für Chancengleichheit habe auch keine „Unterstützungspflicht“, sondern sei ausschließlich verpflichtet, die ihr durch das ChancenG eingeräumten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Bestenfalls lasse sich ihre Stellung mit einer Qualitätssicherungsbeauftragten in Gleichberechtigungsfragen vergleichen, die aber keine Stellung innehabe, die einen Interessenkonflikt mit dem Amt der Personalrätin heraufbeschwören könnte. Dies zeige die Praxis bis zum 11.12.2013 und es seien auch keine Rechtshändel bekannt geworden, die auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Amt einer Personalrätin hindeuteten. Dass im Grunde kein Interessenkonflikt bestehe, zeige ein systematischer Vergleich mit den anderen Ausschlusstatbeständen des § 12 Abs. 2 LPVG. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG, wonach wählbar bleibe, wer ein bisschen mitentscheide. Die Beauftragte für Chancengleichheit möge zwar das eine oder andere Mal ein gutes Wort einlegen, entscheide aber jedenfalls nach ihrer Rechtsstellung gar nichts mit. Auch der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPVG von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personalsachbearbeiter habe einen größeren Einfluss auf Personalentscheidungen als die Beauftragte für Chancengleichheit. Rechtssystematisch sei ferner zu beachten, dass der überwiegende Teil der Mitbestimmungs-, eingeschränkten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungstatbestände des LPVG keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Bezug zur Amtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe des ChancenG aufweise. Deshalb begegne auch die Regelung des § 16 Abs. 5 BGleiG eher Bedenken und sei nicht geeignet, den Ausschluss der Wählbarkeit zum Personalrat zu rechtfertigen. Vollends deutlich werde die Untauglichkeit des „Aufhängers“ des Gesetzgebers für die Inkompatibilitätsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wenn § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG in den Blick genommen werde. Plötzlich seien die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LPVG genannten Personen wählbar zu den Stufenvertretungen, die Beauftragte für Chancengleichheit eines staatlichen Schulamts jedoch nicht. Dies zeige die fehlende „Fertigungstiefe“ des Gesetzgebers, der völlig verkannt habe, dass es eben keine „besonderen rechtfertigenden Gründe“ gebe, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beauftragten für Chancengleichheit durch den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat rechtfertigen könnten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat und erst recht zur Stufenvertretung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht und gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Diesen Grundrechtsverletzungen hätte auch nicht mit einer Übergangsregelung abgeholfen werden können. Allerdings gewinne der Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG mit der unechten Rückwirkung, die mit dem Verlust der Wählbarkeit zum 11.12.2013 eingetreten sei, noch besonderes Gewicht. Darüber helfe auch der dem Gesetzgeber zugestandene weite Rahmen bei der Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretung nicht. Grundrechtsverletzungen umfasse der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Der Rechtsstreit sei auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - zu ändern und festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 die Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit nicht verloren hat.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt aus, dass in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG ausdrücklich geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Da über § 55 Abs. 3 LPVG für die Stufenvertretungen u.a. § 12 LPVG entsprechende Anwendung finde, seien beide auch für die Stufenvertretungen nicht wählbar. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch Verlust der Wählbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Die gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertige auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem ChancenG nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne sie an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte sie auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden. Darüber hinaus sei es aber ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person finde (§ 17 Abs. 4 Satz 2 ChancenG).
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Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt.
13 
Bei den Personalratswahlen des Jahres 2014 wurde die Antragstellerin erneut in den örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nimmt mittlerweile eine andere Frau wahr.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
17 
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Der in der Sache auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit zum Personalrat gerichtete Antrag ist im Hinblick darauf zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit nicht für den Personalrat wählbar ist, und des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, gegeben. Das notwendige Feststellungsinteresse der Antragstellerin besteht insoweit auch nach der 2014 durchgeführten Personalratswahl und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufgabe des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit fort, denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls (Beendigung des Verlusts der Wählbarkeit als Beauftragte für Chancengleichheit infolge Amtsende) die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
18 
Aus Anlass des konkreten Falles stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit in den örtlichen Personalrat. Das schutzwürdige Feststellungsinteresse besteht schon deshalb fort, weil die Antragstellerin auch Mitglied des 2014 gewählten Personalrats ist und einer von ihr nach eigenen Angaben grundsätzlich erwünschten erneuten Übernahme des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit damit die Rechtsfolge des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat - entgegensteht. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich nach wie vor eine Klärung der Frage im vorliegenden Verfahren erhoffe, um dann in Zukunft entsprechend ihrem Selbstverständnis, dass beide Funktionen einander nicht ausschlössen, auch wieder das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit übernehmen zu können. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit habe vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Inkompatibilität notgedrungen anderweitig besetzt werden müssen. Wenn es rechtlich ginge, würde sie das Amt gerne wieder ausüben.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 als Beauftragte für Chancengleichheit die Wählbarkeit zum (örtlichen) Personalrat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG verloren.
20 
§ 12 Abs. 2 LPVG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) lautet:
21 
Nicht wählbar sind
22 
1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
2. der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter,
3. Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
4. die den Beschäftigten nach Nummer 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten,
5. die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.
Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.
23 
Die bis dahin geltende Regelung des § 12 Abs. 3 LPVG a.F. lautete hingegen:
24 
Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten.
25 
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG begründet insoweit eine hinreichend bestimmte Neuregelung, die im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG sowie des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots festzustellen. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Staatsgerichtshof gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV, § 51 StGHG bzw. das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
26 
Der Gesetzgeber ging im Zusammenhang mit der Neuregelung zutreffend davon aus, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift, weshalb es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (LT-Drs. 15/4224 S. 90). Entsprechende, hinreichend tragfähige Gründe finden sich in den Gesetzesmaterialien und in der Zusammenschau der Regelungen über die Stellung und die Befugnisse der Beauftragten für Chancengleichheit im Verhältnis zu Stellung und Befugnissen des örtlichen Personalrats. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Antragstellerin scheidet im Hinblick darauf aus.
27 
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde zur Neuregelung des § 12 Abs. 2 LPVG ausgeführt, dass ein die Wählbarkeit ausschließender Grund auch dann vorliege, wenn durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten Interessenkollisionen unvermeidbar seien. Aufgrund ihrer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Dienststelle seien der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter generell von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Ebenso sollten die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin von der Wählbarkeit ausgenommen werden, da diese kraft ihres Amtes unmittelbar an die Dienststellenleitung angebunden seien. Bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten verantwortlich entschieden und den ihnen zugeordneten Sachbearbeitern solle künftig danach unterschieden werden, wie umfassend die Personalentscheidungsbefugnis sei. Wer umfassend in Personalangelegenheiten entscheiden könne oder solche Entscheidungen vorbereite, solle wie bisher von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu LT.-Drs. 15/4224 S. 91). Vor dem Hintergrund von Forderungen des DGB, den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit dann nicht vorzusehen, wenn sie nur zu einem untergeordneten Teil ihrer Gesamtaufgaben Personalangelegenheiten entscheide oder vorbereite und angesichts der Forderungen von ver.di und des Gesamtpersonalrats des SWR nach Beibehaltung der Wählbarkeit für die Beauftragte für Chancengleichheit und ihrer Stellvertretung, da sie derzeit noch keine weitergehenden Rechte nach dem Chancengleichheitsgesetz innehätten, die mit der Eigenschaft eines Personalrats nicht vereinbar wären, wird ausgeführt, dass diese Forderung im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt sei. Die gesetzliche Anbindung der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, habe auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin zur Folge. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei (LT.-Drs. 15/4224 S. 181). Dass diese Erwägungen nicht tragfähig wären, vermag der Senat nicht festzustellen.
28 
Im insoweit im Hinblick auf die Stellung und die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit maßgeblich in Bezug genommenen Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, GBl. S. 650) finden sich die folgenden Regelungen:
29 
§ 19 Rechtsstellung
30 
(1) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
31 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Ihr ist die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
32 
(3) Die Dienststellenleitung hat die Beauftragte für Chancengleichheit im erforderlichen Umfang von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Umfang bestimmt sich nach den in ihrer Dienststelle regelmäßig anfallenden Aufgaben sowie nach dem auf die Ausübung ihrer Aufgaben und Rechte entfallenden Zeitaufwand.
33 
(4) Bei Uneinigkeit über den Umfang der Entlastung kann die Dienststelle oder die Beauftragte für Chancengleichheit eine Schlichtungsstelle anrufen. Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums (Vorsitz), einer Vertreterin oder einem Vertreter des betroffenen Fachministeriums und einer dritten Person mit Befähigung zum Richteramt, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört und von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuss zu benennen ist. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums geregelt.
34 
(5) Die Beauftragte für Chancengleichheit darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit unvermeidbar ist. In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt, notwendig. § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
35 
(6) Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten in der Dienststelle auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Ansprechpartnerinnen und für die fachlichen Beraterinnen.
36 
§ 20 Grundsätze für die Zusammenarbeit
37 
(1) Die Dienststellenleitung legt zu Beginn der Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit im Einvernehmen mit der Beauftragten für Chancengleichheit die näheren Einzelheiten der Zusammenarbeit fest.
38 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Beteiligungsrechte erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.
39 
(3) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit die Dienststellenleitung einen Bezug zu den der Beauftragten für Chancengleichheit nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließt.
40 
§ 21 Sonstige Aufgaben und Rechte
41 
(1) Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen.
42 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf äußern. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen.
43 
(3) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an die Beauftragte für Chancengleichheit ihrer Dienststelle wenden.
44 
(4) Den Beauftragten für Chancengleichheit ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben.
45 
(5) Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.
46 
§ 22 Beanstandungsrecht
47 
(1) Hält die Beauftragte für Chancengleichheit eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Im Falle der Beanstandung hat die Dienststellenleitung ihrer Dienststelle zu entscheiden. Die Ablehnung der Beanstandung ist gegenüber der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich zu begründen.
48 
(2) Die beanstandete Maßnahme soll vor Ablauf der Frist und vor der Entscheidung der Dienststellenleitung nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollzogen werden.
49 
(3) Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll der Vollzug bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit ausgesetzt werden.
50 
(4) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann sich unter Einhaltung des Dienstweges über die jeweils nächsthöhere Behörde an die oberste Dienstbehörde wenden und insbesondere Beanstandungen, denen auch die nächsthöhere Behörde nicht abhilft, zur Klärung vorlegen.
51 
(5) Bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden.
52 
Die Zusammenschau dieser Bestimmungen verdeutlicht, dass und in welcher Weise die Beauftragte für Chancengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers dem Bereich der Dienststellenleitung zugeordnet ist und dass Grundlage der Tätigkeit die einvernehmliche Festlegung von Einzelheiten der Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung ist, wobei frühzeitige und umfassende Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten seitens der Dienststellenleitung ebenso bestehen wie ein grundsätzliches Recht der Beauftragten für Chancengleichheit an der Teilnahme an Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle (§ 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Satz 2 ChancenG). Die Beauftragte für Chancengleichheit unterstützt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes. Die Rechte der Personalvertretungen haben demgegenüber eine gänzlich andere „Stoßrichtung“ und bleiben nach § 21 Abs. 5 ChancenG ausdrücklich unberührt. Dementsprechend ist in § 22 ChancenG für die Beauftragte für Chancengleichheit im Falle von Meinungsverschiedenheiten auch ein eigenes Beanstandungsverfahren auf der Ebene der Dienststellenleitung vorgesehen, das dem (grundsätzlich) bestehenden Kooperationsverhältnis zwischen Dienststellenleitung und Beauftragter für Chancengleichheit Rechnung trägt. Insoweit ist die Eingliederung der Beauftragten für Chancengleichheit in den Bereich der Dienststellenleitung und der damit verbundene Ausschluss der Wählbarkeit zur Personalvertretung schlüssig und widerspruchsfrei und durch sachliche Argumente getragen.
53 
Das bestätigt der Blick in das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Chancengleichheitsgesetzes, in dem u.a. die Stärkung der Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit - bis dahin: Frauenvertreterin - im Mittelpunkt stand (vgl. LT-Drs. 13/4483 S. 1). Diese wurde unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet, besitzt ein unmittelbares Vortragsrecht und ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem ChancenG von fachlichen Weisungen frei. Die Freistellung von Weisungen soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf ihre sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiere insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt sei. Die fachliche Weisungsfreiheit garantiere, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige „Filterung“ in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen könnten. Sie bewirke, dass die Beauftragte für Chancengleichheit insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig sei und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht übergangen werden könnten. Dies ändere jedoch nichts an dem zwischen der Dienststellenleitung und der Beauftragten für Chancengleichheit bestehenden Kooperationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten hätten. Durch die Einräumung eines direkten Vortragsrechts könne die Beauftragte für Chancengleichheit sich direkt an die Dienststellenleitung wenden, soweit sie Klärungsbedarf in Fragen der Gleichberechtigung sehe. Der übliche Dienstweg müsse nicht eingehalten werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit gehöre zur Verwaltung und unterstütze als Teil der Verwaltung - soweit erforderlich - die Dienststelle bei der Umsetzung des Gesetzes. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Diese besondere Rechtsstellung präge die Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit. Den Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliege die Umsetzung des Gesetzes. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (LT.-Drs. 13/4483 S. 45). Die Beauftragte für Chancengleichheit sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei (LT.-Drs. 13/4483 S. 46). Dienststellenleitung und Beauftragte für Chancengleichheit haben vor diesem Hintergrund nach näher formulierten Maßgaben den voraussichtlich erforderlichen Entlastungsumfang gemeinsam festzulegen und damit einen Rahmen zu schaffen, in dem die Beauftragte für Chancengleichheit die ihr gesetzlich zugewiesenen und in der Dienststelle auch tatsächlich anfallenden Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß wahrnehmen könne (LT.-Drs. 13/4483 S. 47). Die zielorientierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und Beauftragten für Chancengleichheit müsse zu einem durchgängigen Leitprinzip werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. hierzu näher LT.-Drs. 13/4483 S. 48).
54 
Die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit unterscheidet sich nach dem in diesen Erwägungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers grundlegend von der Stellung eines Mitglieds des Personalrats. Die vom Gesetzgeber formulierte Inkompatibilität begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, vielmehr setzt sie die Ausgestaltung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit nach dem ChancenG und ihre Einbindung auf der Ebene der Dienststellenleitung nunmehr auch im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts konsequent und schlüssig um.
55 
Zwar hat die Beauftragte für Chancengleichheit - worauf die Antragstellerin insoweit zutreffend hinweist - keine unmittelbaren Leitungsrechte und trifft auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten, sondern besitzt im Wesentlichen bloße Beteiligungs-, Vortrags- und Beanstandungsrechte, sie ist aber nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Chancengleichheitsgesetzes in das „Lager“ der Leitungsebene im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit soweit eingebunden, dass eine entsprechende Zuordnung und ein gesetzlicher Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat infolge von (möglichen) Interessenkollisionen gerechtfertigt werden kann. Die verschiedenen Ausschlusstatbestände haben einen jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkt und eine unterschiedliche Zielsetzung. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe unterschiedliche Beschäftigte bzw. Beschäftigungsgruppen unterschiedlich zu behandeln. Dabei sind die jeweiligen Ausschlusstatbestände selbständig auszulegen und entsprechend ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2010 - 6 P 7.09 -, PersV 2010, 379). Die Berufung der Antragstellerin auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG verfängt insoweit ebenso wenig wie die in der Anhörung vor dem Senat vorgenommene Inbezugnahme der Schwerbehindertenvertretung, die anders als die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung nicht unmittelbar zugeordnet ist.
56 
Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er die besondere Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit (§§ 19 ff. ChancenG) personalvertretungsrechtlich bewertet und wie er die jeweiligen Teilhaberechte organisatorisch ausgestaltet. Das Interesse an der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen und an einer neutralen Ausübung von Mitwirkungsrechten rechtfertigt vor diesem Hintergrund den hier im Streit stehenden Wählbarkeitsausschluss. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verletzt eine solche Inkompatibilitätsregelung grundsätzlich - so auch hier - nicht das Übermaßverbot (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit einer Unvereinbarkeitsregelung für Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Fachbereichsrat einer Fachhochschule in Ansehung des damit verfolgten Zwecks BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris und - vorgehend - BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53). Die Personalratsmitglieder vertreten im Konfliktfall die Interessen der Beschäftigten und (gerade) nicht der Geschäftsleitung. Die Personalvertretung nimmt einen spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahr und steht insoweit in einem aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis. Die Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt sich hingegen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses auf Seiten der Dienststellenleitung an Entscheidungen u.a. in Personalauswahlverfahren (vgl. §§ 7 ff. ChancenG). Der jeweilige Blickwinkel auf zum Teil gleiche Fragestellungen ist in beiden Ämtern ggf. unterschiedlich, je nachdem ob die Interessen aller Beschäftigten in den Blick genommen werden oder ein selektiver Ansatz im Hinblick auf die besondere Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit erfolgt (vgl. zum insoweit bestehenden „Koordinationsverhältnis“ zwischen Dienststellenleitung und - damals noch - Frauenvertreterin, innerhalb dessen beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben und der hiervon deutlich abzugrenzenden „echten“ Interessenvertretung der Beschäftigten durch die Personalvertretung bereits Senatsurteil vom 09.03.2004 - 4 S 675/02 -, VBlBW 2004, 303). Insoweit besteht trotz der häufig gleichgerichteten Interessen die Gefahr eines Interessengegensatzes. Ob die im Streit stehende Unvereinbarkeitsregelung (verfassungs-)rechtlich geboten ist, ist hingegen ebensowenig entscheidend wie die Tatsache, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei zu einer jeweils sachgerechten Wahrnehmung der (ggf.) unterschiedlichen Interessen sehr wohl in der Lage (gewesen) und der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, es habe trotz jahrelanger Personalunion niemals eine (erkennbare) Interessenkollision gegeben. Insoweit ist eine typisierende Betrachtung der abstrakten Interessenlage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993, jeweils a.a.O.).
57 
Das schließt nicht aus, dass - worauf die Antragstellerin und der weitere Beteiligte zu 2 in der Anhörung vor dem Senat hingewiesen haben - häufig gleichlaufende Interessen von der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Personalrat vertreten werden und eine frühzeitige Einbindung der Beauftragten für Chancengleichheit in die Arbeit des Personalrats - die durch die angegriffene Neuregelung nicht ausgeschlossen wird, wie die Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 2 bestätigt haben, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit weiterhin regelmäßig an Sitzungen des Personalrats teilnimmt - sinnvoll ist. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung die mögliche Interessenkollision im Falle der traditionellen Personalunion zwischen Personalratsmitglied und Beauftragter für Chancengleichheit anschaulich beschrieben. Sie hat ausgeführt, dass der lange „Kampf“, dass die Beauftragte für Chancengleichheit in Dienststellenbesprechungen „hineinkomme“, inzwischen „gewonnen“ sei und in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass sie als Beauftragte für Chancengleichheit von der Dienststellenleitung (vorab) Informationen bekommen habe, die sie nicht an den Personalrat habe weitergeben können (dürfen) und ausgeführt, sie könne „das trennen“. Das unterstreicht das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die beiden Tätigkeitsbereiche unabhängig von den individuellen „Trennfähigkeiten“ der einzelnen Beauftragten für Chancengleichheit voneinander abzukoppeln, um die tatsächlich bestehende (abstrakte) Gefahr einer Interessenkollision zu verhindern.
58 
Der u.a. von Seiten der GEW und dem DGB vertretene Ansatz, dass eine Beauftragte für Chancengleichheit wie bisher für den Personalrat wählbar sein solle, mag vor diesem Hintergrund zwar vertretbar sein, ist rechtlich aber nicht zwingend. Vielmehr darf auch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören (§ 16 Abs. 5 BGleiG). Die gleichzeitige Ausübung dieser beiden Funktionen ist verboten (Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD V, § 14 RdNr. 16a). Auch durch diese gesetzliche Inkompatibilitätsregelung soll die Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung des Amtes gesichert werden (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 27; s.a. Vogelgesang, „Inkompatibilitäten“ im Personalvertretungsrecht, insbesondere bei einer Mitgliedschaft in mehreren Personalräten?, ZfPR 2014, 114 <116 f.>). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, ob dieselben Überlegungen auch den Ausschluss der Beauftragen für Chancengleichheit von den Stufenvertretungen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG rechtfertigen können.
59 
Die Unvereinbarkeitsregelung verletzt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Es liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, vielmehr ist die angegriffene Regelung wegen der im Raum stehenden Interessenkollision des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit - das nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ChancenG grundsätzlich durch eine Frau ausgeübt wird - und der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats gerechtfertigt.
60 
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt, wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 -, DVBl 2009, 123 m.w.N.). Danach liegt hier zwar eine mittelbare Anknüpfung an das Geschlecht vor, denn die Unvereinbarkeitsregelung trifft tatsächlich nahezu ausschließlich Frauen. Sie ist aber vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
61 
Das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Das ChancenG hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ziel, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Beruf zu fördern und auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken (vgl. § 1 ChancenG). Die staatlichen Stellen sind insoweit zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet. Die Beauftragte für Chancengleichheit hat als Teil der Verwaltung die Aufgabe, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Aufgabe zu unterstützen. Insoweit steht im Hintergrund der angegriffenen Regelung das verfassungsrechtlich gebilligte und sogar erwünschte Bemühen um die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen.
62 
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin liegt im Hinblick auf die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ohne Übergangsregelung eintretende Rechtsfolge - nicht nur Verlust der Wählbarkeit für die Zukunft, sondern unmittelbares Erlöschen der (durch Wahl begründeten) Mitgliedschaft im Personalrat kraft Gesetzes zum 11.12.2013 - auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.
63 
Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft derart einwirken, dass Rechtsfolgen zwar erst nach der Verkündung der Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), in den Grenzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässig. Hat der Normgeber „beachtliche Gründe", bestehende Rechtslagen zu ändern, darf er das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage enttäuschen. Wie das jeweilige Spannungsverhältnis aufzulösen ist, ob also beachtliche Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten des Bürgers - insbesondere getroffene Dispositionen - bzw. gewichtige Änderungsgründe auf Seiten des Normgebers vorliegen, und wie diese konkret zu gewichten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 24.11.2014 - 9 BN 3.14 -, Juris m.w.N.).
64 
Hier liegt eine zulässige „unechte Rückwirkung“ vor. Gründe für die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens an dem unveränderten Fortbestand des gesetzlichen Rahmens hat die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch sind solche zu erkennen. Der Gesetzgeber hat vielmehr seinerseits schutzwürdige Interessen daran, das bestehende Spannungsverhältnis bei einer gleichzeitigen Wahrnehmung des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit und als Mitglied des Personalrats im Zuge der Neugestaltung des Landespersonalvertretungsgesetzes zeitnah aufzulösen.
65 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Gr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben


(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. D

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2007 - PL 15 S 388/05

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2004 - 4 S 675/02

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 1235/15

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Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wir

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat.
Sie ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach vorheriger Wahl wurde sie zur Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt A. bestellt. Zudem ist sie bei der letzten Wahl wiederholt Mitglied des örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt A. geworden.
Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt A. mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder “unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt A.“.
Hintergrund der Niederlegung des Amts der Beauftragten für Chancengleichheit unter Vorbehalt ist die durch die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) seit 11.12.2013 geänderte Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. Hiernach sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht in den Personalrat wählbar. Der Verlust der Wählbarkeit hat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Vor der durch die o.g. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes erfolgte Erweiterung des Ausschlusses der Wählbarkeit in § 12 2 Nr. 5 LPVG hinderte die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit die gleichzeitige Wählbarkeit und damit die Mitgliedschaft beim Personalrat nicht.
Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Sie trägt vor, sie habe wegen ihres Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit bei der Dienststelle ihre Wählbarkeit zum Personalrat nicht verloren. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei verfassungswidrig und daher unwirksam. Die Landesregierung und ihr folgend der Landtag hätten zwar die Erkenntnis gewonnen, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Beschäftigten eingreife, aber mit der Neufassung des LPVG und dem dort geregelten Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gegen diese Erkenntnis verstoßen. Dem Gesetzgeber sei entgangen, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit nicht mit derjenigen eines Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder mit derjenigen eines Entscheiders in Personalangelegenheiten und seiner Sachbearbeiter vergleichbar sei. Denn eine solche Stellung werde der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin durch das Chancengleichheitsgesetz - ChancenG - nicht eingeräumt. Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 LPVG sei die Vermeidung von Pflichtenkollisionen des dort von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Dienststellenleiters, seines ständigen Vertreters und der Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt seien. Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin seien zwar gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Sie hätten ein unmittelbares Vortragsrecht, sie seien in der Ausübung ihrer Tätigkeit aber schon nicht an Weisungen, also auch nicht an solche des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder irgendeines Personalreferenten oder Personalsachbearbeiters, gebunden. Die Beauftragte für Chancengleichheit nehme an dem vom „Gegnerbezug“ geprägten Interessengegensatz des Dienststellenleiters zu den Beschäftigten und dem Personalrat nicht teil. Sie sei nicht berufen, Personalentscheidungen zu treffen. Sie habe gemäß § 19 ChancenG ein Vortragsrecht, gem. § 21 ChancenG ein Überwachungsrecht und gem. § 22 ChancenG ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der vom Dienststellenleiter getroffenen Maßnahmen. Damit stehe die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter. Ein solcher Interessengegensatz bestehe auch nicht im Verhältnis zu dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat. Selbst wenn der Personalrat im Zuge der Beteiligung an einer Personalmaßnahme Grundsätze der Gleichbehandlung bei seiner Beschlussfassung missachten würde, begründete dies keinen Interessengegensatz zur Beauftragten für Chancengleichheit, denn die Zielrichtung deren Tätigkeit seien Maßnahmen des Dienststellenleiters. Ein unter Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung gefasster Beschluss eines Personalrats werde erst wirksam, wenn er Gegenstand der Maßnahme des Dienststellenleiters werde. Dies falle aber in den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Interessengegensatzes zwischen dem Dienststellenleiter und der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe der vom Chancengleichheitsgesetz der Beauftragten für Chancengleichheit eingeräumten Rechte, die jedenfalls keine Gestaltungsrechte seien und schon gar nicht mit Maßnahmen des Dienststellenleiters vergleichbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat werde der Beauftragten für Chancengleichheit daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG ohne sachliche Rechtfertigung genommen. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG werde die Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Die Vorschrift verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach § 16 Abs. 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit nur eine Frau sein. Die Antragstellerin werde deshalb durch den Ausschluss von der Wählbarkeit im Personalrat wegen ihres Geschlechts gegenüber Anderen benachteiligt, ohne dass dies wegen einer etwaigen Interessenkollision der Ämter als Beauftragte für Chancengleichheit und Mitglied des Personalrats gerechtfertigt sei. Darüber hinaus verstoße § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG gegen Art. 2 GG, weil die Beauftragte für Chancengleichheit mit dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt werde, ohne dass dies gerechtfertigt sei. Daher komme eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 100 Abs. 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in Betracht (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 LV i.V.m. § 51 Staatsgerichtshofsgesetz).
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen ist.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Hierzu wird ausgeführt, in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erlösche die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Ihre und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG erfolgte Anbindung an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertigten auch deren Ausschluss von der Wählbarkeit. In § 19 Abs. 1 ChancenG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet sei. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte die Beauftragte für Chancengleichheit auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzliches Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten wegen des gleichzeitig wahrgenommenen Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit zu vermeiden. Darüber hinaus sei es ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person befinde (§ 17 Abs. 4 ChancenG).
11 
Der weitere Beteiligte zu 2 stellte keinen Antrag.
12 
Er führt aus, die Antragstellerin habe im Personalrat erklärt, dass sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung niederlege. Damit sei für den weiteren Beteiligten zu 2 die Voraussetzung für ein Erlöschen der Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat nicht mehr gegeben. Die Antragstellerin gehöre dem Gremium weiterhin an. Aus der Mitgliedschaft der Beauftragten für Chancengleichheit im Personalrat ergebe sich keine Pflichtenkollision. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Dienststelle und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu achten. All dies gehöre auch zu den Aufgaben des Personalrats. Auch dort, wo sich die Beauftragte für Chancengleichheit für Maßnahmen für die gezielte berufliche Förderung von Frauen einsetze oder an Maßnahmen der Dienststelle, die Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben könnten, beteiligt werde, sei eine Pflichtenkollision nicht darstellbar. Immerhin sei auch der Personalrat an das Chancengleichheitsgesetz gebunden und habe über dessen Durchführung zu wachen. Bei der Neufassung des LPVG sei offensichtlich nicht beachtet worden, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit mit der des Dienststellenleiters und der ihm zugeordneten Personalsachbearbeiter nicht vergleichbar sei. Die Beauftragte für Chancengleichheit habe kein eigenständiges Entscheidungsrecht über Maßnahmen der Dienststelle. Ihre Stellung sei eher mit der der Personalvertretung vergleichbar. Auch die direkte Zuordnung zur Dienststellenleitung spreche nicht dagegen, weil auch für die Personalvertretung die Dienststellenleitung direkter Ansprechpartner sei. In der Praxis hätten sich bisher die Beauftragte für Chancengleichheit und der Personalrat unterstützt und ergänzt. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit für die Personalvertretung halte der weitere Beteiligte zu 2 für eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
14 
Der Antrag ist zulässig.
15 
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Da der Antrag auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat gerichtet ist, ist er hiernach zulässig.
16 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
17 
Die Antragstellerin hat die Wählbarkeit zum Personalrat verloren.
18 
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG in der Fassung, die er durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013, das am 11.12.2013 in Kraft getreten ist (LPVG), erhalten hat, sind für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 war die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt. Damit ist zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, ist die Antragstellerin seit dem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat beim Staatlichen Schulamt A.. Durch die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.2014 unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit hat sich an dem Verlust der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat folglich – ungeachtet der nur unter Vorbehalt erklärten Niederlegung des Amtes – nichts geändert.
19 
Der von der Antragstellerin dargelegten Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.
20 
Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthalten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im einzelnen ausgestaltet. Dem Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben, auch nicht, wie er innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Personalratsbeteiligung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten von Behörden ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 69, 73). Daher bestehen auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gibt. Dies ist hier der Fall
21 
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist durch das Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (GBl. S. 650) - ChancenG - der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden (§ 19 Abs. 1) und nimmt eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 vom 12.07.2005 zum Entwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze, S. 48 vorletzter Absatz). Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergibt sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 45). Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O.). Sie ist Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet ist (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). Nach § 10 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit an Personalentscheidungen ihrer Dienststelle, begrenzt auf die Besetzung von Stellen durch Einstellung und Beförderung sowie die Vergabe von Ausbildungsplätzen in den Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen, zu beteiligen. § 9 ChancenG sieht in begrenztem Umfang eine Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen vor. Nach § 11 ChancenG ist ihr die Gelegenheit zur Beteiligung an Planung und Gestaltung von Fort– und Weiterbildungsmaßnahmen zu geben, soweit ihre Dienststelle hierauf Einfluss hat. Gleiches gilt bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine weitere Qualifikation ermöglichen oder auf Tätigkeiten in Bereichen mit Unterrepräsentanz von Frauen vorbereiten (vgl. hierzu insges. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). § 20 Abs. 2 ChancenG sieht eine so frühzeitige und vollständige Unterrichtungspflicht der Beauftragten für Chancengleichheit vor, dass diese rechtzeitig sachgerecht reagieren kann und die beabsichtigte Maßnahme noch veränderbar ist (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Nach § 20 Abs. 3 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen haben (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt A. so praktiziert wird, hat der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen.
22 
Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 des ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nimmt, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 15/4224 vom 22.10.2013 zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und an derer Vorschriften, S. 91, u. 181), beruht dies auf die Neuregelung rechtfertigenden, sachgerechten Gründen und ist verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukommt oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats besteht, ist angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weist darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - die nach dem BGleiG mit ähnlichen Kompetenzen wie die Beauftragte für Chancengleichheit ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein dürfen.
23 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung hinsichtlich des Inkrafttretens des § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG zum 11.12.2013, wodurch die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat durch den Verlust ihrer Wählbarkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG am selben Tag erloschen ist. Denn es galt, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen.
24 
Bei der durch § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG neugefassten Regelung über die Nichtwählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum Personalrat handelt es sich, weil sich die Vorschrift nur für die Zukunft auswirkt, um eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zulässige unechte Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung. Eine unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1750/01 –, juris Rn 39).
25 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auf den Verlust eines schutzwürdigen Vertrauens durch den Wegfall ihrer Mitgliedschaft im Personalrat nicht berufen hat. Es spricht daher viel dafür, dass sie, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liegt, um das Fehlen einer Übergangsregelung wusste, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Dieser Umstand würde den Schutz des Vertrauens bereits mindern.
26 
Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin hinsichtlich des Fortbestands des durch die Wahl zum Personalratsmitglied erlangten Ehrenamtes nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied ist nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet, sondern dient der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten, also Dritter. Zwar hat die Antragstellerin durch das Erlöschen und damit den Verlust ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen rechtlichen Nachteil erlitten, wogegen sie unter Berufung auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Rechtsstellung als Personalratsmitglied gerichtliche Hilfe jedenfalls dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie - wie hier - geltend macht, in dieser Rechtsstellung durch eine Maßnahme verletzt zu sein, die auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift beruht (BVerfG, Beschluss vom 27. 03.1979 – 2 BvR 1011/78, BVerfGE 51, 77, 87). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.). Insoweit ist von Bedeutung, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 21 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242-291 = juris Rn 130). Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat hat der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er hat erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift und es daher hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (vgl. Landtagsdrucksache 15/4224 S. 90). Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision durch die durch die Beauftragte für Chancengleichheit gleichzeitig wahrzunehmende Vertretung von Belangen der Dienststelle und im Falle ihrer Mitgliedschaft im Personalrat der Beschäftigten ging, lag ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine Neuregelung vor. Da es galt, einer bereits bestehenden Interessenkollision zu begegnen, erscheint es auch sachgerecht dem umgehend, ohne Übergangsregelung, Rechnung zu tragen.
27 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG, 86 Abs. 2 LPVG), eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller- Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 12 a Rn. 37).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.

(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.

(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:

1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie
2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.

(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass

1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und
2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.

(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat.
Sie ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach vorheriger Wahl wurde sie zur Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt A. bestellt. Zudem ist sie bei der letzten Wahl wiederholt Mitglied des örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt A. geworden.
Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt A. mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder “unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt A.“.
Hintergrund der Niederlegung des Amts der Beauftragten für Chancengleichheit unter Vorbehalt ist die durch die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) seit 11.12.2013 geänderte Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. Hiernach sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht in den Personalrat wählbar. Der Verlust der Wählbarkeit hat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Vor der durch die o.g. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes erfolgte Erweiterung des Ausschlusses der Wählbarkeit in § 12 2 Nr. 5 LPVG hinderte die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit die gleichzeitige Wählbarkeit und damit die Mitgliedschaft beim Personalrat nicht.
Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Sie trägt vor, sie habe wegen ihres Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit bei der Dienststelle ihre Wählbarkeit zum Personalrat nicht verloren. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei verfassungswidrig und daher unwirksam. Die Landesregierung und ihr folgend der Landtag hätten zwar die Erkenntnis gewonnen, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Beschäftigten eingreife, aber mit der Neufassung des LPVG und dem dort geregelten Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gegen diese Erkenntnis verstoßen. Dem Gesetzgeber sei entgangen, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit nicht mit derjenigen eines Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder mit derjenigen eines Entscheiders in Personalangelegenheiten und seiner Sachbearbeiter vergleichbar sei. Denn eine solche Stellung werde der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin durch das Chancengleichheitsgesetz - ChancenG - nicht eingeräumt. Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 LPVG sei die Vermeidung von Pflichtenkollisionen des dort von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Dienststellenleiters, seines ständigen Vertreters und der Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt seien. Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin seien zwar gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Sie hätten ein unmittelbares Vortragsrecht, sie seien in der Ausübung ihrer Tätigkeit aber schon nicht an Weisungen, also auch nicht an solche des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder irgendeines Personalreferenten oder Personalsachbearbeiters, gebunden. Die Beauftragte für Chancengleichheit nehme an dem vom „Gegnerbezug“ geprägten Interessengegensatz des Dienststellenleiters zu den Beschäftigten und dem Personalrat nicht teil. Sie sei nicht berufen, Personalentscheidungen zu treffen. Sie habe gemäß § 19 ChancenG ein Vortragsrecht, gem. § 21 ChancenG ein Überwachungsrecht und gem. § 22 ChancenG ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der vom Dienststellenleiter getroffenen Maßnahmen. Damit stehe die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter. Ein solcher Interessengegensatz bestehe auch nicht im Verhältnis zu dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat. Selbst wenn der Personalrat im Zuge der Beteiligung an einer Personalmaßnahme Grundsätze der Gleichbehandlung bei seiner Beschlussfassung missachten würde, begründete dies keinen Interessengegensatz zur Beauftragten für Chancengleichheit, denn die Zielrichtung deren Tätigkeit seien Maßnahmen des Dienststellenleiters. Ein unter Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung gefasster Beschluss eines Personalrats werde erst wirksam, wenn er Gegenstand der Maßnahme des Dienststellenleiters werde. Dies falle aber in den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Interessengegensatzes zwischen dem Dienststellenleiter und der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe der vom Chancengleichheitsgesetz der Beauftragten für Chancengleichheit eingeräumten Rechte, die jedenfalls keine Gestaltungsrechte seien und schon gar nicht mit Maßnahmen des Dienststellenleiters vergleichbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat werde der Beauftragten für Chancengleichheit daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG ohne sachliche Rechtfertigung genommen. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG werde die Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Die Vorschrift verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach § 16 Abs. 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit nur eine Frau sein. Die Antragstellerin werde deshalb durch den Ausschluss von der Wählbarkeit im Personalrat wegen ihres Geschlechts gegenüber Anderen benachteiligt, ohne dass dies wegen einer etwaigen Interessenkollision der Ämter als Beauftragte für Chancengleichheit und Mitglied des Personalrats gerechtfertigt sei. Darüber hinaus verstoße § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG gegen Art. 2 GG, weil die Beauftragte für Chancengleichheit mit dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt werde, ohne dass dies gerechtfertigt sei. Daher komme eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 100 Abs. 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in Betracht (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 LV i.V.m. § 51 Staatsgerichtshofsgesetz).
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen ist.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Hierzu wird ausgeführt, in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erlösche die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Ihre und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG erfolgte Anbindung an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertigten auch deren Ausschluss von der Wählbarkeit. In § 19 Abs. 1 ChancenG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet sei. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte die Beauftragte für Chancengleichheit auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzliches Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten wegen des gleichzeitig wahrgenommenen Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit zu vermeiden. Darüber hinaus sei es ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person befinde (§ 17 Abs. 4 ChancenG).
11 
Der weitere Beteiligte zu 2 stellte keinen Antrag.
12 
Er führt aus, die Antragstellerin habe im Personalrat erklärt, dass sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung niederlege. Damit sei für den weiteren Beteiligten zu 2 die Voraussetzung für ein Erlöschen der Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat nicht mehr gegeben. Die Antragstellerin gehöre dem Gremium weiterhin an. Aus der Mitgliedschaft der Beauftragten für Chancengleichheit im Personalrat ergebe sich keine Pflichtenkollision. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Dienststelle und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu achten. All dies gehöre auch zu den Aufgaben des Personalrats. Auch dort, wo sich die Beauftragte für Chancengleichheit für Maßnahmen für die gezielte berufliche Förderung von Frauen einsetze oder an Maßnahmen der Dienststelle, die Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben könnten, beteiligt werde, sei eine Pflichtenkollision nicht darstellbar. Immerhin sei auch der Personalrat an das Chancengleichheitsgesetz gebunden und habe über dessen Durchführung zu wachen. Bei der Neufassung des LPVG sei offensichtlich nicht beachtet worden, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit mit der des Dienststellenleiters und der ihm zugeordneten Personalsachbearbeiter nicht vergleichbar sei. Die Beauftragte für Chancengleichheit habe kein eigenständiges Entscheidungsrecht über Maßnahmen der Dienststelle. Ihre Stellung sei eher mit der der Personalvertretung vergleichbar. Auch die direkte Zuordnung zur Dienststellenleitung spreche nicht dagegen, weil auch für die Personalvertretung die Dienststellenleitung direkter Ansprechpartner sei. In der Praxis hätten sich bisher die Beauftragte für Chancengleichheit und der Personalrat unterstützt und ergänzt. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit für die Personalvertretung halte der weitere Beteiligte zu 2 für eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
14 
Der Antrag ist zulässig.
15 
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Da der Antrag auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat gerichtet ist, ist er hiernach zulässig.
16 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
17 
Die Antragstellerin hat die Wählbarkeit zum Personalrat verloren.
18 
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG in der Fassung, die er durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013, das am 11.12.2013 in Kraft getreten ist (LPVG), erhalten hat, sind für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 war die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt. Damit ist zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, ist die Antragstellerin seit dem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat beim Staatlichen Schulamt A.. Durch die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.2014 unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit hat sich an dem Verlust der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat folglich – ungeachtet der nur unter Vorbehalt erklärten Niederlegung des Amtes – nichts geändert.
19 
Der von der Antragstellerin dargelegten Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.
20 
Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthalten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im einzelnen ausgestaltet. Dem Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben, auch nicht, wie er innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Personalratsbeteiligung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten von Behörden ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 69, 73). Daher bestehen auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gibt. Dies ist hier der Fall
21 
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist durch das Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (GBl. S. 650) - ChancenG - der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden (§ 19 Abs. 1) und nimmt eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 vom 12.07.2005 zum Entwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze, S. 48 vorletzter Absatz). Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergibt sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 45). Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O.). Sie ist Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet ist (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). Nach § 10 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit an Personalentscheidungen ihrer Dienststelle, begrenzt auf die Besetzung von Stellen durch Einstellung und Beförderung sowie die Vergabe von Ausbildungsplätzen in den Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen, zu beteiligen. § 9 ChancenG sieht in begrenztem Umfang eine Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen vor. Nach § 11 ChancenG ist ihr die Gelegenheit zur Beteiligung an Planung und Gestaltung von Fort– und Weiterbildungsmaßnahmen zu geben, soweit ihre Dienststelle hierauf Einfluss hat. Gleiches gilt bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine weitere Qualifikation ermöglichen oder auf Tätigkeiten in Bereichen mit Unterrepräsentanz von Frauen vorbereiten (vgl. hierzu insges. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). § 20 Abs. 2 ChancenG sieht eine so frühzeitige und vollständige Unterrichtungspflicht der Beauftragten für Chancengleichheit vor, dass diese rechtzeitig sachgerecht reagieren kann und die beabsichtigte Maßnahme noch veränderbar ist (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Nach § 20 Abs. 3 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen haben (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt A. so praktiziert wird, hat der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen.
22 
Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 des ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nimmt, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 15/4224 vom 22.10.2013 zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und an derer Vorschriften, S. 91, u. 181), beruht dies auf die Neuregelung rechtfertigenden, sachgerechten Gründen und ist verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukommt oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats besteht, ist angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weist darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - die nach dem BGleiG mit ähnlichen Kompetenzen wie die Beauftragte für Chancengleichheit ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein dürfen.
23 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung hinsichtlich des Inkrafttretens des § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG zum 11.12.2013, wodurch die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat durch den Verlust ihrer Wählbarkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG am selben Tag erloschen ist. Denn es galt, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen.
24 
Bei der durch § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG neugefassten Regelung über die Nichtwählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum Personalrat handelt es sich, weil sich die Vorschrift nur für die Zukunft auswirkt, um eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zulässige unechte Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung. Eine unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1750/01 –, juris Rn 39).
25 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auf den Verlust eines schutzwürdigen Vertrauens durch den Wegfall ihrer Mitgliedschaft im Personalrat nicht berufen hat. Es spricht daher viel dafür, dass sie, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liegt, um das Fehlen einer Übergangsregelung wusste, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Dieser Umstand würde den Schutz des Vertrauens bereits mindern.
26 
Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin hinsichtlich des Fortbestands des durch die Wahl zum Personalratsmitglied erlangten Ehrenamtes nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied ist nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet, sondern dient der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten, also Dritter. Zwar hat die Antragstellerin durch das Erlöschen und damit den Verlust ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen rechtlichen Nachteil erlitten, wogegen sie unter Berufung auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Rechtsstellung als Personalratsmitglied gerichtliche Hilfe jedenfalls dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie - wie hier - geltend macht, in dieser Rechtsstellung durch eine Maßnahme verletzt zu sein, die auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift beruht (BVerfG, Beschluss vom 27. 03.1979 – 2 BvR 1011/78, BVerfGE 51, 77, 87). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.). Insoweit ist von Bedeutung, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 21 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242-291 = juris Rn 130). Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat hat der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er hat erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift und es daher hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (vgl. Landtagsdrucksache 15/4224 S. 90). Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision durch die durch die Beauftragte für Chancengleichheit gleichzeitig wahrzunehmende Vertretung von Belangen der Dienststelle und im Falle ihrer Mitgliedschaft im Personalrat der Beschäftigten ging, lag ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine Neuregelung vor. Da es galt, einer bereits bestehenden Interessenkollision zu begegnen, erscheint es auch sachgerecht dem umgehend, ohne Übergangsregelung, Rechnung zu tragen.
27 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG, 86 Abs. 2 LPVG), eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller- Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 12 a Rn. 37).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 10. Januar 2005 - PL 21 K 4/04 - geändert. Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte bei der ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin ... ... während der Probezeit das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die der Beteiligte während ihrer Probezeit vorgenommen hatte, beachtlich waren.
Die Dienststelle beantragte mit Schreiben vom 19.01.2004 die Zustimmung des Antragstellers zur Kündigung der Arbeitnehmerin Birgit D. innerhalb der Probezeit und begründete die Kündigungsabsicht mit Leistungsmängeln, Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zum Institutsleiter Prof. Dr. B., dem sie als Sekretärin zugeordnet war, fehlendem Aufbau eines vertrauensvollen Kontakts zu mehreren Mitarbeitern des Instituts, einer zuvor angekündigten Erkrankung sowie deren anhaltender Dauer von damals fünf Wochen. Mit Schreiben vom 09.02.2004 erhob der Antragsteller Einwendungen. Er machte geltend: Die Leistungsmängel in Gestalt von Versäumnissen bei der Termins-, Dienstreise- und Tagungsorganisation seien nicht substantiiert worden; soweit Frau D. vorgeworfen werde, in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2004 auf die Anschuldigungen nur pauschal reagiert zu haben, sei das Verfahren fehlerhaft, weil sie mangels konkret benannter Versäumnisse nur Mutmaßungen habe anstellen können. Dass von den danach sich gegenüberstehenden pauschalen Darstellungen die des Vorgesetzten die glaubwürdigere sein solle, erschließe sich nicht. Was die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu Prof. Dr. B. betreffe, schließe die Universität aus der Stellungnahme von Frau D. zu Unrecht, sie sei gewillt, Äußerungen über dessen private Beziehungen zu Institutsmitarbeitern, die sie entgegen den erhobenen Vorwürfen auch bisher nicht getan habe, auch weiterhin zu verbreiten, auch sei die Arbeitnehmerin nicht unvoreingenommen angehört worden. Ins Leere gehe die Argumentation der Universität zum Kontakt mit anderen Mitarbeitern; Frau D. habe versucht, aufgetretene Schwierigkeiten konstruktiv zu klären, was ihr nicht ganz geglückt sei, und ihre Rolle als Chefsekretärin habe sie auf ausdrücklichen Auftrag von Prof. Dr. B. eingenommen. Es sei auch nicht sachgerecht, die Ankündigung einer Krankheit anzunehmen, weil leicht nachvollziehbar sei, wenn die Arbeitnehmerin in der Situation des Gesprächs mit Prof. Dr. B., in dem ihr die Anschuldigungen eröffnet worden seien, mit ihren Nerven am Ende gewesen sei, dies auch so erklärt habe und heimgefahren sei. Auch die noch anhaltende Erkrankung lasse sich aus dem von Prof. Dr. B. ausgeübten starken Druck erklären. Die Universität erwiderte hierauf durch Schreiben vom 19.02.2004, die Einwendungen lägen außerhalb des Kompetenzbereichs des Antragstellers und seien daher unbeachtlich, weil es um eine Eignungsbeurteilung des Arbeitgebers gehe, die nicht der Überprüfung durch den Antragsteller unterliege.
Am 31.03.2004 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - gewandt und beantragt festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Frau D. während der Probezeit das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt habe. Der Beteiligte hat die Ablehnung des Antrags beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.01.2005 abgelehnt und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung gelte entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 3 LPVG als gebilligt. Ein Personalrat überschreite offensichtlich seine Befugnisse, wenn er die Zustimmung zu einer Kündigung wegen mangelnder Bewährung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn verweigere. Eine solche Kündigung habe er nur daraufhin zu prüfen, ob Kündigungsschutzbestimmungen beachtet seien, eine Verlängerung der Probezeit möglich sei, eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe oder andere, außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen eine Kündigung sprächen. Die Einwendungen des Antragstellers relativierten jedoch die einzelnen Bedenken des Arbeitgebers und ließen sie gewissermaßen in einem anderen, milderen Licht erscheinen. Damit sei allein der Bereich der Eignungsbeurteilung angesprochen.
Gegen den ihm am 20.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.02.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 30.03.2005 begründet. Er macht geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde seinem Anliegen nicht gerecht. Es habe verkannt, dass seine Einwendungen im Wesentlichen darauf gerichtet seien, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Er habe seine Zustimmung nicht mit Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung als solche verweigert, sondern damit, dass ihm Tatsachen substantiiert nicht mitgeteilt worden seien. Konkret und beachtlich sei seine Stellungnahme auch im Hinblick auf die angebliche Ankündigung einer Erkrankung, die die Dienststelle aus dem vorgetragenen Sachverhalt herausgelesen habe. Bei ihr gehe es darum, ob Frau D. sich arbeitsvertragswidrig verhalten habe und welche Folgerungen für das weitere Dienstverhältnis zu ziehen seien. Im Übrigen könne die Zeit der Erkrankung als Verlängerung der Probezeit wirken, und es fehle die erforderliche negative ärztliche Prognose.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 10.01.2005 - PL 21 K 4/04 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei der ordentlichen Kündigung der Frau D. während der Probezeit sein Mitwirkungsrecht nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt hat.
Der weitere Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Er trägt vor: Der Behauptung, die Dienststelle habe anhand pauschal erhobener Vorwürfe geurteilt, stehe entgegen, dass der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben selbst auf einen konkreten Fehler bei einer Terminplanung hingewiesen habe. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass Frau D. sich zum konkreten Vorwurf habe äußern können und die falsche Planung lediglich selbst nicht als gravierend beurteilt habe. Diese Fehleinschätzung habe sich der Antragsteller zu eigen gemacht und damit in den Beurteilungsspielraum der Dienststelle eingegriffen. Des Weiteren führe Frau D. in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2004 selbst an, dass Prof. Dr. B. ihr gegenüber konkrete Fehler bei Sekretariatsarbeiten angesprochen habe, sie sei allerdings davon ausgegangen, dass diese keine Nachteile gebracht hätten. Diese konkreten Vorfälle habe die Dienststelle im Rahmen ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraums, in den der Antragsteller nicht eindringen dürfe, eigenständig bewertet. Auf konkrete Tatsachen berufe sich die Dienststelle auch bezüglich der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Prof. Dr. B. und Frau D. im Zusammenhang mit Äußerungen über dessen Privatleben, nämlich auf deren Stellungnahme vom 16.01.2004, in der sie ausführe, das Privatleben von Prof. Dr. B. interessiere sie nicht und sie selbst sei glücklich verheiratet, und auf die Mitteilung von Prof. Dr. B., nach denen Frau D. derartige private Dinge bereits mehrfach geäußert habe. Beim vom Antragsteller kritisierten Herauslesen der Ankündigung einer Erkrankung handele es sich ebenfalls um eine Beurteilung von Sachverhalten, die allein der Dienststelle zustehe. Den Sachverhalt hätten sowohl Frau D. in der Stellungnahme vom 16.01.2004 als auch der Antragsteller im Einwendungsschreiben im Wesentlichen zugestanden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen.
II.
12 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 86 Abs. 2 LPVG, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
13 
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i. V. mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der vom Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden. Dem Antragsteller steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite, obwohl die Kündigung erfolgt ist und daher dem Verfahren der Mitwirkung der Gegenstand abhanden gekommen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des den Anlass bildenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen; ein solches Begehren hat der Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69; Beschluss vom 23.03.1999, BVerwGE 108, 347, 354; Beschluss des Senats vom 1.01.2005 - PB 15 S 1712/03 -, PersR 2005, 362 = PersV 2005, 261; jeweils m. w. N.). Das ist geschehen.
14 
Das Feststellungsinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass eine Maßnahme, die ohne Durchführung des nach § 72 Abs. 1 LPVG vorgesehenen Verfahrens erfolgt, ihn in seinem Mitwirkungsrecht verletzt, und weil eine nicht nur geringfügige Wahrscheinlichkeit besteht, dass es wiederum zum Streit kommen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O.). Dass Letzteres möglich ist, lässt sich mit dem Verwaltungsgericht nicht von der Hand weisen, weil davon auszugehen ist, dass die Dienststelle auch künftig Probearbeitsverhältnisse kündigt und sich dann die Frage stellen kann, ob und unter welchen Bedingungen der Personalrat sein Mitwirkungsrecht zur Geltung bringen kann, wenn die Dienststelle sich auf die ihr zustehende Eignungsbeurteilung beruft.
15 
Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Dienststelle hat das Mitwirkungsverfahren zu Unrecht abgebrochen und deshalb das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt.
16 
Die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern unterliegt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LPVG der Mitwirkung durch den Personalrat; auch eine Kündigung während der Probezeit kann eine ordentliche Kündigung sein, wie § 622 Abs. 3 BGB zeigt (BAG, Urteil vom 27.10.2005 - 6 AZR 27/05 -, Juris RdNr. 15). Nach § 72 Abs. 1 LPVG ist dem Personalrat, soweit er an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 LPVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb einer Frist von 18 Arbeitstagen unter Mitteilung der Gründe Einwendungen erhebt. Erhebt der Personalrat Einwendungen und entspricht ihnen die Dienststelle nicht, kann der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle (§ 72 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 LPVG) und die dort bestehende Stufenvertretung die Sache der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vorlegen (§ 72 Abs. 4 Satz 4 LPVG).
17 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einwendungen des Antragstellers seien sämtlich unzulässig und könnten daher nicht anders behandelt werden, als wenn eine Begründung überhaupt fehle. Im Verfahren der Mitwirkung kann der Personalrat - im Gegensatz zum Verfahren der Mitbestimmung - grundsätzlich Einwendungen jeder Art erheben und damit die Entscheidung der übergeordneten Dienststellen veranlassen. Dies gilt auch im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei einer ordentlichen Kündigung. Auch hierbei kann der Personalrat seine Einwendungen nicht nur auf die im Katalog des § 77 Abs. 1 Satz 3 LPVG aufgeführten Tatbestände stützen, sondern auch andere Gründe vortragen, allerdings können nur auf diesen Katalog gestützte Einwendungen die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG auslösen, worum es im vorliegenden Streitfall aber nicht geht. Der Senat folgt damit der zu den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 72 und 79 BPersVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.09.1983, AP § 79 BPersVG Nr. 1), die soweit ersichtlich einhellige Zustimmung in der Kommentarliteratur zum Personalvertretungsrecht des Bundes wie des Landes gefunden hat (Altvater u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 79 RdNr. 8; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht, § 79 BPersVG RdNr. 6; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 79 RdNr. 8; Lorenzen u.a., BPersVG, § 79 RdNr. 70; Altvater/Coulin, LPVG, § 72 RdNr. 11; Leuze, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, § 77 RdNr. 32; Rooschüz u.a., LPVG, 11. Aufl., § 77 RdNr. 7). In diesem Rahmen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Einwendungen gegen die Kündigungsabsicht wegen mangelnder Bewährung nicht einschlägig. Es hat in Ansehung des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.1983 unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Judikatur entschieden, dass der Personalrat bei Kündigungen wegen fehlender Eignung in der Probezeit ebenso wenig in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde eindringen dürfe wie im Fall der Einstellung, so dass ein Personalrat offensichtlich seine Befugnisse überschreite, wenn er die Zustimmung zu einer solchen Kündigung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn als solche verweigere; eine derartige Zustimmungsverweigerung begründe insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren einzuleiten, vielmehr gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, BVerwGE 97, 154 mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.09.1993, BVerwGE 94, 178). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf das Verfahren der Mitwirkung, sondern das der Mitbestimmung (nach dem Berliner Personalvertretungsrecht) bezogen. Anders als bei der Beteiligungsform der Mitbestimmung bildet den Mittelpunkt des Mitwirkungsverfahrens die Pflicht der Dienststelle, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern, und das Recht der Personalvertretung, ggf. die übergeordneten Dienststellen um Entscheidung anzurufen. Die Mitwirkung ist daher lediglich ein formalisiertes Instrument, um der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher Weise Gehör zu verschaffen, ohne ihr jedoch - im Gegensatz zur Mitbestimmung - eine rechtlich festgelegte Einflussnahme auf Maßnahmen der Dienststelle zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1987, BVerwGE 77, 1). Führen Einwendungen des Personalrats daher lediglich dazu, dass die Dienststelle sie zur Kenntnis zu nehmen und auf Verlangen mit ihm zu erörtern hat, ist auch nicht zu besorgen, dass der Personalrat in Fällen der Kündigung in der Probezeit wegen mangelnder Bewährung unbefugt in den allein dem Dienstherrn vorbehaltenen Bereich der Eignungsbeurteilung „eindringt“ (so BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.), weil sie mangels Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung auf die dem Kündigungsentschluss der Dienststelle zugrundeliegende Wertung, ob der Arbeitnehmer sich bewährt hat, letztlich keinen maßgeblichen rechtlichen Einfluss hat und daher Entscheidungsrechte des Arbeitgebers nicht beschnitten werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss 26.02.1988, PersR 1988, 166 - Versetzung). Die Dienststelle bedarf daher keines Schutzes durch das Recht, der Anlass geben müsste, entsprechende Einwendungen der Personalvertretung gar als rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (so - zur Mitbestimmung - BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993, a.a.O.).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beteiligte nicht berechtigt, die Einwendungen des Antragstellers, auch nicht solche, die die Bewährung von Frau D. betreffen, wie geschehen zu ignorieren und das Mitwirkungsverfahren abzubrechen. Zulässig wäre der Abbruch allenfalls gewesen, wenn die Einwendungen aus anderen Gründen, etwa weil sie lediglich vorgeschoben oder sonst rechtsmissbräuchlich waren, unbeachtlich gewesen wären (Lorenzen, a.a.O.); jedoch bietet der vorliegende Streitfall keinen Anlass, diese Frage zu vertiefen, weil es keinerlei Anhaltspunkte für ein einschlägiges Verhalten oder Bestreben des Antragsgegners gibt.
19 
Aber selbst wenn man dem Verwaltungsgericht folgt und die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise versteht, dass die Personalvertretung nicht nur im Mitbestimmungs-, sondern auch im Mitwirkungsverfahren von Einwendungen gegen Eignungsbeurteilungen der Dienststelle ausgeschlossen ist, hätte der Beteiligte das Verfahren fortführen müssen. Eine Personalvertretung überschreitet nämlich ihre Befugnisse nur dann, wenn sie Einwendungen gegen eine Probezeitkündigung ausschließlich damit begründet, dass die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn nicht rechtsfehlerfrei sei. Dagegen darf sie eine solche Kündigung im Rahmen der vorgeschriebenen Beteiligung daraufhin prüfen, ob außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen die Kündigung sprechen (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass solche Einwendungen der Personalvertretung beachtlich sind, die sich - jedenfalls auch - auf einen oder mehrere derjenigen Gründe stützen, welche von dem allein dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilungsspielraum nicht umfasst werden, nämlich ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. auch Beschluss des Senats vom 17.03.1998 - PL 15 S 774/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.03.1994, PersR 1994, 334 und vom 24.11.1999, PersR 2000, 288; Lautenbach, PersV 2007, 259, 266; jeweils zur Rechtslage bei der Mitbestimmung); auch in diesem rechtlichen Zusammenhang wird allerdings vorausgesetzt werden müssen, dass das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17.08.1998 - 6 PB 4.98 -, Juris RdNr. 5, „Möglichkeitstheorie“).
20 
Nach diesen Maßstäben ist allein die Erwägung der Dienststelle über Leistungsmängel im Bereich der Termin-, Dienstreise- und Tagungsorganisation der Einflussnahme durch den Antragsteller entzogen. Frau D. hat insoweit Fehler eingeräumt und lediglich geäußert, dadurch seien Nachteile nicht entstanden (Stellungnahme vom 16.01.2004 S. 5, VG-AS 57). Insoweit ist dem Verwaltungsgericht in seiner Würdigung zu folgen, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die Bedenken der Dienststelle lediglich relativieren und in einem anderen, milderen Licht erscheinen lassen und die Dienststelle sie deshalb nicht weiter beachten musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.).
21 
Dagegen hätte die Dienststelle die übrigen Einwendungen des Antragstellers nicht ignorieren dürfen.
22 
Er hat auf die Begründung, Frau D. habe das Vertrauensverhältnis zu Prof. Dr. B. durch Äußerungen über dessen private Beziehungen massiv gefährdet und durch ihre Stellungnahme deutlich ihren Willen gezeigt, solches Verhalten fortzusetzen, eingewendet, dass sie den Vorwurf bestritten habe. Dies trifft zu; Frau D. hat solche Äußerungen nicht nur strikt in Abrede gestellt, sondern außerdem geltend gemacht, Prof. Dr. B. habe die von ihr verlangte Gegenüberstellung mit den Informantinnen abgelehnt (Stellungnahme, a.a.O.). Der Antragsteller hat sich also der Sache nach darauf berufen, dass die Kündigung insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, und das mit plausiblen Gründen; damit darf er nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen werden. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass nicht ausreichend geklärte Vorwürfe sachfremde Erwägungen sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.1999, PersR 2000, 288). Was die Vermutung der Dienststelle betrifft, Frau D. habe zum Ausdruck gebracht, sie werde ihr Verhalten fortsetzen, hat der Antragsteller nachvollziehbar von Voreingenommenheit gesprochen, denn es erscheint auch dem Senat nicht verständlich, wie die Dienststelle zu der Annahme gelangt sein will, ein solcher Verdacht habe in ihrer Stellungnahme Niederschlag gefunden. Dieser letztere Punkt hätte daher bei der Dienststelle ebenfalls unter dem Gesichtspunkt sachfremder Erwägungen Gehör finden müssen.
23 
Auf den Vorwurf, Frau D. habe zu mehreren Mitarbeitern keinen vertrauensvollen Kontakt aufbauen können, hat der Antragsteller, gestützt auf die Stellungnahme von Frau D., eingewendet, sie habe dies immerhin, wenn auch erfolglos versucht; der - nach der Erwähnung bei den Vertrauensdefiziten zu urteilen, damit eng zusammenhängenden - Beanstandung, sich als Chefsekretärin aufgespielt und andere ohne Befugnis mit Arbeit versorgt zu haben, ist er entgegengetreten mit der Behauptung, dass sie die Rolle im ausdrücklichen Auftrag von Prof. Dr. B. eingenommen habe. Darüber hätte die Dienststelle nicht einfach hinweggehen dürfen, weil sich der Antragsteller dadurch jedenfalls im Punkt Chefsekretärin der Sache nach wiederum nachvollziehbar auf die Annahme eines zutreffenden Sachverhalts berufen hat.
24 
Nicht übergehen durfte die Dienststelle schließlich die Einwände des Antragstellers gegen die Kündigung wegen Krankheit. Das Schreiben der Dienststelle vom 19.01.2004 macht nicht hinreichend deutlich, dass sie die Erkrankung als (gesundheitlichen) Eignungsmangel ansah, sondern es enthält, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, den Vorwurf einer Verletzung des Arbeitsvertrags als davon unabhängige Begründung, wenn dort zunächst formuliert wird: „Die Kündigung gründet sich zum einen auf Leistungsmängel“, die im Folgenden einzeln angeführt werden (S. 1, 3. Abs. des Schreibens), und es sodann heißt: „Wesentlicher, die Kündigung tragender Grund ist jedoch die ... angekündigte Erkrankung“ (S. 2, 2. Abs. des Schreibens), und dies näher erläutert wird. Die Mitwirkung des Personalrats erfordert seine Unterrichtung u.a. über die Kündigungsgründe, und dies auch bei Probezeitkündigungen (BAG, Urteil vom 12.03.1986, BAGE 51, 24 zu § 77 LPVG). Für das Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber dabei bezüglich derjenigen Gründe, auf die er die Kündigung stützen will, alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen mitzuteilen hat. Es gilt der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge der Betriebsrat immer - aber auch nur - dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat; der Arbeitgeber hat dabei die von ihm für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der Anhörung so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann (BAG, Urteil vom 06.02.1997, AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 85; st. Rspr.); nichts anderes kann im Personalvertretungsrecht gelten. Hat es der Dienstherr bei der Unterrichtung des Personalrats unterlassen, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er bestimmte Tatsachen als in seinen Beurteilungsspielraum fallende Bewährungsmängel wertet, kann er dessen Einwendungen nicht im Nachhinein entgegenhalten, dass sie unbeachtlich seien, denn anderenfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, das Mitwirkungsrecht des Personalrats auf diese Weise ins Leere laufen zu lassen. Die konkret erhobenen Einwendungen waren auch unter dem Gesichtspunkt der „Möglichkeitstheorie“ beachtlich. Denn der Antragsteller hat nicht ohne jegliche Plausibilität geltend gemacht, ihre Erkrankung habe auf die Belastung durch die - immerhin für sie existenziell bedeutsame - Unterredung mit Prof. Dr. B. zurückgeführt werden können (zur Kündigungsandrohung vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 130 RdNr. 48). Vergleichbares gilt für die Dauer der Erkrankung (vgl. hierzu Schaub, a.a.O., § 129 RdNrn 15 ff.).
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 86 Abs. 2 LPVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Frauenvertreterin bei dem Universitätsklinikum Tübingen und rügt die Verletzung ihrer sich aus dem Frauenförderungsgesetz - FG - ergebenden Teilnahme- und Beteiligungsrechte durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.09.1998 wandte sich die Klägerin an den Vorsitzenden des Beklagten mit der Bitte, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an den Klinikumsvorstandssitzungen zu geben und ihr die Tagesordnungen der Sitzungen vorab zur Kenntnis vorzulegen. Daraufhin beschloss der Beklagte am 27.10.1998, dass eine Herausgabe der gesamten Tagesordnung im Vorfeld der Klinikumsvorstandssitzungen nicht erfolge, sondern der Vorsitzende des Vorstands entscheide, zu welchen einzelnen und Frauenbelange berührenden Tagesordnungspunkten die Klägerin als Frauenvertreterin zur Besprechung mit dem Klinikumsvorstand hinzugezogen und über welche Punkte sie vorab informiert werde.
Die von der Klägerin dagegen erhobene und gegen das Universitätsklinikum Tübingen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.03.2002 zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.11.2001 - 9 K 1711/00 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr vor jeder Sitzung des Klinikumsvorstandes die Tagesordnung für die Sitzung zu übersenden sowie sie zu den Sitzungen des Klinikumsvorstandes zuzulassen und ihr auf diesen Sitzungen Rederecht zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ungeachtet ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Eingliederung in die Verwaltung seien ihr in ihrer Funktion als Frauenvertreterin in § 14 Abs. 1 FG Informations- und Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen eingeräumt. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Verfahrensrechte stehe der Dienststellenleitung keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Diese Rechtsposition spreche dafür, dass die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen eingeklagt werden könnten, auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Aus der Vorschrift des § 15 FG könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da das dort geregelte Beanstandungsverfahren nicht die organschaftlichen Befugnisse der Frauenvertreterin, sondern allein die Rechte vermeintlich benachteiligter Frauen in der Dienststelle betreffe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, die Klägerin sei als Frauenvertreterin Teil der Verwaltung des Universitätsklinikums und könne in dieser Funktion keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen. Die der Frauenvertreterin im Frauenförderungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse dienten allein der Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes, vermittelten dieser jedoch keine organschaftliche Rechtsstellung. Der Gesetzgeber habe den Frauenvertreterinnen insofern bewusst keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (AZ 9 K 1711/00) und des Beklagten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Dienststellen haben den Anträgen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien- oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Anträge von Beschäftigten in Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten.

(3) Die Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 oder 2 muss in Textform begründet werden.

(4) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, frühzeitig in Textform hinweisen auf:

1.
die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie
2.
die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren Folgen.

(5) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass

1.
Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und
2.
sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstlichen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der Dienststelle ergeben.

(6) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetzliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Beurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.