(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

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Beendigung von Arbeitsverhältnissen

24.05.2008

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Kündigung - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Rechtsanwälte 10117 Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Rassistische Beleidigung kann zur fristlosen Kündigung führen

17.06.2020

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunkler Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Und zwar auch dann, wenn ein die Beleidigung außerhalb einer öffentlichen Betriesratsitzung fällt.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

28.06.2018

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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam

18.01.2018

Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und Betriebsrat eingeladen wird und dieses heimlich aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Kündigungsschutz

31.08.2017

Arbeitnehmer sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Arbeitnehmer sind auch Teilzeit- und gerigfügig Beschäftigte sowie leitende Angestellte. Freie Mitarbeiter sind grundsätzlich kei
Kündigungsschutz

Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden bei eigenmächtigem Urlaubsantritt

27.04.2016

Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

Arbeitsrecht: Zum Kündigungsschutz für Bewerber für das Amt des Wahlvorstands

02.04.2015

Ein Arbeitnehmer, der für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidiert oder vorgeschlagen wird, ist kein "Wahlbewerber" iSv § 103 BetrVG, § 15 III KSchG.

Kündigungsrecht: Strafanzeige eines Whistleblowers kann zur Kündigung führen

20.06.2012

hierbei hat eine an den Grundrechten der Beteiligten orientierte umfassende Interessensabwägung stattzufinden-LAG Köln vom 02.02.12-Az: 6 Sa 304/11

Referenzen - Gesetze | § 41 BPersVG 2021

§ 41 BPersVG 2021 zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 41 BPersVG 2021 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 47


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstage

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen

Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter


(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Absatz 1 bis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Für na
§ 41 BPersVG 2021 wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundespersonalvertretungsgesetz.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses


Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durc
§ 41 BPersVG 2021 zitiert 7 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verwe

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 16 Bestellung des Wahlvorstands


(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat


(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 115 Bordvertretung


(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen g

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren


Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwend

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 116 Seebetriebsrat


(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats u

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 63 Wahlvorschriften


(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitz

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2015 - 17 P 13.2526

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2 verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteil

Arbeitsgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 43 Ca 555/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.12.2013 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtss

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - 3 TaBVGa 15/17

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.09.2017 – 17 BVGa 31/17 – abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beteiligte zu 3) hat dem Antragsteller zur Ausübung s

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 03. Juli 2017 - 6 Sa 461/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.07.2013, Az.: 16 Ca 6197/12, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 8 TaBVGa 1/14

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung über die Wirksamkeit einer Versetzung der Beteiligten zu 3). Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) ist Anbieterin von umfassenden Marktforschungs-

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Okt. 2018 - 5 TaBV 9/18

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018, Az. 10 BV 51/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Die Beteiligten strei

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Juli 2018 - 2 TaBV 1/18

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.11.2017 (2 BV 14/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2018 - 7 AZR 590/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Juni 2016 - 1 Sa 63/15 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 TaBV 29/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.05.2017, Az.: 5 BV 16/16, wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - 2 AZR 14/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 - 3 Sa 23/16 - werden zurückgew

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2017 - 2 Sa 27/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2016 - 7 Ca 757/16 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Okt. 2017 - 1 K 1061/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - 2 AZR 559/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 - 6 Sa 175/16 - wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch Anerkenntnistei

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - 2 AZR 618/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 - 9 Sa 484/16 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2017 - 8 TaBV 19/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2017 - Az.: 2 BV 1/17 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Okt. 2017 - 3 Sa 285/17

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2017, Az.: 1 Ca 1153/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des v

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Okt. 2017 - 3 Sa 256/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2017, Az.: 1 Ca 1110/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegend

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 2 AZR 476/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 - 5 Sa 784/15 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Juli 2017 - 5 TaBV 13/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016, Aktenzeichen 1 BV 5/16, wird dieser teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird aus dem Betriebsra

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juni 2017 - 5 Sa 378/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. August 2016, Az. 6 Ca 278/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 Sa 372/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.6.2016, Az.: 7 Ca 109/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2017 - 3 Sa 231/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 28.07.2016 – 12 Ca 3009/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelass

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. März 2017 - 3 TaBV 10/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 - 2 BV 19/15 - aufgehoben. 2. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde gege

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 20. Jan. 2017 - 26 Ca 866/16

bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2016 nicht mit Ablauf des 30. Juni 2017 beendet wird.2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30. Juni 2017 hinaus bis

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Jan. 2017 - 5 TaBV 8/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.02.2016 - 1 BV 2/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die be

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2016 - 3 Sa 387/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2016, Az.: 8 Ca 316/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vo

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 AZR 867/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. Oktober 2015 - 19 Sa 24/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Nov. 2016 - 7 ABR 13/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2014 - 18 TaBV 996/14 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Nov. 2016 - 8 TaBV 23/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 10,11, 12 und 13 werden zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1 - 5 und 7-8 wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zug

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Nov. 2016 - 8 TaBV 22/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 10, 11, 12 und 13 werden zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1-5 und 7-8 wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 AZR 276/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2016 - 15 Sa 1953/15 - t

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 13. Sept. 2016 - 1 Sa 14/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.11.2015 - See 3 Ca 1820 c/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rechtm

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2016 - 11 Sa 705/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.2015 - 1 Ca 3390/14 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 - zugegangen

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 TaBV 45/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                                   Die Beschwerde der Arbeitgeber

Arbeitsgericht Herne Urteil, 24. Aug. 2016 - 1 Ca 242/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu de

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2016 - 8 Sa 32/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.04.2016 (27 Ca 486/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatb

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Juli 2016 - 7 Sa 1707/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.11.2015 – 2 Ca 949/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2015 - 9 Sa 1036/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 12. Juli 2016 - 7 TaBV 3/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                                     Die Beschwerde der Arbeitgeb

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 6 TaBV 2/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Oktober 2015 - Az: 4 BV 26/14 - abgeändert: Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 24/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2015, Az.: 8 Ca 1104/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juni 2016 - 9 Sa 135/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2015 - 2 Ca 2510/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ein

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 467/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2016 - 6 Sa 206/16

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.01.2016 - AZ: 3 Ca 2511/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Juni 2016 - 4 Sa 130/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.02.2014 - 2 Ca 1455/13 - wird zurückgewiesen. II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Beru

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 13. Apr. 2016 - 27 Ca 486/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.10.2015, zugegangen am 01.10.2015, zum 31.10.2015 beendet ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2016 - 10 Sa 929/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 - 7 Ca 7700/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, de

Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - 10 BV 253/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine Gießerei in N. und beschäftigt derzeit ca. 1050 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metallindustrie

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Feb. 2016 - 7 TaBV 20/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2015 - Az.: 10 BV 56/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Feb. 2016 - 12 Ca 5636/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 4.9.2015 nicht beendet wird. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzv

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(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der...
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der...
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der...
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.3. In den...
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen...
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur...
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.3. In den...
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die...
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen...
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht...
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.3. In den...
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen...