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| Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat. |
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| Sie ist Lehrerin für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach vorheriger Wahl wurde sie zur Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt A. bestellt. Zudem ist sie bei der letzten Wahl wiederholt Mitglied des örtlichen Personalrats beim Staatlichen Schulamt A. geworden. |
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| Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt A. mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder “unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt A.“. |
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| Hintergrund der Niederlegung des Amts der Beauftragten für Chancengleichheit unter Vorbehalt ist die durch die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) seit 11.12.2013 geänderte Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. Hiernach sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht in den Personalrat wählbar. Der Verlust der Wählbarkeit hat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Vor der durch die o.g. Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes erfolgte Erweiterung des Ausschlusses der Wählbarkeit in § 12 2 Nr. 5 LPVG hinderte die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit die gleichzeitige Wählbarkeit und damit die Mitgliedschaft beim Personalrat nicht. |
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| Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Sie trägt vor, sie habe wegen ihres Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit bei der Dienststelle ihre Wählbarkeit zum Personalrat nicht verloren. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei verfassungswidrig und daher unwirksam. Die Landesregierung und ihr folgend der Landtag hätten zwar die Erkenntnis gewonnen, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Beschäftigten eingreife, aber mit der Neufassung des LPVG und dem dort geregelten Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gegen diese Erkenntnis verstoßen. Dem Gesetzgeber sei entgangen, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit nicht mit derjenigen eines Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder mit derjenigen eines Entscheiders in Personalangelegenheiten und seiner Sachbearbeiter vergleichbar sei. Denn eine solche Stellung werde der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin durch das Chancengleichheitsgesetz - ChancenG - nicht eingeräumt. Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 LPVG sei die Vermeidung von Pflichtenkollisionen des dort von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Dienststellenleiters, seines ständigen Vertreters und der Beschäftigten, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt seien. Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin seien zwar gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ChancenG der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Sie hätten ein unmittelbares Vortragsrecht, sie seien in der Ausübung ihrer Tätigkeit aber schon nicht an Weisungen, also auch nicht an solche des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters oder irgendeines Personalreferenten oder Personalsachbearbeiters, gebunden. Die Beauftragte für Chancengleichheit nehme an dem vom „Gegnerbezug“ geprägten Interessengegensatz des Dienststellenleiters zu den Beschäftigten und dem Personalrat nicht teil. Sie sei nicht berufen, Personalentscheidungen zu treffen. Sie habe gemäß § 19 ChancenG ein Vortragsrecht, gem. § 21 ChancenG ein Überwachungsrecht und gem. § 22 ChancenG ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der vom Dienststellenleiter getroffenen Maßnahmen. Damit stehe die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter. Ein solcher Interessengegensatz bestehe auch nicht im Verhältnis zu dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat. Selbst wenn der Personalrat im Zuge der Beteiligung an einer Personalmaßnahme Grundsätze der Gleichbehandlung bei seiner Beschlussfassung missachten würde, begründete dies keinen Interessengegensatz zur Beauftragten für Chancengleichheit, denn die Zielrichtung deren Tätigkeit seien Maßnahmen des Dienststellenleiters. Ein unter Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung gefasster Beschluss eines Personalrats werde erst wirksam, wenn er Gegenstand der Maßnahme des Dienststellenleiters werde. Dies falle aber in den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Interessengegensatzes zwischen dem Dienststellenleiter und der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe der vom Chancengleichheitsgesetz der Beauftragten für Chancengleichheit eingeräumten Rechte, die jedenfalls keine Gestaltungsrechte seien und schon gar nicht mit Maßnahmen des Dienststellenleiters vergleichbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat werde der Beauftragten für Chancengleichheit daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5, 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG ohne sachliche Rechtfertigung genommen. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG werde die Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Die Vorschrift verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach § 16 Abs. 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit nur eine Frau sein. Die Antragstellerin werde deshalb durch den Ausschluss von der Wählbarkeit im Personalrat wegen ihres Geschlechts gegenüber Anderen benachteiligt, ohne dass dies wegen einer etwaigen Interessenkollision der Ämter als Beauftragte für Chancengleichheit und Mitglied des Personalrats gerechtfertigt sei. Darüber hinaus verstoße § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG gegen Art. 2 GG, weil die Beauftragte für Chancengleichheit mit dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt werde, ohne dass dies gerechtfertigt sei. Daher komme eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 100 Abs. 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in Betracht (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 LV i.V.m. § 51 Staatsgerichtshofsgesetz). |
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| Die Antragstellerin beantragt, |
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| festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen ist. |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, |
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| Hierzu wird ausgeführt, in § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erlösche die Mitgliedschaft im Personalrat durch Verlust der Wählbarkeit. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Ihre und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG erfolgte Anbindung an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertigten auch deren Ausschluss von der Wählbarkeit. In § 19 Abs. 1 ChancenG sei ausdrücklich geregelt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet sei. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne die Beauftragte für Chancengleichheit an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte die Beauftragte für Chancengleichheit auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzliches Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten wegen des gleichzeitig wahrgenommenen Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit zu vermeiden. Darüber hinaus sei es ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person befinde (§ 17 Abs. 4 ChancenG). |
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| Der weitere Beteiligte zu 2 stellte keinen Antrag. |
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| Er führt aus, die Antragstellerin habe im Personalrat erklärt, dass sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung niederlege. Damit sei für den weiteren Beteiligten zu 2 die Voraussetzung für ein Erlöschen der Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat nicht mehr gegeben. Die Antragstellerin gehöre dem Gremium weiterhin an. Aus der Mitgliedschaft der Beauftragten für Chancengleichheit im Personalrat ergebe sich keine Pflichtenkollision. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Dienststelle und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu achten. All dies gehöre auch zu den Aufgaben des Personalrats. Auch dort, wo sich die Beauftragte für Chancengleichheit für Maßnahmen für die gezielte berufliche Förderung von Frauen einsetze oder an Maßnahmen der Dienststelle, die Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben könnten, beteiligt werde, sei eine Pflichtenkollision nicht darstellbar. Immerhin sei auch der Personalrat an das Chancengleichheitsgesetz gebunden und habe über dessen Durchführung zu wachen. Bei der Neufassung des LPVG sei offensichtlich nicht beachtet worden, dass die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit mit der des Dienststellenleiters und der ihm zugeordneten Personalsachbearbeiter nicht vergleichbar sei. Die Beauftragte für Chancengleichheit habe kein eigenständiges Entscheidungsrecht über Maßnahmen der Dienststelle. Ihre Stellung sei eher mit der der Personalvertretung vergleichbar. Auch die direkte Zuordnung zur Dienststellenleitung spreche nicht dagegen, weil auch für die Personalvertretung die Dienststellenleitung direkter Ansprechpartner sei. In der Praxis hätten sich bisher die Beauftragte für Chancengleichheit und der Personalrat unterstützt und ergänzt. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit für die Personalvertretung halte der weitere Beteiligte zu 2 für eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. |
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| Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Da der Antrag auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat gerichtet ist, ist er hiernach zulässig. |
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| Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
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| Die Antragstellerin hat die Wählbarkeit zum Personalrat verloren. |
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| Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG in der Fassung, die er durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013, das am 11.12.2013 in Kraft getreten ist (LPVG), erhalten hat, sind für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 war die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt. Damit ist zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, ist die Antragstellerin seit dem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat beim Staatlichen Schulamt A.. Durch die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.2014 unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit hat sich an dem Verlust der Wählbarkeit der Antragstellerin zum Personalrat folglich – ungeachtet der nur unter Vorbehalt erklärten Niederlegung des Amtes – nichts geändert. |
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| Der von der Antragstellerin dargelegten Auffassung, § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen. |
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| Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthalten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im einzelnen ausgestaltet. Dem Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben, auch nicht, wie er innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Personalratsbeteiligung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten von Behörden ausgestaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 69, 73). Daher bestehen auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gibt. Dies ist hier der Fall |
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| Die Beauftragte für Chancengleichheit ist durch das Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (GBl. S. 650) - ChancenG - der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden (§ 19 Abs. 1) und nimmt eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 vom 12.07.2005 zum Entwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze, S. 48 vorletzter Absatz). Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergibt sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 45). Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O.). Sie ist Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet ist (Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). Nach § 10 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit an Personalentscheidungen ihrer Dienststelle, begrenzt auf die Besetzung von Stellen durch Einstellung und Beförderung sowie die Vergabe von Ausbildungsplätzen in den Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen, zu beteiligen. § 9 ChancenG sieht in begrenztem Umfang eine Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen vor. Nach § 11 ChancenG ist ihr die Gelegenheit zur Beteiligung an Planung und Gestaltung von Fort– und Weiterbildungsmaßnahmen zu geben, soweit ihre Dienststelle hierauf Einfluss hat. Gleiches gilt bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine weitere Qualifikation ermöglichen oder auf Tätigkeiten in Bereichen mit Unterrepräsentanz von Frauen vorbereiten (vgl. hierzu insges. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 46). § 20 Abs. 2 ChancenG sieht eine so frühzeitige und vollständige Unterrichtungspflicht der Beauftragten für Chancengleichheit vor, dass diese rechtzeitig sachgerecht reagieren kann und die beabsichtigte Maßnahme noch veränderbar ist (vgl. Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Nach § 20 Abs. 3 ChancenG ist die Beauftragte für Chancengleichheit berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen haben (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 13/4483 a.a.O. S. 48). Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt A. so praktiziert wird, hat der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen. |
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| Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 des ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nimmt, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 15/4224 vom 22.10.2013 zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und an derer Vorschriften, S. 91, u. 181), beruht dies auf die Neuregelung rechtfertigenden, sachgerechten Gründen und ist verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukommt oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats besteht, ist angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weist darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - die nach dem BGleiG mit ähnlichen Kompetenzen wie die Beauftragte für Chancengleichheit ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein dürfen. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung hinsichtlich des Inkrafttretens des § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG zum 11.12.2013, wodurch die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Personalrat durch den Verlust ihrer Wählbarkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG am selben Tag erloschen ist. Denn es galt, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes standen nicht entgegen. |
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| Bei der durch § 12 Abs. 2 Nr. 5 LPVG neugefassten Regelung über die Nichtwählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zum Personalrat handelt es sich, weil sich die Vorschrift nur für die Zukunft auswirkt, um eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zulässige unechte Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung. Eine unechte Rückwirkung ist regelmäßig zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1750/01 –, juris Rn 39). |
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| Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auf den Verlust eines schutzwürdigen Vertrauens durch den Wegfall ihrer Mitgliedschaft im Personalrat nicht berufen hat. Es spricht daher viel dafür, dass sie, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liegt, um das Fehlen einer Übergangsregelung wusste, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Dieser Umstand würde den Schutz des Vertrauens bereits mindern. |
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| Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin hinsichtlich des Fortbestands des durch die Wahl zum Personalratsmitglied erlangten Ehrenamtes nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied ist nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet, sondern dient der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten, also Dritter. Zwar hat die Antragstellerin durch das Erlöschen und damit den Verlust ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen rechtlichen Nachteil erlitten, wogegen sie unter Berufung auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Rechtsstellung als Personalratsmitglied gerichtliche Hilfe jedenfalls dann in Anspruch nehmen kann, wenn sie - wie hier - geltend macht, in dieser Rechtsstellung durch eine Maßnahme verletzt zu sein, die auf einer nichtigen Gesetzesvorschrift beruht (BVerfG, Beschluss vom 27. 03.1979 – 2 BvR 1011/78, BVerfGE 51, 77, 87). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006, a.a.O.). Insoweit ist von Bedeutung, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 21 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242-291 = juris Rn 130). Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat hat der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er hat erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift und es daher hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (vgl. Landtagsdrucksache 15/4224 S. 90). Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision durch die durch die Beauftragte für Chancengleichheit gleichzeitig wahrzunehmende Vertretung von Belangen der Dienststelle und im Falle ihrer Mitgliedschaft im Personalrat der Beschäftigten ging, lag ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine Neuregelung vor. Da es galt, einer bereits bestehenden Interessenkollision zu begegnen, erscheint es auch sachgerecht dem umgehend, ohne Übergangsregelung, Rechnung zu tragen. |
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| Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG, 86 Abs. 2 LPVG), eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller- Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 12 a Rn. 37). |
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