Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Referenzen - Gesetze |
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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 81 Antrag
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 93 Rechtsbeschwerdegründe
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde
