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| Die Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 1 streiten um die Verteilung von Freistellungsstunden auf dessen Mitglieder. |
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| Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet (§ 98 Abs. 1 LPVG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 SchG). Im Bereich des Staatlichen Schulamts ... waren im Jahr 2014 zwischen 3.001 und 4.000 Lehrerinnen und Lehrer an solchen Bildungseinrichtungen beschäftigt. Sie wählten am 19.05.2014 einen örtlichen Personalrat, den weiteren Beteiligten zu 1. An der Wahl beteiligten sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Verband Bildung und Erziehung (VBE) mit Wahlvorschlägen. Von den 19 zu vergebenden Sitzen entfielen 10 auf die GEW und 9 auf den VBE. Die Gruppe der Beamten ist im Personalrat mit 17 Mitgliedern vertreten (9 GEW, 8 VBE), darunter Herr ... (GEW) und Herr ... (GEW). Die Gruppe der Arbeitnehmer umfasst 2 Mitglieder, Frau ... (GEW) und die Antragstellerin zu 9, Frau ... (VBE). |
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| In seiner konstituierenden Sitzung vom 06.06.2014 bildete der weitere Beteiligte zu 1 aus seiner Mitte den Vorstand (TOP II.4.a). Aus der Gruppe der Beamten wurde Herr ... (GEW), aus der Gruppe der Arbeitnehmer Frau ... (GEW) - Letztere per Losentscheid - gewählt. Herr ... wurde anschließend zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt (TOP II.4.b). Die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes (TOP II.4.c) lehnten die beiden Vertreterinnen der Gruppe der Arbeitnehmer ab. Daraufhin wählten die Mitglieder des Personalrats einstimmig Herrn ... (GEW) aus der Gruppe der Beamten zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Antragsteller zu 1 beantragte danach, zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen (TOP II.4.d); dieser Antrag wurde mit 10:9 Stimmen abgelehnt. |
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| Im weiteren Verlauf der Sitzung unterbreitete der Vorsitzende einen Vorschlag zur Verteilung des dem weiteren Beteiligten zu 1 zustehenden, 168 Wochenstunden umfassenden Freistellungskontingents (TOP II.7.). Danach sollten 25 Stunden auf ihn als Vorsitzenden und 14 Stunden auf Frau ... als weiteres Vorstandsmitglied entfallen. Diese insgesamt 39 Stunden „für die Vorstandschaft“ sollten von den 168 Stunden abgezogen und der Rest im Verhältnis 9 (VBE) zu 10 (GEW) auf die übrigen Mitglieder aufgeteilt werden. Der Antragsteller zu 1 teilte mit, diesen Vorschlag rechtlich überprüfen zu wollen, da er seines Erachtens im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stand. Der weitere Beteiligte zu 1 vertagte die Entscheidung daher zunächst. |
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| In seiner Sitzung vom 04.07.2014 konnten die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits weiterhin keine Einigung zur Verteilung der Freistellungsstunden erzielen. Der weitere Beteiligte zu 1 beschloss daraufhin mit 10:9 Stimmen für das Schuljahr 2014/2015 eine im Wesentlichen dem Vorschlag des Vorsitzenden entsprechende Verteilung (TOP II.1). Danach entfielen 25 Stunden auf diesen und 14 Stunden auf Frau ... Von den verbleibenden 129 Stunden (168 abzgl. 39) wurden in einem ersten Schritt 61 Stunden den Vertretern der GEW (8 x 129/17 ≈ 61) und 68 Stunden den Antragstellern als den Vertretern des VBE (9 x 129/17 ≈ 68) zugeteilt (vgl. die Anlage „Freistellungen“ zum Protokoll vom 04.07.2014). Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschloss der weitere Beteiligte zu 1, bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Verteilung der 129 Freistellungsstunden auf die einzelnen nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder nach dem Grundsatz „5 Grundfreistellungsstunden plus Zugabe von Stunden für weitere Aufgaben“ vorzugehen (TOP II.2). Dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), wurden im Ergebnis (aus dem den Vertretern der GEW zugeordneten Kontingent von 61 Stunden) 22 Stunden zugesprochen. |
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| Am 18.12.2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommene Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1, das ihm zustehende Freistellungskontingent von 168 Wochenstunden in der Weise zu verteilen, dass der GEW-Fraktion 100 (39 zzgl. 61) und der VBE-Fraktion 68 Freistellungsstellungsstunden zugestanden würden, verstoße gegen § 47b Abs. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 , inhaltsgleich neu bekannt gemacht am 12.03.2015, GBl. S. 221, als § 45 Abs. 4 LPVG). Nach dieser Vorschrift seien bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen seien die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei seien die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Zu der Satz 2 entsprechenden Vorgängerbestimmung habe der Senat mit Beschluss vom 24.04.2011 entschieden, dass diese erkennbar ein Verteilungsprogramm enthalte, „das dem Minderheitenschutz dient. Ferner kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind“. An dieser Rechtsauffassung halte die beschließende Kammer fest. Danach habe bei einer Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder die Stundenverteilung in der Weise zu geschehen, dass die zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen seien, wobei die schon an Vorstandsmitglieder vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag angerechnet würden, unter dem das jeweilige Mitglied gewählt worden sei. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt sei eine Aufteilung der Freistellungsstunden im Verhältnis 88 GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) von Gesetzes wegen zwingend vorgegeben. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 demgegenüber geltend mache, die Freistellung des nicht von den Gruppenmitgliedern, sondern aus der Mitte des Personalrats gewählten stellvertretenden Vorsitzenden ... dürfe nicht zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW gehen, dem er angehöre, weshalb eine verhältnismäßige Aufteilung seines Stundenkontingents (von 22 Wochenstunden) auf die beiden Wahlvorschläge geboten sei, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Handhabung führe - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG (a.F.) - zu einer der maßgeblichen „Oberverteilung“ 88 (GEW) zu 80 (VBE) widersprechenden Reduzierung der Freistellungsstunden für die VBE-Fraktion auf 68 Wochenstunden und zu einer überproportionalen Berücksichtigung des Wahlvorschlags der GEW mit insgesamt 100 Wochenstunden. Auch sei nichts dafür ersichtlich, weshalb, wie der weitere Beteiligte zu 1 meine, der stellvertretende Vorsitzende ... nicht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG (a.F.) anzusehen sein solle. Zu dem vom weiteren Beteiligten zu 1 gewählten Verteilungsmodus habe der Senat im genannten Beschluss vom 24.04.2001, dem ein gleichliegender Sachverhalt zugrunde liege, ausgeführt: „Demgegenüber geht der Einwand des Beteiligten zu 1 fehl, die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht. Denn die durch § 47 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG (damaliger Fassung, inhaltsgleich § 47b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG a.F. und § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG n.F.) vorgeschriebene Anrechnung der (…) freigestellten Vorstandsmitglieder liefe leer, wollte man (…) die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erst nach Abzug des Vorstandskontingents berücksichtigen. Denn dies führte dazu, dass das Ergebnis der Personalratswahl, das sich auch auf die Wahl des Vorstands auswirkt, bei Freistellungen potenziert berücksichtigt würde, was dem Zweck der Vorschrift, dem Minderheitenschutz zu dienen, zuwiderliefe“. Dem schließe sich die Kammer auch für den vorliegenden Sachverhalt an. |
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| Gegen diesen ihm am 18.05.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 16.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es vorliegend nicht um Minderheitenschutz gehe, sondern darum, die Mitglieder des Wahlvorschlags GEW, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt worden seien, vor Benachteiligung zu schützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Herr ... weder „von den Gruppenvertretern gewähltes Vorstandsmitglied“ noch „übriges Vorstandsmitglied“ (im Sinne der § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.). Denn er sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG (n.F., zum Zeitpunkt der Wahl inhaltsgleich § 33 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F.) einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Diese „Vorstandmitgliedsvariante“ werde in § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht erwähnt. Dass Herr ... über den Wahlvorschlag der GEW zu seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Mitglied gewählt worden sei, sei demnach völlig unerheblich. Es verbiete sich deshalb, ihn im Rahmen des Proporzes gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG (n.F.) im Umfange seines Freistellungskontingents von 22 Wochenstunden zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene „Oberverteilung“ (88 GEW zu 80 VBE) könne nur nach Maßgabe der Nichtberücksichtigung des Herrn ... zu Lasten des Freistellungskontingents des Wahlvorschlags der GEW, jedenfalls nicht ohne anteilmäßige Verteilung dessen Freistellungskontingents auf beide Wahlvorschläge umgesetzt werden. Alles andere würde zu einer Benachteiligung der nicht als Vorstandsmitglieder bzw. stellvertretender Vorsitzender tätigen Mitglieder der GEW führen. Denn für diese stünden nach der vom Verwaltungsgericht befürworteten „Oberverteilung“ für die Teilnahme an den Sitzungen des weiteren Beteiligten zu 1 jeweils nur noch 3,85 Stunden zur Verfügung (88 Stunden abzgl. 25 Stunden für den Vorsitzenden Herrn ... [GEW] abzgl. weiterer 14 Stunden für das Vorstandsmitglied Frau ... [GEW] abzgl. weiterer 22 Stunden für den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... [GEW] = 27 Stunden, diese aufgeteilt auf die verbleibenden sieben Mitglieder der GEW [27 / 7] ≈ 3,85 Stunden). Den Mitgliedern des weiteren Beteiligten zu 1 vom Wahlvorschlag des VBE blieben hingegen 8,8 Stunden (80 / 9 ≈ 8,8). Der weitere Beteiligte zu 1 gehe von einem Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden für die Sitzungsteilnahme aus, der regelmäßig ohnehin nicht ausreiche. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein, dass die Übernahme von Verantwortung im Vorstand des weiteren Beteiligten zu 1 (durch Mitglieder der GEW) damit bestraft werde, dass die Mitglieder, die dem Wahlvorschlag der GEW angehörten und nicht Mitglied des Vorstands seien, nicht einmal die „Grundfreistellung“ von fünf Wochenstunden erhielten. Mit dem Beschluss des Senats vom 24.04.2001, den das Verwaltungsgericht bemüht habe, lasse sich hier nicht argumentieren. Denn die „Minderheit“ habe schließlich einstimmig Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des weiteren Beteiligten zu 1 gewählt. Hier werde aus dem „Minderheitenschutz“ die Diskriminierung der nicht seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Vorstand angehörenden Mitglieder des Wahlvorschlags der GEW. Dies könne nicht richtig sein. Das Verwaltungsgericht und die Antragsteller kämen außerdem nur deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 24.04.2001 los, weil sie das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht genügend in den Blick nähmen. Die mit diesem Gesetz erfolgte Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes habe zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs für die Personalräte und ihre Vorstände geführt. Vor diesem Hintergrund sei es auch zu würdigen, dass die Antragstellerin zu 9 es abgelehnt habe, den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen. Herr ..., der einstimmig gewählt worden sei, habe diese Aufgabe hingegen freiwillig seinem Pflichtbewusstsein folgend übernommen. Die Antragsteller hätten sich mit seiner Wahl zwar der Arbeit entledigt, wollten aber über den „Proporz“ dafür sorgen, dass ihnen weiterhin 22 Freistellungsstunden zu eigenen Zwecken verblieben. Die Freistellung von Herrn ... als stellvertretendem Vorsitzenden sei auch ihrem Umfang nach unbedenklich. Denn er, der weitere Beteiligte zu 1, vertrete ca. 2.700 Beamte und ca. 300 Arbeitnehmer. |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt - nachdem die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt haben, dass sie beantragen festzustellen, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist -, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei schon nicht nachvollziehbar. Er mache geltend, das überobligatorische Engagement von Herrn ..., der als stellvertretender Vorsitzender mit 22 Wochenstunden freigestellt worden sei, könne nicht zu Lasten der verbleibenden sieben und ohne ausdrückliche Funktion versehenen Personalratsmitglieder der GEW gehen. Selbst wenn man diesem Gedankengang folgen wolle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Personalratsmitgliedern aus dem Wahlvorschlag des VBE mit dem Beschluss vom 04.07.2014 (mit der Zuteilung von 68 statt 80 Stunden) insgesamt 12 Stunden genommen worden seien, obwohl 8 Stunden mehr für die verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW ausreichend gewesen wären, um diesen das angenommene Mindestfreistellungskontingent von 5 Stunden zur Verfügung zu stellen. Schon nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 schieße der Beschluss vom 04.07.2014 also über das Ziel hinaus und könne damit in keinem Fall rechtlich Bestand haben. Davon unabhängig resultiere der vom weiteren Beteiligten zu 1 geschilderte „Freistellungsnotstand“ der verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW alleine daraus, dass dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Erfüllung seiner Aufgaben stolze 22 Freistellungsstunden und damit ganze 8 Freistellungsstunden mehr als dem Vorstandsmitglied Frau ... zugestanden worden seien, die nur mit 14 Freistellungsstunden bedacht worden sei. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb der stellvertretende Vorsitzende für seine Arbeit annähernd ebenso viele Freistellungsstunden benötige wie der Vorsitzende selbst. Dies gelte umso mehr, als sich der Umfang der Vertretungsbefugnis eines stellvertretenden Vorsitzenden, soweit er nicht dem Vorstand angehöre, auf die Funktionen im Amt des Vorsitzenden und nicht auch dessen Funktion als Vorstandsmitglied beschränke. Halte man sich vor Augen, dass der stellvertretende Vorsitzende vom Wahlvorschlag der GEW komme, diese Aufgabe freiwillig übernommen habe und über die Verteilung des Freistellungskontingents mit der Mehrheit der Mitglieder der GEW entschieden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der beschriebene „Freistellungsnotstand“ für die sieben „einfachen“ Personalratsmitglieder der GEW ein „gemachter“ sei, um eine Beschneidung des gesetzlich vorgesehenen Freistellungskontingents der Antragsteller als Minderheitsfraktion rechtfertigen zu können. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesetzeslücke (gemeint: der Umstand, dass § 47b Abs. 4 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 LPVG n.F. den - wie hier - nicht dem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden nicht erwähnt) gebe es nicht. Es sei die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG a.F. nur die Vorstandsmitglieder in die dortige Anrechnungsregelung einzubeziehen. Denn nur die Arbeit des Vorstands bedürfe eines besonderen Schutzes bei der Zuteilung des Freistellungskontingents, obliege dem Vorstand doch die Führung der gesamte laufenden Geschäfte des Personalrats. Schon der stellvertretende Vorsitzende werde, wenn er nicht zugleich Mitglied des Vorstands sei, von diesem besonderen Schutz ausgenommen. Das sei zu Recht geschehen, sei er doch lediglich Sprachrohr und Vollzugsorgan des Personalrats. Dies müsse umso mehr für alle weiteren Personalratsmitglieder ohne besondere Funktion gelten. Nach der gesetzgeberischen Intention solle es dem Geschick des Personalrats überlassen sein, das nach der Anrechnung verbleibende Freistellungskontingent im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll zu verteilen. Sofern eine auskömmliche Verteilung überhaupt nicht möglich sei, biete das Gesetz immer noch die Möglichkeit, mit der Dienststelle ein höheres Freistellungskontingent zu vereinbaren. Dass der weitere Beteiligte zu 1 diese Option nicht einmal in Erwägung gezogen habe, sage alles: Ihm scheine klar zu sein, dass er den infolge der Zuteilung von 22 Freistellungsstunden auf den stellvertretenden Vorsitzenden selbst geschaffenen „Freistellungsnotstand“ für die sieben Mitglieder der GEW ohne besondere Funktion gegenüber der Dienststelle nie und nimmer schlüssig erklären könne. |
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| Die weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, der weitere Beteiligte zu 1 habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht umgesetzt und am 03.07.2015 für das laufende Schuljahr 2015/2016 wieder eine rechtswidrige Verteilung der Freistellungsstunden beschlossen. |
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| Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der hier anzuwendenden - im Folgenden nur noch zitierten - Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. |
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| Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.). |
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| 1. Der Antrag ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässig. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dieser Tatbestand erfasst auch Streitigkeiten über - wie hier - personalvertretungsrechtliche Freistellungen (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 86 LPVG<1990> RdNrn. 18, 21). |
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| Das notwendige Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass sich der den Streit auslösende Beschluss vom 04.07.2014 auf das Schuljahr 2014/2015 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen. |
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| Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falls stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist. Die Antragsteller haben ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der weitere Beteiligte zu 1 hält an seiner dem Beschluss vom 04.07.2014 zugrunde liegenden Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2014/2015 hinaus fest, wie sein für das Schuljahr 2015/2016 gefasster Beschluss vom 03.07.2015 zeigt. |
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| 2. Der Antrag ist auch begründet. |
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| Eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen ist, wie das Verwaltungsgericht bezogen auf diesen Beschluss zu Recht festgestellt hat, rechtswidrig. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 rechtfertigt keine andere Entscheidung. |
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| a) Nach § 45 Abs. 1 LPVG sind die Mitglieder eines Personalrats mit - wie hier - 19 Mitgliedern auf Antrag des Personalrats im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten freizustellen, wobei entsprechende Teilfreistellungen zulässig sind. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist in dem vorliegend betroffenen Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen (vgl. Nr. V.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014 - Az.: 14-0301.620/1444 -, K.u.U. 2014, S. 96). |
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| Wie die dem weiteren Beteiligten zu 1 damit insgesamt zur Verfügung stehenden 168 (28 x 6) Freistellungsstunden auf seine Mitglieder verteilt werden, hat er selbst nach eigenem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992 - 15 S 1685/91 -, PersV 1997, 507). Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht allerdings nur in den Grenzen des § 45 Abs. 4 LPVG (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1990 ). |
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| Nach dem ermessensbegrenzenden § 45 Abs. 4 LPVG sind bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Durch diese Bestimmungen wird dem Personalrat zum einen eine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben: Er hat zunächst die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPVG bestimmten Vorstandsmitglieder, d.h. die von den Vertretern der Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - die sog. Gruppenvorstandsmitglieder -, sodann etwaige nach § 28 Abs. 2 LPVG vom Personalrat in den Vorstand zugewählte Mitglieder, die sog. Ergänzungsmitglieder, und schließlich weitere, nämlich einfache, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Personalrats zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zu §§ 32 f. LPVG 1990). Über diese Dreiteilung und Abstufung hinaus enthält § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zum anderen ein Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Dieses Programm gebietet es dem Personalrat, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996, GBl. S. 205, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999, GBl. S. 517 ). Das bedeutet, dass, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder in der Weise zu geschehen hat, dass die dem Personalrat insgesamt zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen und dass dabei die an Vorstandsmitglieder - d.h. an die Gruppen- und ggf. an die Ergänzungsmitglieder - vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag anzurechnen sind, über den das jeweilige Mitglied gewählt wurde. Für die Zwecke dieser Berechnung können die Wahlvorschläge für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits gruppenübergreifend nach dem verbandspolitischen Urheber zusammengefasst werden, denn dem Gruppenprinzip ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG zunächst die jeweiligen Gruppenvertreter des Vorstands freizustellen sind (vgl. zu Letzterem Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 46 RdNr. 22; Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. 65 i.V.m. § 33 RdNr. 5 f.; wohl auch Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, BD. V., § 46 BPersVG RdNr. 53e: „ohne Rücksicht auf die Gruppen“; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Die Anwendung des (d’Hondt’schen) Höchstzahlverfahrens ist bei der Berechnung nicht geboten, denn § 45 Abs. 4 LPVG schreibt dies - anders als § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG - nicht vor. |
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| Nach diesen Grundsätzen sind die dem weiteren Beteiligten zu 1 im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 168 Stunden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, im Verhältnis von 88 Stunden für die Mitglieder der GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 Stunden für die Antragsteller als Mitglieder des VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) aufzuteilen (vgl. auch zur Berechnung Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Da die beiden Vorstandsmitglieder - der Vorsitzende Herr ... als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten und Frau ... als Gruppenvorstandsmitglied der Arbeitnehmer - beide über die Wahlvorschläge der GEW gewählt wurden, sind deren Freistellungsstunden auf das den Mitgliedern der GEW insgesamt zustehende Kontingent von 88 Stunden anzurechnen. Wenn sich der weitere Beteiligte zu 1 - was insoweit in seinem freien Ermessen steht - dazu entschließt, die beiden Vorstandsmitglieder im Umfang von 25 bzw. 14 Stunden, insgesamt damit 39 Stunden, freizustellen, zieht dies die gesetzlich zwingende Folge nach sich, dass von dem den Mitgliedern der Wahlvorschläge der GEW zur Verfügung stehenden 88 Freistellungstunden 49 Stunden verbleiben, die der weitere Beteiligte zu 1 - insoweit wieder nach seinem Ermessen - auf die übrigen acht Mitglieder der GEW verteilen kann. Diese gesetzlichen Grenzen hält der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 nicht ein. Denn er hat das ihm zustehende Freistellungskontingent von insgesamt 168 Wochenstunden nicht in dem - dem Ausgang der Personalratswahl entsprechenden - Verhältnis von 88:80 (10:9), sondern im Verhältnis vom 100:68 (≈ 9:6) auf die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits aufgeteilt. Damit hat er das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG verletzt. |
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| b) Ohne Erfolg wendet der weitere Beteiligte zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), zu Unrecht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG eingeordnet; da dieser tatsächlich nicht unter § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG falle, verbiete es sich, ihn „im Rahmen des Proporzes“ nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zu berücksichtigen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsitzende Herr ... weder ein „Gruppenvorstandsmitglied“ im Sinne der ersten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG noch ein „Ergänzungsmitglied“ („übriges Mitglied“) des Vorstands im Sinne der zweiten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG ist. Denn er ist nicht in den Vorstand gewählt und diesem auch nicht zugewählt worden (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 LPVG). Dementsprechend wurde er aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder gewählt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG und dazu: Käßner, in Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 15. Aufl., § 29 RdNr. 4). |
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| Die fehlende Mitgliedschaft im Vorstand hat aber lediglich zur Folge, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden (überhaupt) einen Freistellungsanteil zuzuordnen, da dieser mangels Vorstandsmitgliedschaft nicht unter das Gebot des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG fällt, Vorstandsmitglieder vorrangig freizustellen. Entscheidet sich der weitere Beteiligte zu 1 - wie in seinem Beschluss vom 04.07.2014 geschehen -, dennoch dazu, dem stellvertretenden Vorsitzenden Freistellungsstunden zuzuordnen, stehen ihm dafür - wie bei allen anderen Mitgliedern auch - lediglich diejenigen Stunden zu, die auf das Kontingent des Wahlvorschlags entfallen, dem der stellvertretende Vorsitzende angehört. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 hervorgehobene Umstand, dass der stellvertretende Vorsitzende im vorliegenden Fall kein Vorstandsmitglied ist, ist daher für die Anwendung des Verteilungsprogramms aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG ohne Belang. |
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| c) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 einwendet, die Anwendung der Vorgaben aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG führe im vorliegenden Fall dazu, dass der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen einfachen Mitglieder vom Wahlvorschlag der GEW dafür „bestraft“ würden, dass sie in besonderem Maße - durch die Besetzung des Vorstands und die Übernahme sowohl des Vorsitzes als auch des stellvertretenden Vorsitzes - Verantwortung im Personalrat übernommen hätten, dringt er auch damit nicht durch. Er vertritt mit diesem Einwand der Sache nach die Auffassung, von dem Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG müsse dann abgewichen werden dürfen, wenn ein Personalrat über einen zweiköpfigen Vorstand (§ 28 Abs. 1 LPVG) und einen nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählten stellvertretenden Vorsitzenden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG) verfüge und diese drei Funktionsträger demselben Wahlvorschlag oder Berufsverband angehörten. Für diese Auffassung bietet das geltende Recht jedoch keine Grundlage, auch wenn der Senat sieht, dass Vertreter der GEW hier in besonderer Weise Verantwortung übernommen haben. |
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| Die Freistellung von Personalratsmitgliedern soll eine wirksame Erfüllung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen. Sie dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden können (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 46 RdNr. 13, m.w.N.; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 47 LPVG<1990> RdNr. 31), zu denen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse gehören (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O.). Angesichts dieses Zwecks der Freistellung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Personalrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschließt, diejenigen Personalratsmitglieder - auch wenn sie demselben Wahlvorschlag angehören -, die sich zur Übernahme solcher Aufgaben in besonderem Maße bereit erklärt haben, bei der Verteilung der Freistellungen auch entsprechend zu berücksichtigen. |
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| Allerdings hat der Personalrat auch insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens zu beachten. Zu diesen Grenzen zählt, wie gezeigt, das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Dieses Gebot gilt nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat dieses Gebot unter keinen Vorbehalt gestellt, sondern als zwingende Ist-Vorschrift ausgestaltet. Es besteht auch kein Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen dem Wortlaut zu reduzieren. Denn die ausnahmslose Geltung dieses Gebots entspricht dem vom Landesgesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zweck: |
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| Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Wahl des Personalrats, wenn dazu mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, nach dem Grundsatz der Verhältniswahl stattfindet (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Dieses Wahlsystem soll - ähnlich wie im Parlamentswahlrecht - sicherstellen, dass der Anteil an den Sitzen in der Personalvertretung in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen und der von ihnen vertretenen berufs- und personalpolitischen Auffassungen steht. Der Gesetzgeber hat dieses System als sachgerecht anerkannt und damit verbundene Nachteile - etwa eine Einbuße an Geschlossenheit im Personalrat - im Interesse einer Repräsentanz auch kleinerer Minderheiten in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 19 RdNr. 27, m.w.N.; zum Ziel des Minderheitenschutzes auch Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Der Erreichung dieser Ziele dient auch das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG. Die damit im Einzelfall bei der Verteilung der Freistellungsanteile - möglicherweise - verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber hingenommen und hinter das Interesse an einer genauen Abbildung des Wahlergebnisses zurückgestellt. Unzulässig ist es deshalb, solche Schwierigkeiten gerade dadurch zu beheben, dass - wie es der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall praktiziert hat - das Ergebnis der Verhältniswahl bei der Verteilung der Freistellungsanteile missachtet wird. |
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| Es bleibt damit den in einen Personalrat gewählten Mitgliedern eines Wahlvorschlags in jedem Einzelfall überlassen zu entscheiden, ob die mit der Übernahme von gegebenenfalls mehreren besonderen Funktionen im Personalrat verbundenen Vorteile die damit verbundenen Nachteile ihres Erachtens überwiegen und sie deshalb zur Ausübung dieser (aller) Funktionen bereit sind. Sie haben hierbei jedoch nicht die Möglichkeit, die Funktionen zu übernehmen und die damit ihres Erachtens verbundenen Nachteile anschließend dadurch zu kompensieren, dass sie Freistellungsanteile wählen, die das Verhältnis der auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenanteile konterkarieren. Eine solche Handlungsoption hat der Gesetzgeber nicht eröffnet. |
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| d) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 sinngemäß einwendet, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall müsse etwas anderes gelten und müssten die dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... (GEW) zugeordneten Freistellungsstunden auch aus dem Kontingent des VBE entnommen werden, weil Herr ... einstimmig, d.h. auch mit den Stimmen des VBE zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sei, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Votum in der Sitzung vom 06.06.2014 zum TOP II.4.c („[Wahl des] stellvertretenden Vorsitzenden“) zum Ausdruck gebracht, dass sie Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Mit dieser auf die Geschäftsführung des weiteren Beteiligten zu 1 bezogenen Entscheidung war jedoch keine Aussage über die Verteilung von Freistellungen verbunden. Bei der Bestimmung des Vorsitzes eines Personalrats und der Verteilung von Freistellungen handelt es sich um rechtlich eigenständige Regelungsgegenstände (vgl. den im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes stehenden § 28 einerseits und den im Vierten Abschnitt stehenden § 45 andererseits), die der weitere Beteiligte zu 1 dementsprechend auch als jeweils eigene Tagesordnungspunkte behandelt und über die er getrennte Beschlussfassungen herbeigeführt hat. |
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| e) Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die Bindung an das Verteilungsprogramm aus § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LPVG gelte (auch) deshalb inzwischen nicht mehr ausnahmslos, weil, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) den Personalräten und ihren Vorständen mehr Aufgaben zugeteilt habe. |
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| Es trifft zu, dass den Personalvertretungen mit diesem Änderungsgesetz u.a. neue Beteiligungsrechte eingeräumt sowie ihre Informations- und Initiativrechte ausgebaut wurden und dass dies mit umfangreicheren Aufgaben verbunden sein kann (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79 ff.). Diesem neuen Aufgabenzuschnitt hat der Gesetzgeber jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Freistellungsansprüche der Personalvertretungen „neu bemessen“ (LT-Drs. 15/4224, S. 80), d.h. im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ausgeweitet hat (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, 111 ff.). Für die Annahme des weiteren Beteiligten zu 1, dass der Gesetzgeber wegen der neuen Aufgaben der Personalräte darüber hinaus auch Freistellungen ihrer Mitglieder ermöglichen wollte, mit denen das Ergebnis der jeweiligen Verhältniswahl konterkariert wird, besteht hingegen keine Grundlage. Der Gesetzesbegründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heute in § 45 Abs. 4 LPVG enthaltenen Bestimmungen zur Begrenzung des Verteilungsermessens des Personalrats mit lediglich redaktionellen Änderungen - d.h. inhaltlich unverändert - aus dem zuvor maßgeblichen Recht in das geänderte Landespersonalvertretungsrecht übernehmen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, zu § 47b Abs. 4 des Entwurfs). |
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| f) Ebenfalls ohne Erfolg macht der weitere Beteiligte zu 1 auf die Rüge der Antragsteller, er habe den bezogen auf die „einfachen“ Mitglieder der GEW geschilderten „Freistellungsnotstand“ durch die Bemessung des vergleichsweise hohen Freistellungsanteils für den stellvertretenden Vorsitzenden ... mit 22 Stunden selbst verursacht, geltend, der Umfang der Freistellung von Herrn ... sei unbedenklich, weil er, der weitere Beteiligte zu 1, gut 3.000 Beschäftigte vertrete. Dieser Einwand führt nicht weiter. Der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem stellvertretenden Vorsitzenden (im zweiten Schritt) 22 Freistellungsstunden zugeteilt, sondern weil er das Gesamtkontingent von 168 Stunden schon im ersten Schritt rechtsfehlerhaft auf die Vertreter der jeweiligen Wahlvorschläge verteilt hat. |
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