Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - PL 15 S 1235/15

bei uns veröffentlicht am04.03.2016

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 1 streiten um die Verteilung von Freistellungsstunden auf dessen Mitglieder.
Für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten werden besondere Personalräte bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildet (§ 98 Abs. 1 LPVG a.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 SchG). Im Bereich des Staatlichen Schulamts ... waren im Jahr 2014 zwischen 3.001 und 4.000 Lehrerinnen und Lehrer an solchen Bildungseinrichtungen beschäftigt. Sie wählten am 19.05.2014 einen örtlichen Personalrat, den weiteren Beteiligten zu 1. An der Wahl beteiligten sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Verband Bildung und Erziehung (VBE) mit Wahlvorschlägen. Von den 19 zu vergebenden Sitzen entfielen 10 auf die GEW und 9 auf den VBE. Die Gruppe der Beamten ist im Personalrat mit 17 Mitgliedern vertreten (9 GEW, 8 VBE), darunter Herr ... (GEW) und Herr ... (GEW). Die Gruppe der Arbeitnehmer umfasst 2 Mitglieder, Frau ... (GEW) und die Antragstellerin zu 9, Frau ... (VBE).
In seiner konstituierenden Sitzung vom 06.06.2014 bildete der weitere Beteiligte zu 1 aus seiner Mitte den Vorstand (TOP II.4.a). Aus der Gruppe der Beamten wurde Herr ... (GEW), aus der Gruppe der Arbeitnehmer Frau ... (GEW) - Letztere per Losentscheid - gewählt. Herr ... wurde anschließend zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt (TOP II.4.b). Die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes (TOP II.4.c) lehnten die beiden Vertreterinnen der Gruppe der Arbeitnehmer ab. Daraufhin wählten die Mitglieder des Personalrats einstimmig Herrn ... (GEW) aus der Gruppe der Beamten zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Antragsteller zu 1 beantragte danach, zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen (TOP II.4.d); dieser Antrag wurde mit 10:9 Stimmen abgelehnt.
Im weiteren Verlauf der Sitzung unterbreitete der Vorsitzende einen Vorschlag zur Verteilung des dem weiteren Beteiligten zu 1 zustehenden, 168 Wochenstunden umfassenden Freistellungskontingents (TOP II.7.). Danach sollten 25 Stunden auf ihn als Vorsitzenden und 14 Stunden auf Frau ... als weiteres Vorstandsmitglied entfallen. Diese insgesamt 39 Stunden „für die Vorstandschaft“ sollten von den 168 Stunden abgezogen und der Rest im Verhältnis 9 (VBE) zu 10 (GEW) auf die übrigen Mitglieder aufgeteilt werden. Der Antragsteller zu 1 teilte mit, diesen Vorschlag rechtlich überprüfen zu wollen, da er seines Erachtens im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stand. Der weitere Beteiligte zu 1 vertagte die Entscheidung daher zunächst.
In seiner Sitzung vom 04.07.2014 konnten die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits weiterhin keine Einigung zur Verteilung der Freistellungsstunden erzielen. Der weitere Beteiligte zu 1 beschloss daraufhin mit 10:9 Stimmen für das Schuljahr 2014/2015 eine im Wesentlichen dem Vorschlag des Vorsitzenden entsprechende Verteilung (TOP II.1). Danach entfielen 25 Stunden auf diesen und 14 Stunden auf Frau ... Von den verbleibenden 129 Stunden (168 abzgl. 39) wurden in einem ersten Schritt 61 Stunden den Vertretern der GEW (8 x 129/17 ≈ 61) und 68 Stunden den Antragstellern als den Vertretern des VBE (9 x 129/17 ≈ 68) zugeteilt (vgl. die Anlage „Freistellungen“ zum Protokoll vom 04.07.2014). Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschloss der weitere Beteiligte zu 1, bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Verteilung der 129 Freistellungsstunden auf die einzelnen nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder nach dem Grundsatz „5 Grundfreistellungsstunden plus Zugabe von Stunden für weitere Aufgaben“ vorzugehen (TOP II.2). Dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), wurden im Ergebnis (aus dem den Vertretern der GEW zugeordneten Kontingent von 61 Stunden) 22 Stunden zugesprochen.
Am 18.12.2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die durch den weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommene Verteilung der Freistellungen rechtswidrig ist. Mit Beschluss vom 08.05.2015 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1, das ihm zustehende Freistellungskontingent von 168 Wochenstunden in der Weise zu verteilen, dass der GEW-Fraktion 100 (39 zzgl. 61) und der VBE-Fraktion 68 Freistellungsstellungsstunden zugestanden würden, verstoße gegen § 47b Abs. 4 LPVG (in der Fassung des Gesetzes vom 03.12.2013, GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76 , inhaltsgleich neu bekannt gemacht am 12.03.2015, GBl. S. 221, als § 45 Abs. 4 LPVG). Nach dieser Vorschrift seien bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen seien die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei seien die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Zu der Satz 2 entsprechenden Vorgängerbestimmung habe der Senat mit Beschluss vom 24.04.2011 entschieden, dass diese erkennbar ein Verteilungsprogramm enthalte, „das dem Minderheitenschutz dient. Ferner kann die Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl bei Teilfreistellung mehrerer oder aller Mitglieder eines Personalrats danach nur dazu führen, dass die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen sind“. An dieser Rechtsauffassung halte die beschließende Kammer fest. Danach habe bei einer Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder die Stundenverteilung in der Weise zu geschehen, dass die zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen seien, wobei die schon an Vorstandsmitglieder vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag angerechnet würden, unter dem das jeweilige Mitglied gewählt worden sei. Im hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt sei eine Aufteilung der Freistellungsstunden im Verhältnis 88 GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) von Gesetzes wegen zwingend vorgegeben. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 demgegenüber geltend mache, die Freistellung des nicht von den Gruppenmitgliedern, sondern aus der Mitte des Personalrats gewählten stellvertretenden Vorsitzenden ... dürfe nicht zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW gehen, dem er angehöre, weshalb eine verhältnismäßige Aufteilung seines Stundenkontingents (von 22 Wochenstunden) auf die beiden Wahlvorschläge geboten sei, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Denn diese Handhabung führe - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG (a.F.) - zu einer der maßgeblichen „Oberverteilung“ 88 (GEW) zu 80 (VBE) widersprechenden Reduzierung der Freistellungsstunden für die VBE-Fraktion auf 68 Wochenstunden und zu einer überproportionalen Berücksichtigung des Wahlvorschlags der GEW mit insgesamt 100 Wochenstunden. Auch sei nichts dafür ersichtlich, weshalb, wie der weitere Beteiligte zu 1 meine, der stellvertretende Vorsitzende ... nicht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG (a.F.) anzusehen sein solle. Zu dem vom weiteren Beteiligten zu 1 gewählten Verteilungsmodus habe der Senat im genannten Beschluss vom 24.04.2001, dem ein gleichliegender Sachverhalt zugrunde liege, ausgeführt: „Demgegenüber geht der Einwand des Beteiligten zu 1 fehl, die Verteilung des Gesamtmaßes der Teilfreistellungen nach dem Listenverhältnis lasse die Aufgaben des Personalrats und die Belastungen durch Vorstandsarbeit oder Aufgabenübertragung außer Acht. Denn die durch § 47 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG (damaliger Fassung, inhaltsgleich § 47b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG a.F. und § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG n.F.) vorgeschriebene Anrechnung der (…) freigestellten Vorstandsmitglieder liefe leer, wollte man (…) die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erst nach Abzug des Vorstandskontingents berücksichtigen. Denn dies führte dazu, dass das Ergebnis der Personalratswahl, das sich auch auf die Wahl des Vorstands auswirkt, bei Freistellungen potenziert berücksichtigt würde, was dem Zweck der Vorschrift, dem Minderheitenschutz zu dienen, zuwiderliefe“. Dem schließe sich die Kammer auch für den vorliegenden Sachverhalt an.
Gegen diesen ihm am 18.05.2015 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 16.06.2015 Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es vorliegend nicht um Minderheitenschutz gehe, sondern darum, die Mitglieder des Wahlvorschlags GEW, soweit sie nicht in den Vorstand gewählt worden seien, vor Benachteiligung zu schützen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Herr ... weder „von den Gruppenvertretern gewähltes Vorstandsmitglied“ noch „übriges Vorstandsmitglied“ (im Sinne der § 47b Abs. 4 Satz 1 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG n.F.). Denn er sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG (n.F., zum Zeitpunkt der Wahl inhaltsgleich § 33 Abs. 1 Satz 2 LPVG a.F.) einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Diese „Vorstandmitgliedsvariante“ werde in § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG nicht erwähnt. Dass Herr ... über den Wahlvorschlag der GEW zu seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Mitglied gewählt worden sei, sei demnach völlig unerheblich. Es verbiete sich deshalb, ihn im Rahmen des Proporzes gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG (n.F.) im Umfange seines Freistellungskontingents von 22 Wochenstunden zu Lasten des Wahlvorschlags der GEW zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene „Oberverteilung“ (88 GEW zu 80 VBE) könne nur nach Maßgabe der Nichtberücksichtigung des Herrn ... zu Lasten des Freistellungskontingents des Wahlvorschlags der GEW, jedenfalls nicht ohne anteilmäßige Verteilung dessen Freistellungskontingents auf beide Wahlvorschläge umgesetzt werden. Alles andere würde zu einer Benachteiligung der nicht als Vorstandsmitglieder bzw. stellvertretender Vorsitzender tätigen Mitglieder der GEW führen. Denn für diese stünden nach der vom Verwaltungsgericht befürworteten „Oberverteilung“ für die Teilnahme an den Sitzungen des weiteren Beteiligten zu 1 jeweils nur noch 3,85 Stunden zur Verfügung (88 Stunden abzgl. 25 Stunden für den Vorsitzenden Herrn ... [GEW] abzgl. weiterer 14 Stunden für das Vorstandsmitglied Frau ... [GEW] abzgl. weiterer 22 Stunden für den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... [GEW] = 27 Stunden, diese aufgeteilt auf die verbleibenden sieben Mitglieder der GEW [27 / 7] ≈ 3,85 Stunden). Den Mitgliedern des weiteren Beteiligten zu 1 vom Wahlvorschlag des VBE blieben hingegen 8,8 Stunden (80 / 9 ≈ 8,8). Der weitere Beteiligte zu 1 gehe von einem Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden für die Sitzungsteilnahme aus, der regelmäßig ohnehin nicht ausreiche. Es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sein, dass die Übernahme von Verantwortung im Vorstand des weiteren Beteiligten zu 1 (durch Mitglieder der GEW) damit bestraft werde, dass die Mitglieder, die dem Wahlvorschlag der GEW angehörten und nicht Mitglied des Vorstands seien, nicht einmal die „Grundfreistellung“ von fünf Wochenstunden erhielten. Mit dem Beschluss des Senats vom 24.04.2001, den das Verwaltungsgericht bemüht habe, lasse sich hier nicht argumentieren. Denn die „Minderheit“ habe schließlich einstimmig Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands des weiteren Beteiligten zu 1 gewählt. Hier werde aus dem „Minderheitenschutz“ die Diskriminierung der nicht seinem, des weiteren Beteiligten zu 1, Vorstand angehörenden Mitglieder des Wahlvorschlags der GEW. Dies könne nicht richtig sein. Das Verwaltungsgericht und die Antragsteller kämen außerdem nur deshalb nicht von dem Senatsbeschluss vom 24.04.2001 los, weil sie das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht genügend in den Blick nähmen. Die mit diesem Gesetz erfolgte Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes habe zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs für die Personalräte und ihre Vorstände geführt. Vor diesem Hintergrund sei es auch zu würdigen, dass die Antragstellerin zu 9 es abgelehnt habe, den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen. Herr ..., der einstimmig gewählt worden sei, habe diese Aufgabe hingegen freiwillig seinem Pflichtbewusstsein folgend übernommen. Die Antragsteller hätten sich mit seiner Wahl zwar der Arbeit entledigt, wollten aber über den „Proporz“ dafür sorgen, dass ihnen weiterhin 22 Freistellungsstunden zu eigenen Zwecken verblieben. Die Freistellung von Herrn ... als stellvertretendem Vorsitzenden sei auch ihrem Umfang nach unbedenklich. Denn er, der weitere Beteiligte zu 1, vertrete ca. 2.700 Beamte und ca. 300 Arbeitnehmer.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt - nachdem die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt haben, dass sie beantragen festzustellen, dass eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 sei schon nicht nachvollziehbar. Er mache geltend, das überobligatorische Engagement von Herrn ..., der als stellvertretender Vorsitzender mit 22 Wochenstunden freigestellt worden sei, könne nicht zu Lasten der verbleibenden sieben und ohne ausdrückliche Funktion versehenen Personalratsmitglieder der GEW gehen. Selbst wenn man diesem Gedankengang folgen wolle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Personalratsmitgliedern aus dem Wahlvorschlag des VBE mit dem Beschluss vom 04.07.2014 (mit der Zuteilung von 68 statt 80 Stunden) insgesamt 12 Stunden genommen worden seien, obwohl 8 Stunden mehr für die verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW ausreichend gewesen wären, um diesen das angenommene Mindestfreistellungskontingent von 5 Stunden zur Verfügung zu stellen. Schon nach dem eigenen Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 schieße der Beschluss vom 04.07.2014 also über das Ziel hinaus und könne damit in keinem Fall rechtlich Bestand haben. Davon unabhängig resultiere der vom weiteren Beteiligten zu 1 geschilderte „Freistellungsnotstand“ der verbleibenden sieben „einfachen“ Mitglieder der GEW alleine daraus, dass dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Erfüllung seiner Aufgaben stolze 22 Freistellungsstunden und damit ganze 8 Freistellungsstunden mehr als dem Vorstandsmitglied Frau ... zugestanden worden seien, die nur mit 14 Freistellungsstunden bedacht worden sei. Es bleibe völlig schleierhaft, weshalb der stellvertretende Vorsitzende für seine Arbeit annähernd ebenso viele Freistellungsstunden benötige wie der Vorsitzende selbst. Dies gelte umso mehr, als sich der Umfang der Vertretungsbefugnis eines stellvertretenden Vorsitzenden, soweit er nicht dem Vorstand angehöre, auf die Funktionen im Amt des Vorsitzenden und nicht auch dessen Funktion als Vorstandsmitglied beschränke. Halte man sich vor Augen, dass der stellvertretende Vorsitzende vom Wahlvorschlag der GEW komme, diese Aufgabe freiwillig übernommen habe und über die Verteilung des Freistellungskontingents mit der Mehrheit der Mitglieder der GEW entschieden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der beschriebene „Freistellungsnotstand“ für die sieben „einfachen“ Personalratsmitglieder der GEW ein „gemachter“ sei, um eine Beschneidung des gesetzlich vorgesehenen Freistellungskontingents der Antragsteller als Minderheitsfraktion rechtfertigen zu können. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesetzeslücke (gemeint: der Umstand, dass § 47b Abs. 4 LPVG a.F., § 45 Abs. 4 LPVG n.F. den - wie hier - nicht dem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden nicht erwähnt) gebe es nicht. Es sei die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, in § 47b Abs. 4 Satz 2 LPVG a.F. nur die Vorstandsmitglieder in die dortige Anrechnungsregelung einzubeziehen. Denn nur die Arbeit des Vorstands bedürfe eines besonderen Schutzes bei der Zuteilung des Freistellungskontingents, obliege dem Vorstand doch die Führung der gesamte laufenden Geschäfte des Personalrats. Schon der stellvertretende Vorsitzende werde, wenn er nicht zugleich Mitglied des Vorstands sei, von diesem besonderen Schutz ausgenommen. Das sei zu Recht geschehen, sei er doch lediglich Sprachrohr und Vollzugsorgan des Personalrats. Dies müsse umso mehr für alle weiteren Personalratsmitglieder ohne besondere Funktion gelten. Nach der gesetzgeberischen Intention solle es dem Geschick des Personalrats überlassen sein, das nach der Anrechnung verbleibende Freistellungskontingent im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll zu verteilen. Sofern eine auskömmliche Verteilung überhaupt nicht möglich sei, biete das Gesetz immer noch die Möglichkeit, mit der Dienststelle ein höheres Freistellungskontingent zu vereinbaren. Dass der weitere Beteiligte zu 1 diese Option nicht einmal in Erwägung gezogen habe, sage alles: Ihm scheine klar zu sein, dass er den infolge der Zuteilung von 22 Freistellungsstunden auf den stellvertretenden Vorsitzenden selbst geschaffenen „Freistellungsnotstand“ für die sieben Mitglieder der GEW ohne besondere Funktion gegenüber der Dienststelle nie und nimmer schlüssig erklären könne.
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Die weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, der weitere Beteiligte zu 1 habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht umgesetzt und am 03.07.2015 für das laufende Schuljahr 2015/2016 wieder eine rechtswidrige Verteilung der Freistellungsstunden beschlossen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 92 Abs. 2 LPVG in der hier anzuwendenden - im Folgenden nur noch zitierten - Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.).
17 
1. Der Antrag ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässig. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dieser Tatbestand erfasst auch Streitigkeiten über - wie hier - personalvertretungsrechtliche Freistellungen (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 86 LPVG<1990> RdNrn. 18, 21).
18 
Das notwendige Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass sich der den Streit auslösende Beschluss vom 04.07.2014 auf das Schuljahr 2014/2015 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
19 
Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falls stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen rechtswidrig ist. Die Antragsteller haben ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der weitere Beteiligte zu 1 hält an seiner dem Beschluss vom 04.07.2014 zugrunde liegenden Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2014/2015 hinaus fest, wie sein für das Schuljahr 2015/2016 gefasster Beschluss vom 03.07.2015 zeigt.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
21 
Eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 04.07.2014 vorgenommen ist, wie das Verwaltungsgericht bezogen auf diesen Beschluss zu Recht festgestellt hat, rechtswidrig. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
22 
a) Nach § 45 Abs. 1 LPVG sind die Mitglieder eines Personalrats mit - wie hier - 19 Mitgliedern auf Antrag des Personalrats im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten freizustellen, wobei entsprechende Teilfreistellungen zulässig sind. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist in dem vorliegend betroffenen Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen (vgl. Nr. V.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014 - Az.: 14-0301.620/1444 -, K.u.U. 2014, S. 96).
23 
Wie die dem weiteren Beteiligten zu 1 damit insgesamt zur Verfügung stehenden 168 (28 x 6) Freistellungsstunden auf seine Mitglieder verteilt werden, hat er selbst nach eigenem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992 - 15 S 1685/91 -, PersV 1997, 507). Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht allerdings nur in den Grenzen des § 45 Abs. 4 LPVG (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1990 ).
24 
Nach dem ermessensbegrenzenden § 45 Abs. 4 LPVG sind bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Durch diese Bestimmungen wird dem Personalrat zum einen eine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben: Er hat zunächst die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 LPVG bestimmten Vorstandsmitglieder, d.h. die von den Vertretern der Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - die sog. Gruppenvorstandsmitglieder -, sodann etwaige nach § 28 Abs. 2 LPVG vom Personalrat in den Vorstand zugewählte Mitglieder, die sog. Ergänzungsmitglieder, und schließlich weitere, nämlich einfache, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Personalrats zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zu §§ 32 f. LPVG 1990). Über diese Dreiteilung und Abstufung hinaus enthält § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zum anderen ein Verteilungsprogramm, das dem Minderheitenschutz dient. Dieses Programm gebietet es dem Personalrat, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1996, GBl. S. 205, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.1999, GBl. S. 517 ). Das bedeutet, dass, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Verteilung der Freistellungsstunden bei Teilfreistellung mehrerer Personalratsmitglieder in der Weise zu geschehen hat, dass die dem Personalrat insgesamt zur Verfügung stehenden Stunden den einzelnen Wahlvorschlägen nach ihrem erzielten Anteil der Sitze zuzurechnen und dass dabei die an Vorstandsmitglieder - d.h. an die Gruppen- und ggf. an die Ergänzungsmitglieder - vergebenen Stunden dem Wahlvorschlag anzurechnen sind, über den das jeweilige Mitglied gewählt wurde. Für die Zwecke dieser Berechnung können die Wahlvorschläge für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits gruppenübergreifend nach dem verbandspolitischen Urheber zusammengefasst werden, denn dem Gruppenprinzip ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG zunächst die jeweiligen Gruppenvertreter des Vorstands freizustellen sind (vgl. zu Letzterem Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 46 RdNr. 22; Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. 65 i.V.m. § 33 RdNr. 5 f.; wohl auch Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, BD. V., § 46 BPersVG RdNr. 53e: „ohne Rücksicht auf die Gruppen“; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Die Anwendung des (d’Hondt’schen) Höchstzahlverfahrens ist bei der Berechnung nicht geboten, denn § 45 Abs. 4 LPVG schreibt dies - anders als § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG - nicht vor.
25 
Nach diesen Grundsätzen sind die dem weiteren Beteiligten zu 1 im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 168 Stunden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, im Verhältnis von 88 Stunden für die Mitglieder der GEW (10 x 168 / 19 ≈ 88) zu 80 Stunden für die Antragsteller als Mitglieder des VBE (9 x 168 / 19 ≈ 80) aufzuteilen (vgl. auch zur Berechnung Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Da die beiden Vorstandsmitglieder - der Vorsitzende Herr ... als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten und Frau ... als Gruppenvorstandsmitglied der Arbeitnehmer - beide über die Wahlvorschläge der GEW gewählt wurden, sind deren Freistellungsstunden auf das den Mitgliedern der GEW insgesamt zustehende Kontingent von 88 Stunden anzurechnen. Wenn sich der weitere Beteiligte zu 1 - was insoweit in seinem freien Ermessen steht - dazu entschließt, die beiden Vorstandsmitglieder im Umfang von 25 bzw. 14 Stunden, insgesamt damit 39 Stunden, freizustellen, zieht dies die gesetzlich zwingende Folge nach sich, dass von dem den Mitgliedern der Wahlvorschläge der GEW zur Verfügung stehenden 88 Freistellungstunden 49 Stunden verbleiben, die der weitere Beteiligte zu 1 - insoweit wieder nach seinem Ermessen - auf die übrigen acht Mitglieder der GEW verteilen kann. Diese gesetzlichen Grenzen hält der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 nicht ein. Denn er hat das ihm zustehende Freistellungskontingent von insgesamt 168 Wochenstunden nicht in dem - dem Ausgang der Personalratswahl entsprechenden - Verhältnis von 88:80 (10:9), sondern im Verhältnis vom 100:68 (≈ 9:6) auf die Mitglieder der GEW einerseits und die Antragsteller als Vertreter des VBE andererseits aufgeteilt. Damit hat er das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG verletzt.
26 
b) Ohne Erfolg wendet der weitere Beteiligte zu 1 ein, das Verwaltungsgericht habe den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ... (GEW), zu Unrecht als „übriges Vorstandsmitglied“ im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG eingeordnet; da dieser tatsächlich nicht unter § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG falle, verbiete es sich, ihn „im Rahmen des Proporzes“ nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG zu berücksichtigen. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei.
27 
Der weitere Beteiligte zu 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsitzende Herr ... weder ein „Gruppenvorstandsmitglied“ im Sinne der ersten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG noch ein „Ergänzungsmitglied“ („übriges Mitglied“) des Vorstands im Sinne der zweiten Alternative des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG ist. Denn er ist nicht in den Vorstand gewählt und diesem auch nicht zugewählt worden (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 LPVG). Dementsprechend wurde er aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder gewählt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG und dazu: Käßner, in Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 15. Aufl., § 29 RdNr. 4).
28 
Die fehlende Mitgliedschaft im Vorstand hat aber lediglich zur Folge, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden (überhaupt) einen Freistellungsanteil zuzuordnen, da dieser mangels Vorstandsmitgliedschaft nicht unter das Gebot des § 45 Abs. 4 Satz 1 LPVG fällt, Vorstandsmitglieder vorrangig freizustellen. Entscheidet sich der weitere Beteiligte zu 1 - wie in seinem Beschluss vom 04.07.2014 geschehen -, dennoch dazu, dem stellvertretenden Vorsitzenden Freistellungsstunden zuzuordnen, stehen ihm dafür - wie bei allen anderen Mitgliedern auch - lediglich diejenigen Stunden zu, die auf das Kontingent des Wahlvorschlags entfallen, dem der stellvertretende Vorsitzende angehört. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 hervorgehobene Umstand, dass der stellvertretende Vorsitzende im vorliegenden Fall kein Vorstandsmitglied ist, ist daher für die Anwendung des Verteilungsprogramms aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG ohne Belang.
29 
c) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 einwendet, die Anwendung der Vorgaben aus § 45 Abs. 4 Satz 2 LPVG führe im vorliegenden Fall dazu, dass der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen einfachen Mitglieder vom Wahlvorschlag der GEW dafür „bestraft“ würden, dass sie in besonderem Maße - durch die Besetzung des Vorstands und die Übernahme sowohl des Vorsitzes als auch des stellvertretenden Vorsitzes - Verantwortung im Personalrat übernommen hätten, dringt er auch damit nicht durch. Er vertritt mit diesem Einwand der Sache nach die Auffassung, von dem Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG müsse dann abgewichen werden dürfen, wenn ein Personalrat über einen zweiköpfigen Vorstand (§ 28 Abs. 1 LPVG) und einen nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählten stellvertretenden Vorsitzenden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LPVG) verfüge und diese drei Funktionsträger demselben Wahlvorschlag oder Berufsverband angehörten. Für diese Auffassung bietet das geltende Recht jedoch keine Grundlage, auch wenn der Senat sieht, dass Vertreter der GEW hier in besonderer Weise Verantwortung übernommen haben.
30 
Die Freistellung von Personalratsmitgliedern soll eine wirksame Erfüllung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen. Sie dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden können (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 46 RdNr. 13, m.w.N.; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 47 LPVG<1990> RdNr. 31), zu denen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse gehören (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O.). Angesichts dieses Zwecks der Freistellung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Personalrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschließt, diejenigen Personalratsmitglieder - auch wenn sie demselben Wahlvorschlag angehören -, die sich zur Übernahme solcher Aufgaben in besonderem Maße bereit erklärt haben, bei der Verteilung der Freistellungen auch entsprechend zu berücksichtigen.
31 
Allerdings hat der Personalrat auch insoweit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens zu beachten. Zu diesen Grenzen zählt, wie gezeigt, das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Dieses Gebot gilt nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat dieses Gebot unter keinen Vorbehalt gestellt, sondern als zwingende Ist-Vorschrift ausgestaltet. Es besteht auch kein Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen dem Wortlaut zu reduzieren. Denn die ausnahmslose Geltung dieses Gebots entspricht dem vom Landesgesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zweck:
32 
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Wahl des Personalrats, wenn dazu mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, nach dem Grundsatz der Verhältniswahl stattfindet (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LPVG). Dieses Wahlsystem soll - ähnlich wie im Parlamentswahlrecht - sicherstellen, dass der Anteil an den Sitzen in der Personalvertretung in möglichst genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen und der von ihnen vertretenen berufs- und personalpolitischen Auffassungen steht. Der Gesetzgeber hat dieses System als sachgerecht anerkannt und damit verbundene Nachteile - etwa eine Einbuße an Geschlossenheit im Personalrat - im Interesse einer Repräsentanz auch kleinerer Minderheiten in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O., § 19 RdNr. 27, m.w.N.; zum Ziel des Minderheitenschutzes auch Senatsbeschluss vom 24.04.2001, a.a.O.). Der Erreichung dieser Ziele dient auch das Gebot der Berücksichtigung der Wahlvorschläge nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus § 45 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 LPVG. Die damit im Einzelfall bei der Verteilung der Freistellungsanteile - möglicherweise - verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber hingenommen und hinter das Interesse an einer genauen Abbildung des Wahlergebnisses zurückgestellt. Unzulässig ist es deshalb, solche Schwierigkeiten gerade dadurch zu beheben, dass - wie es der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Fall praktiziert hat - das Ergebnis der Verhältniswahl bei der Verteilung der Freistellungsanteile missachtet wird.
33 
Es bleibt damit den in einen Personalrat gewählten Mitgliedern eines Wahlvorschlags in jedem Einzelfall überlassen zu entscheiden, ob die mit der Übernahme von gegebenenfalls mehreren besonderen Funktionen im Personalrat verbundenen Vorteile die damit verbundenen Nachteile ihres Erachtens überwiegen und sie deshalb zur Ausübung dieser (aller) Funktionen bereit sind. Sie haben hierbei jedoch nicht die Möglichkeit, die Funktionen zu übernehmen und die damit ihres Erachtens verbundenen Nachteile anschließend dadurch zu kompensieren, dass sie Freistellungsanteile wählen, die das Verhältnis der auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenanteile konterkarieren. Eine solche Handlungsoption hat der Gesetzgeber nicht eröffnet.
34 
d) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 sinngemäß einwendet, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall müsse etwas anderes gelten und müssten die dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn ... (GEW) zugeordneten Freistellungsstunden auch aus dem Kontingent des VBE entnommen werden, weil Herr ... einstimmig, d.h. auch mit den Stimmen des VBE zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sei, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragsteller haben mit ihrem Votum in der Sitzung vom 06.06.2014 zum TOP II.4.c („[Wahl des] stellvertretenden Vorsitzenden“) zum Ausdruck gebracht, dass sie Herrn ... zum stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Mit dieser auf die Geschäftsführung des weiteren Beteiligten zu 1 bezogenen Entscheidung war jedoch keine Aussage über die Verteilung von Freistellungen verbunden. Bei der Bestimmung des Vorsitzes eines Personalrats und der Verteilung von Freistellungen handelt es sich um rechtlich eigenständige Regelungsgegenstände (vgl. den im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Landespersonalvertretungsgesetzes stehenden § 28 einerseits und den im Vierten Abschnitt stehenden § 45 andererseits), die der weitere Beteiligte zu 1 dementsprechend auch als jeweils eigene Tagesordnungspunkte behandelt und über die er getrennte Beschlussfassungen herbeigeführt hat.
35 
e) Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die Bindung an das Verteilungsprogramm aus § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LPVG gelte (auch) deshalb inzwischen nicht mehr ausnahmslos, weil, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) den Personalräten und ihren Vorständen mehr Aufgaben zugeteilt habe.
36 
Es trifft zu, dass den Personalvertretungen mit diesem Änderungsgesetz u.a. neue Beteiligungsrechte eingeräumt sowie ihre Informations- und Initiativrechte ausgebaut wurden und dass dies mit umfangreicheren Aufgaben verbunden sein kann (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Landesregierung zu dem genannten Änderungsgesetz, LT-Drs. 15/4224, S. 2, 79 ff.). Diesem neuen Aufgabenzuschnitt hat der Gesetzgeber jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass er die Freistellungsansprüche der Personalvertretungen „neu bemessen“ (LT-Drs. 15/4224, S. 80), d.h. im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ausgeweitet hat (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, 111 ff.). Für die Annahme des weiteren Beteiligten zu 1, dass der Gesetzgeber wegen der neuen Aufgaben der Personalräte darüber hinaus auch Freistellungen ihrer Mitglieder ermöglichen wollte, mit denen das Ergebnis der jeweiligen Verhältniswahl konterkariert wird, besteht hingegen keine Grundlage. Der Gesetzesbegründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die heute in § 45 Abs. 4 LPVG enthaltenen Bestimmungen zur Begrenzung des Verteilungsermessens des Personalrats mit lediglich redaktionellen Änderungen - d.h. inhaltlich unverändert - aus dem zuvor maßgeblichen Recht in das geänderte Landespersonalvertretungsrecht übernehmen wollte (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 82, zu § 47b Abs. 4 des Entwurfs).
37 
f) Ebenfalls ohne Erfolg macht der weitere Beteiligte zu 1 auf die Rüge der Antragsteller, er habe den bezogen auf die „einfachen“ Mitglieder der GEW geschilderten „Freistellungsnotstand“ durch die Bemessung des vergleichsweise hohen Freistellungsanteils für den stellvertretenden Vorsitzenden ... mit 22 Stunden selbst verursacht, geltend, der Umfang der Freistellung von Herrn ... sei unbedenklich, weil er, der weitere Beteiligte zu 1, gut 3.000 Beschäftigte vertrete. Dieser Einwand führt nicht weiter. Der Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 04.07.2014 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem stellvertretenden Vorsitzenden (im zweiten Schritt) 22 Freistellungsstunden zugeteilt, sondern weil er das Gesamtkontingent von 168 Stunden schon im ersten Schritt rechtsfehlerhaft auf die Vertreter der jeweiligen Wahlvorschläge verteilt hat.
38 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

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(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbei

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung ihrer Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit.
Die Antragstellerin ist Lehrerin an einer Grund- und Werkrealschule. Bei den Personalratswahlen vom 06.05.2010 wurde sie in den örtlichen Personalrat der Lehrkräfte für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Daneben bekleidete sie das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit beim Staatlichen Schulamt ...
Mit Schreiben vom 20.12.2013 wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die Behörden und Anstalten sowie die öffentlichen Gymnasien und beruflichen Schulen des Landes darauf hin, dass mit Inkrafttreten der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes nunmehr geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch den Verlust der Wählbarkeit.
Mit Schreiben vom 22.01.2014 teilte die Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, sie lege ihr Amt als Beauftragte für Chancengleichheit „nach dem Vorschlag des Kultusministeriums“ zum 09.12.2013 nieder „unter Vorbehalt der Entscheidung im Beschlussverfahren wegen der Feststellung der Fortdauer der Mitgliedschaft und Wählbarkeit zum Personalrat der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt ...“.
Am 26.02.2014 hat die Antragstellerin die Personalvertretungskammer beim Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen und beantragt, festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 nicht der Wählbarkeit zum Personalrat verlustig gegangen sei. Mit Beschluss vom 16.04.2014 - PL 11 K 473/14 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass die Antragstellerin die Wählbarkeit zum Personalrat verloren habe. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG in der am 11.12.2013 in Kraft getretenen Fassung seien für den Personalrat die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nicht wählbar. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung sei die Antragstellerin wirksam zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellt gewesen. Damit sei zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wählbarkeit eingetreten. Da nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlösche, sei die Antragstellerin seitdem auch nicht mehr Mitglied im Personalrat. Durch die von der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Entscheidung in diesem Beschlussverfahren erklärte Niederlegung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit habe sich an dem Verlust der Wählbarkeit zum Personalrat folglich nichts geändert. Der Auffassung, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthielten keine Vorgaben, wie der Gesetzgeber innerhalb des ihm gesetzten Rahmens die Beteiligung der Personalvertretung im Einzelnen ausgestalte. Dem Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich kein bestimmtes Mitbestimmungsmodell vorgegeben. Daher bestünden auch gegen eine Abgrenzung der Tätigkeit im Personalrat und der Ausübung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dafür sachgerechte, eine Trennung der Funktionen rechtfertigende Gründe gebe. Dies sei hier der Fall. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei durch das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet worden und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen. Sie sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei. So sei die Beauftragte für Chancengleichheit etwa nach § 20 Abs. 3 ChancenG berechtigt, an regelmäßig stattfindenden Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilzunehmen, die in erster Linie Bezug zu innerbehördlichen Fragestellungen hätten. Dass dies auch beim Staatlichen Schulamt ... so praktiziert werde, habe der weitere Beteiligte zu 1 in der mündlichen Anhörung bestätigt. So würden bei wöchentlichen Dienstbesprechungen mit den Schulräten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit teilnehme, zu etwa drei Viertel Führungsfunktionen oder Funktionsstellen besprochen. Wenn der Gesetzgeber diese Ausgestaltung der Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit, d.h. ihre gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung und ihre gemäß gesetzlichem Auftrag zum großen Teil bestehende Befassung mit Personalmaßnahmen zum Anlass nehme, ihren Ausschluss von der Wählbarkeit für den Personalrat zur Vermeidung von Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten vorzusehen, beruhe dies auf sachgerechten Gründen und sei verfassungsrechtlich, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden. Ob der Beauftragten für Chancengleichheit ein eigenes Entscheidungsrecht zukomme oder ob bei ihr ein Interessengegensatz zur Tätigkeit des Personalrats bestehe, sei angesichts ihrer engen Anbindung an die Dienststellenleitung nicht erheblich. Die Kammer weise darauf hin, dass auch gemäß § 16 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) die mit ähnlichen Kompetenzen ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehörten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer Übergangsregelung, denn es gelte, eine bereits bestehende Interessenkollision durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten zu beseitigen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der unechten Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht entgegen. Es spreche viel dafür, dass die Antragstellerin, was auf Grund der Beteiligung der Interessenverbände und Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren nahe liege, um das Fehlen einer Übergangsregelung gewusst habe, mithin auch die Möglichkeit gekannt haben dürfte, sich zwischen dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Personalrat und dem Amt der Beauftragten für Chancengleichheit vorab entscheiden zu können. Ungeachtet dessen könne sich die Antragstellerin auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das durch Wahl erlangte Ehrenamt als Personalratsmitglied nicht in erster Linie als subjektives Recht ausgestaltet sei, sondern der Wahrnehmung der Belange der Beschäftigten diene. Durch den Ausschluss der Wählbarkeit und das damit einhergehende Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat habe der Gesetzgeber angesichts des von ihm beabsichtigten Anliegens der Trennung der Ämter der Beauftragten für Chancengleichheit und der Personalrätin die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschritten. Er habe erkannt, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife und es daher besonderer rechtfertigender Gründe bedürfe. Nachdem es dem Gesetzgeber um die Vermeidung bzw. Beseitigung einer bestehenden Interessenkollision gegangen sei, habe ein gewichtiger rechtfertigender Grund für eine übergangslose Neuregelung vorgelegen.
Gegen diesen ihr am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.06.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG unwirksam sei. Der Ausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit von der Wählbarkeit zum Personalrat oder der Stufenvertretung sei nicht durch ihre Stellung in der Dienststelle gerechtfertigt. Dafür erforderliche, besondere rechtfertigende Gründe seien nicht ersichtlich. Es möge zunächst die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung in § 19 Abs. 1 ChancenG imponieren, doch zeige sich bei näherem Hinsehen, dass sie mitunter etwas sagen könne, aber nichts zu sagen habe, denn sie habe trotz der Zuordnung zur Dienststellenleitung keinerlei irgendwie geartete Entscheidungsbefugnisse in personellen Angelegenheiten. Ihre Kompetenzen erschöpften sich in Unterrichtungs-, Überwachungs- und, soweit es um Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen gehe, in eng abgegrenzten Initiativrechten. Sei die Beauftragte für Chancengleichheit mit einer Entscheidung der Dienststelle, soweit es um die Anwendung des ChancenG gehe, nicht einverstanden, könne sie die Umsetzung der Entscheidung gemäß § 22 ChancenG beanstanden und damit die Entscheidung der Dienststellenleitung bewirken, doch zeige dies, dass die Zuordnung der Beauftragten für Chancengleichheit zur Dienststellenleitung letztlich bei einem kompetenzfreien „Dabeisein“ bewende. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers für den Ausschluss der Wählbarkeit sei deshalb abstrakter Natur und nicht geeignet, einen den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat besonderen rechtfertigenden Grund herzugeben. Es sei deshalb verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von einer „Stabsfunktion“ ausgehe. „Stäbe“ gebe es im Landesverwaltungsrecht nicht und die Beauftragte für Chancengleichheit habe auch keine „Unterstützungspflicht“, sondern sei ausschließlich verpflichtet, die ihr durch das ChancenG eingeräumten Zuständigkeiten wahrzunehmen. Bestenfalls lasse sich ihre Stellung mit einer Qualitätssicherungsbeauftragten in Gleichberechtigungsfragen vergleichen, die aber keine Stellung innehabe, die einen Interessenkonflikt mit dem Amt der Personalrätin heraufbeschwören könnte. Dies zeige die Praxis bis zum 11.12.2013 und es seien auch keine Rechtshändel bekannt geworden, die auf einen vermeintlichen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Amt einer Personalrätin hindeuteten. Dass im Grunde kein Interessenkonflikt bestehe, zeige ein systematischer Vergleich mit den anderen Ausschlusstatbeständen des § 12 Abs. 2 LPVG. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG, wonach wählbar bleibe, wer ein bisschen mitentscheide. Die Beauftragte für Chancengleichheit möge zwar das eine oder andere Mal ein gutes Wort einlegen, entscheide aber jedenfalls nach ihrer Rechtsstellung gar nichts mit. Auch der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LPVG von der Wählbarkeit ausgeschlossene Personalsachbearbeiter habe einen größeren Einfluss auf Personalentscheidungen als die Beauftragte für Chancengleichheit. Rechtssystematisch sei ferner zu beachten, dass der überwiegende Teil der Mitbestimmungs-, eingeschränkten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungstatbestände des LPVG keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Bezug zur Amtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe des ChancenG aufweise. Deshalb begegne auch die Regelung des § 16 Abs. 5 BGleiG eher Bedenken und sei nicht geeignet, den Ausschluss der Wählbarkeit zum Personalrat zu rechtfertigen. Vollends deutlich werde die Untauglichkeit des „Aufhängers“ des Gesetzgebers für die Inkompatibilitätsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wenn § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG in den Blick genommen werde. Plötzlich seien die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LPVG genannten Personen wählbar zu den Stufenvertretungen, die Beauftragte für Chancengleichheit eines staatlichen Schulamts jedoch nicht. Dies zeige die fehlende „Fertigungstiefe“ des Gesetzgebers, der völlig verkannt habe, dass es eben keine „besonderen rechtfertigenden Gründe“ gebe, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beauftragten für Chancengleichheit durch den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat rechtfertigen könnten. Der Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat und erst recht zur Stufenvertretung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht und gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Diesen Grundrechtsverletzungen hätte auch nicht mit einer Übergangsregelung abgeholfen werden können. Allerdings gewinne der Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG mit der unechten Rückwirkung, die mit dem Verlust der Wählbarkeit zum 11.12.2013 eingetreten sei, noch besonderes Gewicht. Darüber helfe auch der dem Gesetzgeber zugestandene weite Rahmen bei der Ausgestaltung der Beteiligung der Personalvertretung nicht. Grundrechtsverletzungen umfasse der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Der Rechtsstreit sei auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - zu ändern und festzustellen, dass sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 die Wählbarkeit zum Personalrat als Beauftragte für Chancengleichheit nicht verloren hat.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
10 
die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt aus, dass in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG ausdrücklich geregelt sei, dass die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin für den örtlichen Personalrat nicht wählbar seien. Da über § 55 Abs. 3 LPVG für die Stufenvertretungen u.a. § 12 LPVG entsprechende Anwendung finde, seien beide auch für die Stufenvertretungen nicht wählbar. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlösche durch Verlust der Wählbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Da der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreife, bedürfe es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe. Diese lägen bei der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Die gesetzliche Anbindung nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, rechtfertige auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin. In der Antragsschrift sei selbst ausgeführt, dass die Beauftragte für Chancengleichheit mit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem ChancenG nicht in einem potentiellen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter stehe. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ChancenG könne sie an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG achte sie auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstütze die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG sei nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor. Es liege keine indirekte Ungleichbehandlung vor, da geschlechtsunabhängige Gründe gegeben seien, die den Ausschluss der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit sachlich rechtfertigten. Der Ausschluss erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern um den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden. Darüber hinaus sei es aber ohnehin nicht ausgeschlossen, dass auch ein männlicher Beschäftigter Beauftragter für Chancengleichheit werden könne, wenn sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten keine zur Ausübung des Amtes bereite Person finde (§ 17 Abs. 4 Satz 2 ChancenG).
12 
Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt.
13 
Bei den Personalratswahlen des Jahres 2014 wurde die Antragstellerin erneut in den örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt ... gewählt. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nimmt mittlerweile eine andere Frau wahr.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
17 
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Wählbarkeit zum Personalrat. Der in der Sache auf die Feststellung des Fortbestehens der Wählbarkeit der Antragstellerin als Beauftragte für Chancengleichheit zum Personalrat gerichtete Antrag ist im Hinblick darauf zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit nicht für den Personalrat wählbar ist, und des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit erlischt, gegeben. Das notwendige Feststellungsinteresse der Antragstellerin besteht insoweit auch nach der 2014 durchgeführten Personalratswahl und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufgabe des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit fort, denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls (Beendigung des Verlusts der Wählbarkeit als Beauftragte für Chancengleichheit infolge Amtsende) die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - PL 15 S 388/05 -, Juris m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
18 
Aus Anlass des konkreten Falles stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit in den örtlichen Personalrat. Das schutzwürdige Feststellungsinteresse besteht schon deshalb fort, weil die Antragstellerin auch Mitglied des 2014 gewählten Personalrats ist und einer von ihr nach eigenen Angaben grundsätzlich erwünschten erneuten Übernahme des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit damit die Rechtsfolge des § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat - entgegensteht. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich nach wie vor eine Klärung der Frage im vorliegenden Verfahren erhoffe, um dann in Zukunft entsprechend ihrem Selbstverständnis, dass beide Funktionen einander nicht ausschlössen, auch wieder das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit übernehmen zu können. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit habe vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Inkompatibilität notgedrungen anderweitig besetzt werden müssen. Wenn es rechtlich ginge, würde sie das Amt gerne wieder ausüben.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften am 11.12.2013 als Beauftragte für Chancengleichheit die Wählbarkeit zum (örtlichen) Personalrat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG verloren.
20 
§ 12 Abs. 2 LPVG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) lautet:
21 
Nicht wählbar sind
22 
1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
2. der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter,
3. Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
4. die den Beschäftigten nach Nummer 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten,
5. die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.
Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.
23 
Die bis dahin geltende Regelung des § 12 Abs. 3 LPVG a.F. lautete hingegen:
24 
Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten.
25 
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG begründet insoweit eine hinreichend bestimmte Neuregelung, die im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG sowie des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots festzustellen. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Staatsgerichtshof gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV, § 51 StGHG bzw. das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
26 
Der Gesetzgeber ging im Zusammenhang mit der Neuregelung zutreffend davon aus, dass der Ausschluss von der Wählbarkeit schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift, weshalb es hierfür besonderer rechtfertigender Gründe bedarf (LT-Drs. 15/4224 S. 90). Entsprechende, hinreichend tragfähige Gründe finden sich in den Gesetzesmaterialien und in der Zusammenschau der Regelungen über die Stellung und die Befugnisse der Beauftragten für Chancengleichheit im Verhältnis zu Stellung und Befugnissen des örtlichen Personalrats. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Antragstellerin scheidet im Hinblick darauf aus.
27 
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde zur Neuregelung des § 12 Abs. 2 LPVG ausgeführt, dass ein die Wählbarkeit ausschließender Grund auch dann vorliege, wenn durch die gleichzeitige Vertretung von Belangen der Dienststelle und der Beschäftigten Interessenkollisionen unvermeidbar seien. Aufgrund ihrer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Dienststelle seien der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter generell von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Ebenso sollten die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin von der Wählbarkeit ausgenommen werden, da diese kraft ihres Amtes unmittelbar an die Dienststellenleitung angebunden seien. Bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten verantwortlich entschieden und den ihnen zugeordneten Sachbearbeitern solle künftig danach unterschieden werden, wie umfassend die Personalentscheidungsbefugnis sei. Wer umfassend in Personalangelegenheiten entscheiden könne oder solche Entscheidungen vorbereite, solle wie bisher von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden (vgl. dazu LT.-Drs. 15/4224 S. 91). Vor dem Hintergrund von Forderungen des DGB, den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit dann nicht vorzusehen, wenn sie nur zu einem untergeordneten Teil ihrer Gesamtaufgaben Personalangelegenheiten entscheide oder vorbereite und angesichts der Forderungen von ver.di und des Gesamtpersonalrats des SWR nach Beibehaltung der Wählbarkeit für die Beauftragte für Chancengleichheit und ihrer Stellvertretung, da sie derzeit noch keine weitergehenden Rechte nach dem Chancengleichheitsgesetz innehätten, die mit der Eigenschaft eines Personalrats nicht vereinbar wären, wird ausgeführt, dass diese Forderung im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt sei. Die gesetzliche Anbindung der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin nach § 19 ChancenG an die Dienststellenleitung, die ebenfalls von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, habe auch den Wählbarkeitsausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin zur Folge. Hinzu komme, dass die Beauftragte für Chancengleichheit aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zu einem großen Teil mit Personalmaßnahmen befasst sei (LT.-Drs. 15/4224 S. 181). Dass diese Erwägungen nicht tragfähig wären, vermag der Senat nicht festzustellen.
28 
Im insoweit im Hinblick auf die Stellung und die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit maßgeblich in Bezug genommenen Chancengleichheitsgesetz vom 11.10.2005 (Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, GBl. S. 650) finden sich die folgenden Regelungen:
29 
§ 19 Rechtsstellung
30 
(1) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
31 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Ihr ist die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
32 
(3) Die Dienststellenleitung hat die Beauftragte für Chancengleichheit im erforderlichen Umfang von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Umfang bestimmt sich nach den in ihrer Dienststelle regelmäßig anfallenden Aufgaben sowie nach dem auf die Ausübung ihrer Aufgaben und Rechte entfallenden Zeitaufwand.
33 
(4) Bei Uneinigkeit über den Umfang der Entlastung kann die Dienststelle oder die Beauftragte für Chancengleichheit eine Schlichtungsstelle anrufen. Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums (Vorsitz), einer Vertreterin oder einem Vertreter des betroffenen Fachministeriums und einer dritten Person mit Befähigung zum Richteramt, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört und von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuss zu benennen ist. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums geregelt.
34 
(5) Die Beauftragte für Chancengleichheit darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit darf gegen ihren Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Beauftragte für Chancengleichheit unvermeidbar ist. In diesem Fall ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle, die ihre Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt, notwendig. § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
35 
(6) Die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten in der Dienststelle auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Ansprechpartnerinnen und für die fachlichen Beraterinnen.
36 
§ 20 Grundsätze für die Zusammenarbeit
37 
(1) Die Dienststellenleitung legt zu Beginn der Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit im Einvernehmen mit der Beauftragten für Chancengleichheit die näheren Einzelheiten der Zusammenarbeit fest.
38 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Beteiligungsrechte erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.
39 
(3) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit die Dienststellenleitung einen Bezug zu den der Beauftragten für Chancengleichheit nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließt.
40 
§ 21 Sonstige Aufgaben und Rechte
41 
(1) Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist an sonstigen allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen.
42 
(2) Die Beauftragte für Chancengleichheit hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie kann sich innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der beruflichen Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf äußern. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einberufen.
43 
(3) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an die Beauftragte für Chancengleichheit ihrer Dienststelle wenden.
44 
(4) Den Beauftragten für Chancengleichheit ist Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch untereinander zu geben.
45 
(5) Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.
46 
§ 22 Beanstandungsrecht
47 
(1) Hält die Beauftragte für Chancengleichheit eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Im Falle der Beanstandung hat die Dienststellenleitung ihrer Dienststelle zu entscheiden. Die Ablehnung der Beanstandung ist gegenüber der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich zu begründen.
48 
(2) Die beanstandete Maßnahme soll vor Ablauf der Frist und vor der Entscheidung der Dienststellenleitung nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollzogen werden.
49 
(3) Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll der Vollzug bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit ausgesetzt werden.
50 
(4) Die Beauftragte für Chancengleichheit kann sich unter Einhaltung des Dienstweges über die jeweils nächsthöhere Behörde an die oberste Dienstbehörde wenden und insbesondere Beanstandungen, denen auch die nächsthöhere Behörde nicht abhilft, zur Klärung vorlegen.
51 
(5) Bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden.
52 
Die Zusammenschau dieser Bestimmungen verdeutlicht, dass und in welcher Weise die Beauftragte für Chancengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers dem Bereich der Dienststellenleitung zugeordnet ist und dass Grundlage der Tätigkeit die einvernehmliche Festlegung von Einzelheiten der Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung ist, wobei frühzeitige und umfassende Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten seitens der Dienststellenleitung ebenso bestehen wie ein grundsätzliches Recht der Beauftragten für Chancengleichheit an der Teilnahme an Besprechungen der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle (§ 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Satz 2 ChancenG). Die Beauftragte für Chancengleichheit unterstützt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ChancenG die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes. Die Rechte der Personalvertretungen haben demgegenüber eine gänzlich andere „Stoßrichtung“ und bleiben nach § 21 Abs. 5 ChancenG ausdrücklich unberührt. Dementsprechend ist in § 22 ChancenG für die Beauftragte für Chancengleichheit im Falle von Meinungsverschiedenheiten auch ein eigenes Beanstandungsverfahren auf der Ebene der Dienststellenleitung vorgesehen, das dem (grundsätzlich) bestehenden Kooperationsverhältnis zwischen Dienststellenleitung und Beauftragter für Chancengleichheit Rechnung trägt. Insoweit ist die Eingliederung der Beauftragten für Chancengleichheit in den Bereich der Dienststellenleitung und der damit verbundene Ausschluss der Wählbarkeit zur Personalvertretung schlüssig und widerspruchsfrei und durch sachliche Argumente getragen.
53 
Das bestätigt der Blick in das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Chancengleichheitsgesetzes, in dem u.a. die Stärkung der Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit - bis dahin: Frauenvertreterin - im Mittelpunkt stand (vgl. LT-Drs. 13/4483 S. 1). Diese wurde unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet, besitzt ein unmittelbares Vortragsrecht und ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem ChancenG von fachlichen Weisungen frei. Die Freistellung von Weisungen soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf ihre sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiere insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt sei. Die fachliche Weisungsfreiheit garantiere, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige „Filterung“ in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen könnten. Sie bewirke, dass die Beauftragte für Chancengleichheit insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig sei und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht übergangen werden könnten. Dies ändere jedoch nichts an dem zwischen der Dienststellenleitung und der Beauftragten für Chancengleichheit bestehenden Kooperationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten hätten. Durch die Einräumung eines direkten Vortragsrechts könne die Beauftragte für Chancengleichheit sich direkt an die Dienststellenleitung wenden, soweit sie Klärungsbedarf in Fragen der Gleichberechtigung sehe. Der übliche Dienstweg müsse nicht eingehalten werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit gehöre zur Verwaltung und unterstütze als Teil der Verwaltung - soweit erforderlich - die Dienststelle bei der Umsetzung des Gesetzes. Aus der direkten Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Unterstützungspflicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen ergebe sich eine andere Rechtsstellung der Beauftragten für Chancengleichheit in Abgrenzung zum Personalrat. Diese besondere Rechtsstellung präge die Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit. Den Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliege die Umsetzung des Gesetzes. Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit sei es, im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Teil der Verwaltung die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (LT.-Drs. 13/4483 S. 45). Die Beauftragte für Chancengleichheit sei Beraterin der Dienststellenleitung, die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben an den Maßnahmen ihrer Dienststelle mitzuwirken berechtigt und verpflichtet sei (LT.-Drs. 13/4483 S. 46). Dienststellenleitung und Beauftragte für Chancengleichheit haben vor diesem Hintergrund nach näher formulierten Maßgaben den voraussichtlich erforderlichen Entlastungsumfang gemeinsam festzulegen und damit einen Rahmen zu schaffen, in dem die Beauftragte für Chancengleichheit die ihr gesetzlich zugewiesenen und in der Dienststelle auch tatsächlich anfallenden Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß wahrnehmen könne (LT.-Drs. 13/4483 S. 47). Die zielorientierte und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und Beauftragten für Chancengleichheit müsse zu einem durchgängigen Leitprinzip werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und nehme eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein (vgl. hierzu näher LT.-Drs. 13/4483 S. 48).
54 
Die Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit unterscheidet sich nach dem in diesen Erwägungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers grundlegend von der Stellung eines Mitglieds des Personalrats. Die vom Gesetzgeber formulierte Inkompatibilität begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, vielmehr setzt sie die Ausgestaltung des Amtes der Beauftragten für Chancengleichheit nach dem ChancenG und ihre Einbindung auf der Ebene der Dienststellenleitung nunmehr auch im Bereich des Landespersonalvertretungsrechts konsequent und schlüssig um.
55 
Zwar hat die Beauftragte für Chancengleichheit - worauf die Antragstellerin insoweit zutreffend hinweist - keine unmittelbaren Leitungsrechte und trifft auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten, sondern besitzt im Wesentlichen bloße Beteiligungs-, Vortrags- und Beanstandungsrechte, sie ist aber nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Chancengleichheitsgesetzes in das „Lager“ der Leitungsebene im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit soweit eingebunden, dass eine entsprechende Zuordnung und ein gesetzlicher Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat infolge von (möglichen) Interessenkollisionen gerechtfertigt werden kann. Die verschiedenen Ausschlusstatbestände haben einen jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkt und eine unterschiedliche Zielsetzung. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Gründe unterschiedliche Beschäftigte bzw. Beschäftigungsgruppen unterschiedlich zu behandeln. Dabei sind die jeweiligen Ausschlusstatbestände selbständig auszulegen und entsprechend ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2010 - 6 P 7.09 -, PersV 2010, 379). Die Berufung der Antragstellerin auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 LPVG verfängt insoweit ebenso wenig wie die in der Anhörung vor dem Senat vorgenommene Inbezugnahme der Schwerbehindertenvertretung, die anders als die Beauftragte für Chancengleichheit der Dienststellenleitung nicht unmittelbar zugeordnet ist.
56 
Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er die besondere Stellung der Beauftragten für Chancengleichheit (§§ 19 ff. ChancenG) personalvertretungsrechtlich bewertet und wie er die jeweiligen Teilhaberechte organisatorisch ausgestaltet. Das Interesse an der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen und an einer neutralen Ausübung von Mitwirkungsrechten rechtfertigt vor diesem Hintergrund den hier im Streit stehenden Wählbarkeitsausschluss. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verletzt eine solche Inkompatibilitätsregelung grundsätzlich - so auch hier - nicht das Übermaßverbot (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit einer Unvereinbarkeitsregelung für Personalratsmandat und Mitgliedschaft im Fachbereichsrat einer Fachhochschule in Ansehung des damit verfolgten Zwecks BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93 u.a. -, Juris und - vorgehend - BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53). Die Personalratsmitglieder vertreten im Konfliktfall die Interessen der Beschäftigten und (gerade) nicht der Geschäftsleitung. Die Personalvertretung nimmt einen spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahr und steht insoweit in einem aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis. Die Beauftragte für Chancengleichheit beteiligt sich hingegen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses auf Seiten der Dienststellenleitung an Entscheidungen u.a. in Personalauswahlverfahren (vgl. §§ 7 ff. ChancenG). Der jeweilige Blickwinkel auf zum Teil gleiche Fragestellungen ist in beiden Ämtern ggf. unterschiedlich, je nachdem ob die Interessen aller Beschäftigten in den Blick genommen werden oder ein selektiver Ansatz im Hinblick auf die besondere Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit erfolgt (vgl. zum insoweit bestehenden „Koordinationsverhältnis“ zwischen Dienststellenleitung und - damals noch - Frauenvertreterin, innerhalb dessen beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben und der hiervon deutlich abzugrenzenden „echten“ Interessenvertretung der Beschäftigten durch die Personalvertretung bereits Senatsurteil vom 09.03.2004 - 4 S 675/02 -, VBlBW 2004, 303). Insoweit besteht trotz der häufig gleichgerichteten Interessen die Gefahr eines Interessengegensatzes. Ob die im Streit stehende Unvereinbarkeitsregelung (verfassungs-)rechtlich geboten ist, ist hingegen ebensowenig entscheidend wie die Tatsache, dass die Antragstellerin geltend macht, sie sei zu einer jeweils sachgerechten Wahrnehmung der (ggf.) unterschiedlichen Interessen sehr wohl in der Lage (gewesen) und der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, es habe trotz jahrelanger Personalunion niemals eine (erkennbare) Interessenkollision gegeben. Insoweit ist eine typisierende Betrachtung der abstrakten Interessenlage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1994 und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993, jeweils a.a.O.).
57 
Das schließt nicht aus, dass - worauf die Antragstellerin und der weitere Beteiligte zu 2 in der Anhörung vor dem Senat hingewiesen haben - häufig gleichlaufende Interessen von der Beauftragten für Chancengleichheit und dem Personalrat vertreten werden und eine frühzeitige Einbindung der Beauftragten für Chancengleichheit in die Arbeit des Personalrats - die durch die angegriffene Neuregelung nicht ausgeschlossen wird, wie die Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 2 bestätigt haben, wonach die Beauftragte für Chancengleichheit weiterhin regelmäßig an Sitzungen des Personalrats teilnimmt - sinnvoll ist. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung die mögliche Interessenkollision im Falle der traditionellen Personalunion zwischen Personalratsmitglied und Beauftragter für Chancengleichheit anschaulich beschrieben. Sie hat ausgeführt, dass der lange „Kampf“, dass die Beauftragte für Chancengleichheit in Dienststellenbesprechungen „hineinkomme“, inzwischen „gewonnen“ sei und in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass sie als Beauftragte für Chancengleichheit von der Dienststellenleitung (vorab) Informationen bekommen habe, die sie nicht an den Personalrat habe weitergeben können (dürfen) und ausgeführt, sie könne „das trennen“. Das unterstreicht das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers, die beiden Tätigkeitsbereiche unabhängig von den individuellen „Trennfähigkeiten“ der einzelnen Beauftragten für Chancengleichheit voneinander abzukoppeln, um die tatsächlich bestehende (abstrakte) Gefahr einer Interessenkollision zu verhindern.
58 
Der u.a. von Seiten der GEW und dem DGB vertretene Ansatz, dass eine Beauftragte für Chancengleichheit wie bisher für den Personalrat wählbar sein solle, mag vor diesem Hintergrund zwar vertretbar sein, ist rechtlich aber nicht zwingend. Vielmehr darf auch die Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und ihre Stellvertreterin keiner Personalvertretung angehören (§ 16 Abs. 5 BGleiG). Die gleichzeitige Ausübung dieser beiden Funktionen ist verboten (Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD V, § 14 RdNr. 16a). Auch durch diese gesetzliche Inkompatibilitätsregelung soll die Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung des Amtes gesichert werden (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 27; s.a. Vogelgesang, „Inkompatibilitäten“ im Personalvertretungsrecht, insbesondere bei einer Mitgliedschaft in mehreren Personalräten?, ZfPR 2014, 114 <116 f.>). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, ob dieselben Überlegungen auch den Ausschluss der Beauftragen für Chancengleichheit von den Stufenvertretungen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 LPVG rechtfertigen können.
59 
Die Unvereinbarkeitsregelung verletzt entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Es liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, vielmehr ist die angegriffene Regelung wegen der im Raum stehenden Interessenkollision des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit - das nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ChancenG grundsätzlich durch eine Frau ausgeübt wird - und der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats gerechtfertigt.
60 
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt, wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 -, DVBl 2009, 123 m.w.N.). Danach liegt hier zwar eine mittelbare Anknüpfung an das Geschlecht vor, denn die Unvereinbarkeitsregelung trifft tatsächlich nahezu ausschließlich Frauen. Sie ist aber vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
61 
Das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Das ChancenG hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ziel, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Beruf zu fördern und auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinzuwirken (vgl. § 1 ChancenG). Die staatlichen Stellen sind insoweit zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet. Die Beauftragte für Chancengleichheit hat als Teil der Verwaltung die Aufgabe, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Aufgabe zu unterstützen. Insoweit steht im Hintergrund der angegriffenen Regelung das verfassungsrechtlich gebilligte und sogar erwünschte Bemühen um die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen.
62 
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin liegt im Hinblick auf die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ohne Übergangsregelung eintretende Rechtsfolge - nicht nur Verlust der Wählbarkeit für die Zukunft, sondern unmittelbares Erlöschen der (durch Wahl begründeten) Mitgliedschaft im Personalrat kraft Gesetzes zum 11.12.2013 - auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.
63 
Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft derart einwirken, dass Rechtsfolgen zwar erst nach der Verkündung der Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), in den Grenzen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich zulässig. Hat der Normgeber „beachtliche Gründe", bestehende Rechtslagen zu ändern, darf er das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage enttäuschen. Wie das jeweilige Spannungsverhältnis aufzulösen ist, ob also beachtliche Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten des Bürgers - insbesondere getroffene Dispositionen - bzw. gewichtige Änderungsgründe auf Seiten des Normgebers vorliegen, und wie diese konkret zu gewichten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 24.11.2014 - 9 BN 3.14 -, Juris m.w.N.).
64 
Hier liegt eine zulässige „unechte Rückwirkung“ vor. Gründe für die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens an dem unveränderten Fortbestand des gesetzlichen Rahmens hat die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch sind solche zu erkennen. Der Gesetzgeber hat vielmehr seinerseits schutzwürdige Interessen daran, das bestehende Spannungsverhältnis bei einer gleichzeitigen Wahrnehmung des Amtes als Beauftragte für Chancengleichheit und als Mitglied des Personalrats im Zuge der Neugestaltung des Landespersonalvertretungsgesetzes zeitnah aufzulösen.
65 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.