Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2007 - PL 15 S 388/05

bei uns veröffentlicht am24.07.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 10. Januar 2005 - PL 21 K 4/04 - geändert. Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte bei der ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin ... ... während der Probezeit das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die der Beteiligte während ihrer Probezeit vorgenommen hatte, beachtlich waren.
Die Dienststelle beantragte mit Schreiben vom 19.01.2004 die Zustimmung des Antragstellers zur Kündigung der Arbeitnehmerin Birgit D. innerhalb der Probezeit und begründete die Kündigungsabsicht mit Leistungsmängeln, Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zum Institutsleiter Prof. Dr. B., dem sie als Sekretärin zugeordnet war, fehlendem Aufbau eines vertrauensvollen Kontakts zu mehreren Mitarbeitern des Instituts, einer zuvor angekündigten Erkrankung sowie deren anhaltender Dauer von damals fünf Wochen. Mit Schreiben vom 09.02.2004 erhob der Antragsteller Einwendungen. Er machte geltend: Die Leistungsmängel in Gestalt von Versäumnissen bei der Termins-, Dienstreise- und Tagungsorganisation seien nicht substantiiert worden; soweit Frau D. vorgeworfen werde, in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2004 auf die Anschuldigungen nur pauschal reagiert zu haben, sei das Verfahren fehlerhaft, weil sie mangels konkret benannter Versäumnisse nur Mutmaßungen habe anstellen können. Dass von den danach sich gegenüberstehenden pauschalen Darstellungen die des Vorgesetzten die glaubwürdigere sein solle, erschließe sich nicht. Was die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu Prof. Dr. B. betreffe, schließe die Universität aus der Stellungnahme von Frau D. zu Unrecht, sie sei gewillt, Äußerungen über dessen private Beziehungen zu Institutsmitarbeitern, die sie entgegen den erhobenen Vorwürfen auch bisher nicht getan habe, auch weiterhin zu verbreiten, auch sei die Arbeitnehmerin nicht unvoreingenommen angehört worden. Ins Leere gehe die Argumentation der Universität zum Kontakt mit anderen Mitarbeitern; Frau D. habe versucht, aufgetretene Schwierigkeiten konstruktiv zu klären, was ihr nicht ganz geglückt sei, und ihre Rolle als Chefsekretärin habe sie auf ausdrücklichen Auftrag von Prof. Dr. B. eingenommen. Es sei auch nicht sachgerecht, die Ankündigung einer Krankheit anzunehmen, weil leicht nachvollziehbar sei, wenn die Arbeitnehmerin in der Situation des Gesprächs mit Prof. Dr. B., in dem ihr die Anschuldigungen eröffnet worden seien, mit ihren Nerven am Ende gewesen sei, dies auch so erklärt habe und heimgefahren sei. Auch die noch anhaltende Erkrankung lasse sich aus dem von Prof. Dr. B. ausgeübten starken Druck erklären. Die Universität erwiderte hierauf durch Schreiben vom 19.02.2004, die Einwendungen lägen außerhalb des Kompetenzbereichs des Antragstellers und seien daher unbeachtlich, weil es um eine Eignungsbeurteilung des Arbeitgebers gehe, die nicht der Überprüfung durch den Antragsteller unterliege.
Am 31.03.2004 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - gewandt und beantragt festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Frau D. während der Probezeit das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt habe. Der Beteiligte hat die Ablehnung des Antrags beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.01.2005 abgelehnt und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung gelte entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 3 LPVG als gebilligt. Ein Personalrat überschreite offensichtlich seine Befugnisse, wenn er die Zustimmung zu einer Kündigung wegen mangelnder Bewährung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn verweigere. Eine solche Kündigung habe er nur daraufhin zu prüfen, ob Kündigungsschutzbestimmungen beachtet seien, eine Verlängerung der Probezeit möglich sei, eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe oder andere, außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen eine Kündigung sprächen. Die Einwendungen des Antragstellers relativierten jedoch die einzelnen Bedenken des Arbeitgebers und ließen sie gewissermaßen in einem anderen, milderen Licht erscheinen. Damit sei allein der Bereich der Eignungsbeurteilung angesprochen.
Gegen den ihm am 20.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.02.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 30.03.2005 begründet. Er macht geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde seinem Anliegen nicht gerecht. Es habe verkannt, dass seine Einwendungen im Wesentlichen darauf gerichtet seien, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Er habe seine Zustimmung nicht mit Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung als solche verweigert, sondern damit, dass ihm Tatsachen substantiiert nicht mitgeteilt worden seien. Konkret und beachtlich sei seine Stellungnahme auch im Hinblick auf die angebliche Ankündigung einer Erkrankung, die die Dienststelle aus dem vorgetragenen Sachverhalt herausgelesen habe. Bei ihr gehe es darum, ob Frau D. sich arbeitsvertragswidrig verhalten habe und welche Folgerungen für das weitere Dienstverhältnis zu ziehen seien. Im Übrigen könne die Zeit der Erkrankung als Verlängerung der Probezeit wirken, und es fehle die erforderliche negative ärztliche Prognose.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 10.01.2005 - PL 21 K 4/04 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei der ordentlichen Kündigung der Frau D. während der Probezeit sein Mitwirkungsrecht nach § 77 Abs. 1 LPVG verletzt hat.
Der weitere Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Er trägt vor: Der Behauptung, die Dienststelle habe anhand pauschal erhobener Vorwürfe geurteilt, stehe entgegen, dass der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben selbst auf einen konkreten Fehler bei einer Terminplanung hingewiesen habe. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass Frau D. sich zum konkreten Vorwurf habe äußern können und die falsche Planung lediglich selbst nicht als gravierend beurteilt habe. Diese Fehleinschätzung habe sich der Antragsteller zu eigen gemacht und damit in den Beurteilungsspielraum der Dienststelle eingegriffen. Des Weiteren führe Frau D. in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2004 selbst an, dass Prof. Dr. B. ihr gegenüber konkrete Fehler bei Sekretariatsarbeiten angesprochen habe, sie sei allerdings davon ausgegangen, dass diese keine Nachteile gebracht hätten. Diese konkreten Vorfälle habe die Dienststelle im Rahmen ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraums, in den der Antragsteller nicht eindringen dürfe, eigenständig bewertet. Auf konkrete Tatsachen berufe sich die Dienststelle auch bezüglich der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Prof. Dr. B. und Frau D. im Zusammenhang mit Äußerungen über dessen Privatleben, nämlich auf deren Stellungnahme vom 16.01.2004, in der sie ausführe, das Privatleben von Prof. Dr. B. interessiere sie nicht und sie selbst sei glücklich verheiratet, und auf die Mitteilung von Prof. Dr. B., nach denen Frau D. derartige private Dinge bereits mehrfach geäußert habe. Beim vom Antragsteller kritisierten Herauslesen der Ankündigung einer Erkrankung handele es sich ebenfalls um eine Beurteilung von Sachverhalten, die allein der Dienststelle zustehe. Den Sachverhalt hätten sowohl Frau D. in der Stellungnahme vom 16.01.2004 als auch der Antragsteller im Einwendungsschreiben im Wesentlichen zugestanden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen.
II.
12 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 86 Abs. 2 LPVG, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
13 
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i. V. mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der vom Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden. Dem Antragsteller steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite, obwohl die Kündigung erfolgt ist und daher dem Verfahren der Mitwirkung der Gegenstand abhanden gekommen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des den Anlass bildenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen; ein solches Begehren hat der Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69; Beschluss vom 23.03.1999, BVerwGE 108, 347, 354; Beschluss des Senats vom 1.01.2005 - PB 15 S 1712/03 -, PersR 2005, 362 = PersV 2005, 261; jeweils m. w. N.). Das ist geschehen.
14 
Das Feststellungsinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass eine Maßnahme, die ohne Durchführung des nach § 72 Abs. 1 LPVG vorgesehenen Verfahrens erfolgt, ihn in seinem Mitwirkungsrecht verletzt, und weil eine nicht nur geringfügige Wahrscheinlichkeit besteht, dass es wiederum zum Streit kommen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O.). Dass Letzteres möglich ist, lässt sich mit dem Verwaltungsgericht nicht von der Hand weisen, weil davon auszugehen ist, dass die Dienststelle auch künftig Probearbeitsverhältnisse kündigt und sich dann die Frage stellen kann, ob und unter welchen Bedingungen der Personalrat sein Mitwirkungsrecht zur Geltung bringen kann, wenn die Dienststelle sich auf die ihr zustehende Eignungsbeurteilung beruft.
15 
Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Dienststelle hat das Mitwirkungsverfahren zu Unrecht abgebrochen und deshalb das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt.
16 
Die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern unterliegt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LPVG der Mitwirkung durch den Personalrat; auch eine Kündigung während der Probezeit kann eine ordentliche Kündigung sein, wie § 622 Abs. 3 BGB zeigt (BAG, Urteil vom 27.10.2005 - 6 AZR 27/05 -, Juris RdNr. 15). Nach § 72 Abs. 1 LPVG ist dem Personalrat, soweit er an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 LPVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb einer Frist von 18 Arbeitstagen unter Mitteilung der Gründe Einwendungen erhebt. Erhebt der Personalrat Einwendungen und entspricht ihnen die Dienststelle nicht, kann der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle (§ 72 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 LPVG) und die dort bestehende Stufenvertretung die Sache der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vorlegen (§ 72 Abs. 4 Satz 4 LPVG).
17 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einwendungen des Antragstellers seien sämtlich unzulässig und könnten daher nicht anders behandelt werden, als wenn eine Begründung überhaupt fehle. Im Verfahren der Mitwirkung kann der Personalrat - im Gegensatz zum Verfahren der Mitbestimmung - grundsätzlich Einwendungen jeder Art erheben und damit die Entscheidung der übergeordneten Dienststellen veranlassen. Dies gilt auch im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei einer ordentlichen Kündigung. Auch hierbei kann der Personalrat seine Einwendungen nicht nur auf die im Katalog des § 77 Abs. 1 Satz 3 LPVG aufgeführten Tatbestände stützen, sondern auch andere Gründe vortragen, allerdings können nur auf diesen Katalog gestützte Einwendungen die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LPVG auslösen, worum es im vorliegenden Streitfall aber nicht geht. Der Senat folgt damit der zu den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 72 und 79 BPersVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.09.1983, AP § 79 BPersVG Nr. 1), die soweit ersichtlich einhellige Zustimmung in der Kommentarliteratur zum Personalvertretungsrecht des Bundes wie des Landes gefunden hat (Altvater u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 79 RdNr. 8; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht, § 79 BPersVG RdNr. 6; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 79 RdNr. 8; Lorenzen u.a., BPersVG, § 79 RdNr. 70; Altvater/Coulin, LPVG, § 72 RdNr. 11; Leuze, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, § 77 RdNr. 32; Rooschüz u.a., LPVG, 11. Aufl., § 77 RdNr. 7). In diesem Rahmen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Einwendungen gegen die Kündigungsabsicht wegen mangelnder Bewährung nicht einschlägig. Es hat in Ansehung des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.1983 unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Judikatur entschieden, dass der Personalrat bei Kündigungen wegen fehlender Eignung in der Probezeit ebenso wenig in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde eindringen dürfe wie im Fall der Einstellung, so dass ein Personalrat offensichtlich seine Befugnisse überschreite, wenn er die Zustimmung zu einer solchen Kündigung ausschließlich mit Einwendungen gegen eine rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung des Dienstherrn als solche verweigere; eine derartige Zustimmungsverweigerung begründe insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle, das Einigungsverfahren einzuleiten, vielmehr gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, BVerwGE 97, 154 mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.09.1993, BVerwGE 94, 178). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf das Verfahren der Mitwirkung, sondern das der Mitbestimmung (nach dem Berliner Personalvertretungsrecht) bezogen. Anders als bei der Beteiligungsform der Mitbestimmung bildet den Mittelpunkt des Mitwirkungsverfahrens die Pflicht der Dienststelle, die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern, und das Recht der Personalvertretung, ggf. die übergeordneten Dienststellen um Entscheidung anzurufen. Die Mitwirkung ist daher lediglich ein formalisiertes Instrument, um der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher Weise Gehör zu verschaffen, ohne ihr jedoch - im Gegensatz zur Mitbestimmung - eine rechtlich festgelegte Einflussnahme auf Maßnahmen der Dienststelle zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1987, BVerwGE 77, 1). Führen Einwendungen des Personalrats daher lediglich dazu, dass die Dienststelle sie zur Kenntnis zu nehmen und auf Verlangen mit ihm zu erörtern hat, ist auch nicht zu besorgen, dass der Personalrat in Fällen der Kündigung in der Probezeit wegen mangelnder Bewährung unbefugt in den allein dem Dienstherrn vorbehaltenen Bereich der Eignungsbeurteilung „eindringt“ (so BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.), weil sie mangels Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung auf die dem Kündigungsentschluss der Dienststelle zugrundeliegende Wertung, ob der Arbeitnehmer sich bewährt hat, letztlich keinen maßgeblichen rechtlichen Einfluss hat und daher Entscheidungsrechte des Arbeitgebers nicht beschnitten werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss 26.02.1988, PersR 1988, 166 - Versetzung). Die Dienststelle bedarf daher keines Schutzes durch das Recht, der Anlass geben müsste, entsprechende Einwendungen der Personalvertretung gar als rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (so - zur Mitbestimmung - BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993, a.a.O.).
18 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Beteiligte nicht berechtigt, die Einwendungen des Antragstellers, auch nicht solche, die die Bewährung von Frau D. betreffen, wie geschehen zu ignorieren und das Mitwirkungsverfahren abzubrechen. Zulässig wäre der Abbruch allenfalls gewesen, wenn die Einwendungen aus anderen Gründen, etwa weil sie lediglich vorgeschoben oder sonst rechtsmissbräuchlich waren, unbeachtlich gewesen wären (Lorenzen, a.a.O.); jedoch bietet der vorliegende Streitfall keinen Anlass, diese Frage zu vertiefen, weil es keinerlei Anhaltspunkte für ein einschlägiges Verhalten oder Bestreben des Antragsgegners gibt.
19 
Aber selbst wenn man dem Verwaltungsgericht folgt und die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise versteht, dass die Personalvertretung nicht nur im Mitbestimmungs-, sondern auch im Mitwirkungsverfahren von Einwendungen gegen Eignungsbeurteilungen der Dienststelle ausgeschlossen ist, hätte der Beteiligte das Verfahren fortführen müssen. Eine Personalvertretung überschreitet nämlich ihre Befugnisse nur dann, wenn sie Einwendungen gegen eine Probezeitkündigung ausschließlich damit begründet, dass die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn nicht rechtsfehlerfrei sei. Dagegen darf sie eine solche Kündigung im Rahmen der vorgeschriebenen Beteiligung daraufhin prüfen, ob außerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn liegende Gründe gegen die Kündigung sprechen (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass solche Einwendungen der Personalvertretung beachtlich sind, die sich - jedenfalls auch - auf einen oder mehrere derjenigen Gründe stützen, welche von dem allein dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilungsspielraum nicht umfasst werden, nämlich ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. auch Beschluss des Senats vom 17.03.1998 - PL 15 S 774/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.03.1994, PersR 1994, 334 und vom 24.11.1999, PersR 2000, 288; Lautenbach, PersV 2007, 259, 266; jeweils zur Rechtslage bei der Mitbestimmung); auch in diesem rechtlichen Zusammenhang wird allerdings vorausgesetzt werden müssen, dass das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17.08.1998 - 6 PB 4.98 -, Juris RdNr. 5, „Möglichkeitstheorie“).
20 
Nach diesen Maßstäben ist allein die Erwägung der Dienststelle über Leistungsmängel im Bereich der Termin-, Dienstreise- und Tagungsorganisation der Einflussnahme durch den Antragsteller entzogen. Frau D. hat insoweit Fehler eingeräumt und lediglich geäußert, dadurch seien Nachteile nicht entstanden (Stellungnahme vom 16.01.2004 S. 5, VG-AS 57). Insoweit ist dem Verwaltungsgericht in seiner Würdigung zu folgen, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die Bedenken der Dienststelle lediglich relativieren und in einem anderen, milderen Licht erscheinen lassen und die Dienststelle sie deshalb nicht weiter beachten musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.).
21 
Dagegen hätte die Dienststelle die übrigen Einwendungen des Antragstellers nicht ignorieren dürfen.
22 
Er hat auf die Begründung, Frau D. habe das Vertrauensverhältnis zu Prof. Dr. B. durch Äußerungen über dessen private Beziehungen massiv gefährdet und durch ihre Stellungnahme deutlich ihren Willen gezeigt, solches Verhalten fortzusetzen, eingewendet, dass sie den Vorwurf bestritten habe. Dies trifft zu; Frau D. hat solche Äußerungen nicht nur strikt in Abrede gestellt, sondern außerdem geltend gemacht, Prof. Dr. B. habe die von ihr verlangte Gegenüberstellung mit den Informantinnen abgelehnt (Stellungnahme, a.a.O.). Der Antragsteller hat sich also der Sache nach darauf berufen, dass die Kündigung insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, und das mit plausiblen Gründen; damit darf er nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen werden. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass nicht ausreichend geklärte Vorwürfe sachfremde Erwägungen sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.1999, PersR 2000, 288). Was die Vermutung der Dienststelle betrifft, Frau D. habe zum Ausdruck gebracht, sie werde ihr Verhalten fortsetzen, hat der Antragsteller nachvollziehbar von Voreingenommenheit gesprochen, denn es erscheint auch dem Senat nicht verständlich, wie die Dienststelle zu der Annahme gelangt sein will, ein solcher Verdacht habe in ihrer Stellungnahme Niederschlag gefunden. Dieser letztere Punkt hätte daher bei der Dienststelle ebenfalls unter dem Gesichtspunkt sachfremder Erwägungen Gehör finden müssen.
23 
Auf den Vorwurf, Frau D. habe zu mehreren Mitarbeitern keinen vertrauensvollen Kontakt aufbauen können, hat der Antragsteller, gestützt auf die Stellungnahme von Frau D., eingewendet, sie habe dies immerhin, wenn auch erfolglos versucht; der - nach der Erwähnung bei den Vertrauensdefiziten zu urteilen, damit eng zusammenhängenden - Beanstandung, sich als Chefsekretärin aufgespielt und andere ohne Befugnis mit Arbeit versorgt zu haben, ist er entgegengetreten mit der Behauptung, dass sie die Rolle im ausdrücklichen Auftrag von Prof. Dr. B. eingenommen habe. Darüber hätte die Dienststelle nicht einfach hinweggehen dürfen, weil sich der Antragsteller dadurch jedenfalls im Punkt Chefsekretärin der Sache nach wiederum nachvollziehbar auf die Annahme eines zutreffenden Sachverhalts berufen hat.
24 
Nicht übergehen durfte die Dienststelle schließlich die Einwände des Antragstellers gegen die Kündigung wegen Krankheit. Das Schreiben der Dienststelle vom 19.01.2004 macht nicht hinreichend deutlich, dass sie die Erkrankung als (gesundheitlichen) Eignungsmangel ansah, sondern es enthält, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, den Vorwurf einer Verletzung des Arbeitsvertrags als davon unabhängige Begründung, wenn dort zunächst formuliert wird: „Die Kündigung gründet sich zum einen auf Leistungsmängel“, die im Folgenden einzeln angeführt werden (S. 1, 3. Abs. des Schreibens), und es sodann heißt: „Wesentlicher, die Kündigung tragender Grund ist jedoch die ... angekündigte Erkrankung“ (S. 2, 2. Abs. des Schreibens), und dies näher erläutert wird. Die Mitwirkung des Personalrats erfordert seine Unterrichtung u.a. über die Kündigungsgründe, und dies auch bei Probezeitkündigungen (BAG, Urteil vom 12.03.1986, BAGE 51, 24 zu § 77 LPVG). Für das Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber dabei bezüglich derjenigen Gründe, auf die er die Kündigung stützen will, alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen mitzuteilen hat. Es gilt der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge der Betriebsrat immer - aber auch nur - dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat; der Arbeitgeber hat dabei die von ihm für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der Anhörung so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann (BAG, Urteil vom 06.02.1997, AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 85; st. Rspr.); nichts anderes kann im Personalvertretungsrecht gelten. Hat es der Dienstherr bei der Unterrichtung des Personalrats unterlassen, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er bestimmte Tatsachen als in seinen Beurteilungsspielraum fallende Bewährungsmängel wertet, kann er dessen Einwendungen nicht im Nachhinein entgegenhalten, dass sie unbeachtlich seien, denn anderenfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, das Mitwirkungsrecht des Personalrats auf diese Weise ins Leere laufen zu lassen. Die konkret erhobenen Einwendungen waren auch unter dem Gesichtspunkt der „Möglichkeitstheorie“ beachtlich. Denn der Antragsteller hat nicht ohne jegliche Plausibilität geltend gemacht, ihre Erkrankung habe auf die Belastung durch die - immerhin für sie existenziell bedeutsame - Unterredung mit Prof. Dr. B. zurückgeführt werden können (zur Kündigungsandrohung vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 130 RdNr. 48). Vergleichbares gilt für die Dauer der Erkrankung (vgl. hierzu Schaub, a.a.O., § 129 RdNrn 15 ff.).
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 86 Abs. 2 LPVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 23.06.2003 - PB 21 K 1/02 - geändert.

Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Bereichsleiters B 1 bei der SEL BKK nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Zustimmung des Personalrats bedarf, auch wenn die einzustellende Person die Mitbestimmung nicht beantragt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung eines Bereichsleiters der S. Betriebskrankenkasse (im Folgenden: BKK) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Die vom Beteiligten als Alleinvorstand geleitete S. BKK ist als Sozialversicherungsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) und als bundesweit tätige Krankenkasse ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger (§§ 90, 90a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), die daher den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - nach Maßgabe von § 88 BPersVG unterliegt (vgl. auch § 1 BPersVG). Sie hat ca. 40.000 Mitglieder (Oktober 2003: 42144). Anfang 2002 schaltete sie in der überregionalen Presse eine Stellenanzeige, mit der sie unter der Überschrift „BKK - Herausfordernde Managementaufgabe“ die neu geschaffene Position des Bereichsleiters Wirtschaftlichkeit, Leistungs- und Versorgungsmanagement ausschrieb. Die Stelle wurde zum 01.07.2002 ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Antragstellers mit Dr. H., einem Arzt und Apotheker, besetzt. Der anschließenden Aufforderung durch den Antragsteller, die Maßnahme rückgängig zu machen, kam der Beteiligte nicht nach.
Am 31.07.2002 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt die Feststellung beantragt, dass durch die Einstellung des Bereichsleiters Dr. H. ohne Beteiligung des Antragstellers sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verletzt worden sei. Der Beteiligte hat die Ablehnung des Antrags beantragt.
Mit Beschluss vom 23.06.2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe ein Feststellungsinteresse, da Dr. H. zum 31.12.2003 ausscheide und seine Stelle wieder besetzt werden solle. Sein Antrag sei jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vorlägen. Als Bereichsleiter B 1 habe Dr. H. eine Stelle inne, die in ihrer Bedeutung einer Beamtenstelle von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspreche. Dafür spreche sein in der mündlichen Verhandlung angegebener (außertariflicher) Gehaltsrahmen. Vor allem aber machten der Aufbau der S. BKK und die Verteilung der Aufgaben sowie die Vollmachten und Befugnisse deutlich, dass die Stelle des Bereichsleiters B 1 mindestens der Besoldungsgruppe A 16 zuzuordnen sei. Danach sei er der zweiten Führungsebene zuzuordnen und nehme wesentliche Aufgaben und Verantwortungen wahr. Er trage z. B. Budgetverantwortung von erheblichem Ausmaß (ca. 116 Millionen Euro) und habe die Befugnis zur Zahlungsfreigabe von oftmals mehreren hunderttausend Euro. Er sei zur selbständigen operativen Umsetzung der vom Vorstand definierten Strategie berechtigt und verpflichtet, er sei erheblich an der strategischen Ausrichtung der Krankenkasse beteiligt und er habe eine eigenständige Personalverantwortung. Der Antragsteller habe dem nicht substantiiert widersprochen. Soweit er darauf hinweise, dass auch Mitarbeiter in unteren Ebenen eine Vorauswahl in Personalangelegenheiten träfen, stehe dies nicht entgegen. Diese Argumentation ziele mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 BPersVG. Bei der Regelung des Satzes 2 sei für den Vergleich zwischen Angestellten und Beamten auf den Verantwortungsbereich und den Pflichtenkreis, auf die Funktion insgesamt abzustellen, nicht auf einzelne Elemente.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und sie begründet. Er macht geltend: Es werde bestritten, dass der aus den vier Bereichsleitern bestehende Leitungskreis die für alle Entscheidungen im operativen Geschäft erforderlichen Kompetenzen habe, denn er habe sich an die Vorgaben des Vorstands zu halten, der bei Differenzen entscheide. Der Vorstand und nicht ein Bereichsleiter entscheide auch über die strategische Ausrichtung, wobei der Vorstand seinerseits die Entscheidungen des Verwaltungsrats umzusetzen und einzuhalten habe. Die Angabe von 116 Millionen EUR sei unzutreffend, das Kostenvolumen könne allenfalls 30 Millionen EUR betragen, wobei es im Übrigen größere Posten enthalte, bei denen keine Einflussmöglichkeit bestehe, wie Arzt- und Arzneimittelkosten. Auch die mehrere Ebenen tiefer angesiedelten Kundenbetreuer verwalteten Krankengelder in Millionenhöhe, ohne dass sie etwa als leitende Angestellte anzusehen seien; mit Millionenbeträgen hätten beispielsweise auch Einkäufer oder Abteilungsleiter von Warenhäusern umzugehen. Der Beteiligte habe nicht substantiiert zur analytischen Tätigkeit des Betriebsleiters und seiner Aufgabe zur Beantwortung grundsätzlicher Fragen vorgetragen, und auch aus der mündlichen Verhandlung habe sich nichts dazu ergeben, ob er alle erforderlichen Vollmachten besitze und die Geschäfte des Vorstands vorzubereiten habe, was auch für seine Personalverantwortung gelte. Ob er die Interessen der Krankenkasse bei den Bundes- und Landesverbänden vertrete und eigenständige Verhandlungen mit Leistungsanbietern führe, werde mit Nichtwissen bestritten. Was die Personalführung betreffe, habe er eine Zuständigkeit für lediglich elf Mitarbeiter, wie sie auch jedem Geschäftsstellenleiter zukomme. Bestritten werde, dass er selbständig in Personalangelegenheiten entscheiden könne. Der Personalrat sei nie durch ihn, sondern stets durch den Vorstand beteiligt worden, und er sei der Auffassung, dass der Bereichsleiter allenfalls eine Vorauswahl treffe und der Vorstand entscheide. Mit Nichtwissen bestritten werde auch die Höhe der Jahresvergütung. Zu widersprechen sei der Auffassung, dass die Vergütung von Dr. H. für die Position des Beteiligten spreche. Bei nach privatrechtlichen Grundsätzen geführten öffentlich-rechtlichen Anstalten scheide ein Besoldungsvergleich aus, weil er nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussage. Die S. BKK werde privatrechtlich geführt, die Vergütung richte sich nach den Metalltarifverträgen Württemberg und Nordbaden. Entscheidend sei der Vergleich mit der Einstufung der Spitzenpositionen der weiteren Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von Anstalten des öffentlichen Rechts. Da die S. BKK eine kleine Krankenkasse sei, könne der Bereichsleiter B 1 allenfalls einer dritten Leitungsebene der Bundesverwaltung entsprechen.
Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlich gestellten Antrag nach Ausscheiden von Dr. H. zum 31.12.2003 geändert. Er beantragt nunmehr,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Kammer für Personalvertretungssachen - vom 23.06.2003 - PB 21 K 1/02 - zu ändern und festzustellen, dass die Einstellung des Bereichsleiters B 1 bei der S. BKK nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Zustimmung des Personalrats bedarf, auch wenn die einzustellende Person die Mitbestimmung nicht beantragt.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Dafür verweist er auf die Organisationsverfügung des Vorstands vom 05.08.2002, aus der sich alle erforderlichen Kompetenzen des Leitungskreises ergäben, um das operative Geschäft selbständig zu leiten. Die Behauptung des Antragstellers, das vom Bereichsleiter B 1 verantwortete Kostenvolumen betrage allenfalls 30 Millionen EUR, sei falsch, weil 2002 die Leistungsausgaben sich bereits auf 106 Millionen EUR belaufen hätten. Die bedeutende Verantwortung des Bereichsleiters B 1, die auch die Zahlungsfreigabe von mehreren hunderttausend Euro nach eigenverantwortlicher Prüfung umfasse, z.B. beim Projekt Medical Contact, versuche der Antragsteller herunterzuspielen. Einzelne Kundenbetreuer verwalteten keine Budgets in dieser Größenordnung. Im Übrigen bestehe zwischen der Verwaltung eines Budgets und der Verantwortung dafür ein erheblicher Unterschied. Anders als der Bereichsleiter B 1 hätten die tieferen Hierarchieebenen nur geringe finanzielle Verantwortung, und Schäden könnten hier leicht behoben werden und wirkten sich nur begrenzt aus. Darüber hinaus müsse der Bereichsleiter B 1 die aktuellen Budgets analysieren, um Schwerpunktprobleme zu erkennen und Lösungsstrategien zu erarbeiten und sie eigenverantwortlich umzusetzen. Bei der operativ selbständigen Führung seines Bereichs habe er selbstverständlich die Vorgaben des Vorstands zu beachten. Diese seien jedoch abstrakt und beließen dem Bereichsleiter ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Initiative; eine typische Vorgabe sei z.B. die Senkung der Krankenhauskosten um 2 %, ein Volumen von insgesamt 600.000 EUR. Seine Aufgabe, wesentliche Beiträge für die strategische Ausrichtung der Krankenkasse zu leisten, zeige sich bereits daran, dass zu seinem Ressort das Referat „Grundsätze/Leitlinien“ gehöre. Er habe zu strategischen Fragen Entscheidungsvorlagen für Vorstand und Verwaltungsrat mit Problemanalyse und konkreten Lösungsvorschlägen zu entwickeln, beispielsweise die Vorlage zu Mehrleistungsangeboten, die im Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen von erheblicher Bedeutung seien. Darüber hinaus untersuche er Versorgungsströme und steuere sie. Diese Arbeiten seien von überragender Bedeutung für die Krankenkasse; als Beispiele seien der 9. Nachtrag zur Satzung und die Modellplanungen im Disease Management Program genannt. Wegen der erforderlichen Vollmachten werde auf die Vereinbarung mit der Erlenbachklinik verwiesen; solche Verhandlungen seien originäre Aufgabe des Bereichsleiters B 1. Weitere Beispiele gebe es derzeit nicht, weil Dr. H. seit 01.05.2003 freigestellt sei. An den Stelleninhaber würden hohe fachliche Anforderungen gestellt, die sich auch in der Vergütung niederschlügen, welche nach dem Stellenplan mit der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar sei und sogar deutlich höher liege. Wegen dieser verantwortungsvollen Aufgaben und wichtigen Beiträge für die Entwicklung der Krankenkasse sei das Verhältnis zwischen Vorstand und Bereichsleiter B 1 von großem Vertrauen geprägt. Fehlentscheidungen führten zu erheblichen Konsequenzen. Es handele sich daher um eine besonders herausgehobene Position. Unerheblich sei die Größe der Krankenkasse, denn nicht sie, sondern Kompetenzen und Verantwortung seien für die Bewertung der Stelle maßgeblich. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch deshalb nicht, weil der Bereichsleiter B 1 im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter seines Bereichs befugt sei. Er entscheide abschließend über die Einstellung von Mitarbeitern, indem er bestimme, welche Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen würden und welche Bewerber ein Angebot erhielten. Der Vorstand sei mit den Bewerbungsverfahren nicht befasst. Er sehe keine Bewerbungsunterlagen und führe keine Vorstellungsgespräche. Aufgrund rechtlicher Vorschriften müssten die Arbeitsverträge vom Vorstand unterschrieben werden. Dieser nehme aber auf das Auswahlverfahren keinen Einfluss. Es sei Aufgabe des Bereichsleiters B 1, die Auswahlentscheidung abschließend zu treffen und zu verantworten. Darüber hinaus organisiere er seinen Bereich in personellen Angelegenheiten auch selbständig. Wegen der großen Verantwortung und der weit reichenden Kompetenzen übe der Bereichsleiter B 1 eine Funktion aus, die einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts entspreche. Seine Stelle gehöre zur zweiten Leitungsebene, sie entspreche bei Bundesoberbehörden einem Abteilungspräsidenten oder leitenden Direktor, die nach der Besoldungsgruppe B 2 bewertet seien. Erst die dritte Leitungsebene sei bei diesen Behörden mit der Besoldungsgruppe A 16 gleichzusetzen. Zudem werde die Zustimmung zur Antragsänderung nicht erteilt. Er verliere dadurch eine Instanz, der bisherige Verfahrensstoff könne nicht ohne Weiteres genutzt werden, der Antrag sei unklar und laufe auf eine allgemeine Beurteilung von Rechtsfragen hinaus. Außerdem werde bestritten, dass der Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und die gestellten Anträge ordnungsgemäß beschlossen habe. Sein Antrag sei daher bereits unzulässig.
11 
Der Antragsteller hat noch mitgeteilt, dass nach dem Ausscheiden von Dr. H. die Stelle des Bereichsleiters B 1 mit Dr. F. wieder besetzt worden sei.
12 
Der Senat hat Auskünfte des Bundesversicherungsamts zu Stellenplänen gesetzlicher Krankenkassen eingeholt, bei denen das Bundesbesoldungsgesetz oder dem Bundesangestelltentarifvertrag verwandte Tarifverträge angewendet werden. Auf die Auskünfte vom 23.06. und vom 18.11.2004 wird Bezug genommen.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Unterlagen wird ergänzend verwiesen.
14 
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde ist auch begründet.
16 
1. Die gegenüber dem ersten Rechtszug geänderte Antragstellung ist im Beschwerdeverfahren statthaft (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. mit §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 ArbGG). Sie ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG auch ohne die vom Beteiligten verweigerte Zustimmung zulässig, weil sie sachdienlich ist, denn mit ihr werden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antrags in seiner erstinstanzlichen Fassung beseitigt, ohne dass sich der Streitstoff wesentlich ändert. Dem Gegenstand des ursprünglichen Begehrens, der mitbestimmungsrechtlichen Beurteilung der Einstellung von Dr. H., lag ein konkreter, abgeschlossener und damit erledigter Vorgang zu Grunde, und es stellte sich außerdem die Frage, ob angesichts der Verfügung des Vorstands über die „Weiterentwicklung der operativen Entscheidungsstrukturen“ und die Bildung eines „Leitungskreises“ aus den Bereichsleitern als „gemeinsames Geschäftsleitungsgremium“, die am 05.08.2002, also erst nach erfolgter Einstellung von Dr. H. erging, sich die Problematik von deren personalvertretungsrechtlicher Bewertung bei einer künftigen Besetzung der Stelle des Bereichsleiters B 1 immer noch in gleicher Weise wie zuvor stellen würde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aber in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen; ein solches Begehren hat der Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69; Beschluss vom 23.03.1999, BVerwGE 108, 347, 354; jeweils m. w. N.). Dem trägt die Antragsänderung in zulässiger Weise Rechnung. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ergibt sich daraus, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die ohne seine nach § 69 Abs. 1 BPersVG erforderliche Zustimmung erfolgt, ihn in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt, und weil eine nicht nur geringfügige Wahrscheinlichkeit besteht, dass es wiederum zum Streit kommen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a. a. O.); dass Letzteres möglich ist, kann man nicht von der Hand weisen, nachdem die Stelle nach Ausscheiden des früheren Inhabers während des laufenden Verfahrens ein weiteres Mal und ohne Beteiligung des Antragstellers besetzt worden ist. Dem Beteiligten kann deshalb nicht darin gefolgt werden, dass der Antrag auf die Beurteilung einer isolierten Rechtsfrage gerichtet sei.
17 
Der Antrag ist auch nicht unbestimmt, wie die folgenden Ausführungen zur Sache zeigen, und nicht deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen Beschluss des Personalrats gedeckt sein soll. Der Beteiligte hat dies lediglich bestritten, ohne Tatsachen anzugeben, woraus sich solche Zweifel ergeben sollen. Zwar setzt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder die Einlegung eines Rechtsmittels zu ihrer Wirksamkeit einen Beschluss des Personalrats voraus, weil der Vorsitzende diesen nur im Rahmen solcher Beschlüsse und damit nicht als Vertreter im Willen, sondern nur als Vertreter in der Erklärung vertritt (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG; vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.1987, PersR 1988, 196 [Leits.]; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.02.1991 - 17 P 90.3716 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22.09.1994 - TK 2038/93 -, juris). Lässt der Vorsitzende prozessuale Schritte einleiten und gibt entsprechende Erklärungen wie etwa durch Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht zur Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und zur Einlegung von Rechtsmitteln ab, braucht er jedoch nicht auch den Personalratsbeschluss vorzulegen, denn für seine Bevollmächtigung besteht zunächst eine Vermutung, die freilich widerleglich ist (so Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 32 RdNr. 27, und Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 32 RdNr. 32; ebenso zur vergleichbaren Problematik im Betriebsverfassungsrecht: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 26 RdNr. 26 m. w. Nachw., und Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 220 RdNr. 9). Bloßes Bestreiten der Bevollmächtigung reicht als Widerlegung aber nicht aus. Abgesehen davon hat der Antragsteller durch Vorlage des Protokolls seiner vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht abgehaltenen Sitzung vom 09.07.2002 belegt, dass sein Vorsitzender zur Beschreitung des Rechtswegs ermächtigt war. Die Beschwerde ist ebenfalls durch einen Beschluss gedeckt, auch wenn er ausweislich des vorgelegten Protokolls erst am 15.10.2003 und damit nach ihrer Einlegung gefasst worden ist, denn ein nachträglich gefasster Beschluss genehmigt die Maßnahme des Vorsitzenden und heilt daher rückwirkend ihre Unwirksamkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.1987, a. a. O.; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, a. a. O. RdNr. 33 m. w. Nachw.; zum Betriebsverfassungsrecht: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, a. a. O. RdNr. 28, und Schaub, a. a. O. RdNr. 9, jeweils m. w. Nachw.; vgl. auch § 177 BGB).
18 
2. Der somit zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
19 
a) Gemäß § 75 Abs. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten (und Arbeiter); nach Nr. 1 der Vorschrift gehört hierzu die Einstellung. Von diesem Mitbestimmungsrecht sind aber nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgenommen Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts (sowie weitere, hier nicht einschlägige Fälle). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht die Stelle des Bereichsleiters B 1 nicht einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat zu Grunde legt, erfasst § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfasst auch Angestellte, die zwar keine Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 innehaben, aber eine Stellung bekleiden, die unter Berücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Bedeutung der Vorschrift einer solchen Beamtenstelle entspricht. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG will seiner Zielsetzung nach sicherstellen, dass für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen getroffen werden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeiten und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. Danach kommt es als Grundlage des Vergleichs, ob es sich um eine entsprechende Angestelltenstelle in diesem Sinne handelt, auf die sich aus dem Amtsinhalt ergebenden Funktionen, ihrer Wertigkeit und auf die mit den Dienstaufgaben verbundene Verantwortung an, also letztlich auf die Bewertung des jeweiligen Dienstpostens (so BVerwG, Beschluss vom 07.11.1975, BVerwGE 49, 337, 341). Um die Wertigkeit der in den Vergleich einzubeziehenden Ämter und Stellen festzustellen, ist die Frage zu beantworten, in welcher Besoldungsgruppe sich der Angestellte befände, wenn er als Beamter eingestellt worden wäre. Gibt es keine entsprechenden Beamtenstellen, sondern nur Angestellte, und werden diese nicht nach einer Vergütungsordnung bezahlt, die sowohl einen Vergleich der Gehälter als auch der Funktionen zulässt, wie z.B. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), entspricht der bloße Vergütungsvergleich nicht dem Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn er beispielsweise dazu führte, dass ein sehr großer Teil der Beschäftigten von der Mitbestimmung ausgenommen würde. Es müssen deshalb für Fälle dieser Art andere Maßstäbe gefunden werden, die eine dem Zweck der Vorschrift als Ausnahmeregelung entsprechende Lösung ermöglichen. Bei privatrechtlich geführten öffentlich-rechtlichen Anstalten ist der Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leitungsebenen entsprechender Bundesbehörden und von der Besoldungsordnung erfasster Anstalten des öffentlichen Rechts entscheidend (BVerwG, Beschluss vom 02.10.1978, BVerwGE 56, 291, 295 ff.; dem folgend BAG, Urteil vom 07.12.2000, AP Nr. 9 zu § 77 BPersVG).
21 
Die S. BKK gehört als Krankenversicherungsträger zu den privatrechtlich geführten öffentlich-rechtlichen „Anstalten“ im oben genannten Sinne, nämlich im Hinblick auf ihre in personeller Hinsicht privatrechtliche Organisation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1962, BVerwGE 15, 146, 148). Sie beschäftigt weder Beamte noch Dienstordnungs-Angestellte (vgl. § 67 Abs. 2 SGB IV, der auf Betriebskrankenkassen keine Anwendung findet, so KassKomm-Maier, Stand: 01.12.1999, § 67 SGB IV RdNr. 12), sondern Angestellte, deren Vergütung sich gemäß Anerkennungs-Tarifvertrag zwischen der S. BKK und der IG Metall aus dem Jahre 1999 nach den Tarifverträgen in der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden in ihrer jeweiligen Fassung richtet, sowie 13 außertariflich vergütete Angestellte, zu denen auch der Betriebsleiter B 1 gehört. Der Tarifvertrag lässt mit seinen nach Tätigkeitsmerkmalen für Kaufleute, Techniker und Meister festgelegten Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, T 1 bis T 7 und M 1 bis M 5 einen Vergleich mit der Besoldungsordnung der Beamten nicht zu; das ist unstreitig und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. Anlage 5 zum genannten Tarifvertrag, Internet-Veröffentlichung unter www.bw.igm.de). Erst recht gilt dies für Stellen, deren Bezahlung sich nicht nach diesen Vergütungsgruppen richtet, sondern, wie die Stelle des Bereichsleiters B 1, nach außertariflicher Vereinbarung. Es spricht daher nicht für den Rechtsstandpunkt des Beteiligten, dass die umstrittene Personalstelle unter Zugrundelegung des vom Beteiligten mitgeteilten Jahreseinkommens von Dr. H. das Gehalt eines nach A 16 besoldeten (verheirateten) Beamten selbst der höchsten Dienstaltersstufe nicht nur erreicht, sondern überschlägig um gut 30 % übersteigt. Es ist nach den dargelegten Grundsätzen auch rechtlich unerheblich, wie er selbst die Bedeutung der Stelle bewertet und dass das Bundesversicherungsamt seine Selbsteinschätzung entsprechend der Besoldungsgruppe A 16 (bisher) nicht beanstandet hat.
22 
Maßgeblich ist daher der Vergleich mit den besoldungsmäßigen Einstufungsregelungen von Bundesbehörden oder von der Bundesbesoldungsordnung erfasster öffentlich-rechtlicher Anstalten. Zu den letzteren gehören im hier maßgeblichen Zusammenhang auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, weil es in ihm nicht um deren Verfasstheit geht (zur Unterscheidung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts siehe etwa Ilbertz/Widmaier, a. a. O., § 1 RdNr. 6) und die Rechtsprechung den Begriff der Anstalt daher auch unspezifisch verwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1978, a. a. O. S. 299: „juristische Person des öffentlichen Rechts“). Die Auswahl des Vergleichsobjekts muss sachgerecht sein; ein Vergleichsobjekt ist daher um so geeigneter, je näher es dem zu vergleichenden Gegenstand nach Sachbereich, Aufgaben und Bedeutung steht. Nach diesen Gesichtspunkten bieten sich zum Vergleich diejenigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an, deren Personal nach der Bundesbesoldungsordnung oder einer daran orientierten Vergütungsordnung eingestuft und besoldet wird.
23 
Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz, die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu regeln (Art. 73 Nr. 8 GG), im Hinblick auf Sozialversicherungsträger und somit auch auf gesetzliche Krankenversicherungsträger u. a. durch Art. VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - (in der Fassung vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702, gültig vom 01.01.2002 bis 27.11.2003, bzw. in der Fassung vom 25.11.2003, BGBl. S. 2304, gültig ab 28.11.2003) Gebrauch gemacht. Darin ist bestimmt, dass die genannten Träger bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln haben. Die Vorschrift ist zwingend (Schwegmann/Summer, BBesG, II/2, Einf. vor Art. VIII 2. BesVNG, RdNr. 4 a). Verträge mit Angestellten der gesetzlichen Krankenkassen, die der Dienstordnung unterstehen sollen, werden zwar seit 01.01.1993 nicht mehr abgeschlossen, jedoch werden die am 31.12.1992 vorhandenen Dienstordnungs-Angestellten im bisherigen System belassen (§ 358 Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2266); dass der Gesetzgeber noch in jüngster Zeit Anlass zur Aktivität auf diesem Gebiet gesehen hat, zeigt, dass er die Anbindung auch der gesetzlichen Krankenkassen an das beamtenrechtliche Besoldungs- und Stellengefüge nicht für obsolet hält, obwohl das Dienstordnungs-System für diese ein Auslaufmodell ist.
24 
Art. VIII § 1 BesVNG bestimmt in Abs. 3, dass für die Dienstposten der Geschäftsführer der gesetzlichen Krankenkassen ein an den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlagen I und IV zum Bundesbesoldungsgesetz) orientierter Zuordnungsrahmen einzuhalten ist, der in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Krankenkassen (nicht: der Zahl der Versicherten, wie Schwegmann/Summer, a. a. O., Art. VIII § 1 RdNr. 3 annehmen; zum Unterschied zwischen Mitgliedern und Versicherten vgl. z. B. § 10 SGB V) von der Besoldungsgruppe A 12 bis zur Besoldungsgruppe B 5 reicht. Bei Krankenkassen mit 35.001 bis 60.000 Mitgliedern, also der Größenordnung der S. BKK, reicht der Zuordnungsrahmen von A 14 bis A 16. Das bedeutet, dass diese Krankenkassen ihre Geschäftsführer höchstens in A 16 einstufen dürfen. Auch wenn bei den Betriebskrankenkassen, wie auch den Orts-, Innungs- und Ersatzkassen, keine Geschäftsführer mehr vorgesehen sind, sondern sie ausschließlich durch einen Vorstand verwaltet und vertreten werden (§§ 31 Abs. 3a, 35a Abs. 1 SGB IV), gibt der Zuordnungsrahmen gleichwohl einen bedeutsamen Fingerzeig für die Zuordnung der Stelle des Betriebsleiters B 1 der S. BKK. Denn er zeigt jedenfalls, dass Mitarbeiter der zweiten Führungsebene derjenigen Krankenkassen, die von Geschäftsführern verwaltet werden (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V: See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Bundesknappschaft als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung), niedriger einzugruppieren sein müssen, weil auszuschließen ist, dass sie im Besoldungs- und Stellengefüge ihren jeweiligen Geschäftsführern gleichgeordnet werden könnten. Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die Stelle des Bereichsleiters B 1, die zur zweiten Führungsebene zählt, nicht nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertet werden kann, sondern - wären die Mitarbeiter der S. BKK der Bundesbesoldungsordnung, einer Dienstordnung oder einer vergleichbaren Vergütungsordnung unterworfen - nach der gesetzlichen Maßgabe höchstens nach der Besoldungsgruppe A 15.
25 
Dieses Ergebnis wird durch die vom Bundesversicherungsamt erteilten Auskünfte bestätigt. Es hat die Stellenpläne von drei nach ihrer Mitgliederzahl ähnlichen gesetzlichen Krankenkassen ausgewertet, die sich nach der Bundesbesoldungsordnung, dem Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - oder einer verwandten Vergütungsordnungen richten. Diese Krankenkassen haben sich ebenso wie die S. BKK gemäß § 173 Abs. 2 SGB V gegenüber Betriebsfremden geöffnet und stehen daher ebenfalls im Wettbewerb, was entsprechende Bedenken gegen ihre Vergleichbarkeit mit der S. BKK entfallen lässt. Keiner der Stellenpläne stuft Mitarbeiter der zweiten Führungsebene entsprechend der Besoldungsgruppe A 16 oder höher ein. Die Auskünfte besagen im Einzelnen: Bei der N. IKK, die wie die S. BKK etwa 40.000 Mitglieder hat, gehört eine der Stellen der beiden höchstrangigen Mitarbeiter unterhalb des Vorstands zur Tarifgruppe 12 des IKK-Tarifvertrags - IKK-TV -, der der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe BAT I b entspricht, und die andere als Stelle eines Dienstordnungsangestellten zur Besoldungsgruppe A 14. Selbst die IKK W., die mit 65.000 Mitgliedern in die nächsthöhere Stufe des Zuordnungsrahmens des Art. VIII § 1 Abs. 3 Satz 1 2. BesVNG fiele, sieht in der zweiten Führungsebene lediglich Eingruppierungen nach Vergütungsgruppe IKK-TV 12, also entsprechend Besoldungsgruppe A 15, sowie Besoldungsgruppe A 14 vor. Besonders aussagekräftig sind die Verhältnisse der BKK B. Zum einen erscheint sie als Betriebskrankenkasse, die etwa die gleiche Mitgliederzahl wie die S. BKK hat (ca. 40.000, außerdem ca. 13.000 Familienangehörige; s. die Homepage unter www.bkkbvm.de) und die sich ebenfalls gemäß § 173 Abs. 2 SGB V geöffnet hat, das bestgeeignete der vorhandenen Vergleichsobjekte. Zum anderen weist ihr Stellenplan eine Beamtenstelle - die des Vorstands - und ansonsten BAT-Stellen auf. Das dürfte damit zusammenhängen, dass sie, wenn sie nicht ohnehin auch nach ihrer Fusion mit der BKK Ö. weiterhin eine Betriebskrankenkasse einer öffentlichen Verwaltung nach § 156 SGB V ist, nicht aus einer Betriebskrankenkasse der gewerblichen Wirtschaft, sondern aus der des Bundesverkehrsministeriums hervorgegangen ist, ihr Personal von diesem nach den für den öffentlichen Dienst geltenden und nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen gestellt worden und die Kasse nach ihrer Öffnung in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen eingetreten sein dürfte (vgl. §§ 147 Abs. 2, 174 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V; zur Geschichte der Kasse s. ihre Homepage, a. a. O.). Nach der Stellenübersicht ist die Stelle des (Allein-) Vorstands eine Beamtenstelle und daher nach der Bundesbesoldungsordnung eingruppiert. Unterhalb des Vorstands sind die Stelle des Stellvertreters in BAT I b, die der Besoldungsgruppe A 15 entspricht, und zwei Stellen in BAT II a eingewiesen.
26 
b) Vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ausgenommen sind nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BPersVG auch die in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten (sowie hier nicht interessierende weitere Beamtengruppen), es sei denn, dass sie die Mitbestimmung beantragen. Zu den Beschäftigten i. S. von § 14 Abs. 3 BPersVG gehören Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (sowie Dienststellenleiter und ihre Vertreter nach Maßgabe von § 7 BPersVG). Die Stelle des Bereichsleiters B 1 verleiht eine derartige Kompetenz nicht, was das Verwaltungsgericht vom Boden seiner Rechtsauffassung aus offen lassen konnte, worauf sich aber der Beteiligte auch im Beschwerdeverfahren beruft.
27 
Das Anliegen dieser Regelung ist es, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen. Müssten diese Beschäftigten in ihren eigenen Personalangelegenheiten eine von ihnen nicht gewünschte Mitbestimmung des Personalrats in Rechnung stellen, so bestünde Anlass zu der Besorgnis, dass sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzungen des Personalrats nähmen. Dies zu vermeiden liegt im Interesse der Dienststelle; insofern dient das Antragsrecht dem öffentlichen Wohl. Andererseits schützt es auch das Individualinteresse des betroffenen Beschäftigten. Derjenige zum Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zählende Beschäftigte, der sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen versieht und dabei im Interesse der Dienststelle auch Konflikten mit der Personalvertretung nicht aus dem Wege geht, soll deswegen nicht befürchten müssen, in seinem persönlichen beruflichen Fortkommen Nachteile zu erleiden (so BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 m. w. Nachw.).
28 
Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BPersVG erfasst nur die - aber auch sämtliche - in § 75 Abs. 1 (und § 76 Abs. 1) BPersVG aufgezählten personellen Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002, a. a. O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 11.03.1982, BVerwGE 65, 127). Zu ihnen gehört die Einstellung von Beschäftigten (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Zu selbständigen Einstellungsentscheidungen ist der Bereichsleiter B 1 aber nicht befugt. Wesentliches Merkmal einer solchen Befugnis ist, dass die Entscheidungen verantwortlich und unabhängig von Weisungen getroffen werden, was nicht der Fall ist, wenn sie nur vorzubereiten sind oder grundsätzlich an das Einverständnis anderer gebunden sind; ihr äußeres Kennzeichen ist das Recht zur Schlusszeichnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1982, RiA 1983, 107; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.1998, PersV 1999, 229; ebenso die Kommentarliteratur). Bereits aus der Satzung der S. BKK ergibt sich, dass die Befugnis einem Angestellten der zweiten Führungsebene nicht zusteht. Denn sie bestimmt, dass das erforderliche Personal vom Vorstand eingestellt wird (§ 3 Abs. IV der Satzung nach dem Stand vom 01.04.2004). Die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ist schon deshalb keine bloße Formalität, wie der Beteiligte in Verkennung seiner Pflichten geltend macht. Schon die Existenz dieser Satzungsregelung ist bemerkenswert. An sich bedürfte es ihrer nämlich nicht, weil eine ausdrückliche Regelung der Personalzuständigkeit nicht vorgeschrieben ist (zum Mindestinhalt der Satzung einer Krankenkasse vgl. §§ 194 SGB V) und sie auch nicht dem Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan zusteht (vgl. § 197 SGB V), sondern weil sie sich bereits aus der gesetzlich festgelegten Aufgabe des Vorstands einer Betriebskrankenkasse ergibt, diese zu verwalten sowie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mit der Betonung dieser Aufgabenzuweisung und der mit ihr verbundenen Verantwortung wäre es schwerlich vereinbar, wenn der Vorstand sich gegenüber dem Verwaltungsrat als Satzungsgeber (§§ 31 Abs. 3a SGB IV, 197 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) für befugt halten dürfte, sie auf nachgeordnete Beschäftigte zu delegieren oder ihnen auch nur den maßgeblichen Einfluss einzuräumen. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn jedenfalls fehlt es für eine solche Zuständigkeitsübertragung an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Entsprechende schriftliche Anordnungen hat der Beteiligte nicht vorgelegt, sie finden sich auch nicht im Anstellungsvertrag mit Dr. H. Der Beteiligte hat als Beleg für die Handhabung von Personaleinstellungen unter Mitwirkung von Dr. H. lediglich einen einzigen Fall, nämlich den der Sachbearbeiterin Frau K. angeführt, was nicht repräsentativ ist. Zudem ging es um die Besetzung einer Stelle in der Abteilung B 1.4, also im Leitungsbereich von Dr. H.; es entspricht heutigem Führungsverständnis, den Vorgesetzten bei der Auswahl seiner künftigen Mitarbeiter intensiv zu beteiligen. Dr. H. hat die Vorbereitungen auch nicht allein durchgeführt, sondern zusammen mit anderen Beschäftigten, zu denen auch Frau P. gehörte, eine Mitarbeiterin der Personalabteilung; diese Abteilung ist bezeichnenderweise dem Vorstand zugeordnet (V 1.2 „Personalbetreuung“ laut Organigramm der S. BKK, Stand 15.9.2002). Dr. H. hat dem Beteiligten über das Bewerbungsverfahren einen schriftlichen Bericht erstattet, die Vorbereitung des Arbeitsvertrags Frau P. überlassen, seine Vorlage zur Unterschrift an den Beteiligten angekündigt und angefügt, er sei in der nächsten Woche im Urlaub, aber über Mobilfunk erreichbar, was in dem Zusammenhang so verstanden werden muss, dass er sich für Rückfragen  über die Bewerberin zur Verfügung hielt. Diese Tatsachen ergeben in ihrer Gesamtheit nicht das Bild, das der Beteiligte ihnen zuschreibt, und sind mit dem Streitfall, der dem von ihm ins Feld geführten Beschluss des VG Schleswig vom 22.03.1996, PersR 1996, 400 zu Grunde lag, nicht vergleichbar. All dem entspricht es, dass er dem Vortrag des Antragstellers, er sei in einschlägigen Angelegenheiten nie durch Dr. H., was gemäß §§ 88 Nr. 2, 7 Satz 4 BPersVG rechtlich möglich gewesen wäre, sondern stets durch den Vorstand beteiligt worden, nichts entgegengesetzt hat.
29 
Auch die weiter genannten personellen Maßnahmen ergeben nichts für den Rechtsstandpunkt des Beteiligten. Personelle Veränderungen in organisatorischer Hinsicht als solche sind im Katalog des § 75 Abs. 1 BPersVG nicht enthalten. Allenfalls könnten sich unter den vorgetragenen Maßnahmen Umsetzungen innerhalb der Dienststelle befinden, jedoch sind diese nur bei einem damit verbundenen Wechsel des Dienstorts einschlägig, was nicht vorgetragen worden ist. Ebenso wenig umfasst der Katalog die Personalführung und Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub (zu Letzterem BVerwG, Beschluss vom 11.03.1982, a. a. O.).
30 
3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, weil die Frage, nach welchen Grundsätzen bei der Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG der Vergleich von Personalstellen der Betriebskrankenkassen mit Beamtenstellen nach der Bundesbesoldungsordnung anzustellen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden.
33 
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.

(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.