Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2004 - 4 S 675/02

published on 09/03/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2004 - 4 S 675/02
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. November 2001 - 9 K 1711/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Frauenvertreterin bei dem Universitätsklinikum Tübingen und rügt die Verletzung ihrer sich aus dem Frauenförderungsgesetz - FG - ergebenden Teilnahme- und Beteiligungsrechte durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.09.1998 wandte sich die Klägerin an den Vorsitzenden des Beklagten mit der Bitte, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an den Klinikumsvorstandssitzungen zu geben und ihr die Tagesordnungen der Sitzungen vorab zur Kenntnis vorzulegen. Daraufhin beschloss der Beklagte am 27.10.1998, dass eine Herausgabe der gesamten Tagesordnung im Vorfeld der Klinikumsvorstandssitzungen nicht erfolge, sondern der Vorsitzende des Vorstands entscheide, zu welchen einzelnen und Frauenbelange berührenden Tagesordnungspunkten die Klägerin als Frauenvertreterin zur Besprechung mit dem Klinikumsvorstand hinzugezogen und über welche Punkte sie vorab informiert werde.
Die von der Klägerin dagegen erhobene und gegen das Universitätsklinikum Tübingen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 08.03.2002 zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.11.2001 - 9 K 1711/00 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr vor jeder Sitzung des Klinikumsvorstandes die Tagesordnung für die Sitzung zu übersenden sowie sie zu den Sitzungen des Klinikumsvorstandes zuzulassen und ihr auf diesen Sitzungen Rederecht zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ungeachtet ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Eingliederung in die Verwaltung seien ihr in ihrer Funktion als Frauenvertreterin in § 14 Abs. 1 FG Informations- und Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen eingeräumt. Bezüglich der Wahrnehmung dieser Verfahrensrechte stehe der Dienststellenleitung keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Diese Rechtsposition spreche dafür, dass die gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen eingeklagt werden könnten, auch wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Aus der Vorschrift des § 15 FG könne nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da das dort geregelte Beanstandungsverfahren nicht die organschaftlichen Befugnisse der Frauenvertreterin, sondern allein die Rechte vermeintlich benachteiligter Frauen in der Dienststelle betreffe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, die Klägerin sei als Frauenvertreterin Teil der Verwaltung des Universitätsklinikums und könne in dieser Funktion keine eigenen subjektiven Rechte geltend machen. Die der Frauenvertreterin im Frauenförderungsgesetz eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse dienten allein der Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung des Gesetzes, vermittelten dieser jedoch keine organschaftliche Rechtsstellung. Der Gesetzgeber habe den Frauenvertreterinnen insofern bewusst keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (AZ 9 K 1711/00) und des Beklagten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
13 
Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe als Frauenvertreterin ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes, auf Einräumung eines Rederechtes in diesen Sitzungen sowie auf vorherige Übersendung der entsprechenden Tagesordnungen zu. Richtiger Beklagter kann dementsprechend nur diejenige Stelle sein, der gegenüber - nach der insoweit zu Grunde zu legenden rechtlichen Auffassung der Klägerin - die geltend gemachten Rechtspositionen bestehen sollen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.1989, NVwZ 1990, 188). Das ist hier nicht das Universitätsklinikum Tübingen, vertreten durch den Klinikumsvorstand, sondern der Klinikumsvorstand selbst. Dementsprechend war das Passivrubrum zu berichtigen und statt des Universitätsklinikums Tübingen dessen Klinikumsvorstand als Beklagter aufzuführen. Darin liegt keine Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Änderung des Rubrums wird lediglich klargestellt, dass der bisher als Vertreter des beklagten Universitätsklinikums bezeichnete Klinikumsvorstand selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 m.w.N.). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber - wie hier - zweifelsfrei erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen, unbeschadet dessen, dass das fälschlich als Beklagter bezeichnete Universitätsklinikum in der Vorinstanz als solcher behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, NVwZ-RR 1990, 44 f. m.w.N.).
14 
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
15 
Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ - hier die Frauenvertreterin sowie der Klinikumsvorstand (§ 8 Satz 1 Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) - derselben juristischen Person - hier des Universitätsklinikums Tübingen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UKG) - in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Die Rechtsprechung räumt bei derartigen internen Kompetenzkonflikten rechtlich unselbständigen Organen oder Funktionsträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis ein, sich gegen die Verletzung ihnen organisationsrechtlich zugewiesener Zuständigkeiten zu wehren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.06.1974, NJW 1974, 1836; vgl. auch Urteil vom 06.11.1991, NJW 1992, 927, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.1989 - 11 S 320/89 -, VBlBW 1990, 192 f.). Zwar ist mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
16 
Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnr. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1997 - 10 S 59/97 -, DÖV 1997, 693 f.; Beschluss vom 27.10.1977 - IX 2682/77 -, DVBl. 1978, 274 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1999, NVwZ-RR 2000, 375 f.; Beschluss vom 01.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 20.02.1989, NVwZ 1990, 174 f.; Martensen, JuS 1995, S. 989; Herbert, DÖV 1994, 108 ff.; Schoch, JuS 1987, S. 786). Die Beteiligungsfähigkeit des Organs bzw. Funktionsträgers wird hierbei in entsprechender Anwendung der für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren geltenden Grundsätze aus § 61 VwGO hergeleitet, wobei offen bleiben kann, ob sich dies aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 1 oder der Nr. 2 VwGO ergibt (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 61 Rdnr. 3). Für die Klagebefugnis, die bei Bejahung der Beteiligungsfähigkeit regelmäßig vorliegt, ist - unabhängig von der gewählten Klageart - die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.10.1984, NVwZ 1985, 112 f., und vom 22.12.1988, Buchholz 415.1 Nr. 80).
17 
Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für den hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Rechtsstreit nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat der Klägerin - wie die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ergibt - in ihrer Funktion als Frauenvertreterin keine gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt. Das folgt aus dem mit dem Frauenförderungsgesetz verfolgten Regelungszweck (dazu 1.) sowie aus der Systematik der im Gesetz getroffenen materiell- und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenvertreterin (dazu 2.) unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzesmaterialien (dazu 3.).
18 
1. Ausgehend von dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zielt das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Frauenförderungsgesetz (FG) - vom 21.12.1995 (GBl. S. 890), verkündet als Art. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. § 1 FG). Die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ist danach Pflichtaufgabe der staatlichen Dienststellen sowie der im Frauenförderungsgesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung verpflichtet sind also nicht etwa die Frauenvertreterinnen als solche, sondern die genannten Dienststellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgabe der Frauenvertreterin ist es, die Dienststellenleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FG) und insofern die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zu fördern. Letzteres geschieht im öffentlichen Interesse und bringt die Frauenvertreterin nicht in die Position einer gesetzlichen Interessenvertreterin der Frauen, die sie gewählt haben. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber lediglich eines mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Amtes innerhalb der Verwaltungsorganisation, um seine Pflichten zur Grundrechtsverwirklichung (besser) erfüllen zu können.
19 
Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Frauenvertreterin die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden - was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994, PersR 1995, 224 ff.) -, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FG). Sie ist daher weder eine andere interne Organisationseinheit noch eine externe Stelle, sondern vielmehr Teil der Verwaltung, deren Verpflichtung, die Gleichberechtigung der Frauen in der Dienststelle durchzusetzen, sie unterstützt (vgl. auch Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Frauenvertreterin gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f., VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.1996, PersR 1997, 411 ff., sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 ff., auf der Grundlage der jeweiligen Frauenförderungsgesetze, welche die Frauenvertreterinnen ebenfalls den Dienststellenleitungen unmittelbar zuordnen). Insofern grenzt die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Frauenvertreterin deutlich von der als Repräsentativ- und damit als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen ganz spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. den die Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane erfassenden § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Frauenvertreterin nach der Konzeption des Frauenförderungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte.
20 
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Frauenvertreterin (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass frauenspezifische Belange ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Frauenvertreterin insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.1999, NVwZ-RR 2000, 728 f., zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Frauenvertreterin bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet.
21 
Dieses aus dem Gesetzeszweck gewonnene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung ausgestaltet und beauftragt den einfachen Gesetzgeber, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu bewirken. Über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen sagt die Verfassung nichts aus (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 2, Rdnr. 61). Die Entscheidung darüber, ob zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Institution einer Frauenvertreterin geschaffen wird und dieser auch gerichtlich durchsetzbare Beteiligungsrechte eingeräumt werden, obliegt demnach allein dem einfachen Gesetzgeber und wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 19.09.2003, NVwZ 2004, 247 f.).
22 
2. Die Annahme, der Klägerin stünden klagebewehrte Verfahrensrechte zu, findet auch im Übrigen im Frauenförderungsgesetz keine Stütze. Wehrfähige Wahrnehmungszuständigkeiten lassen sich nicht aus den der Frauenvertreterin konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten, insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Teilnahmerecht an Dienststellenleitungsbesprechungen ableiten.
23 
Ob eine Verfahrensvorschrift dem durch sie Begünstigten - gegebenenfalls auch unabhängig vom materiellen Recht - eine gerichtlich selbständig durchsetzbare Rechtsposition gewähren will, hängt von der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Norm in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980, DÖV 1980, 516 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass durch die insbesondere in § 13 bzw. § 14 FG eingeräumten Vortrags- bzw. Initiativ-, Beteiligungs-, Äußerungs- und Teilnahmerechte auch eine Anrufung der Gerichte zur unmittelbaren Entscheidung damit verbundener Fragen zugelassen wird.
24 
Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 FG normierte direkte Vortragsrecht besagt lediglich, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss und die Frauenvertreterin sich direkt an die Dienststellenleitung wenden kann, soweit sie Klärungsbedarf in Gleichberechtigungsfragen sieht. Das der Frauenvertreterin gemäß § 14 Abs. 2 FG zustehende Initiativrecht stellt nach der Gesetzesbegründung allein sicher, dass die Frauenvertreterin nicht nur auf Planungen der Dienststelle reagieren muss, sondern auch von sich aus aktiv Maßnahmen anregen kann (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf, II. zu § 14, LT-Drucks. 11/6212). Die frühzeitige Beteiligung an - die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden - personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG) soll im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit verhindern, dass schon weitreichend konkretisierte Maßnahmen nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gesichtspunkte der Gleichberechtigung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Von seinem Umfang und seiner gesetzlichen Ausgestaltung her räumt ein solches Beteiligungsrecht - ebenso wenig wie das Recht, sich zu frauenspezifischen Fragen zu äußern (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FG) oder an Dienststellenleitungsbesprechungen teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) - der Frauenvertreterin keinerlei Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichberechtigungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess. Bei dieser Art der Mitwirkung wird die Frauenvertreterin gewissermaßen gutachtlich und wegen Berührung ihrer Zuständigkeit gehört; ein rechtlich bindender Einfluss auf das Ergebnis der von der Dienststellenleitung zu treffenden Sachentscheidung wird ihr nicht eingeräumt. Hält sie im konkreten Fall Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies gegebenenfalls einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Verwaltungsspitze (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 FG). Zwar kann den genannten Vorschriften entnommen werden, dass die Frauenvertreterin eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Daraus folgt aber nicht, dass der Frauenvertreterin auch eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung zustehen. Denn die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Frauenvertreterin sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte.
25 
Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 FG, der die Folgen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompetenzverteilung ausdrücklich regelt. Danach soll der Vollzug einer die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffenden Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Frauenvertreterin ausgesetzt werden, wenn diese entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FG nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden ist. Konsequenz der Nichtbeteiligung der Frauenvertreterin ist daher lediglich die kurzfristige aufschiebende Wirkung der beschlossenen Maßnahme, deren Eintritt - da es sich um eine bloße Soll-Vorschrift handelt - nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frauenvertreterin sämtliche von der Dienststellenleitung getroffenen personellen, sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen, die gleichberechtigungsrelevante Bereiche betreffen, hinnehmen muss, auch wenn diesbezüglich ihre Beteiligung gänzlich unterblieben ist. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und es im Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Für die übrigen der Frauenvertreterin eingeräumten Befugnisse, die als Informations- und Äußerungsrechte dem Beteiligungsrecht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FG in ihrer Bedeutung nachstehen, kann nichts anderes gelten.
26 
3. Hätte der Gesetzgeber der Frauenvertreterin demgegenüber klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so ist davon auszugehen, dass er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen hätte. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG -, der der Gleichstellungsbeauftragten - so die Bezeichnung der Frauenvertreterin nach diesem Gesetz - eine Klagebefugnis wegen Verletzung ihrer sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz ergebenden Rechte ausdrücklich zuspricht, ist eine entsprechende Bestimmung in das Frauenförderungsgesetz - ebenso wenig wie in die Frauenförderungs- bzw. Gleichberechtigungsgesetze der übrigen Bundesländer - jedoch nicht aufgenommen worden. Dass dies nicht auf einer bloßen "Nachlässigkeit" des Gesetzgebers beruht, sondern dass hiervon ganz bewusst abgesehen wurde, zeigt nicht nur die Tatsache, dass auch in Kenntnis der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 BGleiG eine nachträgliche Ergänzung des Frauenförderungsgesetzes bislang nicht stattgefunden hat, sondern ergibt sich außerdem aus den Gesetzesmaterialien.
27 
So monierte der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Baden-Württemberg - in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Frauenförderungsgesetzes, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Frauenvertreterin bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Unterrichtung zu schwach ausgeprägt seien (LT-Drucks. 11/6632, S. 11). Der Verein der Verwaltungsrichter des Landes Baden-Württemberg äußerte gegen die vorgeschlagene Regelung des § 15 FG Bedenken, weil die Folgen der fehlenden Beteiligung der Frauenvertreterin offen blieben und die Bestimmung bezüglich der Vollzugsaussetzung nur als Sollvorschrift ausgestaltet sei (LT-Drucks. 11/6632, S. 16). Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft forderte ein ausdrückliches Vetorecht der Frauenvertreterinnen, weil deren ernsthafte Mitwirkung in der Dienststelle auch die Ausstattung mit den entsprechend notwendigen Rechten voraussetze (LT-Drucks. 11/6632, S. 30). Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg bemängelte, dass das Gesetz bei Missachtung des Beanstandungsrechts nach § 15 FG keine weiteren Sanktionen vorsehe. Außerdem sprach sie sich dafür aus, § 15 Abs. 3 FG statt als Soll- als Mussvorschrift zu verabschieden (LT-Drucks. 11/6632, S. 40).
28 
Alle diese auf die Stärkung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin zielenden Vorschläge haben in der endgültigen Gesetzesfassung jedoch ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie der Antrag der Fraktion der GRÜNEN, § 15 Abs. 3 FG dahingehend zu ändern, dass die Frauenvertreterin im Falle ihrer Nichtbeteiligung die Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Maßnahme verlangen kann (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 32 und 67). Gleiches gilt für die Anregung eines Abgeordneten der FDP/DVP, ein Klagerecht der Frauenvertreterin einzuführen, soweit Maßnahmen die Rechte von Frauen verletzen und "um dem Gesetz die notwendige Substanz zu geben" (vgl. LT-Drucks. 11/6837, S. 52). In Kenntnis dieser im parlamentarischen Verfahren unterbreiteten Änderungsvorschläge und obwohl bei den Beratungen des Gesetzentwurfs mehrfach der Vorwurf erhoben wurde, die Frauenvertreterin sei ihrer zugedachten Rechtsstellung nach ein "zahnloser Tiger" (vgl. Protokolle über die Sitzungen vom 19.07.1995 (Erste Beratung), PlPr 11/71, S. 5891, und vom 13.12.1995 (Zweite Beratung), PlPr 11/77, S. 6471), hat sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden, die verfahrensrechtliche Stellung der Frauenvertreterin nicht mit der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der eigenen Rechtsposition zu verbinden.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen folgt nach Auffassung des Senats daraus allerdings nicht, dass die der Frauenvertreterin nach dem Frauenförderungsgesetz zustehenden Befugnisse substantiell ausgehöhlt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Grenze überschritten wäre, kann hier offen bleiben. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen -, dass die Wirksamkeit der auf die tatsächliche Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsauftrages zielenden Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Frauenvertreterinnen in der Praxis maßgeblich an der fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit leidet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr als Frauenvertreterin übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch ohne deren Aufwertung zu einklagbaren Rechten dem Gesetzeszweck entsprechend wahrnehmen kann. Unabhängig davon verbleibt der Klägerin bei Kompetenzstreitigkeiten mit der Dienststellenleitung stets noch die Möglichkeit, sich zwecks sachgemäßer Lösung solcher Konflikte gemäß § 14 Abs. 5 FG an die oberste Dienstbehörde zu wenden.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 08/12/2016 00:00

Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der ernstlichen Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver
published on 22/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte bei Personalentscheidungen ihrer Dienststelle. 2 Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde der Klägerin durch ihre Dienststelle, das B., mitgeteilt,
published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 - PL 12 K 1810/15 - (= PL 15 K 1810/15) wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung i
published on 20/01/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin beg
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.