Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2016 - PL 15 S 1080/16

published on 30/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2016 - PL 15 S 1080/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2016 - PL 22 K 5801/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 24.02.2015 vorgenommen insoweit rechtswidrig war, als der Antragsteller zu 1 mit 27 Stunden und die Antragsteller zu 2 und 4 hierzu mit jeweils einer Stunde weniger gegen ihren Willen freigestellt wurden.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Sitzung vom 24.02.2015 die Freistellungen insoweit rechtmäßig vorgenommen hat, indem seine GEW-Mehrheits“fraktion“ (anders als die Beteiligten spricht § 45 LPVG eigentlich von „Wahlvorschlägen“) entgegen dem ausdrücklichen Willen der VBE-Minderheitenfraktion (Antragsteller zu 1-4) den dieser VBE-Fraktion angehörigen Antragsteller zu 1 aufgrund seiner Vorstandsmitgliedschaft mit 27 Stunden und damit voll freigestellt hat.
Bei der örtlichen Personalratswahl beim Staatlichen Schulamt Künzelsau im Bereich Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren am 19.05.2014 fielen von den 19 zu vergebenden Sitzen 14 auf die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und 5 auf den Verband Bildung und Erziehung (VBE). In der konstituierenden Sitzung vom 24.06.2014 wurden die zu vergebenden Freistellungsstunden im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten (6 x 28 = 168 Stunden) nicht im Verhältnis 14:19 (GEW 124 Stunden) und 5:19 (VBE 44 Stunden), sondern - mit der GEW-Abstimmungsmehrheit gegen die 5 Stimmen der VBE-Minderheit - im Verhältnis 127 GEW : 41 VBE (davon 21 für den Antragsteller zu 1) verteilt. Da die überstimmte VBE-Fraktion bzw. die Antragsteller hiermit nicht einverstanden waren, haben sie am 18.12.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, die am 04.07.2014 vorgenommene Verteilung der Freistellungen für rechtswidrig zu erklären.
In seiner Sitzung vom 24.02.2015 hat der weitere Beteiligte zu 1 die Freistellungen mit der GEW-Mehrheit sodann nach Beratung durch seinen Prozessvertreter und ohne gerichtliche Anordnung neu geregelt und der VBE-Fraktion nunmehr insgesamt 44 Freistellungsstunden zugestanden. Gegen den Willen der VBE-Fraktion wurden dabei jedoch u.a. die Freistellungen der Antragsteller zu 2 und 4 um eine Stunde auf jeweils vier Stunden reduziert, hingegen die des Antragstellers zu 1 von 21 auf 27 Stunden erhöht, sodass er damit als voll freigestellt galt. Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen mit dem Argument, dass alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt voll freizustellen seien. Die Antragsteller sahen hierin hingegen „eine Retourkutsche der GEW“, weil diese „der VBE-Fraktion drei weitere Stunden zugestehen musste“.
Die Antragsteller änderten daraufhin ihren Antrag gegenüber dem Verwaltungsgericht dahingehend ab, dass nunmehr festgestellt werden sollte, dass die am 24.02.2015 erfolgte Verteilung der Freistellungsstunden hinsichtlich der Freistellung des Antragstellers zu 1 mit 27 Stunden rechtswidrig ist. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, dass den Wünschen eines Personalratsmitglieds nach bloßer Teilfreistellung Rechnung zu tragen sei, wenn keine zwingenden Gründe für eine Vollfreistellung vorgebracht würden. Im konkreten Fall würden solche Gründe fehlen, weil der Freistellungsbedarf für die Vorstandsarbeit willkürlich von insgesamt 96 auf 100 Stunden angehoben worden sei, ohne entsprechende konkrete Aufgabenzuweisung der Personalratsmitglieder. Der Antragsteller zu 1, der auch als Netzwerkbetreuer seiner Schule engagiert sei, befürchte im Falle der Vollfreistellung „Draht und Kontakt zu seiner Dienststelle“ zu verlieren, auch deshalb, weil die Personalratsarbeit im Staatlichen Schulamt stattfinde und so die Kolleginnen und Kollegen nicht mehr wahrnehmen könnten, dass seine Personalratsarbeit „in der Nähe funktioniere“. Auch sehe er die Gefahr, durch die und nach Beendigung der Vollfreistellung nicht mehr auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkommen zu können, weil er hierauf keinen Rechtsanspruch besitze. Durch solche Freistellungen gegen den erklärten Willen des Betroffenen könne dessen „Investitionsbereitschaft“ für die Personalratsarbeit zunichte gemacht werden.
Die weitere Beteiligte zu 2 schloss sich dem Teilfreistellungsantrag des Antragstellers zu 1 an, weil er „nur so in seinem beruflichen Werdegang nicht benachteiligt“ werde „und ein enger Kontakt zur Schule und den Problembereichen, die der Personalrat vertritt und bearbeitet, gewährleistet“ sei.
Der weitere Beteiligte zu 1 hielt hingegen schon die Antragsänderung mangels Sachdienlichkeit sowie den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig. Der Antrag sei zudem unbegründet, weil die Freistellungsentscheidung ausschließlich dem Personalrat obliege und er selbstverständlich auch gegen den erklärten Willen freistellen könne. Dem Antragsteller zu 1 sei offenbar noch immer nicht deutlich geworden, in welche Pflichtenstellung er als Vorstandsmitglied eingerückt sei. Er werde im Umfang von 27 Wochenstunden im Vorstand benötigt. Teilfreistellungen würden angesichts der gewachsenen Aufgabenfülle nicht helfen. Der Antragsteller zu 1 müsse auch nicht um seine Karriere fürchten. Sein Vortrag, der enge Kontakt zur Schule sei von eminent wichtiger Bedeutung, liege neben der Sache. Sein Hinweise, er werde durch den angegriffenen Beschluss behindert und benachteiligt, sei „krass“. Gerade „absurd“ sei diese Behauptung im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 LPVG.
Auf die Anhörung vom 26.04.2016 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsänderung sachdienlich gewesen und weiterhin ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Der zulässige Antrag sei jedoch nicht begründet, weil der Freistellungsbeschluss vom 24.02.2015 rechtmäßig sei, auch soweit der Antragsteller zu 1 gegen seinen Willen mit 27 Stunden freigestellt worden sei. Der weitere Beteiligte zu 1 entscheide über die Freistellungen nach eigenem, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Ermessen. Die gleichmäßige Vollfreistellung aller Vorstandsmitglieder sei ermessensfehlerfrei. Ein solcher Beschluss sei nicht einmal dann rechtswidrig, wenn er als sachlich ungerechtfertigt erscheinen würde, sondern erst dann, wenn er unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei oder gegen höherrangiges Recht verstoße, was hier nicht der Fall sei. Die Freistellungen seien insbesondere zutreffend nach dem Verteilungsprogramm des § 45 LPVG und unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes erfolgt. § 45 Abs. 1 LPVG gehe erkennbar von dem Grundsatz der Vollfreistellung aus. Wer sich in den Vorstand wählen lasse, auf den würden erhebliche Pflichten und Aufgaben zukommen, sodass das Argument, den Kontakt zur Dienststelle halten zu wollen, nicht greife. Auch § 46 Abs. 1 LPVG sei nicht verletzt, weil diese Vorschrift vor Benachteiligungen im beruflichen Werdegang schützen wolle; sie bezwecke aber nicht den Schutz von Personalratsmitgliedern vor der Personalratsarbeit. Gleiches gelte hinsichtlich § 6 Abs. 1 LPVG.
Gegen den ihnen am 06.05.2016 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 01.06.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 06.07.2016 begründet. Sie machen geltend, ihr Antrag sei weiterhin zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht lasse sich von falschen Prämissen leiten, wenn es meine, § 45 Abs. 1 LPVG gehe erkennbar vom Grundsatz der Vollfreistellung aus. Entscheidend seien insoweit vielmehr die dem einzelnen Personalratsmitglied zugewiesenen Aufgaben. Ansonsten würde dies letztlich bedeuten, dass alle nicht freigestellten Mitglieder die Personalratsarbeit nicht anstelle ihrer dienstlichen Tätigkeit, sondern in der Freizeit erledigen müssten bzw. ohne Aufgabe und Funktion „Dekoration“ wären. Auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 LPVG gelte der Grundsatz, dass niemand zur Freistellung gezwungen werden dürfe. Das Ermessen des Personalrats könne mithin erst nach der Bereitschaft zur Freistellung ansetzen. Im vorliegenden Fall wäre die Personalratsarbeit durch eine Teilfreistellung des Antragstellers zu 1 in keiner Weise gefährdet gewesen. Mangels konkreter Aufgabenzuweisungen habe es für die Freistellungserhöhung der Vorstandsarbeit auf insgesamt 100 Stunden keinen sachlichen Grund gegeben. Auch der Minderheitenschutz gebiete es, Teilfreistellungswünsche zu berücksichtigen. Anderenfalls könne die Mehrheitsfraktion auf diesem Wege Mitglieder der Gegenfraktion faktisch aus dem Personalrat herausdrängen. Zudem spreche die gebotene Friedenspflicht und vertrauensvolle Zusammenarbeit für den Rechtsstandpunkt der Antragsteller. Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Personalratsmitglieds sei insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der Personalrat räumlich nicht an der eigenen Dienststelle selbst angesiedelt sei, sondern wie hier am Staatlichen Schulamt. Der Personalrat könne ein Personalratsmitglied nicht zur „Alles-oder-Nichts-Entscheidung“ zwingen. Soweit Aufklärung möglich gewesen sei, habe sich ergeben, dass in nahezu allen anderen Personalräten die Fraktionen nach ihren Vorstellungen befragt und landesweit in der Regel deren Wünsche respektiert würden. Dies auch darum, weil bei zwangsweiser Vollfreistellung für die restlichen Fraktionsmitglieder nur entsprechend geringere Freistellungen übrig blieben, sodass die sinnvolle Aufgabenerledigung erschwert werde.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2016 - PL 22 K 5801/14 - zu ändern und festzustellen, dass die Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 24.02.2015 vorgenommen insoweit rechtswidrig war, als der Antragsteller zu 1 mit 27 Stunden und die Antragsteller zu 2 und 4 hierzu mit jeweils einer Stunde weniger gegen ihren Willen freigestellt wurden.
11 
Die weitere Beteiligte zu 2 hat sich grundsätzlich dem Vorbringen der Antragsteller angeschlossen, jedoch von einer Antragstellung abgesehen.
12 
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht ergänzend geltend, jedenfalls heute sei der Antrag mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig geworden, weil die Freistellungen am 05.07.2016 für das Schuljahr 2016/17 nunmehr einstimmig neu geregelt worden seien. Einer der Antragsteller sei aus dem Personalrat ausgeschieden. Der Antragsteller zu 1 sei freiwillig aus dem Vorstand ausgeschieden und nunmehr nur noch mit vier Stunden freigestellt. Für ihn sei Frau Rektorin W. (mit 27 Freistellungsstunden) in den Vorstand gewählt worden. Ohnehin sei der Antrag weiterhin unbegründet. Die Überlegungen der Beschwerde, es sei Sache der Minderheitenfraktion, über das ihr zustehende Freistellungskontingent zu verfügen, finde im Gesetz ebenso wenig eine Stütze wie der Gedanke, ein vollständig freigestelltes Personalratsmitglied habe nach Beendigung der Freistellung Anspruch auf den „alten“ Arbeitsplatz; Beamte hätten einen solchen Anspruch sowieso nicht.
15 
Im Rahmen der Anhörung vor dem Senat führte der Antragsteller zu 1 u.a. aus, er sei in der Zeit nach der Wahl gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe deshalb verschiedentlich fehlen müssen und sei im Zeitpunkt seiner Vollfreistellung im Krankenhaus gewesen. Vor der Beschlussfassung über seine Vollfreistellung sei er nicht einmal hierzu angehört worden. Im Wesentlichen wegen der erzwungenen Vollfreistellung sei er zwischenzeitlich aus dem Vorstand ausgeschieden. Die Vertreterin der GEW-Mehrheit betonte im Rahmen der Anhörung insbesondere die Vielfalt der Aufgaben des Personalrates und erläuterte ihre Auffassung, dass zur sachdienlichen Vorstandsarbeit eine Vollfreistellung erforderlich sei.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.
18 
Nach Löschung aus dem Rubrum des zum Schuljahr 2016/17 aus dem weiteren Beteiligten zu 1 ausgeschiedenen früheren Antragstellers K. mangels weiterer Beteiligtenfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 408/15 -, Juris Rn. 36) ist die Beschwerde der verbliebenen Antragsteller nach § 92 Abs. 2 LPVG in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; Senatsbeschluss vom 02.07.2015 - PL 15 S 2013/15 -; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 u.a. -, Juris) hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 12.03.2015 (GBl. S. 221 ) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag der Antragsteller ist trotz des Umstandes, dass die streitigen Freistellungen inzwischen durch einstimmigen Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 05.07.2016 neu geregelt worden sind und der Antragsteller zu 1 freiwillig aus dessen Vorstand ausgeschieden ist, weiterhin zulässig (1.) und auch begründet (2.).
19 
1. Der Antrag ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zulässig. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dieser Tatbestand erfasst auch Streitigkeiten über - wie hier - personalvertretungsrechtliche Freistellungen (vgl. Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 86 LPVG<1990> RdNrn. 18, 21).
20 
Das notwendige Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstandes, dass sich der den Streit auslösende Beschluss vom 24.02.2015 auf das Schuljahr 2015/16 bezog und dieses inzwischen abgelaufen ist. Denn in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann auch nach einer Erledigung des „eigentlichen“ Streitfalls die dem Vorgang zu Grunde liegende Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Ein solches Begehren hat der jeweilige Antragsteller spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich zu machen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69, und vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; Senatsbeschluss vom 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14 -, ZfPR 2015, 39, m.w.N.). Ein Rechtsschutzinteresse für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes Begehren ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich die streitige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 6 P 5.94 -, ZfPR 1997, 9).
21 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus Anlass des konkreten Falles stellt sich die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 24.02.2015 vorgenommen rechtswidrig ist. Die Antragsteller haben noch immer ein darauf bezogenes schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Denn der weitere Beteiligte zu 1 hält an seiner dem Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegenden Rechtsauffassung auch über das Schuljahr 2015/16 hinaus fest, wie er bei der Anhörung betont hat, weshalb hier vergleichbare Streitigkeiten über Freistellungen gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personalratsmitglieder jederzeit wieder entstehen können.
22 
2. Der Antrag ist auch begründet. Eine Verteilung der Freistellungen der Personalratsmitglieder wie vom weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Sitzung vom 24.02.2015 vorgenommen ist rechtswidrig.
23 
a) Nach § 47b Abs. 1 LPVG a.F. = § 45 Abs. 1 LPVG n.F. sind die Mitglieder eines Personalrats mit - wie hier - 19 Mitgliedern auf Antrag des Personalrats im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten freizustellen, wobei entsprechende Teilfreistellungen zulässig sind. Werden Teilfreistellungen mehrerer Mitglieder vorgenommen, ist in dem vorliegend betroffenen Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren insoweit von einer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden auszugehen (vgl. Nr. V.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 06.06.2014 - Az.: 14-0301.620/1444 -, K.u.U. 2014, S. 96).
24 
b) Wie die dem weiteren Beteiligten zu 1 damit insgesamt zur Verfügung stehenden 168 (28 x 6) Freistellungsstunden auf seine Mitglieder verteilt werden, hat er selbst nach eigenem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992 - 15 S 1685/91 -, PersV 1997, 507). Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder besteht allerdings zum einen nur in den Grenzen des § 47b Abs. 4 LPVG a.F. = § 45 Abs. 4 LPVG n.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.1992, a.a.O., zum inhaltsgleichen § 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1990 ). Hiernach sind bei der Freistellung zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen (Satz 1). Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen (Satz 2). Dieses Verteilungsprogramm dient auch dem Minderheitenschutz, weil es dem Personalrat gebietet, die Freistellungsstunden unter den Mitgliedern der Personalvertretung im Verhältnis der auf die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze zu verteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2016 - PL 15 S 1235/15 -, Juris). Der angegriffene Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24.02.2015 hält diese ermessensbeschränkenden gesetzlichen Vorgaben ein, nachdem er damit die insoweit mit Beschluss vom 04.07.2014 rechtswidrig zugunsten der GEW-Mehrheit nicht im gesetzlich vorgesehenen Verhältnis 14:19 (GEW) und 5:19 (VBE) vorgenommene ursprüngliche Verteilung der Freistellungsstunden korrigiert hat.
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c) Die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Personalrats bei der Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder darf allerdings zum anderen nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen, wofür es im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte gibt, und muss schließlich mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. Daran fehlte es hier, insbesondere soweit der Antragsteller zu 1 mit Beschluss vom 24.02.2015 entgegen seinem Willen durch Mehrheitsentscheid ohne hinreichende sachliche Gründe vollfreigestellt worden war. Denn diese erzwungene Freistellung verstieß gegen das aus dem Grundgesetz abgeleitete Willkürverbot.
26 
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz durchaus zutreffend ausgeführt, dass das dem weiteren Beteiligten zu 1 zustehende Ermessen bei der Verteilung der Freistellungsstunden gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist und nicht durch ein gerichtliches Ermessen ersetzt werden darf. Es kann hier offen bleiben, ob das diesbezügliche Ermessen des Personalrats ein grundsätzlich „freies“ Ermessen ist oder ein „rechtsgebundenes“, d.h. ob nach allgemeinen Prozessgrundsätzen gerichtlich überprüft werden kann, ob die konkrete Ausübung des Ermessens rechtswidrig ist, weil dessen gesetzliche Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Rechtsgedanke aus § 114 Satz 1 VwGO). Eine gerichtliche Prüfung des Ermessens ist jedenfalls dann zulässig und geboten, wenn - wie vorliegend - Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot gegeben sind. Das Willkürverbot findet seine Grundlage im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG sowie grundrechtlich im Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 -, BVerfGE 86, 148 <250 f.>; Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. -, BVerfGE 94, 12 <34>) und bindet auch den Personalrat. Im konkreten Kontext wird das Willkürverbot verletzt, wenn Freistellungen nicht entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung, die Funktionsfähigkeit des Personalrats zu sichern, sondern ohne hinreichende sachliche Gründe oder gar aus sachfremden Erwägungen gegen den Willen der Betroffenen durch Mehrheitsbeschluss verteilt werden.
27 
bb) Der Antragsteller zu 1 hat überzeugend dargelegt, dass dies bezüglich seiner Vollfreistellung mit 27 Stunden durch den gegen seinen Willen getroffenen Mehrheitsbeschluss des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24.02.2015 der Fall gewesen ist. Nachdem die Antragsteller die rechtswidrige Verteilung der Freistellungsstunden im ersten Mehrheitsbeschluss vom 04.07.2014 mit Antrag vom 18.12.2014 gerichtlich angegriffen hatten und der Prozessvertreter des weiteren Beteiligten zu 1 diesen auf die Rechtslage hingewiesen hat, sah sich die GEW-Mehrheit gezwungen, die Freistellungen entsprechend dem Gesetz im Verhältnis 14:19 (GEW) und 5:19 (VBE) neu zu verteilen und also der VBE-Fraktion drei weitere Freistellungsstunden zuzugestehen. Diese Situation löste die GEW-Mehrheit dadurch, dass zwei Antragstellern der VBE-Fraktion jeweils gegen ihren Willen eine Freistellungsstunde entzogen und der Antragsteller zu 1 zwangsweise statt wie bisher mit 21 Wochenstunden mit 27 Wochenstunden im Wesentlichen voll freigestellt wurde.
28 
Nachvollziehbare sachliche Gründe - gerade auch vor dem Hintergrund der damaligen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers zu 1 - konnte die GEW-Mehrheit hierfür nicht benennen und solche sind auch nicht sonst ersichtlich. Damit liegt der Vorwurf der Antragsteller auf der Hand, hier habe „eine Retourkutsche“ stattgefunden, mit anderen Worten, der Beschluss setze sachfremde Erwägungen um. Nachdem zum damaligen Zeitpunkt offenbar keine konkrete Aufgabenzuweisung im Vorstand des weiteren Beteiligten zu 1 erfolgt war und der Antragsteller zu 1 unbestritten vortrug, seiner Vorstandsarbeit mit den bisherigen 21 Stunden im Wesentlichen voll nachgekommen zu sein sowie keine konkreten Fakten dafür benannt werden konnten, dass die Funktionsfähigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 bei Berücksichtigung der Stundenverteilungswünsche der VBE-Fraktion irgendwie gefährdet gewesen wäre, geht der Senat von einem Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Die Argumente der GEW-Fraktion, die anderen Vorstandsmitglieder hätten sich ebenfalls voll freistellen lassen und das Gesetz gehe insoweit vom Grundsatz der Vollfreistellung aus, tragen hier nicht, weil die anderen Vorstandsmitglieder mit ihrer Vollfreistellung einverstanden waren und der Antragsteller zu 1 ausgesprochen nachvollziehbare personalvertretungsrechtliche Argumente für seine weitere Teilfreistellung benannt hat, die von der GEW-Mehrheit im Rahmen der Ermessensentscheidung hätten entsprechend gewichtet werden müssen (besserer Kontakt zur Dienststelle, gute Wahrnehmung der Personalratsarbeit vor Ort, bessere Aufgabenverteilung innerhalb der VBE-Fraktion). Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Personalrats gehört es auch, die personalvertretungsrechtliche Arbeit seiner Mitglieder nicht unnötig unattraktiv zu machen. Dass dies insbesondere bei zwangsweiser Vollfreistellung der Fall sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
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3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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published on 04/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2015 - PL 12 K 4245/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses wie folgt gefasst wir
published on 04/03/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Januar 2015 - PL 11 K 1782/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I.
published on 20/01/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2014 - PL 11 K 473/14 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin beg
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.