Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Okt. 2012 - 9 S 859/11

published on 04/10/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Okt. 2012 - 9 S 859/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die staatliche Anerkennung eines von ihr geführten Berufskollegs für Grafikdesign als Ersatzschule, ohne verpflichtet zu sein, Religionsunterricht oder ersatzweise Ethikunterricht anzubieten.
Mit Urteil vom 02.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Auf den hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache mit Beschluss vom 17.03.2011 zugelassen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 24.03.2011 zugestellt worden. Mit am 04.05.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt. Obwohl im Büro ihres Bevollmächtigten ein sehr zuverlässiges System hintereinander geschalteter Kontrollen betrieben werde, sei die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender des Bevollmächtigten aufgrund eines einmaligen Fehlers der Mitarbeiter unterblieben. Erst am Abend des 27.04.2011 habe ihr Bevollmächtigter die Akte zum vorliegenden Verfahren in die Hand genommen und den Zulassungsbeschluss sowie den Fristablauf bemerkt.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Rechtssachen 4 K 3747/09, 4 K 3710/09, 4 K 3711/09, des Regierungspräsidiums Tübingen (3 Bände) sowie die Akten des Verwaltungsgerichtshofs aus den mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stehenden Verfahren 9 S 2608/10, 9 S 1888/10 sowie 9 S 1972/10 vor. Darüber hinaus liegen dem Senat Kopien des Fristenkalenders sowie die einschlägige Handakte des Bevollmächtigten der Klägerin im Original (2 Ordner) sowie in Kopie (1 Ordner) vor.
II.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
1. Die Berufung wurde nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung wurde hier am 24.03.2011 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Damit endete die Frist mit Ablauf des 26.04.2011, dem Dienstag nach den Osterfeiertagen.
2. Der Klägerin wird gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf ihren zulässigen Antrag vom 04.05.2011 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Sie war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Ihr ist insoweit das Verschulden ihres Bevollmächtigten nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
a) Nach den genannten Vorschriften steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten ist diesem und dem Beteiligten dagegen nicht zuzurechnen. Den Beteiligten zurechenbar ist jedoch ein Verschulden des Bevollmächtigten bei der Auswahl und Anleitung der Hilfspersonen sowie einer zweckmäßigen Büroorganisation (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 60 Rn. 21 m.w.N.).
Ein Prozessbevollmächtigter hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss 23.06.2011 - 1 B 7/11 -, Juris Rn. 5). Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Berufung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - 9 S 315/07 -, NVwZ-RR 2007, 819, 820; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2006 - 4 S 2288/05 -, NVwZ-RR 2007, 137, und vom 07.08.2003 - 11 S 1201/03 -, NVwZ-RR 2004, 222; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 536/09 -, Juris Rn. 25; Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 221; OVG Saarland, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 A 272/11 -, NJW 2012, 100). Nur wenn sich die Abwicklung solcher Verfahren nach den konkreten Verhältnissen in der Rechtsanwaltskanzlei als Routineangelegenheit darstellt, sind geringere Anforderungen zu stellen, allerdings nur in dem Sinne, dass der Anwalt die Frist nicht selbst berechnen muss, sondern sich auf eine Überprüfung beschränken kann. Gehören solche Verfahren zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zuständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten des Weiteren überspannen, von ihm über die organisatorischen Vorkehrungen und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung jeder Fristenübertragung zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 21/11 -, Juris Rn. 23; Beschluss vom 28.02.2002 - 6 C 23/01 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 -, Juris, Rn. 53 bis 55; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012 - 2 LA 185/12 -, Juris Rn. 8).
10 
Unabhängig hiervon darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Gerichtsentscheidung von einem Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868, und vom 29.12.2003 - 5 B 218/02 -, Juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, MDR 2010, 414, und vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 -, NJW 2010, 3305; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012, a.a.O., Rn. 27; Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O., Rn. 61 ff.; OVG Saarland, Beschlüsse vom 24.11.2009 - 1 D 494/09 -, Juris Rn. 4, und vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012, a.a.O., Rn. 7; Greger, in: Zöller , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 „Fristenbehandlung“).
11 
Der Rechtsanwalt muss ferner dafür sorgen, dass ihm gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Gerichtsentscheidungen - gerade im Hinblick auf etwaige Fristen - vorgelegt werden, damit er besondere Einzelweisungen erteilen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995 - 11 C 24/94 -, NJW 1995, 1443). Wird dem Prozessbevollmächtigten ein Empfangsbekenntnis - entgegen der allgemeinen Anweisung - ohne das zugestellte Schriftstück und ohne die zugehörige Handakte vorgelegt, trifft ihn ein eigenes Verschulden. Denn in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, sich bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, das sich für ihn erkennbar auf eine Gerichtsentscheidung bezog, diese nebst Akten im Hinblick auf etwaige durch die Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen und eigenständig daraufhin zu prüfen, ob die Zustellung eine Frist auslöst oder nicht. Dies gilt namentlich auch deswegen, weil es für eine ordnungsgemäße Fristsicherung grundsätzlich nicht ausreicht, aufgrund allgemeiner Anweisung die Fristen vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in einem Fristenkalender einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass die Rechtsmittelfrist sowie die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch in den Handakten vermerkt werden, insbesondere auf dem zugestellten Schriftstück (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O, Rn. 69; OVG Saarland; Beschluss vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9). Abgesehen davon ist bei einer Zustellung mittels Empfangsbekenntnis für den Beginn der Frist nicht das Datum des Eingangsstempels der Kanzlei, sondern das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses maßgeblich. Dieses Datum muss ebenfalls vermerkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2010, a.a.O., und Beschluss vom 12.01.2010).
12 
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Einhaltung der Berufungsfrist selbst schuldhaft versäumt. Auf das vom Bevollmächtigten geltend gemachte einmalige, der Klägerin nicht zurechenbare Versagen der Kanzleiangestellten bei der Fristenerfassung und -eintragung in den Fristenkalender kommt es daher nicht an.
13 
aa) Das Verschulden des Bevollmächtigen der Klägerin ergibt sich zunächst daraus, dass er die Frist für die Begründung der Berufung nicht selbst berechnet hat. Hierzu war er verpflichtet, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass es sich bei verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren um eine Routineangelegenheit der Kanzlei des Bevollmächtigten handelt. Vielmehr wird im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 04.05.2011 schlicht behauptet, verwaltungsprozessuale Berufungen seien „nicht selten“ bzw. kämen „häufiger“ vor (so die eidesstattliche Versicherung der ehemaligen Angestellten S.). Mit konkreten Zahlen wird diese Behauptung jedoch nicht belegt. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zugelassene verwaltungsprozessuale Berufungen zum Routinegeschäft der Kanzlei des Bevollmächtigten gehören. So ergab eine Recherche über das Verfahrensregister der Fachanwendungssoftware „Justus“ nicht, dass die Kanzlei des Bevollmächtigen zumindest beim vorliegend entscheidenden Verwaltungsgerichtshof routinemäßig Berufungsverfahren betreibt; es fanden sich in den letzten zehn Jahren nur zwei zugelassene Berufungen.
14 
bb) Unabhängig hiervon liegt ein Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin mit Blick auf die Fristversäumung auch darin, dass er bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, mit dem die Zustellung des Beschlusses vom 17.03.2011 nachgewiesen wurde, nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. So wurde - entgegen den oben dargestellten Vorgaben der Rechtsprechung - das Empfangsbekenntnis unterschrieben und zurückgesandt, ohne dass dem Bevollmächtigten der Klägerin die Handakte vorgelegen hätte und ohne dass in der Handakte die Rechtsmittelfrist und der Eintrag der Frist in den Fristenkalender vermerkt gewesen wäre. Als Empfangsdatum enthielt das Empfangsbekenntnis lediglich das Datum des Eingangsstempels der Kanzlei in Form des entsprechenden Stempelaufdrucks. Hätte sich der Bevollmächtigte der Klägerin die Handakte und den zugestellten Beschluss in Papierform vorlegen lassen, hätte er feststellen können, dass die nach der Rechtsprechung gebotenen Vermerke fehlen. Gleiches gilt, wenn er einen Blick in die elektronische Handakte geworfen hätte.
15 
Die Vermerke - etwa auf dem zugestellten Beschluss oder dem im Original in der Kanzlei verbliebenen Empfangsbekenntnis - fehlen in der Handakte tatsächlich. Davon hat sich der Senat durch Einsichtnahme in das Original der Handakte überzeugt.
16 
Dass dem Bevollmächtigten der Klägerin bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die Handakte nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 20.07.2012. Der Senat hat den Bevollmächtigten um Mitteilung gebeten, ob ihm der zugestellte Senatsbeschluss vom 17.03.2011 über die Zulassung der Berufung, das Empfangsbekenntnis sowie die Handakten hierzu am 24.03.2011 - dem Tag der Zustellung - persönlich vorgelegen haben. Hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.07.2012 erklärt, der fragliche Beschluss sei ihm am 24.03.2011 eingescannt vom Sekretariat übermittelt worden. In dieser eingescannten Forum habe er ihn der Klägerin weitergeleitet. Dies sei geschehen, weil er an der Postverteilung wegen mehrerer aufeinander folgender Telefonkonferenzen nicht habe teilnehmen und die Post nicht selbst habe entgegennehmen können. Dies sei von seiner Sekretärin besorgt worden. Die Sekretärin des Bevollmächtigten hat an Eides Statt am 29.04.2011 versichert, dass der Bevollmächtigte der Klägerin am 24.03.2011 erst am Nachmittag nach einem Termin ins Büro gekommen sei. Zu dieser Zeit sei die Postverteilung und -bearbeitung durch sie bereits beendet gewesen.
17 
Diesen Stellungnahmen ist weiter zu entnehmen, dass dem Bevollmächtigten an dem fraglichen Tag der Beschluss lediglich in elektronischer Form vorgelegen hat. Dieser wurde - so eine in der Handakte befindliche E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24.03.2011 - um 15:52 Uhr an die Klägerin weitergeleitet. Unklar bleibt nach den Stellungnahmen, wann dem Bevollmächtigten das von ihm unterschriebene Empfangsbekenntnis persönlich vorgelegen hat. Denn eine Antwort auf diese Frage wurde dem Senat nicht gegeben. Allerdings wurde das Empfangsbekenntnis bereits um 13:35 Uhr mit der Unterschrift des Bevollmächtigten an den Verwaltungsgerichtshof per Fax zurückgesandt. Damit ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass dem Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses überhaupt der zugestellte Beschluss vorlegen hat.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).
21 
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/09 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben , wen
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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 25. Juli 2014 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Akteneinsicht in die die Erweiterung des dreijährigen Berufskollegs für Grafik-Design
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.