Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Aug. 2011 - 2 A 272/11

published on 31/08/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Aug. 2011 - 2 A 272/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Februar 2011 – 10 K 378/10 – wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme ihm in der Vergangenheit erteilter Aufenthaltstitel durch den Beklagten und begehrt darüber hinaus dessen Verpflichtung, ihm einen Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatzpapier auszustellen.(vgl. den Aufhebungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.10.2009 – 2.4.3-Bgh.-SB 160815 – und den einen Widerspruch des Klägers dagegen zurückweisenden Bescheid vom 4.3.2010 – SB 160815 –) Die entsprechende Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 11.2.2011 – 10 K 378/10 – abgewiesen.

Durch Beschluss vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 – hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Blick auf die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bewertung seiner besonderen persönlichen Situation bei der Rücknahme der Aufenthaltstitel zugelassen.

Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger ausweislich einer der Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis beigefügten Datumsangabe am „27.5.2011“ zugestellt.

Nachdem der Kläger am 4.7.2011 vom Gericht auf das Nichtvorliegen einer Berufungsbegründung hingewiesen worden war, hat er durch Schriftsatz vom 4.8.2011, eingegangen am selben Tag, zur Begründung des Rechtsmittels auf die Gründe des Zulassungsantrags Bezug genommen und gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gestellt. Er macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geltend, die seit über 20 Jahren für die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten tätige, bis dahin stets zuverlässige und sorgfältig beziehungsweise bei der Fristennotierung fehlerlos arbeitende Bürovorsteherin habe den im Zulassungsbeschluss enthaltenen Hinweis auf die Frist zur Begründung der Berufung übersehen, daher nicht in dem dafür eigens geführten Fristenkalender notiert und auch eine sonst in Fristsachen übliche Notiz der Frist auf der Beschlussausfertigung selbst nicht vorgenommen. Weil sie dem Zulassungsbeschluss entnommen hätte, dass das Antragsverfahren nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt werde und eine gesonderte Einlegung der Berufung nicht mehr erforderlich sei, habe die Bürovorsteherin den Beschluss in der Akte abgeheftet. Da seine Prozessbevollmächtigte infolgedessen, anders als bei sonstigen Fristsachen üblich, nicht über diesen Posteingang informiert worden sei, habe diese das Fristerfordernis nicht erkennen können. Den Beschluss habe die Prozessbevollmächtigte vielmehr erst nach ihrer Urlaubsrückkehr durch den Hinweis des Gerichts auf die Versäumung der Frist bemerkt.

Der Beklagte hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung genommen.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Das Rechtsmittel wurde – unstreitig – nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) begründet. Auf dieses Erfordernis war in der dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 – beigegebenen „Belehrung“ hingewiesen worden. Insoweit kann dahinstehen, dass das die Zustellung quittierende, mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten versehene Empfangsbekenntnis als Zustellungsdatum den „27.5.2011“ nennt, aber bereits am 26.5.2011, also einen Tag früher, per Telefax zurückgesandt und auch mit einem dieses Datum ausweisenden Eingangsstempel des Oberverwaltungsgerichts versehen wurde.

2. Dem innerhalb der hierfür geltenden Monatsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 2. Hs VwGO) gestellten und die versäumte Rechtshandlung durch eine zulässige Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags nachholenden Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) des Klägers vom 4.8.2011 kann nicht entsprochen werden. Die ihm beigefügte Begründung rechtfertigt nicht die Feststellung, dass der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Er muss sich insoweit das hier vorliegende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Versäumnis der Frist nicht lediglich auf ein – dem Kläger nicht zurechenbares – Verschulden von sorgfältig ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfspersonen seiner Rechtsanwältin,(vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 1.3.2011 – 10 A 1448/10 –, LKRZ 2011, 277) hier konkret der Bürovorsteherin M, zurückzuführen, die ausweislich ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung infolge eines Versehens zwar die Zustellung des Beschlusses des Senats vom 20.5.2011 gegen Empfangsbekenntnis („mit Ebk“) am „27.5.2011“ auf der Ausfertigung vermerkt, anschließend aber versehentlich die Frist zur Begründung der Berufung nicht notiert und aufgrund einer unzutreffenden Interpretation des im Entscheidungstenor enthaltenen Hinweises auf die Fortsetzung des Verfahrens als Berufungsverfahren den Beschluss in die Akte geheftet.

Die Prozessbevollmächtigte trifft insoweit ein eigenes Verschulden. Das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis (§§ 56 VwGO, 174 Abs. 1 ZPO) für die darin ausdrücklich benannte „Ausfertigung des Beschlusses vom 20.5.2011“ wurde von der Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie der Vergleich mit anderen bei den Akten befindlichen Unterschriften unter verschiedenen Schriftsätzen zeigt – eigenhändig unterzeichnet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des eine gerichtliche Entscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses überprüfen, ob die darin genannte Entscheidung beigefügt ist und sich diese gegebenenfalls im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen lassen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.1.1995 – 11 C 24.94 –, DÖV 1995, 564 = BayVBl. 1996, 59 = NJW 1995 1443, zu einem vergleichbaren Fall betreffend einen Beschluss über die nach § 139 VwGO ebenfalls ein fristgebundenes Begründungserfordernis auslösende Zulassung der Revision, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 60 Rn 11, Seite 358) Das ist hier nach dem Vortrag des Klägers nicht geschehen. Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt darf es danach grundsätzlich in solchen Fällen nicht dem Büropersonal überlassen, die Bedeutung des Eingangs selbständig zu beurteilen und sogar bei förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsentscheidungen darüber zu befinden, ob die Entscheidung ihr oder ihm vorgelegt oder ob nur ein Empfangsbekenntnis zur Unterschrift unterbreitet wird. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit der Fristversäumnis ist der oder die Prozessbevollmächtigte daher in diesen Fällen gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Zulassungsbeschlusses erst dann zu unterschreiben und in den Geschäftsgang des Büros zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002 – 1 B 429.02 –, NVwZ 2003, 868, betreffend die auch vorliegend zur Rede stehende Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht und den Einwand, eine sonst zuverlässige und erfahrene Fachangestellte habe trotz Rechtsmittelbelehrung die Frist für die Berufungsbegründung  versehentlich nicht in das Fristenbuch eingetragen, BGH, Beschluss vom 26.3.1996 – VI ZB 1.96 –, NJW 1996, 1900, BSG, Beschluss vom 26.11.1996 – 6 RKa 61/96 – , )

Darüber hinaus hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes entschieden, dass es sich bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO „prinzipiell“ nicht um eine Frist handelt, deren Erfassung und Kontrolle ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen darf.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2004 – 1 R 29/03 –, n.v., unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2003 – 12 A 5511/00 –, NVwZ-RR 2004, 221, wonach insbesondere die Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit darstellen, und VGH Mannheim, Beschluss vom 7.8.2003 – 11 S 1201/03 –, NVwZ-RR 2004, 222) Dem ist zuzustimmen. Wie in dem Zusammenhang der – anders gelagerte – Fall zu beurteilen ist, dass eine zuverlässige Bürokraft die Begründungsfrist für die Berufung übersehen und nicht notiert hat, obgleich sie von dem Prozessbevollmächtigten nach eigener Bearbeitung der Eingangspost gesondert auf die Notierung der aus dem Zulassungsbeschluss ersichtlichen Frist hingewiesen worden war, bedarf hier keiner Vertiefung.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.1999 – 9 R 25/98 -, )

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Versäumnis der Frist zur Begründung der Berufung nicht seiner Prozessbevollmächtigten anzulasten und damit auch von ihm nicht zu vertreten sei, weil sie allein auf eine einmalige Fehlleistung einer erfahrenen und in der Vergangenheit beanstandungsfrei arbeitenden Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei zurückzuführen sei, die das Ingangsetzen einer Frist durch die Zustellung (insgesamt) – aus welchem Grund auch immer – nicht erkannt habe.

3. Da die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung nicht vorliegen, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Dies konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss erfolgen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 52 Abs. 2, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei für jedes der beiden Begehren der so genannte Auffangwert anzusetzen ist (ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.5.2011 – 2 A 212/11 –).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 - wird verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert für das Beru
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.