Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücksflächen durch die beklagte Gemeinde.

2

Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1992 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, zu dem die hier betroffenen, seinerzeit noch ungeteilten Flächen gehörten; zuvor wies das Grundbuch Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde aus. Der Eintragung der Beklagten lag ein Übergabe-Übernahme-Protokoll der kommunalen Kreisverwaltung - Landrat - als Übergebendem und der Bürgermeisterin der Beklagten als Übernehmende vom 28. März 1991 und ein Eintragungsantrag vom 1. April 1991 zugrunde. In den Jahren 1996 und 1997 veräußerte die Beklagte vier Flurstücke aus diesen Flächen zum Preis von insgesamt 144 480 DM (= 73 871,45 €) an private Erwerber, die anschließend ins Grundbuch eingetragen wurden.

3

Mit Bescheid vom 4. April 2000 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock aufgrund einer Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG fest, dass die Klägerin vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigentümerin des aus den vier Flurstücken bestehenden Vermögens geworden sei und kündigte an, eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu veranlassen. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auskehr des Veräußerungserlöses. Diese berief sich zunächst darauf, dass sie sich mit der Klägerin dahin verständigt habe, lediglich den Preis für Ackerland auszukehren, weil das Gelände erst durch den Erlass einer Innenbereichssatzung im Jahre 1996 Bauland geworden sei. Die Klägerin bestritt eine solche Verständigung.

4

Anfang des Jahres 2005 hat die Klägerin beim Amtsgericht Wedding einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte auf Auskehr des Veräußerungserlöses in Höhe von 69 254,48 € gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 28. Februar 2005 zugestellt worden. Nach ihrem Widerspruch hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Stralsund abgegeben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat.

5

Die Höhe der Klageforderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Hälfte der Fläche den Bodenrichtwert für Bauland und für den Rest den für Gartenland angesetzt hat, weil sie mangels Kenntnis der Kaufverträge eine hypothetische Berechnung habe vornehmen müssen.

6

Unter dem 1. Oktober 2007 hat das inzwischen zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einen Bescheid zur Berichtigung des Zuordnungsbescheides vom 4. April 2000 erlassen. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG die zugeordneten Grundstücke rechtsgeschäftlich veräußert habe, so dass entgegen dem Bescheid vom 4. April 2000 ein Eintragungsersuchen gemäß § 3 Abs. 1 VZOG zugunsten der Klägerin nicht mehr zu veranlassen gewesen sei. Entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei die Beklagte verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes, an die Klägerin als Berechtigte auszukehren.

7

Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat die Beklagte Klage erhoben, weil sie sich durch die Feststellung ihrer Erlösauskehrverpflichtung beschwert sah. Jener Rechtsstreit hat sich erledigt, nachdem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter dem 22. Januar 2008 einen weiteren Berichtigungsbescheid erlassen hat, in dem nur noch auf die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VZOG hingewiesen wird.

8

Die Beklagte hat der Klage auf Erlösauskehr die Einrede der Verjährung entgegengehalten und sich zudem darauf berufen, dass von dem geltend gemachten Betrag ihre Aufwendungen zur Baureifmachung der Grundstücke abzuziehen seien; denn erst dadurch habe der Verkaufserlös erzielt werden können. Für die Anfertigung der Innenbereichssatzung habe sie 12 000 DM gezahlt, für die abwassermäßige Erschließung 40 000 DM und für die Vermessung der Grundstücke insgesamt 9 499,92 DM.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen, weil ein Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG voraussetze, dass nach § 8 Abs. 1 VZOG über Grundstücke verfügt worden sei, die im Grundbuch noch als Volkseigentum eingetragen gewesen seien. Daran fehle es hier, weil zum Zeitpunkt der Verfügung die Beklagte als Eigentümerin vermerkt gewesen sei. Dabei sei unerheblich, ob sie wirksam Eigentum erworben habe und ob diese Position durch die auf den 3. Oktober 1990 zurückwirkende Zuordnung zugunsten der Klägerin rückwirkend beseitigt worden sei. Maßgeblich sei, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG allein auf die Eintragung von Volkseigentum abstelle. Neben dem Wortlaut sprächen auch Sinn und Zweck der Norm dafür, den Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf diesen Fall zu beschränken; denn das Gesetz habe bewusst eine Verfügungsbefugnis außerhalb der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen. Dementsprechend knüpfe auch der Anspruch auf Erlösauskehr an diese außerhalb des bürgerlichen Rechts liegenden Umstände an. Die Klägerin habe auch keine durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüche. Zwar sei ein Anspruch nach § 816 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gegeben, jedoch sei dieser verjährt. Die Beklagte habe als Nichtberechtigte zu Lasten der Klägerin verfügt, die aufgrund des Zuordnungsbescheides rückwirkend zum 3. Oktober 1990 Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Sie habe dieses Eigentum auch nicht infolge der Eintragung der Beklagten im Grundbuch verloren; denn dieser Eintragung liege kein wirksamer Rechtserwerb zugrunde. Die Kreisverwaltung oder der Landrat seien nicht berechtigt gewesen, über das Grundstück zu verfügen. Es sei vielmehr gemäß § 7 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG - eine Übertragung durch die Treuhandanstalt mittels Übergabe-Übernahme-Protokolls erforderlich gewesen. Für eine solche Übertragung sei nichts ersichtlich. Die Kammer entnehme einem Urteil des OLG Rostock vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - (ZOV 1996, 361), dass es an solchen Übergaben generell gefehlt habe und gleichwohl Übertragungen von den Landkreisen an die Gemeinden stattgefunden hätten. Allerdings sei der sich daraus ergebende Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 BGB nach Art. 229 § 6 EGBGB und § 195 BGB verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten, bevor der erste Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 3. Januar 2005 eingegangen sei.

10

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil mit einem ihr am 27. Juni 2011 zugestellten Beschluss zugelassen.

11

Mit ihrer am 4. August 2011 eingegangenen Revisionsbegründung beantragt die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 69 254,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

12

Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat sie zunächst vorgetragen: Die Büroangestellte S. ihrer Prozessbevollmächtigten, die in langjähriger Tätigkeit immer zuverlässig und in Revisionsangelegenheiten gemäß Büroanweisung allein zuständig sei, habe anweisungsgemäß die Revisionsbegründungsfrist und die Vorfrist berechnet und auf dem Anschreiben des Gerichts vermerkt, mit dem der Beschluss über die Zulassung der Revision übersandt worden sei. Die Rechtsanwältin habe sodann die Fristberechnung überprüft, ihre Richtigkeit in einem beigefügten Vermerk bestätigt und die Anweisung erteilt, die Fristen zu notieren. Das bedeute, dass entsprechend der Büroanweisung die Fristen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zu übertragen seien. Die Büroangestellte habe die Fristen aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft - jeweils um drei Wochen verschoben - in den Fristenkalender und demzufolge auch in das Aktenvorblatt eingetragen. Das Versäumnis sei erst aufgefallen, als die Geschäftsstelle des Senats sich zwei Tage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach dem Verbleiben der Revisionsbegründung erkundigt habe.

13

Nachdem die Beklagte beanstandet hat, dass mit der dargelegten Büroorganisation nicht die notwendigen Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen worden seien, weil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für eine wirksame Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen nicht gewährleistet sei, insbesondere die Fristberechnung und die Eintragung in den Fristenkalender keinen einheitlichen Vorgang mehr bildeten, hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 dahin ergänzt, dass nach der Büroorganisation wichtige Fristabläufe wie Notfristen von Frau S., bei der es sich um eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele, in eine rote Eingangsmappe gelegt und mit den von ihr bereits vorberechneten Fristen am selben Tag dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt würden. Sei er nicht im Büro, bestehe die Anweisung, dass bei Fristen, die nicht innerhalb kürzester Zeit abliefen, abgewartet werde, bis er wieder in der Kanzlei sei, wenn die Frist binnen drei Tage bearbeitet werden könne. Andernfalls würden die Fristsachen dem vertretenden Anwalt vorgelegt. Der Anwalt kontrolliere die Fristen im Beisein der Büroangestellten und gebe ihr die Mappe unmittelbar zur sofortigen Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zurück. Dies sei auch hier so geschehen. In den eher zahlreichen Revisionssachen der Prozessbevollmächtigten, aber auch in sonstigen Fristsachen fänden regelmäßig Stichproben statt, die zu keinen Beanstandungen bei Frau S. geführt hätten.

14

Der gesamte Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird in eidesstattlichen Versicherungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Büroangestellten bestätigt.

15

Zur Begründung ihres Revisionsantrages trägt die Klägerin vor: Das angegriffene Urteil verletze § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Nach den Gesetzesmaterialien zu der textgleichen Vorgängervorschrift bezwecke die Norm, das Verfügungshindernis zu überwinden, das dadurch entstanden sei, dass durch ein öffentlich-rechtliches Zuordnungsverfahren zunächst habe geklärt werden müssen, wer zum 3. Oktober 1990 Eigentümer der bis dahin in Volkseigentum stehenden Vermögensgegenstände geworden sei. Deshalb sei mit dem eingetragenen Rechtsträger des Volkseigentums ein rein grundbuch-technischer Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Verfügungsbefugnis gewählt worden. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass auch die Erlösauskehrverpflichtung nach § 8 Abs. 4 VZOG voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Verfügung noch "Eigentum des Volkes" eingetragen gewesen sei; denn diese Vorschrift diene dazu, grundsätzlich die Rechtsfolgen von wirksamen Veräußerungen auszugleichen, die vor der Klärung der Zuordnungslage vorgenommen worden seien. Da vor dieser Klärung noch kein aus einer Zuordnung hervorgehendes Eigentum habe eingetragen sein können, müsse die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG "aufgrund von Verfügungen nach Abs. 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude" nach Sinn und Zweck der Norm verstanden werden als: "aufgrund von wirksamen Verfügungen vor rechtskräftiger Feststellung des Zuordnungsberechtigten veräußerten Grundstücke und Gebäude". Auf die grundbuchliche Situation komme es dabei nicht an. Dies belege auch § 8 Abs. 3 VZOG, wonach die Verfügungsbefugnis ende, wenn eine Zuordnung unanfechtbar geworden sei. Auch hier werde nicht auf eine Grundbucheintragung abgestellt. § 8 Abs. 4 VZOG wäre aber auch einschlägig, wenn der Gesetzgeber den Fall einer zuordnungsrechtlich fehlerhaften Grundbucheintragung nicht bedacht hätte; denn diese Lücke könne nur durch eine entsprechende Anwendung dieser Norm geschlossen werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt; denn die Frist betrage nach der Rechtsprechung des Senats 30 Jahre. Selbst wenn man aber - wie die Beklagte - § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar halte, müsse jener Anspruch derselben Verjährungsfrist unterliegen; das gesetzwidrige Handeln der Beklagten dürfe nicht dazu führen, dass sie hinsichtlich der Verjährung besser als bei einer rechtmäßigen Verfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG gestellt werde.

16

Das angegriffene Urteil leide zudem an einem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Verjährung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte sich mit einem dem Gericht vorliegenden Schreiben vom 13. Dezember 2005 bereit erklärt habe, Erlösauskehr in Höhe des Bodenrichtwerts für Ackerland zu zahlen, und damit möglicherweise ein Anerkenntnis abgegeben habe, das einen Verzicht auf die Verjährungseinrede enthalte.

17

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zurückzuweisen. Sie rügt, dass das ergänzende Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht worden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Prozessbevollmächtigten sei, selbst die Eintragung der Frist in den Fristenkalender zu kontrollieren. Im Übrigen sei nicht vorgetragen worden, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Routine gehörten.

18

Zu ihrem Hilfsantrag führt die Beklagte aus: Zwar treffe es zu, dass das Rechtsinstitut der Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG eingeführt worden sei, um Investitionshindernisse zu überwinden. Diese Vorschrift hätte jedoch ohne die ergänzende Regelung in § 8 Abs. 4 VZOG zur Folge gehabt, dass dem wahren Eigentümer keine Ansprüche geblieben wären, weil sie zur Berechtigung des Verfügenden führe und somit die Anwendung des § 816 BGB ausschließe. Hieraus erkläre sich aber auch, dass § 8 Abs. 4 VZOG nur für die Fälle gelten könne, in denen der Verfügungsberechtigte über das Grundstück verfügt habe. Ansonsten sei er nicht notwendig, weil § 816 BGB greife. Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 VZOG komme mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht. Im Übrigen unterlägen auch Ansprüche aus § 8 Abs. 4 VZOG entgegen der Rechtsprechung des Senats der Regelverjährung des § 195 BGB. Insoweit halte sie die Rechtsprechung des Thüringischen OVG zu § 49a VwVfG (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10) für überzeugend, die sich auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche insgesamt beziehe und in der dargelegt werde, dass der Bundesgesetzgeber bei der nachträglichen Änderung des § 53 VwVfG unter Einführung der Übergangsvorschrift des § 102 VwVfG von einer Anwendung des neuen Verjährungsrechts im öffentlichen Recht ausgegangen sei. Dies belege auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu diesen Regelungen. Im Übrigen widerspreche sie der Auffassung, dass der Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 ein Anerkenntnis enthalte; es handele sich vielmehr um ein Angebot zu einer Einigung, das die Klägerin abgelehnt habe. Abgesehen davon stamme das Schreiben von einer Person, die zu ihrer - der Beklagten - Vertretung nicht befugt sei. Soweit die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 8% beanspruche, verkenne sie, dass § 288 Abs. 2 BGB auf den Erlösauskehranspruch keine Anwendung finde. Sie könne aber auch keinen Zinssatz von 5 % nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, weil der vermeintliche Anspruch vor dem 1. Mai 2000 entstanden sei und daher nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der damaligen Fassung heranzuziehen sei, nach der lediglich 4 % verlangt werden könnten.

19

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG für geboten, wenn der Verfügende aufgrund einer fehlerhaften Eigentumsübertragung bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, weil er sich auch dann den Wert des Grundstücks zu Lasten des Berechtigten angeeignet habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig und begründet.

21

1. Die Klägerin kann nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verlangen; denn sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten.

22

Die Klägerin hat die Revisionsbegründung verspätet eingereicht. Da ihr der Beschluss des Senats über die Zulassung der Revision am 27. Juni 2011 zugestellt worden ist, hätte sie das Rechtsmittel nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 27. Juli 2011 begründen müssen. Bei Gericht eingegangen ist die Begründung aber erst am 4. August 2011. Die Klägerin trifft jedoch keine Schuld an der Säumnis, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, kein Verschuldensvorwurf trifft. Diese hat glaubhaft gemacht, dass sie das Nötige veranlasst hat, solche Verspätungen zu verhindern. Sie hat versichert, dass es sich bei der Büroangestellten, auf deren Fehleintragungen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt die Fristüberschreitung zurückzuführen ist, um eine langjährig zuverlässige Rechtsanwalts- und Notargehilfin handele, bei der sich bei den regelmäßig vorgenommenen Kontrollen niemals Beanstandungen ergeben hätten. Auch der Büroablauf ist nach den glaubhaft gemachten Bekundungen der Prozessbevollmächtigten so gestaltet, dass Fristversäumnissen in erforderlichem Maße vorgebeugt wird. Die Büroangestellte ist allein für die Berechnung solcher Fristen und deren Eintragung zuständig, sie legt ihre Berechnung noch am selben Tag dem zuständigen Rechtsanwalt vor; falls dieser abwesend und ein Aufschub möglich ist, spätestens nach drei Tagen seinem Vertreter. Der Rechtsanwalt prüft die Berechnung in Anwesenheit der Büroangestellten, bestätigt sie schriftlich und weist die Angestellte zur sofortigen Eintragung der Fristen in den dafür vorgesehenen Kalender und das Aktenvorblatt an. Damit sind die in der Rechtsprechung geforderten Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen, insbesondere ist der verlangte unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für die Fristwahrung notwendigen Handlungen sichergestellt, auf den die Beklagte sich unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - (NJW 2003, 815) beruft.

23

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs die Eintragung der Frist in den Fristenkalender selbst kontrollieren müssen, gibt dies der von ihr herangezogene Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243) nicht her. Zwar trifft es zu, dass dort gefordert wird, der Prozessbevollmächtigte müsse nicht übliche Fristen, zu denen die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen gehörten, grundsätzlich selbst berechnen (so auch der dort zitierte Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 194) und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen. Diesen Anforderungen ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch gerecht geworden. Ihre auch im vorliegenden Fall geübte Praxis, die von der Büroangestellten berechneten Fristen nachzuprüfen und schriftlich zu bestätigen, kommt einer eigenständigen Fristberechnung gleich. Sie hat auch das Nötige zur Fristensicherung veranlasst, indem sie - wie dargelegt - organisatorische Vorkehrungen dazu getroffen hat, dass die Frist unverzüglich in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt eingetragen wird (vgl. dazu auch Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 233 Rn. 61) und dies stichprobenartig kontrolliert. Eine darüber hinausgehende umfassende Kontrolle jeder Übertragung der von ihr selbst (nach)berechneten Fristen in den Kalender kann dagegen allenfalls dann gefordert werden, wenn es an solchen organisatorischen Vorkehrungen zur Fristensicherung fehlt (so verhielt es sich in dem mit Beschluss vom 28. Februar 2002 entschiedenen Fall). Selbst wenn die Ausführungen in dem herangezogenen Beschluss aber dahin zu verstehen sein sollten, dass ungeachtet solcher Vorkehrungen eine eigenverantwortliche Überprüfung der Fristenübertragung notwendig ist, so ist diese Aussage auf solche Verfahren beschränkt, die keine Routineangelegenheit sind. Zu diesen nicht üblichen Verfahren werden Revisionsverfahren gezählt, es sei denn, sie gehören in der betreffenden Kanzlei zu den häufig wiederkehrenden Vorgängen. Hier hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber - was die Beklagte zu Unrecht vermisst - ausdrücklich vorgetragen, dass Revisionssachen in ihrer Kanzlei zu den eher zahlreicheren Sachen gehören; das ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, weil sie vor dem erkennenden Senat, aber auch vor anderen Senaten des Gerichts seit Jahren in vermögenszuordnungsrechtlichen und vermögensrechtlichen Sachen auftritt. Gehören solche Verfahren aber zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zuständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an die Prozessbevollmächtigte überspannen, von ihr über die organisatorischen Vorkehrungen und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung jeder Fristenübertragung zu verlangen.

24

Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 eingereichten Vorbringen der Klägerin um einen nachgeschobenen Wiedereinsetzungsgrund handelt, der nach Ablauf der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verspätet ist.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit der des Bundesgerichtshofs zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht, dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 126; Beschluss vom 30. Juli 1997 - BVerwG 10 C 1.96 - n.v.; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 115, 97). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen bloß ergänzendem Vortrag und unzulässigem Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich der Senat zu eigen macht, ob "lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO (auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO) geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden" (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 - NJW-RR 2011, 1284; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552). Es kommt also darauf an, ob ein erkennbar lückenhafter Vortrag gegeben ist, der zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ein Nachfragen notwendig macht, oder eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftige Sachdarstellung (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708). Ausgehend davon war das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig, mit anderen Worten: Über den Wiedereinsetzungsantrag hätte nicht ohne weitere Aufforderung zur Substantiierung des Vorbringens entschieden werden dürfen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Wiedereinsetzungsgrund im Einzelnen dargelegt, dass die Büroangestellte ihrer Prozessbevollmächtigten trotz zutreffender Fristberechnung, Fristenkontrolle und Überwachung die Frist aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt eingetragen habe. Ausgehend von der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zur Vermeidung von Fehlerquellen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten zur Eintragung der Fristen und der Eintragung selbst gefordert wird, hätte der Senat - jedenfalls nachdem die Beklagte ein entsprechendes Vorbringen bei der Klägerin vermisst hatte - bei dieser nachfragen müssen, wie der weitere Bürolauf nach Erteilung der Anweisung zur Eintragung der Fristen in zeitlicher Hinsicht organisiert ist. Zumindest hätte der Senat nicht ohne Weiteres den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückweisen dürfen, es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Büroangestellte die Frist sofort nach Anweisung eintragen würde, weil die Klägerin dazu nicht vorgetragen hatte. Vielmehr handelte es sich um einen typischen Substantiierungsmangel, der noch außerhalb der Frist behoben werden kann.

26

Dies gilt auch für den nachgeschobenen und von der Beklagten für verspätet gehaltenen Hinweis, dass es sich bei der Büroangestellten um eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele. Zur langjährigen Erfahrung und Zuverlässigkeit der Angestellten war bereits zuvor fristgerecht vorgetragen worden. Wenn der Senat Zweifel an einer entsprechenden Berufsausbildung der Angestellten gehabt hätte, hätte er danach fragen müssen; denn solche Angaben zur Zuverlässigkeit von Büroangestellten sind als bloße Ergänzung zulässig (vgl. Roth, in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 236 Rn. 8).

27

Was schließlich die nachträgliche und von der Beklagten offenbar übersehene Angabe der Klägerin betrifft, Revisionssachen gehörten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zu den zahlreicheren Sachen, so musste sich die Notwendigkeit dieses Vortrages schon deswegen nicht aufdrängen, weil die Prozessbevollmächtigte davon ausgehen konnte, dass dem Senat, vor dem sie in den letzten Jahren häufiger in Vermögenszuordnungssachen aufgetreten ist, dies bekannt ist. Abgesehen davon handelt es sich auch hierbei um ergänzendes Vorbringen, das vom Senat hätte erfragt werden müssen.

28

2. Die somit zulässige Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils; denn es verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu Unrecht verneint. Der Senat kann jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen zu möglichen Ersatzansprüchen der Beklagten wegen vorgenommener Wertverbesserungen nicht abschließend über den Klageantrag entscheiden, so dass die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muss.

29

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ist die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des von ihr veräußerten Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Übertragung der der Klägerin zugeordneten Flurstücke an Dritte als verfügende Stelle in diesem Sinne. Als Gemeinde gehörte sie zu den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG verfügungsbefugten Trägern öffentlicher Verwaltung. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Veräußerung und Übertragung der Grundstücke bereits selbst als Eigentümerin eingetragen war.

30

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG knüpft allerdings ausdrücklich daran an, dass das betroffene Grundstück im Grundbuch oder Bestandsblatt - unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung - noch als Eigentum des Volkes und die Gemeinde oder deren Organ noch als Rechtsträger des Volkseigentums eingetragen sind. Die Vorschrift hat ausschließlich die Verfügung über Volkseigentum im Blick und zielt - wie die Beteiligten zu Recht betonen - darauf, durch die Verleihung der Verfügungsbefugnis an den Rechtsträger eine Störung der Investitionstätigkeit zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 167 zu der seinerzeit noch als § 6 bezeichneten Vorschrift). Sie wäre daher von vornherein dann nicht einschlägig, wenn die Beklagte zur Zeit ihrer Verfügung zu Recht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war; denn dann hätte es sich nicht mehr um Volkseigentum gehandelt, so dass sich die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke allein nach den Vorschriften des Zivilrechts bestimmt hätte. Das Grundbuch war jedoch falsch, soweit es die Beklagte als Eigentümerin auswies.

31

Grundlage ihrer Eintragung als Eigentümerin der bis dahin volkseigenen und in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde stehenden Fläche war ein Übergabe-Übernahme-Protokoll mit dem Landrat als Übergebendem und der Bürgermeisterin als Übernehmender. Maßgebliche Rechtsgrundlage für diesen Vorgang war § 7 KVG, der nach der Wiedervereinigung zunächst noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - weiter galt (vgl. EV Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 Buchst. a). Geregelt war in § 7 KVG das Verfahren der Übertragung des kommunalen Aufgaben dienenden Vermögens auf die Gemeinden; es handelte sich um einen Vorläufer zum späteren Vermögenszuordnungsverfahren. Die Vorschrift wurde daher folgerichtig mit der Schaffung des Vermögenszuordnungsgesetzes, das als Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - PrHBG - am 28. März 1991 verkündet wurde (BGBl I S. 766) und am folgenden Tage in Kraft trat (vgl. Art. 15 PrHBG), durch § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Das hier in Rede stehende Protokoll ist am 28. März 1991, also noch zur Zeit der Geltung des § 7 KVG unterzeichnet worden. Es wäre daher nach der Überleitungsbestimmung des Art. 13 Satz 3 PrHBG grundsätzlich wirksam geblieben. Voraussetzung für eine rechtsgültige Eigentumsübertragung durch ein solches Protokoll war aber nach § 7 Abs. 3 KVG die Übergabe des volkseigenen Vermögens durch einen Beauftragten des Präsidenten der Treuhandanstalt oder eines Beauftragten des zuständigen Ministers. Nach der Wiedervereinigung blieb als rechtmäßig Übergebender zunächst nur der Präsident der Treuhandanstalt oder sein Beauftragter, weil es den zuständigen Minister (gemeint waren DDR-Minister) nicht mehr gab (vgl. von Detten, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 KVG, Rn. 12). Es mag hier offenbleiben, ob Bundesminister oder deren Beauftragte in Wahrnehmung der Rechtsnachfolge solche Protokolle hätten unterschreiben dürfen (vgl. von Detten, a.a.O. Rn. 55), weil sich diese Frage hier nicht stellt. Eine Übergabe durch den Landrat, wie sie hier geschehen ist, entsprach zwar offenbar der Praxis in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dazu von Detten, a.a.O. Rn. 56 f.); sie stand aber nicht im Einklang mit der Rechtslage (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - ZOV 1996, 361).

32

Gibt es somit mangels einer Übergabebefugnis des Landrats kein wirksames Übergabe-Übernahme-Protokoll, hat eine rechtsgültige Eigentumsübertragung nicht stattgefunden mit der Folge, dass die auf dem Protokoll beruhende Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks falsch war.

33

Das Verwaltungsgericht hält ungeachtet dessen § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG und demzufolge auch § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht für anwendbar, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Verfügungsbefugnis allein maßgeblich sei, ob Volkseigentum im Grundbuch eingetragen sei, und zwar unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung. Daneben beruft es sich auch auf den Zweck des Gesetzes, weil nur bei der Eintragung von Volkseigentum die Notwendigkeit bestehe, eine Verfügungsbefugnis außerhalb des Bürgerlichen Rechts zu begründen. Diese Auffassung wird weder dem Wortlaut noch den Zielen des Gesetzes gerecht und lässt sich darüber hinaus in Fällen der vorliegenden Art nicht mit § 8 Abs. 3 VZOG vereinbaren.

34

Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist nur die umgekehrte Fragestellung. Danach ist der eingetragene Rechtsträger des Volkseigentums unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung des Volkseigentums verfügungsbefugt. Er ist es also auch dann, wenn es sich in Wahrheit nicht um Volkseigentum handelt. Dies ist ausgehend von den Zielen des Gesetzes konsequent, weil auch eine fehlerhafte Eintragung von Volkseigentum zunächst dazu führt, dass das Grundbuch keinen nach bürgerlichem Recht Verfügungsberechtigten ausweist, so dass auch in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, das Verfügungshindernis öffentlich-rechtlich auszuräumen.

35

Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend im Gegenschluss, dass für eingetragenes Privateigentum, das in Wahrheit noch nicht wirksam zugeordnetes oder noch nicht wirksam auf eine natürliche oder juristische Person übertragenes Volkseigentum (sozialistisches Eigentum, vgl. § 18 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB) ist, spiegelbildlich eine Verfügungsbefugnis des bisherigen Rechtsträgers ausscheidet, also auch insoweit allein die Eintragungslage maßgeblich ist mit der Folge, dass der fehlerhaft als Eigentümer Eingetragene immer als Nichtberechtigter verfügt. Das ist jedenfalls dann fragwürdig, wenn der Eingetragene identisch mit dem voreingetragenen Rechtsträger des Volkseigentums oder mit dem Rechtsträger ist, dessen Organ als Rechtsträger eingetragen war (wenn man davon absieht, dass die Gemeinden neuen Rechts streng genommen nicht mit den gleichnamigen DDR-Gemeinden identisch sind § 11 vzog nr. 23 - ribnitz-damgarten - unter berufung auf btdrucks 12/6228 s. 110; zuletzt urteil vom 25. februar 2010 - bverwg 3 c 18.09 - buchholz a.a.o. nr. 36>; denn das Vermögenszuordnungsgesetz behandelt sie in § 8 Abs. 1 Satz 1 als ein und dieselbe Rechtsperson). In diesen Fällen ergäbe sich als Konsequenz, dass ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigter Träger öffentlicher Verwaltung allein dadurch, dass er rechtsfehlerhaft als Eigentümer eingetragen wird, zum Nichtberechtigten wird, also seine bis dahin bestehende Verfügungsberechtigung über das noch nicht wirksam zugeordnete oder übertragene Volkseigentum erlischt. Weitere Folge wäre, dass bis zur Klärung der Eigentumslage nunmehr niemand mehr verfügungsberechtigt wäre, ein Ergebnis, was der Zielrichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG widerspräche. Vernünftigerweise muss man daher den fehlerhaft und daher nicht rechtswirksam als Eigentümer Eingetragenen, der oder dessen Organ aber als Rechtsträger des bislang eingetragenen Volkseigentums verfügungsberechtigt war, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift weiterhin als verfügungsberechtigt ansehen mit der Folge, dass er dann auch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG erlösauskehrpflichtig ist.

36

Diese Erwägung wird durch die Regelung des § 8 Abs. 3 VZOG (in der Ursprungsfassung des VZOG: § 6 Abs. 3) bestätigt. Danach endet die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG (früher: § 6 Abs. 1) mit einer unanfechtbaren und durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesenen Vermögenszuordnung. Wie schon oben dargelegt, war die Vermögensübertragung nach dem Kommunalvermögensgesetz eine (von der Volkskammer verabschiedete) Vorgängerregelung zu dem bundesrechtlich geregelten Vermögenszuordnungsverfahren, das zur Umsetzung der Regelungen der Art. 21 und 22 EV im Jahre 1991 in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist in Art. 13 Satz 1 PrHBG festgelegt worden, dass das Vermögenszuordnungsgesetz auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Übertragung nach dem Kommunalvermögensgesetz die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG erst erlischt, wenn diese Übertragung wirksam oder jedenfalls nicht mehr angreifbar oder durch eine weitere rechtswirksame Übertragung überholt worden ist. Das bedeutet, dass die Beklagte - da die Übertragung an sie nicht rechtswirksam war und eine rechtmäßige Zuordnung des Vermögenswerts noch ausstand - bis zu der wirksamen Veräußerung der Grundstücke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsbefugt blieb. Bis zu ihrer Eintragung als Eigentümerin am 1. Oktober 1992 war das ohnehin unproblematisch, weil bis dahin noch Volkseigentum und die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde im Grundbuch eingetragen war. Für die Zeit danach ergibt sich das aus der Unwirksamkeit der zu Unrecht auf das Kommunalvermögensgesetz gestützten Zuordnung und dem Fehlen einer anderweitigen bestandskräftigen Zuordnung. Erst mit der Veräußerung der Grundstücke entfiel die Verfügungsbefugnis, weil die Grundstücke damit aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausschieden.

37

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügt hat, weil ihr Organ als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war, ihre anschließende eigene Eintragung als Eigentümerin wegen der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kommunalvermögensrechtlichen Übertragung keinen Einfluss auf die bestehende Verfügungsbefugnis hatte und diese erst mit der wirksamen Veräußerung der Grundstücke an Private endete.

38

b) Gegen den somit dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Klägerin auf Erlösauskehr beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Verjährung. Der Senat hat mit eingehend begründeter Grundsatzentscheidung vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dargelegt, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, zumal der Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in 30 Jahren verjähren. Die Einwände, welche die Beklagte dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - juris) erhebt, geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken, dies schon deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht für den dort behandelten landesrechtlichen Erstattungsanspruch auf die hier nicht maßgebliche Gesetzgebungsgeschichte des § 53 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft (ähnlich verhält es sich mit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 - mit Anmerkung von Fenzel/Hennig in LKV 2010, 519 f.). Darüber hinaus hat der erkennende Senat für die lange Verjährungsfrist Besonderheiten des vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchs angeführt, die nicht in gleicher Weise für alle öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche gelten und die ihre Berechtigung nicht verloren haben. Im Übrigen herrscht selbst im Zivilrecht nach wie vor keine vollständige Einigkeit darüber, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der neuen - kurzen - Regelverjährung unterwerfen will oder es bei der bisherigen 30jährigen Verjährungsfrist, nunmehr nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt (dies vertritt immer noch Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 41 f. zu § 195). Auch dies spricht dafür, es bis zu einem klärenden Wort des Gesetzgebers bei der überkommenen Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche und insbesondere für solche aus dem Vermögenszuordnungsrecht zu belassen.

39

c) Ob der dem Grunde nach bestehende Anspruch in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.

40

Die Klägerin verlangt 69 254,48 € und somit einen Betrag, der unter den von der Beklagten insgesamt erzielten 73 871,45 € liegt. Dennoch ist die Forderung ihrer Höhe nach nicht zweifelsfrei, weil die Beklagte geltend macht, dass von dem eingeklagten Betrag ihre Aufwendungen für die Baureifmachung der Grundstücke abzuziehen seien. Zu diesen Aufwendungen zählt sie die Kosten für die Anfertigung der Innenbereichssatzung, für die abwassermäßige Erschließung und für die Vermessung.

41

Das Gesetz trifft in § 8 Abs. 4 VZOG keine ausdrückliche Regelung über solchen Aufwendungsersatz. Für den Restitutionsanspruch nach § 11 vzog ist in Absatz 2 Satz 4 die Geltendmachung gewöhnlicher Erhaltungskosten ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies dürfte auch für § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG jedenfalls solange gelten, wie dem Verfügungsberechtigten die Nutzungen aus dem Vermögenswert verblieben sind (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 3 B 8.11 - juris, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 219/99 - BGHZ 144, 100, der in dieser Hinsicht für den Zeitraum ab dem 9. April 1991 die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses für einschlägig hält). Hier geht es jedoch nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten, sondern um darüber hinausgehende Aufwendungen. Insoweit gilt für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsanspruch, dass der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Berechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nach erfolgter Rückübertragung den Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 - um diesen Zeitraum geht es auch hier - durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung verlangen kann, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 VZOG, die eine entsprechende Erlösauskehrverpflichtung im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung regelt, sagt zu Wertersatzansprüchen nichts. Da der Erlösauskehranspruch aber als Sekundäranspruch nicht weitergehen kann als der Primäranspruch, muss hier § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG entsprechend mit der Folge einer Verrechnung solcher Wertersatzansprüche gelten.

42

Es liegt nahe, diese für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsanspruch geltenden Vorschriften entsprechend auf den Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG anzuwenden; denn anders als bei der Restitution, die die Eigentumsänderung ex nunc herbeiführt, wird bei der "normalen" Zuordnung die bereits seit dem 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage rückwirkend festgestellt, sodass es hier erst recht interessengerecht ist, denjenigen, der schon während der investiven Maßnahmen Eigentümer des Vermögenswerts war, zum Ersatz für die Werterhöhung heranzuziehen. Hinzu kommt, dass gerade die Zielrichtung des § 8 Abs. 1 VZOG, Investitionshindernisse abzubauen, die Erstattungsfähigkeit solcher für die Bebaubarkeit des Grundstücks getätigter Investitionen gebietet, weil sie dazu dienen, die gewünschte Verkehrsfähigkeit des Vermögenswerts zu verbessern.

43

Ausgehend davon ergibt sich für die geltend gemachten Gegenansprüche Folgendes:

44

Die Kosten für die Innenbereichssatzung sind von vornherein nicht erstattungs- und damit verrechnungsfähig, selbst wenn diese Satzung eine Werterhöhung bewirkt haben sollte. Zwar handelt es sich um eine Maßnahme, die die Bebauung des zugeordneten Grundstücks ermöglicht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG; denn dabei kann es sich nur um solche handeln, für deren Kosten der Grundstückseigentümer einzustehen hätte. So verhält es sich bei der Bauleitplanung nicht. Sie ist eine öffentliche Aufgabe, welche die Gemeinde im öffentlichen Interesse und grundsätzlich auf ihre Kosten wahrzunehmen hat.

45

Anders liegt es hinsichtlich der Vermessungskosten, die für die Teilung und damit für die Bebauung des Grundstücks aufzuwenden sind, sowie der Kosten der abwassermäßigen Erschließung, die ebenfalls die Bebauung des Grundstücks ermöglichen. Beide Aufwendungen führen zur Werterhöhung des Grundstücks und können ihren Niederschlag im Verkaufspreis finden, soweit sie nicht gesondert gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden sollten oder - dies gilt möglicherweise für einen Teil der Erschließungskosten - von der Gemeinde zu tragen waren.

46

Die insoweit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zwingen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

47

d) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet.

48

Die Klägerin verlangt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Da sie ein Mahnverfahren betrieben hat, gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden. Der Mahnbescheid ist am 28. Februar 2005 zugestellt worden, sodass die Klägerin Zinsen seit diesem Zeitpunkt fordert.

49

Die beanspruchte Zinshöhe von 8 % über dem Basiszinssatz ist jedoch nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats finden die Vorschriften über Verzugszinsen und insbesondere § 288 Abs. 2 BGB auf den Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG keine Anwendung, weil es sich um keine Entgeltforderung handelt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - DVBl 2011, 1224). Die Klägerin kann daher nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine Verzinsung ihrer Hauptforderung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2005 verlangen. Soweit die Beklagte meint, sie schulde Prozesszinsen nur in Höhe von 4 %, verkennen sie und die von ihr nach Verkündung dieser Entscheidung benannten Urteile, dass das genannte Übergangsrecht des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung findet (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1; VGH München, Urteil vom 27. Februar 2003 - 3 B 02.1968 - juris). Die Vorschrift des § 291 BGB galt schon bei Klageerhebung, als der Anspruch auf Prozesszinsen entstanden ist, in der heutigen Fassung, und bei der Verweisung auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich, da Prozesszinsen kein Unterfall des Anspruchs auf Verzugszinsen sind, um eine Rechtsfolgenverweisung zur Höhe des Zinssatzes. Auch diese Vorschrift ist seit Klageerhebung unverändert.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


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Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 8 Verfügungsbefugnis


(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt: a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


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Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1 Zuständigkeit


(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt II

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(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestel

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 3 Grundbuchvollzug


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 102 Übergangsvorschrift zu § 53


Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder Gebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder Gebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grundbuchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid getroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Sind einer Person, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 ihre Rechte vorbehalten worden, ersucht die Behörde um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht die Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt oder die fehlende Berechtigung der eingetragenen Person durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuchamt erst zugeleitet werden, wenn das neu gebildete Grundstück vermessen ist; die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Plan ist von der nach § 1 zuständigen Behörde zu bestätigen. In den Fällen des § 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Zuordnungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung). In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden.

(2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1 hat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde sowie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücksverkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem Bauordnungsrecht bedarf es nicht.

(3) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens nach Absatz 1 werden nicht erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück oder Gebäude von dem in dem Zuordnungsbescheid ausgewiesenen Berechtigten erwirbt, sofern der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Anteile mehrheitlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 4/10
vom
19. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich
Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des
Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich
eingehalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. Dezember
1999 - II ZR 225/98).

b) Zum unzulässigen Nachschieben von Gründen im Verfahren auf Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist.
BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 99.925,17 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
2
Gegen das ihnen am 19. August 2009 zugestellte landgerichtliche Urteil haben die Kläger mit einem am Dienstag, dem 22. September 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009, die dem Klägervertreter am 28. September 2009 zugegangen ist, hat das Gericht den beiden Parteivertretern das Datum des Eingangs der Berufung mitgeteilt. Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2009, dass beabsichtigt sei, die verspätet eingegangene Berufung als unzulässig zu verwerfen, haben die Kläger mit am 16. Oktober 2009 per Fax eingegangenem Schriftsatz - ohne Darlegung von Gründen - Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf den ebenfalls in diesem Schriftsatz gestellten Antrag hin sind die Gerichtsakten ihrem instanzgerichtlichen Bevollmächtigten mit Verfügung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 zur Einsicht übersandt worden. Den Wiedereinsetzungsantrag haben die Kläger mit am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz damit begründet, dass der Berufungsschriftsatz rechtzeitig am 15. September 2009 zur Post gegeben worden und daher mit seinem rechtzeitigen Eingang bei dem Oberlandesgericht zu rechnen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Kläger mit Verfügung vom 18. November 2009 darauf hingewiesen , dass beabsichtigt sei, den nicht rechtzeitig eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Hierauf haben die Kläger mit am 2. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei die Mitteilung des Gerichts vom 23. September 2009, mit der der Zeitpunkt des Eingangs der Berufung mitgeteilt worden sei, infolge eines Versehens des Kanzleivorstands nicht vorgelegt worden, so dass der Prozessbevollmächtigte erstmals durch die Verfügung des Senats vom 13. Oktober 2009, die ihm am 15. Oktober 2009 zugegangen sei, von dem verspäteten Eingang der Berufung erfahren habe.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sei nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Die Kläger hätten es versäumt, innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Sachvortrag dazu zu halten, dass ihr Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses, der Kenntnisnahme vom Zeitpunkt des Ein- gangs der Berufung, gestellt worden sei. Soweit sie mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 geltend gemacht hätten, ihr Prozessbevollmächtigter habe nicht schon am 28. September, sondern erst am 15. Oktober 2009 vom verspäteten Eingang der Berufung erfahren, sei ein solches Nachschieben eines neuen erheblichen Grundes nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht möglich. Vortrag, der in Verkennung der Rechtslage nicht rechtzeitig zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgebracht werde, rechtfertige auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist.
4
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
6
1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Fall werfe die Frage auf, ob in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine Äußerung der Kläger dazu , weshalb die Wiedereinsetzungsfrist nicht bereits am 28. September 2009 zu laufen begonnen hat, zu erwarten gewesen wäre, ist hiermit kein Zulassungsgrund dargetan. Weder kommt dem Fall insoweit grundsätzliche Bedeutung zu noch sind Fragen aufgeworfen, die eine Fortbildung des Rechts erfordern. Die Rechtsbeschwerde legt diese Zulassungsgründe schon nicht ordnungsgemäß dar. Vielmehr handelt es sich bereits ausweislich der Formulierung um eine Einzelfallfrage, die keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
7
Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde - bei großzügiger Betrachtung - dahin versteht, hiermit solle geltend gemacht werden, der Fall werfe grundsätzliche Fragen zur zulässigen nachträglichen Erläuterung unklarer Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs auf, hat sie keinen Erfolg. Die diesbezüglichen Grundsatzfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag , aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Geklärt sind auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gehaltener Vortrag zu berück- sichtigen ist. Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass gibt, über diese Grundsätze hinaus zusätzliche Leitsätze zur Gesetzesauslegung aufzuzeigen. Mit ihren Ausführungen, eine Partei schiebe nicht etwa unzulässigerweise einen neuen Wiedereinsetzungsgrund nach, wenn sie nach Ablauf der Frist ergänzend schildere, warum die Frist für die Wiedereinsetzung nicht früher zu laufen begonnen habe, es handele sich insoweit vielmehr um eine zulässige Erläuterung und Vervollständigung erkennbar unklarer, ergänzungsbedürftiger Angaben, bewegt sie sich allein im Bereich der Einzelfallsubsumtion unter die genannten Leitsätze der Rechtsprechung und macht lediglich geltend, diese Subsumtion hätte richtigerweise zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis führen müssen.
8
2. Ein Grund, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist hiermit ebenfalls nicht dargetan. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit den Grundsätzen der oben darstellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, haben die Kläger innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO keinen Vortrag dazu gehalten, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt war. Ihr Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, mit dem sie erstmals ihren Wiedereinsetzungsantrag be- gründet haben, enthielt keinerlei Vortrag zur Einhaltung der Frist. Die im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 enthaltenen Ausführungen stellen sich damit nicht etwa als Ergänzung oder Erläuterung unklarer Ausführungen dar. Sie beinhalten - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - vielmehr schlicht neuen Vortrag, der nach den dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen war.
9
Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hätte das Berufungsgericht auch nicht etwa berücksichtigen müssen, dass die Kläger - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - bis zu dem Hinweis des Gerichts vom 18. November 2009 davon hätten ausgehen dürfen, weiterer Vortrag zur Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist sei nicht erforderlich. Hiermit übergeht die Rechtsbeschwerde , dass - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - dem instanzgerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger auf dessen Antrag mit Verfügung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 die Gerichtsakten zur Einsicht übersandt worden waren. Spätestens bei deren Durchsicht musste die Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Berufung auffallen, zumal sich auf der Verfügung vom 23. September 2009 sogar ein handschriftlicher Hinweis auf die mögliche Verfristung befand. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wäre daher schon aus diesem Grund in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine Äußerung zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu erwarten gewesen.
10
3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Berufungsgericht habe den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist vom 2. Dezember 2009 übergangen. Dabei kann dahinstehen , ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht - die Rechtsbeschwerde mit dieser Rüge schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie hierzu keinen Antrag gestellt hat. Anders als die Rechtsbeschwerde rügt, hat das Be- rufungsgericht diesen Antrag nämlich keineswegs übergangen. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich auch mit diesem Antrag befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies ist im Ergebnis schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil Wiedereinsetzung nur in eine schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist bewilligt werden kann, was voraussetzt , dass die Kläger auch die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung schuldlos versäumt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153, Rn. 11). Daran fehlt es, weil die Kläger - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat - selbst bei einer versehentlichen Falschbehandlung der gerichtlichen Verfügung vom 23. September 2009 in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten jedenfalls durch die Akteneinsicht ihres instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten im Oktober 2009 von dem möglichen Fristversäumnis Kenntnis hätten erlangen müssen. Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 kam daher jedenfalls zu spät.

III.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Matthias

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 14.08.2009 - 3 O 457/05 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 U 115/09 -

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Niederschlagswasserentsorgungsanlage. Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, der in den Jahren 1992 bis 1995 für 15 seiner Mitgliedsgemeinden zur Abwasserentsorgung ein Kanalmischsystem errichtet hat, das neben der Schmutzwasserbeseitigung die Niederschlagsentwässerung der öffentlichen Flächen und der privaten Grundstücke umfasst. Die Beklagte ist Verbandsmitglied des Klägers. Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aus den Gemeinden C-Stadt, H-Stadt und W-Stadt entstanden und gehört der Verbandsgemeinde E. an.

2

Nach Herstellung der Anlage wurden in der Verbandsversammlung vom 17. Dezember 1998 die von den Mitgliedsgemeinden des Klägers zu erstattenden Beträge im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes beschlossen. Die Berechnung der auf jede Mitgliedsgemeinde entfallenden Kosten erfolgte in der Weise, dass die Investitionskosten der gemeinsam errichteten und genutzten Mischwasserkanalisation im Verhältnis der Vergleichsbaukosten des Straßenbaulastträgers aufgeteilt wurden (sog. Drei-Kanal-Methode).

3

Mit Leistungsbescheid vom 05. März 1999 zog der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu Kosten i. H. v. 1.296.514,14 DM heran. Dagegen erhob die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 31. März 1999 Widerspruch.

4

Unter dem 16. Dezember 1999 stellte der Kläger der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde C-Stadt, für die Herstellung der Niederschlagswasserentsorgungsanlage unter Berücksichtigung einer Kanalgesamtlänge von 2.283,70 m einen Betrag in Höhe von 1.296.514,14 DM in Rechnung. Nachdem die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Forderung des Klägers als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2001 mit, es werde der Betrag erneut gefordert. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten verweigerte daraufhin erneut die Zahlung.

5

Nachdem der Kläger mit Unterstützung der Management-Unterstützungsgruppe (MUG) des damaligen Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MRLU) die Kosten einer fiktiven Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung ermittelt hatte, legte er am 18. September 2003 gegenüber der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Abrechnung mit einer Zahlungsaufforderung i. H. v. 714.780,78 € vor.

6

Im Anschluss aufgenommene Verhandlungen zwischen dem Kläger und u.a. der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten führten am 31. März 2004 zum Abschluss einer Vereinbarung, in deren Folge der Kläger am 1. April 2004 eine am 23. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Leistungsklage zurücknahm. In der Vereinbarung verzichtete die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, sofern die Forderungen des Klägers nicht bereits vor der Klagerücknahme in den früheren Verfahren 1 A 699/03 MD, 1 A 700/03 MD und 1 A 701/03 MD verjährt seien. Der Einredeverzicht entfalle, wenn der Kläger nach dem 31. Dezember 2004 Klagen auf Erstattung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgungsanlage erhebe. Dies gelte auch für Ansprüche nach § 23 Abs. 5 StrG LSA. In der Folge zahlte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Forderung einen Betrag in Höhe von 419.250,- €.

7

Nachdem der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 27. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ende März 2004 getroffene Vereinbarung zu Verhandlungen über die ausstehende Restsumme aufgefordert hatte, wurden die Einigungsbemühungen bis Ende Dezember 2004 fortgesetzt.

8

Am 22. Dezember 2005 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und geltend gemacht, die Kosten für eine eigene Straßenentwässerungsanlage beliefen sich unter Berücksichtigung Gesamtkanallänge von 2.283,70 m und durchschnittlichen Kosten i. H. v. 612,16 DM/m auf insgesamt 1.397.989,70 DM (= 714.780,78 €). § 23 Abs. 5 StrG LSA sei als Anspruchsgrundlage anwendbar, obwohl mit dem Bau der Kanalisation vor Inkrafttreten der Regelung begonnen worden sei, weil die Kanalisation bei Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Errichtung der Anlage habe sich bis in die Jahre 1996/1997 hingezogen. Die Kanallänge sei auf der Grundlage des Ergebnisses eines gemeinsamen Aufmaßes der Beteiligten ermittelt worden. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt. Soweit die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Verjährungsfristen aus der Abgabenordnung ableite, könnten diese bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil die Interessenlage nicht mit der des Abgabenrechts vergleichbar sei. Da die Verjährung um 444 Tage gehemmt gewesen sei, sei die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu verpflichten, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

11

Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat geltend gemacht, die Forderung sei verjährt. Im Übrigen sei die Berechnung des Durchschnittspreises für die notwendige Verlegung eines Kanalrohrs von DN 300 in den Jahren 1994 - 1997 i. H. v. 312,99 € nicht nachvollziehbar. Zudem sei es unzulässig, von der ursprünglichen Berechnung nach der Drei-Kanal-Methode auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA überzugehen, zumal dies die Gemeinde deutlich höher belaste. Abgesehen davon sei die Kanalbaumaßnahme vor Inkrafttreten des Straßengesetzes begonnen worden, so dass § 23 Abs. 5 StrG LSA keine Anwendung finde.

14

Mit Urteil vom 25. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der aus § 23 Abs. 5 StrG LSA folgende Erstattungsanspruch sei verjährt. Er unterliege als öffentlich-rechtlicher Anspruch vermögensrechtlicher Art ebenso wie privatrechtliche Ansprüche der allgemeinen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach eigenen Angaben des Klägers habe der Bau der Abwasseranlage für die 15 Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, im Jahre 1995 geendet. Mithin habe die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen begonnen und 30 Jahre betragen. Infolge der Neuregelung des § 195 BGB sei dann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Sonderverjährungsfristen, die die Regelverjährungsfrist verdrängten, seien nicht einschlägig. Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist habe Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB als Übergangsrecht gegolten. Auf Ansprüche, die zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen seien, finde das neue Verjährungsrecht Anwendung. Sei dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG BGB die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so werde die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet; sie sei mithin am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren sei nach neuem Recht nur durch Hemmung möglich. Vorliegend sei jedoch auch unter der Berücksichtigung der Hemmung durch die anhängigen Klagen und die Verhandlungen zwischen den Beteiligten die Forderung des Klägers am Tag der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 verjährt gewesen.

15

Mit der mit Beschluss des Senates vom 24. November 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dreißigjährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anzusetzen sei und bereits aus diesem Grunde keine Verjährung eingetreten sei. Ungeachtet dessen sei die Berechnung der Verjährungsfrist durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Die Verjährung sei erst am 25. Dezember 2005 eingetreten, die vorher erhobene Klage sei daher noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA hinreichend dargelegt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten mittels eines gemeinsamen Aufmaßes der Straßeneinläufe die Länge des abzurechnenden Kanals ermittelt, soweit er für die Niederschlagsentwässerungsanlage nötig gewesen sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2008 zu verurteilen, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Sie wendet ferner ein, die vorgelegte Berechnung des Klägers sei nicht plausibel. Bei der Berechnung der Kanallänge seien Strecken aufgeführt, an denen es keine Regenwassereinläufe gebe. Ferner seien Kanalstrecken berücksichtigt worden, für die die Anlage einer Niederschlagsentwässerung nicht notwendig gewesen sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig und begründet.

23

Die Leistungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

24

Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder – wie hier – dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der zuständige Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (§ 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA). Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes und abschließendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sieht für einen solchen Fall der erlaubten Mitbenutzung vor, dass die Gemeinde oder der Abwasserverband mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Es handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. Allerdings ist damit die Höhe der Kostenbeteiligung nicht zur freien Disposition der Beteiligten gestellt. Auch das grundsätzliche Ziel einer solchen vertraglichen Vereinbarung ist es, die Kosten, die dem Straßenbaulastträger wahrscheinlich entstanden wären, möglichst verlässlich zu prognostizieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 - KStZ 2009, 131).

25

Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 5 StrG LSA, der ausdrücklich auf eine von einer Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage abstellt, und die Konzeption des Systems der Kostenbeteiligung, das von einem Entstehen des Erstattungsanspruches zum Zeitpunkt der Herstellung oder Erneuerung der Anlage ausgeht, schließen eine Erstreckung der Norm auf vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes bereits hergestellte oder erneuerte Anlagen aus. Wie zwischen die Beteiligten unstreitig ist, ist die Niederschlagsentwässerungsanlage jedenfalls nach dem 10. Juli 1993 baulich fertig gestellt worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den geltend Anspruch einwendet, dass ihre Teilrechtsvorgängerin bei der Planung der Anlage lediglich mittelbar als Mitglied des Klägers auf die Konzeption der Entwässerungsanlage hätte Einfluss nehmen können, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kostenerstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA knüpft allein an die erlaubte Mitbenutzung der Straßenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast an. Ein weitergehendes Erfordernis für das Entstehen des Anspruches dahingehend, dass vor der Herstellung der Anlage ein Einvernehmen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband über die Einzelheiten der technischen Konzeption der Entwässerungsanlage bzw. die Höhe des Kostenerstattungsanspruches herzustellen ist, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 23 StrG LSA zu entnehmen.

26

Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA in Höhe von 714.780,78 € zusteht, auf welchen die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten bereits einen Betrag von 419.250,- € gezahlt hat, so dass noch ein Forderungsbetrag in Höhe von 295.530,78 € an den Kläger zu leisten ist.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruches dabei jedenfalls nicht in vollem Umfang beim Kläger.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast im Verwaltungsprozess trägt, in erster Linie aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 m. w. N.). Ist dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann jedoch auch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 52.76 - DÖV 1979, 602). Da die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA bestimmt wird durch den Umfang der Kosten, die einem Straßenbaulastträger bei der Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstehen würden, handelt es sich um einen Umstand, der grundsätzlich der Sphäre des Straßenbaulastträgers, hier der Beklagten, zuzuordnen ist. Maßgeblich für den Kostenanspruch des Klägers sind die (fiktiven) Kosten des Trägers der Straßenbaulast, wenn dieser selbst eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Die tatsächlich vom Kläger getätigten Aufwendungen für die Herstellung einer Entwässerungsanlage können nur indiziell herangezogen werden, um die Höhe des geltend gemachten Kostenanspruches zu bestimmen. Dies schließt insbesondere nicht aus, dass der Träger der Straßenbaulast im Einzelfall anhand von vollständigen und nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen darlegt, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruches unterhalb der ermittelten Beträge liegt. Indes kann der Träger der Straßenbaulast in diesem Zusammenhang der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband als Hersteller der Straßenentwässerungsanlage nicht entgegenhalten, dass, falls er die Anlage selbst errichtet hätte, eine hinsichtlich des Leitungsnetzes völlig anders konzipierte und dimensionierte - ggf. kostengünstigere - Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA („dieser“) ergibt, kann die Höhe des Erstattungsanspruches nicht losgelöst von der tatsächlich errichteten Entwässerungsanlage ermittelt werden. Mit der Formulierung, „wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde“, wird lediglich klar gestellt, dass sich der Träger der Straßenbaulast nicht zu einem bestimmten Anteil an den Kosten der gesamten Abwasserentsorgungsanlage zu beteiligen hätte. Ferner knüpft der Erstattungsanspruch an die Mitbenutzung der Entwässerungsanlage eines Dritten und nicht bereits an den Umstand an, dass eine Gemeinde oder ein Abwasserverband an einer Straße des Straßenbaulastträgers eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hat. Der Träger der Straßenbaulast hat - straßenrechtlich - die Alternative, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers entweder durch Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage oder wie hier durch die Inanspruchnahme der Anlage eines Dritten nachzukommen. Nimmt der Träger die Straßenentwässerungsanlage des Dritten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe in ihrer tatsächlichen Ausdehnung in Anspruch, ist ihm zur Anspruchsminderung jedenfalls der Einwand verwehrt, dass er, sofern er die Anlage selbst erstellt hätte, hinsichtlich des Leitungsnetzes eine andere Linienführung gewählt hätte. Der Träger der Straßenbaulast kann allerdings einwenden, dass bestimmte Abschnitte des Leitungsnetzes, für welches die Kostenerstattung geltend gemacht wird, nicht (auch) Zwecken der Straßenentwässerung dienen.

29

Gemessen an diesem Maßstab ist die vom Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten einer fiktiven Straßenentwässerungsanlage, wie sie sich aus dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gutachten des Dipl.-Ing. H. ergibt, nicht zu beanstanden. Anhand der vorhandenen Bestandspläne wurden für die verschiedenen Ortslagen und die verschiedenen Entwässerungssysteme im Verbandsgebiet des Klägers die vorhandenen Kanalnetzlängen zwischen den einzelnen Revisionsschächten ermittelt. Berücksichtigt wurde die benutzte und erforderliche Kanallänge zwischen dem entferntesten Straßeneinlauf einer Gemeindestraße und dem Einlaufpunkt in dem Auslauf in ein offenes Gewässer. Sofern Ablaufleitungen aus den Gemeindestraßen im weiteren Verlauf in Kreis- oder Bundesstraßen verlegt werden mussten, um die Verbindung zu einem Vorfluter herzustellen, wurden auch diese Netzabschnitte in die Berechnung einbezogen. Unberücksichtigt blieben bei diesen Abschnitten an Kreis- und Bundesstraßen ein eventueller seitlicher Zufluss von befestigen Flächen, da bei der Kostenermittlung nur die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers von in der Straßenbaulast der Gemeinden stehenden Straßen zu berücksichtigen war. Bei der Kanalbemessung wurde über die mittlere Geländeneigung, den Befestigungsgrad, die kürzeste Regendauer, die Regenspende und die ermittelte angeschlossene Fläche die Abflussmenge bestimmt, um die Kanalbemessung durchzuführen. Bei der Kanalbemessung wurde das vorhandene Geländefälle und die normale Rauhigkeit für Abwasserkanäle berücksichtigt. Es wurde dabei stets der Mindestdurchmesser gewählt, auch wenn die Wassermenge einen kleineren Durchschnitt zugelassen hätte. Nach dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV) war stets der Mindestrohrdurchmesser DN 300 bei der Berechnung zugrunde zu legen. Die spezifischen Kosten für die Herstellung eines Kanals mit dem Mindestquerschnitt DN 300 wurden durch eine Auswertung aller im Verbandsgebiet in den Jahren 1994 bis 1996 und in Einzelfällen auch bis 1997 hergestellten Kanalisationseinrichtungen in den (früheren) Gemeinden H., W., C., E., H., L., W. und N. ermittelt. Es wurden im Rahmen dieser Berechnung Mittelwerte gebildet und diese wiederum statistisch ausgewertet und nachfolgend abgerundet. Ergebnis dieser Berechnungen ist, dass in dem Zeitraum, als die Mischwasserkanalisation im Verbandsgebiet des Klägers errichtet wurde, fiktiv für die Herstellung von einem Meter Kanal mit dem Mindestquerschnitt DN 300 ein Betrag von 612,16 DM (entspricht 312,99 €) anzusetzen war. Aus welchen Gründen diese Berechnungsmethode gleichwohl nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Beklagten nicht näher ausgeführt.

30

Auch die Einwendungen, die die Beklagte gegen die vom Kläger für die Berechnung in Ansatz gebrachte Kanallänge von 2.283,70 m vorgetragen hat, greifen nicht durch. Die Beklagte hat zunächst keine substantiierte Vergleichsberechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis über den fiktiven Kosten der Beklagten für die Errichtung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.

31

Der Einwand der Beklagten, dass an einer Reihe von Kanalabschnitten, welche der Kläger in seine Aufstellung einbezogen habe, keine oder nur wenige Regenwassereinläufe vorhanden seien bzw. die Kanalsysteme an Schotterwegen oder aber an nicht in der Straßenbaulast der Beklagten befindlichen Straßen verlegt seien, stellt die Kostenermittlung des Klägers nicht in Frage. Der Kläger hat bei seiner Kostenaufstellung plausibel dargelegt, dass auch Leitungsabschnitte in die Berechnung einbezogen worden sind, die nur der Durchleitung von Straßenoberflächenwasser von einen Entwässerungssystem zum Vorfluter dienen. Auch diese Leitungsabschnitte dienen damit der schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers. Bei dem Einwand, dass der Kanalabschnitt „Auslauf Bode-Haltung E60 bis Position Feldweg-Haltung J040“ an einem Schotterweg berücksichtigt worden sei, der zu einem Einzelgehöft führe und aus diesem Grunde keine gemeindliche Straßenentwässerung erforderlich sei, bleibt unberücksichtigt, dass diese Kanalstrecke dazu dient, das oberhalb der Position Feldweg-Haltung 71J040 auf den Strecken 72J057, 72J058, 71J049, 72J060 und 72J064 jeweils bis zur Haltung 71J0404 anfallende Straßenoberflächenwasser aufzunehmen und schadlos in den Vorfluter, die Bode, abzuleiten. Weiter findet sich die Bezeichnung „Unbebauter Abschnitt - Haltung J 054 - Einzelgehöft - Haltung J 057“ nicht in der Kostenaufstellung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 4. Januar 2010. Auch soweit die Beklagte hinsichtlich der Abschnitte „Schacht - Haltung J 025 - Vor dem Tore Haltung J 090“ und „Munterbach - Haltung J 023 - Munterbach - Haltung J 101“ ausführt, dass es sich bei diesem Abschnitt um eine Nebenstraße in Natursteinpflaster um einen unbebauten Feldweg bzw. einen Schotterweg mit einer ausgebildeten Regenrinne handele, die direkt in die Vorflut entwässere, ist dieser Einwand nicht geeignet, die vom Kläger vorgelegte Berechnung im Ergebnis in Frage zu stellen. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass entgegen dem Vortrag des Klägers an diesen Leitungsabschnitten keine Rohrleitungen verlegt worden sind, welche (auch) der Durchleitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Immerhin wird an den Punkten 73J101 und 71J090 nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07. Mai 2010 zu den Akten gereichten Kanalnetzübersicht das Abwasser – und damit auch das Niederschlagswasser – aus den oberhalb gelegenen Gebieten der Friedrich-Engels-Straße (ab Haltung 71J017) und August-Bebel-Straße, der Leninstraße, Schmale Straße und Friedensplatz bzw. das Abwasser aus einem sog. Altkanal aufgenommen.

32

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Erstattungsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

33

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst anerkannt, dass die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - insbesondere § 195 BGB a. F. - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn wie hier sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urt. v. 15.12.1967 - VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336).

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auf den Erstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung noch wird im Wege der Verweisung auf Verjährungsvorschriften in anderen Gesetzen verwiesen (wie z.B. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA). Soweit spezielle Regelungen fehlen, sind in Bezug auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 m. w. N.). Die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, insbesondere zur Verjährung eines solchen, finden in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts auch auf den Kostenerstattungsanspruchs des § 23 Abs. 5 StrG LSA Anwendung. Dieser Erstattungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und nunmehr drei Jahre beträgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 die kürzere Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Neuregelung maßgeblich.

35

Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 (3 C 37.07 u. a., BVerwGE 132, 324) zum bundesrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine andere Auffassung vertritt und für diesen Anspruch weiterhin von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgeht, sind diese Erwägungen auf den landesrechtlichen Anspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht übertragbar. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche hatte das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln bislang die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet, also die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend verändert, bei seiner Neuregelung das öffentliche Recht jedoch ausgenommen. Das schließt zwar auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Analogien zum neuen Verjährungsrecht nicht generell aus. Auszugehen ist davon, dass das neue Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches für das öffentliche Recht ausdrücklich keine Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber wollte die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst auf den Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränken. Ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden könne und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte künftiger weiterer Gesetzgebung vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 42). Hierzu wurde nachfolgend das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dieses nahm den Bereich des öffentlichen Rechts bewusst von seinem Anwendungsbereich aus. Zur Begründung heißt es dort, dass im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gälten und dass auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne; zudem würde die Einbeziehung des öffentlichen Rechts eine umfassende systematische Abstimmung von Regelungsmaterien auf Bundes- und Landesebene erfordern, was den Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs sprengen würde (vgl. BT-Drs. 15/3653, S. 10). Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsste. Die Neuregelung im Bürgerlichen Recht beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den Schuldnerschutz, dies mit Rücksicht auf und in Abstimmung mit vermehrten Verbraucherrechten (BT-Drs. 14/6040, S. 98 ff.). Diese Gesichtspunkte sind zwar typisch bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielen daher im öffentlichen Recht regelmäßig eine untergeordnete Rolle. Der Bundesgesetzgeber hatte jedoch bereits zuvor mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2167) verschiedene Verjährungsbestimmungen im Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht geändert. Ziel des Gesetzes war es, die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch im Sozialrecht und im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen. Auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) ausdrücklich geregelte landesrechtliche Verjährungsbestimmungen an die Änderungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Bundes- und nunmehr auch der Landesgesetzgeber ausdrücklich geregelte Verjährungsbestimmungen im öffentlichen Recht an die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst haben, nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass diese neue Rechtslage auch auf die Verjährung nicht ausdrücklich geregelter Ansprüche übertragen werden kann, kann jedenfalls festgestellt werden, dass Bundes- und Landesgesetzgeber die bislang von der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vorgenommene Schließung von Gesetzeslücken im öffentlichen Recht in Anlehnung an das Zivilrecht nicht entgegen getreten sind (so zum Bundesrecht: Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 656). Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Harmonisierung inhaltlicher gleich lautender Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten (Öffentliches Recht, Zivilrecht) beabsichtigt sei. Für das Abweichen von landesrechtlichen Verjährungsfristen von der Regelverjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren sei kein sachlicher Grund ersichtlich (LT-Drs. 5/2344, S. 9). Diese Gesetzesmaterialien legen den Schluss nahe, dass jedenfalls im Landesrecht auch bei Ansprüchen, die entweder nicht ausdrücklich geregelt sind bzw. bei denen eine Verjährungsbestimmung fehlt, künftig die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Anwendung finden soll. Auch der Zweck der Verjährungsvorschriften spricht nicht dagegen, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf den Anspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA anzuwenden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.11.1986 - 5 C 74/85 - BVerwGE 75, 173, 179 und Urt. v. 31.01.2002 - 2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389, 392) hatte angenommen, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine zutreffende Konkretisierung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellt, der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet. Bei der Frage, ob und welche Verjährungsregelungen zum Lückenschluss herangezogen werden können, ist auch die Zielsetzung von Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht maßgebend. Die Verjährungsregelungen verfolgen in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen sowie eine verlässliche Grundlage für das Haushaltsgebaren der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu schaffen. Außerdem sollen sie einen „erzieherischen“ Druck auf den Berechtigten ausüben, um ihn zur baldigen Klärung der Ansprüche zu veranlassen. Die Verjährungsregelungen sollen außerdem den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten schützen, wenn er erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen wird. (vgl. zum Vorstehenden: Guckelberger, a. a. O., S. 78 f.).

36

Die geltend gemachte Forderung war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch nicht verjährt. Der Bau der Abwasseranlage für die fünfzehn Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, endete im Jahre 1995. Mithin begann die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen und die Verjährungsfrist betrug 30 Jahre.

37

Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist in § 195 BGB n. F. gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB folgendes Übergangsrecht: Auf Ansprüche, die – wie hier – am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt sind, findet das neue Verjährungsrecht Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Ist dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

38

Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist nach neuem Recht grundsätzlich nur durch Hemmung möglich.

39

Die Verjährung wird u. a. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf die Leistung gehemmt. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

40

Weiter bestimmt § 203 BGB, dass für den Fall, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

41

Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Sind während eines Zeitraumes mehrere Hemmungstatbestände einschlägig, werden diese nicht mehrfach angerechnet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 209 Rdnr. 1).

42

Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht begann am 1. Januar 2002. Danach lief die Verjährung vom 1. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003. Am 23. Dezember 2003 begann die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Klage 1 A 700/03 MD gerichtet auf Kostenerstattung beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben hatte. Die Hemmung endete am 1. April 2004 nach Klagerücknahme. Dieser Zeitraum ist gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen, da die Klagerücknahme nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Hemmung geführt hat.

43

Die Hemmung der Verjährung tritt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der gesetzlichen Regelung nicht nur für die Dauer der Rechtshängigkeit ein, sondern endet erst sechs Monate nach Abschluss des eingeleiteten Verfahrens. Der Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die sog. Nachfrist von sechs Monaten nur dann Anwendung findet, wenn die nach Beendigung des den Beginn der Hemmung auslösenden Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fortlaufende Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate ist. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die mit der Erhebung der Klage auf Leistung eingetretene Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Wortlaut der Regelung lässt nicht die Annahme zu, die Dauer der Hemmung sei verkürzt, wenn die Verjährung ohne die Nachfrist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Hemmung der Verjährung auch nicht rückwirkend entfallen, weil der Kläger die zum Aktenzeichen 1 A 700/03 MD erhobene Leistungsklage zurückgenommen hat. Eine anderweitige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt auch im Falle der Rücknahme vor (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2008 - 10 AZR 358/07 - juris; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2009, § 204 Rdnr. 33). Der Hinweis der Beklagten auf die Stellungnahme des Bundesrates im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der gebeten hatte zu prüfen, ob bei der Neuregelung eine Vorschrift aufgenommen werden könne, nach der die Hemmung rückwirkend entfalle, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abwiesen werde (vgl. BT-Drs 14/6857, S. 7), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass die Klagerücknahme zwar das Verfahren erledige; daraus folge wegen der ausdrücklich abweichenden Regelung in § 204 Abs. 2 BGB-RE indes nicht, dass die Hemmungswirkung rückwirkend entfalle. Für die Aufnahme einer diese Wirkung ausschließenden Regelung sehe die Bundesregierung kein Bedürfnis (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 44). Da der Gesetzgeber den Entwurf der Bundesregierung in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung insoweit unverändert übernommen hat, ist die Annahme, eine solche der Prüfbitte des Bundesrates entsprechende Regelung sei Gesetz geworden, nicht gerechtfertigt.

44

Vom 27. Juli 2004 bis zum Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2004 wurden zwischen den Beteiligten Verhandlungen geführt. Für diesen Zeitraum war gemäß § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt.

45

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Daten ergibt sich für die Verjährungsfrist folgende Berechnung:

46

Zunächst lief vom 01. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003 (Tag vor Klageerhebung im Verfahren 1 A 700/03 MD) die Verjährung. Dies macht einen Zeitraum von 23 Monaten und 20 Tagen aus. Durch die Klageerhebung am 23. Dezember 2003 wurde die Verjährung gehemmt bis zur Klagerücknahme am 1. April 2004 (100 Tage). Wegen der Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die Verjährung für den Zeitraum bis zum 30. September 2004 um weitere 183 Tage gehemmt. Für den Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (158 Tage) war die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Da die zeitgleiche Verwirklichung zweier Hemmungstatbestände dazu führt, dass dieser Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 nur einmal berücksichtigt werden kann, war die Verjährung für insgesamt 359 Tage gehemmt. Hieraus ergibt sich, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 25. Dezember 2005 hätte eintreten können und die Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgte.

47

Dem Kläger stehen ferner in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, also seit dem 22. Dezember 2005, zu.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aus dem Bürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und dessen Verjährung finden lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts und teilen damit dessen Rechtscharakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - juris m. w. N.)


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.

(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.

(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.