Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - 8 S 2573/15

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Stadt Ostfildern vom 25. März 2015 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ vom 25.03.2015.
Das ca. 20 ha große Plangebiet liegt am äußersten westlichen Rand des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auf einem nach Südwesten zum Ramsbach abfallenden Steilhang. In dem durch Gartennutzung mit teilweise dichtem Baumbestand geprägten Gebiet sind bereits in den 1930-er Jahren und dann insbesondere in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit bauliche Anlagen wie Kleinbauten, Garten-, Wochenend-, aber auch Wohnhäuser in unterschiedlicher Größe und Ausprägung teilweise genehmigt, teilweise ungenehmigt errichtet worden. Eine Wohnnutzung findet inzwischen nicht nur in fünf baurechtlich genehmigten Wohngebäuden statt, sondern auch in zahlreichen weiteren Gebäuden auf den insgesamt 172 Einzelgrundstücken, insbesondere in verschiedenen Garten- und Wochenendhäusern. In zwei Fällen wurde dies durch eine „schriftliche Zusage“ der Antragsgegnerin erlaubt.
Die Bebauung war zum Teil auf der Grundlage der Ortsbausatzung der ehemals selbständigen Gemeinde Kemnat vom 20.03.1959 erfolgt, deren Wirksamkeit mangels auffindbarer Genehmigung und Ausfertigung jedoch nicht nachzuweisen ist. Diese gestattete nach Maßgabe eines Abgrenzungsplans die Errichtung von Wochenendhäusern bis zu einer Grundfläche von 25 m2 zum vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere an Wochenenden und in Ferienzeiten.
„Um die vorhandenen, äußerst unbefriedigenden Zustände baulicher und rechtlicher Art zu regeln und weitere städtebauliche und landschaftspflegerische Missstände zu verhindern“, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 06.07.1994 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiet Sonnenhalde“ beschlossen, der sich inhaltlich an den „Vorgaben für Gartenhäuser i. S. des Kleinbautenerlasses“ orientieren sollte. Außer einem allgemeinen Wohngebiet für (damals) fünf Wohnhäuser am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs - das spätere, schließlich wieder aus dem Plangebiet herausgenommene Sondergebiet SO 2 - und zwei privaten Grünflächen im westlichen Anschluss daran waren 20 durch Baufenster und -streifen gekennzeichnete Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Gartenhausgebiet“ vorgesehen. Dort sollten ausschließlich Gartenhäuser und Geschirrhütten einschließlich Nebenanlagen zulässig sein. Die Größe der Gartenhäuser mit An- und Nebenbauten einschließlich Terrassen und Pergolen sollte nicht mehr als 25 m2 betragen dürfen. Nachdem vor allem der Bestandsschutz bestehender Gebäude und die „Herabzonung“ des bisherigen „Wochenendhausgebiets“ problematisiert worden waren, war im am 01.04.1998 beschlossenen Bebauungsplan ein erweiterter Bestandsschutz für bestehende genehmigte Wohngebäude vorgesehen worden.
Mit Urteil vom 03.03.1999 - 8 S 1444/98 - erklärte der Senat diesen Bebauungsplan wegen eines Verfahrensfehlers, aber auch deswegen für nichtig, weil er in den Sondergebieten einerseits ein „Gartenhausgebiet“ festsetze, andererseits - durch die Zulassung einer maximalen Grundfläche von 25 m2 - eine dazu in Widerspruch stehende Maßfestsetzung treffe. Diese ziele eindeutig auf die Zulassung von Wochenendhäusern und die Ausweisung eines Wochenendhausgebiets, woran sich die Antragsgegnerin wohl nur deshalb gehindert gesehen habe, weil die maßgeblichen „Lärmgrenzwerte“ nicht eingehalten werden könnten. Schließlich sei die Bestandsschutzproblematik nicht schlüssig gelöst worden. Insbesondere seien die Interessen der Eigentümer genehmigter Wochenendhäuser und allgemein der Eigentümer materiell legaler Gebäude nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt worden.
Zur Behebung der nach wie vor bestehenden „städtebaulichen Missstände“ bzw. zur Sicherung der städtebaulichen Ziele beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.07.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenhalde“. Vorgesehen waren zwei Sondergebietsarten. In den im Plangebiet ganz überwiegenden Sondergebieten SO 1 mit der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ sollten als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhütten zulässig sein. In den Sondergebieten SO 2 mit der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen“ sollten darüber hinaus ausnahmsweise Wohngebäude zulässig sein. Die Einschränkung sollte jeweils „im Standard der Erschließung sowie in der fehlenden Einhaltung der Lärmimmissionsobergrenzen entsprechend der DIN 18005“ bestehen.
Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden das Plangebiet im Nordosten des Mittleren Haldenwegs erweitert und die SO-2-Bereiche mit Ausnahme des nordwestlichen Bereichs am Oberen Haldenweg gestrichen. Die Thematik des dauerhaften Wohnens sollte im übrigen Plangebiet auf das nachgeordnete Verfahren verlagert werden. Eine dauerhafte Wohnnutzung sollte auch in den Sondergebieten SO 1 zulässig sein, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind. Diese sollten dann auch wiedererrichtet, erneuert und unter Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche erweitert werden können. Insofern waren nur mehr einheitliche Baufenster vorgesehen, die bei zulässigem dauerhaften Wohnen jedoch überschritten werden könnten.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde vom 12.01. bis zum 12.02.2009 öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In der Folge wurden u. a. einige Baufenster (im Nordwesten) wegen des einzuhaltenden Waldabstands verschoben bzw. gestrichen. Auch wurde die Festsetzung zur ausnahmsweise zulässigen dauerhaften Wohnnutzung dahin verdeutlicht, dass eine solche dann vorliege, wenn sie genehmigt oder schriftlich von der Baurechtsbehörde „zugesagt“ sei.
Der geänderte Bebauungsplanentwurf wurde vom 31.08. bis 30.09.2009 erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. In der Folge wurden sieben zusätzliche Baufenster innerhalb von Nutzungseinheiten wieder gestrichen, die zunächst aufgrund des Kriteriums der städtebaulichen Dichte bzw. auf nicht genehmigten Hauptgebäuden verortet worden waren.
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Der so geänderte Bebauungsplanentwurf wurde vom 22.02. bis zum 22.03.2010 erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
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Am 30.06.2010 bezog der Gemeinderat die vorgebrachten Bedenken und Anregungen entsprechend den von der Verwaltung formulierten Stellungnahmen in die Abwägung ein und beschloss den Bebauungsplan entsprechend dem Lageplan mit Textteil vom 10.04.2010 als Satzung. Nach ihrer Ausfertigung am 01.07.2010 durch den Oberbürgermeister wurde der Satzungsbeschluss am 08.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht.
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Am 27.01.2011 haben die Antragsteller - Eigentümer von im Sondergebiet SO 1, xxx gelegenen Grundstücken - Normenkontrollanträge gestellt. Ihre Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, die - abgesehen von einzelnen Gebäuden der Antragsteller zu 1 (xxx) und 3 (xxx) - ohne entsprechende Genehmigung oder schriftliche Zusage zum dauerhaften Wohnen genutzt werden. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht: Eine einschränkende besondere Festsetzung sei in einem Sondergebiet nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zulässig. Es erschließe sich auch nicht, welche Nutzungseinschränkung sich aus der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ ergeben sollte. Inwieweit ungeachtet der Überschreitung der Immissionsrichtwerte ein solches Gebiet festgesetzt werden könne, sei eine Frage der Abwägung. Gleiches gelte im Hinblick auf die vorhandene Erschließung. Insoweit liege keine bestimmte Festsetzung, sondern nur eine Qualitätsbeschreibung vor. Ebenfalls unzulässig sei eine „Fremdkörper“-Festsetzung, nach der ausnahmsweise eine dauerhafte Wohnnutzung zulässig sei. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO komme nicht in Betracht. Weiterhin leide der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Das Plangebiet werde sehr inhomogen genutzt. Nach den Erhebungen der Antragsgegnerin finde auf insgesamt 44 Grundstücken dauerhafte Wohnnutzung statt. Ein Gebiet, in dem die bereits vorhandenen Bauten überwiegend zum dauernden Wohnen genutzt würden, könne nicht als Wochenendhausgebiet festgesetzt werden. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass ca. 2/3 der Grundstücke nicht zum dauerhaften Wohnen in Anspruch genommen würden. Denn aufgrund der verschiedenen Grundstücksgrößen, der teilweise starken Hanglage sowie der sehr unterschiedlichen Erschließungssituation komme ohnehin nur ein Teil der Grundstücke für eine Wohnbebauung in Betracht. Abwägungsfehlerhaft sei die Behandlung bestandsgeschützter dauerhafter Wohnnutzung. Denn ungenehmigt zum Wohnen genutzte Gebäude, die genehmigungsfähig gewesen wären, würden planungsrechtlich nicht geschützt. Die Festsetzung sei zudem unbestimmt, da für die Betroffenen nicht unmittelbar aus dem Bebauungsplan hervorgehe, ob eine Wohnnutzung zulässig sei. Dies gelte auch für die Zulassung von Nebenanlagen; hier fehlten Merkmale wie in § 14 Abs. 1 BauNVO. Die Baufenster seien ohne städtebauliche Konzeption verteilt und orientierten sich teilweise noch nicht einmal an der Grundstücksgröße. Auch § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nicht beachtet worden. Unerfindlich sei, warum je Baufenster nur ein Gebäude zulässig sein solle. Schließlich seien die Belange des Gewässerschutzes fehlerhaft gewichtet worden, da aufgrund der vorgesehenen Gewässerrandstreifen einzelne Grundstücke nicht bebaut werden könnten. Auf die bei Satzungserlass bestehenden Eigentumsverhältnisse könne nicht abgestellt werden.
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Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten. Besondere Festsetzungen könnten durchaus vorgesehen werden, solange der Gebietscharakter erhalten bleibe. Aus städtebaulichen und Naturschutzgründen solle das Gebiet durch eine Erweiterung ansonsten erforderlicher Erschließungsmaßnahmen nicht weiteren Eingriffen ausgesetzt werden. Aufgrund der vorhandenen Verkehrslärmbeeinträchtigungen sei der nach der DIN 18005 „übliche“ Schutzstandard nicht erreichbar. Außerdem solle eine genehmigte bzw. geduldete Wohnnutzung weiterhin ausnahmsweise zulässig sein und entsprechend § 1 Abs. 10 BauNVO mit einer gesteigerten Bestandskraft versehen werden. Vor diesem Hintergrund sei das Sondergebiet nach den §§ 10 Abs. 2, 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO als „eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ festgesetzt worden; ungeachtet dieser Einschränkungen diene es der Erholung. Auf 172 Einzelgrundstücken fänden sich bereits ca. 72 Gebäude mit Wochenendnutzungen und lediglich fünf genehmigte und zwei Gebäude mit „schriftlich zugesagter“ Wohnnutzung; 20 Gebäude auf 29 Grundstücken würden ohne Genehmigung zum Wohnen genutzt. Gegen diese ungenehmigten Nutzungen werde vorgegangen, was in der Planbegründung unter 06.1.3 ausdrücklich festgehalten sei. Insgesamt wiesen die Grundstücke auch eine lockere Bebauung auf, die Ausdruck des Erholungscharakters sei. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung folge § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO; die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO seien eingehalten. Die Berechnung der maximal zulässigen Geschossfläche erfolge zulässigerweise durch Subtraktion. Aus Gründen der Rechtsicherheit und der Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche sei eine Gesamtgeschossfläche vorgegeben worden, aus der sich die zulässige Geschossfläche ableite. Die überbaubare Grundstücksfläche sei so festgesetzt worden, dass bestehende Gebäude zumindest als Wochenendhäuser weiter genutzt werden könnten. Aus Gründen der Gleichbehandlung seien Bauflächen für weitere Wochenendhäuser vorgesehen worden. Dabei habe man sich an den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehenden Eigentumsverhältnissen orientiert. Nebeneinanderliegende Grundstücke desselben Eigentümers seien als Einheit behandelt worden. Soweit die überbaubaren Grundstücksflächen nicht mit den bestehenden Gebäuden übereinstimmten, habe im Nordwesten der erforderliche Waldabstand und im Südosten die Beachtung des Gewässerrandstreifens gewährleistet werden sollen. Letztlich solle eine weitere zurückhaltende Verdichtung der baulichen Anlagen und gleichzeitig eine einheitliche Behandlung aller Grundstückseigentümer erreicht werden. Die Baufenster berücksichtigten den rechtmäßigen Bestand und eröffneten unzulässigen Wohnnutzungen den Wechsel in eine zulässige Wochenendnutzung. Auch sollten keine weiteren öffentlichen Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden. Das Abwägungsmaterial sei sorgfältig zusammengestellt worden. Die tatsächliche Situation werde durch die Nutzungserhebung verdeutlicht.
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Mit Urteil vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 - (BauR 2012, 1905) hat der Senat den Normenkontrollanträgen entsprochen und den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ insgesamt für unwirksam erklärt. Die Festsetzungen über eine - ausnahmsweise - zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten seien fehlerhaft, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Mit der Zweckbestimmung eines Wochenendhausgebiets sei die ausnahmsweise Zulassung von Dauerwohnnutzung nicht vereinbar. Anders verhielte es sich auch dann nicht, wenn von einem sonstigen, der Erholung dienenden Sondergebiet auszugehen wäre. Auch soweit die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung an den vorhandenen Bestand anknüpfe, gebe es dafür keine Rechtsgrundlage. Sie lasse sich weder unmittelbar noch analog auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen. Auch eine Übertragung dieses Rechtsgedankens auf die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO komme nicht in Betracht. Eine Umdeutung in ein sonstiges Sondergebiet scheide aus. Damit sei der Bebauungsplan insgesamt unwirksam, da sich nicht feststellen lasse, dass die Ausweisung eines „eingeschränkten“ Wochenendhausgebiets auch ohne die - ausnahmsweise - zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entsprochen hätte.
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Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin die zugelassene Revision eingelegt, die sie damit begründet hat, dass sie ihr planerisches Ziel durchaus mit der Ausweisung eines Sondergebiets nach § 10 BauNVO erreichen könne. § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO schließe die Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO in den Sondergebieten materiell-rechtlich nicht aus, sondern verweise sie lediglich in die direkten Festsetzungsmöglichkeiten der §§ 10, 11 BauNVO. Der Grundgedanke des § 1 Abs. 10 BauNVO finde daher auch hier Anwendung. Da allein das (zahlen- und flächenmäßig untergeordnete) genehmigte und zugesicherte (Bestands-)Wohnen zugelassen werde, bleibe die Zweckbestimmung des Sondergebiets im Übrigen gewahrt. Bei einem Gebiet nach § 11 BauNVO bestünden gegen eine Mischung von Wochenend- und Dauerwohnen keine Bedenken.
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Die Antragsteller sind der Revision entgegengetreten. Sie haben das angefochtene Urteil verteidigt und ausgeführt: Auch eine Anwendung des Gedankens des § 1 Abs. 10 BauNVO scheide aufgrund des besonderen Rechtscharakters eines Sondergebiets aus. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht. Da das Bestandswohnen nur als Ausnahme vorgesehen sei, sei nur ein der Erholung dienendes Sondergebiet gewollt gewesen.
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Mit Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 8.12 - (juris; vgl. Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Antragsgegnerin das Urteil des Senats mit Ausnahme der Feststellungen, dass die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 in C 01.2 Satz 1 und die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C 02.2 Satz 2 des Bebauungsplans „Sonnenhalde“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 unwirksam sind, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Gerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Das Urteil des Senats verstoße in dem für die Beteiligten zentralen Punkt gegen Bundesrecht. Mit Bundesrecht vereinbar sei das Urteil allerdings insoweit, als die Festsetzung für das Sondergebiet SO 2 beanstandet worden sei, wonach eine Wohnnutzung ausnahmsweise auch über einen vorhandenen Bestand hinaus zugelassen werden könne. Denn dafür sei eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden. Eine dauerhafte Wohnnutzung sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines der Erholung dienenden Sondergebiets nicht vereinbar. Die Baunutzungsverordnung werte die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung als städtebaulich relevante eigenständige „grundverschiedene“ Nutzungsarten. Das Normenkontrollurteil stehe auch insoweit mit Bundesrecht im Einklang, als es in die Feststellung der Unwirksamkeit auch die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C 02.2 Satz 2 einbezogen habe. Soweit danach anknüpfend an die Beschränkung, dass im Sondergebiet SO 1 maximal ein Vollgeschoss zulässig sei, die maximale Geschossfläche unter Anrechnung aller Flächen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich aller Nebenanlagen je Baufenster 60 m2 nicht überschreiten dürfe, sei dies in mehrfacher Hinsicht von Bundesrecht (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 4 BauNVO) nicht gedeckt.
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Bundesrechtswidrig sei dagegen die Ansicht, auch für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung anknüpfend an den vorhandenen Bestand sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Bestandssichernde Festsetzungen in Sondergebieten könnten zwar nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO könnten besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung jedoch nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Dazu gehörten auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO. Der Verordnungsgeber wolle die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen. Ausweislich der Materialien solle § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO „in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gälten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 erfolgen". Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden seien, seien ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Sei ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung diene, dürften vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund träten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets präge. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleihe oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stelle, könne mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilt werden, was insoweit zur Zurückverweisung der Sache nötige. Bei der Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung noch sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahre, werde der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich seien, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet werde - die übrigen Wohnnutzungen seien für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtige, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gelte: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfänden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könne auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stünden.
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Einer teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es freilich nicht, wenn das Urteil im Ergebnis richtig und die Revision deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen wäre. Dem Verwaltungsgerichtshof könne jedoch nicht bestätigt werden, den Bebauungsplan zu Recht für insgesamt unwirksam erklärt zu haben. Der Senat vermöge sich nicht darauf festzulegen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur ausnahmsweise dauerhaften Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 und zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge habe. Ebenso wenig sei die Feststellung möglich, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung zur Sicherung des Bestands von Wohngebäuden wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam sei. Der Umstand, dass die geschützten Objekte im Bebauungsplan nicht individuell bezeichnet seien, habe die Unwirksamkeit der Festsetzung allerdings nicht zur Folge. Zwar müsse der normative Inhalt eines Bebauungsplans nicht allein aus sich heraus erkennbar sein, jedoch müsse eine Gemeinde, wenn sie auf planexterne Dokumente, Vorgänge oder Informationsquellen verweise, sicherstellen, dass die Betroffenen von den in Bezug genommenen Informationen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Ob die Antragsgegnerin dem nachgekommen sei, müsse der Verwaltungsgerichtshof klären. Schließlich könne nicht die Aussage getroffen werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB widersprächen. Die Kontrolle von Abwägungsvorgang und -ergebnis erfordere eine dem Verwaltungsgerichtshof vorbehaltene Sichtung und Auswertung der Aufstellungsvorgänge.
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Bereits am 21.11.2012 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zur Heilung der vom Senat festgestellten Unwirksamkeitsgründe ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und den zu diesem Zwecke eigens geänderten Planentwurf vom 01.10.2012 erneut öffentlich auszulegen. Danach sollten der als SO 1 festgesetzte Bereich nach § 11 BauNVO als Sondergebiet „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ und der als SO 2 festgesetzte Bereich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
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Der neuerliche Planentwurf war vom 17.12.2012 bis 17.01.2013 erneut öffentlich ausgelegt worden. Die Antragsteller hatten am 17.01.2013 wiederum Einwendungen erhoben.
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Nach Zurückverweisung der Sache an den erkennenden Gerichtshof haben die Antragsteller am 09.01.2014 ihren Normenkontrollantrag auf der Grundlage jenes Planentwurfs weiter begründet: Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 sei auch mit dem Verweis auf die nicht näher bezeichnete und vom Gemeinderat nicht beschlossene „Nutzungserhebung“ unbestimmt. Unklar sei, wann eine Wohnnutzung „genehmigt“ oder „schriftlich zugesagt“ sei, zumal in der Planbegründung auch auf eine „Genehmigungsfähigkeit“ abgehoben werde. Offen bleibe, was „einer zulässigen Wohnnutzung zuzuordnende Nebenanlagen“ seien. Der passive Bestandsschutz werde unzureichend berücksichtigt. Abwägungsfehlerhaft sei es, die Grundstücke einfach durchzuzuzählen, anstatt sie nach Größe, Zuschnitt und Bebaubarkeit zu gewichten. Die Sondergebietsfestsetzung sei ungeeignet, eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leisten. Die Baufenster seien ohne städtebauliche Konzeption verteilt worden und orientierten sich teilweise noch nicht einmal an der Grundstücksgröße. Die Vorgaben in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO seien nicht beachtet worden. Warum nur ein Gebäude je Baufenster zulässig sein solle, erschließe sich nicht. Das Sondergebiet SO 1 werde so stark von tatsächlicher Wohnnutzung geprägt, dass von einem unzulässigen „Mischgebiet eigener Art“ auszugehen sei.
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Nachdem die Antragsgegnerin im neuerlichen Normenkontrollverfahren - 8 S 2075/13 - erklärt hatte, zur Behebung der in beiden Gerichtsentscheidungen angesprochenen Mängel für das Sondergebiet SO 1 erneut ins ergänzende Verfahren eintreten und für den Bereich SO 2 einen getrennten Bebauungsplan mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aufstellen zu wollen, ist auf Antrag der Beteiligten am 16.05.2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
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Nachdem der neuerliche Planentwurf im Hinblick auf die im Revisionsurteil festgestellten weiteren Mängel erneut geändert und die Plangrundlage anhand des Liegenschaftskatasters aktualisiert worden waren, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.10.2014, den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ aufzuteilen und den bisherigen Bereich des SO 1 als Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ (und den bisherigen Bereich des SO 2 als Bebauungsplan „Sonnenhalde 2)“ fortzuführen und den neuerlichen Planentwurf vom 12.08.2014 erneut öffentlich auszulegen.
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Neben der Herausnahme des allgemeinen Wohngebiets erfolgte nunmehr eine Kennzeichnung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, wo genehmigtes Wohnen vorhanden ist. Die Festsetzungen zur Geschossfläche wurden gestrichen. Zur Gewährleistung inhaltlicher Bestimmtheit wurden im Textteil und den Hinweisen verschiedene Ergänzungen vorgenommen.
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Der neuerliche Planentwurf für den Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ wurde vom 10.11. bis 10.12.2014 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 30.10.2014 amtlich bekanntgemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden könnten; dass diese nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten, war nicht bestimmt worden.
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Die Antragsteller erhoben am 10.12.2014 erneut Einwendungen: Die Aufspaltung des einheitlichen Plangebiets in zwei getrennte Bebauungspläne sei ein unzulässiger „Etikettenschwindel“. Dieser könne an der gebotenen einheitlichen Beurteilung nichts ändern. Die Behandlung der Eigentümerbelange im Plangebiet „Sonnenhalde“ sei weiterhin fehlerhaft und verstoße gegen Art. 14 GG. Der passive Bestandsschutz werde nur unzureichend berücksichtigt. Zum Wohnen genutzte, ungenehmigte Gebäude, für die es möglich gewesen wäre, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten, würden nicht erfasst. Aus Art. 14 GG folge auch ein Vertrauensschutz auf weiteres Nichteinschreiten gegen eine der Behörde bekannte, ungenehmigte Nutzung. Dieser verfestige sich zu einer eigentumskräftigen Rechtsposition. Die Sondergebietsfestsetzung sei wegen einer Mitprägung durch die dauerhaften Wohnnutzungen unzulässig. Dabei sei es abwägungsfehlerhaft, die Grundstücke einfach durchzuzuzählen, ohne sie nach Größe, Zuschnitt und Bebaubarkeit zu gewichten. Da ungenehmigte Wohnnutzungen nicht kurzfristig rechtmäßig beendet werden könnten, scheide ein Erholungssondergebiet derzeit aus. Beim Gebietscharakter müssten auch die sieben Wohngebäude im Plangebiet „Sonnenhalde 2“ berücksichtigt werden. Die Ausweisung der Baugrenzen sei unbestimmt, fehlerhaft und konzeptionslos. Diese würden „wild“ verteilt und orientierten sich teilweise nicht an der Grundstücksgröße. Sinnwidrig und potentiell gefährlich sei das Verbot von Stützmauern. Beim Antragsteller zu 1 gelinge noch nicht einmal die Festsetzung des Bestandes. Auf jederzeit veränderliche Grundstücksgrenzen könne es nicht ankommen. Unklar und städtebaulich nicht gerechtfertigt sei die Festsetzung in C 04.3, wonach von öffentlichen Wegen ein Mindestabstand von 6 m einzuhalten sei. Schließlich seien die Bestandsbauten an zahlreichen Stellen fehlerhaft dargestellt. Offenbar seien sie lediglich „in etwa“ ermittelt und nicht eingemessen worden. Damit sei die Abwägungsgrundlage fehlerhaft. Nicht zu rechtfertigen sei die Ungleichbehandlung der Wohngebäude im Plangebiet 1 gegenüber denjenigen im Plangebiet 2, zumal Akten über Genehmigungsvorgänge möglicherweise nur „verloren gegangen“ seien. Eine Gebäudezeile könne durchaus auch bei den Gebäuden xxx xxx angenommen werden. Berücksichtige man die zur dauerhaften Wohnnutzung xxx vorgesehenen Gebäude, zeige sich, dass jedenfalls im westlichen und mittleren Teil des Plangebiets allein die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets abwägungsfehlerfrei wäre. Dafür spreche auch der Berufungsfall auf Flurstück Nr. xxx. Auch die Einbeziehung der Grundstücke xxx zeige, dass eine abweichende Behandlung vertretbar sei. Sämtliche Erschließungsstraßen seien als „Feldwege“ festgesetzt und dienten als solche nur der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Schließlich seien zum Plan gehörige Dokumente - wie die Nutzungserhebung - nicht öffentlich ausgelegt worden und würden auch nicht nach dessen Erlass bereitgehalten, obwohl sie der Planbegründung zufolge Teil der Bebauungsplanung seien. Dies widerspreche dem Publizitätserfordernis.
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Am 25.03.2015 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ in der „klarstellenden“ Fassung vom 01.03.2015 als Satzung beschlossen. Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurden entsprechend den von der Verwaltung formulierten Stellungnahmen in die Abwägung einbezogen. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.04.2015 amtlich bekannt gemacht.
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Am 16.12.2015 haben die Antragsteller das ruhende Verfahren wieder angerufen. Schon die Sitzungsvorlage lasse Fehler bei der Behandlung ihrer Belange erkennen. Obwohl dem Antragsteller zu 1 für sein Flurstück Nr. xxx (xxx xxx) eine „Baukarte zur Errichtung eines Behelfsheims“ erteilt worden sei, sei dies nicht berücksichtigt worden. Für das danebenliegende Flurstück Nr. xxx (xxx) wären zwei Baufenster festzusetzen gewesen. Der Bebauungsplan sei auch in seiner neuerlichen, auf das bisherige Sondergebiet SO 1 beschränkten Fassung unwirksam. Er leide bereits an einem formellen Mangel, da die Nutzungserhebung als Bestandteil der Festsetzungen entgegen § 3 Abs. 2 BauGB nicht öffentlich ausgelegt worden sei und entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nicht allgemein, sondern nur „für laut Datenschutz berechtigte Personen“ bereitgehalten werde. Schließlich wäre der Plan-entwurf aufgrund inhaltlicher Änderungen erneut auszulegen gewesen. So sei die orangerot angelegte Zuwegungsfläche in der Legende nicht mehr als „Feldweg“, sondern als „öffentliche Verkehrsfläche“ bezeichnet worden. Dies habe Auswirkungen auf den zulässigen Nutzerkreis und die Verkehrsfunktion. Die Aufteilung in zwei selbständige Bebauungspläne ändere an der Ungleichbehandlung innerhalb eines historisch gewachsenen Gebiets nichts. Die Abwägung bestandsgeschützter dauerhafter Wohnnutzung sei unverändert fehlerhaft. Der passive Bestandsschutz werde abwägungsfehlerhaft abgeschnitten, soweit sich dafür erst nachträglich Tatsachen fänden. Zudem werde mit dem Verweis auf die Nutzungserhebung auch eine Berufung auf sonstigen Vertrauensschutz in die Fortführung einer Dauerwohnnutzung abgeschnitten. Nach wie vor liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Wohngebäuden im bisherigen Sondergebiet SO 2 vor, zumal Aktenvorgänge möglichweise nur „verloren gegangen“ seien. Da ihre Wohnnutzung teilweise sogar früher genehmigt worden sei, sei kein Grund ersichtlich, weswegen ihre Grundstücke nicht auch als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden sollten. Eine Gebäudezeile könne auch am Unteren Haldenweg angenommen werden. Nehme man die Wohnnutzung auf drei Grundstücken am Mittleren Haldenweg hinzu, zeige sich, dass jedenfalls im westlichen und mittleren Teil des Plangebiets allein die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets abwägungsfehlerfrei wäre. Ein städtebaulicher Zusammenhang in diesem Teil des Plangebiets bestehe auch wegen des auf gleicher Höhe genehmigten „Berufungsfalles“ auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx), der das Plangebiet mitpräge. Die Einbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. xxx zeige, dass eine abweichende Behandlung vertretbar sei. Ein einheitliches Gebiet müsse auch einheitlich überplant werden. Es sei gleichheitswidrig und nicht nachvollziehbar, genehmigte Wohnnutzungen in ein Sondergebiet „herabzustufen“. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass ca. 2/3 der Grundstücke nicht zum dauerhaften Wohnen in Anspruch genommen würden. Denn es kämen von vornherein nur ca. 3/4 aller Grundstücke für eine dauerhafte Wohnnutzung in Betracht. Statt die Grundstücke zu gewichten, habe die Antragsgegnerin sie lediglich „durchgezählt“. Richtigerweise wären die konkreten Verhältnisse vor Ort und der tatsächliche Eindruck zu bewerten gewesen. Die vorgesehene Sondergebietsfestsetzung sei auch ungeeignet, eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leisten, zumal der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ nicht nur wegen der Aufspaltung der Planbereiche, sondern auch wegen der aufgehobenen örtlichen Bauvorschriften zu einem Regelungstorso geworden sei. Die Baufenster seien ohne städtebauliches Konzept „wild“ verteilt und orientierten sich teilweise noch nicht einmal an der jeweiligen Grundstücksgröße. Sinnwidrig und potentiell gefährlich sei das Verbot von Stützmauern. Schließlich sei die Abwägungsgrundlage fehlerhaft, weil tatsächlich vorhandene Bauten unzureichend ermittelt und infolgedessen teilweise fehlerhaft in den Plan eingetragen seien. Die zugrundeliegende Darstellung der Bestandsbauten sei an zahlreichen Stellen fehlerhaft. Eine detaillierte Aufnahme der vorhandenen Anlagen sei offenbar als unverhältnismäßig angesehen worden. Als Folge sei das auf dem Flurstück Nr. xxx stehende Gebäude des Antragstellers zu 1 nicht mit einem eigenen Baufenster versehen worden, sondern einem vermeintlich auf zwei Flurstücken stehenden Gebäude zugeordnet worden. Tatsächlich befinde es sich nicht dort. Das Baufenster sei auch sinnlos, weil eine zulässige Überschreitung der Baugrenzen wegen der Flurstückgrenzen nicht möglich sei. Auch das Gebäude xxx der Antragsteller zu 1 und 2 im Parallelverfahren liege tatsächlich weiter südöstlich als im Plan. Läge es tatsächlich an der Grenze, wäre eine Überschreitung der Baugrenze auch dort nicht zu verwirklichen. Da helfe auch die nach C 04.1.2 mögliche Gestattung einer weiteren Überschreitung der Baugrenzen (an anderes Stelle) nicht. Wegen der unzureichenden Bestandsaufnahme werde der bauliche Bestand entgegen der erklärten Planungsabsicht gerade nicht geschützt. Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich aus der ungeklärten Entwässerung. Es sei nicht absehbar, ob sich das Entwässerungskonzept realisieren lasse. Zumindest würde dies aufgrund der zu entwässernden Verkehrsflächen äußerst aufwändig bzw. teuer. Erschließungsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin jedoch stets vermeiden wollen, weswegen auch nur ein Wochenendwohnen habe zugelassen werden sollen. Insofern liege ein Ermittlungs- und ein Fehler im Abwägungsvorgang vor. Schließlich sei die Abwägung auf veralteter Gutachtensgrundlage erfolgt. Die eigentliche schalltechnische Untersuchung datiere vom März 1997, sodass die Dokumente veraltet seien. Inzwischen habe sich das Lärmgeschehen erheblich verändert, da der Verkehr auf der unmittelbar benachbarten „Mittleren Filder-Linie“ und die Flugbewegungen am Flughafen zugenommen hätten. Fehlerhaft abgewogen worden sei auch der Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung. Der Bebauungsplan lasse nicht erkennen, wie der am Mittleren Haldenweg teilweise vorliegende Verstoß gegen die Brandschutzvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO ausgeräumt werden könnte. Dies belege einmal mehr die fehlende Überplanbarkeit des Gebiets. Schließlich verstoße die Höhenfestsetzung für alle bauliche Anlagen gegen das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen § 18 Abs. 1 BauNVO, da die Bezugshöhe (EFH) nicht festgesetzt worden sei. Unbestimmt und städtebaulich nicht gerechtfertigt sei die Festsetzung C 04.2 zur möglichen Unterschreitung des erforderlichen Waldabstandes. Auch im Norden reichten Baufenster an den öffentlichen Weg heran. Inwiefern die Festsetzung nur für Nebenanlagen gälte, sei nicht ersichtlich. Städtebauliche Ziele würden abwägungsfehlerhaft in eine Vorschrift über den Waldabstand inkorporiert. Eine vergleichbare Festsetzung gebe es in anderen Bereichen nicht.
30 
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
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den Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Stadt Ostfildern vom 25. März 2015 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
die Anträge abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie aus: Der Bebauungsplan begegne keinen formellen Bedenken. In der Entscheidung über die erneute öffentliche Auslegung am 01.10.2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Nutzungserhebung zum genehmigten Wohnbestand für laut Datenschutz berechtigte Personen jederzeit einsehbar sei. Dies werde auch in der Planbegründung unter Ziffer 05.2.1.1 verdeutlicht. Zwar sei in der Auslegungsbekanntmachung darauf nicht hingewiesen worden. Bei der Nutzungserhebung handle es sich jedoch um keine umweltbezogene Information. Unabhängig davon verböten es datenschutzrechtliche Vorschriften, personenbezogene Daten allgemein zugänglich zu machen. Mit der Änderung der Legende hinsichtlich der „öffentlichen Verkehrsflächen“ sei lediglich eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Unabhängig davon, ob Feldwege überhaupt als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ festgesetzt werden könnten, sei dies nicht gewollt gewesen. Der Begründungsentwurf spreche zwar vom vorhandenen Feldwegenetz, mache aber deutlich, dass hierüber das gesamte Bebauungsplangebiet und damit auch alle Grundstücke erschlossen werden sollten. Eine Änderung der Rechtsqualität sei mit der Änderung in den korrekten bauplanungsrechtlichen Begriff nicht verbunden gewesen. Soweit die Antragsteller eine unzureichende Berücksichtigung passiven Bestandschutzes rügten, sei ihrer Auslegung der Festsetzung in C 01.3 nicht zu folgen. Denn diese schließe die Feststellung einer bisher nicht erkannten zulässigen Wohnnutzung keineswegs aus. Der Verweis auf die Hinweise und die Hinweise 07 verdeutlichten lediglich die bisher durchgeführte Tatsachenerhebung, die der Abklärung der Zulässigkeit der Festsetzung zugrunde gelegt worden sei. Insoweit stelle die Nutzungserhebung eine „Prognosegrundlage“ dar. Eine abschließende Festsetzung der zulässigen Wohnnutzung sei mit ihr nicht verbunden. Da der Bebauungsplan „Sonnenhalde 2“ noch nicht in Kraft sei, könne eine Ungleichbehandlung nicht vorliegen. Abgesehen davon stelle jenes Plangebiet eine eigenständige städtebauliche Situation dar, die mit dem vorliegenden Plangebiet nicht vergleichbar sei. Denn es werde ausschließlich von genehmigter, grundstücksmäßig zusammenhängender Bebauung geprägt, die eine Sondergebietsausweisung nicht ermögliche. Demgegenüber seien die Grundstücke mit zulässiger Wohnbebauung im Baugebiet „Sonnenhalde 1“ verteilt, lägen nicht nebeneinander und bildeten insofern auch kein „definierbares“ Gebiet. Aus einer Bebauung im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Hagäcker/Wohngebiet Haldenweg“ ergäbe sich kein „Berufungsfall“. Die Abgrenzung an der Nordgrenze des Mittleren Haldenwegs begegne keinen Bedenken. Die beiden Flurstücke Nrn. xxx seien aufgrund ihrer Wochenendhausbebauung einbezogen worden. Eine numerische Gewichtung der Wohnnutzung sei vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben gewesen. Auch § 1 Abs. 7 BauGB zwinge nicht zu einer qualitativen Gewichtung. Auch die Rüge fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit gehe fehl. Von einem Regelungstorso könne nicht die Rede sein. Die Aufhebungsregelung unter B beziehe sich ausschließlich auf älteres Planungsrecht. Zur Einschränkung weiteren „Wildwuchses“ sei in erster Linie der Bestand aufgenommen worden, um diesem entsprechend überbaubare Flächen zuzuordnen. Dies sei lediglich dort nicht geschehen, wo ein Neubau zulässiger baulicher Anlagen aus städtebaulichen Gründen an anderer Stelle realisiert werden solle. Gegen dieses Ordnungsprinzip sei nichts einzuwenden. Die Bebauungsverhältnisse entsprächen, wie das Vermessungsamt beim Landratsamt Esslingen nunmehr bestätigt habe, dem Liegenschaftskataster, sodass die Antragsgegnerin von der Richtigkeit dieser Unterlagen habe ausgehen können. Soweit die Antragsteller eine unrichtige Einzeichnung der Gebäude rügten, hätte es ihnen oblegen, dies nachvollziehbar darzustellen. Die Schmutz- und Regenwasserableitung werde in der Planbegründung behandelt. Ausweislich des Textteils sei dem Bebauungsplan eine aktuelle schalltechnische Untersuchung vom Februar 2015 zugrunde gelegt worden, welche die bisherigen Erkenntnisse bestätigt habe. Die Erfordernisse des Brandschutzes seien geprüft worden. Vom Landratsamt seien Beanstandungen nicht vorgebracht worden. Bezugshöhe der Festsetzung in C 02.1 sei die EFH. Diese sei unter C 01.3 und C 02.3 der örtlichen Bauvorschriften i. V. m. dem natürlichen Gelände hinreichend definiert.
35 
Unter dem 12.04.2018 haben die Antragsteller hierauf erwidert, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen.
36 
Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten sowie die im vorliegenden, einschließlich dem zurückverwiesenen Verfahren 8 S 233/11 bzw. 8 S 2075/13 und die im Parallelverfahren 8 S 704/16 angefallenen Gerichtsakten vor. Auf deren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 gab dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da er in der Sache keine neuen Gesichtspunkte enthält.
38 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach wie vor zulässig (I). Sie sind auch begründet (II).
39 
I. Die Normenkontrollanträge sind, soweit dies aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils noch zu prüfen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 B 151.97 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65), zum Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin zulässig.
40 
1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern - etwa wegen veränderter Eigentumsverhältnisse - nunmehr die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlen könnte.
41 
2. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann den Antragstellern nach wie vor nicht abgesprochen werden. Sollte der Bebauungsplan letzten Endes einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhalten, lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragsteller objektiv von Nutzen sein kann. Denn es bestünde die nicht ganz von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin in einem weiteren ergänzenden Verfahren die planerischen Vorstellungen der Antragsteller in weitergehendem Umfang berücksichtigen wird.
42 
Am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ändert nichts, dass die von den Antragstellern unter Verweis auf das Plangebiet „Sonnenhalde 2“ geforderte Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets - nicht zuletzt aufgrund der höheren Anforderungen an eine Erschließung und der damit verbundenen Kosten (vgl. hierzu Senatsurt. v. 11.10.1988 - 8 S 1331/87 -) - gänzlich fernliegt und das von ihnen in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Überplanbarkeit - angeführte „kassatorische“ Interesse wegen der dann maßgeblichen Vorschrift des § 35 BauGB nicht schutzwürdig erscheint.
43 
II. Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Antragsgegnerin vom 25.03.2015 leidet jedenfalls an zwei zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Zum einen ist die Festsetzung der maximalen Traufhöhe in C 02.1 nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen hätte die jedenfalls im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärte Frage der Erschließung nicht im Wege des Konflikttransfers der Plandurchführung oder den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen.
44 
1. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehlern.
45 
a) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Nutzungserhebung“ werde nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allgemein, sondern nur „für laut Datenschutz berechtigte Personen“ bereitgehalten, der Sache nach einen - jedenfalls beachtlichen - Verkündungsmangel geltend machen, geht dies fehl. Denn zum Zwecke der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB lediglich der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Die von ihnen angesprochene „Nutzungserhebung“ gehört nicht zu diesen Unterlagen.
46 
Nach den Hinweisen Ziffer 07 zum Bebauungsplan ist die „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.12.2009 zwar Teil der Bebauungsplanung und nach den Hinweisen in Ziffer 11 auch Teil der „Beipläne“, jedoch nicht Teil des Bebauungsplans (vgl. auch den Satzungsbeschluss v. 25.03.2015). Ihr kommt daher auch keine Rechtssatzqualität zu. Daran ändert nichts, dass in der Festsetzung C 01.3 „zur zulässigen Wohnnutzung“ auf die Hinweise Ziffer 07 Bezug genommen wird. Welches dauerhafte Wohnen zulässig sein soll, bestimmt sich vielmehr allein nach der Festsetzung unter C 01.3 und gerade nicht nach näherer Maßgabe der Hinweise zum Bebauungsplan oder gar der darin erwähnten Nutzungserhebung. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass sich aufgrund der Hinweise und im Hinblick darauf, dass mit der Nutzungserhebung auch ihren Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zum zulässigen dauerhaften Wohnen Rechnung getragen werden sollte, nicht von vornherein von der Hand weisen lässt, dass mit den - auch im Plan gekennzeichneten - bestehenden zulässigen Wohnnutzungen die zulässige Wohnnutzung „definiert“ werden sollte (vgl. Hinweise 07). Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch aufgrund des Wortlauts der Festsetzung, der nicht erkennen lässt, dass das dauerhafte Wohnen durch die Hinweise Ziffer 07 oder die dort in Bezug genommene Nutzungserhebung weiter eingeschränkt werden sollte. Dass mit der Nutzungserhebung bzw. der bloßen „Kennzeichnung“ im Plan (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) keineswegs eine Einschränkung bzw. eine abschließende Definition des zulässigen dauerhaften Wohnens verbunden sein konnte, folgt schon daraus, dass mit dieser ohnehin nur die baurechtlich genehmigten und durch schriftliche Zusage bestandsgeschützten Wohngebäude erhoben, jedoch keine Aussagen zu den in der Festsetzung ebenfalls aufgeführten „zulässigerweise errichteten Wohnflächen“ getroffen wurden. Dass mit der Nutzungserhebung tatsächlich nur eine Planungsgrundlage (vgl. Planbegründung 06.2.1.1) bzw. eine (für eine „Fremdkörper“-Festsetzung bedeutsame) „Prognosegrundlage“ für im Plangebiet zulässiges dauerhaftes Wohnen in Rede steht, entspricht auch dem seit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2005 zum Ausdruck gebrachten planerischen Ziel, im Bereich des Sondergebiets SO 1 nicht mehr einzelne SO-2-Bereiche vorzusehen, in denen ausnahmsweise Wohngebäude zulässig sein sollten, sondern die Thematik des dauerhaften Wohnens auf das nachgeordnete Verfahren zu verlagern. Dies findet seine Bestätigung auch in der Planbegründung vom 01.03.2015, in der unter Ziffer 06.2.1.1 ausgeführt wird, dass die Nutzungserhebung weiterhin Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen sei, und eine aktuelle Überprüfung ergeben habe, dass keine weiteren Baugenehmigungen oder Zusagen für Wohngebäude erteilt oder bekannt geworden seien.
47 
b) Der Umstand, dass die „Nutzungserhebung“ in der Auslegungsbekanntmachung nicht angegeben und in der Folge auch nicht öffentlich ausgelegt wurde, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Auszulegen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Bei der Nutzungserhebung handelt es sich jedoch auch um keine umweltbezogene Information, da sie nicht auf den Themenbereich der § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bezogen ist (vgl. Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. A. 2018, § 3 Rn. 60 m.N.). Insofern war sie auch nicht als solche nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung anzugeben.
48 
c) Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung gaben die Änderungen an dem zuletzt öffentlich ausgelegten Planentwurf (vgl. hierzu S. 36 der Vorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin 031/2015 v. 24.02.2015) auch keine Veranlassung, diesen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen. Ob der Entwurf eines Bauleitplans in einer eine erneute Beteiligung erfordernden Weise „geändert“ oder „ergänzt“ worden ist, ist aufgrund einer materiellen Betrachtung zu entscheiden. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist nicht bei jeder Veränderung der Planungsunterlagen, sondern nur dann durchzuführen, wenn Planungsinhalte verändert wurden. Modifikationen etwa der zeichnerischen Darstellung sind ebenso irrelevant wie die nur klarstellende Ergänzung einer Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 4a Rn. 7).
49 
Soweit die Antragsteller eine inhaltliche Änderung des Plans behaupten, die darin liege, dass die orangerot angelegte öffentliche Verkehrsfläche in der Legende zum Bebauungsplan nicht mehr als „Feldweg“ bezeichnet wurde, sondern nur mehr als „öffentliche Verkehrsfläche“, was deren Verkehrsfunktion und Nutzerkreis erweitere, geht dies fehl. Mit der Änderung der Legende sollte ersichtlich nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Verkehrsflächen - ggf. auch mit bestimmter Zweckbestimmung - festzusetzen und nicht etwa vorhandene und beizubehaltende Wege in ihrem Zustand zu beschreiben sind (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6, S. 13 der Vorlage). Dass die bestehenden „Feldwege“ von vornherein als öffentliche Verkehrsflächen der Erschließung des Sondergebiets „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ und nicht etwa der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienen sollten, wie dies bei einem öffentlichen Feldweg im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a StrG der Fall ist, war aufgrund der jeweiligen Planbegründung zur Erschließung (05.1 Fahrverkehr) zu keiner Zeit zweifelhaft. Im Übrigen obliegt die Einteilung einer Straße nach der Verkehrsbedeutung („Einstufung“) grundsätzlich nicht dem Satzungsgeber, sondern der Straßenbaubehörde (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1977 - V 591/76 -). Schließlich erfolgte die Klarstellung in der Legende im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller vom 09.12.2014 (vgl. Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6), die insoweit gerade eine dem Planungszweck widersprechende Festsetzung gerügt hatten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O.).
50 
d) (1) Mit ihrer Rüge, die Abwägungsgrundlage sei fehlerhaft, weil die tatsächlich vorhandenen Bauten nur unzureichend - anhand von Luftbildern - ermittelt und infolgedessen fehlerhaft in den zeichnerischen Teil des Plans eingezeichnet seien, machen die Antragsteller einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Konkrete Hinweise, inwieweit welche Gebäude trotz erfolgter Bestandserhebung, bei der auch sämtliche der Baurechtsbehörde vorliegenden Akten ausgewertet worden waren, wo genau fehlerhaft eingetragen seien, lassen sich dem Antragsvorbingen indes nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich ganz überwiegend auf pauschale Behauptungen und Annahmen, die erstmals in den Einwendungsschreiben vom 04. bzw. 09.12.2014 aufgestellt wurden, woran die Antragsteller (auch des Parallelverfahrens) freilich nicht gehindert waren, nachdem die Antragsgegnerin im Wege eines ergänzenden Verfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholte und bei den erneuten Auslegungen auch davon absah zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Lediglich für den Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 1 und 2 des Parallelverfahrens wird noch geltend gemacht, dass sich dessen Gebäude xxx (Flurstück Nr. xxx) „dort gar nicht befinde“ bzw. deren Gebäude „weiter südöstlich“ liege, ohne freilich aufzuzeigen, wo genau die Gebäude denn nun liegen sollen. Diesen Einwendungen nachzugehen bestand daher weder für die Antragsgegnerin noch den Senat Anlass, zumal das Vermessungsamt beim Landratsamt Esslingen in seiner zuletzt unter dem 15.12.2014 abgegebenen Stellungnahme die „vollständige Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster … festgestellt“ hatte (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 VermG). Auch wenn bestehende Anlagen, insbesondere Nebenanlagen darin nur teilweise aufgeführt sein mögen, musste sich die Antragsgegnerin aufgrund der nur vagen, nicht auf konkrete solche Anlagen bezogenen Behauptungen nicht zu gleichsam flächendeckenden Katasterneuvermessungen veranlasst sehen. Soweit im Parallelverfahren für das Wohngebäude des dortigen Antragstellers zu 3 darüber hinaus eingewandt wurde, das Gebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx sei „falsch dimensioniert“, gab auch dies keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Denn, wie aus der Festsetzung C 01.3 zum zulässigen dauerhaften Wohnen erhellt, kam es für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf den tatsächlichen, sondern den zulässigen Bestand an; insofern waren ungenehmigte Anbauten an dieses Gebäude, die zudem nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12.10.2005 zurückzubauen waren, nicht von Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat sich daher zu Recht an der genehmigten Grundfläche des Wohngebäudes von 67 m2 orientiert (vgl. das Ergebnis der Nutzungserhebung Nr. 97). Soweit die Antragsteller im Parallelverfahren nunmehr einen Katasterauszug vom 23.02.2016 beigebracht haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch dieser nicht erkennen lässt, inwieweit der genehmigte Bestand außerhalb des Baufensters läge. Abgesehen davon sollte - anders als die Antragsteller meinen - auch ein rechtmäßiger Bestand keineswegs durch ein entsprechend großes Baufenster vollständig „abgedeckt“ werden, vielmehr sollte dieser lediglich Grundlage für ein 70 m2 großes Baufenster sein, dessen Baugrenzen bei genehmigter, d.h. entsprechend C 01.3 zulässiger dauerhafter Wohnnutzung ggf. nach C 04.1.1 in alle 4 Richtungen jeweils maximal 3 m überschritten werden dürften. Insofern war die tatsächliche Größe des Gebäudes für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss. Dies gilt umso mehr, als eine Verschiebung des Baufensters nach Südosten die nach C 04.1.1 insgesamt zulässigerweise überbaubare Grundstücksfläche aufgrund der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze verringert hätte. Insoweit wäre dem auf den Beweis der Tatsache gerichteten Hilfsbeweisantrag, „dass der genehmigte Gebäudeteil … entgegen der Planzeichnung im Wesentlichen außerhalb des Baufenster liegt“, jedenfalls nicht zu entsprechen gewesen. Abgesehen davon handelte es sich ersichtlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache rein gar nichts spricht.
51 
Im Übrigen unterliegt keinem Zweifel, dass, sollten andere Gebäude tatsächlich versetzt zu verorten sein, dies nach dem planerischen Willen dann gleichermaßen für die Baufenster gälte.
52 
(2) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Entwässerung des Plangebiets und der einzelnen Grundstücke unklar geblieben und eine abschließende Aussage über die Realisierbarkeit des von der Antragsgegnerin angeführten, dem Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt Esslingen noch nicht zur Prüfung vorgelegten Entwässerungskonzepts und der hierfür aufzuwendenden Kosten nicht ersichtlich sei, führt dieses Vorbringen nicht auf ein Ermittlungsdefizit, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Aus der Planbegründung unter 05.2.2 ist ohne weiteres ersichtlich, welches Entwässerungskonzept der Planung zugrunde lag. So ist eine das ganze Plangebiet abdeckende Abwasserentsorgung vorgesehen (vgl. auch die am 04.08.2009 gefertigten und in statisch-konstruktiver Hinsicht bereits am 4.11.2014 geprüften Lagepläne „Dezentrale Abwasserbeseitigung, Kanalplanung Sonnenhalde“); über die bereits vorhandenen öffentlichen Abwasserkanäle sind im Bereich der vorhandenen Feldwege zusätzliche Trassen festgelegt. Die Ableitung des Oberflächenwassers soll demgegenüber im derzeitigen Zustand erhalten bleiben; ein Anschluss an eine öffentliche Oberflächenentwässerung ist - auch im Bereich der Verkehrsflächen - nicht vorgesehen. Inwiefern weitere Ermittlungen veranlasst gewesen wären, um zu klären, ob diese Entwässerungskonzeption überhaupt oder ggf. nur mit einem besonderen Kostenaufwand zu verwirklichen sein würde, lässt sich weder dem Antragsvorbringen noch den von den Antragstellern der Sache nach in Bezug genommenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Esslingen vom 15.12.2014 und vom 24.01.2013 entnehmen. Eine andere, weiter unten zu erörternde Frage ist freilich, ob eine solche, fachtechnisch ungeprüfte Entwässerungskonzeption - ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung - materiell den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem vorgesehenen Sondergebiet auftretenden Probleme der Abwasserbeseitigung entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144).
53 
(3) Auch mit ihrer Rüge, die Abwägung beruhe auf einer „veralteten Gutachtensgrundlage“ machen die Antragsteller der Sache nach einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits geltend (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit sie dies damit zu begründen versuchen, dem Bebauungsplan liege eine veraltete schalltechnische Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 1997 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.05.2004 zugrunde, in denen zwischenzeitliche, erhebliche Veränderungen des Lärmgeschehens - etwa auf der „Mittleren Filderlinie“ - noch nicht hätten Berücksichtigung finden können, übersehen sie, dass, wie aus den Hinweisen A zum Bebauungsplan und der Ziffer 03.05 der Planbegründung hervorgeht, der Abwägung maßgeblich eine hinreichend aktuelle, vom 09.02.2015 datierende Stellungnahme zugrunde lag. Deren Berechnungen ergaben im südlichen Bereich des Sondergebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wochenendhausgebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts; die entsprechenden Isophonen sind im Lageplan gekennzeichnet. Allein daraus, dass die zwar nach der öffentlichen Auslegung angeforderte, jedoch noch rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss eingegangene Stellungnahme der BS Ingenieure vom 09.02.2015 nicht in den Bebauungsplanakten abgelegt war, lässt sich auch kein Abwägungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herleiten, nachdem in den Hinweisen zum Bebauungsplan und in der vom Gemeinderat ebenfalls beschlossenen Planbegründung ausdrücklich auf die Stellungnahme vom Februar 2015 abgehoben wird. Was den Fluglärm anbelangt, lagen der Abwägung zwar die Fluglärm-Konturen aus der Anlage zur Verwaltungsvorschrift vom 06.09.1993 zugrunde (vgl. die Hinweise B), diese war jedoch zum 01.01.2008 nebst Anlage unverändert neu erlassen worden (GABl. 2007, 668) und konnte daher der Bauleitplanung durchaus zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass jene als nicht mehr hinreichend aktuell nicht mehr herangezogen werden könnten, lagen nicht vor und ergaben sich insbesondere nicht aus der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart vom 20.12.2010 nebst Anlage und Übersichtskarten.
54 
2. a) Dem Bebauungsplan fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).
55 
Dies zu prüfen ist dem Senat auch nicht aufgrund der Bindungswirkung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), auch wenn diese sich auf alle Punkte der rechtlichen Beurteilung erstrecken, die für die Aufhebung des Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind und danach auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Zwar wäre auch bei Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit die Revision zurückzuweisen gewesen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), doch hätte solches zunächst weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht nicht möglich waren, so dass das Bestehen der städtebaulichen Erforderlichkeit keine logische Voraussetzung der Zurückverweisung war.
56 
Warum der Bebauungsplan ungeeignet sein sollte, eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leisten, weil die als städtebaulich ungeordnet angesehene Situation so erst „zementiert“ werde, erschließt sich nicht. Mit dem Bebauungsplan soll (erstmals) eine (wirksame) planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, um die vorhandenen, äußerst unbefriedigenden Zustände baulicher und rechtlicher Art in der „Sonnenhalde“ zu regeln und weitere städtebauliche und landschaftspflegerische Missstände zu verhindern. Insbesondere sollen der unkontrollierte „Wildwuchs“ verschiedener Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen im Plangebiet beendet und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung gesteuert werden. Diese besteht darin, außer den bereits bestehenden zulässigen Wohnnutzungen, die mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden sollen, nur mehr Freizeit-/Wochenendnutzung zuzulassen. Unzulässige Wohnnutzungen sollen beendet werden. Dass sich die Antragsgegnerin maßgeblich an dem vorhandenen Bestand orientiert hat, vermag daran nichts zu ändern.
57 
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die städtebauliche Erforderlichkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan lediglich eine planungsrechtliche Grundlage für das Plangebiet „Sonnenhalde 1“ geschaffen werden soll. Denn die von der Antragsgegnerin verfolgten städtebauliche Ziele erforderten keineswegs, das sich von der Bestandsbebauung her (sieben nebeneinanderliegende, genehmigte Wohnhäuser) vom Plangebiet „Sonnenhalde 1“ durchaus unterscheidende Plangebiet in die angegriffene Planung einzubeziehen. Auf den von den Antragstellern problematisierten Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften, die gar nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Inwiefern die „Aufspaltung des einheitlichen Plangebiets“ auf einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ führen sollte (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
58 
c) Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den Anforderungen des Brandschutzes von einer „fehlenden Überplanbarkeit“ des Gebiets sprechen, machen sie der Sache nach eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans geltend. Von einer generellen („absoluten“) Vollzugsunfähigkeit wäre allerdings nur auszugehen, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets (etwa hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung, der Entwässerung und der Verkehrsflächen) aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür, dass die Erschließung der „Sonnenhalde“ vor solchen nicht überwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen stünde, spricht jedoch nichts, auch wenn die Antragsgegnerin Erschließungsmaßnahmen - vor allem wohl aus Kostengründen - weitgehend zu vermeiden sucht.
59 
d) Dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf jedenfalls noch erforderlich werdende Erschließungsmaßnahmen schlechthin alles offenhalten wollte, mit der Folge, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der durch ihn erstmals ermöglichten baulichen Nutzungen einer funktionslosen Hülle gleichkäme (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8, juris Rn. 22), hat der Senat ebenfalls nicht festzustellen vermocht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Wesentlichen ein vorhandener Bestand überplant werden soll, der es im Rahmen der Abwägung durchaus rechtfertigen kann, an den ansonsten einzuhaltenden Standards gewisse Abstriche zu machen.
60 
e) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Festsetzung C 04.2 städtebaulich nicht gerechtfertigt sei, wonach bei einer etwaigen Unterschreitung des erforderlichen Waldabstands bzw. der Überschreitung der Baugrenze in Richtung Waldgrenze (im Norden des Plangebiets) jedenfalls noch ein Mindestabstand von 6 m zu öffentlichen Wegen einzuhalten sei, hatte die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass mit der lediglich Nebenanlagen betreffenden Festsetzung erreicht werden solle, dass der Charakter des Plangebiets optisch nicht beeinträchtigt werde (vgl. die Stellungnahme der Verwaltung v. 24.02.2015, S. 12). Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weiter dahin erläutert, dass aufgrund der zurückgesetzten Lage der Baufenster mit einem geringeren Abstand allenfalls noch Nebenanlagen zulässig wären, die dann jedoch aus städtebaulichen Gründen einen Abstand von 6 m einzuhalten hätten. Die Verfolgung dieses Ziels kann der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Randlage am Waldrand ersichtlich nicht verwehrt werden und vermag auch auf keinen Abwägungsfehler zu führen.
61 
3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem jedenfalls beachtlichen Festsetzungsfehler.
62 
a) Durchaus rechtlichen Bedenken begegnet bereits die zentrale Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unter C 01.1, da die Antragsgegnerin nicht mehr ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ festgesetzt hat, in dem ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig ist, sondern nunmehr ein Sondergebiet „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ ausgewiesen hat, das der Freizeit-/Wochenendnutzung u n d der Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Wohngebäuden dienen soll. Ein Sondergebiet, das gleichermaßen der Freizeit-/Wochenendnutzung als auch dem Bestandswohnen „dient“, wäre indessen schon aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils weder nach § 10 BauNVO noch nach § 11 BauNVO zulässig, da beide Nutzungen städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.), die daher auch nicht derart miteinander verknüpft werden können, dass sie gemeinsam den Gebietscharakter bestimmen sollen. Eine solche Zweckbestimmung könnte die textliche Festsetzung ungeachtet dessen nahelegen, dass nur die Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Gebäuden angesprochen ist, womit ersichtlich das nach C 01.3 zulässige dauerhafte Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden gemeint ist. Jedoch ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem die ermittelten wenigen, in C 01.3 aufgeführten baurechtlich genehmigten bzw. durch schriftliche Zusage geschützten Wohngebäude im Einzelnen gekennzeichnet sind, dass wiederum nur eine bestandssichernde Festsetzung einer an sich in einem Wochenendhausgebiet bzw. in einem (im Hinblick auf die ebenfalls zulässige Gartenhausnutzung) sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiet unzulässigen, weil einen „Fremdkörper“ darstellende Wohnnutzung gewollt ist (vgl. zu einer ähnlichen Zweckbestimmung BayVGH, Urt. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 -, juris Rn. 2). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in Ziffer 06.2.1. der Planbegründung, wo festgehalten ist, dass das zulässige Wohnen mit einem Anteil von 4 % eindeutig untergeordnet sei und die bestehenden, genehmigten Wohnnutzungen gesichert werden sollen. Insofern kann die Zweckbestimmung ungeachtet ihrer Formulierung nur so verstanden werden, dass (weiterhin) ein der Freizeit- und Wochenendnutzung dienendes Sondergebiet festgesetzt und lediglich (ausnahmsweise) eine vorhandene untergeordnete Wohnnutzung, die in einem solchen Gebiet an sich unzulässig wäre, unter bestimmten (engen) Voraussetzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden soll. Insofern kann durchaus in einem weiteren Sinne davon gesprochen werden, dass das Sondergebiet „auch dem Bestandswohnen dient“, nämlich dort, wo einzelne nach C 01.3 bestandsgeschützte Wohngebäude in Rede stehen.
63 
Dass es § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht, auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen zu sichern, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO (anders noch Senatsurt. v. 27.07.2012, a.a.O.). Dies wurde im Revisionsverfahren nunmehr mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren festgestellt. Auf die oben wiedergegebenen Gründe des Revisionsurteils wird insoweit Bezug genommen. Voraussetzung für eine entsprechende Festsetzung ist freilich, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zur Erholungszwecken wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.).
64 
b) Die vorliegende Sondergebietsfestsetzung kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die zu sichernde Wohnbebauung dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend-, Garten- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleihen würde oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als der Erholung dienendes Gebiets in Frage stellte.
65 
Nach der Nutzungserhebung übersteigt die hohe Zahl an (genehmigten) Wochenend- (ca. 65) und Gartenhäusern (ca. 25) sowie an Grundstücken, die - bislang unbebaut oder nur mit Gerätehütten oder ohne entsprechenden Aktenvorgang bebaut - nach den darüber hinaus festgesetzten Baufenstern jedenfalls noch einer Bebauung mit Wochenend- und Gartenhäusern zugänglich sind (ca. 35), die geringe Zahl an Gebäuden, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt (5) oder schriftlich zugesagt (2) ist, bei weitem. Entgegen der von den Antragstellern - ungeachtet des Revisionsurteils - weiterhin vertretenen Auffassung sind die ungenehmigten Wohnnutzungen (ca. 20) für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, da sich die Antragsgegnerin mit diesen ungenehmigten Nutzungen keineswegs abgefunden hat, sondern gegen diese weiterhin bauordnungsrechtlich vorzugehen beabsichtigt. Dass hierbei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall Übergangsfristen vereinbart werden sollen (vgl. Planbegründung Ziffer 06.2.1.2), ändert daran nichts und führt keineswegs dazu, dass es der Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der ungenehmigten Wohnnutzungen verwehrt wäre, das Gebiet mit einem der Erholung dienenden Sondergebiet zu überplanen. Die vorhandenen, nicht zulässigerweise zur Wohnnutzung genutzten Wochenendhäuser vermögen allesamt auch aufgrund ihrer (genehmigten) Größe von nahezu durchweg unter 50 m2 - dies ist auch die nunmehr für eine Nichtwohnnutzung vorgesehene maximale Grundfläche - zur Prägung des Gebiets als Wochenendhausgebiet bzw. als sonstiges der Erholung dienendes Gebiet beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5; BayVGH, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.); lediglich ein 1932 genehmigtes Wochenendhaus weist eine Grundfläche von 72 m2 und ein 1978 genehmigtes Gartenhaus eine solche von 58 m2 auf. Dem aus dem Rahmen fallenden, wohngenutzten Ateliergebäude mit 118 m2 kommt weder eine in die eine noch in die andere Richtung prägende Wirkung zu. Auch die genehmigten Wohngebäude weisen schließlich - bis auf das Behelfsheim des Antragstellers zu 1 mit einer Grundfläche von 90 m2 - eine nur wenig größere Grundfläche von maximal 67 m2 auf, die nun freilich auf maximal 130 m2 erweitert werden dürften. Die genehmigten Wohngebäude finden sich zwar alle im westlichen Teil des Plangebiets, sind dort aber so verteilt - allenfalls liegen zwei solcher Gebäude nebeneinander -, dass nirgendwo eine mit dem ausgegliederten Sondergebiet 2 vergleichbarer Bebauungszusammenhang entsteht, der ggf. eine gesonderte Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnte. Inwiefern diese Wohngebäude immerhin geeignet sein sollten, die Prägung des Gebiets als ein der Erholung dienendes Gebiet in Frage zu stellen, erschließt sich nicht. Ebenso wenig wird das Plangebiet durch außerhalb desselben gelegene Bebauung geprägt; dies gilt nicht nur für die Gebäudezeile entlang des Oberen Haldenwegs, die aus dem Bebauungsplan inzwischen herausgenommen wurde, sondern auch für den von den Antragstellern angeführten, jenseits des Wegs Nr. 3080 gelegenen vermeintlichen „Berufungsfall“ (Flst. Nr. xxx).
66 
Zwar ist es nach dem Wortlaut der Festsetzung in C 01.3 nicht ausgeschlossen, dass eine derzeit ungenehmigte Wohnnutzung noch genehmigt werden (vgl. hierzu die Ziffern 06.2.1.1 und 06.2.1.2 der Planbegründung) oder eine bestehende Wohnnutzung sich nachträglich noch als zulässige Wohnnutzung herausstellen kann. Dies rechtfertigte jedoch vor dem Hintergrund der umfassenden - eine eindeutige Unterordnung der genehmigten und zugesagten Wohnnutzung belegenden - Nutzungserhebung und dem Umstand, dass es aufgrund des bisherigen Planungsrechts (materiell) zulässigerweise errichtete Wohnflächen kaum geben dürfte, keine andere Beurteilung.
67 
Bei diesem eindeutigen Befund bedarf es - entgegen der Auffassung der Antragsteller - jedenfalls keiner weiteren Ermittlung und Bewertung der einzelnen Grundstücke etwa nach deren Größe, Zuschnitt und Bebaubarkeit.
68 
b) Da die bereits ermittelten genehmigten und schriftlich zugesagten Wohnnutzungen inzwischen sogar im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „gekennzeichnet“ sind (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) und die Antragsgegnerin überdies sichergestellt hat, dass die Betroffenen von der Nutzungserhebung verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.; Beschl. v. 29.10.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567), worauf in den Hinweisen zum Bebauungsplan 07 ausdrücklich hingewiesen wird, sind auch die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Publizität erhobenen Bedenken jedenfalls gegenstandslos geworden.
69 
c) Gleiches gilt, soweit die Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt die „Einschränkung“ des vormaligen Sondergebiets beanstandet hatten. Dabei handelte es sich offensichtlich um keine Festsetzung, wie die Antragsteller selbst an anderer Stelle erkannt hatten, sondern um eine bloße Zustandsbeschreibung des Gebiets, die nur mehr in den Hinweisen zum Bebauungsplan zu finden ist und teilweise im Bebauungsplan gekennzeichnet wurde, offenbar mit dem Ziel, weitergehenden Erschließungsansprüchen von vornherein entgegenzutreten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.).
70 
d) Durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit begegnet allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffene Festsetzung C 02.1 zur Traufhöhe, die im Grundsatz maximal 3,0 m betragen darf und sich aus dem Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut errechnen soll. Als Bezugshöhe ist allein die „EFH“ (Erdgeschossfußbodenhöhe) angegeben. Wie diese ihrerseits zu bestimmen ist, lässt sich jedoch weder dieser Festsetzung noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 -; OVG NW, Urt. v. 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, BRS 79 Nr. 42 u. Urt. v. 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, juris; BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526 -, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 18 BauNVO Rn. 4; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 18 BauNVO Rn. 10). Insofern fehlt es an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens; als solcher käme etwa in Betracht die mittlere Höhe des Meeresspiegels (NN), ein im Bebauungsplan festgesetzter Punkt oder eine Linie in der Geländeoberfläche (vgl. Nr. 2.8 der Anlage zur PlanZV).
71 
Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 30.06.2010 hilft hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht weiter. Soweit es in dieser unter C 1.3 heißt, dass dann, wenn bei der Errichtung von Gebäuden durch die Höhenlage der EFH die Höhenlage des natürlichen Geländes um mehr als 1,5 m über- oder unterschritten werde, die Fläche des Eingriffs in das natürliche Gelände in Relation zur Fläche der Aufschüttung (…) in das Verhältnis von 2:1 zu setzen sei, wobei der Bezug die Höhenebene der EFH sei, wird diese nicht definiert, sondern gerade als gegeben vorausgesetzt; auch findet diese Bestimmung erst ab einer bestimmten Mindestüber- bzw. -unterschreitung Anwendung. Auch der weiteren Festsetzung unter C 2.3 lässt sich die EFH nicht entnehmen. Denn auch dort ist sie lediglich als (vorausgesetzte) Bezugshöhe für die Zulassung von Abgrabungen genannt.
72 
Inwiefern die EFH zusammen mit dem - gegen Veränderungen nicht gesicherten und daher als unterer Bezugspunkt ebenfalls ungeeigneten (vgl. OVG SH, Urt. v. 25.04.2002 - 1 K 9.01 -, NVwZ-RR 2003, 98; Söfker, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 3a) - natürlichen Gelände sowie unter Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO hinreichend definiert sein bzw. die EFH grundsätzlich dem „natürlichen Gelände“ entsprechen sollte, erschließt sich dem Senat nicht; auch dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 vermag der Senat solches nicht zu entnehmen. Weder diese Vorschriften noch die im Bebauungsplan unter C 02.2 getroffene Festsetzung („maximal 1 Vollgeschoss“) sind schließlich zu verhindern geeignet, dass der Erdgeschossfußboden durch einen Sockel oder ein Podest künstlich erhöht wird (vgl. BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010, a.a.O.).
73 
Möglicherweise gehen der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften davon aus, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe - unter dem Gesichtspunkt „planerischer Zurückhaltung“ - ja noch im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden kann. Dies ist jedoch dann nicht zulässig, wenn im Bebauungsplan bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern - wie hier - auch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden soll (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und dabei die (noch nicht feststehende) EFH als Bezugshöhe für die maximal zulässige Traufhöhe bestimmt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O. m. N.).
74 
Diesen Festsetzungsfehler zu prüfen war dem Senat auch nicht nach § 144 Abs. 6 VwGO verwehrt, weil er bereits dem ursprünglichen Bebauungsplan anhaftete; denn anders als die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Festsetzungsfehler zur zulässigen Geschossfläche war er seinerzeit nicht aufgeworfen und drängte sich auch nicht auf, sodass die Annahme einer Bindungswirkung eine tatsächlich nicht gebotene, „ungefragte Fehlersuche“ durch das Revisionsgericht voraussetzte.
75 
e) Inwiefern die nach C 02.2 grundsätzlich nur zulässige Grundfläche von 50 m2 den Vorgaben in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und § 17 Abs. 1 BauNVO widerspräche, zeigen die Antragsteller schon nicht in nachvollziehbarer Weise auf.
76 
f) Soweit die Antragsteller noch die Bestimmtheit der Festsetzung unter C 04.2 am Ende in Frage stellen, wonach der Waldabstand ausnahmsweise unterschritten bzw. die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO im Rahmen der übrigen Festsetzungen in Richtung Waldgrenze überschritten werden könne, wenn die Forstverwaltung der Unterschreitung des sonst einzuhaltenden gesetzlichen Waldabstands (30 m) zustimme und von öffentlichen Wegen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten werde, geht dies fehl. Soweit die Antragsteller solches daraus herzuleiten versuchen, dass die Vorschrift nicht erkennen lasse, dass sie sich nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin nur auf Nebenanlagen beziehe, führte solches nicht auf eine (objektiv zu beurteilende) fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler. Dass sich die angesprochene Festsetzung, wie in der Stellungnahme der Verwaltung (S. 12 der Vorlage) ausgeführt wird, letztlich nur auf Nebenanlagen bezieht, ergibt sich schließlich, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, allein aus tatsächlichen Gründen, weil die Hauptgebäude auch bei einer zulässigen Überschreitung der Baufenster jedenfalls den Mindestabstand einhielten.
77 
g) Inwiefern die neugefassten Festsetzungen im Übrigen - etwa hinsichtlich der zulässigen Nebenanlagen - noch dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprächen, ist ebenso wenig zu erkennen.
78 
4. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem erheblichen Abwägungsmangel (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 6 u. 7 BauGB).
79 
a) Inwiefern die Antragsgegnerin den „passiven Bestandsschutz“ einer dauerhaften Wohnnutzung unzureichend berücksichtigt hätte, weil ein solcher „abgeschnitten“ sei, wenn erst nachträglich Tatsachen für sein Bestehen aufgefunden würden, ist allerdings nicht zu erkennen. Nach C 01.2 soll dauerhaftes Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden dann zulässig sein, soweit die Wohnnutzung zulässigerweise erfolgt; eine zulässige Wohnnutzung i. S. dieser Festsetzung liegt vor, wenn diese genehmigt ist, die Wohnflächen zulässigerweise errichtet wurden (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) oder die Wohnnutzung schriftlich zugesichert wurde. Ob eine Wohnnutzung danach zulässigerweise erfolgt, bestimmt sich damit nach der objektiven Rechtslage, die erforderlichenfalls in einem nachgeordneten Verfahren zu prüfen ist (vgl. hierzu auch Ziffer 06.2.1.1 der Planbegründung). Darauf, ob eine solche bereits im Rahmen der „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.09.2009 ermittelt und insofern bereits im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gekennzeichnet ist, kommt es nach der Festsetzung ungeachtet des Hinweises auf die Hinweise Ziffer 07 nicht an. Die Hinweise sind ebenso wie die darin angeführte Nutzungserhebung schlechterdings ungeeignet, eine Festsetzung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts einschränkend auszulegen. Mit der „Nutzungserhebung“ sollte zwar die Bestandssituation hinsichtlich genehmigter und schriftlich zugesagter Wohnnutzungen ermittelt bzw. „verdeutlicht“ werden, eine wie auch immer geartete Ausschlussfunktion ist mit ihr jedoch nicht verbunden und sollte mit ihr nach der insoweit eindeutigen Planbegründung auch nicht verbunden sein.
80 
b) Inwiefern ein „sonstiger Vertrauensschutz“ in die Fortführung einer (unzulässigen) Wohnnutzung abwägungsfehlerhaft abgeschnitten würde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gibt es keine anerkannte Rechtsposition, eine formell rechtswidrige Nutzung etwa deshalb zulässig fortführen zu können, weil behördlicherseits gegen sie noch nicht vorgegangen wurde. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung entsprechend ihrer Entwicklungskonzeption nur zulässige Wohnnutzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz absicherte (vgl. Ziffer 06.2.1.2 der Planbegründung), ist frei von Abwägungsfehlern.
81 
c) Eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung gegenüber den Wohngebäuden im vormaligen Sondergebiet SO 2, das nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt ist, liegt auf der Hand, dass eine aus sieben nebeneinanderliegenden, genehmigten Wohngebäuden gebildete Gebäudezeile am nordöstlichen Rand des vormaligen einheitlichen Plangebiets ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG planungsrechtlich anders behandelt werden kann. Die von den Antragstellern angeführten Gebäude entlang des Unteren Haldenwegs bilden schon keine vergleichbare Gebäudezeile. Auch die angeführte sonstige Bebauung außerhalb des Plangebiets ist kein städtebaulicher Grund, „jedenfalls im westlichen und mittleren Teil des Plangebiets“ auch ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen oder ein solches zumindest in Betracht zu ziehen. Auch der Umstand, dass die Wohnnutzungen der Antragsteller (teilweise) schon länger als im Plangebiet „Sonnenhalde 2“ ausgeübt werden mögen, stellt für sich genommen keinen Grund dar, für sie ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen.
82 
Allein deshalb, weil - wie auch sonst - nicht auszuschließen sein mag, dass einzelne Genehmigungsvorgänge behördlicherseits „verloren gegangen“ sind, brauchte die Antragsgegnerin kein allgemeines Wohngebiet oder bestandssichernde Festsetzungen zumindest für die Wohnnutzungen in Betracht zu ziehen, über die es keine Aktenvorgänge gibt. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Eigentümern, bei denen eine zulässige Wohnnutzung festgestellt werden konnte, kann darin nicht erkannt werden. Den vermeintlich benachteiligten Eigentümern steht es überdies frei, durch in ihrem Besitz befindliche Unterlagen eine zulässige Wohnnutzung nachzuweisen. Gelingt ihnen dies nicht, tragen sie - wie auch sonst - die materielle Feststellungslast für die unerweisliche Tatsache einer ihnen günstigen zulässigen Wohnnutzung.
83 
d) Auch eine abwägungsfehlerhafte Festsetzung der Baufenster (vgl. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zeigen die Antragsteller nicht auf. Es trifft ersichtlich nicht zu, dass diese ohne jedes städtebauliche Konzept „wild“ im Plangebiet verteilt worden wären. Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat die Antragsgegnerin vielmehr eine städtebaulich gleichwertige Verteilung mit einer letztlich geringen Baudichte erreichen wollen (vgl. Ziffer 06.3 der Planbegründung). Dabei wurde für jedes Flurstück bzw. jede Nutzungseinheit (ein oder mehrere nebeneinanderliegende Flurstücke eines Eigentümers) ein Baufenster festgesetzt, soweit eine sinnvolle Bebauung in Betracht kam. Zusätzliche Baufenster innerhalb einer Nutzungseinheit wurden nur festgesetzt, wenn bereits mehrere genehmigte Hauptgebäude vorhanden waren. Um eine Gleichbehandlung der Grundstücke bzw. Nutzungseinheiten zu gewährleisten, wurde jeweils ein gleich großes Baufenster von 70 m2 festgesetzt. Mit den unterschiedlichen Formen wurde auf die individuelle Situation der Flurstückszuschnitte bzw. der Bestandsgebäude Bezug genommen. Auf diese Weise sollte jede Nutzungseinheit eine sinnvolle Baumöglichkeit erhalten. Dadurch sollte im Wesentlichen auch eine Gleichbehandlung erreicht werden, ohne eine nennenswerte, weitere Nachverdichtung herbeizuführen. Dadurch sollte auch der Eingriff in die ökologischen Schutzgüter minimiert werden. Im Falle genehmigter Wohnnutzung sollten die Baugrenzen um maximal 3 m überschritten werden können. Die Regelungen zum Grenzabstand sollten davon freilich unberührt bleiben. Gegen dieses Konzept ist rechtlich nichts zu erinnern.
84 
Insbesondere brauchte die Antragsgegnerin - etwa beim Antragsteller zu 1 - nicht etwaige Grundstücksteilungen oder eine Aufhebung bestehender Nutzungseinheiten in die Abwägung einstellen, für deren absehbares Bevorstehen es keinerlei Hinweise gab. Soweit in der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2015 (S. 22) bezogen auf das aus zwei Flurstücken (Nrn. xxx) bestehende Grundstück des Antragstellers zu 1 von einem ungenehmigten Wohngebäude ausgegangen wurde, vermag auch dies auf keinen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen; abgesehen davon, dass das von ihm angeführte „Behelfsheim“ tatsächlich auf einem anderen Grundstück (Flst. Nr. xxx) steht und dort auch entsprechend im Plan gekennzeichnet ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Verwechslung in der Beschlussvorlage für das Abwägungsergebnis irgendwie von Bedeutung gewesen sein sollte. Ob von einer zulässigen Wohnnutzung i. S. der Festsetzung unter C 1.3 ausgegangen werden kann, bestimmt sich - wie ausgeführt - allein nach der objektiven Rechtslage. Ebenso wenig vermag es auf einen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen, sollte die Verwaltung für die Antragsteller zu 4 und 5 möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass diese im Einwendungsschreiben vom 09.12.2014 verwechselt worden seien.
85 
Soweit geltend gemacht wird, das für den Antragsteller zu 1 festgesetzte, sich über zwei Flurstücke erstreckende Baufenster sei wegen der vorhandenen Grundstücksgrenzen ohnehin „sinnlos“, trifft dies ersichtlich nicht zu, da beide Flurstücke gerade eine Nutzungseinheit bilden. Gleiches gilt für die im Eigentum der Antragsteller zu 1 und 2 im Parallelverfahren stehenden Grundstücke Flst. Nrn. xxx (xxx), die inzwischen ohnehin zu einem Grundstück vereinigt sind.
86 
Dass sich die Baufenster entgegen den Vorstellungen der Antragsteller nicht an der jeweiligen Grundstücksgröße orientieren, führt ebenso wenig auf einen Abwägungsfehler; solches hätte im Übrigen die unerwünschte Errichtung von Gebäuden ermöglicht, die nicht mehr als Wochenendhäuser angesprochen werden könnten.
87 
e) Auch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützte Festsetzung in C 06, wonach die im Lageplan festgesetzten Gewässerrandstreifen von jeglicher Bebauung, auch mit Nebenanlagen aller Art - auch Stützmauern - freizuhalten seien, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere erschließt sich nicht, warum es „sinnwidrig“ und angesichts der Hangverhältnisse „potentiell gefährlich“ sein sollte, gerade dort Stützmauern auszuschließen. Zu Recht hat die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass außerhalb der Gewässerrandstreifen zu errichtende bauliche Anlagen auch außerhalb dieser Randstreifen abgestützt werden könnten.
88 
f) Soweit die Antragsteller rügen, der Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sei unzureichend berücksichtigt worden, weil den Anforderungen des Brandschutzes nicht bereits im Bebauungsplan Rechnung getragen worden sei, führt dies zwar, soweit ggf. noch auf einzelnen Grundstücken Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO herzustellen sind, auf keinen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Denn es ist nicht ersichtlich, warum diese Anforderungen nicht in den dafür vorgesehenen nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren erfüllt werden können sollten (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.11.2017 - 8 A 10859/17 -, BauR 2018, 218).
89 
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der vom Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts Esslingen in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 formulierten Anforderungen an die Löschwasserversorgung, die als Hinweise 09 in den Bebauungsplan aufgenommen wurden und von der Antragsgegnerin nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Februar 2008) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung sicherzustellen seien, wobei die Hydranten-Abstände nicht mehr als 100 bis 120 m betragen sollen. Denn davon, dass sich zumindest die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung - gegebenenfalls auch durch andere, gleichwertige Maßnahmen - im Zuge der Planverwirklichung, insbesondere in den nachgeordneten Verfahren sicherstellen bzw. nachweisen lassen, konnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2003 - 1 MN 123/03 -, BauR 2004, 667). Denn vor dem Hintergrund, dass nach den Hinweisen C zum Bebauungsplan die Anforderungen des Brandschutzes an die Löschwasserversorgung sowie an den maximalen Hydranten-Abstand - jedenfalls derzeit - nicht erfüllt sind und die vorhandenen Hydranten auch nur zu Spülzwecken eingesetzt werden können, die Erschließung indes auch hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung) im gegenwärtigen Zustand erhalten bleiben soll (vgl. Ziffer 05.2.1 der Planbegründung), insbesondere ein Beschluss, diese in dem eigentlich erforderlichen Umfang auszubauen, jedenfalls (noch) nicht gefasst worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), könnte von einer Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung im nachgeordneten Verfahren nur gesprochen werden, wenn sich diese - wie in Ziffer 05.2.1 der Planbegründung skizziert (vgl. bereits die Vorlage der Verwaltung v. 20.10.2008, S. 34) - auch durch dezentrale Maßnahmen wie die Löschwasservorhaltung auf privaten Flächen (Einzel- oder Sammeleinrichtungen) so erfüllen ließe, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen aufgrund der Gefahr einer Brandausbreitung keinen Schaden nehmen (vgl. zur Entwässerungskonzeption BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dies erscheint jedoch völlig offen, nachdem sich das Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts in seinen Stellungnahmen zu solchen dezentralen Lösungen nicht verhalten hat. Die Antragsgegnerin konnte daher eine Klärung nicht ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vollständig einer „Überprüfung im nachgeordneten Verfahren“ überlassen. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136).
90 
Sollte denn im nachgeordneten Verfahren kein entsprechender Nachweis erbracht werden können (vgl. Hinweise C), weil es eben doch weitergehender, nicht im Wege der Eigeninitiative erfüllbarer Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde bedarf, könnte in absehbarer Zeit keine Baugenehmigung erteilt werden, weil eine in den Hinweisen 09 angesprochene ausreichende Erschließung, die eine Ertüchtigung der Wasserversorgung voraussetzen dürfte, noch nicht vorhanden wäre und auch in dem Zeitpunkt noch nicht funktionstüchtig sein würde, in dem die nach dem Plan zulässigen (neuen) baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Damit wäre aber die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage gestellt. Denn dann erwiese sich der Bebauungsplan insoweit, als er im gesamten Plangebiet die Neuerrichtung baulicher Anlagen - insbesondere von Wochenendhäusern - zulässt, doch noch als rechtlich funktionslose Hülle (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Denn davon, dass der Gemeinderat dann jedenfalls noch die städtische (Lösch-)Wasserversorgung entsprechend den Hinweisen 09 im erforderlichen Umfange auszubauen beschließen würde, anstatt davon - aufgrund der damit verbundenen, möglicherweise unverhältnismäßig hohen Kosten - Abstand zu nehmen und die neu zugelassenen Nutzungen im Bebauungsplan wieder einzuschränken oder auszuschließen, konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgegangen werden.
91 
Der danach vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, weil er sich aus der Planbegründung ergibt, damit offensichtlich ist und er auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn wäre der Frage der im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärten Erschließung nachgegangen worden, wären möglicherweise weitere Festsetzungen getroffen oder aber die neu zugelassenen Nutzungen wieder eingeschränkt oder ausgeschlossen worden.
92 
g) Ob gleiches auch für die Rüge zu gelten hätte, die Entwässerungssituation sei ungeklärt geblieben, mag hier dahinstehen. Dagegen spricht, dass der Planung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung immerhin das in der Planbegründung unter 05.2.2 plausibel beschriebene Entwässerungskonzept zugrunde liegt, welches die Antragsgegnerin offenbar auch umzusetzen beabsichtigt. Allerdings fehlte nach wie vor eine fachtechnische Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamts Esslingen, das mehrfach dessen Vorlage zur Prüfung angemahnt hatte. Insofern sind durchaus Zweifel angebracht, ob das Entwässerungskonzept den an ein solches zu stellenden Anforderungen genügte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), insbesondere ob es ausreichte, im Bebauungsplan die über private Grundstücke führenden erforderlichen Leitungsrechte festzusetzen, und ob im Hinblick auf die nicht vorgesehene Oberflächenentwässerung - insbesondere der Verkehrsflächen - abwägungsfehlerfrei von der Festsetzung der vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Flächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz (Mulden) (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) abgesehen werden konnte.
93 
Dafür, dass es aufgrund von Niederschlagswasser mangels Entwässerung der Verkehrsflächen gar zu unzumutbaren Verhältnissen im Plangebiet käme und die vorgesehene Schmutzwasserentsorgung allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, liegen indessen konkrete Anhaltspunkte nicht vor, obwohl die nunmehr allgemein für zulässig erklärten Erholungsnutzungen weitgehend schon vorhanden sind. Auch den fachtechnischen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Insofern dürften sich auch die Hilfsbeweisanträge, in denen solches einfach behauptet wird, als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge bzw. als bloße Beweisermittlungsanträge darstellen. Dies mag letztlich auf sich beruhen, da ihnen jedenfalls nicht zu entsprechen ist. Denn auf einen weiteren Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an.
94 
h) Auf dieselben rechtlichen Bedenken könnte es vor diesem Hintergrund stoßen, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass die Erschließung nicht dem Standard eines Wochenendhausgebiets entspreche, von einem Ausbau der bislang nur feld- und waldwegeartig ausgebauten Verkehrsflächen absah, zumal die Polizeidirektion Esslingen unter dem 18.01.2013 zu bedenken gab, dass der nur mäßige Ausbau der Verkehrsflächen u. U. die Erreichbarkeit der Gebäude für Rettungskräfte erschweren könne und sich dadurch für größere Versorgungsfahrzeuge (insbesondere der Feuerwehr) verlängerte Anfahrts- und Interventionszeiten ergeben könnten. Allerdings haben die Antragsteller einen entsprechenden Fehler im Abwägungsvorgang nicht gerügt (vgl. § 215 BauGB). Davon, dass das Abwägungsergebnis - die Ausweisung eines Erholungssondergebiets ohne entsprechenden Ausbau der vorhandenen Verkehrsflächen - schlechterdings fehlerhaft wäre, dürfte bei der vorliegenden Bestandsüberplanung eher nicht auszugehen sein, nachdem die Erreichbarkeit der Grundstücke grundsätzlich gegeben sein dürfte, die landschaftlichen Gegebenheiten erhalten und nicht weiteren Eingriffen ausgesetzt werden sollten (vgl. Ziffer 05.1 der Planbegründung).
95 
5. Die beiden oben festgestellten materiellen Fehler führen auch zur Gesamt-unwirksamkeit des Bebauungsplans.
96 
Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) - nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt damit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
97 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen.
98 
Was den Festsetzungsfehler betreffend die maximale Traufhöhe in C 02.1 anbelangt, vermag der Senat jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ggf. auch nur mit der Angabe der maximalen Zahl der Vollgeschosse beschlossen hätte (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn gerade aufgrund der Steilhanglage dürfte ein städtebauliches Interesse der Antragsgegnerin bestanden haben, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet (auch) durch eine maximale Traufhöhe zu begrenzen. Auch der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem mit der Festsetzung verfolgten Ziel auf die Höhenentwicklung am Hang verwiesen. Zwar sind von der Höhenbegrenzung Gebäude ausgenommen, in denen dauerhaftes Wohnen zulässig ist, jedoch können auch die bestandssichernden Festsetzungen für die zulässigen Wohnnutzungen ohne die Sondergebietsfestsetzung keinen Bestand haben.
99 
Was den darüber hinaus festgestellten Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung angeht, liegt eine Gesamtnichtigkeit auf der Hand, da die Frage, ob die Löschwasserversorgung im Sondergebiet sichergestellt ist, den gesamten Plan bzw. das gesamte Plangebiet betrifft.
100 
Danach war der Bebauungsplan mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Streitwert ergibt sich weiterhin aus dem Beschluss des Senats vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 -.
101 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
37 
Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 gab dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), da er in der Sache keine neuen Gesichtspunkte enthält.
38 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach wie vor zulässig (I). Sie sind auch begründet (II).
39 
I. Die Normenkontrollanträge sind, soweit dies aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils noch zu prüfen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 B 151.97 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65), zum Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin zulässig.
40 
1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern - etwa wegen veränderter Eigentumsverhältnisse - nunmehr die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlen könnte.
41 
2. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann den Antragstellern nach wie vor nicht abgesprochen werden. Sollte der Bebauungsplan letzten Endes einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhalten, lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragsteller objektiv von Nutzen sein kann. Denn es bestünde die nicht ganz von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin in einem weiteren ergänzenden Verfahren die planerischen Vorstellungen der Antragsteller in weitergehendem Umfang berücksichtigen wird.
42 
Am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ändert nichts, dass die von den Antragstellern unter Verweis auf das Plangebiet „Sonnenhalde 2“ geforderte Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets - nicht zuletzt aufgrund der höheren Anforderungen an eine Erschließung und der damit verbundenen Kosten (vgl. hierzu Senatsurt. v. 11.10.1988 - 8 S 1331/87 -) - gänzlich fernliegt und das von ihnen in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Überplanbarkeit - angeführte „kassatorische“ Interesse wegen der dann maßgeblichen Vorschrift des § 35 BauGB nicht schutzwürdig erscheint.
43 
II. Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Antragsgegnerin vom 25.03.2015 leidet jedenfalls an zwei zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Zum einen ist die Festsetzung der maximalen Traufhöhe in C 02.1 nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen hätte die jedenfalls im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärte Frage der Erschließung nicht im Wege des Konflikttransfers der Plandurchführung oder den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen.
44 
1. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehlern.
45 
a) Soweit die Antragsteller mit ihrer Rüge, die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Nutzungserhebung“ werde nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allgemein, sondern nur „für laut Datenschutz berechtigte Personen“ bereitgehalten, der Sache nach einen - jedenfalls beachtlichen - Verkündungsmangel geltend machen, geht dies fehl. Denn zum Zwecke der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB lediglich der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung. Die von ihnen angesprochene „Nutzungserhebung“ gehört nicht zu diesen Unterlagen.
46 
Nach den Hinweisen Ziffer 07 zum Bebauungsplan ist die „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.12.2009 zwar Teil der Bebauungsplanung und nach den Hinweisen in Ziffer 11 auch Teil der „Beipläne“, jedoch nicht Teil des Bebauungsplans (vgl. auch den Satzungsbeschluss v. 25.03.2015). Ihr kommt daher auch keine Rechtssatzqualität zu. Daran ändert nichts, dass in der Festsetzung C 01.3 „zur zulässigen Wohnnutzung“ auf die Hinweise Ziffer 07 Bezug genommen wird. Welches dauerhafte Wohnen zulässig sein soll, bestimmt sich vielmehr allein nach der Festsetzung unter C 01.3 und gerade nicht nach näherer Maßgabe der Hinweise zum Bebauungsplan oder gar der darin erwähnten Nutzungserhebung. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass sich aufgrund der Hinweise und im Hinblick darauf, dass mit der Nutzungserhebung auch ihren Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zum zulässigen dauerhaften Wohnen Rechnung getragen werden sollte, nicht von vornherein von der Hand weisen lässt, dass mit den - auch im Plan gekennzeichneten - bestehenden zulässigen Wohnnutzungen die zulässige Wohnnutzung „definiert“ werden sollte (vgl. Hinweise 07). Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch aufgrund des Wortlauts der Festsetzung, der nicht erkennen lässt, dass das dauerhafte Wohnen durch die Hinweise Ziffer 07 oder die dort in Bezug genommene Nutzungserhebung weiter eingeschränkt werden sollte. Dass mit der Nutzungserhebung bzw. der bloßen „Kennzeichnung“ im Plan (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) keineswegs eine Einschränkung bzw. eine abschließende Definition des zulässigen dauerhaften Wohnens verbunden sein konnte, folgt schon daraus, dass mit dieser ohnehin nur die baurechtlich genehmigten und durch schriftliche Zusage bestandsgeschützten Wohngebäude erhoben, jedoch keine Aussagen zu den in der Festsetzung ebenfalls aufgeführten „zulässigerweise errichteten Wohnflächen“ getroffen wurden. Dass mit der Nutzungserhebung tatsächlich nur eine Planungsgrundlage (vgl. Planbegründung 06.2.1.1) bzw. eine (für eine „Fremdkörper“-Festsetzung bedeutsame) „Prognosegrundlage“ für im Plangebiet zulässiges dauerhaftes Wohnen in Rede steht, entspricht auch dem seit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2005 zum Ausdruck gebrachten planerischen Ziel, im Bereich des Sondergebiets SO 1 nicht mehr einzelne SO-2-Bereiche vorzusehen, in denen ausnahmsweise Wohngebäude zulässig sein sollten, sondern die Thematik des dauerhaften Wohnens auf das nachgeordnete Verfahren zu verlagern. Dies findet seine Bestätigung auch in der Planbegründung vom 01.03.2015, in der unter Ziffer 06.2.1.1 ausgeführt wird, dass die Nutzungserhebung weiterhin Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen sei, und eine aktuelle Überprüfung ergeben habe, dass keine weiteren Baugenehmigungen oder Zusagen für Wohngebäude erteilt oder bekannt geworden seien.
47 
b) Der Umstand, dass die „Nutzungserhebung“ in der Auslegungsbekanntmachung nicht angegeben und in der Folge auch nicht öffentlich ausgelegt wurde, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Auszulegen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Bei der Nutzungserhebung handelt es sich jedoch auch um keine umweltbezogene Information, da sie nicht auf den Themenbereich der § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bezogen ist (vgl. Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. A. 2018, § 3 Rn. 60 m.N.). Insofern war sie auch nicht als solche nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung anzugeben.
48 
c) Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung gaben die Änderungen an dem zuletzt öffentlich ausgelegten Planentwurf (vgl. hierzu S. 36 der Vorlage der Verwaltung der Antragsgegnerin 031/2015 v. 24.02.2015) auch keine Veranlassung, diesen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen. Ob der Entwurf eines Bauleitplans in einer eine erneute Beteiligung erfordernden Weise „geändert“ oder „ergänzt“ worden ist, ist aufgrund einer materiellen Betrachtung zu entscheiden. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist nicht bei jeder Veränderung der Planungsunterlagen, sondern nur dann durchzuführen, wenn Planungsinhalte verändert wurden. Modifikationen etwa der zeichnerischen Darstellung sind ebenso irrelevant wie die nur klarstellende Ergänzung einer Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 4a Rn. 7).
49 
Soweit die Antragsteller eine inhaltliche Änderung des Plans behaupten, die darin liege, dass die orangerot angelegte öffentliche Verkehrsfläche in der Legende zum Bebauungsplan nicht mehr als „Feldweg“ bezeichnet wurde, sondern nur mehr als „öffentliche Verkehrsfläche“, was deren Verkehrsfunktion und Nutzerkreis erweitere, geht dies fehl. Mit der Änderung der Legende sollte ersichtlich nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Verkehrsflächen - ggf. auch mit bestimmter Zweckbestimmung - festzusetzen und nicht etwa vorhandene und beizubehaltende Wege in ihrem Zustand zu beschreiben sind (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6, S. 13 der Vorlage). Dass die bestehenden „Feldwege“ von vornherein als öffentliche Verkehrsflächen der Erschließung des Sondergebiets „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ und nicht etwa der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken dienen sollten, wie dies bei einem öffentlichen Feldweg im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a StrG der Fall ist, war aufgrund der jeweiligen Planbegründung zur Erschließung (05.1 Fahrverkehr) zu keiner Zeit zweifelhaft. Im Übrigen obliegt die Einteilung einer Straße nach der Verkehrsbedeutung („Einstufung“) grundsätzlich nicht dem Satzungsgeber, sondern der Straßenbaubehörde (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 StrG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1977 - V 591/76 -). Schließlich erfolgte die Klarstellung in der Legende im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller vom 09.12.2014 (vgl. Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6), die insoweit gerade eine dem Planungszweck widersprechende Festsetzung gerügt hatten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O.).
50 
d) (1) Mit ihrer Rüge, die Abwägungsgrundlage sei fehlerhaft, weil die tatsächlich vorhandenen Bauten nur unzureichend - anhand von Luftbildern - ermittelt und infolgedessen fehlerhaft in den zeichnerischen Teil des Plans eingezeichnet seien, machen die Antragsteller einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Konkrete Hinweise, inwieweit welche Gebäude trotz erfolgter Bestandserhebung, bei der auch sämtliche der Baurechtsbehörde vorliegenden Akten ausgewertet worden waren, wo genau fehlerhaft eingetragen seien, lassen sich dem Antragsvorbingen indes nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich ganz überwiegend auf pauschale Behauptungen und Annahmen, die erstmals in den Einwendungsschreiben vom 04. bzw. 09.12.2014 aufgestellt wurden, woran die Antragsteller (auch des Parallelverfahrens) freilich nicht gehindert waren, nachdem die Antragsgegnerin im Wege eines ergänzenden Verfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholte und bei den erneuten Auslegungen auch davon absah zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden könnten (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Lediglich für den Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 1 und 2 des Parallelverfahrens wird noch geltend gemacht, dass sich dessen Gebäude xxx (Flurstück Nr. xxx) „dort gar nicht befinde“ bzw. deren Gebäude „weiter südöstlich“ liege, ohne freilich aufzuzeigen, wo genau die Gebäude denn nun liegen sollen. Diesen Einwendungen nachzugehen bestand daher weder für die Antragsgegnerin noch den Senat Anlass, zumal das Vermessungsamt beim Landratsamt Esslingen in seiner zuletzt unter dem 15.12.2014 abgegebenen Stellungnahme die „vollständige Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster … festgestellt“ hatte (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 VermG). Auch wenn bestehende Anlagen, insbesondere Nebenanlagen darin nur teilweise aufgeführt sein mögen, musste sich die Antragsgegnerin aufgrund der nur vagen, nicht auf konkrete solche Anlagen bezogenen Behauptungen nicht zu gleichsam flächendeckenden Katasterneuvermessungen veranlasst sehen. Soweit im Parallelverfahren für das Wohngebäude des dortigen Antragstellers zu 3 darüber hinaus eingewandt wurde, das Gebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx sei „falsch dimensioniert“, gab auch dies keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Denn, wie aus der Festsetzung C 01.3 zum zulässigen dauerhaften Wohnen erhellt, kam es für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf den tatsächlichen, sondern den zulässigen Bestand an; insofern waren ungenehmigte Anbauten an dieses Gebäude, die zudem nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12.10.2005 zurückzubauen waren, nicht von Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat sich daher zu Recht an der genehmigten Grundfläche des Wohngebäudes von 67 m2 orientiert (vgl. das Ergebnis der Nutzungserhebung Nr. 97). Soweit die Antragsteller im Parallelverfahren nunmehr einen Katasterauszug vom 23.02.2016 beigebracht haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal auch dieser nicht erkennen lässt, inwieweit der genehmigte Bestand außerhalb des Baufensters läge. Abgesehen davon sollte - anders als die Antragsteller meinen - auch ein rechtmäßiger Bestand keineswegs durch ein entsprechend großes Baufenster vollständig „abgedeckt“ werden, vielmehr sollte dieser lediglich Grundlage für ein 70 m2 großes Baufenster sein, dessen Baugrenzen bei genehmigter, d.h. entsprechend C 01.3 zulässiger dauerhafter Wohnnutzung ggf. nach C 04.1.1 in alle 4 Richtungen jeweils maximal 3 m überschritten werden dürften. Insofern war die tatsächliche Größe des Gebäudes für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss. Dies gilt umso mehr, als eine Verschiebung des Baufensters nach Südosten die nach C 04.1.1 insgesamt zulässigerweise überbaubare Grundstücksfläche aufgrund der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze verringert hätte. Insoweit wäre dem auf den Beweis der Tatsache gerichteten Hilfsbeweisantrag, „dass der genehmigte Gebäudeteil … entgegen der Planzeichnung im Wesentlichen außerhalb des Baufenster liegt“, jedenfalls nicht zu entsprechen gewesen. Abgesehen davon handelte es sich ersichtlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache rein gar nichts spricht.
51 
Im Übrigen unterliegt keinem Zweifel, dass, sollten andere Gebäude tatsächlich versetzt zu verorten sein, dies nach dem planerischen Willen dann gleichermaßen für die Baufenster gälte.
52 
(2) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Entwässerung des Plangebiets und der einzelnen Grundstücke unklar geblieben und eine abschließende Aussage über die Realisierbarkeit des von der Antragsgegnerin angeführten, dem Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt Esslingen noch nicht zur Prüfung vorgelegten Entwässerungskonzepts und der hierfür aufzuwendenden Kosten nicht ersichtlich sei, führt dieses Vorbringen nicht auf ein Ermittlungsdefizit, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Aus der Planbegründung unter 05.2.2 ist ohne weiteres ersichtlich, welches Entwässerungskonzept der Planung zugrunde lag. So ist eine das ganze Plangebiet abdeckende Abwasserentsorgung vorgesehen (vgl. auch die am 04.08.2009 gefertigten und in statisch-konstruktiver Hinsicht bereits am 4.11.2014 geprüften Lagepläne „Dezentrale Abwasserbeseitigung, Kanalplanung Sonnenhalde“); über die bereits vorhandenen öffentlichen Abwasserkanäle sind im Bereich der vorhandenen Feldwege zusätzliche Trassen festgelegt. Die Ableitung des Oberflächenwassers soll demgegenüber im derzeitigen Zustand erhalten bleiben; ein Anschluss an eine öffentliche Oberflächenentwässerung ist - auch im Bereich der Verkehrsflächen - nicht vorgesehen. Inwiefern weitere Ermittlungen veranlasst gewesen wären, um zu klären, ob diese Entwässerungskonzeption überhaupt oder ggf. nur mit einem besonderen Kostenaufwand zu verwirklichen sein würde, lässt sich weder dem Antragsvorbringen noch den von den Antragstellern der Sache nach in Bezug genommenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Esslingen vom 15.12.2014 und vom 24.01.2013 entnehmen. Eine andere, weiter unten zu erörternde Frage ist freilich, ob eine solche, fachtechnisch ungeprüfte Entwässerungskonzeption - ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung - materiell den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem vorgesehenen Sondergebiet auftretenden Probleme der Abwasserbeseitigung entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144).
53 
(3) Auch mit ihrer Rüge, die Abwägung beruhe auf einer „veralteten Gutachtensgrundlage“ machen die Antragsteller der Sache nach einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermittlungsdefizits geltend (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit sie dies damit zu begründen versuchen, dem Bebauungsplan liege eine veraltete schalltechnische Untersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 1997 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.05.2004 zugrunde, in denen zwischenzeitliche, erhebliche Veränderungen des Lärmgeschehens - etwa auf der „Mittleren Filderlinie“ - noch nicht hätten Berücksichtigung finden können, übersehen sie, dass, wie aus den Hinweisen A zum Bebauungsplan und der Ziffer 03.05 der Planbegründung hervorgeht, der Abwägung maßgeblich eine hinreichend aktuelle, vom 09.02.2015 datierende Stellungnahme zugrunde lag. Deren Berechnungen ergaben im südlichen Bereich des Sondergebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wochenendhausgebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts; die entsprechenden Isophonen sind im Lageplan gekennzeichnet. Allein daraus, dass die zwar nach der öffentlichen Auslegung angeforderte, jedoch noch rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss eingegangene Stellungnahme der BS Ingenieure vom 09.02.2015 nicht in den Bebauungsplanakten abgelegt war, lässt sich auch kein Abwägungsdefizit i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herleiten, nachdem in den Hinweisen zum Bebauungsplan und in der vom Gemeinderat ebenfalls beschlossenen Planbegründung ausdrücklich auf die Stellungnahme vom Februar 2015 abgehoben wird. Was den Fluglärm anbelangt, lagen der Abwägung zwar die Fluglärm-Konturen aus der Anlage zur Verwaltungsvorschrift vom 06.09.1993 zugrunde (vgl. die Hinweise B), diese war jedoch zum 01.01.2008 nebst Anlage unverändert neu erlassen worden (GABl. 2007, 668) und konnte daher der Bauleitplanung durchaus zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass jene als nicht mehr hinreichend aktuell nicht mehr herangezogen werden könnten, lagen nicht vor und ergaben sich insbesondere nicht aus der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart vom 20.12.2010 nebst Anlage und Übersichtskarten.
54 
2. a) Dem Bebauungsplan fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).
55 
Dies zu prüfen ist dem Senat auch nicht aufgrund der Bindungswirkung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), auch wenn diese sich auf alle Punkte der rechtlichen Beurteilung erstrecken, die für die Aufhebung des Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind und danach auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren. Zwar wäre auch bei Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit die Revision zurückzuweisen gewesen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), doch hätte solches zunächst weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht nicht möglich waren, so dass das Bestehen der städtebaulichen Erforderlichkeit keine logische Voraussetzung der Zurückverweisung war.
56 
Warum der Bebauungsplan ungeeignet sein sollte, eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu leisten, weil die als städtebaulich ungeordnet angesehene Situation so erst „zementiert“ werde, erschließt sich nicht. Mit dem Bebauungsplan soll (erstmals) eine (wirksame) planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, um die vorhandenen, äußerst unbefriedigenden Zustände baulicher und rechtlicher Art in der „Sonnenhalde“ zu regeln und weitere städtebauliche und landschaftspflegerische Missstände zu verhindern. Insbesondere sollen der unkontrollierte „Wildwuchs“ verschiedener Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen im Plangebiet beendet und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung gesteuert werden. Diese besteht darin, außer den bereits bestehenden zulässigen Wohnnutzungen, die mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden sollen, nur mehr Freizeit-/Wochenendnutzung zuzulassen. Unzulässige Wohnnutzungen sollen beendet werden. Dass sich die Antragsgegnerin maßgeblich an dem vorhandenen Bestand orientiert hat, vermag daran nichts zu ändern.
57 
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die städtebauliche Erforderlichkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem angegriffenen Bebauungsplan lediglich eine planungsrechtliche Grundlage für das Plangebiet „Sonnenhalde 1“ geschaffen werden soll. Denn die von der Antragsgegnerin verfolgten städtebauliche Ziele erforderten keineswegs, das sich von der Bestandsbebauung her (sieben nebeneinanderliegende, genehmigte Wohnhäuser) vom Plangebiet „Sonnenhalde 1“ durchaus unterscheidende Plangebiet in die angegriffene Planung einzubeziehen. Auf den von den Antragstellern problematisierten Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften, die gar nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Inwiefern die „Aufspaltung des einheitlichen Plangebiets“ auf einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ führen sollte (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
58 
c) Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den Anforderungen des Brandschutzes von einer „fehlenden Überplanbarkeit“ des Gebiets sprechen, machen sie der Sache nach eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans geltend. Von einer generellen („absoluten“) Vollzugsunfähigkeit wäre allerdings nur auszugehen, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets (etwa hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung, der Entwässerung und der Verkehrsflächen) aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür, dass die Erschließung der „Sonnenhalde“ vor solchen nicht überwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen stünde, spricht jedoch nichts, auch wenn die Antragsgegnerin Erschließungsmaßnahmen - vor allem wohl aus Kostengründen - weitgehend zu vermeiden sucht.
59 
d) Dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf jedenfalls noch erforderlich werdende Erschließungsmaßnahmen schlechthin alles offenhalten wollte, mit der Folge, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der durch ihn erstmals ermöglichten baulichen Nutzungen einer funktionslosen Hülle gleichkäme (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8, juris Rn. 22), hat der Senat ebenfalls nicht festzustellen vermocht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Wesentlichen ein vorhandener Bestand überplant werden soll, der es im Rahmen der Abwägung durchaus rechtfertigen kann, an den ansonsten einzuhaltenden Standards gewisse Abstriche zu machen.
60 
e) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Festsetzung C 04.2 städtebaulich nicht gerechtfertigt sei, wonach bei einer etwaigen Unterschreitung des erforderlichen Waldabstands bzw. der Überschreitung der Baugrenze in Richtung Waldgrenze (im Norden des Plangebiets) jedenfalls noch ein Mindestabstand von 6 m zu öffentlichen Wegen einzuhalten sei, hatte die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass mit der lediglich Nebenanlagen betreffenden Festsetzung erreicht werden solle, dass der Charakter des Plangebiets optisch nicht beeinträchtigt werde (vgl. die Stellungnahme der Verwaltung v. 24.02.2015, S. 12). Dies hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weiter dahin erläutert, dass aufgrund der zurückgesetzten Lage der Baufenster mit einem geringeren Abstand allenfalls noch Nebenanlagen zulässig wären, die dann jedoch aus städtebaulichen Gründen einen Abstand von 6 m einzuhalten hätten. Die Verfolgung dieses Ziels kann der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Randlage am Waldrand ersichtlich nicht verwehrt werden und vermag auch auf keinen Abwägungsfehler zu führen.
61 
3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem jedenfalls beachtlichen Festsetzungsfehler.
62 
a) Durchaus rechtlichen Bedenken begegnet bereits die zentrale Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unter C 01.1, da die Antragsgegnerin nicht mehr ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ festgesetzt hat, in dem ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig ist, sondern nunmehr ein Sondergebiet „Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ ausgewiesen hat, das der Freizeit-/Wochenendnutzung u n d der Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Wohngebäuden dienen soll. Ein Sondergebiet, das gleichermaßen der Freizeit-/Wochenendnutzung als auch dem Bestandswohnen „dient“, wäre indessen schon aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils weder nach § 10 BauNVO noch nach § 11 BauNVO zulässig, da beide Nutzungen städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.), die daher auch nicht derart miteinander verknüpft werden können, dass sie gemeinsam den Gebietscharakter bestimmen sollen. Eine solche Zweckbestimmung könnte die textliche Festsetzung ungeachtet dessen nahelegen, dass nur die Wohnnutzung in zulässigerweise errichteten Gebäuden angesprochen ist, womit ersichtlich das nach C 01.3 zulässige dauerhafte Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden gemeint ist. Jedoch ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem die ermittelten wenigen, in C 01.3 aufgeführten baurechtlich genehmigten bzw. durch schriftliche Zusage geschützten Wohngebäude im Einzelnen gekennzeichnet sind, dass wiederum nur eine bestandssichernde Festsetzung einer an sich in einem Wochenendhausgebiet bzw. in einem (im Hinblick auf die ebenfalls zulässige Gartenhausnutzung) sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiet unzulässigen, weil einen „Fremdkörper“ darstellende Wohnnutzung gewollt ist (vgl. zu einer ähnlichen Zweckbestimmung BayVGH, Urt. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 -, juris Rn. 2). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in Ziffer 06.2.1. der Planbegründung, wo festgehalten ist, dass das zulässige Wohnen mit einem Anteil von 4 % eindeutig untergeordnet sei und die bestehenden, genehmigten Wohnnutzungen gesichert werden sollen. Insofern kann die Zweckbestimmung ungeachtet ihrer Formulierung nur so verstanden werden, dass (weiterhin) ein der Freizeit- und Wochenendnutzung dienendes Sondergebiet festgesetzt und lediglich (ausnahmsweise) eine vorhandene untergeordnete Wohnnutzung, die in einem solchen Gebiet an sich unzulässig wäre, unter bestimmten (engen) Voraussetzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz versehen werden soll. Insofern kann durchaus in einem weiteren Sinne davon gesprochen werden, dass das Sondergebiet „auch dem Bestandswohnen dient“, nämlich dort, wo einzelne nach C 01.3 bestandsgeschützte Wohngebäude in Rede stehen.
63 
Dass es § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht, auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen zu sichern, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO (anders noch Senatsurt. v. 27.07.2012, a.a.O.). Dies wurde im Revisionsverfahren nunmehr mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren festgestellt. Auf die oben wiedergegebenen Gründe des Revisionsurteils wird insoweit Bezug genommen. Voraussetzung für eine entsprechende Festsetzung ist freilich, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zur Erholungszwecken wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.).
64 
b) Die vorliegende Sondergebietsfestsetzung kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die zu sichernde Wohnbebauung dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend-, Garten- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleihen würde oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als der Erholung dienendes Gebiets in Frage stellte.
65 
Nach der Nutzungserhebung übersteigt die hohe Zahl an (genehmigten) Wochenend- (ca. 65) und Gartenhäusern (ca. 25) sowie an Grundstücken, die - bislang unbebaut oder nur mit Gerätehütten oder ohne entsprechenden Aktenvorgang bebaut - nach den darüber hinaus festgesetzten Baufenstern jedenfalls noch einer Bebauung mit Wochenend- und Gartenhäusern zugänglich sind (ca. 35), die geringe Zahl an Gebäuden, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt (5) oder schriftlich zugesagt (2) ist, bei weitem. Entgegen der von den Antragstellern - ungeachtet des Revisionsurteils - weiterhin vertretenen Auffassung sind die ungenehmigten Wohnnutzungen (ca. 20) für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, da sich die Antragsgegnerin mit diesen ungenehmigten Nutzungen keineswegs abgefunden hat, sondern gegen diese weiterhin bauordnungsrechtlich vorzugehen beabsichtigt. Dass hierbei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall Übergangsfristen vereinbart werden sollen (vgl. Planbegründung Ziffer 06.2.1.2), ändert daran nichts und führt keineswegs dazu, dass es der Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der ungenehmigten Wohnnutzungen verwehrt wäre, das Gebiet mit einem der Erholung dienenden Sondergebiet zu überplanen. Die vorhandenen, nicht zulässigerweise zur Wohnnutzung genutzten Wochenendhäuser vermögen allesamt auch aufgrund ihrer (genehmigten) Größe von nahezu durchweg unter 50 m2 - dies ist auch die nunmehr für eine Nichtwohnnutzung vorgesehene maximale Grundfläche - zur Prägung des Gebiets als Wochenendhausgebiet bzw. als sonstiges der Erholung dienendes Gebiet beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5; BayVGH, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.); lediglich ein 1932 genehmigtes Wochenendhaus weist eine Grundfläche von 72 m2 und ein 1978 genehmigtes Gartenhaus eine solche von 58 m2 auf. Dem aus dem Rahmen fallenden, wohngenutzten Ateliergebäude mit 118 m2 kommt weder eine in die eine noch in die andere Richtung prägende Wirkung zu. Auch die genehmigten Wohngebäude weisen schließlich - bis auf das Behelfsheim des Antragstellers zu 1 mit einer Grundfläche von 90 m2 - eine nur wenig größere Grundfläche von maximal 67 m2 auf, die nun freilich auf maximal 130 m2 erweitert werden dürften. Die genehmigten Wohngebäude finden sich zwar alle im westlichen Teil des Plangebiets, sind dort aber so verteilt - allenfalls liegen zwei solcher Gebäude nebeneinander -, dass nirgendwo eine mit dem ausgegliederten Sondergebiet 2 vergleichbarer Bebauungszusammenhang entsteht, der ggf. eine gesonderte Beurteilung angezeigt erscheinen lassen könnte. Inwiefern diese Wohngebäude immerhin geeignet sein sollten, die Prägung des Gebiets als ein der Erholung dienendes Gebiet in Frage zu stellen, erschließt sich nicht. Ebenso wenig wird das Plangebiet durch außerhalb desselben gelegene Bebauung geprägt; dies gilt nicht nur für die Gebäudezeile entlang des Oberen Haldenwegs, die aus dem Bebauungsplan inzwischen herausgenommen wurde, sondern auch für den von den Antragstellern angeführten, jenseits des Wegs Nr. 3080 gelegenen vermeintlichen „Berufungsfall“ (Flst. Nr. xxx).
66 
Zwar ist es nach dem Wortlaut der Festsetzung in C 01.3 nicht ausgeschlossen, dass eine derzeit ungenehmigte Wohnnutzung noch genehmigt werden (vgl. hierzu die Ziffern 06.2.1.1 und 06.2.1.2 der Planbegründung) oder eine bestehende Wohnnutzung sich nachträglich noch als zulässige Wohnnutzung herausstellen kann. Dies rechtfertigte jedoch vor dem Hintergrund der umfassenden - eine eindeutige Unterordnung der genehmigten und zugesagten Wohnnutzung belegenden - Nutzungserhebung und dem Umstand, dass es aufgrund des bisherigen Planungsrechts (materiell) zulässigerweise errichtete Wohnflächen kaum geben dürfte, keine andere Beurteilung.
67 
Bei diesem eindeutigen Befund bedarf es - entgegen der Auffassung der Antragsteller - jedenfalls keiner weiteren Ermittlung und Bewertung der einzelnen Grundstücke etwa nach deren Größe, Zuschnitt und Bebaubarkeit.
68 
b) Da die bereits ermittelten genehmigten und schriftlich zugesagten Wohnnutzungen inzwischen sogar im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „gekennzeichnet“ sind (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) und die Antragsgegnerin überdies sichergestellt hat, dass die Betroffenen von der Nutzungserhebung verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.; Beschl. v. 29.10.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567), worauf in den Hinweisen zum Bebauungsplan 07 ausdrücklich hingewiesen wird, sind auch die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Publizität erhobenen Bedenken jedenfalls gegenstandslos geworden.
69 
c) Gleiches gilt, soweit die Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt die „Einschränkung“ des vormaligen Sondergebiets beanstandet hatten. Dabei handelte es sich offensichtlich um keine Festsetzung, wie die Antragsteller selbst an anderer Stelle erkannt hatten, sondern um eine bloße Zustandsbeschreibung des Gebiets, die nur mehr in den Hinweisen zum Bebauungsplan zu finden ist und teilweise im Bebauungsplan gekennzeichnet wurde, offenbar mit dem Ziel, weitergehenden Erschließungsansprüchen von vornherein entgegenzutreten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.).
70 
d) Durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit begegnet allerdings die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO getroffene Festsetzung C 02.1 zur Traufhöhe, die im Grundsatz maximal 3,0 m betragen darf und sich aus dem Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut errechnen soll. Als Bezugshöhe ist allein die „EFH“ (Erdgeschossfußbodenhöhe) angegeben. Wie diese ihrerseits zu bestimmen ist, lässt sich jedoch weder dieser Festsetzung noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 -; OVG NW, Urt. v. 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, BRS 79 Nr. 42 u. Urt. v. 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, juris; BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526 -, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 18 BauNVO Rn. 4; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 18 BauNVO Rn. 10). Insofern fehlt es an einem - nach § 18 Abs. 1 BauNVO indes erforderlichen - festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens; als solcher käme etwa in Betracht die mittlere Höhe des Meeresspiegels (NN), ein im Bebauungsplan festgesetzter Punkt oder eine Linie in der Geländeoberfläche (vgl. Nr. 2.8 der Anlage zur PlanZV).
71 
Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 30.06.2010 hilft hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht weiter. Soweit es in dieser unter C 1.3 heißt, dass dann, wenn bei der Errichtung von Gebäuden durch die Höhenlage der EFH die Höhenlage des natürlichen Geländes um mehr als 1,5 m über- oder unterschritten werde, die Fläche des Eingriffs in das natürliche Gelände in Relation zur Fläche der Aufschüttung (…) in das Verhältnis von 2:1 zu setzen sei, wobei der Bezug die Höhenebene der EFH sei, wird diese nicht definiert, sondern gerade als gegeben vorausgesetzt; auch findet diese Bestimmung erst ab einer bestimmten Mindestüber- bzw. -unterschreitung Anwendung. Auch der weiteren Festsetzung unter C 2.3 lässt sich die EFH nicht entnehmen. Denn auch dort ist sie lediglich als (vorausgesetzte) Bezugshöhe für die Zulassung von Abgrabungen genannt.
72 
Inwiefern die EFH zusammen mit dem - gegen Veränderungen nicht gesicherten und daher als unterer Bezugspunkt ebenfalls ungeeigneten (vgl. OVG SH, Urt. v. 25.04.2002 - 1 K 9.01 -, NVwZ-RR 2003, 98; Söfker, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 3a) - natürlichen Gelände sowie unter Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO hinreichend definiert sein bzw. die EFH grundsätzlich dem „natürlichen Gelände“ entsprechen sollte, erschließt sich dem Senat nicht; auch dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 vermag der Senat solches nicht zu entnehmen. Weder diese Vorschriften noch die im Bebauungsplan unter C 02.2 getroffene Festsetzung („maximal 1 Vollgeschoss“) sind schließlich zu verhindern geeignet, dass der Erdgeschossfußboden durch einen Sockel oder ein Podest künstlich erhöht wird (vgl. BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010, a.a.O.).
73 
Möglicherweise gehen der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften davon aus, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe - unter dem Gesichtspunkt „planerischer Zurückhaltung“ - ja noch im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden kann. Dies ist jedoch dann nicht zulässig, wenn im Bebauungsplan bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern - wie hier - auch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden soll (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und dabei die (noch nicht feststehende) EFH als Bezugshöhe für die maximal zulässige Traufhöhe bestimmt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O. m. N.).
74 
Diesen Festsetzungsfehler zu prüfen war dem Senat auch nicht nach § 144 Abs. 6 VwGO verwehrt, weil er bereits dem ursprünglichen Bebauungsplan anhaftete; denn anders als die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Festsetzungsfehler zur zulässigen Geschossfläche war er seinerzeit nicht aufgeworfen und drängte sich auch nicht auf, sodass die Annahme einer Bindungswirkung eine tatsächlich nicht gebotene, „ungefragte Fehlersuche“ durch das Revisionsgericht voraussetzte.
75 
e) Inwiefern die nach C 02.2 grundsätzlich nur zulässige Grundfläche von 50 m2 den Vorgaben in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und § 17 Abs. 1 BauNVO widerspräche, zeigen die Antragsteller schon nicht in nachvollziehbarer Weise auf.
76 
f) Soweit die Antragsteller noch die Bestimmtheit der Festsetzung unter C 04.2 am Ende in Frage stellen, wonach der Waldabstand ausnahmsweise unterschritten bzw. die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO im Rahmen der übrigen Festsetzungen in Richtung Waldgrenze überschritten werden könne, wenn die Forstverwaltung der Unterschreitung des sonst einzuhaltenden gesetzlichen Waldabstands (30 m) zustimme und von öffentlichen Wegen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten werde, geht dies fehl. Soweit die Antragsteller solches daraus herzuleiten versuchen, dass die Vorschrift nicht erkennen lasse, dass sie sich nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin nur auf Nebenanlagen beziehe, führte solches nicht auf eine (objektiv zu beurteilende) fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung, sondern allenfalls auf einen Abwägungsfehler. Dass sich die angesprochene Festsetzung, wie in der Stellungnahme der Verwaltung (S. 12 der Vorlage) ausgeführt wird, letztlich nur auf Nebenanlagen bezieht, ergibt sich schließlich, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, allein aus tatsächlichen Gründen, weil die Hauptgebäude auch bei einer zulässigen Überschreitung der Baufenster jedenfalls den Mindestabstand einhielten.
77 
g) Inwiefern die neugefassten Festsetzungen im Übrigen - etwa hinsichtlich der zulässigen Nebenanlagen - noch dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprächen, ist ebenso wenig zu erkennen.
78 
4. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem erheblichen Abwägungsmangel (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 6 u. 7 BauGB).
79 
a) Inwiefern die Antragsgegnerin den „passiven Bestandsschutz“ einer dauerhaften Wohnnutzung unzureichend berücksichtigt hätte, weil ein solcher „abgeschnitten“ sei, wenn erst nachträglich Tatsachen für sein Bestehen aufgefunden würden, ist allerdings nicht zu erkennen. Nach C 01.2 soll dauerhaftes Wohnen in vorhandenen Wohngebäuden dann zulässig sein, soweit die Wohnnutzung zulässigerweise erfolgt; eine zulässige Wohnnutzung i. S. dieser Festsetzung liegt vor, wenn diese genehmigt ist, die Wohnflächen zulässigerweise errichtet wurden (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB) oder die Wohnnutzung schriftlich zugesichert wurde. Ob eine Wohnnutzung danach zulässigerweise erfolgt, bestimmt sich damit nach der objektiven Rechtslage, die erforderlichenfalls in einem nachgeordneten Verfahren zu prüfen ist (vgl. hierzu auch Ziffer 06.2.1.1 der Planbegründung). Darauf, ob eine solche bereits im Rahmen der „Nutzungserhebung im Gebiet Sonnenhalde“ vom 22.09.2009 ermittelt und insofern bereits im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gekennzeichnet ist, kommt es nach der Festsetzung ungeachtet des Hinweises auf die Hinweise Ziffer 07 nicht an. Die Hinweise sind ebenso wie die darin angeführte Nutzungserhebung schlechterdings ungeeignet, eine Festsetzung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts einschränkend auszulegen. Mit der „Nutzungserhebung“ sollte zwar die Bestandssituation hinsichtlich genehmigter und schriftlich zugesagter Wohnnutzungen ermittelt bzw. „verdeutlicht“ werden, eine wie auch immer geartete Ausschlussfunktion ist mit ihr jedoch nicht verbunden und sollte mit ihr nach der insoweit eindeutigen Planbegründung auch nicht verbunden sein.
80 
b) Inwiefern ein „sonstiger Vertrauensschutz“ in die Fortführung einer (unzulässigen) Wohnnutzung abwägungsfehlerhaft abgeschnitten würde, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gibt es keine anerkannte Rechtsposition, eine formell rechtswidrige Nutzung etwa deshalb zulässig fortführen zu können, weil behördlicherseits gegen sie noch nicht vorgegangen wurde. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung entsprechend ihrer Entwicklungskonzeption nur zulässige Wohnnutzungen mit einem erweiterten Bestandsschutz absicherte (vgl. Ziffer 06.2.1.2 der Planbegründung), ist frei von Abwägungsfehlern.
81 
c) Eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung gegenüber den Wohngebäuden im vormaligen Sondergebiet SO 2, das nunmehr als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt ist, liegt auf der Hand, dass eine aus sieben nebeneinanderliegenden, genehmigten Wohngebäuden gebildete Gebäudezeile am nordöstlichen Rand des vormaligen einheitlichen Plangebiets ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG planungsrechtlich anders behandelt werden kann. Die von den Antragstellern angeführten Gebäude entlang des Unteren Haldenwegs bilden schon keine vergleichbare Gebäudezeile. Auch die angeführte sonstige Bebauung außerhalb des Plangebiets ist kein städtebaulicher Grund, „jedenfalls im westlichen und mittleren Teil des Plangebiets“ auch ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen oder ein solches zumindest in Betracht zu ziehen. Auch der Umstand, dass die Wohnnutzungen der Antragsteller (teilweise) schon länger als im Plangebiet „Sonnenhalde 2“ ausgeübt werden mögen, stellt für sich genommen keinen Grund dar, für sie ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen.
82 
Allein deshalb, weil - wie auch sonst - nicht auszuschließen sein mag, dass einzelne Genehmigungsvorgänge behördlicherseits „verloren gegangen“ sind, brauchte die Antragsgegnerin kein allgemeines Wohngebiet oder bestandssichernde Festsetzungen zumindest für die Wohnnutzungen in Betracht zu ziehen, über die es keine Aktenvorgänge gibt. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Eigentümern, bei denen eine zulässige Wohnnutzung festgestellt werden konnte, kann darin nicht erkannt werden. Den vermeintlich benachteiligten Eigentümern steht es überdies frei, durch in ihrem Besitz befindliche Unterlagen eine zulässige Wohnnutzung nachzuweisen. Gelingt ihnen dies nicht, tragen sie - wie auch sonst - die materielle Feststellungslast für die unerweisliche Tatsache einer ihnen günstigen zulässigen Wohnnutzung.
83 
d) Auch eine abwägungsfehlerhafte Festsetzung der Baufenster (vgl. § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zeigen die Antragsteller nicht auf. Es trifft ersichtlich nicht zu, dass diese ohne jedes städtebauliche Konzept „wild“ im Plangebiet verteilt worden wären. Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat die Antragsgegnerin vielmehr eine städtebaulich gleichwertige Verteilung mit einer letztlich geringen Baudichte erreichen wollen (vgl. Ziffer 06.3 der Planbegründung). Dabei wurde für jedes Flurstück bzw. jede Nutzungseinheit (ein oder mehrere nebeneinanderliegende Flurstücke eines Eigentümers) ein Baufenster festgesetzt, soweit eine sinnvolle Bebauung in Betracht kam. Zusätzliche Baufenster innerhalb einer Nutzungseinheit wurden nur festgesetzt, wenn bereits mehrere genehmigte Hauptgebäude vorhanden waren. Um eine Gleichbehandlung der Grundstücke bzw. Nutzungseinheiten zu gewährleisten, wurde jeweils ein gleich großes Baufenster von 70 m2 festgesetzt. Mit den unterschiedlichen Formen wurde auf die individuelle Situation der Flurstückszuschnitte bzw. der Bestandsgebäude Bezug genommen. Auf diese Weise sollte jede Nutzungseinheit eine sinnvolle Baumöglichkeit erhalten. Dadurch sollte im Wesentlichen auch eine Gleichbehandlung erreicht werden, ohne eine nennenswerte, weitere Nachverdichtung herbeizuführen. Dadurch sollte auch der Eingriff in die ökologischen Schutzgüter minimiert werden. Im Falle genehmigter Wohnnutzung sollten die Baugrenzen um maximal 3 m überschritten werden können. Die Regelungen zum Grenzabstand sollten davon freilich unberührt bleiben. Gegen dieses Konzept ist rechtlich nichts zu erinnern.
84 
Insbesondere brauchte die Antragsgegnerin - etwa beim Antragsteller zu 1 - nicht etwaige Grundstücksteilungen oder eine Aufhebung bestehender Nutzungseinheiten in die Abwägung einstellen, für deren absehbares Bevorstehen es keinerlei Hinweise gab. Soweit in der Stellungnahme der Verwaltung vom 24.02.2015 (S. 22) bezogen auf das aus zwei Flurstücken (Nrn. xxx) bestehende Grundstück des Antragstellers zu 1 von einem ungenehmigten Wohngebäude ausgegangen wurde, vermag auch dies auf keinen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen; abgesehen davon, dass das von ihm angeführte „Behelfsheim“ tatsächlich auf einem anderen Grundstück (Flst. Nr. xxx) steht und dort auch entsprechend im Plan gekennzeichnet ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Verwechslung in der Beschlussvorlage für das Abwägungsergebnis irgendwie von Bedeutung gewesen sein sollte. Ob von einer zulässigen Wohnnutzung i. S. der Festsetzung unter C 1.3 ausgegangen werden kann, bestimmt sich - wie ausgeführt - allein nach der objektiven Rechtslage. Ebenso wenig vermag es auf einen beachtlichen Abwägungsfehler zu führen, sollte die Verwaltung für die Antragsteller zu 4 und 5 möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass diese im Einwendungsschreiben vom 09.12.2014 verwechselt worden seien.
85 
Soweit geltend gemacht wird, das für den Antragsteller zu 1 festgesetzte, sich über zwei Flurstücke erstreckende Baufenster sei wegen der vorhandenen Grundstücksgrenzen ohnehin „sinnlos“, trifft dies ersichtlich nicht zu, da beide Flurstücke gerade eine Nutzungseinheit bilden. Gleiches gilt für die im Eigentum der Antragsteller zu 1 und 2 im Parallelverfahren stehenden Grundstücke Flst. Nrn. xxx (xxx), die inzwischen ohnehin zu einem Grundstück vereinigt sind.
86 
Dass sich die Baufenster entgegen den Vorstellungen der Antragsteller nicht an der jeweiligen Grundstücksgröße orientieren, führt ebenso wenig auf einen Abwägungsfehler; solches hätte im Übrigen die unerwünschte Errichtung von Gebäuden ermöglicht, die nicht mehr als Wochenendhäuser angesprochen werden könnten.
87 
e) Auch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützte Festsetzung in C 06, wonach die im Lageplan festgesetzten Gewässerrandstreifen von jeglicher Bebauung, auch mit Nebenanlagen aller Art - auch Stützmauern - freizuhalten seien, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere erschließt sich nicht, warum es „sinnwidrig“ und angesichts der Hangverhältnisse „potentiell gefährlich“ sein sollte, gerade dort Stützmauern auszuschließen. Zu Recht hat die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass außerhalb der Gewässerrandstreifen zu errichtende bauliche Anlagen auch außerhalb dieser Randstreifen abgestützt werden könnten.
88 
f) Soweit die Antragsteller rügen, der Belang der Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sei unzureichend berücksichtigt worden, weil den Anforderungen des Brandschutzes nicht bereits im Bebauungsplan Rechnung getragen worden sei, führt dies zwar, soweit ggf. noch auf einzelnen Grundstücken Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBOAVO herzustellen sind, auf keinen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Denn es ist nicht ersichtlich, warum diese Anforderungen nicht in den dafür vorgesehenen nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren erfüllt werden können sollten (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.11.2017 - 8 A 10859/17 -, BauR 2018, 218).
89 
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der vom Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts Esslingen in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 formulierten Anforderungen an die Löschwasserversorgung, die als Hinweise 09 in den Bebauungsplan aufgenommen wurden und von der Antragsgegnerin nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Februar 2008) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung sicherzustellen seien, wobei die Hydranten-Abstände nicht mehr als 100 bis 120 m betragen sollen. Denn davon, dass sich zumindest die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung - gegebenenfalls auch durch andere, gleichwertige Maßnahmen - im Zuge der Planverwirklichung, insbesondere in den nachgeordneten Verfahren sicherstellen bzw. nachweisen lassen, konnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2003 - 1 MN 123/03 -, BauR 2004, 667). Denn vor dem Hintergrund, dass nach den Hinweisen C zum Bebauungsplan die Anforderungen des Brandschutzes an die Löschwasserversorgung sowie an den maximalen Hydranten-Abstand - jedenfalls derzeit - nicht erfüllt sind und die vorhandenen Hydranten auch nur zu Spülzwecken eingesetzt werden können, die Erschließung indes auch hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung) im gegenwärtigen Zustand erhalten bleiben soll (vgl. Ziffer 05.2.1 der Planbegründung), insbesondere ein Beschluss, diese in dem eigentlich erforderlichen Umfang auszubauen, jedenfalls (noch) nicht gefasst worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), könnte von einer Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung im nachgeordneten Verfahren nur gesprochen werden, wenn sich diese - wie in Ziffer 05.2.1 der Planbegründung skizziert (vgl. bereits die Vorlage der Verwaltung v. 20.10.2008, S. 34) - auch durch dezentrale Maßnahmen wie die Löschwasservorhaltung auf privaten Flächen (Einzel- oder Sammeleinrichtungen) so erfüllen ließe, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen aufgrund der Gefahr einer Brandausbreitung keinen Schaden nehmen (vgl. zur Entwässerungskonzeption BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dies erscheint jedoch völlig offen, nachdem sich das Amt für Katastrophenschutz und Feuerlöschwesen des Landratsamts in seinen Stellungnahmen zu solchen dezentralen Lösungen nicht verhalten hat. Die Antragsgegnerin konnte daher eine Klärung nicht ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vollständig einer „Überprüfung im nachgeordneten Verfahren“ überlassen. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136).
90 
Sollte denn im nachgeordneten Verfahren kein entsprechender Nachweis erbracht werden können (vgl. Hinweise C), weil es eben doch weitergehender, nicht im Wege der Eigeninitiative erfüllbarer Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde bedarf, könnte in absehbarer Zeit keine Baugenehmigung erteilt werden, weil eine in den Hinweisen 09 angesprochene ausreichende Erschließung, die eine Ertüchtigung der Wasserversorgung voraussetzen dürfte, noch nicht vorhanden wäre und auch in dem Zeitpunkt noch nicht funktionstüchtig sein würde, in dem die nach dem Plan zulässigen (neuen) baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Damit wäre aber die städtebauliche Erforderlichkeit der gesamten Planung in Frage gestellt. Denn dann erwiese sich der Bebauungsplan insoweit, als er im gesamten Plangebiet die Neuerrichtung baulicher Anlagen - insbesondere von Wochenendhäusern - zulässt, doch noch als rechtlich funktionslose Hülle (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Denn davon, dass der Gemeinderat dann jedenfalls noch die städtische (Lösch-)Wasserversorgung entsprechend den Hinweisen 09 im erforderlichen Umfange auszubauen beschließen würde, anstatt davon - aufgrund der damit verbundenen, möglicherweise unverhältnismäßig hohen Kosten - Abstand zu nehmen und die neu zugelassenen Nutzungen im Bebauungsplan wieder einzuschränken oder auszuschließen, konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgegangen werden.
91 
Der danach vorliegende Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, weil er sich aus der Planbegründung ergibt, damit offensichtlich ist und er auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn wäre der Frage der im Hinblick auf die Löschwasserversorgung noch ungeklärten Erschließung nachgegangen worden, wären möglicherweise weitere Festsetzungen getroffen oder aber die neu zugelassenen Nutzungen wieder eingeschränkt oder ausgeschlossen worden.
92 
g) Ob gleiches auch für die Rüge zu gelten hätte, die Entwässerungssituation sei ungeklärt geblieben, mag hier dahinstehen. Dagegen spricht, dass der Planung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung immerhin das in der Planbegründung unter 05.2.2 plausibel beschriebene Entwässerungskonzept zugrunde liegt, welches die Antragsgegnerin offenbar auch umzusetzen beabsichtigt. Allerdings fehlte nach wie vor eine fachtechnische Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamts Esslingen, das mehrfach dessen Vorlage zur Prüfung angemahnt hatte. Insofern sind durchaus Zweifel angebracht, ob das Entwässerungskonzept den an ein solches zu stellenden Anforderungen genügte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), insbesondere ob es ausreichte, im Bebauungsplan die über private Grundstücke führenden erforderlichen Leitungsrechte festzusetzen, und ob im Hinblick auf die nicht vorgesehene Oberflächenentwässerung - insbesondere der Verkehrsflächen - abwägungsfehlerfrei von der Festsetzung der vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Flächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz (Mulden) (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) abgesehen werden konnte.
93 
Dafür, dass es aufgrund von Niederschlagswasser mangels Entwässerung der Verkehrsflächen gar zu unzumutbaren Verhältnissen im Plangebiet käme und die vorgesehene Schmutzwasserentsorgung allenfalls mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, liegen indessen konkrete Anhaltspunkte nicht vor, obwohl die nunmehr allgemein für zulässig erklärten Erholungsnutzungen weitgehend schon vorhanden sind. Auch den fachtechnischen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Insofern dürften sich auch die Hilfsbeweisanträge, in denen solches einfach behauptet wird, als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge bzw. als bloße Beweisermittlungsanträge darstellen. Dies mag letztlich auf sich beruhen, da ihnen jedenfalls nicht zu entsprechen ist. Denn auf einen weiteren Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an.
94 
h) Auf dieselben rechtlichen Bedenken könnte es vor diesem Hintergrund stoßen, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass die Erschließung nicht dem Standard eines Wochenendhausgebiets entspreche, von einem Ausbau der bislang nur feld- und waldwegeartig ausgebauten Verkehrsflächen absah, zumal die Polizeidirektion Esslingen unter dem 18.01.2013 zu bedenken gab, dass der nur mäßige Ausbau der Verkehrsflächen u. U. die Erreichbarkeit der Gebäude für Rettungskräfte erschweren könne und sich dadurch für größere Versorgungsfahrzeuge (insbesondere der Feuerwehr) verlängerte Anfahrts- und Interventionszeiten ergeben könnten. Allerdings haben die Antragsteller einen entsprechenden Fehler im Abwägungsvorgang nicht gerügt (vgl. § 215 BauGB). Davon, dass das Abwägungsergebnis - die Ausweisung eines Erholungssondergebiets ohne entsprechenden Ausbau der vorhandenen Verkehrsflächen - schlechterdings fehlerhaft wäre, dürfte bei der vorliegenden Bestandsüberplanung eher nicht auszugehen sein, nachdem die Erreichbarkeit der Grundstücke grundsätzlich gegeben sein dürfte, die landschaftlichen Gegebenheiten erhalten und nicht weiteren Eingriffen ausgesetzt werden sollten (vgl. Ziffer 05.1 der Planbegründung).
95 
5. Die beiden oben festgestellten materiellen Fehler führen auch zur Gesamt-unwirksamkeit des Bebauungsplans.
96 
Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) - nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Teilunwirksamkeit stellt damit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
97 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen.
98 
Was den Festsetzungsfehler betreffend die maximale Traufhöhe in C 02.1 anbelangt, vermag der Senat jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ggf. auch nur mit der Angabe der maximalen Zahl der Vollgeschosse beschlossen hätte (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Denn gerade aufgrund der Steilhanglage dürfte ein städtebauliches Interesse der Antragsgegnerin bestanden haben, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet (auch) durch eine maximale Traufhöhe zu begrenzen. Auch der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem mit der Festsetzung verfolgten Ziel auf die Höhenentwicklung am Hang verwiesen. Zwar sind von der Höhenbegrenzung Gebäude ausgenommen, in denen dauerhaftes Wohnen zulässig ist, jedoch können auch die bestandssichernden Festsetzungen für die zulässigen Wohnnutzungen ohne die Sondergebietsfestsetzung keinen Bestand haben.
99 
Was den darüber hinaus festgestellten Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung angeht, liegt eine Gesamtnichtigkeit auf der Hand, da die Frage, ob die Löschwasserversorgung im Sondergebiet sichergestellt ist, den gesamten Plan bzw. das gesamte Plangebiet betrifft.
100 
Danach war der Bebauungsplan mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Streitwert ergibt sich weiterhin aus dem Beschluss des Senats vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 -.
101 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - 8 S 2573/15 zitiert 35 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verände

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - 8 S 2573/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Nov. 2017 - 8 A 10859/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 8 S 313/11

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft. Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erkl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2012 - 8 S 233/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern vom 30. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gülti

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern vom 30. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Sonnenhalde“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2010.
Das ca. 20 ha große Plangebiet ist ein zum Ramsbach nach Südwesten abfallender Hang auf der Gemarkung Kemnat, der weitgehend durch eine Gartennutzung mit teilweise dichtem Baumbestand geprägt ist. Bereits seit den 1930iger Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit sind in dem Gebiet bauliche Anlagen in unterschiedlicher Größe und Ausprägung entstanden, deren Bandbreite vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen reicht. Teilweise wurde Wohnnutzung in Garten- bzw. Wochenendhäusern von der Antragsgegnerin baurechtlich genehmigt, teilweise wurden Wohngebäude genehmigt. In einigen Fällen wurde eine Duldung der Wohnnutzung schriftlich bestätigt. In zahlreichen weiteren Gebäuden findet seit vielen Jahren eine Wohnnutzung statt, die weder genehmigt noch schriftlich gebilligt ist.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, die mit Gebäuden bebaut sind, welche zum dauerhaften Wohnen genutzt werden, ohne dass diese Nutzung baurechtlich genehmigt oder von der Baurechtsbehörde schriftlich geduldet wird.
Der angegriffene Bebauungsplan bezweckt, die unbefriedigenden Zustände baulicher und rechtlicher Art zu regeln, die Ausdehnung rechtswidriger baulicher Nutzung zu verhindern bzw. zu beenden und die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend dem Entwicklungskonzept der Stadt zu steuern. Wesentlicher Inhalt ist die Festsetzung zweier Sondergebiete, SO 1 und SO 2. Das Gebiet SO 1 umfasst den größten Teil des Plangebiets. Dort ist ein „eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ festgesetzt, in welchem ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig ist, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind, wobei eine zulässige Wohnnutzung vorliegt, wenn diese genehmigt oder von der Baurechtsbehörde schriftlich zugesagt ist (Buchst. C Nr. 01.1 Abs. 4 des Textteils des Bebauungsplans). Eine von der Antragsgegnerin durchgeführte Erhebung und Auswertung der ihrem Baurechtsamt vorliegenden Akten ergab, dass im SO 1 von 172 Einzelgrundstücken sechs Grundstücke mit fünf baurechtlich genehmigte Wohngebäuden bebaut sind und dass auf 29 weiteren Grundstücken zwei durch schriftliche Zusage der Baurechtsbehörde bestandsgeschützte Wohngebäude und 20 baurechtlich ungenehmigt zum Wohnen genutzte Gebäude vorhanden sind. Im SO 1 liegen auch die Grundstücke der Antragsteller. Im Gebiet SO 2 ist ein „eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen“ festgesetzt. Zulässig sind zusätzlich zu den in „SO 1“ zulässigen Nutzungen ausnahmsweise Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen und dem Wohnen zuzuordnende Nebenanlagen (Buchst. C Nr. 01.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Das Gebiet SO 2 umfasst eine bestehende Häuserzeile mit sechs überwiegend in den Jahren 1954 und 1956 genehmigten Wohngebäuden und die unbebauten Grundstücke Flurstücke Nrn. 3164 bis 3172 am Oberen Haldenweg. Gemäß Buchst. C Nr. 01.1 Abs. 2 und Nr. 01.2 Abs. 2 des Textteils des Bebauungsplans besteht die Einschränkung der Nutzungsart „Wochenendhausgebiet“ im SO 1 und SO 2 im „Standard der Erschließung sowie der fehlenden Einhaltung der Lärmimmissionsobergrenzen entsprechend der DIN 18005 für die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen“.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Ein am 01.04.1998 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossener Bebauungsplan („Gartenhausgebiet - Sonnenhalde“) wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 03.03.1999 - 8 S 1444/98 - wegen eines Verfahrensfehlers und eines Abwägungsmangels für nichtig erklärt. Am 27.07.2005 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenhalde“. Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Jahre 2005 wurden ein erster Entwurf des Bebauungsplans im Januar/Februar 2009 öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Planauslage benachrichtigt. Aufgrund eingegangener Anregungen und Bedenken wurde der Bebauungsplanentwurf geändert und im August/September erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die hierauf eingegangenen Anregungen und Bedenken führten zu einer weiteren Änderung des Planentwurfs mit anschließender öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.12.2009 in der Zeit vom 22.02.2010 bis einschließlich 22.03.2010. Die Antragsteller haben sich während der Auslegungen jeweils geäußert und im Wesentlichen vorgetragen, dass die vorgesehene Differenzierung zwischen den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unzulässig sei und einzelne Grundstückseigentümer zu Unrecht privilegiert würden. Die Festsetzung eines eingeschränkten Wochenendhausgebiets sei nicht möglich. Die vorgesehene ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung (Fremdkörpernutzung) verstoße gegen § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Festsetzung der Baufenster sei willkürlich. Die Planung sei insgesamt abwägungsfehlerhaft.
In seiner Sitzung am 30.06.2010 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und beschloss den Bebauungsplan entsprechend dem Lageplan vom 10.04.2010 mit Textteil vom 10.04.2010 als Satzung. Die Satzung wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 08.07.2010 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 27.01.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend: Die Festsetzungen des Sondergebiets SO 1 mit der Zweckbestimmung „eingeschränktes Wochenendhausgebiet“ und des Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung „eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen“ seien unzulässig. Sie seien auf § 10 BauNVO gestützt, aber von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Die für Sondergebiete, die der Erholung dienen, nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erforderliche positive Festsetzung der Zweckbestimmung und der Art der Nutzung schließe es aus, einerseits ein Wochenendhausgebiet festzusetzen, dies andererseits aber wieder einzuschränken. Die nach dem Grundgedanken des § 1 Abs. 10 BauNVO vorgenommene Fremdkörperfestsetzung mit ausnahmsweiser Zulässigkeit von Nutzungen eines Wohngebiets sei in einem Erholungssondergebiet unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO fänden bei Festsetzungen von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO keine Anwendung. Zudem ermögliche § 1 Abs. 10 BauNVO ausschließlich Festsetzungen für ein Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht jedoch für die Sondergebiete nach §§ 10 und 11 BauNVO. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Auch die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen müssten der Eigenart des Gebiets als Erholungsgebiet entsprechen und dürften keine Fremdkörper darstellen. Die Einschränkung der Wochenendhausfestsetzung wegen vermeintlich nicht ausreichender Erschließung sowie Nichteinhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte beziehe sich nicht auf die Nutzungsart, sondern sei eine Frage der Abwägung. Des Weiteren sei die Festsetzung der Nutzungsart unbestimmt und leide der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern, sowie sonstigen Abwägungsmängeln.
Die Antragsteller beantragen,
10 
den Bebauungsplan „Sonnenhalde“ der Stadt Ostfildern vom 30.06.2010 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Das Bebauungsplangebiet sei auch deshalb als „Sondergebiet - Eingeschränktes Wohngebiet“ bezeichnet worden, weil die genehmigten bzw. geduldeten Wohnhäuser weiterhin ausnahmsweise zulässig und mit einer gesteigerten Bestandssicherung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO ausgestattet worden seien. Auch mit diesen Einschränkungen diene das Plangebiet der Erholung im Sinne von § 10 BauNVO. Es handle sich um eine zulässige Festsetzung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Trotz der tatsächlich vorhandenen untergeordneten Wohnbebauung stehe der Erholungscharakter im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO im Vordergrund. Die Antragsgegnerin macht außerdem detaillierte Ausführungen zur Zulässigkeit der festgesetzten Geschossfläche, der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen und zu einer fehlerfreien Abwägung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die Anträge sind zulässig.
16 
Sie sind fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
17 
Die Antragsteller sind als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen und von den Festsetzungen betroffenen Grundstücken auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Umstand, dass die Planung in objektiver Hinsicht für die Antragsteller von Vorteil ist, weil der Bebauungsplan - wie hier durch die Festsetzung von Wochenendhausnutzung - Bebauungsmöglichkeiten für die Grundstücke der Antragsteller begründet, die zuvor nicht bestanden haben, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein. Der Nachteil, den ein Eigentümer dadurch erleidet, dass ihm weitergehende Nutzungsmöglichkeiten vorenthalten werden, kann auf einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben oder auf einer fehlerhaften planerischen Abwägung beruhen. Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung und zur rechtlichen Begründung einer darin liegenden Verletzung des Grundeigentums bedarf es keines Vergleichs mit der Rechtslage, die ohne den angegriffenen Bebauungsplan bestehen würde (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732 und Beschluss vom 06.01.1993 - 4 NB 38.92 - juris).
18 
Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - jedenfalls auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht haben.
19 
Es besteht schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren. Dieses fehlt nicht deswegen, weil die Grundstücke der Antragsteller ohne den Bebauungsplan als Außenbereichsfläche nicht oder allenfalls eingeschränkt nach § 35 BauGB baulich nutzbar wären und die angestrebte Wohnbebauung dadurch ebenfalls nicht ermöglicht würde. Wird die Hürde der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genommen, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, es sei denn, dass der Antragsteller durch die angestrebte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann oder diese sich nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; juris RdNr. 10 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998, a.a.O. und Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden. Davon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die erwünschte Nutzung auch ohne den Bebauungsplan nicht realisiert werden kann. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass es bei diesem Zustand bleibt. Schlägt eine Bauleitplanung einer Gemeinde fehl, weil sie einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhält, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellt und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen wird.
20 
Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller mit der von ihnen angestrebten Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihrem Ziel, eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zu Wohnzwecken zu erreichen, näher kommen könnten. Ziel des Bebauungsplans ist es der Planbegründung zu Folge, städtebauliche Missstände zu bereinigen, die in einer durch unkontrollierten Wildwuchs im Plangebiet entstandenen Mischung aus Garten- und Wochenendhäusern sowie Wohnhäusern liegen. Schlägt die Umsetzung dieses Ziels fehl, weil der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin dieses Ziel weiterverfolgt und einen neuen Bebauungsplan aufstellt, bei dem dann die Bebauungswünsche der Antragsteller stärker zum Zuge kommen. Davon ist auch dann noch auszugehen, wenn - wie hier - die Umsetzung des Ziels mit einer früheren Planung bereits einmal fehlgeschlagen ist.
II.
21 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
22 
1. Die Festsetzungen über eine - ausnahmsweise - zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind fehlerhaft, weil sie nicht von § 10 BauNVO gedeckt sind und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden können.
23 
Die Gemeinde bestimmt durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des im Planbereich gelegenen Grundeigentums. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466). Der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans wird abschließend in § 9 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der nach § 9a BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung geregelt. Verboten sind Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen die Gemeinde nicht durch § 9 BauGB oder durch die Baunutzungsverordnung ermächtigt ist (BVerwG, a. a. O. und Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - BauR 1998, 515 jeweils m.w.N.). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1998 – 4 NB 48.93 - juris RdNr. 19). Das ist hier der Fall.
24 
Die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets, in dem „ausnahmsweise“, d.h. abhängig von der Erteilung einer im Ermessen der Baurechtsbehörde stehenden Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, auch dauerhaftes Wohnen zulässig ist, kann weder auf § 10 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden und zwar auch nicht in Gestalt einer nur am vorhandenen Bestand anknüpfenden Fremdkörperfestsetzung i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO.
25 
a) § 10 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung im Sondergebiet SO 2. Danach können Sondergebiete festgesetzt werden, die der Erholung dienen (§ 10 Abs. 1 BauNVO). Für solche Sondergebiete sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. § 10 Abs. 1 BauNVO nennt als solche in Betracht kommende Gebiete beispielhaft Wochenendhaus-, Ferienhaus- oder Campingplatzgebiete. Hierunter fällt auch das hier festgesetzte Wochenendhausgebiet. Mit der Zweckbestimmung des Gebiets als Wochenendhausgebiet ist die Zulassung von Dauerwohnnutzung aber nicht vereinbar. Kennzeichnendes Merkmal von Wochenendhäusern ist u.a., dass sie nur für vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum errichtet und genutzt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1981 - IV N 16.80 - BRS 38 Nr. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - juris und Urteil vom 22.08.1985 - 1 A 62.84 - BRS 44 Nr. 60; Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 10 RdNr. 23). Das schließt eine Dauerwohnnutzung aus. Rechtlich wesentlich ist es gerade, dass es sich nicht um ein Dauerwohnen, sondern um ein Wohnen in der Freizeit handelt (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Januar 2012, § 10 BauNVO RdNrn. 1 und 48 und BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – VIII C 21.73 – DÖV 1975, 537). Nach diesen Maßstäben kann ein Gebiet, in dem wie hier ausnahmsweise auch dauerhafte Wohnnutzung zugelassen wird, nicht als Wochenendhausgebiet auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
26 
Die Bezeichnung der Zweckbestimmung des Gebiets als „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen“ ändert nichts an der Unvereinbarkeit der ausnahmsweisen Dauerwohnnutzung mit der Zweckbestimmung des Gebiets, dies schon deshalb nicht, weil sich die Einschränkung nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht auf die Zulassung einer weiteren Nutzungsart, sondern auf den „Standard der Erschließung“ sowie die „fehlende Einhaltung der Lärmimmissionsobergrenzen entsprechend der DIN 18 005“ richtet.
27 
Eine Rechtsgrundlage für die getroffene Ausnahme wäre aber auch dann nicht gegeben, wenn diese dem Sondergebiet den Gebietscharakter eines Wochenendhausgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO nehmen würde und als Festsetzung eines sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO zu verstehen wäre. Die Gemeinde ist zwar nicht auf die in § 10 Abs. 1 BauNVO ausdrücklich genannten Gebietsarten beschränkt. Sie darf darüber hinaus ähnliche Sondergebiete schaffen. Denn die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der Bebauungsplan kann aber auch in einem sonstigen Sondergebiet zur Erholung nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen. Auch für sonstige Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Da der Anwendungsbereich des § 10 BauNVO auf Erholungssondergebiete beschränkt ist, müssen die Gemeinden diesen Rahmen bei der Konkretisierung achten. Sie können daher nur Nutzungen festsetzen, die innerhalb des allgemeinen Zwecks, der Erholung zu dienen, liegen (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23, juris RdNr. 15, Fickert/Fieseler a.a.O. § 10 RdNr. 7.1 und Stock a.a.O. § 10 RdNr. 2). § 10 BauNVO darf ebenso wie § 11 BauNVO nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen. Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung müssen sich entsprechen, d. h. die Art der Nutzung muss sich aus der Zweckbestimmung des Sondergebiets ableiten, weil diese wie in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO (dort jeweils im Absatz 1) den Rahmen für die Zulässigkeit von Nutzungen abgibt. Der allgemeinen Zweckbestimmung widersprechende Nutzungen sind unzulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2009, RdNr. zu § 11 BauNVO mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.08.1989 - 4 C 12.86 -).
28 
Die ausnahmsweise Zulassung dauerhafter Wohnnutzung in dem Gebiet hält sich nicht in diesem Rahmen. Eine Dauerwohnnutzung ist gerade keine der Erholung dienende Nutzung und daher - auch als Ausnahme - mit dem der Erholung dienenden Charakter des Sondergebiets nicht vereinbar. Denn die Baunutzungsverordnung regelt die dauerhafte Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhauswohnnutzung gerade als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1984 – 4 N 3.84 – DVBl 1985, 120).
29 
Auch § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ermächtigt nicht zur Festsetzung von Dauerwohnnutzung in einem Erholungssondergebiet. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Danach dürfen nicht unmittelbar der Erholung dienende Nutzungsarten festgesetzt werden, wenn sie eine versorgende oder dienende Funktion im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung des Sondergebiets haben. Hierzu kann ein Dauerwohnen allenfalls dann gehören, wenn es im Zusammenhang mit der Versorgung des Gebiets steht. Zu denken ist also allenfalls an eine Festsetzung von Betriebswohnungen für die der Versorgung des Sondergebiets dienenden Betriebe und sonstigen Einrichtungen, nicht aber an die hier festgesetzten davon unabhängigen Dauerwohnnutzungen.
30 
b) Auch für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung nur anknüpfend an den vorhandenen Bestand in beiden Sondergebieten ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sie kann nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Die Vorschrift findet nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht aber auf Sondergebiete nach den §§ 10 und 11 BauNVO Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO oder eine Übertragung seines Rechtsgedankens bei einer Festsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Dies scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Beschränkung einer Fremdkörperfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO entspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - juris zu einer Fremdkörperfestsetzung in einem aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzten Waldgebiet). Rechtsgrundlage für die Konkretisierung der Zweckbestimmung des Gebiets und der zulässigen Nutzungsarten ist allein § 10 BauNVO (Stock a.a.O. § 10 RdNrn. 1 und 4), der auch in bestehenden Gemengelagen die alleinige und abschließende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Sondergebieten mit Erholungsfunktion bildet, eine Fremdkörperfestsetzung i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO aber gerade nicht vorsieht.
31 
Hiernach ist es der Gemeinde bei der Ausweisung eines Erholungssondergebiets im Sinne des § 10 BauNVO verwehrt, für vorhandene bauliche Nutzungen, die dem von der Vorschrift vorausgesetzten Erholungscharakter widersprechen, aktiven Bestandsschutz festzusetzen.
32 
c) Eine Umdeutung der Gebietsarten SO 1 und SO 2 in ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO kommt – sofern sie allgemein überhaupt zulässig sein sollte - nicht in Betracht, da die Sondergebietsfestsetzungen auf diese Vorschrift ebenfalls nicht gestützt werden könnten. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO können als sonstige Sondergebiete nur solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lässt und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Diese qualifizierten Anforderungen berücksichtigen, dass die Festsetzung sonstiger Sondergebiete nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung, der eine sachgerechte Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen darf. § 11 Abs. 1 BauNVO erweitert somit nicht beliebig die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 BauNVO RdNr. 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dabei ist die allgemeine Zwecksetzung des Baugebietes das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte sonstige Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Unterscheidet sich dessen Zweckbestimmung von der Zweckbestimmung des festgesetzten sonstigen Sondergebietes wesentlich, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 – 4 BN 11.97 – juris RdNr. 10).
33 
Das ist hier nicht der Fall. Denn die ausgewiesenen Sondergebiete unterscheiden sich nicht wesentlich von der allgemeinen Zweckbestimmung eines Erholungssondergebiets nach § 10 BauNVO. Ihre Zweckbestimmung entspricht vielmehr gerade dem in § 10 Abs. 1 BauNVO genannten Wochenendhausgebiet. Die allgemeine Zwecksetzung des Sondergebiets als Wochenendhausgebiet ändert sich durch die ausnahmsweise Aufnahme von Dauerwohnnutzung in den Katalog der dort zulässigen Nutzungsarten nicht. Auch die Bezeichnung des Gebiets als „eingeschränktes“ Wochenendhausgebiet mit der Begründung, dass die Einschränkung im Standard der Erschließung und der Überschreitung der Lärmorientierungswerte für ein Wochenendhausgebiet nach DIN 18005 bestehe, ändert nichts an den in dem Gebiet zulässigen Nutzungsarten. Die festgesetzte Gebietsart unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 genannten Gebieten (vgl. auch Söfker a.a.O. RdNrn. 23 und 29; Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 – juris RdNr. 28).
34 
2. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von ausnahmsweise zulässiger Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Hiervon ausgehend lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Ausweisung des Plangebiets allein als „eingeschränktes“ Wochenendhausgebiet ohne die - ausnahmsweise - zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspricht. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung als ausnahmsweise zulässige Nutzungsart, ist der Planung der Antragsgegnerin eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Ziel der Planung war es gerade auch, die bestehenden, genehmigten bzw. schriftlich zugesagten Dauerwohnnutzungen durch eine ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzung in diesen Bereichen zu sichern.
35 
3. Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in anderer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Allerdings spricht viel dafür, dass die Festsetzung eines „eingeschränkten Wochenendhausgebiets“ im Sondergebiet SO 2 auch deshalb rechtswidrig, weil ihr die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebaulichen Rechtfertigung fehlt. Denn sie bietet wegen der dort bereits weitgehend vorhandenen Dauerwohnnutzung wohl auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 m. w. N.).
36 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 10 BauNVO auch in bestehenden Gemengelagen die Festsetzung einer - ausnahmsweise zulässigen - dauerhaften Wohnnutzung in einem Sondergebiet mit Erholungsfunktion ausschließt, hat grundsätzliche Bedeutung.
38 
Streitwertbeschluss vom 25. Juli 2012
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
15 
Die Anträge sind zulässig.
16 
Sie sind fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
17 
Die Antragsteller sind als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen und von den Festsetzungen betroffenen Grundstücken auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Umstand, dass die Planung in objektiver Hinsicht für die Antragsteller von Vorteil ist, weil der Bebauungsplan - wie hier durch die Festsetzung von Wochenendhausnutzung - Bebauungsmöglichkeiten für die Grundstücke der Antragsteller begründet, die zuvor nicht bestanden haben, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein. Der Nachteil, den ein Eigentümer dadurch erleidet, dass ihm weitergehende Nutzungsmöglichkeiten vorenthalten werden, kann auf einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben oder auf einer fehlerhaften planerischen Abwägung beruhen. Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung und zur rechtlichen Begründung einer darin liegenden Verletzung des Grundeigentums bedarf es keines Vergleichs mit der Rechtslage, die ohne den angegriffenen Bebauungsplan bestehen würde (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732 und Beschluss vom 06.01.1993 - 4 NB 38.92 - juris).
18 
Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - jedenfalls auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht haben.
19 
Es besteht schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren. Dieses fehlt nicht deswegen, weil die Grundstücke der Antragsteller ohne den Bebauungsplan als Außenbereichsfläche nicht oder allenfalls eingeschränkt nach § 35 BauGB baulich nutzbar wären und die angestrebte Wohnbebauung dadurch ebenfalls nicht ermöglicht würde. Wird die Hürde der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genommen, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, es sei denn, dass der Antragsteller durch die angestrebte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann oder diese sich nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; juris RdNr. 10 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998, a.a.O. und Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25). Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden. Davon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die erwünschte Nutzung auch ohne den Bebauungsplan nicht realisiert werden kann. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass es bei diesem Zustand bleibt. Schlägt eine Bauleitplanung einer Gemeinde fehl, weil sie einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhält, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellt und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen wird.
20 
Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller mit der von ihnen angestrebten Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihrem Ziel, eine Bebaubarkeit ihrer Grundstücke zu Wohnzwecken zu erreichen, näher kommen könnten. Ziel des Bebauungsplans ist es der Planbegründung zu Folge, städtebauliche Missstände zu bereinigen, die in einer durch unkontrollierten Wildwuchs im Plangebiet entstandenen Mischung aus Garten- und Wochenendhäusern sowie Wohnhäusern liegen. Schlägt die Umsetzung dieses Ziels fehl, weil der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin dieses Ziel weiterverfolgt und einen neuen Bebauungsplan aufstellt, bei dem dann die Bebauungswünsche der Antragsteller stärker zum Zuge kommen. Davon ist auch dann noch auszugehen, wenn - wie hier - die Umsetzung des Ziels mit einer früheren Planung bereits einmal fehlgeschlagen ist.
II.
21 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.
22 
1. Die Festsetzungen über eine - ausnahmsweise - zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind fehlerhaft, weil sie nicht von § 10 BauNVO gedeckt sind und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden können.
23 
Die Gemeinde bestimmt durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des im Planbereich gelegenen Grundeigentums. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466). Der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans wird abschließend in § 9 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der nach § 9a BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung geregelt. Verboten sind Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen die Gemeinde nicht durch § 9 BauGB oder durch die Baunutzungsverordnung ermächtigt ist (BVerwG, a. a. O. und Beschluss vom 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - BauR 1998, 515 jeweils m.w.N.). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1998 – 4 NB 48.93 - juris RdNr. 19). Das ist hier der Fall.
24 
Die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets, in dem „ausnahmsweise“, d.h. abhängig von der Erteilung einer im Ermessen der Baurechtsbehörde stehenden Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB, auch dauerhaftes Wohnen zulässig ist, kann weder auf § 10 noch auf § 11 BauNVO gestützt werden und zwar auch nicht in Gestalt einer nur am vorhandenen Bestand anknüpfenden Fremdkörperfestsetzung i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO.
25 
a) § 10 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung im Sondergebiet SO 2. Danach können Sondergebiete festgesetzt werden, die der Erholung dienen (§ 10 Abs. 1 BauNVO). Für solche Sondergebiete sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. § 10 Abs. 1 BauNVO nennt als solche in Betracht kommende Gebiete beispielhaft Wochenendhaus-, Ferienhaus- oder Campingplatzgebiete. Hierunter fällt auch das hier festgesetzte Wochenendhausgebiet. Mit der Zweckbestimmung des Gebiets als Wochenendhausgebiet ist die Zulassung von Dauerwohnnutzung aber nicht vereinbar. Kennzeichnendes Merkmal von Wochenendhäusern ist u.a., dass sie nur für vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum errichtet und genutzt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1981 - IV N 16.80 - BRS 38 Nr. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11 - juris und Urteil vom 22.08.1985 - 1 A 62.84 - BRS 44 Nr. 60; Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 10 RdNr. 23). Das schließt eine Dauerwohnnutzung aus. Rechtlich wesentlich ist es gerade, dass es sich nicht um ein Dauerwohnen, sondern um ein Wohnen in der Freizeit handelt (Ziegler in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Januar 2012, § 10 BauNVO RdNrn. 1 und 48 und BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 – VIII C 21.73 – DÖV 1975, 537). Nach diesen Maßstäben kann ein Gebiet, in dem wie hier ausnahmsweise auch dauerhafte Wohnnutzung zugelassen wird, nicht als Wochenendhausgebiet auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
26 
Die Bezeichnung der Zweckbestimmung des Gebiets als „Eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen“ ändert nichts an der Unvereinbarkeit der ausnahmsweisen Dauerwohnnutzung mit der Zweckbestimmung des Gebiets, dies schon deshalb nicht, weil sich die Einschränkung nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht auf die Zulassung einer weiteren Nutzungsart, sondern auf den „Standard der Erschließung“ sowie die „fehlende Einhaltung der Lärmimmissionsobergrenzen entsprechend der DIN 18 005“ richtet.
27 
Eine Rechtsgrundlage für die getroffene Ausnahme wäre aber auch dann nicht gegeben, wenn diese dem Sondergebiet den Gebietscharakter eines Wochenendhausgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO nehmen würde und als Festsetzung eines sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO zu verstehen wäre. Die Gemeinde ist zwar nicht auf die in § 10 Abs. 1 BauNVO ausdrücklich genannten Gebietsarten beschränkt. Sie darf darüber hinaus ähnliche Sondergebiete schaffen. Denn die Aufzählung ist nur beispielhaft. Der Bebauungsplan kann aber auch in einem sonstigen Sondergebiet zur Erholung nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen. Auch für sonstige Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Da der Anwendungsbereich des § 10 BauNVO auf Erholungssondergebiete beschränkt ist, müssen die Gemeinden diesen Rahmen bei der Konkretisierung achten. Sie können daher nur Nutzungen festsetzen, die innerhalb des allgemeinen Zwecks, der Erholung zu dienen, liegen (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23, juris RdNr. 15, Fickert/Fieseler a.a.O. § 10 RdNr. 7.1 und Stock a.a.O. § 10 RdNr. 2). § 10 BauNVO darf ebenso wie § 11 BauNVO nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen. Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung müssen sich entsprechen, d. h. die Art der Nutzung muss sich aus der Zweckbestimmung des Sondergebiets ableiten, weil diese wie in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO (dort jeweils im Absatz 1) den Rahmen für die Zulässigkeit von Nutzungen abgibt. Der allgemeinen Zweckbestimmung widersprechende Nutzungen sind unzulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2009, RdNr. zu § 11 BauNVO mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.08.1989 - 4 C 12.86 -).
28 
Die ausnahmsweise Zulassung dauerhafter Wohnnutzung in dem Gebiet hält sich nicht in diesem Rahmen. Eine Dauerwohnnutzung ist gerade keine der Erholung dienende Nutzung und daher - auch als Ausnahme - mit dem der Erholung dienenden Charakter des Sondergebiets nicht vereinbar. Denn die Baunutzungsverordnung regelt die dauerhafte Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhauswohnnutzung gerade als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1984 – 4 N 3.84 – DVBl 1985, 120).
29 
Auch § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ermächtigt nicht zur Festsetzung von Dauerwohnnutzung in einem Erholungssondergebiet. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Danach dürfen nicht unmittelbar der Erholung dienende Nutzungsarten festgesetzt werden, wenn sie eine versorgende oder dienende Funktion im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung des Sondergebiets haben. Hierzu kann ein Dauerwohnen allenfalls dann gehören, wenn es im Zusammenhang mit der Versorgung des Gebiets steht. Zu denken ist also allenfalls an eine Festsetzung von Betriebswohnungen für die der Versorgung des Sondergebiets dienenden Betriebe und sonstigen Einrichtungen, nicht aber an die hier festgesetzten davon unabhängigen Dauerwohnnutzungen.
30 
b) Auch für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung nur anknüpfend an den vorhandenen Bestand in beiden Sondergebieten ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sie kann nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Die Vorschrift findet nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht aber auf Sondergebiete nach den §§ 10 und 11 BauNVO Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO oder eine Übertragung seines Rechtsgedankens bei einer Festsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Dies scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Beschränkung einer Fremdkörperfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO entspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - juris zu einer Fremdkörperfestsetzung in einem aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzten Waldgebiet). Rechtsgrundlage für die Konkretisierung der Zweckbestimmung des Gebiets und der zulässigen Nutzungsarten ist allein § 10 BauNVO (Stock a.a.O. § 10 RdNrn. 1 und 4), der auch in bestehenden Gemengelagen die alleinige und abschließende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Sondergebieten mit Erholungsfunktion bildet, eine Fremdkörperfestsetzung i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO aber gerade nicht vorsieht.
31 
Hiernach ist es der Gemeinde bei der Ausweisung eines Erholungssondergebiets im Sinne des § 10 BauNVO verwehrt, für vorhandene bauliche Nutzungen, die dem von der Vorschrift vorausgesetzten Erholungscharakter widersprechen, aktiven Bestandsschutz festzusetzen.
32 
c) Eine Umdeutung der Gebietsarten SO 1 und SO 2 in ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO kommt – sofern sie allgemein überhaupt zulässig sein sollte - nicht in Betracht, da die Sondergebietsfestsetzungen auf diese Vorschrift ebenfalls nicht gestützt werden könnten. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO können als sonstige Sondergebiete nur solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lässt und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Diese qualifizierten Anforderungen berücksichtigen, dass die Festsetzung sonstiger Sondergebiete nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung, der eine sachgerechte Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen darf. § 11 Abs. 1 BauNVO erweitert somit nicht beliebig die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 11 BauNVO RdNr. 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dabei ist die allgemeine Zwecksetzung des Baugebietes das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte sonstige Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Unterscheidet sich dessen Zweckbestimmung von der Zweckbestimmung des festgesetzten sonstigen Sondergebietes wesentlich, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 – 4 BN 11.97 – juris RdNr. 10).
33 
Das ist hier nicht der Fall. Denn die ausgewiesenen Sondergebiete unterscheiden sich nicht wesentlich von der allgemeinen Zweckbestimmung eines Erholungssondergebiets nach § 10 BauNVO. Ihre Zweckbestimmung entspricht vielmehr gerade dem in § 10 Abs. 1 BauNVO genannten Wochenendhausgebiet. Die allgemeine Zwecksetzung des Sondergebiets als Wochenendhausgebiet ändert sich durch die ausnahmsweise Aufnahme von Dauerwohnnutzung in den Katalog der dort zulässigen Nutzungsarten nicht. Auch die Bezeichnung des Gebiets als „eingeschränktes“ Wochenendhausgebiet mit der Begründung, dass die Einschränkung im Standard der Erschließung und der Überschreitung der Lärmorientierungswerte für ein Wochenendhausgebiet nach DIN 18005 bestehe, ändert nichts an den in dem Gebiet zulässigen Nutzungsarten. Die festgesetzte Gebietsart unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 genannten Gebieten (vgl. auch Söfker a.a.O. RdNrn. 23 und 29; Hess. VGH, Beschluss vom 27.08.1992 - 3 N 109/87 – juris RdNr. 28).
34 
2. Die Unwirksamkeit der Festsetzung von ausnahmsweise zulässiger Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Hiervon ausgehend lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Ausweisung des Plangebiets allein als „eingeschränktes“ Wochenendhausgebiet ohne die - ausnahmsweise - zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspricht. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung als ausnahmsweise zulässige Nutzungsart, ist der Planung der Antragsgegnerin eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Ziel der Planung war es gerade auch, die bestehenden, genehmigten bzw. schriftlich zugesagten Dauerwohnnutzungen durch eine ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzung in diesen Bereichen zu sichern.
35 
3. Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in anderer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Allerdings spricht viel dafür, dass die Festsetzung eines „eingeschränkten Wochenendhausgebiets“ im Sondergebiet SO 2 auch deshalb rechtswidrig, weil ihr die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebaulichen Rechtfertigung fehlt. Denn sie bietet wegen der dort bereits weitgehend vorhandenen Dauerwohnnutzung wohl auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 m. w. N.).
36 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 10 BauNVO auch in bestehenden Gemengelagen die Festsetzung einer - ausnahmsweise zulässigen - dauerhaften Wohnnutzung in einem Sondergebiet mit Erholungsfunktion ausschließt, hat grundsätzliche Bedeutung.
38 
Streitwertbeschluss vom 25. Juli 2012
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.

Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit der der Bebauungsplan „Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße“ vom 08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.
Der identische Planbereich der Bebauungspläne umfasst ein Geländedreieck am südwestlichen Ortseingang des Stadtteils Ohmenhausen, das durch die genannten Straßen begrenzt wird und weitgehend bebaut ist. Die Altfassung setzt im Norden und Süden des Plangebiets Mischgebiete fest. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück Flst.Nr. .../2, das mit einem ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäude bebaut ist (...), sind ein Gewerbegebiet und im Übergang zum südlich anschließenden Mischgebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ... Sie betreibt dort aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung eine mischgebietsverträgliche, d.h. kerngebietsuntypische Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einem Billardcafé. Anlass für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans war ein Baugesuch der Antragstellerin zu 2, mit dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung des der Antragstellerin zu 1 genehmigten Billardcafés in eine (zweite) kerngebietsuntypische Spielhalle und einen Dart-Treff erstrebt. Nach § 2 Abs. 1 ihres Mietvertrages ist die Antragstellerin zu 1 berechtigt, auf der gemieteten Fläche eine Spielstätte - bzw. bei Erteilung einer Mehrfachkonzession - die auf der Mietfläche zulässige Anzahl von Spielstätten zu errichten und zu betreiben.
Mit der angefochtenen Planänderung sind die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geändert worden. Wie bereits in dem der Änderung zugrunde liegenden Bebauungsplan werden nunmehr auf der Grundlage der „Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen werden gemäß § 1 (5) bzw. (6) BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen:
"- Erotikshops als Einzelhandelsbetriebe - Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
        
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution
        
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von Personen gemäß § 33 a GewO)
        
- Diskotheken“
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel, Vergnügungsstätten und Nutzungsarten mit sexuellem Charakter auszuschließen, um nach Aufgabe des holzverarbeitenden Betriebs in der... die gewerblichen Flächen ihrem eigentlichen Zweck, insbesondere dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, einem Verdrängungsprozess von örtlichem Handwerk und Dienstleistungsbetrieben und einem Attraktivitätsverlust durch minderwertige Nutzungen sowie Nutzungskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung entgegenzuwirken. Die zugleich beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 03.07.2009 in der Zeit vom 13.07 bis 21.08.2009 statt. In der Bekanntmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.
Für die Antragstellerin zu 1 wurden mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2009 Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Gewerbebetrieben mit dem Charakter einer Spielhalle lägen nicht vor. Ein Verdrängungsprozess von örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, sowie die Gefahr einer Niveauabsenkung des umgebenden Gebiets und ein Konfliktpotential mit der benachbarten Wohnbebauung seien nur pauschal behauptet, aber nicht plausibel dargelegt worden. Die einzige gewerbliche Nutzung finde in dem Gebäude ... statt. Dessen Eigentümerin sei es seit der Verlagerung des holzverarbeitenden Betriebs im Jahre 1992 nicht mehr gelungen, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb anzusiedeln. Ausschlaggebend hierfür sei u. a. gewesen, dass es nicht nur im Plangebiet, sondern auch in der weiteren näheren Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe gebe, welche den Standort für Handwerk, Produktion oder Dienstleistung attraktiv machten. Die Planung greife deshalb auch unverhältnismäßig in ihr Eigentum ein. Für die Antragstellerin zu 2 ging keine Stellungnahme ein.
Am 04.02.2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung, wobei er die vorgebrachten Stellungnahmen wie in einem Beschlussvorschlag der Verwaltung behandelte. Die Erste Bürgermeisterin fertigte die Satzung am 22.02.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.02.2010 mit den Hinweisen nach § 214 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
10 
Am 04.02.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2009 begründet. Die Anträge wurden am 09.02.2011 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
11 
Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen.
12 
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
13 
den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4.02.2010 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie bringt vor: Sie sei antragsbefugt. Die Nutzung eines Gebäudes stelle eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zuzuordnen sei. Es bestünden auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin sämtliche Belange der Eigentümer überhaupt erfasst bzw. richtig und ausreichend bewertet habe. Die Bebauungsplanänderung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung diene ausschließlich der Verhinderung der geplanten Spielhalle und sei daher als reine Einzelfall- und Verhinderungsplanung unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung erst als konkrete Reaktion auf den Nutzungsänderungsantrag der Antragstellerin zu 2 (Umwandlung Billardcafé in Spielhalle) beschlossen, so dass mit der Planänderung eine bereits konkret geplante Spielhalle habe verhindert werden sollen. Auch der alibimäßige zusätzliche Ausschluss von Nutzungen mit sexuellem Charakter könne nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin vornehmlich eine weitere Spielhalle zu verhindern suche. Eigentlicher Grund der Planung sei der Versuch, im gesamten Stadtgebiet Spielhallen auszuschließen. Sie betreibe insoweit Spielhallenpolitik mit den Mitteln des Baurechts. Die pauschale Begründung, höhere Mieten aus Spielhallenverpachtungen führten zu einer Verdrängung sonstigen Gewerbes, sei nicht ausreichend, um einen städtebaulichen Grund für den Ausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO darzustellen. Die Antragsgegnerin missachte insoweit, dass im gesamten restlichen Plangebiet noch nie Gewerbe vorhanden gewesen sei, es daher auch nicht verdrängt werden könne. Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans, das in der Bestandssicherung des holzverarbeitenden Betriebs bestanden habe, sei mit der Verlagerung des Betriebs im Jahre 1992 weggefallen, weil das Grundstück als gewerbliche Fläche nur schwer oder überhaupt nicht zu vermitteln sei, zumal es von drei Seiten her von Wohnbebauung umgeben sei und sich im Umkreis kein sonstiges produzierendes Gewerbe, welches anderes Gewerbe anziehen könnte, befände. Auf absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem Grundstück ..., geschweige denn auf den derzeit zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Gewerbe ansiedeln wolle oder werde. Das Haus habe mehrere Jahre leer gestanden, bis die Antragstellerin zu 1 die Spielhalle eröffnet habe. Soweit sich die Antragsgegnerin tatsächlich auf eine Art Standortsicherungsabsicht stützen wolle, werde mit der Planung eine unzulässige Vorratsplanung verfolgt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten könne auch nicht mit der bloß pauschalen Behauptung eines Trading-Down-Effekts gerechtfertigt werden. Die Antragsgegnerin stelle nicht ansatzweise dar, woraus sich eine Trading-Down-Gefahr im Plangebiet konkret ergeben solle. Es könne sich allein auf dem Grundstück mit dem Gebäude ... noch eine Spielhalle ansiedeln, weil alle anderen Grundstücke des Plangebiets der Wohnnutzung dienten. Der befürchtete Imageverlust des Stadtteils Ohmenhausen sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Allein die pauschale Behauptung, dass Vergnügungsstätten stets zu einem Niveauverlust innerhalb des Plangebiets führten, sei weder richtig noch zur Begründung ausreichend. Wenn es der Antragsgegnerin tatsächlich um die Abwendung eines Trading-Down-Effekts gehe, wäre eine Anpassung des Bebauungsplans an die tatsächlichen Verhältnisse durch Beibehaltung des Grundstücks ... als Gewerbegebiet und im Übrigen durch Festsetzung eines Wohngebiets, in dem dann auch auf Dauer keine Vergnügungsstätten angesiedelt werden könnten, nicht nur verhältnismäßiger, sondern auch sinnvoller gewesen. Der Ausschluss von Nutzungen könne auch nicht mit dem Schutz von Kindern und älteren Menschen begründet oder auf einen Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr gestützt werden. Auch sei der kategorische Ausschluss von sämtlichen Vergnügungsstätten nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig. Er stelle zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 GG dar. Die Antragsgegnerin missachte, dass eine andere sinnvolle Nutzung des rückwärtigen Teils des Gebäudes ...... als durch eine Spielhalle ausgeschlossen sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Der Nutzungsausschluss sei auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt. Soweit in der Bebauungsplanänderung von Abs. 6 die Rede sei, handle es sich um einen Schreibfehler. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung, auch soweit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i GewO ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan und seine sämtlichen Festsetzungen seien auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht aufgestellt worden, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ... als Spielhalle in Form einer sog. Negativplanung zu verhindern. Die Nutzungsanträge für Spielhallen seien vielmehr Auslöser für die Planung gewesen, mit der eine aus vielerlei Gründen unerwünschte städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen geführt werden solle. Die Planänderung ziele darauf, am Ortsrand der Bezirksgemeinde Ohmenhausen eine drohende Spielhallenagglomeration aus städtebaulichen Gründen zu verhindern sowie auf die Abwehr eines sog. Trading-Down-Effekts und darauf, die Flächen für produzierendes Gewerbe, aber auch für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorzuhalten. Der Bebauungsplan sei zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Vergnügungsstätten und des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss einzelner Arten von Betrieben und Anlagen lägen vor. Insbesondere seien auch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss verschiedener Arten von Vergnügungsstätten und Nutzungen mit sexuellem Charakter gegeben. Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die privaten Belange der Antragsteller seien erkannt, richtig gewichtet und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Ein Grundstückseigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm durch planerische Festsetzungen hohe Renditemöglichkeiten vermittelt würden oder eine wirtschaftlich besonders günstige Nutzung ermöglicht werde. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragsteller, dass es dem Eigentümer des Grundstücks ...... seit 1992 nicht wieder gelungen sei, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb auf dem Grundstück anzusiedeln. Aus der Liste des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung vom 01.10.2009 über die ehemaligen und vorhandenen Gebäudenutzungen ergebe sich, dass dort im Zeitraum vom 04.10.2005 bis 29.05.2008 u.a. Elektromaschinenbau sowie Werkzeugverkauf und -vermietung und im Zeitraum vom 01.06.1978 bis 30.07.1995 eine Schankanlagenreinigung vorhanden gewesen sei. Weiterhin weise die Liste gastronomische, sportliche und gesundheitliche Dienstleistungen sowie diverse Einzelhandelsbetriebe auf, die einen positiven Beitrag zur örtlichen Infrastruktur leisteten. Bei dem sog. Trading-Down-Effekt handle es sich um einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Er wirke sich hier in zweierlei Hinsicht aus. Zum einen würde das Gebiet an Attraktivität verlieren, wenn eine zweite Spielhalle neben dem Billardcafe und der schon vorhandenen Spielhalle genehmigt werden müsse. Zum anderen würde es in dem Gewerbegebiet zu einer städtebaulich unerwünschten Verdrängung von gewerblichen Nutzungen und Dienstleistungsnutzungen kommen.
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Auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtshofs vom 22.04.2013 bestätigte die Antragsgegnerin die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller, dass sich in den festgesetzten Mischgebieten keine gewerbliche, sondern ausschließlich Wohnnutzung befinde. Die Festsetzung der Mischgebiete sei aber lediglich deklaratorischer Natur. Die Planung berücksichtige bereits auch die immissionsschutzrechtliche Verkehrslärmproblematik der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 vorgesehenen Regional-Stadtbahn Neckar Alb, deren Trasse durch das Plangebiet verlaufe. Zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen könne auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (8 S 979/91) und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (7 A 1072/96 - BauR 2001, 1234) verwiesen werden.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
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Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
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Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
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cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantragten Vorbescheid des Inhalts zu erteilen, dass die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … an der H. Straße … auf der Parkinsel in Ludwigshafen an der gleichen Stelle und in den bisherigen Ausmaßen und Materialen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … an der H. Straße … in Ludwigshafen zu erteilen.

2

Die Klägerin ist eine GmbH und seit 1960 Betreiberin der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein. Am Luitpoldhafen hat sie das 246.159 m² große Grundstück an der H. Straße, Flurstück Nr. …, vom Land Rheinland-Pfalz gepachtet. Auf einer Teilfläche zwischen dem Hafenbecken im Westen und der parallel dazu verlaufenden H. Straße im Osten war aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Mai 1969 eine Lagerhalle von 170 m x 56 m x 7,45 m Größe entstanden. Durch Tekturgenehmigung vom 2. September 1971 wurde die Nutzungsänderung von der Getreidelagerung zur Lagerung von Kunststoffen (Polystyrolmarken) der B. erlaubt. Diese Halle wurde durch einen Großbrand am 22. Juni 2013, ausgelöst durch einen technischen Defekt an der Photovoltaikanlage auf dem Dach, nahezu vollständig zerstört. Auf dem abgeräumten Gelände existiert lediglich noch die Bodenplatte der ehemaligen Lagerhalle. Nördlich an dieses Gelände schließt sich ein E-Großmarkt an, südlich davon befinden sich Bürogebäude und zahlreiche Gewerbebetriebe, vorwiegend aus der Logistikbranche. Westlich der H. Straße befinden sich ausschließlich Wohnhäuser.

3

Im Dezember 2013 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zum Wiederaufbau der zerstörten Halle in der bisherigen Größe. Zur geplanten Nutzung führte die Klägerin in einem Begleitschreiben ihres Architekten vom 11. Dezember 2013 aus, dass die gelagerten Güter – wie in dem Bauschein vom 2. September 1971 genehmigt – in erster Linie aus Kunststoffen der B. bestehen sollten. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014, dass neben der Lagerung üblicher Handels- und Kaufmannsgüter die Lagerung und der Umschlag folgender Stoffgruppen in Betracht komme: Styropor, Neopor, Lignatec-Beads, E-por, Luwax EVA sowie Vorprodukte für die Farb- und Lackherstellung u.Ä.. Derzeit könne allerdings nicht endgültig geklärt werden, welche Stoffe in welchem Umfang zukünftig gelagert und umgeschlagen würden. Insgesamt werde von einer Lagerkapazität von 8.000 bis 10.000 t ausgegangen, was angesichts des Volumens der Lagerhalle etwa 30 Fahrzeugbewegungen pro Tag ausmache. Ein Lieferverkehr zu schützenswerten Zeiten, insbesondere in den Nacht- oder Feiertagsstunden, sei nicht beabsichtigt. Die Fahrzeugbewegungen sollten ebenso wie die Ladetätigkeit möglichst wasserseitig erfolgen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten klar, dass Gegenstand der Bauvoranfrage lediglich die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Bebauungsgenehmigung) in dem durch die beigefügten Pläne dargestellten Maße“ sei. Nach der Stellungnahme der Struktur- und genehmigungsdirektion Süd, Gewerbeaufsicht, vom 24. März 2014 bestehen gegen das Bauvorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Entsprechend äußerte sich der Vertreter der städtischen Feuerwehr mit Schreiben vom 10. April 2014, fügte allerdings ergänzend hinzu, dass es aufgrund des Brandereignisses im Juni 2013 inmitten eines Wohngebiets als bedenklich angesehen werde, dass Lagergut mit einer hohen Brandgefährdung in der Halle gelagert werde; die Ansiedlung eines Störfallbetriebes nach der Störfallverordnung sei in unmittelbarer Nähe des Wohngebietes grundsätzlich nicht zulässig; eine Detailprüfung des Brandschutzkonzeptes mit abschließender gefahrschutztechnischer Stellungnahme erfolge im Baugenehmigungsverfahren.

4

Am 7. April 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ mit dem Ziel, auf dem fraglichen Gelände zwischen H. Straße und Luitpoldhafen die große Nachfrage nach innenstadtnahen Grundstücken für hochwertige Ein- oder Zweifamilienhausbebauung befriedigen zu können sowie die Lärm- und Verkehrsbelastung der bestehenden Wohnbebauung östlich der H. Straße durch Gewerbebetriebe zu mindern. Es sei deshalb die Festsetzung einer Wohn- bzw. gemischten Nutzung beabsichtigt.

5

Mit Bescheid vom 6. August 2014 lehnte die Beklagte den begehrten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese bestehe aus einer Gemengelage aus unvereinbaren Gewerbe- und Wohnnutzungen. Aufgrund der geplanten Größe der Lagerhalle sei davon auszugehen, dass die LKW-Transporte einen Umfang erreichten, der nicht mehr mischgebietskonform und damit nicht mehr wohnverträglich sei. Die Brandschutzanforderungen seien aufgrund der Beschaffenheit des Lagergutes möglicherweise nicht einzuhalten. Aus den genannten Gründen seien auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für die östliche Seite der H. Straße nicht gewährleistet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sich das Bauvorhaben auch nach seiner Auffassung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits vor dem Brandereignis habe es Beschwerden von Anwohnern der H. Straße bezüglich des An- und Abfahrtverkehrs der gewerblichen Anlieger der H. Straße gegeben. Die Angaben der Klägerin zum Umfang der Fahrzeugbewegungen seien zu vage. Zudem werde durch die in der Halle zu lagernden Stoffe ein erhöhtes Gefahrenpotential für die benachbarte Wohnnutzung begründet. Dieses Gefahrenpotential habe sich in der Brandkatastrophe im Juni 2013 realisiert; das Vorhandensein eines städtebaulichen Missstandes sei offenkundig. Es habe sich um einen der größten Brände in der Geschichte der Stadt gehandelt. Lediglich den günstigen Windverhältnissen sei es zu danken, dass sich das Feuer nicht weiter auf die Wohnhäuser ausgebreitet habe.

6

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Ihr Bauvorhaben sei in dem faktischen Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Es wirke sich auch nicht rücksichtslos auf die Nachbarschaft aus, die durch die langjährige Hallennutzung vorbelastet sei. Im Übrigen könne die Beklagte den Bauvorbescheid gegebenenfalls mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen verbinden. Eventuelle Auflagen hinsichtlich des Zulieferverkehrs und der zu lagernden Stoffe seien dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens wegen der von ihm ausgelösten bodenrechtlichen Spannungen betont. Es handele sich um eine städtebaulich unbefriedigende Gemengelage von Gewerbe- und Wohnnutzung. Die sich hieraus ergebende Planungspflicht indiziere die Rücksichtslosigkeit.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bauplatz sei zwar keine sog. „Außenbereichsinsel“, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Denn die dort früher vorhandene Halle sei für das Gebiet weiterhin prägend, weil die Klägerin sich bereits Monate nach dem Brandereignis um eine Bebauung bemüht habe. Das Vorhaben füge sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die als faktisches Gewerbegebiet aufzufassen sei. Dieses Gebiet reiche bis zur H. Straße, die eine Zäsur zu dem östlich angrenzenden Wohngebiet darstelle. Indes füge sich das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein. Keines der Gebäude in der näheren Umgebung des Bauplatzes erreiche die für die Lagerhalle der Klägerin geplante Grundfläche von 9.405,34 m². Die größte Grundfläche bei den in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäuden weise mit 2.860 m² der E.-Großmarkt in der H. Straße … auf. Eine ausnahmsweise bauplanungsrechtliche Zulässigkeit trotz Überschreitens des bauplanungsrechtlichen Rahmens scheitere hier daran, dass das Bauvorhaben der Klägerin bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse, die nur unter Einsatz der Bauleitplanung aufgelöst werden könnten. Das Vorhaben der Klägerin könne schließlich auch nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zugelassen werden, weil die Neuerrichtung einer so großen Halle zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung unmittelbar gegenüber einer Wohnbebauung städtebaulich nicht vertretbar sei. Der Großbrand vom Juni 2013 habe den städtebaulichen Missstand einer unmittelbaren Nachbarschaft von Gewerbenutzung und Wohnbebauung offenbart. Gerade die Größe der Lagerhalle berge auch bei angenommener Einhaltung der Brandschutzvorschriften ein unkalkulierbares Risiko für die umgebende Wohnbebauung.

9

Die Klägerin hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vorgetragen: Ihr Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es halte sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens. Dies gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung. Auch insofern präge die frühere, seit 45 Jahren bestehende Lagerhalle mit. Sie sei auch in ihrer Größe hafengebietsprägend und kein „singulärer Ausreißer“. Die Wiedererrichtung der Halle erweise sich auch nicht als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft. Sie führe nicht zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation. Sie berge auch keine besondere Brandgefahr. Laut Brandsachverständigen bestünden gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Die Gefahr eines sog. „Dennoch-Störfalls“ sei hinzunehmen. In der Halle sollten keine gefährlichen Güter gelagert werden. Im Übrigen sei das Bauvorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Insbesondere sei es als hafenaffines Vorhaben städtebaulich vertretbar. Es sei gerade das Ziel der Vorschrift, eine Privilegierung in städtebaulich unerwünschten Gemengelagen zu schaffen.

10

Nachdem die Beklagte die am 7. Dezember 2015 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ beschlossene Veränderungssperre am 17. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht und die Klägerin hiergegen einen Normenkontrollantrag gestellt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2016 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Normenkontrolle ausgesetzt.

11

Im Anschluss an das rechtskräftige Normenkontrollurteil des Senats vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16.OVG –, BauR 2017, 852, hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die Absicht habe, wegen des ihr entstandenen Schadens gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff vor dem Zivilgericht einzuklagen. Weil ihre Gesellschafter ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, vor allem das Land Rheinland-Pfalz, seien, sei sie nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Gründen zu einem solchen Vorgehen verpflichtet. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen entgangener Nutzungsmöglichkeiten stehe auch dem Pächter eines Grundstücks zu.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Vorbescheid des Inhalts zu erteilen, dass die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … der Klägerin H. Straße …, Parkinsel, in Ludwigshafen an gleicher Ort und Stelle in den bisherigen Ausmaßen und Materialien genehmigt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Nach ihrer Auffassung könne die Klägerin sich für das geänderte Klagebegehren nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen. Sie habe nicht dargetan, dass mit der Zivilklage hinreichend sicher zu rechnen sei. Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs scheitere angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts an dem fehlenden Verschulden der Behördenbediensteten. Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff sei lediglich der Eigentümer des Baugrundstücks anspruchsberechtigt, hier also das Land Rheinland-Pfalz und nicht die Klägerin. Im Übrigen sei die Bauvoranfrage zu Recht abgelehnt worden. Die Baufläche stelle eine sog. Außenbereichsinsel dar. Darüber hinaus füge sich das Bauvorhaben der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insofern sei zu sehen, dass bereits die frühere Lagerhalle der Klägerin die nähere Umgebung nicht geprägt habe, weil sie darin als Fremdkörper erschienen sei. Mit ihrer im Vergleich zum nächstgrößeren Gebäude viermal größeren Grundfläche sei sie ein Unikat gewesen, das die nähere Umgebung nicht habe prägen können. Jedenfalls verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die Wiedererrichtung der Halle wirke sich unzumutbar auf die benachbarte Wohnbebauung aus. Eine Vorbelastung durch die frühere Halle bestehe nicht. Eine prägende Wirkung des Altbestandes beziehe sich allenfalls auf die Merkmale der „näheren Umgebung“ und des „Bebauungszusammenhangs“. Unzumutbar für die Nachbarschaft sei der erhebliche Zu- und Ablieferverkehr mit den dadurch hervorgerufenen Immissionen. Zudem entfalte das Vorhaben mit knapp 10.000 m² Grundfläche eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarschaft.

17

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, Beweis durch Inaugenscheinnahme des Senats zu der Frage zu erheben, ob die Größe der unbebauten Freifläche auf dem Grundstück der ehemaligen Lagerhalle geeignet sei, den Bebauungszusammenhang unter den gewerblich genutzten Grundstücken zwischen H. Straße und Hafenbecken zu unterbrechen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

20

Die in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geänderte Klage ist zulässig.

21

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – unabhängig von den Voraussetzungen nach § 91 VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. hierzu allgemein: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn. 97 ff). Das ursprünglich zulässige Begehren auf Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids hat sich durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre zum 17. Juni 2016 erledigt. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

22

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der erklärten Absicht der Klägerin, wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten auf dem von ihr angepachteten Grundstück Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage zu erheben. Die Klägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, diese Klage alsbald einreichen zu wollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 7; auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 –, BVerwGE 121, 169 und juris, Rn. 5 und Rn. 17; auch: BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 – 1 B 04.3531 –, NVwZ-RR 2007, 653 und Rn. 42 „erklärte Absicht“).

23

Das mit der Absicht der Erhebung einer zivilprozessualen Klage begründete Feststellungsinteresse kann nur dann verneint werden, wenn sich der beabsichtigte Zivilprozess als offensichtlich aussichtslos erweist. Davon ist dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2006, a.a.O., juris, Rn. 21). Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hat, einen Amtshaftungsanspruch geltend machen zu wollen, wird man diesen Anspruch als offensichtlich ausgeschlossen betrachten müssen. Denn das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden der Behördenbediensteten ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig gewertet hat (vgl. BVerwG, ebenda). Dies ist hier aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2015 der Fall.

24

Soweit die Klägerin jedoch ergänzend geltend macht, die beabsichtigte Zivilklage auch auf den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs stützen zu wollen, erscheint dies nicht offensichtlich aussichtslos. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage kann nämlich einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die „Bodenrente“ gerichteten Anspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 – III ZR 9/93 –, BGHZ 125, 258, LS 2; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006, a.a.O., juris, Rn. 42). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Anspruchsberechtigung nicht – jedenfalls nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit – auf den Inhaber des Grundstückseigentums beschränkt werden. Das richterrechtlich anerkannte Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 – III ZR 74/88 –, BGHZ 111, 349 und juris, Rn. 8 und Rn. 23; auch: Pasternak, in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl. 2007, Rn. 219). In der Rechtsprechung wird jedoch die Entschädigung wegen enteignungsgleichen (oder enteignenden) Eingriffs nicht auf die Folgen für den Grundstückseigentümer beschränkt. Als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition wird vielmehr auch das Nutzungsinteresse aufgrund eines Pachtverhältnisses angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, BGHZ 175, 35 LS 2 [Durchschneidung landwirtschaftlicher Pachtflächen infolge Straßenbau]; ähnlich: BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 – III ZR 170/82 –, MDR 1984, 647 und juris, Rn. 10; ferner: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1986 – III ZR 269/85 –, juris, Rn. 3 [enteignender Eingriff in das der Klägerin zustehende Pachtrecht]; BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 – III ZR 49/95 –, DVBl. 1996, 671 und juris, Rn. 15 [enteignender Eingriff aufgrund Denkmalschutzverordnung in das Bimsabbauinteresse einer Pächterin]; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2001 – 1 U 1675/97 –, juris, Rn. 76 ff. [Klage auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für Überschwemmungsschäden infolge fehlerhafter Bachverrohrung, Aktivlegitimation auch der Pächterinnen nicht in Frage gestellt]). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin auch als bloße Grundstückspächterin eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs beanspruchen kann.

II.

25

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheids.

26

1. Die Bauvoranfrage der Klägerin ist bescheidungsfähig.

27

Die Bauvoranfrage der Klägerin – und dementsprechend ihr Klagebegehren - zielt auf die Feststellung der „grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit“ der Wiedererrichtung der Lagerhalle (Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 2014, Bl. 24 der Behördenakte), wobei Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung dem späteren Verfahren vorbehalten bleiben sollen (vgl. E-Mail der Klägerin vom 27. Juni 2014, Bl. 80 der Behördenakte).

28

Nach § 72 Satz 1 LBauO kann vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) beantragt werden. Dieser Antrag muss hinreichend bestimmt sein, damit im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststeht. Über diese Bestimmtheit der Bauvoranfrage hinaus ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstandes weitgehend frei. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Bauvorbescheid auch lediglich über die „grundsätzliche“ Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen darf, dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Auch ein Vorbescheid dieses Inhalts kann für den Bauwerber eine günstige Rechtsposition begründen. Allerdings lässt die Bindungswirkung eines darauf ergehenden positiven Bescheids die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, NVwZ 1987, 884 und juris, LS 1 und Rn. 13; auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, BauR 2014, 676 und juris, Rn. 42 bis 45; Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 –, juris, Rn. 29 f.). Eine solche Bauvoranfrage zielt damit – wie hier - auf die Feststellung, dass das zunächst nur allgemein umschriebene Vorhaben nicht schon bereits grundsätzlich und unabhängig von den Details der Bauausführung und des konkreten Nutzungskonzepts bauplanungsrechtlich unzulässig, vielmehr durch eine bestimmte Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen so plan- und ausführbar ist, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen und mit welchen Nutzungsauflagen sich das Bauvorhaben einfügt und dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird, ist dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, a.a.O., juris, Rn. 24).

29

2. Die Klägerin konnte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ die Feststellung beanspruchen, dass die Wiedererrichtung der Lagerhalle am alten Standort und in den Maßen der abgebrannten Halle grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

30

Damit steht fest, dass dem Bauvorhaben der Klägerin in dem bislang nur grob skizzierten Umfang zu Art und Weise des Betriebsablaufs (Lagerkapazität von 8.000 bis 10.000 t, Fortführung der Lagerung der bislang genehmigten Stoffe mit nachzureichendem Brandschutzkonzept, ca. 30 LKW-Bewegungen am Tag) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht bereits grundsätzliche Hinderungsgründe entgegenstanden.

31

a) Rechtsgrundlage für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin ist § 34 BauGB.

32

Denn die zur Wiedererrichtung der Lagerhalle vorgesehene Fläche ist Teil eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierzu zählen auch unbebaute Grundstücke bzw. Flächen, sofern es sich bei ihnen um eine Baulücke im engeren Sinne handelt, das heißt um ein zwar unbebautes aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (so: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275, Rn. 13). Hiernach spricht unter Auswertung der zu den Akten gereichten Lagepläne und Luftbildaufnahmen alles dafür, dass die Fläche der ehemaligen Lagerhalle Teil des Bebauungszusammenhangs ist. So handelt es sich schon nicht um eine gänzlich unbebaute Fläche, da die Bodenplatte der abgebrannten Halle noch vorhanden ist. Aber auch unabhängig davon tritt die Fläche nach der Verkehrsauffassung als Teil des von gewerblich genutzten Anlagen gebildeten Bebauungszusammenhangs im Süden der S. Allee zwischen der H. Straße im Osten und dem Hafenbecken im Westen in Erscheinung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Fläche aber jedenfalls deshalb nicht um eine sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich, weil die durch den Brand im Juni 2013 zerstörte Halle den Charakter der näheren Umgebung noch weiter prägt. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, der beseitigte Altbestand noch als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34, LS 2 [Errichtung eines Hotels nach Abriss eines Sanatoriums]; fortgeführt in: BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, NVwZ 2017, 412, Rn. 20). Maßgeblich für die prägende Wirkung der abgerissenen Gebäude ist, ob die Verkehrsanschauung mit einem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung rechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016, ebenda). Dies ist hier in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung der Bauvoranfrage am 11. Dezember 2013 ohne weiteres zu bejahen.

33

Weil die abgebrannte Lagerhalle hinsichtlich des Bebauungszusammenhangs als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen ist, liegt insofern keine „unbebaute Freifläche“ vor, weshalb sich die von der Beklagten beantragte Ortsbesichtigung erübrigt und der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abzulehnen war.

34

Von einer „unbebauten Freifläche“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb auszugehen, weil die abgebrannte Lagerhalle als Fremdkörper hätte gewertet werden müssen. Denn der Aspekt des Fremdkörpers hat lediglich Bedeutung für die Bildung des bauplanungsrechtlichen Rahmens, nicht hingegen für das hier allein interessierende Merkmal des Bebauungszusammenhangs. Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der ehemaligen Lagerhalle der Klägerin nicht um einen Fremdkörper gehandelt hat, was noch auszuführen ist.

35

b) Das Bauvorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig.

36

Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn es hält sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens und wahrt auch abstrakt, das heißt nach Maßgabe des bislang grob umschriebenen Nutzungsumfangs und ohne Kenntnis der Betriebsabläufe im Einzelnen, die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung.

37

Das „Einfügen“ ist zunächst für die Art der baulichen Nutzung zu bejahen. Dies ist wegen des Vorhandenseins anderer gewerblich genutzter Gebäude in der unmittelbaren Umgebung zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb in dieser Hinsicht letztlich dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Gewerbegebiet oder eine sog. Gemengelage handelt. Auch die Anforderungen an die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

38

Die Wiedererrichtung der Lagerhalle fügt sich aber auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfaltet der abgebrannte Altbestand prägende Wirkung nicht nur für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs und für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung, sondern für die „Eigenart der näheren Umgebung“ insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., LS 3 und 4 m.w.N.). Weil das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich seiner Maße mit denjenigen der abgebrannten Lagerhalle übereinstimmt, hält es sich auch insofern ohne Weiteres in dem vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmen.

39

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten entbehrt der abgebrannte Altbestand nicht deshalb einer prägenden Wirkung, weil er als sog. „Fremdkörper“ ausgeblendet werden müsste.

40

Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 10). Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, BauR 2009, 1564 und juris, Rn. 6). Außer Acht zu lassen ist dasjenige, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Es sind also solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sie umgebenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 und juris, LS 1 und 15). Wenn demzufolge die Betrachtung der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung zwar auf das Wesentliche zurückzuführen ist, so erlaubt § 34 BauGB doch nicht, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert ist; auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris, Rn. 12).

41

In Anwendung dieser Maßstäbe kann dem bisherigen Hallengebäude seine (weiterhin) prägende Wirkung nicht abgesprochen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die sog. „Fremdkörperrechtsprechung“ nicht nur – wie in aller Regel – auf die Art der baulichen Nutzung Anwendung findet, sondern auch für die Beurteilung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung von Bedeutung ist. Danach ergibt sich, dass die Lagerhalle der Klägerin trotz ihrer Größe von 170 m x 56 m in dem Gebiet östlich des Hafenbeckens nicht als Fremdkörper erscheint. Der gesamte Bereich zwischen Hafenbecken und H. Straße ist ebenso wie der Bereich auf der anderen Seite des Hafenbeckens durch größere gewerblich genutzte Gebäude geprägt. Auch wenn der Luitpoldhafen seine Hafenfunktion weitgehend verloren hat, weist die Bebauung entlang des Hafenbeckens zum Teil doch noch den Charakter einer hafenaffinen Nutzung auf. In dieser Umgebung stellt sich ein großes Lagerhaus nicht als einzelner Ausreißer in einer im Übrigen homogenen kleinteiligen Bebauung dar. Vielmehr repräsentieren gerade die großen Lagerhäuser die überkommene gewerbliche Nutzung am Hafen und prägen dadurch die Eigenart der näheren Umgebung. Deshalb fällt auch die besondere Größe der Lagerhalle der Klägerin, insbesondere mit ihrer straßenseitigen Länge von 170 m, nicht derart aus dem Rahmen, dass sie als unbeachtlicher Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschlossen werden muss. Im Gegenteil hat gerade diese Halle mit ihrer Größe die gewerbliche Nutzung entlang des Hafenbeckens dominiert und dadurch die Eigenart der näheren Umgebung, auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geprägt.

42

(2) Dem Bauvorhaben der Klägerin kann die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich ungeachtet der detaillierten Prüfung der in der Bauvoranfrage noch nicht im Einzelnen mitgeteilten Betriebsabläufe bereits von vornherein als rücksichtslos für die nähere Umgebung erweist.

43

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zunächst auf den aus der Umgebungsbebauung ablesbaren bauplanungsrechtlichen Rahmen abzustellen. Dieser bauplanungsrechtliche Rahmen ist allerdings gegebenenfalls zum einen mittels des Rücksichtnahmegebots einzuschränken (entsprechend der Funktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im beplanten Gebiet), zum anderen bei Verneinung bodenrechtlicher Spannungen (entsprechend der Funktion des § 31 Abs. 2 BauGB) zu erweitern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, UPR 1988, 268 [270] und juris, Rn. 24; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, ZfBR 2017, 263, Rn. 17). Danach fügt sich ein Bauvorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur dann nicht in die nähere Eigenart der Umgebung ein, wenn es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung wahrt. Auf das Entstehen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen kommt es hingegen nur an, wenn das Bauvorhaben den vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmen übersteigt (so bereits das von der Beklagten zitierte Urteil des BVerwG vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 46 f.).

44

Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 [125]; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, BVerwGE 145, 290, Rn. 32).

45

Nach diesem Maßstab erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin noch nicht abstrakt und ungeachtet möglicher Schutzauflagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als gegenüber der umliegenden Wohnbebauung rücksichtslos.

46

Das Rücksichtnahmegebot setzt für das sich innerhalb des bauplanungsrechtlichen Rahmens haltende Bauvorhaben eine äußerste Grenze des für die Nachbarschaft nicht mehr Zumutbaren. Daher erweist sich nicht bereits jedwede städtebaulich unerwünschte Entwicklung als rücksichtslos. Dies gilt auch für das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungsstrukturen, wie hier (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 – [Seveso-Richtlinie], BauR 2010, 726 und juris, Rn. 18 – zum Merkmal gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei einer Gemengelage aus Störfallbetrieb und schutzbedürftigen Nutzungen –). Eine solche städtebaulich unerwünschte Gemengelage mag das Bedürfnis für eine bauleitplanerische Konfliktbewältigung hervorrufen, rechtfertigt jedoch noch nicht zwingend den Ausschluss grundsätzlich zulässiger Nutzungsinteressen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot insgesamt: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 125. Ergänzungslieferung 2017, § 34 Rn 48; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 ff).

47

(a) Soweit die Beklagte im ablehnenden Bescheid auf die durch die LKW-Transporte zur und von der Halle hervorgerufenen Lärmimmissionen hinweist, ergibt sich daraus keine die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtfertigende grundsätzliche Unzumutbarkeit des Bauvorhabens der Klägerin.

48

Insofern hat die Behörde zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass hier von einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auszugehen ist. Einerseits muss die Klägerin beim Betrieb ihrer Lagerhalle Rücksicht auf die angrenzende Wohnbebauung nehmen. Andererseits müssen sich die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser die Vorbelastung durch den seit Jahren stattfindenden Lieferverkehr anrechnen lassen. Als Maßstab für den für die Wohnbebauung noch zumutbaren Verkehrslärm dürfte die Beklagte daher zutreffend auf das Schutzniveau für ein Mischgebiet abgestellt haben. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots kommt der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – bindende Wirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145 und juris, Rn. 19 [zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO]; Beschluss vom 26. März 2014, BauR 2014, 1129 und juris Rn 6 [zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 BauGB]). Nach Ziffer 7.4 sind als Anlagengeräusche auch Fahrzeuggeräusche zu werten, die auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt stattfinden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Dem Rücksichtnahmegebot ist in einem Mischgebiet genügt, wenn die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Für den Tagwert kommt es auf den Mittelungspegel während der Beurteilungszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an, für den Nachtwert auf den Pegel während der lautesten Nachtstunde (Ziffer 6.4 TA Lärm). Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass der An- und Abfahrverkehr zu der Lagerhalle zwingend, d.h. ungeachtet möglicher Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung, zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen wird. Dies umso weniger, als die hierzu angehörte Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben im weiteren Verfahren (d.h. im Baugenehmigungsverfahren) nachzuweisen sei (vgl. Stellungnahme der SGD Süd, Gewerbeaufsicht, vom 29. März 2014). Dementsprechend hätte die Beklagte in dem begehrten Bauvorbescheid klarstellen können, dass Einschränkungen sowohl in zeitlicher (Andienung lediglich werktags während der Tagstunden) als auch in örtlicher Hinsicht (Andienung wasserseitig) im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten blieben.

49

(b) Auch soweit die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine erdrückende Wirkung der geplanten Halle für die gegenüberliegende Wohnbebauung geltend macht, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

50

Ein solcher Verstoß scheidet aus tatsächlichen Gründen in aller Regel dann aus, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 -4 B 128/98-, NVwZ 1999, 879). Dies ist hier bei der geplanten Höhe der Halle von 7,45 m der Fall. Dass eine Bebauung darüber hinaus wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass sie die benachbarten Flächen vollkommen dominieren oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59). Angesichts der moderaten Höhe der geplanten Halle kann trotz ihrer Länge von 170 m hier eine solche erdrückende Wirkung nicht angenommen werden. Dagegen spricht einerseits die Entfernung zwischen der Halle und der gegenüberliegenden Wohnbebauung von 26 m. Gegen eine abriegelnde Wirkung der Halle spricht aber vor allem, dass sich die H. Straße in dem Bereich südlich der S. Allee insgesamt als Zäsur zwischen deutlich unterschiedlichen Nutzungsstrukturen darstellt. Im Übrigen kann die Wirkung des Hallenbauwerks durch die Anpflanzung von Bäumen entlang der Straße abgemildert werden, so wie dies zu Zeiten der früheren Halle bereits der Fall war, was sich aus den in den Akten enthaltenen Luftbildaufnahmen ergibt.

51

(c) Schließlich erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Brandgefahr ungeachtet möglicher brandschutztechnischer Auflagen im Baugenehmigungsbescheid als grundsätzlich rücksichtslos, so dass die Bauvoranfrage auch aus diesem Grunde nicht hätte abgelehnt werden dürfen.

52

Insbesondere kann dem Rücksichtnahmegebot hier nicht bereits abstrakt die zwingend einzuhaltende Pflicht zur Wahrung eines größeren Abstands zwischen der Lagerhalle und der schutzwürdigen Wohnbebauung entnommen werden. Bei den Anforderungen an den Brandschutz handelt es sich zunächst einmal um bauordnungsrechtliche Pflichten, deren Beachtung nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ist. Allerdings bringen die in allen Landesbauordnungen enthaltenen Vorschriften zum Brandschutz die Auffassung der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass den Anforderungen des Brandschutzes grundsätzlich durch gebäudebezogene Maßnahmen auf dem Baugrundstück, d.h. durch die Art und Weise der Errichtung und Ausgestaltung der Gebäude Rechnung getragen werden kann. So müssen nach § 15 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Als Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung, d.h. des Übergreifens eines Brandes auf benachbarte Gebäude, kommen neben der Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände (auf dem Baugrundstück) unter anderem in Betracht: Brandfrüherkennungsanlage, Brandabschnitte im Gebäudeinnern, Verwendung von Baustoffen und Bauteilen mit hoher Feuerwiderstandsdauer, Sprinkleranlage, Rauchabzugsanlage sowie die Zugänglichkeit des Gebäudes für die Feuerwehr (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 15, Rn. 8 f.). § 50 LBauO ermächtigt zu zusätzlichen Anforderungen bei Brandschutzvorkehrungen für Sonderbauten, wie etwa bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr sowie gewerblich genutzte Anlagen (§ 50 Abs. 2 Nrn. 9 und 10 LBauO; hierzu: OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11825/16.OVG –, BauR 2017, 1524 – Löschwasserrückhaltung –). Brandschutz ist danach durch ausreichende Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandfalles, durch Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung des Brandfalles sowie durch geeignete Vorkehrungen zur Brandbekämpfung zu gewährleisten. Bezieht man diese Wertung bei Interpretation und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ein, verbietet sich die Annahme, die Errichtung eines Gebäudes erweise sich schon ungeachtet der gebotenen Schutzvorkehrungen allein wegen der Nähe zu schutzwürdigen Gebäuden als rücksichtslos.

53

Auch die Anhörung der Brandsachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die gebäudebezogenen Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich geeignet sind, der von der Lagerhalle ausgehenden Brandgefahr zu begegnen. Wie der im Beistand der Klägerin aufgetretene Brandsachverständige R. im Einzelnen erläutert hat, gehört hierzu insbesondere die Installation von Branddetektoren und automatisch einsetzenden Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage), um Brände möglichst früh zu erkennen und rasch zu bekämpfen, bevor sich der Brand weiter ausbreiten kann. Darüber hinaus seien abgestimmt auf das jeweilige Brandschutzkonzept und die - hier auf das jeweilige Lagergut bezogene - Brandlastberechnung geeignete Brandschutzabschnitte zu bilden, um wiederum die Ausbreitung eines Brandes wirksam zu begrenzen. Hierzu gehörten auch geeignete Rauchabzugseinrichtungen, hier in Gestalt von Fenstern im Flachdach. Soweit Branddirektor B. von der städtischen Feuerwehr der Beklagten bei entsprechenden ungünstigen Windverhältnissen eine Ausbreitung von gefährlichem Rauch auch über diese Rauchabzugsöffnungen befürchtet hat, ist der Sachverständige R. dem überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich diese Öffnungen auf dem Flachdach, das heißt in 7,50 m Höhe, befänden und die Rauchsäule zunächst senkrecht austrete, bevor sie eventuell durch Wind abgelenkt werden könne. Zu den gebäudeorientierten Maßnahmen des Brandschutzes gehören schließlich auch Vorkehrungen über die Rückhaltung von verunreinigtem Löschwasser, worauf Branddirektor B. bei seinen Ausführungen zutreffend hingewiesen hat. Schließlich hat der Sachverständige R. auch überzeugend dargelegt, dass sich die brandschutztechnischen Anforderungen auch auf die geplante Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach beziehen müssten. Auch hier seien Abschnitte zu bilden, die die Ausbreitung eines Brandherdes verhinderten. Diese Abschnitte dürften dann keinesfalls durch Elektrokabel miteinander verbunden sein, so wie es bei der früheren Lagerhalle der Fall gewesen und wodurch der Vollbrand der Halle über die einzelnen Brandabschnitte hinweg entstanden sei.

54

Dass die am Gebäude orientierten Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich ausreichend sind, um der Brandgefahr zu begegnen mit der Folge, dass die Errichtung eines solches Gebäudes mit diesen Schutzvorkehrungen nicht als abstrakt rücksichtslos gewertet werden kann, zeigt auch die grundsätzlich positive gefahrschutztechnische Stellungnahme der städtischen Feuerwehr vom 10. April 2014 (Bl. 51 ff der Behördenakte). Danach bestehen gegen den Wiederaufbau der zerstörten Lagerhalle „bei Ausführung gemäß Planunterlagen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht“, wenn die näher aufgeführten brandschutz-technischen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit Brandamtmann G. von der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihm sei bei Abgabe der Stellungnahme nicht bewusst gewesen, was und in welcher Menge in der Halle gelagert werden solle, mag dies im Hinblick auf die – letztlich „nicht endgültige“ – Benennung von Stoffgruppen im Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 2014 (Bl. 35 f. der Behördenakte) zutreffen. In dem der Bauvoranfrage als Anlage beigefügten Schreiben des Architekten vom 11. Dezember 2013 war allerdings bereits erwähnt, dass das Lagergut „– wie bisher genehmigt – in erster Linie aus Kunststoffen der B. bestehen“ werde (Bl. 17 der Behördenakte). Von daher durfte die grundsätzliche Bewertung im Schreiben vom 10. April 2014 durchaus auf einen Lagerbetrieb in dem bisherigen Umfang verstanden werden. Als grundsätzlich unzulässig ist in der Stellungnahme nur die Ansiedlung eines Störfallbetriebs angesehen worden (vgl. Ziff. 12 des Schreibens vom 10. April 2014).

55

Wenn die Vertreter der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihrer Erfahrungen bei dem Großbrand vom Juni 2013 sich dennoch nachdrücklich gegen die Errichtung der Halle zum Zwecke der Lagerung von Kunststoffen mit hoher Brandlast an diesem Standort ausgesprochen haben, so erheben sie damit die Forderung nach einer weitergehenden Risikovorsorge. Zu deren Umsetzung bedarf es indes bei der vorliegenden Fallgestaltung des Mittels der Bauleitplanung, wie es hier von der Beklagten auch ergriffen worden ist. Die Bauleitplanung ist der Ort, um die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen vorsorgend aneinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgebot gemäß § 50 Satz 1 BImSchG).

56

Die Forderung, bei der Errichtung eines Gewerbebetriebs über die auf das Gebäude bezogenen Maßnahmen des Brandschutzes hinaus zwingend noch einen angemessenen Abstand zu einer benachbarten Wohnbebauung einzuhalten, ergibt sich lediglich aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“, zuvor: Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“). Nach Art. 13 RL 2012/18/EU haben die Mitgliedstaaten bei der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel zu verfolgen, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Hierzu haben sie dafür zu sorgen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und – unter anderem – Wohngebieten andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a RL 2012/18/EU). Dieses Abstandsgebot der Störfall-Richtlinie ist im Wege europarechtskonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, NVwZ 2013, 719, LS; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 76a). Indes ist hier diese Störfall-Richtlinie ebenso wie die Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anwendbar, da in ihrer Lagerhalle keine gefährlichen Stoffe im Sinne dieser Vorschriften gelagert werden sollen (vgl. zu deren Anwendbarkeit: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU und § 1 und § 2 Nr. 4 i.V.m. Anhang I der 12. BImSchV), was gegebenenfalls in einer Baugenehmigung per Auflage hätte festgeschrieben werden können.

57

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die gestellte Bauvoranfrage zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wiedererrichtung der sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens haltenden Lagerhalle aus Gründen des Rücksichtnahmegebots abzulehnen.

58

c) Der von der Klägerin begehrten Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann auch nicht entgegengehalten werden, bei Wiedererrichtung der Halle seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt.

59

Nach Auffassung der Beklagten wird diesen Anforderungen hier deshalb nicht genügt, weil der Betrieb der Lagerhalle zu unzumutbaren Lärmimmissionen durch den LKW-Verkehr führe und auch das mit dem Lagerbetrieb verbundene Brandrisiko der Nachbarschaft nicht zumutbar sei. Insofern kommt dem Gebot gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bereits Inhalt des Rücksichtnahmegebots ist (vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 66). Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, hier gehe es um die Abwehr eines städtebaulichen Missstandes, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach ein durch die Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verhindernder städtebaulicher Missstand nicht bereits dann zwingend vorliegt, wenn eine Gemengelage zwischen einem immissionsschutzrechtlich genehmigten (Störfall-) Betrieb und schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –), BauR 2010, 726 und juris, Rn. 17 f.). Ungesunde Wohnverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift liegen demnach nicht bereits dann vor, wenn nach den Maßstäben der Bauleitplanung eine vorsorgende und gehörige Trennung unterschiedlicher Nutzungsstrukturen geboten erscheint.

60

d) Liegen die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die begehrte Feststellung auch aufgrund der Ermessensvorschrift in § 34 Abs. 3a BauGB beanspruchen kann.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war im Hinblick auf die Komplexität des Falles für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

62

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO).

63

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG und unter Berücksichtigung von Ziff 1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts auf 252.376,28 € festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.

Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit der der Bebauungsplan „Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße“ vom 08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.
Der identische Planbereich der Bebauungspläne umfasst ein Geländedreieck am südwestlichen Ortseingang des Stadtteils Ohmenhausen, das durch die genannten Straßen begrenzt wird und weitgehend bebaut ist. Die Altfassung setzt im Norden und Süden des Plangebiets Mischgebiete fest. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück Flst.Nr. .../2, das mit einem ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäude bebaut ist (...), sind ein Gewerbegebiet und im Übergang zum südlich anschließenden Mischgebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ... Sie betreibt dort aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung eine mischgebietsverträgliche, d.h. kerngebietsuntypische Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einem Billardcafé. Anlass für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans war ein Baugesuch der Antragstellerin zu 2, mit dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung des der Antragstellerin zu 1 genehmigten Billardcafés in eine (zweite) kerngebietsuntypische Spielhalle und einen Dart-Treff erstrebt. Nach § 2 Abs. 1 ihres Mietvertrages ist die Antragstellerin zu 1 berechtigt, auf der gemieteten Fläche eine Spielstätte - bzw. bei Erteilung einer Mehrfachkonzession - die auf der Mietfläche zulässige Anzahl von Spielstätten zu errichten und zu betreiben.
Mit der angefochtenen Planänderung sind die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geändert worden. Wie bereits in dem der Änderung zugrunde liegenden Bebauungsplan werden nunmehr auf der Grundlage der „Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen werden gemäß § 1 (5) bzw. (6) BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen:
"- Erotikshops als Einzelhandelsbetriebe - Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
        
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution
        
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von Personen gemäß § 33 a GewO)
        
- Diskotheken“
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel, Vergnügungsstätten und Nutzungsarten mit sexuellem Charakter auszuschließen, um nach Aufgabe des holzverarbeitenden Betriebs in der... die gewerblichen Flächen ihrem eigentlichen Zweck, insbesondere dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, einem Verdrängungsprozess von örtlichem Handwerk und Dienstleistungsbetrieben und einem Attraktivitätsverlust durch minderwertige Nutzungen sowie Nutzungskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung entgegenzuwirken. Die zugleich beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 03.07.2009 in der Zeit vom 13.07 bis 21.08.2009 statt. In der Bekanntmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.
Für die Antragstellerin zu 1 wurden mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2009 Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Gewerbebetrieben mit dem Charakter einer Spielhalle lägen nicht vor. Ein Verdrängungsprozess von örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, sowie die Gefahr einer Niveauabsenkung des umgebenden Gebiets und ein Konfliktpotential mit der benachbarten Wohnbebauung seien nur pauschal behauptet, aber nicht plausibel dargelegt worden. Die einzige gewerbliche Nutzung finde in dem Gebäude ... statt. Dessen Eigentümerin sei es seit der Verlagerung des holzverarbeitenden Betriebs im Jahre 1992 nicht mehr gelungen, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb anzusiedeln. Ausschlaggebend hierfür sei u. a. gewesen, dass es nicht nur im Plangebiet, sondern auch in der weiteren näheren Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe gebe, welche den Standort für Handwerk, Produktion oder Dienstleistung attraktiv machten. Die Planung greife deshalb auch unverhältnismäßig in ihr Eigentum ein. Für die Antragstellerin zu 2 ging keine Stellungnahme ein.
Am 04.02.2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung, wobei er die vorgebrachten Stellungnahmen wie in einem Beschlussvorschlag der Verwaltung behandelte. Die Erste Bürgermeisterin fertigte die Satzung am 22.02.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.02.2010 mit den Hinweisen nach § 214 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
10 
Am 04.02.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2009 begründet. Die Anträge wurden am 09.02.2011 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
11 
Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen.
12 
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
13 
den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4.02.2010 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie bringt vor: Sie sei antragsbefugt. Die Nutzung eines Gebäudes stelle eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zuzuordnen sei. Es bestünden auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin sämtliche Belange der Eigentümer überhaupt erfasst bzw. richtig und ausreichend bewertet habe. Die Bebauungsplanänderung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung diene ausschließlich der Verhinderung der geplanten Spielhalle und sei daher als reine Einzelfall- und Verhinderungsplanung unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung erst als konkrete Reaktion auf den Nutzungsänderungsantrag der Antragstellerin zu 2 (Umwandlung Billardcafé in Spielhalle) beschlossen, so dass mit der Planänderung eine bereits konkret geplante Spielhalle habe verhindert werden sollen. Auch der alibimäßige zusätzliche Ausschluss von Nutzungen mit sexuellem Charakter könne nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin vornehmlich eine weitere Spielhalle zu verhindern suche. Eigentlicher Grund der Planung sei der Versuch, im gesamten Stadtgebiet Spielhallen auszuschließen. Sie betreibe insoweit Spielhallenpolitik mit den Mitteln des Baurechts. Die pauschale Begründung, höhere Mieten aus Spielhallenverpachtungen führten zu einer Verdrängung sonstigen Gewerbes, sei nicht ausreichend, um einen städtebaulichen Grund für den Ausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO darzustellen. Die Antragsgegnerin missachte insoweit, dass im gesamten restlichen Plangebiet noch nie Gewerbe vorhanden gewesen sei, es daher auch nicht verdrängt werden könne. Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans, das in der Bestandssicherung des holzverarbeitenden Betriebs bestanden habe, sei mit der Verlagerung des Betriebs im Jahre 1992 weggefallen, weil das Grundstück als gewerbliche Fläche nur schwer oder überhaupt nicht zu vermitteln sei, zumal es von drei Seiten her von Wohnbebauung umgeben sei und sich im Umkreis kein sonstiges produzierendes Gewerbe, welches anderes Gewerbe anziehen könnte, befände. Auf absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem Grundstück ..., geschweige denn auf den derzeit zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Gewerbe ansiedeln wolle oder werde. Das Haus habe mehrere Jahre leer gestanden, bis die Antragstellerin zu 1 die Spielhalle eröffnet habe. Soweit sich die Antragsgegnerin tatsächlich auf eine Art Standortsicherungsabsicht stützen wolle, werde mit der Planung eine unzulässige Vorratsplanung verfolgt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten könne auch nicht mit der bloß pauschalen Behauptung eines Trading-Down-Effekts gerechtfertigt werden. Die Antragsgegnerin stelle nicht ansatzweise dar, woraus sich eine Trading-Down-Gefahr im Plangebiet konkret ergeben solle. Es könne sich allein auf dem Grundstück mit dem Gebäude ... noch eine Spielhalle ansiedeln, weil alle anderen Grundstücke des Plangebiets der Wohnnutzung dienten. Der befürchtete Imageverlust des Stadtteils Ohmenhausen sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Allein die pauschale Behauptung, dass Vergnügungsstätten stets zu einem Niveauverlust innerhalb des Plangebiets führten, sei weder richtig noch zur Begründung ausreichend. Wenn es der Antragsgegnerin tatsächlich um die Abwendung eines Trading-Down-Effekts gehe, wäre eine Anpassung des Bebauungsplans an die tatsächlichen Verhältnisse durch Beibehaltung des Grundstücks ... als Gewerbegebiet und im Übrigen durch Festsetzung eines Wohngebiets, in dem dann auch auf Dauer keine Vergnügungsstätten angesiedelt werden könnten, nicht nur verhältnismäßiger, sondern auch sinnvoller gewesen. Der Ausschluss von Nutzungen könne auch nicht mit dem Schutz von Kindern und älteren Menschen begründet oder auf einen Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr gestützt werden. Auch sei der kategorische Ausschluss von sämtlichen Vergnügungsstätten nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig. Er stelle zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 GG dar. Die Antragsgegnerin missachte, dass eine andere sinnvolle Nutzung des rückwärtigen Teils des Gebäudes ...... als durch eine Spielhalle ausgeschlossen sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Der Nutzungsausschluss sei auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt. Soweit in der Bebauungsplanänderung von Abs. 6 die Rede sei, handle es sich um einen Schreibfehler. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung, auch soweit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i GewO ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan und seine sämtlichen Festsetzungen seien auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht aufgestellt worden, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ... als Spielhalle in Form einer sog. Negativplanung zu verhindern. Die Nutzungsanträge für Spielhallen seien vielmehr Auslöser für die Planung gewesen, mit der eine aus vielerlei Gründen unerwünschte städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen geführt werden solle. Die Planänderung ziele darauf, am Ortsrand der Bezirksgemeinde Ohmenhausen eine drohende Spielhallenagglomeration aus städtebaulichen Gründen zu verhindern sowie auf die Abwehr eines sog. Trading-Down-Effekts und darauf, die Flächen für produzierendes Gewerbe, aber auch für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorzuhalten. Der Bebauungsplan sei zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Vergnügungsstätten und des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss einzelner Arten von Betrieben und Anlagen lägen vor. Insbesondere seien auch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss verschiedener Arten von Vergnügungsstätten und Nutzungen mit sexuellem Charakter gegeben. Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die privaten Belange der Antragsteller seien erkannt, richtig gewichtet und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Ein Grundstückseigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm durch planerische Festsetzungen hohe Renditemöglichkeiten vermittelt würden oder eine wirtschaftlich besonders günstige Nutzung ermöglicht werde. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragsteller, dass es dem Eigentümer des Grundstücks ...... seit 1992 nicht wieder gelungen sei, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb auf dem Grundstück anzusiedeln. Aus der Liste des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung vom 01.10.2009 über die ehemaligen und vorhandenen Gebäudenutzungen ergebe sich, dass dort im Zeitraum vom 04.10.2005 bis 29.05.2008 u.a. Elektromaschinenbau sowie Werkzeugverkauf und -vermietung und im Zeitraum vom 01.06.1978 bis 30.07.1995 eine Schankanlagenreinigung vorhanden gewesen sei. Weiterhin weise die Liste gastronomische, sportliche und gesundheitliche Dienstleistungen sowie diverse Einzelhandelsbetriebe auf, die einen positiven Beitrag zur örtlichen Infrastruktur leisteten. Bei dem sog. Trading-Down-Effekt handle es sich um einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Er wirke sich hier in zweierlei Hinsicht aus. Zum einen würde das Gebiet an Attraktivität verlieren, wenn eine zweite Spielhalle neben dem Billardcafe und der schon vorhandenen Spielhalle genehmigt werden müsse. Zum anderen würde es in dem Gewerbegebiet zu einer städtebaulich unerwünschten Verdrängung von gewerblichen Nutzungen und Dienstleistungsnutzungen kommen.
18 
Auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtshofs vom 22.04.2013 bestätigte die Antragsgegnerin die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller, dass sich in den festgesetzten Mischgebieten keine gewerbliche, sondern ausschließlich Wohnnutzung befinde. Die Festsetzung der Mischgebiete sei aber lediglich deklaratorischer Natur. Die Planung berücksichtige bereits auch die immissionsschutzrechtliche Verkehrslärmproblematik der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 vorgesehenen Regional-Stadtbahn Neckar Alb, deren Trasse durch das Plangebiet verlaufe. Zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen könne auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (8 S 979/91) und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (7 A 1072/96 - BauR 2001, 1234) verwiesen werden.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantragten Vorbescheid des Inhalts zu erteilen, dass die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … an der H. Straße … auf der Parkinsel in Ludwigshafen an der gleichen Stelle und in den bisherigen Ausmaßen und Materialen grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … an der H. Straße … in Ludwigshafen zu erteilen.

2

Die Klägerin ist eine GmbH und seit 1960 Betreiberin der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein. Am Luitpoldhafen hat sie das 246.159 m² große Grundstück an der H. Straße, Flurstück Nr. …, vom Land Rheinland-Pfalz gepachtet. Auf einer Teilfläche zwischen dem Hafenbecken im Westen und der parallel dazu verlaufenden H. Straße im Osten war aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Mai 1969 eine Lagerhalle von 170 m x 56 m x 7,45 m Größe entstanden. Durch Tekturgenehmigung vom 2. September 1971 wurde die Nutzungsänderung von der Getreidelagerung zur Lagerung von Kunststoffen (Polystyrolmarken) der B. erlaubt. Diese Halle wurde durch einen Großbrand am 22. Juni 2013, ausgelöst durch einen technischen Defekt an der Photovoltaikanlage auf dem Dach, nahezu vollständig zerstört. Auf dem abgeräumten Gelände existiert lediglich noch die Bodenplatte der ehemaligen Lagerhalle. Nördlich an dieses Gelände schließt sich ein E-Großmarkt an, südlich davon befinden sich Bürogebäude und zahlreiche Gewerbebetriebe, vorwiegend aus der Logistikbranche. Westlich der H. Straße befinden sich ausschließlich Wohnhäuser.

3

Im Dezember 2013 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zum Wiederaufbau der zerstörten Halle in der bisherigen Größe. Zur geplanten Nutzung führte die Klägerin in einem Begleitschreiben ihres Architekten vom 11. Dezember 2013 aus, dass die gelagerten Güter – wie in dem Bauschein vom 2. September 1971 genehmigt – in erster Linie aus Kunststoffen der B. bestehen sollten. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014, dass neben der Lagerung üblicher Handels- und Kaufmannsgüter die Lagerung und der Umschlag folgender Stoffgruppen in Betracht komme: Styropor, Neopor, Lignatec-Beads, E-por, Luwax EVA sowie Vorprodukte für die Farb- und Lackherstellung u.Ä.. Derzeit könne allerdings nicht endgültig geklärt werden, welche Stoffe in welchem Umfang zukünftig gelagert und umgeschlagen würden. Insgesamt werde von einer Lagerkapazität von 8.000 bis 10.000 t ausgegangen, was angesichts des Volumens der Lagerhalle etwa 30 Fahrzeugbewegungen pro Tag ausmache. Ein Lieferverkehr zu schützenswerten Zeiten, insbesondere in den Nacht- oder Feiertagsstunden, sei nicht beabsichtigt. Die Fahrzeugbewegungen sollten ebenso wie die Ladetätigkeit möglichst wasserseitig erfolgen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten klar, dass Gegenstand der Bauvoranfrage lediglich die „grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (Bebauungsgenehmigung) in dem durch die beigefügten Pläne dargestellten Maße“ sei. Nach der Stellungnahme der Struktur- und genehmigungsdirektion Süd, Gewerbeaufsicht, vom 24. März 2014 bestehen gegen das Bauvorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Entsprechend äußerte sich der Vertreter der städtischen Feuerwehr mit Schreiben vom 10. April 2014, fügte allerdings ergänzend hinzu, dass es aufgrund des Brandereignisses im Juni 2013 inmitten eines Wohngebiets als bedenklich angesehen werde, dass Lagergut mit einer hohen Brandgefährdung in der Halle gelagert werde; die Ansiedlung eines Störfallbetriebes nach der Störfallverordnung sei in unmittelbarer Nähe des Wohngebietes grundsätzlich nicht zulässig; eine Detailprüfung des Brandschutzkonzeptes mit abschließender gefahrschutztechnischer Stellungnahme erfolge im Baugenehmigungsverfahren.

4

Am 7. April 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ mit dem Ziel, auf dem fraglichen Gelände zwischen H. Straße und Luitpoldhafen die große Nachfrage nach innenstadtnahen Grundstücken für hochwertige Ein- oder Zweifamilienhausbebauung befriedigen zu können sowie die Lärm- und Verkehrsbelastung der bestehenden Wohnbebauung östlich der H. Straße durch Gewerbebetriebe zu mindern. Es sei deshalb die Festsetzung einer Wohn- bzw. gemischten Nutzung beabsichtigt.

5

Mit Bescheid vom 6. August 2014 lehnte die Beklagte den begehrten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese bestehe aus einer Gemengelage aus unvereinbaren Gewerbe- und Wohnnutzungen. Aufgrund der geplanten Größe der Lagerhalle sei davon auszugehen, dass die LKW-Transporte einen Umfang erreichten, der nicht mehr mischgebietskonform und damit nicht mehr wohnverträglich sei. Die Brandschutzanforderungen seien aufgrund der Beschaffenheit des Lagergutes möglicherweise nicht einzuhalten. Aus den genannten Gründen seien auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für die östliche Seite der H. Straße nicht gewährleistet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sich das Bauvorhaben auch nach seiner Auffassung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits vor dem Brandereignis habe es Beschwerden von Anwohnern der H. Straße bezüglich des An- und Abfahrtverkehrs der gewerblichen Anlieger der H. Straße gegeben. Die Angaben der Klägerin zum Umfang der Fahrzeugbewegungen seien zu vage. Zudem werde durch die in der Halle zu lagernden Stoffe ein erhöhtes Gefahrenpotential für die benachbarte Wohnnutzung begründet. Dieses Gefahrenpotential habe sich in der Brandkatastrophe im Juni 2013 realisiert; das Vorhandensein eines städtebaulichen Missstandes sei offenkundig. Es habe sich um einen der größten Brände in der Geschichte der Stadt gehandelt. Lediglich den günstigen Windverhältnissen sei es zu danken, dass sich das Feuer nicht weiter auf die Wohnhäuser ausgebreitet habe.

6

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Ihr Bauvorhaben sei in dem faktischen Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Es wirke sich auch nicht rücksichtslos auf die Nachbarschaft aus, die durch die langjährige Hallennutzung vorbelastet sei. Im Übrigen könne die Beklagte den Bauvorbescheid gegebenenfalls mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen verbinden. Eventuelle Auflagen hinsichtlich des Zulieferverkehrs und der zu lagernden Stoffe seien dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens wegen der von ihm ausgelösten bodenrechtlichen Spannungen betont. Es handele sich um eine städtebaulich unbefriedigende Gemengelage von Gewerbe- und Wohnnutzung. Die sich hieraus ergebende Planungspflicht indiziere die Rücksichtslosigkeit.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bauplatz sei zwar keine sog. „Außenbereichsinsel“, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Denn die dort früher vorhandene Halle sei für das Gebiet weiterhin prägend, weil die Klägerin sich bereits Monate nach dem Brandereignis um eine Bebauung bemüht habe. Das Vorhaben füge sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die als faktisches Gewerbegebiet aufzufassen sei. Dieses Gebiet reiche bis zur H. Straße, die eine Zäsur zu dem östlich angrenzenden Wohngebiet darstelle. Indes füge sich das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein. Keines der Gebäude in der näheren Umgebung des Bauplatzes erreiche die für die Lagerhalle der Klägerin geplante Grundfläche von 9.405,34 m². Die größte Grundfläche bei den in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäuden weise mit 2.860 m² der E.-Großmarkt in der H. Straße … auf. Eine ausnahmsweise bauplanungsrechtliche Zulässigkeit trotz Überschreitens des bauplanungsrechtlichen Rahmens scheitere hier daran, dass das Bauvorhaben der Klägerin bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse, die nur unter Einsatz der Bauleitplanung aufgelöst werden könnten. Das Vorhaben der Klägerin könne schließlich auch nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zugelassen werden, weil die Neuerrichtung einer so großen Halle zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung unmittelbar gegenüber einer Wohnbebauung städtebaulich nicht vertretbar sei. Der Großbrand vom Juni 2013 habe den städtebaulichen Missstand einer unmittelbaren Nachbarschaft von Gewerbenutzung und Wohnbebauung offenbart. Gerade die Größe der Lagerhalle berge auch bei angenommener Einhaltung der Brandschutzvorschriften ein unkalkulierbares Risiko für die umgebende Wohnbebauung.

9

Die Klägerin hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vorgetragen: Ihr Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es halte sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens. Dies gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung. Auch insofern präge die frühere, seit 45 Jahren bestehende Lagerhalle mit. Sie sei auch in ihrer Größe hafengebietsprägend und kein „singulärer Ausreißer“. Die Wiedererrichtung der Halle erweise sich auch nicht als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft. Sie führe nicht zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation. Sie berge auch keine besondere Brandgefahr. Laut Brandsachverständigen bestünden gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Die Gefahr eines sog. „Dennoch-Störfalls“ sei hinzunehmen. In der Halle sollten keine gefährlichen Güter gelagert werden. Im Übrigen sei das Bauvorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB zulässig. Insbesondere sei es als hafenaffines Vorhaben städtebaulich vertretbar. Es sei gerade das Ziel der Vorschrift, eine Privilegierung in städtebaulich unerwünschten Gemengelagen zu schaffen.

10

Nachdem die Beklagte die am 7. Dezember 2015 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ beschlossene Veränderungssperre am 17. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht und die Klägerin hiergegen einen Normenkontrollantrag gestellt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2016 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Normenkontrolle ausgesetzt.

11

Im Anschluss an das rechtskräftige Normenkontrollurteil des Senats vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16.OVG –, BauR 2017, 852, hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die Absicht habe, wegen des ihr entstandenen Schadens gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff vor dem Zivilgericht einzuklagen. Weil ihre Gesellschafter ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, vor allem das Land Rheinland-Pfalz, seien, sei sie nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Gründen zu einem solchen Vorgehen verpflichtet. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen entgangener Nutzungsmöglichkeiten stehe auch dem Pächter eines Grundstücks zu.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ am 17. Juni 2016 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Vorbescheid des Inhalts zu erteilen, dass die Wiedererrichtung der zerstörten Lagerhalle … der Klägerin H. Straße …, Parkinsel, in Ludwigshafen an gleicher Ort und Stelle in den bisherigen Ausmaßen und Materialien genehmigt wird.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Nach ihrer Auffassung könne die Klägerin sich für das geänderte Klagebegehren nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen. Sie habe nicht dargetan, dass mit der Zivilklage hinreichend sicher zu rechnen sei. Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs scheitere angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts an dem fehlenden Verschulden der Behördenbediensteten. Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff sei lediglich der Eigentümer des Baugrundstücks anspruchsberechtigt, hier also das Land Rheinland-Pfalz und nicht die Klägerin. Im Übrigen sei die Bauvoranfrage zu Recht abgelehnt worden. Die Baufläche stelle eine sog. Außenbereichsinsel dar. Darüber hinaus füge sich das Bauvorhaben der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insofern sei zu sehen, dass bereits die frühere Lagerhalle der Klägerin die nähere Umgebung nicht geprägt habe, weil sie darin als Fremdkörper erschienen sei. Mit ihrer im Vergleich zum nächstgrößeren Gebäude viermal größeren Grundfläche sei sie ein Unikat gewesen, das die nähere Umgebung nicht habe prägen können. Jedenfalls verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die Wiedererrichtung der Halle wirke sich unzumutbar auf die benachbarte Wohnbebauung aus. Eine Vorbelastung durch die frühere Halle bestehe nicht. Eine prägende Wirkung des Altbestandes beziehe sich allenfalls auf die Merkmale der „näheren Umgebung“ und des „Bebauungszusammenhangs“. Unzumutbar für die Nachbarschaft sei der erhebliche Zu- und Ablieferverkehr mit den dadurch hervorgerufenen Immissionen. Zudem entfalte das Vorhaben mit knapp 10.000 m² Grundfläche eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarschaft.

17

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, Beweis durch Inaugenscheinnahme des Senats zu der Frage zu erheben, ob die Größe der unbebauten Freifläche auf dem Grundstück der ehemaligen Lagerhalle geeignet sei, den Bebauungszusammenhang unter den gewerblich genutzten Grundstücken zwischen H. Straße und Hafenbecken zu unterbrechen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

20

Die in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geänderte Klage ist zulässig.

21

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – unabhängig von den Voraussetzungen nach § 91 VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. hierzu allgemein: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn. 97 ff). Das ursprünglich zulässige Begehren auf Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids hat sich durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre zum 17. Juni 2016 erledigt. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

22

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der erklärten Absicht der Klägerin, wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten auf dem von ihr angepachteten Grundstück Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage zu erheben. Die Klägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, diese Klage alsbald einreichen zu wollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 7; auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 –, BVerwGE 121, 169 und juris, Rn. 5 und Rn. 17; auch: BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 – 1 B 04.3531 –, NVwZ-RR 2007, 653 und Rn. 42 „erklärte Absicht“).

23

Das mit der Absicht der Erhebung einer zivilprozessualen Klage begründete Feststellungsinteresse kann nur dann verneint werden, wenn sich der beabsichtigte Zivilprozess als offensichtlich aussichtslos erweist. Davon ist dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2006, a.a.O., juris, Rn. 21). Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hat, einen Amtshaftungsanspruch geltend machen zu wollen, wird man diesen Anspruch als offensichtlich ausgeschlossen betrachten müssen. Denn das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden der Behördenbediensteten ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig gewertet hat (vgl. BVerwG, ebenda). Dies ist hier aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2015 der Fall.

24

Soweit die Klägerin jedoch ergänzend geltend macht, die beabsichtigte Zivilklage auch auf den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs stützen zu wollen, erscheint dies nicht offensichtlich aussichtslos. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage kann nämlich einen solchen Eingriff darstellen und einen auf die „Bodenrente“ gerichteten Anspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 – III ZR 9/93 –, BGHZ 125, 258, LS 2; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006, a.a.O., juris, Rn. 42). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Anspruchsberechtigung nicht – jedenfalls nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit – auf den Inhaber des Grundstückseigentums beschränkt werden. Das richterrechtlich anerkannte Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 – III ZR 74/88 –, BGHZ 111, 349 und juris, Rn. 8 und Rn. 23; auch: Pasternak, in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl. 2007, Rn. 219). In der Rechtsprechung wird jedoch die Entschädigung wegen enteignungsgleichen (oder enteignenden) Eingriffs nicht auf die Folgen für den Grundstückseigentümer beschränkt. Als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition wird vielmehr auch das Nutzungsinteresse aufgrund eines Pachtverhältnisses angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – III ZR 116/07 –, BGHZ 175, 35 LS 2 [Durchschneidung landwirtschaftlicher Pachtflächen infolge Straßenbau]; ähnlich: BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 – III ZR 170/82 –, MDR 1984, 647 und juris, Rn. 10; ferner: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1986 – III ZR 269/85 –, juris, Rn. 3 [enteignender Eingriff in das der Klägerin zustehende Pachtrecht]; BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 – III ZR 49/95 –, DVBl. 1996, 671 und juris, Rn. 15 [enteignender Eingriff aufgrund Denkmalschutzverordnung in das Bimsabbauinteresse einer Pächterin]; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2001 – 1 U 1675/97 –, juris, Rn. 76 ff. [Klage auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für Überschwemmungsschäden infolge fehlerhafter Bachverrohrung, Aktivlegitimation auch der Pächterinnen nicht in Frage gestellt]). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin auch als bloße Grundstückspächterin eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs beanspruchen kann.

II.

25

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erlass des begehrten Bauvorbescheids.

26

1. Die Bauvoranfrage der Klägerin ist bescheidungsfähig.

27

Die Bauvoranfrage der Klägerin – und dementsprechend ihr Klagebegehren - zielt auf die Feststellung der „grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit“ der Wiedererrichtung der Lagerhalle (Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 2014, Bl. 24 der Behördenakte), wobei Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung dem späteren Verfahren vorbehalten bleiben sollen (vgl. E-Mail der Klägerin vom 27. Juni 2014, Bl. 80 der Behördenakte).

28

Nach § 72 Satz 1 LBauO kann vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) beantragt werden. Dieser Antrag muss hinreichend bestimmt sein, damit im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststeht. Über diese Bestimmtheit der Bauvoranfrage hinaus ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstandes weitgehend frei. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Bauvorbescheid auch lediglich über die „grundsätzliche“ Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen darf, dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Auch ein Vorbescheid dieses Inhalts kann für den Bauwerber eine günstige Rechtsposition begründen. Allerdings lässt die Bindungswirkung eines darauf ergehenden positiven Bescheids die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 –, NVwZ 1987, 884 und juris, LS 1 und Rn. 13; auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, BauR 2014, 676 und juris, Rn. 42 bis 45; Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 768/16 –, juris, Rn. 29 f.). Eine solche Bauvoranfrage zielt damit – wie hier - auf die Feststellung, dass das zunächst nur allgemein umschriebene Vorhaben nicht schon bereits grundsätzlich und unabhängig von den Details der Bauausführung und des konkreten Nutzungskonzepts bauplanungsrechtlich unzulässig, vielmehr durch eine bestimmte Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen so plan- und ausführbar ist, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen und mit welchen Nutzungsauflagen sich das Bauvorhaben einfügt und dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird, ist dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, a.a.O., juris, Rn. 24).

29

2. Die Klägerin konnte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ die Feststellung beanspruchen, dass die Wiedererrichtung der Lagerhalle am alten Standort und in den Maßen der abgebrannten Halle grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist.

30

Damit steht fest, dass dem Bauvorhaben der Klägerin in dem bislang nur grob skizzierten Umfang zu Art und Weise des Betriebsablaufs (Lagerkapazität von 8.000 bis 10.000 t, Fortführung der Lagerung der bislang genehmigten Stoffe mit nachzureichendem Brandschutzkonzept, ca. 30 LKW-Bewegungen am Tag) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht bereits grundsätzliche Hinderungsgründe entgegenstanden.

31

a) Rechtsgrundlage für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin ist § 34 BauGB.

32

Denn die zur Wiedererrichtung der Lagerhalle vorgesehene Fläche ist Teil eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierzu zählen auch unbebaute Grundstücke bzw. Flächen, sofern es sich bei ihnen um eine Baulücke im engeren Sinne handelt, das heißt um ein zwar unbebautes aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (so: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275, Rn. 13). Hiernach spricht unter Auswertung der zu den Akten gereichten Lagepläne und Luftbildaufnahmen alles dafür, dass die Fläche der ehemaligen Lagerhalle Teil des Bebauungszusammenhangs ist. So handelt es sich schon nicht um eine gänzlich unbebaute Fläche, da die Bodenplatte der abgebrannten Halle noch vorhanden ist. Aber auch unabhängig davon tritt die Fläche nach der Verkehrsauffassung als Teil des von gewerblich genutzten Anlagen gebildeten Bebauungszusammenhangs im Süden der S. Allee zwischen der H. Straße im Osten und dem Hafenbecken im Westen in Erscheinung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Fläche aber jedenfalls deshalb nicht um eine sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich, weil die durch den Brand im Juni 2013 zerstörte Halle den Charakter der näheren Umgebung noch weiter prägt. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, der beseitigte Altbestand noch als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34, LS 2 [Errichtung eines Hotels nach Abriss eines Sanatoriums]; fortgeführt in: BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, NVwZ 2017, 412, Rn. 20). Maßgeblich für die prägende Wirkung der abgerissenen Gebäude ist, ob die Verkehrsanschauung mit einem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung rechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016, ebenda). Dies ist hier in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung der Bauvoranfrage am 11. Dezember 2013 ohne weiteres zu bejahen.

33

Weil die abgebrannte Lagerhalle hinsichtlich des Bebauungszusammenhangs als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen ist, liegt insofern keine „unbebaute Freifläche“ vor, weshalb sich die von der Beklagten beantragte Ortsbesichtigung erübrigt und der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abzulehnen war.

34

Von einer „unbebauten Freifläche“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb auszugehen, weil die abgebrannte Lagerhalle als Fremdkörper hätte gewertet werden müssen. Denn der Aspekt des Fremdkörpers hat lediglich Bedeutung für die Bildung des bauplanungsrechtlichen Rahmens, nicht hingegen für das hier allein interessierende Merkmal des Bebauungszusammenhangs. Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der ehemaligen Lagerhalle der Klägerin nicht um einen Fremdkörper gehandelt hat, was noch auszuführen ist.

35

b) Das Bauvorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig.

36

Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn es hält sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens und wahrt auch abstrakt, das heißt nach Maßgabe des bislang grob umschriebenen Nutzungsumfangs und ohne Kenntnis der Betriebsabläufe im Einzelnen, die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung.

37

Das „Einfügen“ ist zunächst für die Art der baulichen Nutzung zu bejahen. Dies ist wegen des Vorhandenseins anderer gewerblich genutzter Gebäude in der unmittelbaren Umgebung zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb in dieser Hinsicht letztlich dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Gewerbegebiet oder eine sog. Gemengelage handelt. Auch die Anforderungen an die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

38

Die Wiedererrichtung der Lagerhalle fügt sich aber auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfaltet der abgebrannte Altbestand prägende Wirkung nicht nur für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs und für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung, sondern für die „Eigenart der näheren Umgebung“ insgesamt, das heißt auch hinsichtlich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., LS 3 und 4 m.w.N.). Weil das Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich seiner Maße mit denjenigen der abgebrannten Lagerhalle übereinstimmt, hält es sich auch insofern ohne Weiteres in dem vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmen.

39

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten entbehrt der abgebrannte Altbestand nicht deshalb einer prägenden Wirkung, weil er als sog. „Fremdkörper“ ausgeblendet werden müsste.

40

Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 10). Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, BauR 2009, 1564 und juris, Rn. 6). Außer Acht zu lassen ist dasjenige, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Es sind also solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sie umgebenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 und juris, LS 1 und 15). Wenn demzufolge die Betrachtung der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung zwar auf das Wesentliche zurückzuführen ist, so erlaubt § 34 BauGB doch nicht, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert ist; auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris, Rn. 12).

41

In Anwendung dieser Maßstäbe kann dem bisherigen Hallengebäude seine (weiterhin) prägende Wirkung nicht abgesprochen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die sog. „Fremdkörperrechtsprechung“ nicht nur – wie in aller Regel – auf die Art der baulichen Nutzung Anwendung findet, sondern auch für die Beurteilung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung von Bedeutung ist. Danach ergibt sich, dass die Lagerhalle der Klägerin trotz ihrer Größe von 170 m x 56 m in dem Gebiet östlich des Hafenbeckens nicht als Fremdkörper erscheint. Der gesamte Bereich zwischen Hafenbecken und H. Straße ist ebenso wie der Bereich auf der anderen Seite des Hafenbeckens durch größere gewerblich genutzte Gebäude geprägt. Auch wenn der Luitpoldhafen seine Hafenfunktion weitgehend verloren hat, weist die Bebauung entlang des Hafenbeckens zum Teil doch noch den Charakter einer hafenaffinen Nutzung auf. In dieser Umgebung stellt sich ein großes Lagerhaus nicht als einzelner Ausreißer in einer im Übrigen homogenen kleinteiligen Bebauung dar. Vielmehr repräsentieren gerade die großen Lagerhäuser die überkommene gewerbliche Nutzung am Hafen und prägen dadurch die Eigenart der näheren Umgebung. Deshalb fällt auch die besondere Größe der Lagerhalle der Klägerin, insbesondere mit ihrer straßenseitigen Länge von 170 m, nicht derart aus dem Rahmen, dass sie als unbeachtlicher Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschlossen werden muss. Im Gegenteil hat gerade diese Halle mit ihrer Größe die gewerbliche Nutzung entlang des Hafenbeckens dominiert und dadurch die Eigenart der näheren Umgebung, auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geprägt.

42

(2) Dem Bauvorhaben der Klägerin kann die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil es sich ungeachtet der detaillierten Prüfung der in der Bauvoranfrage noch nicht im Einzelnen mitgeteilten Betriebsabläufe bereits von vornherein als rücksichtslos für die nähere Umgebung erweist.

43

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung zunächst auf den aus der Umgebungsbebauung ablesbaren bauplanungsrechtlichen Rahmen abzustellen. Dieser bauplanungsrechtliche Rahmen ist allerdings gegebenenfalls zum einen mittels des Rücksichtnahmegebots einzuschränken (entsprechend der Funktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im beplanten Gebiet), zum anderen bei Verneinung bodenrechtlicher Spannungen (entsprechend der Funktion des § 31 Abs. 2 BauGB) zu erweitern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, UPR 1988, 268 [270] und juris, Rn. 24; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, ZfBR 2017, 263, Rn. 17). Danach fügt sich ein Bauvorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur dann nicht in die nähere Eigenart der Umgebung ein, wenn es nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung wahrt. Auf das Entstehen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen kommt es hingegen nur an, wenn das Bauvorhaben den vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmen übersteigt (so bereits das von der Beklagten zitierte Urteil des BVerwG vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 46 f.).

44

Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 [125]; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, BVerwGE 145, 290, Rn. 32).

45

Nach diesem Maßstab erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin noch nicht abstrakt und ungeachtet möglicher Schutzauflagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als gegenüber der umliegenden Wohnbebauung rücksichtslos.

46

Das Rücksichtnahmegebot setzt für das sich innerhalb des bauplanungsrechtlichen Rahmens haltende Bauvorhaben eine äußerste Grenze des für die Nachbarschaft nicht mehr Zumutbaren. Daher erweist sich nicht bereits jedwede städtebaulich unerwünschte Entwicklung als rücksichtslos. Dies gilt auch für das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungsstrukturen, wie hier (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 – [Seveso-Richtlinie], BauR 2010, 726 und juris, Rn. 18 – zum Merkmal gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei einer Gemengelage aus Störfallbetrieb und schutzbedürftigen Nutzungen –). Eine solche städtebaulich unerwünschte Gemengelage mag das Bedürfnis für eine bauleitplanerische Konfliktbewältigung hervorrufen, rechtfertigt jedoch noch nicht zwingend den Ausschluss grundsätzlich zulässiger Nutzungsinteressen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot insgesamt: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 125. Ergänzungslieferung 2017, § 34 Rn 48; Uechtritz, DVBl. 2016, 90 ff).

47

(a) Soweit die Beklagte im ablehnenden Bescheid auf die durch die LKW-Transporte zur und von der Halle hervorgerufenen Lärmimmissionen hinweist, ergibt sich daraus keine die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtfertigende grundsätzliche Unzumutbarkeit des Bauvorhabens der Klägerin.

48

Insofern hat die Behörde zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass hier von einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auszugehen ist. Einerseits muss die Klägerin beim Betrieb ihrer Lagerhalle Rücksicht auf die angrenzende Wohnbebauung nehmen. Andererseits müssen sich die Bewohner der benachbarten Wohnhäuser die Vorbelastung durch den seit Jahren stattfindenden Lieferverkehr anrechnen lassen. Als Maßstab für den für die Wohnbebauung noch zumutbaren Verkehrslärm dürfte die Beklagte daher zutreffend auf das Schutzniveau für ein Mischgebiet abgestellt haben. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Anwendung des Rücksichtnahmegebots kommt der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – bindende Wirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145 und juris, Rn. 19 [zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO]; Beschluss vom 26. März 2014, BauR 2014, 1129 und juris Rn 6 [zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 BauGB]). Nach Ziffer 7.4 sind als Anlagengeräusche auch Fahrzeuggeräusche zu werten, die auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt stattfinden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Dem Rücksichtnahmegebot ist in einem Mischgebiet genügt, wenn die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Für den Tagwert kommt es auf den Mittelungspegel während der Beurteilungszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an, für den Nachtwert auf den Pegel während der lautesten Nachtstunde (Ziffer 6.4 TA Lärm). Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass der An- und Abfahrverkehr zu der Lagerhalle zwingend, d.h. ungeachtet möglicher Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung, zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen wird. Dies umso weniger, als die hierzu angehörte Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben im weiteren Verfahren (d.h. im Baugenehmigungsverfahren) nachzuweisen sei (vgl. Stellungnahme der SGD Süd, Gewerbeaufsicht, vom 29. März 2014). Dementsprechend hätte die Beklagte in dem begehrten Bauvorbescheid klarstellen können, dass Einschränkungen sowohl in zeitlicher (Andienung lediglich werktags während der Tagstunden) als auch in örtlicher Hinsicht (Andienung wasserseitig) im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten blieben.

49

(b) Auch soweit die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine erdrückende Wirkung der geplanten Halle für die gegenüberliegende Wohnbebauung geltend macht, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

50

Ein solcher Verstoß scheidet aus tatsächlichen Gründen in aller Regel dann aus, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 -4 B 128/98-, NVwZ 1999, 879). Dies ist hier bei der geplanten Höhe der Halle von 7,45 m der Fall. Dass eine Bebauung darüber hinaus wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass sie die benachbarten Flächen vollkommen dominieren oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59). Angesichts der moderaten Höhe der geplanten Halle kann trotz ihrer Länge von 170 m hier eine solche erdrückende Wirkung nicht angenommen werden. Dagegen spricht einerseits die Entfernung zwischen der Halle und der gegenüberliegenden Wohnbebauung von 26 m. Gegen eine abriegelnde Wirkung der Halle spricht aber vor allem, dass sich die H. Straße in dem Bereich südlich der S. Allee insgesamt als Zäsur zwischen deutlich unterschiedlichen Nutzungsstrukturen darstellt. Im Übrigen kann die Wirkung des Hallenbauwerks durch die Anpflanzung von Bäumen entlang der Straße abgemildert werden, so wie dies zu Zeiten der früheren Halle bereits der Fall war, was sich aus den in den Akten enthaltenen Luftbildaufnahmen ergibt.

51

(c) Schließlich erweist sich das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Brandgefahr ungeachtet möglicher brandschutztechnischer Auflagen im Baugenehmigungsbescheid als grundsätzlich rücksichtslos, so dass die Bauvoranfrage auch aus diesem Grunde nicht hätte abgelehnt werden dürfen.

52

Insbesondere kann dem Rücksichtnahmegebot hier nicht bereits abstrakt die zwingend einzuhaltende Pflicht zur Wahrung eines größeren Abstands zwischen der Lagerhalle und der schutzwürdigen Wohnbebauung entnommen werden. Bei den Anforderungen an den Brandschutz handelt es sich zunächst einmal um bauordnungsrechtliche Pflichten, deren Beachtung nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ist. Allerdings bringen die in allen Landesbauordnungen enthaltenen Vorschriften zum Brandschutz die Auffassung der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass den Anforderungen des Brandschutzes grundsätzlich durch gebäudebezogene Maßnahmen auf dem Baugrundstück, d.h. durch die Art und Weise der Errichtung und Ausgestaltung der Gebäude Rechnung getragen werden kann. So müssen nach § 15 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Als Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung, d.h. des Übergreifens eines Brandes auf benachbarte Gebäude, kommen neben der Einhaltung ausreichender Gebäudeabstände (auf dem Baugrundstück) unter anderem in Betracht: Brandfrüherkennungsanlage, Brandabschnitte im Gebäudeinnern, Verwendung von Baustoffen und Bauteilen mit hoher Feuerwiderstandsdauer, Sprinkleranlage, Rauchabzugsanlage sowie die Zugänglichkeit des Gebäudes für die Feuerwehr (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 15, Rn. 8 f.). § 50 LBauO ermächtigt zu zusätzlichen Anforderungen bei Brandschutzvorkehrungen für Sonderbauten, wie etwa bauliche Anlagen mit erhöhter Brandgefahr sowie gewerblich genutzte Anlagen (§ 50 Abs. 2 Nrn. 9 und 10 LBauO; hierzu: OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11825/16.OVG –, BauR 2017, 1524 – Löschwasserrückhaltung –). Brandschutz ist danach durch ausreichende Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandfalles, durch Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung des Brandfalles sowie durch geeignete Vorkehrungen zur Brandbekämpfung zu gewährleisten. Bezieht man diese Wertung bei Interpretation und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ein, verbietet sich die Annahme, die Errichtung eines Gebäudes erweise sich schon ungeachtet der gebotenen Schutzvorkehrungen allein wegen der Nähe zu schutzwürdigen Gebäuden als rücksichtslos.

53

Auch die Anhörung der Brandsachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die gebäudebezogenen Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich geeignet sind, der von der Lagerhalle ausgehenden Brandgefahr zu begegnen. Wie der im Beistand der Klägerin aufgetretene Brandsachverständige R. im Einzelnen erläutert hat, gehört hierzu insbesondere die Installation von Branddetektoren und automatisch einsetzenden Löscheinrichtungen (Sprinkleranlage), um Brände möglichst früh zu erkennen und rasch zu bekämpfen, bevor sich der Brand weiter ausbreiten kann. Darüber hinaus seien abgestimmt auf das jeweilige Brandschutzkonzept und die - hier auf das jeweilige Lagergut bezogene - Brandlastberechnung geeignete Brandschutzabschnitte zu bilden, um wiederum die Ausbreitung eines Brandes wirksam zu begrenzen. Hierzu gehörten auch geeignete Rauchabzugseinrichtungen, hier in Gestalt von Fenstern im Flachdach. Soweit Branddirektor B. von der städtischen Feuerwehr der Beklagten bei entsprechenden ungünstigen Windverhältnissen eine Ausbreitung von gefährlichem Rauch auch über diese Rauchabzugsöffnungen befürchtet hat, ist der Sachverständige R. dem überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich diese Öffnungen auf dem Flachdach, das heißt in 7,50 m Höhe, befänden und die Rauchsäule zunächst senkrecht austrete, bevor sie eventuell durch Wind abgelenkt werden könne. Zu den gebäudeorientierten Maßnahmen des Brandschutzes gehören schließlich auch Vorkehrungen über die Rückhaltung von verunreinigtem Löschwasser, worauf Branddirektor B. bei seinen Ausführungen zutreffend hingewiesen hat. Schließlich hat der Sachverständige R. auch überzeugend dargelegt, dass sich die brandschutztechnischen Anforderungen auch auf die geplante Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach beziehen müssten. Auch hier seien Abschnitte zu bilden, die die Ausbreitung eines Brandherdes verhinderten. Diese Abschnitte dürften dann keinesfalls durch Elektrokabel miteinander verbunden sein, so wie es bei der früheren Lagerhalle der Fall gewesen und wodurch der Vollbrand der Halle über die einzelnen Brandabschnitte hinweg entstanden sei.

54

Dass die am Gebäude orientierten Maßnahmen des Brandschutzes grundsätzlich ausreichend sind, um der Brandgefahr zu begegnen mit der Folge, dass die Errichtung eines solches Gebäudes mit diesen Schutzvorkehrungen nicht als abstrakt rücksichtslos gewertet werden kann, zeigt auch die grundsätzlich positive gefahrschutztechnische Stellungnahme der städtischen Feuerwehr vom 10. April 2014 (Bl. 51 ff der Behördenakte). Danach bestehen gegen den Wiederaufbau der zerstörten Lagerhalle „bei Ausführung gemäß Planunterlagen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht“, wenn die näher aufgeführten brandschutz-technischen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit Brandamtmann G. von der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihm sei bei Abgabe der Stellungnahme nicht bewusst gewesen, was und in welcher Menge in der Halle gelagert werden solle, mag dies im Hinblick auf die – letztlich „nicht endgültige“ – Benennung von Stoffgruppen im Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 2014 (Bl. 35 f. der Behördenakte) zutreffen. In dem der Bauvoranfrage als Anlage beigefügten Schreiben des Architekten vom 11. Dezember 2013 war allerdings bereits erwähnt, dass das Lagergut „– wie bisher genehmigt – in erster Linie aus Kunststoffen der B. bestehen“ werde (Bl. 17 der Behördenakte). Von daher durfte die grundsätzliche Bewertung im Schreiben vom 10. April 2014 durchaus auf einen Lagerbetrieb in dem bisherigen Umfang verstanden werden. Als grundsätzlich unzulässig ist in der Stellungnahme nur die Ansiedlung eines Störfallbetriebs angesehen worden (vgl. Ziff. 12 des Schreibens vom 10. April 2014).

55

Wenn die Vertreter der städtischen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung aufgrund ihrer Erfahrungen bei dem Großbrand vom Juni 2013 sich dennoch nachdrücklich gegen die Errichtung der Halle zum Zwecke der Lagerung von Kunststoffen mit hoher Brandlast an diesem Standort ausgesprochen haben, so erheben sie damit die Forderung nach einer weitergehenden Risikovorsorge. Zu deren Umsetzung bedarf es indes bei der vorliegenden Fallgestaltung des Mittels der Bauleitplanung, wie es hier von der Beklagten auch ergriffen worden ist. Die Bauleitplanung ist der Ort, um die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen vorsorgend aneinander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (sog. Trennungsgebot gemäß § 50 Satz 1 BImSchG).

56

Die Forderung, bei der Errichtung eines Gewerbebetriebs über die auf das Gebäude bezogenen Maßnahmen des Brandschutzes hinaus zwingend noch einen angemessenen Abstand zu einer benachbarten Wohnbebauung einzuhalten, ergibt sich lediglich aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“, zuvor: Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“). Nach Art. 13 RL 2012/18/EU haben die Mitgliedstaaten bei der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel zu verfolgen, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Hierzu haben sie dafür zu sorgen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und – unter anderem – Wohngebieten andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a RL 2012/18/EU). Dieses Abstandsgebot der Störfall-Richtlinie ist im Wege europarechtskonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, NVwZ 2013, 719, LS; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 76a). Indes ist hier diese Störfall-Richtlinie ebenso wie die Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anwendbar, da in ihrer Lagerhalle keine gefährlichen Stoffe im Sinne dieser Vorschriften gelagert werden sollen (vgl. zu deren Anwendbarkeit: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2012/18/EU und § 1 und § 2 Nr. 4 i.V.m. Anhang I der 12. BImSchV), was gegebenenfalls in einer Baugenehmigung per Auflage hätte festgeschrieben werden können.

57

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die gestellte Bauvoranfrage zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wiedererrichtung der sich innerhalb des vorgegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmens haltenden Lagerhalle aus Gründen des Rücksichtnahmegebots abzulehnen.

58

c) Der von der Klägerin begehrten Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann auch nicht entgegengehalten werden, bei Wiedererrichtung der Halle seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt.

59

Nach Auffassung der Beklagten wird diesen Anforderungen hier deshalb nicht genügt, weil der Betrieb der Lagerhalle zu unzumutbaren Lärmimmissionen durch den LKW-Verkehr führe und auch das mit dem Lagerbetrieb verbundene Brandrisiko der Nachbarschaft nicht zumutbar sei. Insofern kommt dem Gebot gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bereits Inhalt des Rücksichtnahmegebots ist (vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 66). Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, hier gehe es um die Abwehr eines städtebaulichen Missstandes, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach ein durch die Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verhindernder städtebaulicher Missstand nicht bereits dann zwingend vorliegt, wenn eine Gemengelage zwischen einem immissionsschutzrechtlich genehmigten (Störfall-) Betrieb und schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –), BauR 2010, 726 und juris, Rn. 17 f.). Ungesunde Wohnverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift liegen demnach nicht bereits dann vor, wenn nach den Maßstäben der Bauleitplanung eine vorsorgende und gehörige Trennung unterschiedlicher Nutzungsstrukturen geboten erscheint.

60

d) Liegen die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die begehrte Feststellung auch aufgrund der Ermessensvorschrift in § 34 Abs. 3a BauGB beanspruchen kann.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war im Hinblick auf die Komplexität des Falles für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

62

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO).

63

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG und unter Berücksichtigung von Ziff 1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts auf 252.376,28 € festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.