Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 6 Schriftform und Vertragsinhalt

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss


(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betrach

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 17 Übergangsvorschriften


(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen


(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels1.eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie2.bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Ver

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 36 Allgemeine Informationspflicht


(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeil
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss


(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betrach

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - III ZR 38/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 24. Feb. 2016 - 19 C 8850/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.3.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2018 - III ZR 292/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 292/17 Verkündet am: 4. Oktober 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB XI § 87a A

Sozialgericht Duisburg Urteil, 23. Aug. 2016 - S 48 SO 69/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03 2015 verurteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis einschl

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 U 127/13

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Juli 2014 - 1 U 143/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juli 2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2012 - 6 S 773/11

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011 - 4 K 3702/10 - geändert.Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttga

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(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren...