Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10

bei uns veröffentlicht am13.01.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung nach dem Landesheimgesetz - LHeimG -.
Die Klägerin ist u.a. Trägerin der Pflegeeinrichtung K.. In der Pflegeeinrichtung sind insgesamt 101 Pflegeplätze vorhanden. Die Einrichtung ist eine zugelassene Einrichtung für die vollstationäre Pflege nach § 72 SGB XI.
Anlässlich einer am 17.02.2009 durchgeführten Heimnachschau wurde u.a. festgestellt, dass die Begleitung der Heimbewohner zu notwendigen Arztbesuchen grundsätzlich nicht als Regelleistung angeboten wird. Das Protokoll wurde der Klägerin am 16.04.2009 übersandt, darin wird vermerkt: „Bitte künftig auch Arztbegleitung als Regelleistung bereitstellen“. Mit Schreiben vom 29.05.2009 wandte sich die Klägerin gegen eine solche Verpflichtung.
Nach vorheriger Anhörung gab das Landratsamt ... mit Verfügung vom 28.01.2010 der Klägerin auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung des Versorgungsvertrags sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden könne. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 17 Abs. 1 LHeimG. Hier sei ein Mangel darin zu sehen, dass die Begleitung der Bewohner zum Arzt auch in unabdingbaren Fällen als Zusatzleistung nach § 88 SGB XI und nicht als Regelleistung des Versorgungsvertrags angesehen werde. Die Einrichtung sei an den Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI gebunden, dessen Regelungen auch Gegenstand des Versorgungsvertrages über die vollstationäre Pflege seien. Der Rahmenvertrag nehme eine Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen vor. Dabei strittige Auslegungsfragen seien von den Vertragspartnern des Rahmenvertrages in den „Gemeinsamen Empfehlungen“ festgehalten worden. Zu der hier maßgeblichen Frage habe bislang keine übereinstimmende Vertragsauslegung gefunden werden können. Auch in der vom Sozialministerium Baden-Württemberg geleiteten Pflegekommission habe keine Einigung erzielt werden können, so dass diese Auslegung nunmehr durch die Heimaufsicht vorzunehmen sei. Der Rahmenvertrag zähle zu den Hilfen zur Mobilität, die Inhalt der Pflegeleistungen seien, auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Es seien solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten. Hieraus sei zu folgern, dass eine Begleitung zu einem medizinisch notwendigen Arztbesuch außerhalb des Pflegeheims dann nicht als Zusatzleistung abgerechnet werden dürfe, wenn die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung nicht erfolgen könne, der Zustand des Bewohners eine Begleitung erforderlich mache und eine Begleitung durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer nicht möglich sei. Der gegenteiligen Auffassung des VG Freiburg im Urteil vom 05.12.2001 - 2 K 1723/00 - könne nicht gefolgt werden. Von der Einrichtung werde auch nicht verlangt, die Bewohner zu solchen Arztbesuchen zu begleiten, die auch als Hausbesuch im Pflegeheim möglich seien, etwa von Hausärzten. In Betracht komme die Begleitung v.a. zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2010 Widerspruch, der am 24.03.2010 wie folgt begründet wurde: Der Heimaufsichtsbehörde fehle es bereits an der Kompetenz, den zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern geschlossenen Rahmenvertrag auszulegen. Selbst wenn die Heimaufsicht hierzu berechtigt wäre, würden Arztbesuche weder zur Grund- noch Behandlungspflege gehören. Weder im SGB V noch im SGB XI sei ein Leistungsanspruch auf Begleitung zum Arzt vorgesehen. Zudem werde vom Landratsamt nicht die juristische Problematik berücksichtigt, die sich aus der Begleitung zu Arztbesuchen aus haftungs-, berufs-, datenschutz- und betreuungsrechtlichen Implikationen ergebe. Nach § 119 b SGB V obliege es der Ärzteschaft beziehungsweise den gesetzlichen Krankenkassen, eine ausreichende ärztliche Versorgung durch Hausarztverträge sicher zu stellen. Ein Misslingen dieser Verpflichtung könne nicht zu Lasten der Heimträger gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zweck des Landesheimgesetzes sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8, den Schutz der Bewohner und der Interessenten an einem Heimplatz zu fördern. Nach § 15 Abs. 1 LHeimG hätten die zuständigen Heimaufsichtsbehörden die Aufgabe, die Heime dahingehend zu überprüfen, ob diese die Anforderungen des Landesheimgesetzes erfüllen würden, und könnten bei festgestellten Mängeln, die vom Heimträger nicht beseitigt werden, gemäß § 17 LHeimG entsprechende Anordnungen erlassen. Unter anderem dürfe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn für den Aufenthalt ein angemessenes Entgelt verlangt werde. Die Überprüfung der Angemessenheit obliege der Heimaufsicht. Für die Beurteilung, was in diesem Zusammenhang als „angemessen“ zu verstehen sei, würden von den Heimaufsichtsbehörden die zwischen den Kostenträgern und den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Rahmenverträge als öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter herangezogen. Lasse sich - wie vorliegend - nicht explizit entnehmen, ob eine bestimmte Leistung von den Regelleistungen umfasst sei, habe die Heimaufsichtsbehörde dies im Wege der Auslegung des Rahmenvertrages zu ermitteln. Diese Auslegung führe zu dem vorgenommenen Ergebnis. Gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI gehörten zur Grundpflege auch Hilfen zur Mobilität. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf die juristische Problematik einer Begleitung, da nicht erkennbar sei, inwieweit hieraus höhere Anforderungen resultieren sollten als aus dem übrigen Heimbetrieb.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 27.08.2010.
Am 27.09.2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Über das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinaus wird geltend gemacht: Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Rahmenvertrages könne der Leistungsrahmen der Klägerin nicht erweitert werden. Auch aus der Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI könne die auferlegte Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift diene der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Berücksichtigung der Mobilitätsbedarfe reflektiere für Angehörige den bestehenden Unterstützungsaufwand und solle diesen bei der Feststellung einer Pflegestufe berücksichtigungsfähig machen. Nur soweit ein spezifischer Bedarf festgestellt sei, habe er Einfluss auf die Pflegestufe. Einen unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Leistungen im Pflegeheim habe die Pflegestufenfeststellung nicht. Überdies werde durch die Anordnung der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der ärztlichen Versorgung von den niedergelassenen Ärzten respektive der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Leistungserbringer im Rahmen der Pflegeversicherung verlagert. Seien Patienten nicht in der Lage, einen Arzt aufzusuchen, seien diese regelmäßig zu einem Hausbesuch verpflichtet. Die Klägerin bemühe sich intensiv um eine gute Kooperation mit den behandelnden Ärzten, z.B. auch dadurch, dass sie sich an der Implementierung des Qualitätsniveaus 1, Mobilität und Sicherheit der BUKO QS beteiligt habe. Eine hierüber hinausgehende Verpflichtung könne weder aus dem Landesheimgesetz noch aus anderen Vorschriften abgeleitet werden.
Zudem verkenne der Beklagte, dass eine Leistungsverpflichtung eines Leistungserbringers auf der Grundlage von rahmenvertraglichen und versorgungsvertraglichen Vorgaben eine subsidiäre Zuständigkeit für die Leistungserbringung so nicht kenne. Bestehe eine Leistungsverpflichtung, werde die Leistung bei einer leistungsgerechten Vergütung mit verpreist oder aber es bestehe keine Leistungsverpflichtung.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 aufzuheben.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Darüber hinaus wird vorgetragen: Die Heimaufsicht sei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an die Rahmenverträge gebunden. Nach § 11 Abs. 3 SGB XI gehe das Ordnungsrecht dem Leistungsrecht vor. Aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI könne auch für stationär versorgte Bewohner ein Leistungsanspruch auf Hilfe zum Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheimes gegenüber der Einrichtung abgeleitet werden. Die Verpflichtung ergebe sich aber auch direkt aus dem Heimrecht. Die Einrichtung sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG zur Sicherung einer angemessenen Betreuung der Bewohner verpflichtet. Der Begriff der Betreuung gehe über den der Pflege hinaus. Mit der Anordnung werde auch nicht der Sicherstellungsauftrag der ärztlichen Versorgung auf die Einrichtung verlagert. Im Übrigen werde ein Krankentransport selbst von der Einrichtung nicht geschuldet. Hier bestehe vielmehr eine Leistungspflicht der Krankenkassen gemäß § 60 SGB V, in aktuellen Notfällen nach dem Rettungsdienstgesetz.
15 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
19 
Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
20 
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.08.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das folgt aus dem Rechtscharakter der Anordnung als Dauerverwaltungsakt. Rechtsgrundlage der heimrechtlichen Anordnung ist danach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.2008 (GBl. S. 169) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), der insoweit identisch mit der Vorgängervorschrift des § 17 LHeimG a.F. ist, die vom Landratsamt ... noch als Basis herangezogen wurde. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHeimG liegen vor. Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass die Anordnung zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist.
19 
Aus den Regelungen des Heimgesetzes ergibt sich, dass die Heimaufsicht (vgl. § 10 LHeimG) zur Auslegung der heimrechtlichen Verträge zur Ermittlung der vom Heimbetreiber vertraglich geschuldeten Leistung zuständig ist. Zweck des Gesetzes ist u.a., die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ). Weiter darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LHeimG ein Heim nur dann betrieben werden, wenn die vertraglichen Leistungen erbracht werden. Die vertraglichen Leistungen des Heimbetreibers ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zwischen dem Heimbetreiber und dem Heimbewohner geschlossen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - und der auf Grundlage dieser Verträge vorvertraglichen Informationen und sonstigen Rechtsvorschriften, jedenfalls soweit sie unmittelbare Geltung für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung des Heimbetreibers haben. Danach ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass in den vorvertraglichen Informationen direkt hinsichtlich des Leistungsumfangs auf Bestimmungen des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 und seiner Änderungen verwiesen wird, dass die Heimaufsicht im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch dazu berufen ist, auf die Einhaltung der nach dem Rahmenvertrag als Regelleistung zu erbringenden Leistungen zu achten. Von einer Kompetenzanmaßung durch die Heimaufsicht zur Auslegung des Rahmenvertrages kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
20 
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
21 
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernährung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimgesetzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
22 
Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zustand die Begleitung erfordert. Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade individuell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesuches folgt nichts anderes (a. A. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2001 - 2 K 1723/99 -). Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach Ansicht der Kammer begrifflich nicht lediglich die bloße Terminabsprache des ärztlichen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbewohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen.
23 
Die Zuordnung der sicherzustellenden Begleitung als Teil der Regelleistung erfolgt auch und gerade vor dem Hintergrund der Abgrenzung zu Zusatzleistungen, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohner zu entrichten ist. § 88 Abs. 1 SGB XI bestimmt hierzu, dass neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren kann (Zusatzleistungen). Die Abgrenzung von den Zusatzleistungen zum Inhalt der notwendigen Leistungen wird in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt. Nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß §§ 1 und 2 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Maßgeblich für eine Zusatzleistung ist danach das Merkmal der individuellen Wählbarkeit. Die Heimbewohner, auf die der von der Anordnung erfasste Sachverhalt zutrifft, sind gerade aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes auf eine Begleitung zu dem Termin zwingend angewiesen. Sie können die Begleitung also nicht individuell wählen, so dass es sich um keine Zusatzleistung handelt. Auch die Klägerin sieht dies so. Der Beklagte geht hier irrtümlich davon aus, dass die (notwendige) Begleitung als Zusatzleistung abgerechnet wird. Die Entgelterhebung für eine solche Begleitung erfolgt nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr als sonstige Leistung des Heimbetreibers. Geht die Klägerin jedoch selbst davon aus, dass die von der Anordnung erfassten Tatbestände keine Zusatzleistung darstellen können, da davon betroffene Heimbewohner notwendigerweise auf eine Begleitung angewiesen sind, erscheint die Erhebung eines sonstigen Entgelts hierfür nicht nachvollziehbar. Insbesondere sieht die Kammer entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine rechtliche Möglichkeit, die sicherzustellende Begleitung einer dritten Kategorie jenseits von Regel- oder Zusatzleistung zuzuordnen. Ob im Einzelfall die Begleitung zum Arztbesuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder bei Leistungsbeziehern nach dem BSHG ggf. von der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden kann, braucht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer heimrechtlichen Anordnung geht, nicht entschieden zu werden. Dass für die Fälle, in denen eine Begleitung nicht notwendig, von den Bewohnern gleichwohl erwünscht wird, eine Zusatzleistung oder ein Entgelt für eine sonstige Leistung erhoben werden kann, ist unstreitig, erfasst jedoch nicht den vorliegenden Sachverhalt.
24 
Da der Regelungsinhalt der Anordnung nur die Fälle umfasst, bei denen eine Begleitung durch Dritte zu einer zwingend notwendig außerhalb der Einrichtung erforderlichen ärztlichen Behandlung erfolgen muss, kann dahingestellt bleiben, ob bei diesem Verständnis des Rahmenvertrages die Begleitung zu notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung stets, d.h. ohne dass zunächst vorrangig auf Dritte (Angehörige oder ehrenamtliche Kräfte) zurückgegriffen wird, Regelleistung des Heimbetreibers wäre.
25 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Anordnung übermäßig in ihrem Arbeitsablauf oder etwa in finanzieller Hinsicht belastet wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin vermochte in der mündlichen Verhandlung bereits nicht darzulegen, in welchem Umfang tatsächlich überhaupt eine Begleitung in den von der Anordnung erfassten Sachverhalten durch die Einrichtung erforderlich wird. Im Übrigen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade darauf abgestellt, wie gut ihre organisatorischen Maßnahmen in solchen Fällen, gerade auch wegen des Einsatzes und der guten Kontakte der Einrichtung zu ehrenamtlichen Helfern, greifen und zum Erfolg führen.
26 
Die bislang für die von der Anordnung erfasste Begleitung zu Arztbesuchen erhobenen Entgelte sind danach im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG unangemessen, da die Begleitung bereits Teil der Regelleistung der pflegebedingten Aufwendungen sind, von denen die Pflegebedürftigen bei vollstationärer Pflege entlastet sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege werden die pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI vielmehr bis zu den in der Vorschrift genannten Höchstbeträgen von den Pflegekassen übernommen. Diese Pflegesätze umfassen nach § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gerade die allgemeinen Pflegeleistungen, die wiederum im Rahmenvertrag umschrieben werden. Eine Unangemessenheit verlangt danach etwa auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem verlangten Entgelt und der erbrachten Leistung. Beurteilungsgegenstand ist auch nicht das Gesamtentgelt, sondern - wie hier - auch ein einzelner Entgeltbestandteil. Ein Entgelt ist jedoch dann nicht angemessen, wenn es für eine Leistung berechnet wird, für die der Heimbetreiber bereits ein Entgelt, nämlich hier von den Pflegekassen, erhalten hat, da es Teil der vom Pflegesatz abgegoltenen Regelleistung ist.
27 
Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung kann auch nicht auf die - nach Ansicht der Klägerin - unzureichende Regelung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung ärztlicher Besuche durch Hausärzte in den Heimen verwiesen werden. Die Anordnung berührt diese Verpflichtung bereits nicht, da sie gerade nur die Fälle erfasst, dass die medizinisch notwendig werdende Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen besteht hiervon unabhängig und kann nicht Gegenstand einer heimrechtlichen Anordnung sein. Unzulänglichkeiten in diesem Bereich ist in dem dafür vorgesehen Rahmen der ärztlichen Versorgung zu begegnen. Gleichfalls greifen die von der Klägerin gegen die Anordnung angeführten datenschutzrechtlichen und sonstigen Bedenken, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt wurden, nicht durch. Hierauf wird in den angefochtenen Bescheiden, auf die insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend verwiesen.
28 
Das bei der Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG eingeräumte Ermessen war vorliegend in der Weise reduziert, dass für eine andere Entscheidung als die angefochtene Anordnung kein Raum war. Unter welchen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 4.00 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26). Die Klägerin hat sich vor Erlass der Anordnung ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die geforderte Sicherstellung der Begleitung nicht Teil der Regelleistung ist. Um den Interessen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gerecht zu werden, bestand für den Beklagten danach keine Alternative zu der getroffenen Maßnahme. Der Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, ist an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert.
29 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kostenträger nach § 12 Abs. 2, 3 LHeimG liegen nicht vor, da die Anordnung bereits von den ausgehandelten Pflegesätzen umfasst wird. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 - 1 K 473/05 -).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
32 
Beschluss vom 13. Januar 2011
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag


(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pfle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 84 Bemessungsgrundsätze


(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 43 Inhalt der Leistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 60 Fahrkosten


(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. W

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung


(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 4 Art und Umfang der Leistungen


(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vo

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 88 Zusatzleistungen


(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für1.besond

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen


(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen hab

Heimgesetz - HeimG | § 2 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen u

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewillige

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2007 - 1 K 473/05

bei uns veröffentlicht am 31.01.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wird hinsichtlich Ziffer 2 insoweit, als hierin verlangt wird, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtsc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Jan. 2011 - 4 K 3702/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2012 - 6 S 773/11

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2011 - 4 K 3702/10 - geändert.Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 28.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttga

Referenzen

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wird hinsichtlich Ziffer 2 insoweit, als hierin verlangt wird, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mehr als 3 Fachkräfte ständig anwesend sind, für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin betreibt seit 1993 in U. ein Altenpflegeheim. Die Einrichtung betreut hilfe- und pflegebedürftige alte Menschen beiderlei Geschlechts; ein pflegefachlicher Schwerpunkt besteht nicht. Das Heim hält 206 Pflegeplätze (36 Einzelzimmer, 85 Doppelzimmer) in mehreren Wohngeschossen vor. Organisatorisch ist das Pflegeheim in sechs Wohnbereiche gegliedert. Zum Zeitpunkt der letzten Heimbegehung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 05.10.2006 befanden sich im Pflegeheim 148 Bewohner, davon 43 in der Pflegestufe I, 66 in der Pflegestufe II und 32 in der Pflegestufe III; 7 Bewohner waren nicht pflegebedürftig. Pro Wohnbereich sind mindestens die Hälfte der Bewohner in Pflegestufe II bzw. III eingestuft.
Am 02.07.2002 führte die Heimaufsicht der Stadt U. zusammen mit einer Amtsärztin des Gesundheitsamtes und einer Pflegefachkraft in den Wohnbereichen I und II des Pflegezentrums eine unangemeldete Nachschau durch; in dem Heim lebten damals 192 Bewohner. Bei der Kontrolle wurden u. a. die Dienstpläne für die Monate Mai, Juni und Juli 2002 ausgewertet. Die Heimaufsicht stellte hierzu fest, dass im gesamten Haus nur unzureichend Fachpersonal und Pflegekräfte vorhanden seien; oftmals sei auf den verschiedenen Stationen keine Fachkraft anwesend. Im Wohnbereich I sei im Juli 2002 an 17 Tagen entweder keine oder nur in einer Schicht eine Fachkraft anwesend gewesen; im Wohnbereich II biete sich dieses Bild an 8 Tagen. Bezüglich der Nachtwache sei festgestellt worden, dass in der gesamten Einrichtung in der Regel nur drei Fachkräfte anwesend waren, an 12 Tagen nur zwei und an 4 Tagen nur eine Fachkraft. Auch insgesamt werde zu wenig Personal, insbesondere Pflegepersonal, beschäftigt. Die Heimaufsicht sah es daher als erforderlich an, dass in den Wohnbereichen EG und IV sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft, in den Wohnbereichen I, II, III und V sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens zwei Fachkräfte anwesend sind; ebenso sei umgehend sicher zu stellen, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte anwesend sind.
Die Niederschrift vom 29.07.2002 übersandte die Stadt U. der Klägerin am 29.07.2002. Hierzu nahm die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 06.08.2002 Stellung und teilte mit, dass sie für einen Aufnahmestopp im Hinblick auf die deutlich über dem Rahmen des in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Personalschlüssels liegende personelle Ausstattung der Einrichtung keinen Anlass sehe. Zudem kündigte die Klägerin eine detaillierte Stellungnahme „in den nächsten Tagen“ an. Mit weiterer Stellungnahme vom 09.08.2002 führte die Klägerin aus, dass es keine rechtsverbindliche Vorgabe gebe, die die Anwesenheit einer Fachkraft in den einzelnen Schichten für jeden Wohnbereich vorschreibe; die Besetzung des Nachtdienstes mit zwei Fachkräften, die von zwei bis drei Hilfskräften unterstützt würden, habe sich in der bisher geregelten Form bewährt.
Mit Bescheid vom 12.08.2002 gab die Beklagte der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, u. a. in Ziffer 2 die Auflage, umgehend zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum (mit damals 187 Bewohnern) in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. In Ziffer 6 der Verfügung wurde für den Fall, dass ab Zustellung der Entscheidung in einer Schicht nicht die geforderte Zahl an Fachkräften ständig anwesend ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angedroht. Die übrigen Anordnungen der Stadt U. sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass die Anordnung geeignet und erforderlich sei, die Bewohner vor drohenden Gefährdungen ihres Wohls durch unangemessene, nicht nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbrachter Pflege zu schützen. Ein milderes Mittel, als dafür Sorge tragen zu müssen, dass als Minimum in jedem mit zwischen 28 und 35 Bewohnern belegtem Wohnbereich in jeder Früh- und Spätschicht wenigstens eine voll ausgebildete Fachkraft ständig anwesend sei, sei zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung nicht ersichtlich. Dies gelte gleichfalls für die Nachtschicht, bei der vier Fachkräfte für sechs Wohnbereiche bei 85 Bewohnern in Pflegestufe II und 36 schwerstpflegebedürftigen Bewohnern in Pflegestufe III, die teilweise zweistündlich neu gelagert werden müssen, nicht als übermäßig hoch anzusehen seien. Die Zwangsgeldandrohung wurde auf §§ 18, 19 Abs. 2, 20, 23 und 2 LVwVG gestützt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.08.2002 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.08.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den ebenfalls am 21.08.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass vor Erlass des Bescheides die erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Heimpersonalverordnung besetzt. Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher rechtswidrig. Der Vorhaltung einer Fachkraft je Wohnbereich bedürfe es nicht. Eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung sei mit der gegenwärtigen Besetzung an Fachkräften ohne weiteres gewährleistet. Die vorgenommene Betrachtungsweise nach einzelnen Wohnbereichen und die damit verbundene künstliche Aufspaltung der Einrichtung in ihrer Gesamtheit sei der Rechtsordnung fremd. Die Beklagte übersehe zudem das (weitaus mildere) Mittel wohnbereichsübergreifender Einsätze unter Wahrung der gesetzlichen Fachkraftquote. Aus den gleichen Gründen entbehre auch die Forderung nach vier Fachkräften je Nachschicht einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Beschluss vom 06.09.2002 (1 K 1726/02) wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -).
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, soweit es die Besetzung der Tagschichten mit Fachkräften betreffe, ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 HeimG, § 5 Abs. 1 HeimPersV finde. Ein Heim dürfe nur betrieben werden, wenn eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner im Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gesichert sei. Dazu gehörten die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung. Dies sei unter Gesichtspunkten der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der qualitativen und quantitativen Ausstattung des jeweils aktuell tätigen Pflegepersonals zu berücksichtigen. Wenn auch keine akuten Pflegemängel gegeben seien, so bedürfe es doch im Hinblick auf die Strukturqualität der ständigen Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in jeder Schicht. Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Anforderungen nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung seien außerdem der Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 zu entnehmen. Im Tagdienst müsse danach in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Pflegekraft ständig anwesend sein. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass als Mindeststandard für eine bedürfnisgerechte Betreuung jederzeit eine Pflegefachkraft körperlich anwesend sein müsse. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten eine darüber hinausgehende qualifizierte Schichtbesetzung erfordern. Bezugsgröße hierfür sei der einzelne Wohnbereich bzw. die einzelne Station und nicht die Einrichtung insgesamt. Denn nur so könne den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Bewohners genügt werden, während insbesondere bei großen Einrichtungen wie im vorliegenden Fall die Anordnung sonst „leer laufen bzw. verpuffen“ würde. Für die Besetzung der Nachtwache ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, dass grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zuständig sei. In der Einrichtung der Klägerin in U. lebten in sechs Wohnbereichen seit Juli 2002 zwischen 170 und an die 200 Bewohner, verteilt auf mehrere Stockwerke. Die Mehrheit von ihnen sei in Pflegestufe II und III. Es stellten sich daher in der Nacht vielfältige pflegerische und betreuerische Anforderungen, die dauerhaft sowohl eine ausreichende Anzahl wie auch genügend qualifizierte Nachtwachen erforderten. Die Anordnung der Beklagten, die Nachtwache mit vier Pflegefachkräften zu besetzen, erweise sich daher als notwendig. Die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führe zu keinem anderen Ergebnis.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf die Ziffern 2, 6 und 8 des Bescheids der Stadt U. vom 12.08.2002 beziehe.
10 
Zur Begründung weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 keinen Eingang in den baden-württembergischen Rahmenvertrag bzw. die Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung (LQV), die die Klägerin mit den Pflegekassen im Land Baden-Württemberg und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern abgeschlossen habe, gefunden habe. Hieraus werde deutlich, dass jedenfalls in Rechtsverhältnissen mit Personen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI das Ordnungsrecht hinter dem Leistungsrecht zurücktrete. Im Übrigen bestünden in der Einrichtung der Klägerin keine Mängel. Die Einrichtung genüge den Anforderungen, welche nach dem Heimgesetz an den Betrieb eines Heims gestellt würden, sowohl was die personelle Ausstattung als auch die Qualität der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen angehe. Sie halte in ihrer Einrichtung genügend und ausreichend qualifiziertes Personal vor und gewährleiste eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Kenntnisse. Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides entbehrten zudem einer Rechtsgrundlage und seien daher rechtswidrig. Eine wohnbereichsbezogene Anwesenheitspflicht von Fachkräften ergebe sich weder aus dem Rahmenvertrag noch der LQV noch dem Heimgesetz bzw. der Heimpersonalverordnung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 berufen. Selbst wenn dieser Bindungswirkung für Dritte mit Außenwirkung entfalten könne, könne dies nicht gegenüber der Klägerin gelten, weil sich diese auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85, 89 SGB XI eingelassen habe. Darüber hinaus gewährleiste die Klägerin in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung. Die starre und schematische Ausrichtung der Beklagten beim Einsatz von Fachkräften verkenne die sachliche Notwendigkeit, flexibel auf jedwede Bedarfsanforderung reagieren zu können. Bei der Klägerin existiere ein Bereitschaftsplan, so dass Nichtfachkräfte im Bedarfsfall stets eine Fachkraft auf einer anderen Station oder auch die Pflegedienstleitung erreichen könnten. Soweit es den Einsatz von Fachkräften im Nachtdienst angehe, entspreche es nicht den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn die Klägerin, wie es die Beklagte fordere, starr und schematisch jede Nacht vier Fachkräfte in ihrer Einrichtung zum Dienst einteilen würde. Die Klägerin gewährleiste einen bedarfsorientierten Einsatz von Fachkräften in der Nacht, gegebenenfalls auch durch eine bereichsübergreifende Fachkräfteverfügbarkeit. Schließlich habe die Beklagte das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt.
11 
Mit Schreiben vom 06.10.2005 nimmt die Klägerin ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 (Az. 6 K 2815/04) Bezug. Danach erwiesen sich - so die Klägerin - die Anordnungen zum Fachkräfteeinsatz als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte keine Alternativen geprüft und sich ausschließlich am Kriterienkatalog orientiert habe.
12 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - über das bisherige Vorbringen hinaus - vorgetragen, dass die Klägerin mit dem zugestandenen Personal das, was die Heimaufsicht der Beklagten verlange, nicht umsetzen könne; es gehe nicht ohne eine Personalaufstockung, die von der Kostenträgerseite nicht finanziert werde. Derzeit befänden sich im Pflegeheim 139 Bewohner.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 in Bezug auf die Ziffern 2, 6 und 8 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 1726/02. Dort wurde ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung Ziffer 2 auf § 17 Abs. 1 HeimG stütze. Im konkreten Fall bestehe ein Mangel darin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 HeimPersV nicht eingehalten sei bzw. die Betriebsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 und 10 HeimG nicht vorlägen. Nach § 5 Abs. 1 HeimPersV dürften Betreuertätigkeiten im Heim nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei müsse mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern müsse auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Nr. 2 der Verfügung vom 12.08.2002 setze damit nur die Mindestanforderungen der Heimpersonalverordnung um, die ihrer Natur nach nicht unterschritten werden dürften. Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme ihren Betrieb finanziell überfordern würde. Die von der Pflegeversicherung gesetzten Rahmenbedingungen hätten es der Klägerin zwar nicht leichter gemacht, vor allem schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen in angemessener Weise durch ausreichend qualifiziertes Personal stationär zu betreuen. Darauf dürfe jedoch nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Das verständliche Gewinnstreben marktwirtschaftlich orientierter Unternehmen müsse insoweit zurückstehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 verwiesen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Ziffer 2 in der Verfügung vom 12.08.2002 dahin zu verstehen sei, dass nach der Orientierungshilfe des Sozialministeriums (Stand: August 2006) eine Fachkraft je angefangene 50 Bewohner im Nachtdienst ständig anwesend zu sein hat.
19 
Am 05.10.2006 führte der MDK in Abstimmung mit der Heimaufsicht in der Einrichtung der Klägerin eine unangekündigte Qualitätsprüfung gemäß §§ 112, 114 SGB XI durch. Am Prüfungstag waren im Heim 148 Plätze belegt. Der Prüfbericht vom 11.10.2006 wurde der Klägerin und der Heimaufsicht der Beklagten übersandt.
20 
Der Kammer haben die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelzeiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.

(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.

(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wird hinsichtlich Ziffer 2 insoweit, als hierin verlangt wird, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mehr als 3 Fachkräfte ständig anwesend sind, für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen der Heimaufsicht zur angemessenen Betreuung von Heimbewohnern.
Die Klägerin betreibt seit 1993 in U. ein Altenpflegeheim. Die Einrichtung betreut hilfe- und pflegebedürftige alte Menschen beiderlei Geschlechts; ein pflegefachlicher Schwerpunkt besteht nicht. Das Heim hält 206 Pflegeplätze (36 Einzelzimmer, 85 Doppelzimmer) in mehreren Wohngeschossen vor. Organisatorisch ist das Pflegeheim in sechs Wohnbereiche gegliedert. Zum Zeitpunkt der letzten Heimbegehung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 05.10.2006 befanden sich im Pflegeheim 148 Bewohner, davon 43 in der Pflegestufe I, 66 in der Pflegestufe II und 32 in der Pflegestufe III; 7 Bewohner waren nicht pflegebedürftig. Pro Wohnbereich sind mindestens die Hälfte der Bewohner in Pflegestufe II bzw. III eingestuft.
Am 02.07.2002 führte die Heimaufsicht der Stadt U. zusammen mit einer Amtsärztin des Gesundheitsamtes und einer Pflegefachkraft in den Wohnbereichen I und II des Pflegezentrums eine unangemeldete Nachschau durch; in dem Heim lebten damals 192 Bewohner. Bei der Kontrolle wurden u. a. die Dienstpläne für die Monate Mai, Juni und Juli 2002 ausgewertet. Die Heimaufsicht stellte hierzu fest, dass im gesamten Haus nur unzureichend Fachpersonal und Pflegekräfte vorhanden seien; oftmals sei auf den verschiedenen Stationen keine Fachkraft anwesend. Im Wohnbereich I sei im Juli 2002 an 17 Tagen entweder keine oder nur in einer Schicht eine Fachkraft anwesend gewesen; im Wohnbereich II biete sich dieses Bild an 8 Tagen. Bezüglich der Nachtwache sei festgestellt worden, dass in der gesamten Einrichtung in der Regel nur drei Fachkräfte anwesend waren, an 12 Tagen nur zwei und an 4 Tagen nur eine Fachkraft. Auch insgesamt werde zu wenig Personal, insbesondere Pflegepersonal, beschäftigt. Die Heimaufsicht sah es daher als erforderlich an, dass in den Wohnbereichen EG und IV sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft, in den Wohnbereichen I, II, III und V sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens zwei Fachkräfte anwesend sind; ebenso sei umgehend sicher zu stellen, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte anwesend sind.
Die Niederschrift vom 29.07.2002 übersandte die Stadt U. der Klägerin am 29.07.2002. Hierzu nahm die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 06.08.2002 Stellung und teilte mit, dass sie für einen Aufnahmestopp im Hinblick auf die deutlich über dem Rahmen des in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Personalschlüssels liegende personelle Ausstattung der Einrichtung keinen Anlass sehe. Zudem kündigte die Klägerin eine detaillierte Stellungnahme „in den nächsten Tagen“ an. Mit weiterer Stellungnahme vom 09.08.2002 führte die Klägerin aus, dass es keine rechtsverbindliche Vorgabe gebe, die die Anwesenheit einer Fachkraft in den einzelnen Schichten für jeden Wohnbereich vorschreibe; die Besetzung des Nachtdienstes mit zwei Fachkräften, die von zwei bis drei Hilfskräften unterstützt würden, habe sich in der bisher geregelten Form bewährt.
Mit Bescheid vom 12.08.2002 gab die Beklagte der Klägerin verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Führung des Pflegeheims auf, u. a. in Ziffer 2 die Auflage, umgehend zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum (mit damals 187 Bewohnern) in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. In Ziffer 6 der Verfügung wurde für den Fall, dass ab Zustellung der Entscheidung in einer Schicht nicht die geforderte Zahl an Fachkräften ständig anwesend ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angedroht. Die übrigen Anordnungen der Stadt U. sind zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass die Anordnung geeignet und erforderlich sei, die Bewohner vor drohenden Gefährdungen ihres Wohls durch unangemessene, nicht nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbrachter Pflege zu schützen. Ein milderes Mittel, als dafür Sorge tragen zu müssen, dass als Minimum in jedem mit zwischen 28 und 35 Bewohnern belegtem Wohnbereich in jeder Früh- und Spätschicht wenigstens eine voll ausgebildete Fachkraft ständig anwesend sei, sei zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung nicht ersichtlich. Dies gelte gleichfalls für die Nachtschicht, bei der vier Fachkräfte für sechs Wohnbereiche bei 85 Bewohnern in Pflegestufe II und 36 schwerstpflegebedürftigen Bewohnern in Pflegestufe III, die teilweise zweistündlich neu gelagert werden müssen, nicht als übermäßig hoch anzusehen seien. Die Zwangsgeldandrohung wurde auf §§ 18, 19 Abs. 2, 20, 23 und 2 LVwVG gestützt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.08.2002 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.08.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den ebenfalls am 21.08.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass vor Erlass des Bescheides die erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Heimpersonalverordnung besetzt. Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher rechtswidrig. Der Vorhaltung einer Fachkraft je Wohnbereich bedürfe es nicht. Eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung sei mit der gegenwärtigen Besetzung an Fachkräften ohne weiteres gewährleistet. Die vorgenommene Betrachtungsweise nach einzelnen Wohnbereichen und die damit verbundene künstliche Aufspaltung der Einrichtung in ihrer Gesamtheit sei der Rechtsordnung fremd. Die Beklagte übersehe zudem das (weitaus mildere) Mittel wohnbereichsübergreifender Einsätze unter Wahrung der gesetzlichen Fachkraftquote. Aus den gleichen Gründen entbehre auch die Forderung nach vier Fachkräften je Nachschicht einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Beschluss vom 06.09.2002 (1 K 1726/02) wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.09.2003 - 14 S 2260/02 -).
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, soweit es die Besetzung der Tagschichten mit Fachkräften betreffe, ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 HeimG, § 5 Abs. 1 HeimPersV finde. Ein Heim dürfe nur betrieben werden, wenn eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner im Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gesichert sei. Dazu gehörten die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung. Dies sei unter Gesichtspunkten der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der qualitativen und quantitativen Ausstattung des jeweils aktuell tätigen Pflegepersonals zu berücksichtigen. Wenn auch keine akuten Pflegemängel gegeben seien, so bedürfe es doch im Hinblick auf die Strukturqualität der ständigen Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in jeder Schicht. Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Anforderungen nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung seien außerdem der Ziffer 4.5 des Kriterienkatalogs des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 zu entnehmen. Im Tagdienst müsse danach in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Pflegekraft ständig anwesend sein. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass als Mindeststandard für eine bedürfnisgerechte Betreuung jederzeit eine Pflegefachkraft körperlich anwesend sein müsse. Besondere Umstände des Einzelfalls könnten eine darüber hinausgehende qualifizierte Schichtbesetzung erfordern. Bezugsgröße hierfür sei der einzelne Wohnbereich bzw. die einzelne Station und nicht die Einrichtung insgesamt. Denn nur so könne den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Bewohners genügt werden, während insbesondere bei großen Einrichtungen wie im vorliegenden Fall die Anordnung sonst „leer laufen bzw. verpuffen“ würde. Für die Besetzung der Nachtwache ergebe sich aus dem Kriterienkatalog, dass grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner zuständig sei. In der Einrichtung der Klägerin in U. lebten in sechs Wohnbereichen seit Juli 2002 zwischen 170 und an die 200 Bewohner, verteilt auf mehrere Stockwerke. Die Mehrheit von ihnen sei in Pflegestufe II und III. Es stellten sich daher in der Nacht vielfältige pflegerische und betreuerische Anforderungen, die dauerhaft sowohl eine ausreichende Anzahl wie auch genügend qualifizierte Nachtwachen erforderten. Die Anordnung der Beklagten, die Nachtwache mit vier Pflegefachkräften zu besetzen, erweise sich daher als notwendig. Die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führe zu keinem anderen Ergebnis.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.03.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 hat sie klargestellt, dass sich ihre Klage ausschließlich auf die Ziffern 2, 6 und 8 des Bescheids der Stadt U. vom 12.08.2002 beziehe.
10 
Zur Begründung weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 keinen Eingang in den baden-württembergischen Rahmenvertrag bzw. die Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung (LQV), die die Klägerin mit den Pflegekassen im Land Baden-Württemberg und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern abgeschlossen habe, gefunden habe. Hieraus werde deutlich, dass jedenfalls in Rechtsverhältnissen mit Personen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI das Ordnungsrecht hinter dem Leistungsrecht zurücktrete. Im Übrigen bestünden in der Einrichtung der Klägerin keine Mängel. Die Einrichtung genüge den Anforderungen, welche nach dem Heimgesetz an den Betrieb eines Heims gestellt würden, sowohl was die personelle Ausstattung als auch die Qualität der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen angehe. Sie halte in ihrer Einrichtung genügend und ausreichend qualifiziertes Personal vor und gewährleiste eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Kenntnisse. Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides entbehrten zudem einer Rechtsgrundlage und seien daher rechtswidrig. Eine wohnbereichsbezogene Anwesenheitspflicht von Fachkräften ergebe sich weder aus dem Rahmenvertrag noch der LQV noch dem Heimgesetz bzw. der Heimpersonalverordnung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Kriterienkatalog des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2003 berufen. Selbst wenn dieser Bindungswirkung für Dritte mit Außenwirkung entfalten könne, könne dies nicht gegenüber der Klägerin gelten, weil sich diese auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85, 89 SGB XI eingelassen habe. Darüber hinaus gewährleiste die Klägerin in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften eine fachgerechte, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung. Die starre und schematische Ausrichtung der Beklagten beim Einsatz von Fachkräften verkenne die sachliche Notwendigkeit, flexibel auf jedwede Bedarfsanforderung reagieren zu können. Bei der Klägerin existiere ein Bereitschaftsplan, so dass Nichtfachkräfte im Bedarfsfall stets eine Fachkraft auf einer anderen Station oder auch die Pflegedienstleitung erreichen könnten. Soweit es den Einsatz von Fachkräften im Nachtdienst angehe, entspreche es nicht den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn die Klägerin, wie es die Beklagte fordere, starr und schematisch jede Nacht vier Fachkräfte in ihrer Einrichtung zum Dienst einteilen würde. Die Klägerin gewährleiste einen bedarfsorientierten Einsatz von Fachkräften in der Nacht, gegebenenfalls auch durch eine bereichsübergreifende Fachkräfteverfügbarkeit. Schließlich habe die Beklagte das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt.
11 
Mit Schreiben vom 06.10.2005 nimmt die Klägerin ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 (Az. 6 K 2815/04) Bezug. Danach erwiesen sich - so die Klägerin - die Anordnungen zum Fachkräfteeinsatz als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte keine Alternativen geprüft und sich ausschließlich am Kriterienkatalog orientiert habe.
12 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - über das bisherige Vorbringen hinaus - vorgetragen, dass die Klägerin mit dem zugestandenen Personal das, was die Heimaufsicht der Beklagten verlange, nicht umsetzen könne; es gehe nicht ohne eine Personalaufstockung, die von der Kostenträgerseite nicht finanziert werde. Derzeit befänden sich im Pflegeheim 139 Bewohner.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 in Bezug auf die Ziffern 2, 6 und 8 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 1726/02. Dort wurde ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung Ziffer 2 auf § 17 Abs. 1 HeimG stütze. Im konkreten Fall bestehe ein Mangel darin, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 HeimPersV nicht eingehalten sei bzw. die Betriebsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 und 10 HeimG nicht vorlägen. Nach § 5 Abs. 1 HeimPersV dürften Betreuertätigkeiten im Heim nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei müsse mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als 4 pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern müsse auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Nr. 2 der Verfügung vom 12.08.2002 setze damit nur die Mindestanforderungen der Heimpersonalverordnung um, die ihrer Natur nach nicht unterschritten werden dürften. Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass diese Maßnahme ihren Betrieb finanziell überfordern würde. Die von der Pflegeversicherung gesetzten Rahmenbedingungen hätten es der Klägerin zwar nicht leichter gemacht, vor allem schwer- und schwerstpflegebedürftige Menschen in angemessener Weise durch ausreichend qualifiziertes Personal stationär zu betreuen. Darauf dürfe jedoch nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen verzichtet werden. Das verständliche Gewinnstreben marktwirtschaftlich orientierter Unternehmen müsse insoweit zurückstehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 verwiesen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Ziffer 2 in der Verfügung vom 12.08.2002 dahin zu verstehen sei, dass nach der Orientierungshilfe des Sozialministeriums (Stand: August 2006) eine Fachkraft je angefangene 50 Bewohner im Nachtdienst ständig anwesend zu sein hat.
19 
Am 05.10.2006 führte der MDK in Abstimmung mit der Heimaufsicht in der Einrichtung der Klägerin eine unangekündigte Qualitätsprüfung gemäß §§ 112, 114 SGB XI durch. Am Prüfungstag waren im Heim 148 Plätze belegt. Der Prüfbericht vom 11.10.2006 wurde der Klägerin und der Heimaufsicht der Beklagten übersandt.
20 
Der Kammer haben die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelzeiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nur im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 sind - soweit sie Gegenstand des Klageverfahrens sind - überwiegend rechtmäßig und verletzen deshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, in jeder Früh- und Spätschicht in jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft einzusetzen; auch die weitere Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Zeitraum vom 14.08.2002 bis 31.10.2006 betrifft (1.). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 8 des angefochtenen Bescheides begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
23 
Hingegen ist die Klage begründet, soweit die Anordnung, im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte einzusetzen, den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 betrifft (3.).
24 
1. Rechtsgrundlage der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.2002 ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) - HeimG - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 10, Abs. 2 Nr. 2 HeimG sowie § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), - HeimPersV -. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können dem Träger eines Heims gegenüber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen, zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
25 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der Heimaufsicht Anordnungen auf Grundlage der genannten Bestimmungen nicht durch das Leistungserbringungsrecht verwehrt. Die Heimaufsicht muss sich weder in Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, Empfehlungen oder Vereinbarungen von Pflegesatzkommissionen nach § 86 SGB XI oder Pflegesatzverträgen fixierte Personalschlüssel bzw. Personalrichtwerte entgegenhalten lassen, noch ist sie an Vereinbarungen über die Personalmenge und Qualifikation in den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) nach § 80a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gebunden (ebenso Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 11 RdNr.30). Dies ergibt sich bereits aus § 11 SGB XI, der die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen regelt: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bleiben die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt. Dass das Ordnungsrecht dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich vorgeht, zeigen darüber hinaus die Beteiligungserfordernisse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 HeimG: Dort werden dem Sozialhilfeträger (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG) und den Pflegesatzparteien des SGB XI17 Abs. 3 Satz 2 HeimG), sofern ein Einvernehmen mit der Heimaufsicht nicht hergestellt werden kann, ein subjektives Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeräumt, wenn sich Anordnungen vergütungserhöhend auswirken können. Diese Bestimmungen wären nicht verständlich, wenn entsprechende ordnungsrechtliche Anordnungen der Heimaufsicht bereits generell durch das Leistungserbringungsrecht ausgeschlossen wären.
26 
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob eine Anhörung schon wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder ob der Zweck der Anhörung durch die Übersendung der Niederschrift über das Ergebnis der Heimbegehung vom 02.07.2002 erfüllt worden ist (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.09.2002 - 1 K 1726/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02). Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsfehler im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden.
27 
Auch mit ihrem Einwand, die Beklagte habe das nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG notwendige Einvernehmen mit den Kostenträgern nicht hergestellt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn die Beteiligung der Kostenträger mit dem Ziel, Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme zu erzielen, unterblieben oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann sich die Klägerin auf diesen Mangel nicht berufen, weil diese Verfahrensregelung nicht ihrem Interesse dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2004 - 6 S 9/04 -; Brünner in: LPK-HeimG, 2. Auflage 2006, § 17 RdNr.14).
28 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls gegeben.
29 
§ 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dient vorrangig dem Wohl der Heimbewohner, welches das Gesetz schützen, fördern und sicherstellen will. Dieses Wohl definiert sich durch ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG) und bedingt Ansprüche gegenüber dem Träger, insbesondere das Recht auf eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Zu diesem Zweck stellt vor allem § 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heimes, was in Pflegeheimen insbesondere folgende Pflichten des Trägers und der Leitung beinhaltet: Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG); eine angemessene Qualität der Betreuung der Heimbewohner ist sicherzustellen, das heißt eine Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG); die erforderlichen Hilfen haben sich nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Heimbewohner auszurichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG); für pflegebedürftige Bewohner ist eine Pflegeplanung aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG); die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der jeweils einschlägigen Hygieneanforderungen ist zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 HeimG); der Träger hat sicherzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein (§ 5 Abs. 1 HeimPersV).
30 
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Heimaufsicht berechtigt, Anforderungen an die personelle Ausstattung des Heimes zu stellen. Sie darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG auch bereits zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder zur Gefährdung des Wohls der Bewohner tätig werden, so dass es zur Rechtfertigung eines Eingreifens nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar von dessen Realisierung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; Bay. VGH Urt. v. 20.06.2001 - 22 CS 01.966 -). Ausreichend ist, dass objektive Anhaltspunkte für bestehende Schwachpunkte, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung bestehen. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, gilt, dass Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Sinn und Zweck der o. g. Regelungen ist es zu gewährleisten, dass zur Betreuung der Bewohner in einem Heim stets eine bestimmte Zahl fachlich geschulter und dem entsprechend kompetenter Betreuer anwesend ist, womit zugleich sichergestellt ist, dass schwierigere und deshalb eine bestimmte Sachkunde erfordernde Betreuungstätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden können, fachlich nicht geschulte Betreuer zu jeder Zeit einen Ansprechpartner haben und insbesondere in Notsituationen ein sofortiges, der Lage angemessenes Reagieren erfolgen kann. Deshalb schließt die Aufgabenstellung der Heimaufsichtsbehörde, einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner vorzubeugen, die Befugnis ein, sachverständige Stellungnahmen und allgemeine Erfahrungswerte über die personelle Mindestausstattung eines Heimes zu berücksichtigen und auf Grund dieser Erkenntnisse und hierauf aufbauender Entscheidungen einer Gefährdung des Wohls der Heimbewohner bereits im Ansatz entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002, a. a. O. m. w. N.).
31 
Es ist mithin unschädlich, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV - der ohnehin nur Mindestanforderungen aufstellt - keinen bestimmten Schlüssel für den Umfang des Personaleinsatzes beim Betrieb eines Heimes vorschreibt. Denn die personellen Anforderungen für den Heimbetrieb der Klägerin ergeben sich nach dem oben Gesagten aus deren Verpflichtung, eine dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechende Betreuung und Versorgung zu gewährleisten. Anhaltspunkte zur Konkretisierung dieser Anforderungen lassen sich dem Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) entnehmen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an: Danach kommt den darin gemachten Vorgaben zwar keine normative Bindungswirkung zu, sind diese jedoch unter Heranziehung von Sachverständigen und Anhörung der beteiligten Kreise erarbeitet worden. Da sie insoweit jedenfalls Ausdruck zentral ermittelten Sachverstandes sind, können sie Anhaltspunkte für den im Allgemeinen unter Außerachtlassung besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls notwendigen pflegerischen Personalbedarf geben (vgl. Beschl. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -: zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 10.08.1989; Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -; v. 30.09.2003 - 14 S 2260/02; v. 11.05.2004: jeweils zum Kriterienkatalog des Sozialministeriums vom 19.03.2003). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze nicht auch auf die - an die Stelle des Kriterienkatalogs vom 19.03.2003 getretene und insoweit inhaltsgleiche - Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006) zu übertragen. Zur Bestimmung des notwendigen Personalbedarfs kann sich die Heimaufsichtsbehörde mithin an Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe orientieren. Danach muss im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, immer eine Fachkraft ständig anwesend sein. Für den Nachtdienst ist grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen (überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner u. ä.) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten zusätzliche Fach- und Hilfskräfte erforderlich sein.
32 
Legt man diese Vorgaben zugrunde, ist die auf die Tagesschichten bezogene Anordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Der darin konkret geforderte Personaleinsatz an Fachkräften steht mit dem in dem Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe geforderten Personalbedarf in Einklang. Die Klägerin hat in ihrem Altenpflegeheim etwa gleich große, räumlich auf verschiedenen Stockwerken gelegene Pflegeeinheiten gebildet. Diese Wohnbereiche, auf die sich der geforderte Personaleinsatz in der Früh- und Spätschicht bezieht, wiesen in der Vergangenheit und weisen - bis auf den Wohnbereich IV - aktuell mehr als 25 Bewohner auf; der Wohnbereich IV ist als geschlossener Wohnbereich ausgestaltet. Die Forderung nach einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft pro Wohnbereich erweist sich danach als sachgerecht. Soweit sich die Bemessung des Personaleinsatzes in der Anordnung der Beklagten dabei an einem „Wohnbereich“ ausrichtet, ist dies erkennbar dahin zu verstehen, dass damit ein Schlüssel für die notwendige Personalmindestausstattung vorgegeben wird. Die Verfügung beschreibt insoweit den Umfang des erforderlichen Personaleinsatzes und ist, was die tatsächlichen Arbeitsabläufe betrifft, auslegungsfähig, soweit nur die vorgeschriebene „Personaldichte“ erhalten bleibt. Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihren tatsächlichen Personaleinsatz auch an anderen Organisationseinheiten als an dem im Bescheid genannten „Wohnbereich“ auszurichten. Von einer willkürlichen Anordnung kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2003, a. a. O.). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, sie gewährleiste in ihrer Einrichtung durch einen wohnbereichsübergreifenden Einsatz von Fachkräften kombiniert mit einem Bereitschaftsplan eine hinreichende Pflege und Betreuung, nicht durchzudringen. Denn eine bloße Rufbereitschaft wird den vorgenannten Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn das Heim - wie im Falle der Klägerin - ganz überwiegend mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d. h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern, belegt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.06.2000 - 8 S 1287/00 -).
33 
Die geforderte Anwesenheit von mindestens vier Fachkräften in der Nachschicht ist bei Anwendung des Kriterienkataloges bzw. der Orientierungshilfe ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit es den Zeitraum ab Zustellung der Verfügung (14.08.2002) bis 31.10.2006 betrifft. Die Zahl der Bewohner betrug in diesem Zeitraum stets mehr als 150 Bewohner: Im Bescheid vom 12.08.2002 ging die Beklagte von 187 Bewohnern aus; bei späteren Heimbegehungen befanden sich im Pflegeheim 172 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 01.12.2003), 165 (Nachschau durch die Heimaufsicht zusammen mit dem MDK am 16.03.2004), 175 (Nachschau durch die Heimaufsicht am 03.11.2004) bzw. 156 Bewohner (Nachschau durch die Heimaufsicht am 02.08.2006); die Klägerin selbst ließ im gerichtlichen Verfahren in einer Stellungnahme vom 06.10.2005 vortragen, dass in ihrer Einrichtung durchschnittlich zwischen 170 - 180 pflegebedürftige Bewohner untergebracht seien. Die Forderung nach vier anwesenden Fachkräften steht daher mit Nr. 4.5 des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe in Einklang, wonach zur Nachtzeit der Einsatz einer Pflegefachkraft pro 50 Bewohner erforderlich ist. Diese Anforderung erscheint im Übrigen gerade im Falle der Klägerin als vernünftig und sachgerecht. Denn bei zwischen durchschnittlich 170 und 180 - überwiegend schwerst pflegebedürftigen - Bewohnern, die in verschiedenen Wohnbereichen auf verschiedenen Stockwerken leben, reicht die von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV als (bloßes) Minimum vorgegebene eine Fachkraft bei weitem nicht aus, um auch im Notfall angemessen reagieren zu können. Im Gegenteil muss bei mehr als 50 Pflegebedürftigen jederzeit damit gerechnet werden, dass in mehr als einer Betreuungssituation das Fachwissen und die Fähigkeiten einer Helferin oder einer ungelernten Kraft nicht ausreichen. Betriebliche Fortbildungen können hier eine qualifizierte dreijährige Fachausbildung nicht ersetzen; auch eine Rufbereitschaft genügt nicht.
34 
Die Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lassen auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich ausschließlich am Kriterienkatalog bzw. der Orientierungshilfe orientiert und keine Alternativen hierzu geprüft. Es ist zwar zutreffend, dass die Heimträger nicht uneingeschränkt an die Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gebunden sind, sondern auch andere Wege zur Sicherstellung der geforderten personellen Ausstattung des Heims begehen können, sofern diese den Anforderungen des Kriterienkatalogs bzw. der Orientierungshilfe gleichwertig sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.06.2005 - 6 K 2815/04 -). Allerdings muss sich die Heimaufsicht nicht von sich aus auf die Suche nach entsprechenden alternativen Möglichkeiten begeben. Vielmehr ist es am Heimträger, ein glaubhaftes und hinreichend bestimmtes Austauschangebot, durch dessen Ausführung auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden, zu unterbreiten. Dies ist von Seiten der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der pauschale Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die „faktische Handhabung“ des Personaleinsatzes genügt hierfür nicht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 21.06.2005 (a. a. O.) zu bewerten hatte: Die dortige Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren - anders als die Klägerin im vorliegenden Verfahren - konkret vorgeschlagen, dass sie in der Nachtschicht anstelle der zwei von der Heimaufsicht geforderten Pflegefachkräfte eine Fachkraft und zwei Pflegehelferinnen einsetzen wolle.
35 
Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Anordnungen der Beklagten nicht mit dem Argument wehren, sie könne diese mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen, und die Einstellung weiterer Fachkräfte über die Personalschlüssel der LQV hinaus werde von der Kostenträgerseite nicht bezahlt. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der von der Beklagten geforderte Personaleinsatz tatsächlich nicht mit dem vorhandenen Personal bewerkstelligt werden kann. Denn die Klägerin hat ihre dahin gehende Behauptung, obgleich die Verfügung vor mehr als vier Jahren erlassen worden ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls - und dies ist letztlich entscheidend - ist die nach dem Heimgesetz und der Heimpersonalverordnung notwendige Gewährleistung der pflegerischen Betreuung erfolgsbezogen zu verstehen. Beeinträchtigungen des Wohls von Heimbewohnern durch Unterschreitung des erforderlichen Pflegefachpersonals können deshalb nicht hingenommen werden, nur weil der Betreiber zu einer sachgerechten Betreuung - auf Grund der Marktsituation oder aus sonstigen Gründen - kostenmäßig nicht in der Lage ist, er sich verkalkuliert oder finanziell übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1989 - 10 S 2605/88 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2006 - 1 K 85/06 -).
36 
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides beruht auf §§ 19f., 23 LVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Verfügung der Beklagten ist auch insoweit formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 1 LVwVG als Erlassbehörde der Anordnungen unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides auch für deren Vollstreckung zuständig. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es insoweit nicht (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Das Schriftformerfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist gewahrt, die Verbindung mit der zu vollstreckenden Grundverfügung nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässig.
38 
Die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 2 LVwVG dürfen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung erst durchgeführt werden, wenn der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Vorliegend war jedenfalls aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Vollstreckung zulässig. Die der Klägerin auf den Zeitpunkt der „Zustellung dieser Entscheidung“, d. h. der Verfügung vom 12.08.2002, gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Sie erweist sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG, weil das öffentliche Interesse an einer dem Alters- und Pflegebedürfnis der Heimbewohner entsprechenden Betreuung und Versorgung eine sofortige Durchsetzung der der Klägerin aufgegebenen Verpflichtungen gebot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot einer angemessenen Frist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte mit der (erstmaligen) Festsetzung eines Zwangsgeldes mehr als zwei Jahre zugewartet hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1976 - III 818/75 -).
39 
Die Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. Danach ist die Behörde zwar nicht befugt, in ein und derselben Verfügung eine völlig ungewisse, weil vom zukünftigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners abhängige Zahl von Zwangsmitteln solange anzudrohen, bis der Vollstreckungsschuldner den zu vollziehenden Verwaltungsakt erfüllt. Auch erlaubt das LVwVG nicht, zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, der zu einer Handlung verpflichtet, ein Zwangsgeld „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Vor einer erneuten Anwendung eines Zwangsmittels ist vielmehr eine erneute Androhung erforderlich. Der Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung mehrerer sachlich oder zeitlich zu unterscheidender Handlungspflichten steht dies jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.1994 - 8 S 1764/94 -, m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, ab der Zustellung ihrer Verfügung zu gewährleisten, dass in jedem Wohnbereich sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht mindestens eine Fachkraft und im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Die Beklagte ist somit nicht zu einer einmaligen Handlung, sondern zu mehreren sachlich getrennten und zeitlich aufeinander folgenden Handlungen verpflichtet worden. Dies zeigen auch die späteren Zwangsgeldfestsetzungen der Beklagten in den Bescheiden vom 15.02.2005 und vom 30.10.2006, die jeweils an verschiedene Schichten und damit an verschiedene Zeiträume anknüpfen. Der Bescheid vom 12.08.2002 enthält in Ziffer 6 folglich nicht die (unzulässige) Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Erfüllung derselben Handlung, sondern die (zulässige) Androhung je eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der in Bezug auf die Besetzung der Tages- und Nachtschichten mit Fachkräften stets aufs Neue auftretenden Verpflichtung der Klägerin.
40 
Schließlich sind auch Ermessensfehler weder dargetan noch ersichtlich. Die Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr.1 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Eine Handlungspflicht kann in der Regel mit Zwangsgeldern oder im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, wobei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein genereller Vorrang des einen oder anderen Zwangsmittels folgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 2781/02 -, VBlBW 2004, 226). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im übrigen gewahrt. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit 500,00 EUR für jede nicht anwesende Fachkraft angemessen im Sinne des § 19 Abs. 3 LVwVG.
41 
Die Gebührenfestsetzung in Ziffer beruht rechtsfehlerfrei auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), i. d. F. vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358).
42 
3. Der Bescheid vom 12.08.2002 ist hingegen hinsichtlich Ziffer 2 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als hierin auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 verlangt wurde, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind. Er war daher in diesem Umfang aufzuheben.
43 
Bei der Anordnung der Beklagten zu gewährleisten, dass im gesamten Pflegezentrum in jeder Nachtschicht mindestens vier Fachkräfte ständig anwesend sind, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Klägerin wird stets aufs Neue aufgegeben, die Nachtdienste mit mindestens vier Pflegefachkräften zu besetzen. Die Beklagte hat daher den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten und die personellen Maßnahmen anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, etwa was die Zahl und den Pflegebedarf der Heimbewohner betrifft, eingetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2002 - 14 S 451/02 -). Diesem Erfordernis ist die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007, in dem die Zahl der Heimbewohner im Pflegeheim der Klägerin weniger als 151 betrug, nicht nachgekommen.
44 
Die Anordnung zur Besetzung der Nachtschichten orientiert sich am Kriterienkatalog des Sozialministeriums zur Durchführung des Heimgesetzes vom 19.03.2003 bzw. der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006). Danach ist für den Nachtdienst grundsätzlich eine Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige Bewohner notwendig (vgl. Nr. 4.5). Anordnungen zur Umsetzung dieser Vorgabe kann die Heimaufsicht entweder „statisch“, d. h. bezogen auf die zum Erlasszeitpunkt aktuelle Bewohnerzahl des Pflegeheims, oder „dynamisch“, d. h. bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, verfügen. Wählt die Heimaufsicht die erste Variante, muss sie einer maßgeblichen Änderung der Heimbewohnerzahl durch Änderung der Verfügung Rechnung tragen. Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Besetzung des Nachtdienstes eine statische Anordnung erlassen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheides vom 12.08.2002, der sich zum einen an der zum Erlasszeitpunkt aktuellen Bewohnerzahl („derzeit 187 Bewohner“) orientiert und zum anderen bezogen auf das gesamte Pflegezentrum eindeutig die Anwesenheit von „mindestens vier Fachkräften“ je Nachschicht vorschreibt. Dass sich - wie der Beklagtenvertreter meint - die gestellte Anforderung an die Besetzung des Nachtdienstes auf drei anwesende Fachkräfte reduzieren würde, sobald die Zahl der Heimbewohner auf unter 151 absinkt, kann der Anordnung dagegen nicht entnommen werden. Eine entsprechende „Dynamisierung“ lässt auch der - den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2002 gestaltende (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.02.2005 nicht erkennen. Die Beklagte war daher gehalten, auf ein dauerhaftes Absinken der Heimbewohnerzahl unter 151 durch Anpassung der Anordnung zu reagieren. Dem ist sie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 nicht nachgekommen. Wie sich dem Gutachten des MDK über die am 05.10.2006 in Abstimmung mit der Heimaufsicht durchgeführte Heimbegehung ergibt, waren am Prüfungstag im Heim 148 Plätze belegt; auch die ca. 2 Monate zuvor, am 02.08.2006, erfolgte Heimbegehung ließ in der Tendenz ein Absinken der Heimbewohnerzahl (damals 156) erkennen; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 befanden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin noch 139 Bewohner im Heim. Der Prüfbericht der MDK vom 11.10.2006 wurde der Heimaufsicht der Beklagten übersandt. Die Beklagte war danach in die Lage versetzt, nach erforderlicher Rücksprache mit der Klägerin und kurzer Überlegungs- und Entscheidungsfrist jedenfalls mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Anpassung der Anordnung vorzunehmen. Tatsächlich hat sie auf die Änderung der Verhältnisse jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2007 reagiert und ihren Bescheid vom 12.08.2002 in Ziffer 2 hinsichtlich der Nachtschichtbesetzung nunmehr dynamisch, bezogen auf jeweils angefangene 50 Bewohner, gestaltet. Für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 erweist sich die Anordnung deshalb als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung.
45 
Trotz des teilweisen Unterliegens der Beklagten hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Klägerin auferlegt. Denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, der sich kostenmäßig nicht auswirkt. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
46 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Frage auf, ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann, wenn sich Anordnungen der Heimaufsicht vergütungserhöhend auswirken können. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage über den Einzelfall hinauswirkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.