Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 5 S 1659/17

published on 13/02/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2018 - 5 S 1659/17
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2017 - 7 K 4313/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert und neu gefasst. Der Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen im Wege der Straßenaufsicht vorläufig anzuordnen, den geplanten Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 1000) im ersten Bauabschnitt zwischen Bau-km 0+120 und Bau-km 0+600 bis zu einer neuen Entscheidung des Antragsgegners über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen im ersten Rechtszug. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im ersten Rechtszug.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen im zweiten Rechtszug. Der Beigeladene trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und des Antragsgegners im zweiten Rechtszug.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. In der Sache begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner Maßnahmen der Straßenaufsicht gegen den Beigeladenen als Straßenbaulastträger im Zusammenhang mit einem aus Sicht des Antragstellers umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Straßenbauvorhaben.
Der Beigeladene beabsichtigt den Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 1000) auf rund 1,3 km Gesamtlänge. Die Straße ist seit etwa dem Jahr 1900 vorhanden und hat im Jahr 1971 den heutigen Ausbauzustand erreicht. Im Zuge der nach Auffassung des Beigeladenen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Baumaßnahme sollen unter anderem die Fahrbahn verbreitert und die Trassierung angepasst werden. Zudem bedarf es der Neuerrichtung eines Brückenbauwerks. Der auszubauende Teil der Kreisstraße führt durch ein Landschaftsschutzgebiet und grenzt in einem Teilbereich an ein Wasserschutzgebiet an. Zudem wird in einem Abschnitt ein archäologisches Bodendenkmal gequert. Der Beigeladene beabsichtigt, den Ausbau ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines Planfeststellungsverfahrens zu realisieren.
Im Mai 2015 wurde anlässlich anhaltender öffentlicher Diskussionen zur Notwendigkeit der Planung und ihrer Vereinbarkeit mit Belangen des Natur- und Denkmalschutzes ein Verfahren zur Feststellung eingeleitet, ob aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Nach Einholung verschiedener Stellungnahmen unter anderem der unteren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Denkmalpflege und der höheren Wasserbehörde stellte das Regierungspräsidium Freiburg mit Entscheidung vom 3. März 2016 fest, dass für den Ausbau keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.
Ende 2016 beschloss der Beigeladene, den Ausbau in zwei Abschnitte aufzuteilen und zunächst nur den ersten Bauabschnitt zwischen Bau-km 0+120 und Bau-km 0+600 zu verwirklichen. Grund dafür war die Einschätzung, dass sich denkmal- und wasserschutzrechtliche Probleme im Wesentlichen im zweiten Bauabschnitt ergäben. Der Beigeladene vergab die Bauarbeiten für den ersten Bauabschnitt am 15. Mai 2017 an eine Baufirma. Mit den diesbezüglichen Baumaßnahmen sollte ab Juli 2017 begonnen werden. Der zweite Bauabschnitt wurde zunächst zurückgestellt.
Am 6. Juni 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen bis zum Ergehen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses Baumaßnahmen zum Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 1000) zu untersagen. Zuvor waren Anträge des örtlichen Regionalverbandes des Antragstellers beim Beigeladenen auf Einstellung der Baumaßnahmen und beim Antragsgegner auf rechtsaufsichtsbehördliches Einschreiten unbeantwortet geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Beigeladene Baumaßnahmen zum Ausbau der streitbefangenen Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5138/K 1000) vorläufig unterlässt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG einen aus § 48 Abs. 1 und 2 StrG i. V. m. § 51 Abs. 2 LKrO, §§ 118 ff. GemO und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Satz 2, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG herzuleitenden Anspruch darauf, dass der Antragsgegner als Träger der Straßenaufsichtsaufsichtsbehörde gegen die rechtswidrige Straßenausbaumaßnahme des Beigeladenen vorgehe. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz finde Anwendung, da es sich bei dem Vorhaben zumindest um ein Änderungsvorhaben handele, für das im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinne von § 12 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 UVwG durchführt werden müsse, sofern nicht ohnehin von einem Neubau im Sinne von § 11 UVwG auszugehen sei. § 12 Nr. 2 UVwG finde auf das Vorhaben Anwendung, auch wenn es lediglich um die Änderung oder Erweiterung eines Altbestandes gehe, der allenfalls einer Vorprüfungspflicht unterliege, die bisher jedoch nicht durchgeführt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die insoweit notwendige fiktive Vorprüfung des Bestandes angesichts der berührten Belange eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Der Antragsteller könne auch nicht auf ein Vorgehen gegen den Beigeladenen selbst verwiesen werden, da ein Unterlassungsantrag - sofern überhaupt zulässig - zumindest nicht rechtsschutzintensiver wäre. Die Feststellung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 3. März 2016, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen, erweise sich bei vorläufiger Würdigung als rechtswidrig, die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch seien daher erfüllt. Das Regierungspräsidium habe bei der Beantwortung der Frage, ob von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG ausgegangen werden könne, nicht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Es fehle insbesondere eine hinreichende Abschätzung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf das Grund- bzw. Trinkwasser. Das Regierungspräsidium habe unzulässig darauf abgestellt, dass die erwarteten Beeinträchtigungen für das Grund- und Trinkwasser durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgemildert oder ausgeglichen werden könnten, ohne dass die entsprechenden Maßnahmen im Entscheidungszeitpunkt bereits vorgesehen gewesen seien. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse könnten für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses jedoch nicht maßgeblich sein. Der Anordnungsgrund folge aus dem kurzfristig avisierten Beginn der baulichen Maßnahmen. Der Anspruch des Antragstellers auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde stelle im Ergebnis einen notwendigen Annex zu seinem Recht dar, die Rechtswidrigkeit der Baumaßnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dem Antragsgegner müsse im Hinblick auf sein Auswahlermessen lediglich die Möglichkeit gegeben werden, über das Aufsichtsmittel selbst zu entscheiden.
Am 13. Juli 2017 hat der Beigeladene gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2017 bestätigte der Kreistag des Beigeladenen die Aufteilung des Ausbaus in zwei Abschnitte und die Vergabe der Bauleistungen nur für den ersten Bauabschnitt. Gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg regte der Beigeladene an, nur für den ersten Bauabschnitt eine Vorprüfung durchzuführen. Daraufhin stellte das Regierungspräsidium Freiburg mit Entscheidung vom 2. August 2017 fest, dass für den ersten Bauabschnitt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.
10 
Wegen der Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
11 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 ist nur teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben nur insoweit zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beigeladenen getroffenen Entscheidung Anlass, als dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, auch Baumaßnahmen im zweiten Bauabschnitt zu unterbinden, da es insoweit bereits an einem Anordnungsgrund mangelt (dazu 1.). In Bezug auf den ersten Bauabschnitt erweist sich der Antrag dagegen als zulässig und die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch sind im Wesentlichen erfüllt (dazu 2.).
12 
1. Als fehlerhaft erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, bezogen auf den gesamten Ausbau der Kreisstraße zwischen Sonnenziel (Kreuzung K 5138/L 110) und Tennenbach (Kreuzung K 5139/K 5100) liege ein Anordnungsgrund vor. Das legt die Beschwerdebegründung zutreffend dar.
13 
Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist insbesondere die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die entsprechend erforderliche Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Vielmehr erweist sich die vom Beigeladenen vorgenommene Aufteilung des Ausbaus in zwei Vorhaben als zulässig (dazu a)) mit der Folge, dass auch über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für jeden Abschnitt gesondert befunden werden kann (dazu b)) und es hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts an einer Eilbedürftigkeit mangelt (dazu c)).
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a) Die vom Beigeladenen vorgenommene Abschnittsbildung dürfte zulässig sein. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist grundsätzlich anerkannt. Das planerische Ermessen des Vorhabenträgers hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstands eines Vorhabens besteht allerdings nur innerhalb der Grenzen des materiellen Planungsrechts. Grenzen für die Bestimmung des Vorhabens ergeben sich aus den Zielen der jeweiligen Fachplanung und dem Abwägungsgebot. Eine Teilplanung kann daher nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet bleiben. Das läuft indes nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse einer praktikablen, effektiv handhabbaren und leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht (vgl. zum Ganzen im Bereich des Fachplanungsrechts BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236, juris Rn. 25). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2016 - 9 A 18/15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 31).
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Diese Anforderungen dürften vorliegend erfüllt sein. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beigeladene mit der Abschnittsbildung das Ziel verfolgt, die sich insbesondere im zweiten Abschnitt ergebenden wasser- und denkmalschutzrechtlichen Probleme zunächst ungelöst zu lassen, und dass die Abschnittsbildung auch durch die vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Schritte motiviert gewesen sein dürfte. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Abschnittsbildung auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Vielmehr kann sich der Beigeladene im Hinblick auf den zweiten Abschnitt auf die Notwendigkeit weiterer Abstimmungen mit Fachbehörden berufen, was ein sachgerechter Grund ist. Er kann zudem geltend machen, dass ein Abruf der zumindest für den ersten Abschnitt vorhandenen finanziellen Mittel auch im Verhältnis zu dem beauftragten Bauunternehmen geboten ist, dass der Ausbau in diesem ersten Bauabschnitt allein bereits für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sorgt und die Planung damit gerechtfertigt ist. Durch die Abschnittsbildung dürften auch keine sachwidrigen Zwangspunkte gesetzt werden, die dazu dienten, für den zweiten Bauabschnitt vollendete Tatsachen zu schaffen. Ein weiterer Ausbau auf der vorhandenen Trasse wäre zum einen wohl nicht zwingend. Die Annahme des Beigeladenen, die Verkehrsfunktion des ausgebauten ersten Abschnitts wäre selbst dann gewährleistet, wenn es zu einer Verwirklichung des zweiten Abschnitts nicht käme (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13/09 -, BVerwGE 138, 226, juris Rn. 69f.), erscheint zwar insoweit befremdlich, als es wenig zweckmäßig erscheint, den Verkehr von der Ausbaustrecke im ersten Abschnitt auf der alten Trasse im zweiten Abschnitt unter sehr eingeschränkten Bedingungen weiterzuführen. Es entstünde jedoch tatsächlich angesichts der weiterhin gewährleisteten grundsätzlichen Befahrbarkeit des zweiten Abschnitts kein in jeder Hinsicht sinnloser Planungstorso. Zudem dürfte die Annahme des Beigeladenen zutreffen, dass der Verwirklichung des zweiten Abschnitts - gegebenenfalls nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung - zumindest keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, da für die zu erwartenden wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Probleme bereits im Ansatz Lösungsvorschläge erarbeitet worden sein dürften. Dies folgt im Ergebnis bereits aus der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 3. März 2016.
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b) Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg, dass für den ersten Bauabschnitt vom 2. August 2017 keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist insoweit an die Stelle der Entscheidung vom 3. März 2016 getreten. Aus der Zulässigkeit der abschnittsweisen Verwirklichung in zwei getrennten Vorhaben folgt auch, dass eine für diese Entscheidung nötige Vorprüfung auf den ersten Bauabschnitt, mithin den Ausbau zwischen Bau-km 0+120 und Bau-km-0+600, beschränkt werden darf. Dabei können die für das Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze auch auf das Vorprüfungsverfahren übertragen werden. Demnach sind die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen einschließlich der Vorprüfung einheitlich auf den jeweiligen Ausbauabschnitt, der insoweit als Vorhaben betrachtet werden muss, zu beziehen. Defizite bei der Zusammenfassung der Umweltauswirkungen sind - auch in Bezug auf die Vorprüfung - bei einer solchen Aufteilung nicht zu befürchten, da für jeden Abschnitt eine eigenständige Vorprüfung durchzuführen ist und die Auswirkungen bereits verwirklichter Abschnitte dabei Berücksichtigung finden können (vgl. allgemein zur Zulässigkeit, einzelne Abschnitte eines Gesamtprojekts als selbständige Vorhaben zu betrachten: BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 9 A 9/15 -, NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 43ff. m.w.N.).
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c) Das Entfallen der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO für den zweiten Bauabschnitt folgt bereits aus der Entscheidung des Kreistags des Beigeladenen vom 15. Mai 2017, zunächst nur den ersten Bauabschnitt zu verwirklichen und auch nur insoweit Bauleistungen zu vergeben. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss des Kreistags des Beigeladenen vom 17. Juli 2017 lediglich bestätigt. Damit liegt ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt, dessen Realisierungszeitpunkt nicht absehbar ist, nicht vor. Der Antragsteller muss auch nicht befürchten, dass der zweite Bauabschnitt ohne erneute Entscheidung, ob insoweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, verwirklicht werden wird, da die den gesamten Ausbau umfassende diesbezügliche Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 3. März 2016 infolge der nachträglichen Abschnittsbildung und der daran anknüpfenden Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2. August 2017 gegenstandlos und damit unwirksam geworden ist (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Diese neue Sachlage ist auch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten, vom Beigeladenen in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden und damit im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - 5 S 1791/16 - VBlBW 2017, 391, juris Rn. 29).
18 
2. Bezogen auf den ersten Bauabschnitt als dem für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Vorhaben hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers indes zu Recht stattgegeben. Der Beigeladene dringt mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Antrags, dem Antragsteller mangele es an der erforderlichen Antragsbefugnis (dazu a)) und der Antrag sei verfristet (dazu b)), nicht durch. Auch erweist sich die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2. August 2017 bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich fehlerhaft (dazu c)). Schließlich ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Wahrnehmung seiner straßenaufsichtsrechtlichen Befugnisse entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht wegen mangelnder Spruchreife ausgeschlossen (dazu d)).
19 
a) Ohne Erfolg macht der Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO mangele, da er sich auf die Vorschriften des § 48 Abs. 1 und 2 StrG i. V. m. § 51 Abs. 2 LKrO, §§ 118 ff. GemO nicht berufen könne. Zwar dient die in diesen Vorschriften normierte Rechtsaufsicht im Straßenrecht unmittelbar nur der Wahrung öffentlicher Interessen, eine Berufung des Einzelnen auf die aufsichtsrechtlichen Befugnisse zur Wahrung individueller Rechtspositionen scheidet damit grundsätzlich aus. Jedoch ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO analog zulässig. Die Anwendbarkeit von § 1 UmwRG ist insoweit schon im Rahmen der Zulässigkeit dieses Antrags abschließend zu klären, die bloße Darlegung der Möglichkeit genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 19.12.2013 - 4 C 14/12 - BVerwGE 149, 17, juris Rn. 8).
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Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2017, BGBl. I S. 3290; vgl. § 8) ist sowohl in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben (dazu aa)) als auch in Bezug auf das Rechtsschutzziel des Antragstellers (dazu bb)) anwendbar.
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aa) Das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen ist vom Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes umfasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Satz 2 UmwRG ist das Gesetz auch dann anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens getroffen wurde, für das nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese mögliche Pflicht folgt vorliegend aus dem Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. 592; UVwG). Ob sich das Vorhaben als (Neu)Bau einer Kreisstraße darstellt und damit unmittelbar dem Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.3.2. oder auch § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 1.4.3 der Anlage 1 UVwG unterfällt, kann dabei dahinstehen, da auch bei Annahme eines (bloßen) Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung besteht. Diese folgt zwar entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus § 12 Nr. 2 UVwG (dazu (1)). Anwendbar ist jedoch § 11 Abs. 1 Satz 5 UVwG (dazu (2)).
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(1) Die Verpflichtung zur Vorprüfung im Einzelfall dürfte entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers nicht aus § 12 Nr. 2 UVwG folgen. Zwar erfasst die Vorschrift auch Änderungen und Erweiterungen von Altvorhaben, bei denen nach früherem Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste (BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9/06 - BVerwGE 130, 83, juris Rn. 29). Allerdings folgt aus § 12 Nr. 2 UVwG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn eine Vorprüfung nach § 11 Abs. 1 und 3 UVwG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Richtigerweise kommt § 12 Nr. 2 UVwG - auch in systematischer Abgrenzung zu § 11 Abs. 1 Satz 5 UVwG - nur in Fällen zur Anwendung, in denen entweder bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage gemäß § 12 Nr. 1 UVwG feststeht, dass der vorhandene Bestand einer unbedingten Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 10 Abs. 1 UVwG unterfallen würde, oder aber hinsichtlich des Bestandes bereits eine Vorprüfung des Einzelfalls mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist (vgl. zum Ganzen zum insoweit inhaltsgleichen § 3e Abs. 1 UVPG a.F.: Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 43. EL 2014, § 3e UVPG Rn. 12). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr müsste, da die bestehende Kreisstraße weniger als 10 km lang ist und damit nicht unter die in Spalte 1 zu Nr. 1.4. der Anlage 1 zu § 10 UVwG genannten Vorhaben fällt, noch eine Vorprüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVwG durchgeführt werden, da eine solche in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat und zum Errichtungszeitpunkt auch nicht durchgeführt werden musste. Eine solche (prognostische) Vorprüfung des Bestandsvorhabens auf Grundlage der aktuellen Rechtslage, aber unter retrospektiver Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung, wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - 2 K 98/12 - juris Rn. 310) und kann wohl auch nicht durch eine Evidenzkontrolle bzw. eine Prognose - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - ersetzt werden (vgl. Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3e RN. 8).
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(2) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Umweltrechtsbehelfsgesetz finde Anwendung, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Die Verpflichtung zur Vorprüfung im Einzelfall folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 UVwG. Durch die geplanten Änderungen wächst die bisher angesichts ihres Errichtungszeitraums keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. keiner diesbezüglichen Vorprüfung unterzogene Kreisstraße wegen der mit ihrem Ausbau verbundenen potentiellen Auswirkungen in ihrer Gesamtlänge in die Pflicht zur Vorprüfung gleichsam hinein, obwohl vordergründig in Bezug auf die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte keine Veränderung eingetreten ist, diese Werte also nicht „erstmalig“, sondern lediglich „erneut“ erreicht werden. § 11 Abs. 1 Satz 5 UVwG ist insoweit zur Vermeidung UVP-rechtlicher Defizite unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 (UVP-Richtlinie) erweiternd auszulegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 UVwG bestandsgeschützter Altbestand bei Erreichen oder Überschreiten der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt bleibt. Denn das Änderungsvorhaben unterfällt selbst ohne Weiteres der Prüfpflicht, so dass es einer Kumulation mit dem Altbestand nicht bedarf. Nur so lässt sich auch die Unanwendbarkeit des § 12 Nr. 2 UVwG in der vorliegenden Fallgestaltung rechtfertigen (so auch zu § 3e UVPG im Verhältnis zu § 3c Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UVPG: Sangenstedt in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3e UVPG Rn. 9, 12f.). Gemäß Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 13a der UVP-Richtlinie ist bei der Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, von den Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von festgelegten Schwellenwerten zu bestimmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Diesem Erfordernis kann nur entsprochen werden, wenn für die Änderung von Altanlagen wie der vorliegenden, deren Bestand bereits ohne Änderung zum Erfordernis einer Vorprüfung im Einzelfall geführt hat, eine Vorprüfungspflicht wegen des erneuten Erreichens der Prüfwerte angenommen wird. Für eine solche Betrachtungsweise streitet auch § 9 Abs. 2 Nr. UVPG in der geänderten Fassung vom 29. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), der insoweit an die Stelle des mit § 12 UVwG inhaltsgleichen § 3c UVPG a.F. getreten ist (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 18/11499, S. 80f.). Nach dieser Vorschrift bedarf gerade auch die Änderung eines ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassenen Vorhabens einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn durch sie ein in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift festgelegter Prüfwert „erneut“ erreicht wird und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Unerheblich ist zumindest in diesem Zusammenhang, dass wegen der Aufteilung des Ausbaus in Bauabschnitte und der Unterschreitung des Längenwerts von 1 km im ersten Bauabschnitt nicht mehr eine Verpflichtung zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG i. V. m. Nummer 1.4.2 der Anlage 1 im Raum steht, sondern lediglich zu einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nummer 1.4.3 der Anlage 1, da § 11 Abs. 1 Satz 5 UVwG insoweit nicht differenziert.
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bb) Ist der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes damit in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben eröffnet, steht der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht im engeren Sinn die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG begehrt, sondern das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen seitens des Antragsgegners gegen den Beigeladenen. Zwar sollten nach der Begründung zum Regierungsentwurf zur ursprünglichen Fassung von § 1 UmwRG keine Rechtsbehelfe umfasst sein, die auf den Erlass von behördlichen Aufsichtsmaßnahmen gerichtet sind; bei unterlassenen Entscheidungen komme allein eine Feststellungsklage in Betracht (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT.-Drs. 16/2494, S. 10).Bei dieser Sichtweise und unter Berücksichtigung der von § 4 UmwRG vorgesehenen Rechtfolgen einer erfolgreichen Verbandsklage würde jedoch verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union ​- EUV -​enthaltenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrechts zu beheben. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben, sind die zuständigen Behörden wie auch die Gerichte gehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Mangel effektiv abzuhelfen. Sie haben insoweit die im nationalen Recht vorgesehenen, geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aussetzung zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Plan oder das Projekt ohne die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 28.2.2012 - C-41/11 - NVwZ 2012, 553, juris Rn. 43 f. m.w.N.). Da Umweltvereinigungen die Möglichkeit haben müssen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften ohne Beschränkung auf subjektiv-öffentliche Rechte umfassend überprüfen zu lassen (EuGH, Urteil vom 12.5.2011 - C-115/09 - NVwZ 2011, 801, juris Rn. 45f.), erfordert dies auch, ihnen die Möglichkeit zu geben, ein behördliches Einschreiten gegen Vorhaben gerichtlich zu erzwingen, die auf einem rechtswidrigen Unterlassen einer Zulassungsentscheidung und damit auch einer rechtswidrigen Umgehung der Beteiligungsrechte der Umweltvereinigung (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 LVwVfG, § 15 Nr. 1 UVwG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 UVPG n.F.) beruhen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - NVwZ 2017, 1634, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als es für einen Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den Vorhabenträger als Dritten, hier den Beigeladenen, an einer Anspruchsgrundlage mangeln dürfte (vgl. zur vergleichbaren Situation im Naturschutzrecht den Senatsbeschluss vom 17.5.2017 - 5 S 88/17 - VBlBW 2018, 33, juris Rn. 5 ff.) und auch keine sonstigen Entscheidungen im Raum stehen, gegen die der Antragsteller zur Durchsetzung seines Beteiligungsrechts vorgehen könnte. Spätestens mit der Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG (in der Fassung vom 23.8.2017, BGBl. I S. 3290), der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UmwRG auch im vorliegenden Fall anwendbar ist, dürfte eine eingeschränkte Auslegung, die ein mittelbares Vorgehen gegen Entscheidungen im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes kategorisch ausschließt, ohnehin keine gesetzliche Stütze mehr finden. Vielmehr soll mit der Vorschrift (zum Hintergrund der Neuregelung siehe Schlacke NVwZ 2017, 905, 906) gerade - wohl auch in einem Fall wie dem vorliegenden - sichergestellt werden, dass eine gerichtliche Überprüfung der Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Behörden oder Private eröffnet ist und damit Rechtsbehelfe gegen eine Behörde ermöglicht werden, die zu einer Aufsichtsmaßnahme veranlasst werden soll, damit ein umweltrechtskonformer Zustand sichergestellt werden kann (vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/9526, S. 36f.).
25 
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Eilantrag des Antragstellers verfristet sei. Dabei kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 UmwRG a.F. bezogen auf die ursprüngliche Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 3. März 2016 anwendbar gewesen wäre. Ebenso kann dahinstehen, an welchen Zeitpunkt ein Fristbeginn nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG n.F. vorliegend anknüpfen würde, da die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Bestehen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 3. März 2016 durch die erneute Prüfung und Entscheidung vom 2. August 2017 ersetzt wurde und ein Fristablauf damit in jedem Fall ausscheidet.
26 
c) Der vom Beigeladenen beabsichtige Ausbau der Kreisstraße im ersten Bauabschnitt ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne Planfeststellungsverfahren (§ 37 Abs. 4 StrG) ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig. Denn es dürfte bislang nicht rechtmäßig festgestellt sein, dass für dieses Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die entsprechende Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2. August 2017 voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners als Träger der Straßenaufsichtsbehörde im Wege der Rechtsaufsicht - bis zu einer neuen fehlerfreien Entscheidung über das Bestehen einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung - liegen damit vor. Mit seinen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorgenommene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 UVwG sei fehlerhaft, und seinem Einwand, der Antragsteller habe daher keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten wegen des demnach zumindest nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG rechtswidrigen Ausbauvorhabens, dringt der Beigeladene demnach nicht durch.
27 
aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Maßstab zugrunde gelegt, dass eine fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG einer fehlenden Vorprüfung gleichsteht und dass in der Konsequenz eine dennoch erfolgende Verwirklichung des Ausbauvorhabens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne das ansonsten gemäß § 37 Abs. 4 StrG erforderliche Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig ist, mithin ein Einschreiten des Regierungspräsidiums Freiburg als Aufsichtsbehörde auf Grundlage der § 48 Abs. 1 und 2 StrG i. V. m. § 51 Abs. 2 LKrO, §§ 118 ff. GemO ermöglichen würde. Maßgeblich ist zwar nunmehr - aus den genannten Gründen - allein die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2. August 2017 zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf den ersten Bauabschnitt und nicht die vom Verwaltungsgericht untersuchte Entscheidung dieser Behörde vom 3. März 2016. Jedoch erweist sich auch unter Zugrundelegung der Veränderungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig.
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bb) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 15 Nr. 2 UVwG i. V. m. § 12 UVPG (a.F., jetzt § 25 UVPG) zu berücksichtigen wären. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 UVwG ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 3c UVPG a.F.: BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 29). Im Rahmen der Vorprüfung bedarf es insoweit zunächst einer Ermittlung und einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zu u.a. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVwG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien und der Merkmale der möglichen Auswirkungen. Die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 UVwG getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 11 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 15 Nr. 1 UVwG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. (vgl. § 74 Abs. 1 UVPG)). Gefordert ist - trotz der zwischenzeitlichen Streichung des insoweit nur klarstellenden § 4a Abs. 2 UmwRG (vgl. BT-Drucksache 18/9526 S. 31) - eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat.
29 
Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist - auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit - voraussichtlich fehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob statt einer allgemeinen Vorprüfung nicht eine standortbezogene Vorprüfung hätte stattfinden und ob die kumulierenden Wirkungen des zweiten Bauabschnitts hätten berücksichtigt werden müssen (dazu (1)). Denn das Regierungspräsidium hat seiner Entscheidung keinen vollständig ermittelten (dazu (2)) und zum Teil einen unzutreffenden (dazu (3)) Sachverhalt zugrunde gelegt und darüber hinaus einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt (dazu (4)).
30 
(1) Zweifel an der Richtigkeit der Vorprüfung bestehen bereits insoweit, als das Regierungspräsidium für den weniger als 500 m umfassenden ersten Ausbauabschnitt eine allgemeine anstatt einer standortbezogenen Vorprüfung vorgenommen hat. Anders als die Regelung des § 12 Nr. 2 UVwG, die bei sachgerechter Betrachtung lediglich im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVwG verweist (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 3e UVPG a.F. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3e UVPG Rn. 21f.), macht der vorliegend anzuwendende § 11 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 UVwG die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig vom Erfordernis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 2 UVwG (vgl. zum inhaltsgleichen Verweis des § 3c Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UVPG a.F.: Sangenstedt in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3c UVPG Rn. 41). Nach dieser Maßgabe hätte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 1.4.3 der Anlage 1 eine standortbezogene Vorprüfung stattfinden müssen. Inwieweit dieser Fehler allein beachtlich wäre, kann jedoch dahinstehen, da sich die Vorprüfung unabhängig von der fehlenden Feststellung standortspezifischer Faktoren als fehlerhaft erweist. Gleiches gilt für die Frage, ob etwaige kumulierende Wirkungen des zweiten Bauabschnitts nach den Maßstäben des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 UVwG hätten berücksichtigt werden müssen.
31 
(2) Das Regierungspräsidium hat bei seiner Entscheidung vom 2. August 2017 die Umweltauswirkungen der bestehenden Kreisstraße, die infolge des Änderungsvorhabens erstmalig in die Umweltverträglichkeitsprüfung hineinwächst, nicht hinreichend berücksichtigt. In entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 UVwG sind bei der Vorprüfung auch die Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Verfahrens zu berücksichtigen. Gegenstand der Vorprüfung bleibt dabei zwar allein das Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben, die Umweltfolgen des Bestands gehören jedoch zu den am Standort bestehenden Beeinträchtigungen. Insoweit ist erforderlich, das Zusammenwirken der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen zu untersuchen, zu denen auch das Grundvorhaben selbst gehört (vgl. zum inhaltsgleichen § 3 Abs. 3 UVPG a.F.: Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Lfg. 2/05, § 3b Rn. 106; Dienes in Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3b Rn. 40; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 3b Rn. 54). Die vorgenommene Vorprüfung lässt ausweislich der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 UVwG gebotenen Dokumentation, die zumindest eine grobe Skizzierung der wesentlichen Prüfschritte und der dabei gewonnenen Erkenntnisse über gewonnene nachteilige Umweltauswirkungen erfordert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 7 B 1.17 - juris Rn. 9), auch unter Berücksichtigung der eingeholten und zu den Akten genommenen Stellungnahmen nicht erkennen, dass die Behörde sich mit den bereits bestehenden Auswirkungen des Kreisstraßenbestandes und seinen Auswirkungen insbesondere auf das durch das nunmehr eingerichtete Landschaftsschutzgebiet geschützte allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft und die vorhandenen geschützten Biotope auseinandergesetzt hat. Vielmehr ergibt sich gegenteilig bereits aus der Erläuterung zu Nr. 2.2.5 und 2.3.6 im Prüfkatalog des Regierungspräsidiums vom 18. Juli 2017, dass maßgeblich nur untersucht wurde, ob sich die Straße in einem mit dem Bestand vergleichbaren Maß in die Landschaft eingliedert. Die Auswirkungen des Bestandes wurden jedoch nicht beschrieben und bewertet. Auch zu den Auswirkungen des Bestandes auf die vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope und die diesbezügliche Betroffenheit von Gewässern verhält sich die Dokumentation nicht.
32 
(3) Das Regierungspräsidium geht auch insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als es die Betroffenheit jeglicher Gewässerrandstreifen durch die geplanten Änderungen und Erweiterungen und damit die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vollumfänglich verneint. Denn es ergibt sich bereits aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Beigeladenen vom 15. Februar 2009 in der ergänzten Fassung vom 30. April 2015 (Konflikt K4, Maßnahme A3), dass bei Bau-km 0+290 ein wasserführender Graben mit entsprechendem Gewässerrandstreifen gequert wird. Zu diesem Bereich und Konflikt verhalten sich weder der Prüfkatalog noch die Stellungnahmen der Wasserbehörden. Selbst wenn unterstellt würde, dass die überbauten Gewässer untergeordnet sind - worauf der Beigeladene zuletzt auch hingewiesen hat -, so hätte dies, um die Anforderungen an eine plausible Begründung zu erfüllen, in der Vorprüfungsentscheidung erläutert werden müssen. Gleiches gilt für die Beantwortung der Fragen, ob und in welchem Umfang der vorhandene Gewässerrandstreifen besonders wertig ist und in seiner Funktion durch die mit dem Vorhaben verbundenen Veränderungen beeinträchtigt wird.
33 
(4) Nicht plausibel ist die Entscheidung gegen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung schließlich insoweit, als das Regierungspräsidium die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem damit begründet, dass die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung und eine Ausnahme nach Biotopschutzrecht erteilt habe, und insoweit auf die weitere Prüfung der Betroffenheit von besonders geschützten Biotopen verzichtet. Die bloße rechtliche Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens aufgrund von Befreiungen ist kein geeigneter Maßstab für die Bewertung möglicher tatsächlicher Umweltauswirkungen. Vielmehr zeigt die Begründung der Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde gerade, dass mit dem Vorhaben des Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sind, die potentiell auch zu einer Versagung der Zulassung führen könnten, und die damit im Rahmen einer Gesamtbewertung (§ 15 Nr. 2 UVwG i. V. m. § 25 UVPG n.F.) zu berücksichtigen sind. Angesichts der Erforderlichkeit einer Befreiung, die wegen möglicher Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 30 Abs. 3 BNatschG) erteilt wurde, läge auch kein offensichtlicher Ausschluss von Umweltauswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 UVwG durch Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen vor. Mögliche Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen fallen gerade nicht unter diese Vorschrift. Erhebliche Umwelteinwirkungen bleiben auch dann erheblich, wenn sie später ausgeglichen oder ersetzt werden können (vgl. Storm/Bunge, a a. O., § 3c Rn. 75). Die Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde vom 10. September 2012 entfaltet auch keine Bindungswirkung dahingehend, dass die insoweit berührten Belange des Naturschutzes im Rahmen der Vorprüfungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Zum einen mangelt es bereits an einer verbindlichen Feststellung, dass erhebliche Umwelteinwirkungen nicht vorliegen. Vielmehr wird lediglich - gegenteilig - festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens Vorrang vor den beeinträchtigten naturschutzrechtlichen Belangen habe. Zum anderen könnte die einzelne fachbehördliche Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde zu einem einzelnen Umweltbelang auch nicht die durch das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gerade beabsichtigte umfassende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt ersetzen. Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gerade auch die Berücksichtigung der ökologischen Wechselwirkungen, mithin die Abkehr vom ein-medialen Umweltschutz, hin zu einem integrativen Schutz der Umweltfaktoren (vgl. Erbguth/Schacke, Umweltrecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 62 m.w.N.). Dieses Ziel, das auch in der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, würde verfehlt, wenn der Vorhabenträger bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzelne Faktoren verbindlich durch Fachbehörden - und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltvereinigungen in einem förmlichen Verfahren - regeln und feststellen lassen könnte.
34 
d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die mit der Beschwerde des Beigeladenen erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Regierungspräsidium wegen der festgestellten Rechtswidrigkeit der Vorprüfung verpflichtet sei, gegen den Beigeladenen vorzugehen. Dem Regierungspräsidium stünde im Rahmen der Straßenaufsicht (§ 48 Abs. 1 und 2 StrG i. V. m. § 51 Abs. 2 LKrO, §§ 118 ff. GemO) vielmehr ein diesbezügliches Ermessen zu, das wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Baumaßnahme, insbesondere der Verbesserung der Verkehrssicherheit, zugunsten des Beigeladenen ausgeübt werden müsse.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Antragstellers auf ein Einschreiten des Antragsgegners gegen den Beigeladenen im Sinne einer vorläufigen Untersagung im Grundsatz Konsequenz der fehlerhaften Entscheidung über das Bestehen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein muss, auf deren Fehlen sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 sowie Abs. 3 UmwRG berufen kann. Zwar steht der Erlass von Maßnahmen der Straßenaufsicht im Sinne der §§ 118 ff. GemO im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Wie bereits gezeigt ist jedoch den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen und insoweit von einer Verpflichtung auch der Straßenaufsichtsbehörde auszugehen, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2014, a. a. O., Rn. 44 f.; Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 2.16 - NVwZ 2017, 1634, juris Rn. 30; SächsOVG, Urteil vom 22.7.2015 - 1 A 509/14 - NuR 2016, 771, juris Rn. 39). Die schon mit der Verwirklichung des Vorhabens bereits im ersten Abschnitt verbundenen und zwangsläufig drohenden Beeinträchtigungen geschützter Umweltbelange (insoweit besteht ein Unterschied zu der vom BVerwG im Urteil vom 1. Juni 2016 (a. a. O.) entschiedenen Fallkonstellation, in der es lediglich um die Nutzung eines bereits verwirklichten Vorhabens ging) dürften sich ohnehin nicht auf Grundlage der vom Beigeladenen angeführten Belange rechtfertigen lassen. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Verkehrssicherheit ist bereits fraglich, ob diesem allein durch den Ausbau des ersten Abschnitts sinnvoll Rechnung getragen werden könnte. Zudem stünden vorläufig andere verkehrssichernde Maßnahmen zur Verfügung. Die Behauptung, die Situation für das Grund- und Trinkwasser würde sich grundlegend verbessern, dürfte allenfalls in Bezug auf den noch offenen zweiten Bauabschnitt relevant werden. Die Befürchtung von Mehrkosten für den Beigeladenen oder zumindest des diesbezüglichen Risikos durch die Verzögerung wird nicht näher belegt. Entgegen der Annahme des Beigeladenen ist aus diesem Grund auch nicht erkennbar, dass die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen gegen den Beigeladenen auch in Bezug auf den ersten Bauabschnitt unverhältnismäßig wäre.
36 
3. Da ein Anordnungsgrund nur für den ersten Bauabschnitt besteht, ist die einstweilige Anordnung diesbezüglich zu begrenzen und insgesamt neu zu fassen. Dem Antragsgegner ist - dem Anordnungsanspruch des Antragstellers entsprechend - aufzugeben, auf den Beigeladenen im Wege der Straßenaufsicht einzuwirken und - hinter der in einem möglichen Hauptsacheverfahren anzustrebenden förmlichen Beanstandung im Sinne des § 121 GemO zurückbleibend - vorläufig anzuordnen, den geplanten Ausbau der Kreisstraße im maßgeblichen ersten Bauabschnitt zu unterlassen. Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass eine den oben dargelegten Maßstäben entsprechende fehlerfreie Vorprüfung erneut zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf den ersten Abschnitt nicht erforderlich ist, bedarf es einer entsprechenden Befristung. Soweit der Antragsteller begehrt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, Baumaßnahmen bis zum Ergehen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses zu unterlassen, geht der Antrag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - über den Anordnungsanspruch hinaus und ist auch insoweit abzulehnen.
37 
4. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge auch insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller unterliegt im Wesentlichen insoweit, als er den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in Bezug auf einen späteren zweiten Bauabschnitt begehrt hat. Diesbezüglich hat sich der Rechtsstreit auch nicht etwa nach erstinstanzlicher Antragstellung erledigt mit der Folge, dass die Rechts- und Kostenfolgen einer Erledigung zu diskutieren gewesen wären. Für den Bereich des Verwaltungsprozesses gilt, dass die Hauptsache erledigt ist, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1988 - 4 B 89/88 - NVwZ 1989, 48, juris Rn.5). Die Voraussetzung des nachträglichen Eintritts einer Veränderung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr stand schon zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 6. Juni 2017 angesichts der vom Beigeladenen dargelegten Entscheidung des Kreistags vom 15. Mai 2017, zunächst nur die für den ersten Abschnitt anstehenden Arbeiten zu verwirklichen, fest, dass Baumaßnahmen im zweiten Bauabschnitt kurzfristig nicht zu erwarten waren. Über die entsprechenden Planungen war der Kreistag bereits am 12. Dezember 2016 informiert worden, die Auftragsvergabe beschränkte sich insoweit folgerichtig auf den ersten Bauabschnitt. Bei dieser Sachlage hätte, auch wenn eine Vorprüfungsentscheidung für den gesamten Ausbau vorlag, damit vor vornherein keine einstweilige Anordnung in Bezug auf den gesamten Straßenausbau erfolgen dürfen, zumal der Antragsteller selbst beim Antragsgegner keinen Antrag auf Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen gestellt hatte, sondern lediglich sein Regionalverband Südbaden e.V., dem allerdings die entsprechende Anerkennung im Sinne des § 3 UmwRG fehlte. Insoweit wäre es für den Antragsteller ohne Risiko eines Rechtsverlustes möglich gewesen, den Antragsgegner hinsichtlich des noch offenen zweiten Bauabschnitts zunächst im Verwaltungsverfahren um ein Einschreiten zu ersuchen, ohne unmittelbar verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Eilverfahren in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus unterliegt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die begehrte zeitliche Dauer der Untersagung.
38 
Da der Antragsgegner kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, ist er an den Kosten für das Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen. Vielmehr treffen den rechtsmittelführenden Beigeladenen auch dessen Kosten aus dem Rechtsmittelverfahren, selbst wenn der Antragsgegner materiell-rechtlich von dem Beschwerdeverfahren profitiert. Maßgeblich ist insoweit allein die Antragstellung, nicht die Frage, auf wessen Seite weitere Beteiligte stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 - NJW 1994, 3024, juris Rn. 45).
39 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht - dem Verwaltungsgericht folgend - auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Empfehlung in Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da nur ein vergleichsweise untergeordnetes Straßenbauvorhaben betroffen ist, ist eine Orientierung am unteren Rahmen, mithin 15.000 Euro angemessen. Von einer Halbierung nach Nr. 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 sieht der Senat angesichts der anzunehmenden Irreversibilität der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Umweltbelange für den Fall seiner Verwirklichung ab, da die Wirkungen insoweit einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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published on 28/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Schleswig-Holstein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau d
published on 18/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines "Negativzeugnisses", wonach für die Erweiterung des sogenannten Vorfeldes A des Flughafens A. weder e
published on 19/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen An- und Abflugverfahren ("Flugrouten") zur sogenannten kurzen Südabkurvung für d
published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.
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Annotations

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.