Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 17.492,34 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014 hinauszuschieben.

Der am ... 1948 geborene Antragsteller steht als Studiendirektor im Dienste des Antragsgegners und unterrichtet die Fächer Biologie, Chemie und Ethik am S.-Gymnasium in W. Er beantragte unter dem 6. September 2013 beim (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 31. Juli 2014. Der Schulleiter hatte die Maßnahme bereits mit Schreiben an das Staatsministerium vom 2. April 2013 befürwortet, weil der Antragsteller die Mangelfächer Biologie und Chemie unterrichte und „nicht mit letzter Sicherheit“ mit einem Ersatz durch eine neue Stammlehrkraft zu rechnen sei. Der Antragsteller sei eine erfahrene Lehrkraft mit breiter und vertiefter Abiturerfahrung. Es sei daher wünschenswert, dass er seinen Q11-Kurs zum Abitur führe. Des Weiteren werde auch im Hinblick auf den 2-Jahres-Zeitraum der Ruhegehaltswirksamkeit der Beförderung zum Studiendirektor (01.08.2012) sowie im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Antragstellers das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 31. Juli 2014 befürwortet. Das Staatsministerium hatte mit Schreiben vom 16. April 2013 dem S.-Gymnasium W. mitgeteilt, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch bei schwerbehinderten Kollegen aufgrund der Einstellungssituation grundsätzlich nicht gewährt werde. Die Problematik des Q11-Kurses, den der Antragsteller bis zum Abitur betreuen solle, sei bereits zum Schuljahresbeginn bekannt gewesen. Bei Bedarf könne der Antragsteller diesen Kurs auf Grundlage von T-Mitteln fortführen. Das Datum der Beförderung sei kein Kriterium für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts. Die Fachbetreuung Biologie und Chemie habe der Antragsteller zum 1. August 2010 rückwirkend übertragen bekommen, diese Zeit sei daher vollständig für die Beförderung gerechnet worden.

Mit Schreiben vom 14. November 2013 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ab. Bei der Entscheidung nach Art. 63 Abs. 2 BayBG sei dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts liege vor, wenn die Maßnahme zur Optimierung des Personaleinsatzes oder zur Sicherung eines geordneten Geschäftsablaufs erforderlich sei. Voraussetzungen der Maßnahme seien somit zum einen das Bestehen eines Personalbedarfs und zum anderen die persönliche Geeignetheit des Bewerbers. In der Fächerkombination Biologie/Chemie bestehe ein Bewerberüberhang. Im Einstellungsjahrgang September 2013 habe deshalb mehreren Bewerbern kein Einstellungsangebot unterbreitet werden können. Zur Verbesserung der Einstellungschancen der Nachwuchslehrkräfte werde daher der Ruhestandseintritt von Lehrkräften dieser Fächerkombination nicht bewilligt. Des Weiteren sei auch das Interesse am geordneten Geschäftsablauf am S.Gymnasium W. nicht beeinträchtigt. Die Schülerinnen und Schüler hätten keinen Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft. Die notwendige Unterrichtsversorgung könne anderweitig sichergestellt werden. Die Altersgrenze nach § 25 BeamtStG, Art. 62 BayBG verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG.

Mit Schriftsätzen vom 27. November 2013 ließ der Antragsteller Klage erheben (Az. W 1 K 13.1166), über die noch nicht entschieden ist, und ließ im vorliegenden Verfahren beantragen,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller über den 28. Februar 2014 hinaus als Studiendirektor in einem aktiven Beamtenverhältnis zu beschäftigen, längstens bis 31. Juli 2014.

Das zu verwirklichende Recht des Antragstellers sei der unionsrechtlich garantierte Schutz des Einzelnen vor Diskriminierungen wegen des Lebensalters. Da der gesetzliche Ruhestandseintritt des Antragstellers unmittelbar bevorstehe, bestehe die Gefahr einer Vereitelung dieses Rechtes vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Dass eine stattgebende Eilentscheidung voraussichtlich endgültigen Charakter habe, stehe einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers hier nicht entgegen. Die dem einstweiligen Rechtsschutz immanente Vorläufigkeit einer gerichtlichen Anordnung müsse hinter dem Grundrecht auf tatsächlichen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 47 Abs. 1 GR-Charta zurücktreten. Die Diskriminierung des Antragstellers wegen seines Alters und der damit verbundene Ausschluss vom aktiven Dienst sei eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende und nicht wiedergutzumachende Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 und 21 der GR-Charta. Wie das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 15. Juli 2013 zutreffend ausführe, sei das Recht zu arbeiten in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2000/78/EG als bedeutsam für die individuelle Persönlichkeitsentfaltung apostrophiert und der Schutz vor Diskriminierung als allgemeines Menschenrecht besonders hervorgehoben. In diesen Fällen dürfe vorläufiger Rechtsschutz nicht schon mit dem Argument der Vorwegnahme der Hauptsache versagt werden.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs wurde auf das Vorbringen im Klageverfahren (Az. W 1 K 13.1166) Bezug genommen. Dort wurde im Wesentlichen ausgeführt, an der Geeignetheit des Klägers für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts bestünden keinerlei Zweifel. Er unterrichte u. a. die Mangelfächer Biologie und Chemie und sei eine erfahrene Lehrkraft. Aus diesem Grund sei insbesondere seitens des Schulleiters das Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum 31. Juli 2014 befürwortet worden. Es sei allgemein bekannt, dass in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie und Chemie auch in Bayern ein Lehrermangel bestehe. Dies zeige sich auch in der Personalstruktur am S.-Gymnasium im Fachbereich Biologie/Chemie. Im Schuljahr 2013/2014 seien dort zwei Lehrkräfte nebenberuflich tätig, um den Personalbedarf im Fachbereich Biologie/Natur und Technik abzudecken. In den genannten Fächern liege akuter Personalmangel vor. Das S.Gymnasium W. sei dringend auf den Kläger angewiesen. Würde er zum 28. Februar 2014 aus dem Dienst ausscheiden, so müsse auch seine Stelle für fünf Monate mit „Aushilfslehrkräften“ ersetzt werden. Für eine Deckung des Bedarfs mit planmäßigen Lehrerstellen fehle das Personal. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass für den Kläger adäquater Ersatz geschaffen worden sei. Gerade im Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers liege eine Optimierung des Personaleinsatzes, weil der Unterricht durch eine erfahrene und kompetente Lehrkraft sichergestellt werde. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 (Az. 2 B 85/11) sowie des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2011 (Az. M 5 E 11.2506) seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Es komme dem Kläger gerade darauf an, seine Lehrtätigkeit fortzuführen, um für die in Streit stehenden fünf Monate gerade in den genannten Mangelfächern zur Verfügung zu stehen. Die Regelung des Art. 62 BayBG stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar und sei als solche nicht gerechtfertigt. Sie verstoße deshalb gegen die Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen das in Art. 15 GR-Charta verankerte Recht zu arbeiten und sei daher nicht anwendbar. Die legitimen Ziele der ausgewogenen Altersstruktur sowie der Nachwuchsgewinnung könnten mit der starren Altersgrenze nicht erreicht werden. Die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze trage dem Einzelfall nicht hinreichend Rechnung. Es könne gerade nicht verallgemeinernd angenommen werden, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und seelische Leistungsfähigkeit nachlasse und damit zu befürchten sei, dass konkrete Aufgaben nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Hier bedürfe es einer Betrachtung des Einzelfalles. Dem trage das Gesetz durch die Möglichkeit, für den Fall des Vorliegens eines dienstlichen Interesses den Ruhestandseintritt hinauszuschieben, auch Rechnung. Eine solche Regelung wäre obsolet, wenn man der oben genannten Auffassung folgen würde. Dass der Beklagte generell von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts keinen Gebrauch mache und sich nahezu sklavisch an die Altersgrenze halte, ergebe sich aus seiner Stellungnahme vom 16. April 2013 zur Anfrage des Schulleiters vom 2. April 2013. Die Mitgliedstaaten dürften das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters jedoch nicht aushöhlen, denn es sei im Lichte des in Art.15 Abs. 1 GR-Charta anerkannten Rechtes auf Arbeit zu sehen. Auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben sei besonderes Augenmerk zu richten, weil ihr Verbleiben im Berufsleben die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung fördere und entsprechend dem Anliegen des Unionsgesetzgebers zur persönlichen Entfaltung und zur Lebensqualität dieser Arbeitnehmer beitrage. Vor diesem normativen Hintergrund erweise sich die Regelung des Art. 62 BayBG hier als nicht angemessen und erforderlich, die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Altersgrenze bei Staatsanwälten vom 21. Juli 2012 (Rs. C-159/10, C-160/10) sei auf die Berufsgruppe der verbeamteten Lehrer nicht übertragbar, weil die Zahl der vorzeitigen Ruhestandseintritte in der Berufsgruppe der Lehrer gewichtig sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand glaubhaft gemacht. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setze einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Im vorliegenden Fall sei kein Personalbedarf gegeben, da in der Fächerkombination Biologie/Chemie ein Bewerberüberhang zu verzeichnen sei. Zum Einstellungstermin September 2013 hätten von insgesamt 123 Bewerbern in der Fächerkombination Biologie/Chemie lediglich 83 in den staatlichen gymnasialen Schuldienst übernommen werden können. Diese Zahlen würden im Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2013 (Nr. VI.7 - 5 P 5001.2 - 6b.92 556) bestätigt. Demnach hätten in der Fächerverbindung Biologie/Chemie von 87 Bewerbern aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang und freien Bewerbern 62 eingestellt werden können. Ferner hätten in dieser Fächerverbindung von 36 Wartelistenbewerbern 21 eingestellt werden können. Zum Einstellungstermin Februar 2014 werde sich die Einstellungssituation weiter verschlechtern. Es treffe zu, dass am S.Gymnasium W. zwei Aushilfslehrkräfte im Bereich Biologie/Natur und Technik beschäftigt seien. Die beiden Aushilfslehrkräfte würden auf der Grundlage von Mitteln beschäftigt, die seitens der Schule zur Abdeckung von Aushilfsbedarf angefordert worden seien. Weitere Planstellen seien seitens der Schule in diesem Bereich hingegen nicht angefordert worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass insgesamt nur eine gewisse Anzahl an Planstellen zur Verfügung stehe, die - je nach Bedarf der einzelnen Schulen - verteilt werden müssten. Es treffe nicht zu, dass das S.Gymnasium W. dringend auf die Weiterbeschäftigung des Antragstellers angewiesen sei. Der Schule werde zum 2. Schulhalbjahr 2013/14 voraussichtlich ein Studienreferendar mit der Fächerverbindung Biologie/Chemie zugewiesen. Die Unterrichtsversorgung an dieser Schule sei somit auch nach dem Eintritt des Antragstellers in den gesetzlichen Ruhestand sichergestellt. Die Regelung der Altersgrenze verstoße nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 21. Juli 2011 (Az. C-159/10, C-160/10) entschieden, dass die im hessischen Landesrecht gesetzlich festgelegte Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt unter bestimmten Voraussetzungen mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (Az. 2 B 85/11) dargelegt, dass die im hessischen und im rheinland-pfälzischen Landesrecht festgelegten Altersgrenzen diese Anforderungen erfüllten. Zum selben Ergebnis sei auch das Verwaltungsgericht München im Beschluss vom 28. Juli 2011 (Az. M 5 E 11.2506) im Hinblick auf die Altersgrenze in Art. 62 BayBG gekommen. Die Ausführungen in den genannten gerichtlichen Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die im bayerischen Landesrecht enthaltene Regelung zur Altersgrenze stimme im Wesentlichen mit der rheinland-pfälzischen Regelung überein. Die legitime Zielsetzung des Interesses an einer ausgewogenen Altersstruktur sowie der Nachwuchsgewinnung könne durch die Bestimmung einer festen Altersgrenze erreicht werden. Es treffe nicht zu, dass die generalisierende Auffassung des Verwaltungsgerichts München dem Einzelfall nicht hinreichend Rechnung trage. Der Europäische Gerichtshof habe ausgeführt, dass es ein legitimes Ziel der Bestimmung fester Altersgrenzen sei, Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeiten des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter auszuüben, vorzubeugen. Der Antragsteller lege selbst dar, dass die Möglichkeit, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben, dem Einzelfall Rechnung trage. Zwischen der Zielsetzung, der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Festlegung fester Altersgrenzen und der gesetzlich geregelten Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts auf Antrag bestehe kein Widerspruch. Diese Möglichkeit sei unabhängig von der Bestimmung fester Altersgrenzen zu sehen. Es treffe nicht zu, dass das Staatsministerium von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts keinen Gebrauch mache. Dies setze jedoch voraus, dass entsprechender Personalbedarf bestehe. Aufgrund des Bewerberüberhangs in den meisten Fächerverbindungen sei diese Voraussetzung in der Regel zu verneinen. Die vom Antragsteller zitierte Passage aus dem Schreiben vom 16. April 2013 sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Aufgrund der Einstellungssituation im Bereich der staatlichen Gymnasien, d. h. des in den meisten Fächerverbindungen bestehenden Bewerberüberhangs, komme ein Hinausschieben des Ruhestands in der Regel nicht in Betracht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in der Entscheidung vom 15. Juli 2013 (Az. 9 L 2184/13.F) seien nicht überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass die allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sei. Der Gesetzgeber dürfe generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG als geklärt angesehen und eine Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof für nicht erforderlich gehalten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 (Az. 1 B 1638/13) den obengenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die im hessischen Landesrecht festgelegte regelmäßige Altersgrenze nicht gegen höherrangiges Unionsrecht verstoße und insbesondere keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller das Hinausschieben seines Ruhestandes über den 14. Februar 2014 hinaus bis zum 31. Juli 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Der Antragsteller tritt gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem er das nach der Tabelle in der vorstehenden Vorschrift maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und zwei Monaten erreicht hat, in den Ruhestand. Das Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14 ist der 14. Februar 2014.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GR-Charta gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung i. S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Begehren ist auf die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit auf eine Änderung des Status Quo gerichtet (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 23; BayVGH v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 43), nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

2. Dem Antragsteller steht der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, denn seinem Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts kann nur bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG stattgegeben werden. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14).

3. Für das Begehren des Antragstellers fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch.

3.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG glaubhaft gemacht.

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden.

Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist damit in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht daher nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung, nämlich zugunsten des Hinausschiebens, rechtmäßig erscheint. Anderenfalls besitzt der Beamte auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller zu Recht verneint. Es fehlt daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Deshalb stellt sich die Frage, ob zugunsten des Antragstellers nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung rechtmäßig wäre, im vorliegenden Falle nicht.

Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Beamten setzt einen Personalbedarf der Verwaltung sowie die persönliche Eignung des Beamten für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts voraus (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris, Rn. 17; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9).

Es kann offenbleiben, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Interesses“ der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet und damit gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9) oder ob es sich zwar um einen gerichtlich voll nachprüfbaren Rechtsbegriff handelt, dieser aber durch personalwirtschaftliche und organisatorische Entscheidungen vorgeprägt ist, die ihrerseits im Organisationsermessen des Dienstherrn liegen und daher nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind (vgl. z. B. VGH BW v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12; OVG NRW v. 28.10.2013 - 6 B 1181/13 - juris Rn. 4 - zum negativen Tatbestandsmerkmal der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ -; Plog/Wiedow, § 53 BBG, Rn. 0.5 mit Verweis auf § 41 BBG a. F., Rn. 4c; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 5, Rn. 15, 25). Es besteht jedenfalls darin Einigkeit, dass die Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte vom Verwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen bzw. Willkür und auf Abweichungen von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Antragsgegners im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. November 2013, den Ruhestandseintritt des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Personalbedarf an Gymnasiallehrern mit der Fächerkombination Biologie und Chemie im Bereich des Dienstherrn nicht vor. Zwar hat der Schulleiter des S.Gymnasiums W. in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 2. April 2013 (sinngemäß) ausgeführt, dass Biologie und Chemie am S.Gymnasium W. „Mangelfächer“ seien und dass die Fortführung des vom Antragsteller geleiteten Q11-Kurses bis zum Abitur aus der Sicht der Schule wünschenswert sei. Es mag nachvollziehbar sein, dass der Schulleiter die Weiterbeschäftigung eines erfahrenen Lehrers wie des Antragstellers insbesondere zur Begleitung eines Kurses zum Abitur befürwortet. Hinsichtlich des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Lehrers und des dafür erforderlichen Personalbedarfs ist jedoch nicht (allein) auf die Schule abzustellen, an welcher der betroffene Lehrer unterrichtet. Vielmehr kommt es dafür auf den Bereich des Dienstherrn - hier des Freistaates Bayern - insgesamt an. Denn über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts entscheidet nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBG die oberste Dienstbehörde. Dies ist im Falle des Klägers nach Art. 2 Satz 1 BayBG das Bayerische Staatsministerium für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst.

Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt und mit dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2013 auch belegt, dass derzeit bayernweit ein Bewerberüberhang in der Fächerkombination Biologie und Chemie besteht. So konnten im Einstellungstermin September 2013 von insgesamt 123 Bewerbern nur 83 eingestellt werden. Der Antragsgegner erwartet im o. g. Schreiben sogar noch eine Verschlechterung zum Einstellungstermin Februar 2014. Diese Prognose wird im Übrigen bestätigt durch einschlägige Berichterstattung in der Presse (z. B. Süddeutsche Zeitung vom 18./19. Januar 2014, S. 47). Angesichts dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, das Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Lehrers mit dieser Fächerkombination zu versagen, um durch Neueinstellungen von jüngeren Lehrerinnen und Lehrern einen ausgewogenen Altersaufbau und damit eine nachhaltige Personalplanung und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9).

Die Entscheidung des Antragsgegners wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Schreiben an den Schulleiter vom 16. April 2013 darauf hinwies, dass der Antragsteller den Q 11-Kurs auf der Grundlage von T-Mitteln weiter führen könne. Wenn nämlich der Antragsteller im Ruhestand auf freiwilliger Basis Unterricht hält, so besetzt er keine Planstelle. Vielmehr ist die von ihm bisher besetzte Planstelle durch seinen Ruhestandseintritt frei geworden und steht - vorbehaltlich etwaiger haushaltsrechtlicher Hindernisse - zur Besetzung mit einer jüngeren Lehrkraft zur Verfügung. Damit kann der Antragsgegner sein Ziel eines ausgewogenen Altersaufbaus im Personalkörper der staatlichen Gymnasien in Bayern insgesamt verfolgen.

3.2 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014 im bisherigen Amt aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Regelungen glaubhaft gemacht.

Ein solcher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht, weil die Vorschriften über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62, Art. 63 Abs. 2 und Art. 143 BayBG nicht gegen Vorschriften des Europäischen Unionsrechts verstoßen. Damit greift der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes nicht zugunsten des Antragstellers ein. Als Überprüfungsmaßstab kann hierzu das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG (BGBl. I 1897) herangezogen werden, das die einschlägige Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) im deutschen Recht umsetzt. Denn Rechtsvorschriften des nationalen Rechts nehmen am Anwendungsvorrang des Unionsrechts teil, soweit sie unionsrechtliche Vorschriften umsetzen. Dies ist im hier vorliegenden Zusammenhang mit den Regelungen des AGG zur Altersdiskriminierung geschehen (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27). Diese Vorschriften sind auch auf Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung anwendbar (EuGH v. 18.6.2009 - C-88/08 Hütter - juris Rn. 34; BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27).

Die in Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG geregelte Altersgrenze für Beamte stellt zwar eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters i. S. von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG und Art. 2 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar (BayVGH, a. a. O., Rn. 28).

Diese Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters ist jedoch keine unzulässige Diskriminierung, weil sie nach § 10 AGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG spricht ausdrücklich Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, als zulässige unterschiedliche Behandlung i. S. des § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters dann gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Allgemeinwohlziel dient und die Mittel, die zur Erreichung dieses Zieles eingesetzt werden, angemessen und erforderlich sind (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10 und C-160/10 - juris, Rn. 35 f.; v. 6.11.2012 - C-286/12 - juris, Rn. 55 ff.). Dies können nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung sein. So wurden als legitime Ziele anerkannt die Förderung von Einstellungen und Beförderungen jüngerer Personen, die Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Generationen, eine ausgewogene Altersstruktur, die Optimierung der Personalplanung sowie die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten um die Dienstfähigkeit durch eine unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 49 f.). Neben diesen politischen, sozialen und demographischen Erwägungen können auch Haushaltserwägungen berücksichtigt werden, sofern dabei insbesondere das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beachtet wird (EuGH, a. a. O., Rn. 73 f.).

Die Regelungen über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62 und 63 BayBG verfolgen diese legitimen Ziele (vgl. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42; vgl. auch HessVGH vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 3 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 50 HessBeamtG). Insoweit ist nicht maßgeblich, ob sich diese Ziele aus der Begründung des Gesetzgebers ergeben, wenn sie aus dem Kontext der Regelung folgen (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10 und C-160/10 - juris, Rn. 35 f.; v. 6.11.2012 - C-286/12 - juris, Rn. 55 ff.). Letzteres ist bei den genannten Regelungen des Bayerischen Beamtengesetzes der Fall (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42).

Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist darüber hinaus nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erforderlich, dass die Mittel, die zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles eingesetzt werden, angemessen und erforderlich sind. Insoweit besteht ein weiter Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass gerade bei Berufsgruppen, bei denen die Zahl der Stellen begrenzt ist, eine gesetzliche Altersgrenze den Zugang jüngerer Berufsangehöriger zur Beschäftigung begünstigen kann (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 58 f. zur Berufsgruppe der Staatsanwälte; v. 18.11.2010 - C-250/09 und C-268/09, C-250/09, C-268/09 Georgiev - Rn. 57 zur Berufsgruppe der Universitätsprofessoren). Unter diesen Umständen erscheine es nicht unvernünftig, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats davon ausgingen, dass mit einer Maßnahme wie der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand das Ziel erreicht werden könne, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung insbesondere von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 59, 60). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass die mit der Altersgrenze verbundene Vermutung der Dienstunfähigkeit Rechtsstreitigkeiten über die Dienstfähigkeit eines Beamten im Einzelfall vermeiden helfe (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris, Rn. 29).

Diese Überlegungen lassen sich auch auf die im vorliegenden Fall betroffene Berufsgruppe der Gymnasiallehrer übertragen. Denn zum einen ist bei Ihnen - wie bei Staatsanwälten oder Universitätsprofessoren - der Zugang zum Beruf dadurch beschränkt, dass die Einstellung einen erfolgreichen Studienabschluss sowie einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfordert und des Weiteren von einer Notengrenze abhängt. Zum anderen ist die Anzahl der Lehrerstellen auch aufgrund organisatorischer und haushalterischer Erwägungen des Dienstherrn begrenzt. Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrer kann daher die Einstellung und Beförderung von jüngeren Lehrern begünstigen.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters darf jedoch auch durch Maßnahmen, die ein legitimes Ziel verfolgen, nicht ausgehöhlt werden und ist im Lichte des Rechtes zu arbeiten nach Art. 15 GR-Charta zu sehen (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 62 ff.). Der Europäische Gerichtshof schließt daraus, dass auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk zu richten sei. Ihr Verbleiben im Berufsleben fördere die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung, die ein im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG anerkanntes Ziel darstelle. Es trage außerdem entsprechend dem in den Erwägungsgründen 9 und 11 der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Unionsgesetzgebers zur persönlichen Entfaltung und Lebensqualität älterer Arbeitnehmer bei (EuGH, a. a. O., Rn. 63). Der Belang des Verbleibens älterer Arbeitnehmer im Berufsleben ist jedoch nicht absolut zu verstehen, sondern steht unter dem Vorbehalt der Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange. So können beispielsweise Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, den Wunsch haben, in den Ruhestand zu treten und Ruhegehalt beziehen zu können, statt weiter Dienst zu leisten zu müssen. Darüber hinaus können Vorschriften über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Ruhestandsalter erreicht haben, im Interesse einer Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer fördern (EuGH, a. a. O., Rn. 64). Auch diesen steht das Grundrecht auf Arbeit nach Art. 15 GR-Charta zu. Zwischen deren Belangen und den Belangen älterer Beschäftigter muss der Gesetzgeber somit eine Abwägung vornehmen.

Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen zur Altersgrenze angemessen, insbesondere weil den in den Ruhestand tretenden Beamten ein angemessenes Ruhegehalt gewährt wird, Ausnahmen im Einzelfall durch Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 BayBG auf Antrag begrenzt möglich sind und für pensionierte Beamte die Möglichkeit besteht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Diskriminierungen eine Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 65 ff., insbesondere 66). Des Weiteren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass der Übergang in die Rentenleistung als Rechtfertigung für Altersgrenzen angesehen wird und dass dies in gleicher Weise für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Beamtenrecht gelten müsse (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 30).

Der Antragsgegner hat seine Einschätzung, dass in den Fächern Biologie und Chemie ein Bewerberüberhang bestehe und deshalb bereits im letzten Einstellungstermin von allen Bewerbern nur ein Teil habe eingestellt werden können, mit dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. August 2013 auch hinreichend belegt. Dieses Schreiben enthält eine Statistik über die Einstellung von Gymnasiallehrern im Einstellungstermin September 2013 sowie eine mittelfristige Prognose, die auf eine Verschlechterung der Einstellungssituation hinausläuft. Der Antragsgegner hat damit nachprüfbare Tatsachen vorgetragen und diese mit entsprechenden Zahlen sowie einer Prognose untermauert. Diese vorhandenen und nachprüfbaren Daten genügen als „Beweismittel“ i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, deren Beweiskraft im Einzelfall das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 80 ff.).

Die Vorschriften des Art. 62 und 63 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG verletzen auch nicht das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können daher in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10, C-160/10 - juris, Rn. 85 und 86). Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nach Art. 63 BayBG ist nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu beeinträchtigen, durch eine ausgewogene Altersstruktur in der Berufsgruppe der Lehrer insbesondere die Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes zu garantieren. Eine solche Ausnahme kann vielmehr die Strenge eines Gesetzes wie des Art. 62 BayBG - gerade im Interesse des betreffenden öffentlichen Dienstes - abmildern. Denn die Planbarkeit des Ausscheidens und von Einstellungen aufgrund des systematischen Ausscheidens der Lehrer mit Erreichen der Altersgrenze trägt zwar zum reibungslosen Funktionieren dieses Dienstes bei, doch ermöglicht es die Ausnahme des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nach Art. 63 BayBG, konkrete Fälle zu bewältigen, in denen das Ausscheiden des Lehrers der bestmöglichen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben abträglich sein könnte (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 89, 90). Die gleichen Überlegungen gelten für die Möglichkeit, unterhalb der Höchstaltersgrenze in den Ruhestand einzutreten. Machen Lehrer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird damit das arbeitsmarktpolitische Ziel, Nachwuchskräften die Einstellung zu ermöglichen, in besonderem Maße erreicht (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 11).

Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 15. Juli 2013 (VG Frankfurt v. 15.7.2013 - 9 L 2184/13.F - juris, Rn. 13 ff.), wonach der Gesetzgeber eine bereichsspezifische und differenzierte, also mindestens an Berufsgruppen, unter Umständen aber auch an Laufbahnen orientierte Betrachtungsweise vornehmen müsse. Es sei deshalb notwendig, dass der Gesetzgeber eine auf Tatsachen basierende Prognose über den Anteil derjenigen Lehrer und Lehrerinnen treffe, die vorzeitig in Ruhestand treten, die mit der Regelaltersgrenze in Ruhestand treten und die gegebenenfalls über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollten, um eine vernünftige, die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringende Regelung über den Ruhestandseintritt von Angehörigen dieser Berufsgruppe treffen zu können. Diese Forderungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main überspannen die Anforderungen an die Kohärenz der Regelungen zur Altersgrenze i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vielmehr folgt aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (insb. Rn. 62 ff. und 67 ff.), dass die Einschätzung des Dienstherrn, es sei kein Personalbedarf und damit kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts vorhanden, auf nachprüfbare Tatsachen oder Prognosen gestützt sein muss. Denn nur auf dieser Grundlage ist es dem Gericht möglich nachzuprüfen, ob die Entscheidung des Dienstherrn auf sachlichen Erwägungen beruht und damit das Verbot der Altersdiskriminierung sowie das Recht, zu arbeiten, aus Art. 15 GR-Charta nicht ausgehöhlt wird. Der Dienstherr muss dagegen nicht jede Berufsgruppe und innerhalb der Berufsgruppen womöglich noch jede Laufbahngruppe gesondert betrachten. Vielmehr ist es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, die zur Erreichung des Ziels für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen (so ausdrücklich auch HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - Rn. 7).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V. mit Satz 1 bis 3 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des nach o. g. Vorschriften ermittelten Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist (vgl. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 22).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 E 13.1167 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 41 Verlust der Beamtenrechte


(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschri

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsze

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 6 B 1181/13

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Dez. 2011 - 2 B 85/11

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Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

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Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger war Fachhochschulprofessor und erreichte im Februar 2009 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Auf seinen Antrag hin wurde der Beginn seines Ruhestandes um ein Jahr hinausgeschoben. Einen weiteren Antrag auf nochmaliges Hinausschieben lehnte das beklagte Land ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines Verbleibens im aktiven Beamtenverhältnis ebenso verneint wie einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung des weiteren Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand rechtswidrig war. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar sei und auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) widerspreche. Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen.

3

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und führt aus, die allgemeine Altersgrenze sei eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

5

1. Die vom Kläger der Sache nach als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamten- und -hochschulrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F., § 52 Abs. 3 HochSchG) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S.16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt.

6

Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

7

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

8

2. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.

9

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.

10

Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.

11

3. Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
10 
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.


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(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.