Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01359
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2017 verpflichtet, die Dienstzeit des Klägers bis zum 30. Juni 2018 zu verlängern.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
die Klage abzuweisen.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob der Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts zum 1. Juli 2018 positiv verbeschieden worden wäre.
Gründe
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung des Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand bis zum
Der am
Am
Mit Bescheid vom
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Mit am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben.
Zur Begründung ließ er ausführen, die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Beklagte habe die lange Berufserfahrung des Klägers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden; die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Beklagte sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Klägers angemessen gewichten.
Der Kläger beantragte:
1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 statt zu geben.
3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Für den Beklagten beantragte die Regierung von Unterfranken,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids sowie auf das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Dort hatte der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Nach der Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 könne der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Kläger unterrichten könnte - „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Klägers seien unzutreffend. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Klägers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Klägers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.
III.
Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz vom
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum
Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, wolle er finanziell so gestellt werden, als ob er mit der Primärklage durchgedrungen wäre. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er den Kläger zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er durch seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles unternommen habe, um die Fehlentscheidung des Beklagten zu verhindern. Die Klageänderung erscheine sachdienlich, weil der Streitstoff im Vergleich zum bisherigen Rechtsstreit im Wesentlichen derselbe bleibe. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei im Hinblick auf die im Wege der Klageänderung gestellten Anträge gegeben. Eine Befassung der Behörde mit dem klägerischen Begehren sei erfolgt bzw. nicht erforderlich, weil die Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie diesem Begehren nur entsprechen werde, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiege. Der Beklagte habe das Vorgehen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand stets auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung des Beklagten durch ein Hinausschieben des Ruhestands erörtert und gewürdigt. Auf die Stellungnahmen des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Januar 2014 sowie im vorliegenden Verfahren vom 5. Februar 2014 werde verwiesen.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 14.38) wurde beigezogen.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob die Klage bereits unzulässig ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Klageerhebung die Behörde nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
1.
Die Umstellung der am 27. Dezember 2013 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14, mithin am 14. Februar 2014 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24;
2.
Dahinstehen kann, ob die Klage wegen fehlender vorheriger Befassung des Beklagten mit dem Schadensersatzbegehren unzulässig ist. Wurde die zuständige Behörde vor Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht, d. h. auch nicht im Wege eines Vorverfahrens, mit dem klägerischen Begehren befasst, so kann das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage fehlen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - juris Rn. 4). Im Falle einer auf ein Handeln des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter gerichteten allgemeinen Leistungsklage - wie im vorliegenden Falle - bedarf es allerdings nicht stets einer vorherigen Befassung der Behörde. Dem Prozessrecht ist ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung fremd, ansonsten liefe auch die Kostenregelung des § 156 VwGO für den Fall, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, leer (BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Ein Antragserfordernis kann sich daher nur aus dem einschlägigen materiellen Recht ergeben. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem Umstand, dass der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicht erklärt hat, den Kläger im Falle des Obsiegens finanziell so zu stellen, als ob sein Ruhestandseintritt auf den 31. Juli 2014 hinausgeschoben worden wäre, als Befassung mit dem nunmehrigen Schadensersatzbegehren angesehen werden kann.
3.
Die Klage ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
3.1
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung.
Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z. B. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - juris Rn. 99; U. v. 25.11.2010 - Fuß, C-429/09
3.2
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Rn. 17;
Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom
Zur näheren Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 24 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.
4.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.
- 2
-
1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 3
-
Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.
- 4
-
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.
- 5
-
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.
- 6
-
Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).
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-
§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.
- 9
-
a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.
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Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.
- 11
-
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.
- 12
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.
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c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.
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Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
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Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.
- 16
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Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.
- 17
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.258,51 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung des Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand bis zum
Der am
Am
Mit Bescheid vom
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Mit am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben.
Zur Begründung ließ er ausführen, die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Beklagte habe die lange Berufserfahrung des Klägers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden; die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Beklagte sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Klägers angemessen gewichten.
Der Kläger beantragte:
1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 statt zu geben.
3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Für den Beklagten beantragte die Regierung von Unterfranken,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids sowie auf das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Dort hatte der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Nach der Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 könne der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Kläger unterrichten könnte - „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Klägers seien unzutreffend. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Klägers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Klägers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.
III.
Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz vom
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum
Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, wolle er finanziell so gestellt werden, als ob er mit der Primärklage durchgedrungen wäre. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er den Kläger zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er durch seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles unternommen habe, um die Fehlentscheidung des Beklagten zu verhindern. Die Klageänderung erscheine sachdienlich, weil der Streitstoff im Vergleich zum bisherigen Rechtsstreit im Wesentlichen derselbe bleibe. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei im Hinblick auf die im Wege der Klageänderung gestellten Anträge gegeben. Eine Befassung der Behörde mit dem klägerischen Begehren sei erfolgt bzw. nicht erforderlich, weil die Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie diesem Begehren nur entsprechen werde, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiege. Der Beklagte habe das Vorgehen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand stets auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung des Beklagten durch ein Hinausschieben des Ruhestands erörtert und gewürdigt. Auf die Stellungnahmen des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Januar 2014 sowie im vorliegenden Verfahren vom 5. Februar 2014 werde verwiesen.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 14.38) wurde beigezogen.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob die Klage bereits unzulässig ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Klageerhebung die Behörde nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
1.
Die Umstellung der am 27. Dezember 2013 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14, mithin am 14. Februar 2014 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24;
2.
Dahinstehen kann, ob die Klage wegen fehlender vorheriger Befassung des Beklagten mit dem Schadensersatzbegehren unzulässig ist. Wurde die zuständige Behörde vor Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht, d. h. auch nicht im Wege eines Vorverfahrens, mit dem klägerischen Begehren befasst, so kann das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage fehlen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - juris Rn. 4). Im Falle einer auf ein Handeln des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter gerichteten allgemeinen Leistungsklage - wie im vorliegenden Falle - bedarf es allerdings nicht stets einer vorherigen Befassung der Behörde. Dem Prozessrecht ist ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung fremd, ansonsten liefe auch die Kostenregelung des § 156 VwGO für den Fall, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, leer (BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Ein Antragserfordernis kann sich daher nur aus dem einschlägigen materiellen Recht ergeben. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem Umstand, dass der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicht erklärt hat, den Kläger im Falle des Obsiegens finanziell so zu stellen, als ob sein Ruhestandseintritt auf den 31. Juli 2014 hinausgeschoben worden wäre, als Befassung mit dem nunmehrigen Schadensersatzbegehren angesehen werden kann.
3.
Die Klage ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
3.1
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung.
Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z. B. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - juris Rn. 99; U. v. 25.11.2010 - Fuß, C-429/09
3.2
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Rn. 17;
Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom
Zur näheren Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 24 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.
4.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.