Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01359

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1952 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in einem Beamtenverhältnis bei der Beklagten. Zuletzt wurde er zum 15. Juni 2016 zum Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe A 8 befördert. Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 erreichte der Kläger die gesetzliche Altersgrenze gemäß Art. 62 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).

Mit Schreiben vom 22. Januar 2017 beantragte der Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 1. Juli 2018. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2017 mangels dienstlichen Interesses abgelehnt. So spielten die Gründe, aus denen ein Antrag auf Dienstzeitverlängerung gestellt werde und welche privaten Wünsche dabei verfolgt würden, keine Rolle für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Das Interesse an höheren Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 8 fiel deshalb nicht unter das dienstliche Interesse. Nur die dienstlichen Interessen bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde dürften in die Entscheidungsfindung einfließen. Der zuständige Fachbereich habe das dienstliche Interesse verneint, da mit einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle zu rechnen sei. Entsprechendes ergebe sich aus früheren Bewerbungsverfahren. Eine lückenlose Aufgabenerfüllung könne daher sichergestellt werden. Bei einer eventuellen vorübergehenden Vakanz der Stelle sei die Aufgabenerfüllung gesichert, da insgesamt im Fachbereich zwei volle Vertreter und zusätzlich zwei Hilfskräfte zur Verfügung stünden, welche zur Gewährleistung des „4-Augen-Prinzips“ ergänzend eingeteilt werden könnten.

Die Weiterbeschäftigung des Beamten müsse zudem für den Dienstbetrieb förderlich sein, was dann gegeben sei, wenn der Beamte eine größere und aufwändige Aufgabe verantwortlich betreut habe, diese noch nicht abgeschlossen habe werden können und nach den Umständen des Einzelfalls die Einarbeitung eines Nachfolgers zur Weiterbeschäftigung außer Verhältnis stünde. Dies treffe für den Kläger jedoch nicht zu.

Auch im Hinblick auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn werde ein dienstliches Interesse nicht gesehen, da der Kläger als ausgebildeter Maurer im einfachen Dienst in der Fachrichtung Vermessung ernannt worden sei. Für diese Ausbildung und für diese Fachrichtung bestünde kein Personalbedarf.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 18. Juli 2017, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit folgenden Anträgen erheben:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2017 verpflichtet, die Dienstzeit des Klägers bis zum 30. Juni 2018 zu verlängern.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bereits bestritten werde, dass die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 8 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) erfolgt sei. Dem angegriffenen Bescheid sei eine Stellungnahme des Personalrates nicht beigefügt gewesen. Auch habe der Personalrat keinen Kontakt zum Kläger aufgenommen.

Auch überzeuge die im Bescheid angegebene Begründung, dass kein dienstliches Interesse bestehe, nicht. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG sei einschränkend anzuwenden, dass dem Wunsch des Klägers, seine Dienstzeit zu verlängern, entsprochen werden müsse. Der Antrag sei im Rahmen der Anhörung in erster Linie damit begründet worden, dass der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 in den Ruhestand mitnehmen wolle. Da die Höhergruppierung zum 15. Juni 2016 erfolgt sei, müsse der Kläger acht Monate länger arbeiten, damit die Versorgungsbezüge aus A 8 ruhegehaltsfähig würden. Der Kläger habe daher ein Recht darauf, dass seine Dienstzeit bis zum 1. Juli 2018 verlängert würde bzw. der Eintritt in den Ruhestand entsprechend hinausgeschoben würde. Ansonsten würde die Höhergruppierung zum 15. Juni 2016 keinen Sinn machen. Der Kläger habe über Jahre hinweg seine Höhergruppierung verlangt. Es sei daher nicht zulässig gewesen, diese Höhergruppierung so lange hinauszuschieben, dass die Bezüge bei regulärem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ruhegehaltsfähig würden. Aus der Höhergruppierung des Klägers ergebe sich daher ein Recht des Klägers, das Ende der Dienstzeit so lange hinauszuschieben, bis die erhöhten Bezüge auch ruhegehaltsfähig wären.

Im Übrigen verstoße der ablehnende Bescheid gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot. Vorliegend bedeutet dies, dass der Kläger allein aufgrund seines Alters nicht mehr erreichen können, dass seine zuletzt bezogenen Bezüge auch ruhegehaltsfähig würden.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 12. Oktober 2017,

die Klage abzuweisen.

Sie erwiderte, dass die durch den Kläger bestrittene Beteiligung des Personalrates erfolgt sei. Der Entwurf des streitgegenständlichen Bescheids sei am 7. Juni 2017 dem Personalrat elek-tronisch übermittelt worden. Der Stammpersonalrat habe die Angelegenheit in seiner Sitzung am 14. Juni 2017 behandelt. Eine schriftliche Äußerung habe der Personalrat nicht abgegeben, da die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes nicht zustimmungsbedürftig gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 8 BayPVG sei. Lediglich das Hinausschieben des Ruhestandseintritts bedürfe der Zustimmung des Personalrats. Die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes hingegen sei nicht zustimmungsbedürftig, sodass der Personalrat eine Äußerung nicht habe abgeben müssen.

Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts setze voraus, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte gerade durch den Kläger im dienstlichen Interesse läge. Es müsse daher bei Ausscheiden des Klägers ein ungedeckter und nicht anderweitig deckbarer Personalbedarf vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In zwei dienstlichen Stellungnahmen des Fachbereichs vom 14. Februar 2017 und vom 12. Juni 2017 sei dargelegt, dass sich durch das Ausscheiden des Klägers keine negativen Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung ergäben, da einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle des Klägers nichts im Wege stünde und auch keine Spezialkenntnisse erforderlich seien, die nur der Kläger besäße. Im Übrigen habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nichts vorgetragen, was ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger erkennen ließe. Mögliche versorgungsrechtliche Vorteile durch das Hinausschieben des Ruhestandes spielten für die Beurteilung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Maßgeblich sei nur die Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde. Wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei der Ermessensrahmen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 bestritt der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin die Beteiligung des Personalrates. Da ein Nachweis für eine ordnungsgemäße Beteiligung fehle, komme es nicht darauf an, ob der Personalrat eine schriftliche Äußerung abgegeben und ob es der Zustimmung des Personalrates bedurft habe.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung des dienstlichen Interesses auf die fachlichen Stellungnahmen vom 14. Februar 2017 und 12. Juni 2017 berufe, werde übersehen, dass der Fachbereich keine Prognose habe abgeben können, ob eine erfolgreiche Wiederbesetzung der Stelle des Klägers zum 1. November 2017 erfolgen würde. Die nicht vorhandenen Spezialkenntnisse des Klägers würden entgegen der Ansicht der Beklagten keinen ausreichenden Ablehnungsgrund darstellen. Niemand sei unersetzlich, auch der Kläger nicht. Dies gelte aber in dieser Allgemeinheit für jeden Bediensteten der Beklagten.

Es fehle die erforderliche Interessensabwägung bei der ablehnenden Entscheidung. Der Kläger habe seine Lebensplanung darauf ausgerichtet, noch bis 30. Juni 2018 im Dienste der Beklagten zu stehen. Dazu sei der Kläger auch gesundheitlich und mental in der Lage. Sein Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts auf den 1. Juli 2018 sei höher zu bewerten als die Wiederbesetzung der Stelle des Klägers, da die Wiederbesetzung durch einen externen Bewerber erfolgen solle. Die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber sei höher zu bewerten.

Mit Schreiben vom 9. März 2018 fragte das Gericht beim Bevollmächtigten des Klägers nach, ob der Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den Ruhestand getreten sei. Für diesen Fall wurde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 -, juris; B.v. 30.8.2007 – 3 CE 07.2028 -juris) verwiesen und mitgeteilt, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, da das Rechtsschutzbedürfnis für das Hinausschieben des Ruhestandseintritt entfallen sein dürfte.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den Ruhestand getreten sei und seither Versorgungsbezüge erhalte. Die bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger besetzte Stelle sei ab dem 1. November 2017 wiederbesetzt worden.

Zusätzlich legte die Beklagte eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheides, jedoch versehen mit dem Datum 19. Juli 2017, vor, woraus sich ergibt, dass der Bescheid dem Personalrat übermittelt worden und dort am 8. Juni 2017 eingegangen sei.

In der mündlichen Verhandlung änderte der Bevollmächtigte des Klägers den im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 angekündigten Antrag im Hinblick auf den zum 1. November 2017 erfolgten Ruhestandseintritt des Klägers dahingehend ab, dass beantragt werde,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Rahmen der Gewährung von Schadensersatz besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob der Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts zum 1. Juli 2018 positiv verbeschieden worden wäre.

Wegen der weiteren Einzelheit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Umstellung der am 18. Juli 2017 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 62 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG am 1. November 2017 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; B.v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 3.2.2015, a.a.O., juris).

2. Dahinstehen kann, ob die insoweit modifizierte Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger vor Klageerhebung die Beklagte nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat (so auch VG Würzburg, U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris unter Hinweis auf die st. Rspr. z.B. BVerwG, U.v. 18.6.2009 – 2 B 64/08 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2004 – 2 B 62/03, juris; U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

3. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz zu.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 03.11.2014 – 2 B 24/14 –, juris; U.v. 28.5.1998 – 2 C 29/97 – juris Rn. 17; U.v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen. Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 27. Juni 2017 war rechtmäßig.

Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG noch wurde durch die angegriffene Behördenentscheidung sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.

Dabei hat die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch das sich aus Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats berücksichtigt. Nachweislich der dem Personalrat übermittelten Kopie des ablehnenden Bescheids – dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. März 2018 zugegangen - geht hervor, dass die Kopie am 8. Juni 2017 beim Personalrat der Stadt … eingegangen ist und der Stammpersonalrat am 14. Juni 2017 Kenntnis genommen hat. Da die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert wurde, gilt die Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen als gebilligt, Art. 70 Abs. 2 S. 3, 5 BayPVG. Aufgrund der erfolgten Mitbestimmung kann daher letztlich dahinstehen, ob das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG ausschließlich bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts besteht oder aber auch im Falle der Ablehnung eines entsprechenden Antrags.

Die Beklagte hat zu Recht ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war (BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris, Rn. 17).

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden.

Der bayerische Gesetzgebers hat die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern hat eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 12; Baßlsperger in Zängl a.a.O. Art. 63 BayBG Rn. 19a).

Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung, nämlich zugunsten des Hinausschiebens, rechtmäßig erscheint. Anderenfalls besitzt der Beamte auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Dabei handelt es sich bei dem erforderlichen „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 8; B.v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B.v. 15.1.2013 – 4 S 1519/12 – juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).

Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B.v. 25.9.2008, a.a.O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet (BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 9).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Ruhestandseintritt des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht zu beanstanden, da die Entscheidung auf sachgerechte Gründe gestützt ist. Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2017, der sich auf zwei Stellungnahmen des Fachbereiches vom 14. Februar 2017 und vom 12. Juni 2017 stützt, dargelegt, dass eine lückenlose Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, da mit einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle zu rechnen ist. Auch hat die Beklagte für den Fall einer vorübergehenden Vakanz der Stelle konkrete Lösungen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung und zur Gewährleistung des „Vier-Augen-Prinzips“ vorgetragen. Ein Nutzen für den Dienstbetrieb durch die Weiterbeschäftigung wurde nachvollziehbar verneint, da der Kläger keine größeren und aufwändigeren Aufgaben, wie zum Beispiel Projekte, verantwortlich betreut, und der Aufgabenbereich keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Im Übrigen besteht Personalbedarf hauptsächlich nur im Bereich der EDV-Tätigkeiten oder in den Bereichen der neuen Technologien, nicht aber für den vom Kläger erlernten Ausbildungsberuf als Maurer bzw. in der 1. Qualifikationsebene. Dabei ist auch der in den Erläuterungen der Beklagten deutlich werdende Wunsch nach Neubesetzung einer Stelle eine sachgerechte Erwägung (BeckOK BeamtenR Bayern/Weißgerber/Maier, 8.Ed. 1.2.2017, BayBG Art. 63, Rn. 6.2).

Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (EuGH, U.v. 21.7.2011 - C-159/10- juris Rn. 82, BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 14).

Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass und ggf. warum er die detaillierten Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Personalbedarf und zum dienstlichen Nutzen für unzutreffend erachtet. Vielmehr hat er seinen Antrag – auch während des gerichtlichen Verfahrens – fast ausschließlich damit begründet, dass er die höheren Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 in den Ruhestand mitnehmen wolle und hierzu acht Monate länger arbeiten müsse. Dabei handelt es sich aber um rein persönliche Interessen, die für die Entscheidung des Dienstherrn bzgl. des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG unbeachtlich sind (BeckOK BeamtenR Bayern, a.a.O., BayBG Art. 63, Rn. 6). Das Argument, dass der Kläger trotz regelmäßiger Aufforderungen gegenüber seinem Dienstherrn erst so spät befördert worden sei, dass er die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe nicht mehr in den Ruhestand habe mitnehmen können, und dass deshalb der Kläger ein Recht darauf habe, dass sein Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werde, hätte ggf. im Rahmen des Ermessen berücksichtigt werden können, nicht aber bei der Beurteilung, ob überhaupt ein dienstliches Interesse der Beklagten bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestands besteht.

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es im Vorfeld seines Ruhestandseintritts durch urlaubsbedingte Abwesenheit zu Problemen gekommen sei, so beruhen diese Probleme nicht auf der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes, da sie dem Vorbringen nach gerade in die Zeit vor Ruhestandseintritt fallen. Sollte es hier zu Einschränkungen gekommen sein, so unterfallen diese dem Organisationsbereich des unmittelbaren Vorgesetzten, der Urlaubsanträge unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und der erledigenden Aufgaben genehmigen oder ablehnen kann bzw. muss. Der ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Hinweis, dass es nach Eintritt des Klägers in den Ruhestands zu Verzögerungen bei den Leerungen der Parkuhren gekommen sei, da sein Nachfolger zusammen mit einer Aushilfe die Leerungen habe vornehmen müssen, ist nicht geeignet die Gründe der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2018 in Zweifel zu ziehen, da diese nicht ausreichend substantiiert sind. Im Übrigen sind kurzzeitige Einschränkungen im Rahmen der Dienstgeschäfte nicht geeignet, grundsätzlich sachdienliche Erwägungen des Dienstherrn (s.o.) nachträglich als willkürlich oder sachfremd erscheinen zu lassen.

Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da es bereits wegen des fehlenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z.B. EuGH, U.v. 19.6.2014 – Specht, C-501/12 – juris Rn. 99; U.v. 25.11.2010 – Fuß, C-429/09 – juris Rn. 45 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B.v. 1.7.2014 – 6 CE 14.1024 – juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn. 7; B.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 7 ff.; B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, B.v. 7.2.2014 – W 1 E 14.38 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 17.4.2014 – M 5 E 14.1292 – juris Rn. 19).

c) Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG (BGBl. I 1897) die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) in deutschen Recht umsetzt (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27), scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG aus, da auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vorliegen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung des Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014.

Der am 2. November 1948 geborene Kläger stand als Oberstudienrat im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 14. Februar 2014 trat er in den Ruhestand.

Am 7. März 2013 beantragte der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/14.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 ab. Maßgeblich für die Entscheidung sei zunächst das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Dieses setze einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Die H.-Schule habe dargelegt, dass ein Personalbedarf, der durch die Dienstleistung des Klägers gedeckt werden könnte, nicht bestehe. Zum Schulhalbjahr 2013/14, also zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand, werde durch den Wegfall des dritten Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr ein Minderbedarf an neuen Unterrichtsstunden eintreten. Die Lehrerversorgung werde im Übrigen zu diesem Zeitpunkt u. a. durch die voraussichtliche Rückkehr einer Lehrkraft aus einer länger dauernden Erkrankung und den Einsatz einer Referendarin gedeckt sein. In der Prognose bestehe also kein Personalbedarf, der durch das Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand gedeckt werden müsse. Unabhängig davon sei nicht zu erwarten, dass ein - angenommener - Personalbedarf vom Kläger sachgerecht und in Erfüllung der Pflichten einer beamteten Lehrkraft an Berufsschulen gedeckt werden könne. Somit sei in einer Gesamtbeurteilung festzustellen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte nicht im dienstlichen Interesse der Schule bzw. des Beklagten liege.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurückgewiesen, weil ein anderweitig nicht gedeckter Personalbedarf an der H.-Schule nicht bestehe. Insoweit habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides nicht verändert. Die an der Schule erforderliche Unterrichtskapazität werde durch andere Lehrkräfte gedeckt. Auch an anderen Berufsschulen in Unterfranken bestehe kein Personalbedarf, der ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lasse; eine Versetzung lediglich für ein halbes Schuljahr, an das sich unmittelbar der Ruhestand anschließe, sei nicht sinnvoll. Der Kläger sei zudem persönlich nicht geeignet, einen Personalbedarf zu decken. Wollte man das Vorliegen eines dienstlichen Interesses anders beurteilen, wäre es jedenfalls ermessensgerecht, eine Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses abzulehnen.

II.

Mit am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung ließ er ausführen, die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Beklagte habe die lange Berufserfahrung des Klägers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden; die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Beklagte sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Klägers angemessen gewichten.

Der Kläger beantragte:

1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 22.07.2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 statt zu geben.

3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Für den Beklagten beantragte die Regierung von Unterfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids sowie auf das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

Dort hatte der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Nach der Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 könne der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Kläger unterrichten könnte - „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Klägers seien unzutreffend. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Klägers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Klägers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.

III.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2014 (Az. W 1 E 14.38) wurde der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe geleistet.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, wolle er finanziell so gestellt werden, als ob er mit der Primärklage durchgedrungen wäre. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er den Kläger zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er durch seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles unternommen habe, um die Fehlentscheidung des Beklagten zu verhindern. Die Klageänderung erscheine sachdienlich, weil der Streitstoff im Vergleich zum bisherigen Rechtsstreit im Wesentlichen derselbe bleibe. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei im Hinblick auf die im Wege der Klageänderung gestellten Anträge gegeben. Eine Befassung der Behörde mit dem klägerischen Begehren sei erfolgt bzw. nicht erforderlich, weil die Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie diesem Begehren nur entsprechen werde, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiege. Der Beklagte habe das Vorgehen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand stets auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung des Beklagten durch ein Hinausschieben des Ruhestands erörtert und gewürdigt. Auf die Stellungnahmen des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Januar 2014 sowie im vorliegenden Verfahren vom 5. Februar 2014 werde verwiesen.

Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 14.38) wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann, ob die Klage bereits unzulässig ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Klageerhebung die Behörde nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

1.

Die Umstellung der am 27. Dezember 2013 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14, mithin am 14. Februar 2014 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; B. v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14).

2.

Dahinstehen kann, ob die Klage wegen fehlender vorheriger Befassung des Beklagten mit dem Schadensersatzbegehren unzulässig ist. Wurde die zuständige Behörde vor Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht, d. h. auch nicht im Wege eines Vorverfahrens, mit dem klägerischen Begehren befasst, so kann das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage fehlen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - juris Rn. 4). Im Falle einer auf ein Handeln des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter gerichteten allgemeinen Leistungsklage - wie im vorliegenden Falle - bedarf es allerdings nicht stets einer vorherigen Befassung der Behörde. Dem Prozessrecht ist ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung fremd, ansonsten liefe auch die Kostenregelung des § 156 VwGO für den Fall, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, leer (BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Ein Antragserfordernis kann sich daher nur aus dem einschlägigen materiellen Recht ergeben. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem Umstand, dass der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicht erklärt hat, den Kläger im Falle des Obsiegens finanziell so zu stellen, als ob sein Ruhestandseintritt auf den 31. Juli 2014 hinausgeschoben worden wäre, als Befassung mit dem nunmehrigen Schadensersatzbegehren angesehen werden kann.

3.

Die Klage ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

3.1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung.

Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z. B. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - juris Rn. 99; U. v. 25.11.2010 - Fuß, C-429/09 - juris Rn. 45 m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 6 CE 14.1024 - juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 78/2000/EG gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 7 ff.; VG München, B. v. 17.4.2014 - M 5 E 14.1292 - juris Rn. 19; jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 48 DRiG). Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 29 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

3.2

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Rn. 17; U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen.

Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013 war rechtmäßig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, noch wurde durch die angegriffenen Behördenentscheidungen sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Denn der Beklagte hat zu Recht bereits ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war. Damit liegen auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, weshalb auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG schon vom Ansatz her ausscheidet.

Zur näheren Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 24 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

4.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgericht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der im November 19** geborene Kläger beantragte im März 2013 seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag mangels dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger ab. Eine hierauf gerichtete Klage stellte der Kläger um, nachdem er zum 15. Februar 2014 (Ende Schulhalbjahr 2013/2014) gemäß Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 S. 2 BayBG regulär in den Ruhestand versetzt worden war. Er beantragte nunmehr die Verpflichtung des Beklagten, ihn bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe A14 geleistet. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er ihn zum Ende des Schulhalbjahres 2013/2014 in den Ruhestand versetzt habe. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist in seiner Entscheidung zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger mangels Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinaus weder aus dem Beamtenverhältnis noch aus unionsrechtlicher Staatshaftung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

1.1. Abweichend zum Ende des Monats, in dem Beamte oder Beamtinnen das 67. Lebensjahr beenden, ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Art 62 Satz 2 BayBG i. V. m. der Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Art. 143 BayBG). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, hinausgeschoben werden.

Die Vorschriften über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62, Art. 63 Abs. 2 und Art. 143 BayBG stellen zwar eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG und Art. 2 Abs. 2a i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar, diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, da mit ihr legitime Ziele verfolgt werden (s. hierzu BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 28 ff.).

1.2. Die Entscheidung des Beklagten, vorliegend ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger zu verneinen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B. v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).

Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B. v. 25.9.2008 a. a. O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet.

Vorliegend hat der Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 22. Juli 2013, im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 sowie im gerichtlichen Verfahren unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen der Schulleitung sowie der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Unterfranken dargelegt, dass ein Personalbedarf für das zweite Schulhalbjahr im Schuljahr 2013/2014 nicht bestanden hat. In den Bescheiden wurde konkret ausgeführt, dass sich zunächst der Bedarf an Unterrichtsstunden in der Fachrichtung des Klägers durch den Wegfall eines ganzen wöchentlichen Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr verringert habe. Weitere Stunden könnten durch einen aus längerer Krankheit zurückgekehrten Oberstudienrat sowie durch Studienreferendare abgedeckt werden. Im Rahmen eines Vermerks der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 wurde dann detailliert und mit aktuellem zeitlichem Bezug dargelegt, wie die im zweiten Schulhalbjahr ab dem 15. Februar 2014 noch verbleibenden Stunden des Klägers konkret abgedeckt werden sollten. Der Beklagte hat damit seine ablehnende Entscheidung auf sachgemäße Gründe gestützt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht ein dienstliches Interesse des Klägers am Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels Personalbedarfs verneint, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger vorbringt, es seien im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben die Darlegungs- bzw. Beweisregeln (sog. „abgestufte Darlegungslast“), wie sie nach den europarechtlichen Vorgaben auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vorgesehen seien, nicht eingehalten, da das Erstgericht an die Darlegungslast des Beklagten, was das behauptete fehlende dienstliche Interesse angehe, sehr viel höhere Anforderungen hätte stellen müssen, kann er nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen seines Zulassungsvorbringens weder vorgetragen, warum er die detaillierten Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr für unsachgemäß hält noch hat er diese konkret in Frage gestellt. Die unsubstantiierte Behauptung, die Gründe des Beklagten seien lediglich vorgeschoben und ließen erkennen, dass es dem Beklagten letztlich allein darum ginge, einen älteren, kritischen Mitarbeiter „endlich loszuwerden“, reicht nicht aus, um die Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Personalbedarf zu erschüttern.

In diesem Zusammenhang ist auch die bewusste Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, der die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft hat, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (vgl. hierzu Baßlsperger in Zängl a. a. O. Art. 63 BayBG Rn. 19a; anderslautende Regelungen finden sich z. B. in § 36 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), wonach auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben ist, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; vgl. auch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i. d. F. v. 21.4.2009, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre … hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; s. hierzu auch OVG NRW, B. v. 6.6.2012 - 6 B 522/12 - juris Rn. 23, das bei dieser Regelung dann dem Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergeben, auferlegt; die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist mittlerweile jedoch durch Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW vom 14.6.2016 geändert - GV. NRW. S. 310, 642 - und entspricht nunmehr der bayerischen Regelung in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

Der Beklagte hat vorliegend seine Einschätzung zum fehlenden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 detailliert ausgeführt und damit seine ablehnende Entscheidung sachgerecht begründet.

Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH, U. v. 21.7.2011 - C-159/10- juris Rn. 82). Zu Recht konnte das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgehen, dass der Kläger ein konkretes dienstliches Interesse an der Fortführung seiner Dienstgeschäfte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus nicht dargelegt hat. Den Ausführungen des Beklagten zum mangelnden Personalbedarf im zweiten Schulhalbjahr 2013/2014 ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Frage der persönlichen Geeignetheit des Klägers für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses über die gesetzliche Ruhestandsregelung hinaus kam es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Kläger aus seiner Sicht für ein Hinausschieben des Ruhestands sprechenden Gründe. Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet.

2. Die Berufung war auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- und Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage, Rn. 36 zu § 124).

Der Umfang und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nach Art. 63 Abs. 2 BayBG ist jedoch hinreichend geklärt und unter Ziff. 1 dargelegt. Eine weitergehende Klärung ist nicht veranlasst.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
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Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
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b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2014 - M 5 E 14.1292 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.258,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im April 1949 geborene Antragsteller steht als Richter auf Lebenszeit im Dienst des Bundes. Nach den Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes tritt er mit dem Erreichen der für Richter seines Geburtsjahres geltenden Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten mit dem Ende des Monats Juli 2014 in den Ruhestand (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 DRiG). Er hat bei seinem Dienstherrn beantragt, die aktive Dienstzeit über den 31. Juli 2014 hinaus zu verlängern. Er ist der Auffassung, dass der gesetzliche Ausschluss eines Hinausschiebens des Ruhestandes eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Der Antrag wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 und Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2014 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn über die Regelaltersgrenze in seinem aktiven Richterverhältnis zu belassen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren, längstens jedoch bis zum 30. April 2017. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. April 2014 als unbegründet abgelehnt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil dem Antragsteller kein sicherungsbedürftiger Anspruch darauf zusteht, über das Erreichen der für ihn nach § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG maßgeblichen Regelaltersgrenze hinaus in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben.

Die Regelaltersgrenze liegt für den 1949 geborenen Antragsteller nach § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG bei 65 Jahren und drei Monaten. Demnach tritt er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 DRiG mit dem Ablauf des Juli 2014 in den Ruhestand. Ein Hinausschieben schließt § 48 Abs. 2 DRiG ausnahmslos aus. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzlichen Bestimmungen, wie sie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verfolgten Ziels einer schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 von der Vollendung des 65. auf die des 67. Lebensjahres eingehend dargestellt hat, mit dem Bundesverfassungsrecht vereinbar sind (zur Verfassungsmäßigkeit von Altersgrenzen etwa BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233). Sie stehen entgegen der Ansicht der Beschwerde auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang. Der Bundesgesetzgeber wird durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) insbesondere nicht verpflichtet, für die Bundesrichter der von der Überleitungsregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG betroffenen Jahrgänge die Möglichkeit vorzusehen, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als der „neuen“ Regelaltersgrenze hinauszuschieben, wie sie etwa das bayerische Landesrecht kennt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayRiG).

Die gesetzliche Regelung über den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach Maßgabe des § 48 DRiG stellt zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die aber zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - (NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss ein solches nationales Gesetz die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen. Die Angemessenheit und Erforderlichkeit ist nach dem EuGH nachgewiesen, wenn die gesetzliche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel, wozu insbesondere statistische Daten gehören können, gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat. Der EuGH hat in Bezug auf die Beurteilung, welchen Grad an Genauigkeit die erforderlichen Beweismittel aufweisen müssen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer Maßnahme verfügen, die sie für erforderlich halten. Die Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassen, die sich naturgemäß auch als falsch erweisen können und daher eine gewisse Unsicherheit bergen. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizieren und es ebenfalls nicht erlauben, das gewünschte Ergebnis als sicher zu betrachten (Rn. 81).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, der nicht zuletzt auf eine wirkungsgleiche Übertragung der in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffenen Maßnahmen abzielt (BT-Drs.. 16/7076 S. 172 und S. 113 zu § 51 BBG), die an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigt (ebenso zur starren Altersgrenze für Richter nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 882/10 - juris Rn. 8-11 m. w. N.; für beamtenrechtliche Altersgrenzen etwa HessVGH, B. v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - NVwZ 2014, 246;). Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, das es rechtfertigen könnte, den Antragsteller entgegen der nationalen Gesetzeslage vorläufig im aktiven Richterdienst zu belassen.

Die starre Altersgrenze dient der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlichen bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Richterschaft gewährleistet ist. Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist, sowie die ansonsten nach dem System des Dienstverhältnisses auf Lebenszeit gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden. Von einer übermäßigen Beeinträchtigung der Betroffenen, wie sie der EuGH für eine plötzliche und erhebliche Senkung der Altersgrenze (von 70 auf 62 Jahre) für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Urteil vom 6. November 2012 (Rs C-286/12 - EuGRZ 2012, 752) erkannt hat, kann keine Rede sein. Im Gegenteil wird die Altersgrenze durch § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG in der durch Art. 9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geschaffenen Fassung moderat und schrittweise von 65 auf 67 Jahre in einer Weise angehoben, die den Betroffenen ohne weiteres zumutbar ist. Mit der Entscheidung, die Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Obergrenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Für eine Aushöhlung des Diskriminierungsverbots ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts, zu arbeiten, nichts ersichtlich. Die von der Beschwerde für die Einführung einer flexiblen Altersgrenze angeführte Vermutung, dass ein erhöhtes Aufkommen an Anträgen auf ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht zu erwarten sei, mag zutreffen oder nicht. Diesen Umstand mit Blick auf die überschaubare Anzahl von Bundesrichtern einzuordnen und zu gewichten sowie gegenüber den weiter verfolgten Zielen abzuwägen, ist allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung des Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014.

Der am 2. November 1948 geborene Kläger stand als Oberstudienrat im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 14. Februar 2014 trat er in den Ruhestand.

Am 7. März 2013 beantragte der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/14.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 ab. Maßgeblich für die Entscheidung sei zunächst das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Dieses setze einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Die H.-Schule habe dargelegt, dass ein Personalbedarf, der durch die Dienstleistung des Klägers gedeckt werden könnte, nicht bestehe. Zum Schulhalbjahr 2013/14, also zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand, werde durch den Wegfall des dritten Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr ein Minderbedarf an neuen Unterrichtsstunden eintreten. Die Lehrerversorgung werde im Übrigen zu diesem Zeitpunkt u. a. durch die voraussichtliche Rückkehr einer Lehrkraft aus einer länger dauernden Erkrankung und den Einsatz einer Referendarin gedeckt sein. In der Prognose bestehe also kein Personalbedarf, der durch das Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand gedeckt werden müsse. Unabhängig davon sei nicht zu erwarten, dass ein - angenommener - Personalbedarf vom Kläger sachgerecht und in Erfüllung der Pflichten einer beamteten Lehrkraft an Berufsschulen gedeckt werden könne. Somit sei in einer Gesamtbeurteilung festzustellen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte nicht im dienstlichen Interesse der Schule bzw. des Beklagten liege.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurückgewiesen, weil ein anderweitig nicht gedeckter Personalbedarf an der H.-Schule nicht bestehe. Insoweit habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides nicht verändert. Die an der Schule erforderliche Unterrichtskapazität werde durch andere Lehrkräfte gedeckt. Auch an anderen Berufsschulen in Unterfranken bestehe kein Personalbedarf, der ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lasse; eine Versetzung lediglich für ein halbes Schuljahr, an das sich unmittelbar der Ruhestand anschließe, sei nicht sinnvoll. Der Kläger sei zudem persönlich nicht geeignet, einen Personalbedarf zu decken. Wollte man das Vorliegen eines dienstlichen Interesses anders beurteilen, wäre es jedenfalls ermessensgerecht, eine Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses abzulehnen.

II.

Mit am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung ließ er ausführen, die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Beklagte habe die lange Berufserfahrung des Klägers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden; die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Beklagte sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Klägers angemessen gewichten.

Der Kläger beantragte:

1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 22.07.2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 statt zu geben.

3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Für den Beklagten beantragte die Regierung von Unterfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids sowie auf das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

Dort hatte der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Nach der Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 könne der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Kläger unterrichten könnte - „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Klägers seien unzutreffend. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Klägers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Klägers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.

III.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2014 (Az. W 1 E 14.38) wurde der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe geleistet.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, wolle er finanziell so gestellt werden, als ob er mit der Primärklage durchgedrungen wäre. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er den Kläger zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er durch seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles unternommen habe, um die Fehlentscheidung des Beklagten zu verhindern. Die Klageänderung erscheine sachdienlich, weil der Streitstoff im Vergleich zum bisherigen Rechtsstreit im Wesentlichen derselbe bleibe. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei im Hinblick auf die im Wege der Klageänderung gestellten Anträge gegeben. Eine Befassung der Behörde mit dem klägerischen Begehren sei erfolgt bzw. nicht erforderlich, weil die Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie diesem Begehren nur entsprechen werde, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiege. Der Beklagte habe das Vorgehen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand stets auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung des Beklagten durch ein Hinausschieben des Ruhestands erörtert und gewürdigt. Auf die Stellungnahmen des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Januar 2014 sowie im vorliegenden Verfahren vom 5. Februar 2014 werde verwiesen.

Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 14.38) wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann, ob die Klage bereits unzulässig ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Klageerhebung die Behörde nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

1.

Die Umstellung der am 27. Dezember 2013 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14, mithin am 14. Februar 2014 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; B. v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14).

2.

Dahinstehen kann, ob die Klage wegen fehlender vorheriger Befassung des Beklagten mit dem Schadensersatzbegehren unzulässig ist. Wurde die zuständige Behörde vor Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht, d. h. auch nicht im Wege eines Vorverfahrens, mit dem klägerischen Begehren befasst, so kann das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage fehlen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - juris Rn. 4). Im Falle einer auf ein Handeln des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter gerichteten allgemeinen Leistungsklage - wie im vorliegenden Falle - bedarf es allerdings nicht stets einer vorherigen Befassung der Behörde. Dem Prozessrecht ist ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung fremd, ansonsten liefe auch die Kostenregelung des § 156 VwGO für den Fall, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, leer (BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Ein Antragserfordernis kann sich daher nur aus dem einschlägigen materiellen Recht ergeben. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem Umstand, dass der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicht erklärt hat, den Kläger im Falle des Obsiegens finanziell so zu stellen, als ob sein Ruhestandseintritt auf den 31. Juli 2014 hinausgeschoben worden wäre, als Befassung mit dem nunmehrigen Schadensersatzbegehren angesehen werden kann.

3.

Die Klage ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

3.1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung.

Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z. B. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - juris Rn. 99; U. v. 25.11.2010 - Fuß, C-429/09 - juris Rn. 45 m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 6 CE 14.1024 - juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 78/2000/EG gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 7 ff.; VG München, B. v. 17.4.2014 - M 5 E 14.1292 - juris Rn. 19; jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 48 DRiG). Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 29 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

3.2

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Rn. 17; U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen.

Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013 war rechtmäßig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, noch wurde durch die angegriffenen Behördenentscheidungen sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Denn der Beklagte hat zu Recht bereits ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war. Damit liegen auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, weshalb auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG schon vom Ansatz her ausscheidet.

Zur näheren Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 24 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

4.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.