Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10

bei uns veröffentlicht am29.09.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten.
Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen.
Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen.
Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe.
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet.
Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor.
II.
Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos.
Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah.
10 
§ 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris).
11 
Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.).
12 
Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen.
13 
Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung.
14 
Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.).
15 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht.
16 
Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG).
17 
Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Jan. 2008 - 1 M 17/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hi

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(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers zu beenden.

2

Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend darlegt. Der Antragsteller hat auch nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch bzw. ein ihm zustehendes Beteiligungsrecht aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V i.V.m. § 27 Abs. 2 LNatG M-V, das ggfs. vor der Schaffung vollendeter Tatsachen im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§61 BNatSchG, §65a LNatG M-V) zu sichern wäre, nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Er trägt keine Gründe vor, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten.

4

Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 63 LNatG M-V i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. (§§ 58 ff. BNatSchG n.F.) - macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe im Vorfeld der Fällaktion in der Allee an der Kreisstraße RÜG 5 sein aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgendes Recht zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, das in § 65 LNatG M-V näher ausgestaltet wird, missachtet. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller ein solches Mitwirkungsrecht im Hinblick auf die konkrete Fällaktion nicht zusteht. Nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.

5

Nach § 64 Nr. 3 LNatG M-V ist einem nach § 63 anerkannten Verband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 LNatG M-V Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

6

§ 27 Abs. 1 LNatG M-V bestimmt, dass Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind (Satz 1). Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des landesverfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V verankerten landesspezifischen Schutzauftrags bezüglich Alleen.

7

Gemäß § 27 Abs. 2 LNatG M-V, auf den § 64 Nr. 3 LNatG M-V verweist, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (Satz 1). Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann (Satz 2). Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V an (Satz 3). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (Satz 4).

8

Dem Wortlaut des § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgend ist das gesetzlich näher definierte Mitwirkungsrecht nur "bei der Erteilung von Ausnahmen nach... § 27 Abs. 2 (LNatG M-V)" gegeben. Damit hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt eines Verwaltungsaktes gemeint. Das Mitwirkungsrecht knüpft insoweit nach Wortlaut und Systematik an die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V vorgesehene Ermächtigung an, im Einzelfall nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. auch Satz 2) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V zuzulassen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgerundet durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 LNatG M-V geregelte Anordnungsbefugnis hinsichtlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V. Dieses in § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatG M-V normierte Ausnahmegenehmigungsverfahren ist nach Wortlaut und Systematik Bezugspunkt des Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V.

9

Demgegenüber hat der Gesetzgeber betreffend die notwendige Unterhaltung von - Allee gesäumten - Straßen durch den Träger der Straßenbaulast in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V vorgesehen, dass die notwendige Unterhaltung seitens des Straßenbaulastträgers "in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen" ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut wird in diesem Fall also keine Ausnahmegenehmigung erteilt, sondern erfolgt eine "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde. "Ausnahmegenehmigung" und "Abstimmung" sind zudem begrifflich eindeutig zu unterscheiden und kennzeichnend für verschiedene Verfahrensformen. Die "Ausnahmegenehmigung" ist ein Verwaltungsakt, der - begriffsimmanent - im Außenverhältnis als Resultat eines entsprechenden Ausnahmegenehmigungsverfahrens ergeht. Die "Abstimmung" beschreibt demgegenüber ein zwischenbehördliches Verfahren, das im Sinne eines "Benehmens" die Information der Naturschutzbehörde und Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für diese mit dem Ziel zum Inhalt hat, möglichst Einvernehmen zwischen den beiden Behörden als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen herzustellen, ohne dass hieraus jedoch ein "Vetorecht" der Naturschutzbehörde in Betracht käme (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, 262; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt keine Willensübereinstimmung und bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Verfahrensregelungen unter Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 - VIII 240a/5323.1 - V 660/556.5 - (AmtsBl. M-V 1992, S. 1447): Bei den vorzunehmenden Baumschauen "ist bezüglich aller geplanter Maßnahmen frühzeitig ein Konsens zwischen der Kreisnaturschutz- und der Straßenbaubehörde herzustellen". "Bei allen Empfehlungen des Ausschusses ist nach Möglichkeit ein Einvernehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Kreisnaturschutzbehörde herzustellen. In Zweifelsfällen sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie das Landesamt für Umwelt und Natur ... zu beteiligen." Dieser Erlass und die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind deshalb für die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V von wesentlicher Bedeutung, weil der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138) ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt und das dort geregelte Verfahren gleichsam als Definition - "näheres dazu bestimmt ... der gemeinsame Erlaß ..." - der gebotenen Abstimmung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung macht. Das Verfahren nach dem Erlass sieht aber eine zwingende Beteiligung anerkannter Verbände gerade nicht vor. Im Gegenteil verweist der Erlass seinerseits hinsichtlich der Zusammensetzung der Baumschau auf das "Merkblatt Alleen" (des Bundesministers für Verkehr - Ausgabe 1992 - , zu finden unter www.verkehrsblatt.de/download/Merkblatt_Alleen.pdf), dort Abschnitt 4.1 (S. 6). Das "Merkblatt Alleen" weist hier nach Beschreibung der Vertreter des Ausschusses für die Baumschauen darauf hin, "Vertreter von anerkannten Verbänden (§ 29 BNatSchG) und von Automobilverbänden können beratend hinzugezogen werden". Diese nichtförmliche Beteiligung von Vertretern anerkannter Verbände ist ("können") aber lediglich fakultativ und ebenso wenig zwingend, wie z.B. eine Beteiligung des ADAC.

10

Damit erschließt sich bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V zwei unterschiedliche Verfahrensarten - Ausnahmegenehmigungsverfahren und Abstimmungsverfahren - regelt, das Mitwirkungsrecht gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V jedoch nur im Anwendungsbereich des Ausnahmegenehmigungsverfahrens greift.

11

Dieses Ergebnis wird nachhaltig durch eine Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Norm des § 27 LNatG M-V untermauert: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) heißt es zu der seitdem unveränderten Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V ausdrücklich,

12

"Satz 4 stellt klar, daß dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift (s. nur § 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes)".

13

Weiter heißt es:

14

"Damit die Belange des Naturschutzes hierbei jedoch gewahrt bleiben, wird eine Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörden und den Naturschutzbehörden angeordnet; ..."

15

Die Hervorhebung durch Fettdruck ist dabei bereits in der Gesetzesbegründung enthalten. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf diese entstehungsgeschichtlichen Hinweise zum einen klar vor Augen gehabt, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V - wie vorstehend erläutert - zwei unterschiedliche Verfahrensformen kennt, zum anderen gleichzeitig deutlich gemacht, dass - zum Ausdruck gebracht in Satz 4 - das Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift. Entstehungsgeschichtlich ist deshalb mit Blick auf § 64 Nr. 3 LNatG M-V zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" dort im Bewusstsein der systematischen Konzeption des § 27 Abs. 2 LNatG M-V und des danach im Falle der Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht einschlägigen Ausnahmegenehmigungsverfahrens verwendet. Umgekehrt kann ausgeschlossen werden, dass der Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" in § 64 Nr. 3 LNatG M-V gleichsam untechnisch gemeint sein könnte und auch das Abstimmungsverfahren erfasst.

16

Schließlich bestätigt auch die Einbeziehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diese Sichtweise. Im Ausnahmegenehmigungsverfahren geht es um die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V im privaten Interesse Dritter, in deren Rahmen der Antragsteller unter Ausnutzung seines insoweit bestehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V seiner Funktion als "Anwalt der Natur" (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2.Aufl., A1 § 58 Rn. 1) zur hinreichenden Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz nachkommen kann und soll. Im Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG stehen jedoch ausschließlich verschiedene öffentliche Interessen - auf der einen Seite insbesondere das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Wahrnehmung der an der haftungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63 - und Urt. v. 21.12.1961 - III ZR 192/60 - ; OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 9 U 8/03 -; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2003 - 9 U 144/02 - und Urt. v. 10.12.1996 - 9 U 128/96 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.1990 - 18 U 228/89 -; jeweils juris) auszurichtenden Verkehrssicherungspflicht, auf der anderen Seite das naturschutzrechtliche Interesse am Alleenschutz - in Rede, die möglichst im dargelegten Sinne zum Ausgleich zu bringen sind. Nach Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechts gemäß § 64 LNatG M-V kann es nicht Aufgabe insbesondere des Antragstellers oder eines sonstigen anerkannten Verbandes nach §63 LNatG M-V sein, auf die Art und Weise der Abstimmung verschiedener öffentlicher Interessen, die von verschiedenen staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden, Einfluss zu nehmen.

17

Dies verdeutlicht auch eine Einbeziehung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG M-V): Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

18

Die öffentlichen Straßen sind nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen (Satz 1). Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude (Satz 2). § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) gilt entsprechend (Satz 3). Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55 StrWG M-V (Satz 4). Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 5). Nach § 11 Abs. 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt (Satz 3).

19

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen müssen die Träger der Straßenbaulast bei der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, zu der auch Straßenbäume und Alleen als Zubehör rechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V), nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StrWG M-V grundsätzlich insbesondere keine Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen. Sie sind jedoch für die Einhaltung des materiellen Naturschutzrechts selbst verantwortlich (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Um eine Bestimmung insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V handelt es sich in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V, die die Straßenbaubehörde zusätzlich dem Abstimmungserfordernis unterwirft, "damit die Belange des Naturschutzes... gewahrt bleiben" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998, LTDrs. 2/3443, zu § 27, S. 138). Der Gesetzgeber wollte also die Wahrung der Belange des Naturschutzes im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Straßenbaulast mit Hilfe des von ihm in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V geregelten Abstimmungserfordernisses absichern. Diese Absicherung hat er dabei unter Zuhilfenahme aller Auslegungsmethoden jedoch ersichtlich als ausreichend betrachtet. Dafür, dass durch eine Mitwirkung der nach § 63 LNatG M-V anerkannten Verbände eine zusätzliche Absicherung erfolgen sollte, bieten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch ihre Entstehungsgeschichte, keine Anhaltspunkte.

20

Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V grundsätzlich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Das gilt auch mit Blick auf die konkrete Baumfällaktion im Bereich der Allee an der Kreisstraße RÜG 5, die in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Nr. 4 LNatG M-V fällt. Hierzu ist klarzustellen, dass der in §27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V verwandte Begriff der "notwendigen Unterhaltung" jedenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht erfasst. So setzt insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) die "notwendige Unterhaltung" mit den "Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht" gleich. Das Abstimmungsverfahren hängt dabei nicht etwa von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ab; die Ermittlung und Bestimmung der "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ist vielmehr Inhalt und Gegenstand des Abstimmungsverfahrens, wie es insbesondere unter Ziffer 4.1 im bereits erwähnten Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 (a.a.O.) konkretisiert ist. Auch insoweit eröffnet das Landesnaturschutzgesetz keine Rechtspositionen zu Gunsten des Antragstellers. Angemerkt sei dabei, dass - was auf der Hand liegt - im Ergebnis der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auch Alleebäume abgenommen bzw. gefällt werden können. Wenn es hierzu in der einschlägigen Kommentierung von Sauthoff (in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) heißt, auch die Abnahme "einzelner" geschädigter oder abgängiger Bäume sei erlaubt, beinhaltet dies im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Einschränkung in einem wie auch immer gearteten numerischen Sinne. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen, die eine Fällung des Baumes erfordern, allein vom Zustand des betreffenden Baumes abhängt. Ist eine entsprechende Sachlage bei "vielen" Bäumen einer Allee gegeben, können bzw. müssen auch entsprechend "viele" Bäume abgenommen werden. Ist im Rahmen der im Abstimmungsverfahren durchgeführten Baumschau die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen durch Straßenbau- und Naturschutzbehörde (möglichst) einvernehmlich festgestellt worden, ist dies für den Antragsteller nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes mangels Mitwirkungsrecht nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar. Dies belegt auch die Bestimmung des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatG M-V, der die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenfalls auf "Ausnahmen vom Alleenschutz" beschränkt. Dies zeigt auch Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich von einem in Satz 1 "genannte(n) Verwaltungsakt" spricht; im Abstimmungsverfahren ergeht aber gerade kein solcher Verwaltungsakt (in Gestalt einer Ausnahmegenehmigung/-zulassung).

21

Der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zumindest - auch wenn teilweise nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine förmliche Beteiligung nach §§ 64 Nr. 3, 65 LNatG M-V gehandelt hat - von einzelnen Naturschutzbehörden beteiligt worden ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Auf einem anderem Blatt steht, dass eine nicht förmliche Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Sachverstand sinnvoll sein kann (vgl. das "Merkblatt Alleen", a.a.O.; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, §10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn.7) und im konkreten Fall - der Antragsteller ist offenbar "Pate" der betroffenen Allee - sogar nahe gelegen haben könnte.

22

Schließlich ist zu bedenken, dass eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Verfahren nach §123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit der Einbringung seiner ausführlichen Stellungnahmen und dem Erhalt der beim Antragsteller vorliegenden Unterlagen der Sache nach eine der Mitwirkung gemäß § 65 LNatG M-V nahe kommende "Beteiligung" faktisch erreicht hat. Unterstellt, einem anerkannten Naturschutzverein würde verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 78 f.). Auch wenn die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung durch nachträgliche Anhörung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wohl nicht gedeckt sein würde (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 79), kann diese Rechtsprechung im vorstehenden Sinne im Hinblick auf das Bestehen eines prozessualen Sicherungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fruchtbar gemacht werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Senat das Interesse des Antragstellers an der Sicherung behaupteter Mitwirkungsrechte geschätzt und unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2 (Verbandsklage) und 1.5 (vorläufiger Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) im Eilverfahren mit 7.500,00 Euro bewertet hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 - 1 M 51/05 -, juris). Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung für die Vorinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.