Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und - 2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt - 2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, - 3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und - 4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
- 1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, - 2.
Planstellen eingespart werden sollen, - 3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, - 4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, - 5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder - 6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und - 2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.
(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.
Gründe
- 1
Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Antragstellers zu beenden.
- 2
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
- 3
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend darlegt. Der Antragsteller hat auch nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch bzw. ein ihm zustehendes Beteiligungsrecht aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V i.V.m. § 27 Abs. 2 LNatG M-V, das ggfs. vor der Schaffung vollendeter Tatsachen im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§61 BNatSchG, §65a LNatG M-V) zu sichern wäre, nicht in dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Er trägt keine Gründe vor, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnten.
- 4
Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband i.S.d. § 63 LNatG M-V i.V.m. § 29 BNatSchG a.F. (§§ 58 ff. BNatSchG n.F.) - macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Antragsgegner habe im Vorfeld der Fällaktion in der Allee an der Kreisstraße RÜG 5 sein aus § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgendes Recht zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, das in § 65 LNatG M-V näher ausgestaltet wird, missachtet. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller ein solches Mitwirkungsrecht im Hinblick auf die konkrete Fällaktion nicht zusteht. Nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach Sinn und Zweck der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.
- 5
Nach § 64 Nr. 3 LNatG M-V ist einem nach § 63 anerkannten Verband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, insbesondere bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 LNatG M-V Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
- 6
§ 27 Abs. 1 LNatG M-V bestimmt, dass Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind (Satz 1). Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des landesverfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Verf M-V verankerten landesspezifischen Schutzauftrags bezüglich Alleen.
- 7
Gemäß § 27 Abs. 2 LNatG M-V, auf den § 64 Nr. 3 LNatG M-V verweist, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (Satz 1). Eine Maßnahme nach Satz 1 dient in der Regel erst dann überwiegenden Gründen des Gemeinwohls, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann (Satz 2). Die untere Naturschutzbehörde ordnet Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V an (Satz 3). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (Satz 4).
- 8
Dem Wortlaut des § 64 Nr. 3 LNatG M-V folgend ist das gesetzlich näher definierte Mitwirkungsrecht nur "bei der Erteilung von Ausnahmen nach... § 27 Abs. 2 (LNatG M-V)" gegeben. Damit hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt eines Verwaltungsaktes gemeint. Das Mitwirkungsrecht knüpft insoweit nach Wortlaut und Systematik an die in § 27 Abs. 2 Satz 1 LNatG M-V vorgesehene Ermächtigung an, im Einzelfall nach Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. auch Satz 2) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V zuzulassen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgerundet durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 LNatG M-V geregelte Anordnungsbefugnis hinsichtlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG M-V. Dieses in § 27 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatG M-V normierte Ausnahmegenehmigungsverfahren ist nach Wortlaut und Systematik Bezugspunkt des Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V.
- 9
Demgegenüber hat der Gesetzgeber betreffend die notwendige Unterhaltung von - Allee gesäumten - Straßen durch den Träger der Straßenbaulast in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V vorgesehen, dass die notwendige Unterhaltung seitens des Straßenbaulastträgers "in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen" ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut wird in diesem Fall also keine Ausnahmegenehmigung erteilt, sondern erfolgt eine "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde. "Ausnahmegenehmigung" und "Abstimmung" sind zudem begrifflich eindeutig zu unterscheiden und kennzeichnend für verschiedene Verfahrensformen. Die "Ausnahmegenehmigung" ist ein Verwaltungsakt, der - begriffsimmanent - im Außenverhältnis als Resultat eines entsprechenden Ausnahmegenehmigungsverfahrens ergeht. Die "Abstimmung" beschreibt demgegenüber ein zwischenbehördliches Verfahren, das im Sinne eines "Benehmens" die Information der Naturschutzbehörde und Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für diese mit dem Ziel zum Inhalt hat, möglichst Einvernehmen zwischen den beiden Behörden als Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen herzustellen, ohne dass hieraus jedoch ein "Vetorecht" der Naturschutzbehörde in Betracht käme (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258, 262; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt keine Willensübereinstimmung und bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Verfahrensregelungen unter Ziffer 4.1 im Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 - VIII 240a/5323.1 - V 660/556.5 - (AmtsBl. M-V 1992, S. 1447): Bei den vorzunehmenden Baumschauen "ist bezüglich aller geplanter Maßnahmen frühzeitig ein Konsens zwischen der Kreisnaturschutz- und der Straßenbaubehörde herzustellen". "Bei allen Empfehlungen des Ausschusses ist nach Möglichkeit ein Einvernehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Kreisnaturschutzbehörde herzustellen. In Zweifelsfällen sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie das Landesamt für Umwelt und Natur ... zu beteiligen." Dieser Erlass und die vorstehend wiedergegebenen Regelungen sind deshalb für die Auslegung von § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V von wesentlicher Bedeutung, weil der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (LTDrs. 2/3443, zu § 27
, S. 138) ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt und das dort geregelte Verfahren gleichsam als Definition - "näheres dazu bestimmt ... der gemeinsame Erlaß ..." - der gebotenen Abstimmung zum Inhalt der gesetzlichen Regelung macht. Das Verfahren nach dem Erlass sieht aber eine zwingende Beteiligung anerkannter Verbände gerade nicht vor. Im Gegenteil verweist der Erlass seinerseits hinsichtlich der Zusammensetzung der Baumschau auf das "Merkblatt Alleen" (des Bundesministers für Verkehr - Ausgabe 1992 - , zu finden unter www.verkehrsblatt.de/download/Merkblatt_Alleen.pdf), dort Abschnitt 4.1 (S. 6). Das "Merkblatt Alleen" weist hier nach Beschreibung der Vertreter des Ausschusses für die Baumschauen darauf hin, "Vertreter von anerkannten Verbänden (§ 29 BNatSchG) und von Automobilverbänden können beratend hinzugezogen werden". Diese nichtförmliche Beteiligung von Vertretern anerkannter Verbände ist ("können") aber lediglich fakultativ und ebenso wenig zwingend, wie z.B. eine Beteiligung des ADAC.
- 10
Damit erschließt sich bereits nach dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelungen, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V zwei unterschiedliche Verfahrensarten - Ausnahmegenehmigungsverfahren und Abstimmungsverfahren - regelt, das Mitwirkungsrecht gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V jedoch nur im Anwendungsbereich des Ausnahmegenehmigungsverfahrens greift.
- 11
Dieses Ergebnis wird nachhaltig durch eine Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Norm des § 27 LNatG M-V untermauert: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) heißt es zu der seitdem unveränderten Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V ausdrücklich,
- 12
"Satz 4 stellt klar, daß dieses Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift (s. nur § 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes)".
- 13
Weiter heißt es:
- 14
"Damit die Belange des Naturschutzes hierbei jedoch gewahrt bleiben, wird eine Abstimmung zwischen der Straßenbaubehörden und den Naturschutzbehörden angeordnet; ..."
- 15
Die Hervorhebung durch Fettdruck ist dabei bereits in der Gesetzesbegründung enthalten. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf diese entstehungsgeschichtlichen Hinweise zum einen klar vor Augen gehabt, dass § 27 Abs. 2 LNatG M-V - wie vorstehend erläutert - zwei unterschiedliche Verfahrensformen kennt, zum anderen gleichzeitig deutlich gemacht, dass - zum Ausdruck gebracht in Satz 4 - das Ausnahmegenehmigungsverfahren bei Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht eingreift. Entstehungsgeschichtlich ist deshalb mit Blick auf § 64 Nr. 3 LNatG M-V zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" dort im Bewusstsein der systematischen Konzeption des § 27 Abs. 2 LNatG M-V und des danach im Falle der Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durch die Träger der Straßenbaulast nicht einschlägigen Ausnahmegenehmigungsverfahrens verwendet. Umgekehrt kann ausgeschlossen werden, dass der Begriff der "Erteilung einer Ausnahme" in § 64 Nr. 3 LNatG M-V gleichsam untechnisch gemeint sein könnte und auch das Abstimmungsverfahren erfasst.
- 16
Schließlich bestätigt auch die Einbeziehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diese Sichtweise. Im Ausnahmegenehmigungsverfahren geht es um die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 27 Abs. 1 LNatG M-V im privaten Interesse Dritter, in deren Rahmen der Antragsteller unter Ausnutzung seines insoweit bestehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 64 Nr. 3 LNatG M-V seiner Funktion als "Anwalt der Natur" (vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2.Aufl., A1 § 58 Rn. 1) zur hinreichenden Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Naturschutz nachkommen kann und soll. Im Abstimmungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG stehen jedoch ausschließlich verschiedene öffentliche Interessen - auf der einen Seite insbesondere das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Wahrnehmung der an der haftungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03 -, Urt. v. 21.01.1965 - III ZR 217/63 - und Urt. v. 21.12.1961 - III ZR 192/60 - ; OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 9 U 8/03 -; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2003 - 9 U 144/02 - und Urt. v. 10.12.1996 - 9 U 128/96 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.1990 - 18 U 228/89 -; jeweils juris) auszurichtenden Verkehrssicherungspflicht, auf der anderen Seite das naturschutzrechtliche Interesse am Alleenschutz - in Rede, die möglichst im dargelegten Sinne zum Ausgleich zu bringen sind. Nach Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechts gemäß § 64 LNatG M-V kann es nicht Aufgabe insbesondere des Antragstellers oder eines sonstigen anerkannten Verbandes nach §63 LNatG M-V sein, auf die Art und Weise der Abstimmung verschiedener öffentlicher Interessen, die von verschiedenen staatlichen Hoheitsträgern wahrgenommen werden, Einfluss zu nehmen.
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Dies verdeutlicht auch eine Einbeziehung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG M-V): Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen gemäß § 10 Abs. 1 StrWG M-V den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
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Die öffentlichen Straßen sind nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen (Satz 1). Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude (Satz 2). § 15 Abs. 1 und 3 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) gilt entsprechend (Satz 3). Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im Übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55 StrWG M-V (Satz 4). Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 5). Nach § 11 Abs. 1 StrWG M-V umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt (Satz 3).
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Nach Maßgabe dieser Bestimmungen müssen die Träger der Straßenbaulast bei der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, zu der auch Straßenbäume und Alleen als Zubehör rechnen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V), nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StrWG M-V grundsätzlich insbesondere keine Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen. Sie sind jedoch für die Einhaltung des materiellen Naturschutzrechts selbst verantwortlich (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 171). Um eine Bestimmung insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V handelt es sich in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V, die die Straßenbaubehörde zusätzlich dem Abstimmungserfordernis unterwirft, "damit die Belange des Naturschutzes... gewahrt bleiben" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998, LTDrs. 2/3443, zu § 27
, S. 138). Der Gesetzgeber wollte also die Wahrung der Belange des Naturschutzes im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Straßenbaulast mit Hilfe des von ihm in § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V geregelten Abstimmungserfordernisses absichern. Diese Absicherung hat er dabei unter Zuhilfenahme aller Auslegungsmethoden jedoch ersichtlich als ausreichend betrachtet. Dafür, dass durch eine Mitwirkung der nach § 63 LNatG M-V anerkannten Verbände eine zusätzliche Absicherung erfolgen sollte, bieten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch ihre Entstehungsgeschichte, keine Anhaltspunkte.
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Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V grundsätzlich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht. Das gilt auch mit Blick auf die konkrete Baumfällaktion im Bereich der Allee an der Kreisstraße RÜG 5, die in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Nr. 4 LNatG M-V fällt. Hierzu ist klarzustellen, dass der in §27 Abs. 2 Satz 4 LNatG M-V verwandte Begriff der "notwendigen Unterhaltung" jedenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht erfasst. So setzt insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landesnaturschutzgesetz M-V vom 12. Januar 1998 (a.a.O.) die "notwendige Unterhaltung" mit den "Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht" gleich. Das Abstimmungsverfahren hängt dabei nicht etwa von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung einer "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ab; die Ermittlung und Bestimmung der "notwendigen Unterhaltung" oder "notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahme" ist vielmehr Inhalt und Gegenstand des Abstimmungsverfahrens, wie es insbesondere unter Ziffer 4.1 im bereits erwähnten Gemeinsamen Erlass der Umweltministerin und des Wirtschaftsministers vom 20. Oktober 1992 (a.a.O.) konkretisiert ist. Auch insoweit eröffnet das Landesnaturschutzgesetz keine Rechtspositionen zu Gunsten des Antragstellers. Angemerkt sei dabei, dass - was auf der Hand liegt - im Ergebnis der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auch Alleebäume abgenommen bzw. gefällt werden können. Wenn es hierzu in der einschlägigen Kommentierung von Sauthoff (in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, § 10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn. 7) heißt, auch die Abnahme "einzelner" geschädigter oder abgängiger Bäume sei erlaubt, beinhaltet dies im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Einschränkung in einem wie auch immer gearteten numerischen Sinne. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen, die eine Fällung des Baumes erfordern, allein vom Zustand des betreffenden Baumes abhängt. Ist eine entsprechende Sachlage bei "vielen" Bäumen einer Allee gegeben, können bzw. müssen auch entsprechend "viele" Bäume abgenommen werden. Ist im Rahmen der im Abstimmungsverfahren durchgeführten Baumschau die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen durch Straßenbau- und Naturschutzbehörde (möglichst) einvernehmlich festgestellt worden, ist dies für den Antragsteller nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes mangels Mitwirkungsrecht nicht mit Rechtsbehelfen angreifbar. Dies belegt auch die Bestimmung des § 65a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatG M-V, der die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenfalls auf "Ausnahmen vom Alleenschutz" beschränkt. Dies zeigt auch Satz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich von einem in Satz 1 "genannte(n) Verwaltungsakt" spricht; im Abstimmungsverfahren ergeht aber gerade kein solcher Verwaltungsakt (in Gestalt einer Ausnahmegenehmigung/-zulassung).
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Der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zumindest - auch wenn teilweise nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine förmliche Beteiligung nach §§ 64 Nr. 3, 65 LNatG M-V gehandelt hat - von einzelnen Naturschutzbehörden beteiligt worden ist, ändert an den vorstehenden Erwägungen nichts. Auf einem anderem Blatt steht, dass eine nicht förmliche Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Sachverstand sinnvoll sein kann (vgl. das "Merkblatt Alleen", a.a.O.; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Dezember 2006, §10 Rn. 175; derselbe, in: Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 27 Rn.7) und im konkreten Fall - der Antragsteller ist offenbar "Pate" der betroffenen Allee - sogar nahe gelegen haben könnte.
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Schließlich ist zu bedenken, dass eine antragsgemäße Entscheidung zu einer im Verfahren nach §123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren mit der Einbringung seiner ausführlichen Stellungnahmen und dem Erhalt der beim Antragsteller vorliegenden Unterlagen der Sache nach eine der Mitwirkung gemäß § 65 LNatG M-V nahe kommende "Beteiligung" faktisch erreicht hat. Unterstellt, einem anerkannten Naturschutzverein würde verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen aus einem Verwaltungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG M-V geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72, 78 f.). Auch wenn die Heilung des vollständigen oder weitgehenden Ausfalls der Beteiligung durch nachträgliche Anhörung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wohl nicht gedeckt sein würde (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 79), kann diese Rechtsprechung im vorstehenden Sinne im Hinblick auf das Bestehen eines prozessualen Sicherungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fruchtbar gemacht werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei der Senat das Interesse des Antragstellers an der Sicherung behaupteter Mitwirkungsrechte geschätzt und unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2 (Verbandsklage) und 1.5 (vorläufiger Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) im Eilverfahren mit 7.500,00 Euro bewertet hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 - 1 M 51/05 -, juris). Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung für die Vorinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.