Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 K 1931/12

bei uns veröffentlicht am12.09.2012

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 30. September 2013 hinauszuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 32.981,10 festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig hinauszuschieben.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Das setzt aber voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03 -, NVwZ-RR 2004, 63; vgl. auch Beschluss vom 12.10.2007 - 1 S 2132/07 -, ESVGH 58, 99). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - durch die aufgrund der einstweiligen Anordnung zu treffende Entscheidung der Status des Beamten berührt ist. Vom Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen ist hier auszugehen.
2. Der am ... geborene Antragsteller steht als Oberbrandrat im höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit Leiter der Abteilung ... im Amt 37 Feuerwehr- und Katastrophenschutz der Antragsgegnerin. Er ist dabei mit Aufgaben nach § 2 FwG befasst und mithin, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, als Beamter im „Einsatzdienst der Feuerwehr“ im Sinne des § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (Art. 1 des Seite n r="001" zusatz ="BBG 307 Mai 2011"?Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. S. 793) - LBG - beschäftigt (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Landesrecht Baden-Württemberg, § 36 LBG Rn 11). Der Antragsteller tritt danach gemäß § 25 BeamtStG in Verb. mit § 36 Abs. 3 LBG, Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr und einen Monat vollendet (... ), wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand, falls der Eintritt in den Ruhestand nicht auf seinen Antrag vom 02.12.2011 bis zum ... 2013 hinausgeschoben wird. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte diesem Antrag im Hauptsacheverfahren nach sachlicher Bescheidung des wohl verspäteten Widerspruchs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, ZBR 1983, 191) derzeit zu entsprechen sein.
2.1 Nach der landesrechtlichen Regelung in § 39 LBG kann abweichend von § 25 BeamtStG u.a. für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Regelungen bestehen nicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Mangels bundesrechtlicher Regelung insoweit kann der Landesgesetzgeber - wie schon bisher nach der Rahmenvorschrift in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BRRG a.F. - festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 1). Zu beachten ist im vorliegenden Fall ferner die Übergangsbestimmung in Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. DRG, wonach für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des Jahres 2028 die Vorschrift des § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag eines in § 36 Abs. 3 LBG aufgeführten Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dadurch ist für die Dauer der schrittweisen Anhebung der regelmäßigen oder besonderen Altersgrenze durch das Dienstrechtsreformgesetz neben haushaltspolitischen Erwägungen gewährleistet, dass die davon betroffenen älteren Beamtinnen und Beamte, die nicht in den Genuss der Übergangsregelungen kommen wollen, unter erheblich erleichterten Voraussetzungen ebenso lange bis zum Erreichen der Altersgrenze wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen im Dienst bleiben können (vgl. zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht bei der Festlegung der Altersgrenze: EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a. -, NVwZ 2011, 1249). Als weiterer Anreiz für eine längere Dienstleistung durch Hinausschieben der Altersgrenze auch während der Übergangszeit wird nach bestimmten Maßgaben der §§ 73 und 74 LBesGBW ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt.
2.2 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten dienstlichen Interessen dürften einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht entgegenstehen.
2.2.1 Der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfasst nach dem dargestellten maßgebenden Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift nur Gründe von so erheblichem Gewicht, dass die davon betroffenen dienstlichen Interessen nicht nur beeinträchtigt oder gar nur berührt sind, sondern dass sie einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - quasi zwingend - entgegenstehen. Andernfalls ist dem Wunsch des Beamten, länger arbeiten zu dürfen, zu entsprechen. Angesprochen sind bei § 39 LBG in erster Linie Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung für eine optimale Aufgabenerfüllung, die in der Übergangszeit allerdings unter den besonderen Maßgaben des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG zu würdigen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sollen dementsprechend solche dienstlichen Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 607). Allerdings fließen auch hier in die Entscheidung des Dienstherrn verwaltungspolitische Erwägungen mit ein, die ihrerseits nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382, zur Gewährung von Altersteilzeit; vgl. zum Ganzen auch: Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 7 f.). Dies kann auch einschließen, für bestimmte Verwaltungsbereiche eine frühzeitige Beantragung des Hinausschiebens zu fordern. Keine entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sind nach Vorstehendem aber solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Verschiebung von Beförderungsmöglichkeiten oder eine zunächst noch bestehend bleibende Altersstruktur, ohne dass diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin besonders ungünstig wäre. Andernfalls liefe die Vorschrift, die die Möglichkeiten des § 39 LBG für eine Übergangszeit in Kenntnis dieser Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht erheblich erweitern will, weitgehend leer (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 -6 B 898/12 -, juris Rn 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 10; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2012 - 5 K 751/12 -, juris Rn 27). Dies gilt auch für den besonderen Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG, der ausdrücklich und insbesondere auch ohne verlängerte Antragsfristen in die Regelung des seit 01.01.2011 geltenden Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG mit einbezogen ist.
2.2.2 Ausgehend hiervon dürften die von der Antragsgegnerin angeführten dienstlichen Interessen nicht ausreichend im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG sein, um den Antrag des Antragstellers vom 02.12.2011 abzulehnen. Die Antragsgegnerin stellt in erster Linie darauf ab, dass aufgrund der erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes zur Sicherstellung der Aufgabe „Vorbeugender Brandschutz“ frühzeitig geeignete Feuerwehrbeamte in einer zweijährigen Ausbildung für die aufgrund absehbarer Pensionierung zu besetzenden Dienstposten ausgebildet werden müssten, da von außerhalb geeignete Bewerber sich regelmäßig nicht gewinnen ließen. Insofern sei eine zweijährige Vorausplanung unumgänglich, sodass eine geplante Dienstzeitverlängerung der Dienststelle spätestens zwei Jahre vorher angezeigt werden müsse. Andernfalls müsse entweder ein Personalüberhang gebildet werden oder drohe eine nicht hinnehmbare Lücke bei der Stellenbesetzung. So befinde sich auch bereits jetzt ein Beamter im feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen entstehe zudem ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Einsatzbeamte/innen, wodurch die Motivation und Leistungsbereitschaft insgesamt verbessert werden könne und werde auch das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigt.
Mit Blick auf die besondere Personalsituation im Bereich des Brandschutzes der Antragsgegnerin sind nach Vorstehendem die angeführten dienstlichen Interessen zur planbaren Personalgewinnung danach zwar durchaus geeignet, ein dienstliches Interesse an einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand solcher Beamter im Sinne des § 39 LBG ohne Einhaltung einer zweijährigen Vorlaufzeit grundsätzlich zu verneinen. Auch mögen sie bei besonders gelagerten Personal- oder Stellensituationen, etwa bei einem erheblichen Personalüberhang, Wegfall der vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben oder wenn kurzfristig mehrere Beamte gleichzeitig unter Ausnutzung der auch im Rahmen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG geltenden Frist des § 39 Satz 2 LBG einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze stellen, die besonderen Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfüllen und eine Ablehnung solcher kurzfristig gestellten Anträge rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Personalplanungen der Antragsgegnerin auch andere kurzfristige Änderungen im Personalbestand einbeziehen müssen, erlangen die dargestellten dienstlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um lediglich ein Jahr quasi zwingend entgegenstehen. So ist der Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Klageverfahren (Az.: 1 K 2000/12) bereits im Mai 2011 mit seinem moderaten Anliegen mündlich an seine Dezernats- und Amtsleitung herangetreten und hat den Antrag schon Anfang Dezember 2011 auch schriftlich gestellt. Die Antragsgegnerin war damit schon lange vor Ablauf der Frist des § 39 Satz 2 LBG mit dem Wunsch des Antragstellers, für ein Jahr länger zu arbeiten, befasst. Zudem musste sie sich spätestens seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.01.2011 auf die erheblich erleichterten Voraussetzungen zum Verbleiben im Dienst während der Übergangszeit auch im Einsatzdienst der Feuerwehr einstellen und ihre Personalplanungen entsprechend anpassen. Die von ihr im Übrigen genannten Gründe sind ohne Darlegung einer besonderen Ausnahmesituation bei den Beförderungsmöglichkeiten oder der Altersstruktur nach Vorstehendem schon vom Ansatz her nicht geeignet, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter der Geltung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG abzulehnen.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, ist die in der Verpflichtung der Antragsgegnerin zumindest für eine gewisse Zeit liegende Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der vorläufigen Regelung gerechtfertigt. Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, droht dem Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2012 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da der zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rn 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 B 898/12 -, juris Rn 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 6).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller der Ansicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass zu deren Gunsten die begehrte vorläufige Regelung zu treffen ist.
Die Anträge auf Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ein Recht der Antragsteller auf Nutzung der Schulräume zum Zwecke der Teilnahme am mutter-sprachlichen Unterricht kann sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG ergeben.
Die Anträge sind auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14b m.N.; hierzu auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Den Antragstellern steht höchstwahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zu. Dessen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG.
Als Schulträger nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SchulG stellt die Antragsgegnerin die Schulgebäude bereit, um der Schule die Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 SchulG). Zum ordentlichen Schulbetrieb zählt der sogenannte muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg nicht. Auch soweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu dessen Bereitstellung besteht - zugunsten türkischer Staatsangehöriger ist dies auf der Grundlage der Richtlinie 77/486 EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 06.08.1977 S. 32), von deren persönlichen Anwendungsbereich die Antragsteller nicht erfasst werden (siehe Art. 1 RL), und der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nicht ersichtlich -, hat der Schulgesetzgeber den muttersprachlichen Unterricht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kostenbelastung nicht in die Verantwortung des Landes übernommen (siehe Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 11/2723, S. 13 ff.; sowie Reuter, ZAR 2001, 111 <113 f.>; Häußler, ZAR 2000, 159 <163 f.>; Heckel, JZ 1999, 741 <742 f.>). Er wird als sogenannter Konsulatsunterricht von den Heimatländern der Eltern der unterrichteten Kinder durch eigene Lehrkräfte veranstaltet. Vom Land wird er nach Maßgabe von Abschnitt IV. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 24.11.2000 (K.u.U. 2001, S. 1) gefördert und auch finanziell unterstützt, unterliegt aber nicht der Schulaufsicht (siehe Stellungnahmen des Kultusministeriums, LT-Drs. 13/3687, S. 4 f., LT-Drs. 14/512 S. 3 f.). Da dem Konsulatsunterricht ungeachtet der mit der Verwaltungsvorschrift angestrebten Zusammenarbeit zwischen der Schulverwaltung und den für den Konsulatsunterricht verantwortlichen Stellen insoweit der unmittelbare Bezug zum staatlichen Schulunterricht fehlt, zählt er auch nicht zu den sogenannten außerunterrichtlichen, gleichwohl aber schulischen Veranstaltungen (siehe auch Lambert u.a. , Das Schulrecht in Baden-Württemberg, § 51 SchulG Anm. 2.1).
In dieser Zweckbestimmung erschöpft sich die Nutzung der Schulgebäude aber nicht. Sie sind daneben grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, die nach Maßgabe des § 51 SchulG unter Beachtung der vorrangigen schulischen Belange auch anderweitig genutzt werden können (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.1982 - 11 S 2214/82 -, vom 16.05.1988 - 1 S 1746/88 -, abgedruckt in: Busse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 51 SchulG E 4, 5; Lambert u.a. , a.a.O., § 51 SchulG Anm. 3).
Eine förmliche Benutzungsordnung, die insoweit den Widmungszweck bestimmt, ist von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erlassen worden. In dieser Situation ergibt sich dann aus der langjährigen Vergabepraxis (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97 -, VBlBW 1998, 145) eine Widmung der Schulräume jedenfalls auch für dem staatlichen Schulbetrieb vergleichbare Veranstaltungen anderer Stellen, die sich an Schüler der örtlichen Schulen richten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2006 den Widmungszweck abstrakt auf die schulischen Zwecke i.S.v. § 51 Satz 1 SchulG zurückführen und in Zukunft jegliche Entscheidung nach § 51 Satz 2 SchulG ausschließen wollte. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Beschluss gerade auf der Grundlage des § 51 Satz 2 SchulG gegen die weitere Nutzung der Schulgebäude für den Konsulatsunterricht ausgesprochen. Diese Ermessensentscheidung stützt sich indessen maßgeblich auf Erwägungen, auf die die Antragsgegnerin sich in diesen Zusammenhang nicht berufen kann.
Die Antragsgegnerin hält den muttersprachlichen Unterricht aus grundsätzlichen Überlegungen für verfehlt; sie sieht in ihm ein Integrationshindernis, das sie nicht noch fördern wolle. Nach mittlerweile herrschender Ansicht soll der muttersprachliche Unterricht nicht mehr „Rückkehrhilfe“ für die Kinder sein, sondern wird als Beitrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung angesehen (vgl. Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung“ , S. 13), der so auch die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung fördern soll. Die Entscheidung darüber, ob muttersprachlicher Unterricht mit dieser Zielrichtung schul- und integrationspolitisch sinnvoll und geboten erscheint, ist indessen allein der Kultusverwaltung vorbehalten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der muttersprachliche Unterricht keine normative Regelung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung gefunden hat. Wegen der sachlichen Nähe zu ihrer Aufgabe als Schulträger ist die Antragsgegnerin gehalten, diesbezügliche Vorgaben der Kultusverwaltung auch dann zu beachten, wenn diese nur in einer Verwaltungsvorschrift Niederschlag gefunden haben. Denn diese verstehen sich als Teil eines auf ausländische Kinder bezogenen bildungspolitischen Gesamtkonzepts, das die Antragsgegnerin vorfindet. Soweit der Schulträger in Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, sondern lediglich gebeten wird, Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, wird damit in Übereinstimmung mit § 51 Satz 2 SchulG dessen Ermessensspielraum anerkannt. Dieser ist allerdings - in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 157) - nicht auf die Bewertung der Inhalte der außerschulischen Veranstaltung, sondern nur auf organisatorische Fragen bei der Bereitstellung der Räume beschränkt. Auf diesbezügliche Schwierigkeiten hat sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Angesichts der bisherigen langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass solche der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstehen, so dass die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen können.
10 
Den Antragstellern steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Dem derzeit behelfsweise in einer am Stadtrand gelegenen Moschee und jedenfalls größtenteils am Wochenende stattfindende Unterricht fehlt die bislang gegebene örtliche und zeitliche Einbettung in das sonstige schulische Umfeld. Das erschwert den Antragstellern die Teilnahme in nicht nur unwesentlicher Weise, da sie teilweise lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen und die Erholungsphase am Wochenende beeinträchtigt wird. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, den Eintritt seines Ruhestands über den 31.07.2012 ein weiteres Mal um ein Jahr hinaus zu schieben.
Der am …1947 geborene Kläger ist Sonderschulrektor und als solcher Leiter einer Schule für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung mit bis zu 45 Schülern (BesGr A 14). Seit 1982 leitet er in diesem Amt (zuvor schon seit 1980 kommissarisch) die „Schule für Kranke“ in X.
Seinen ersten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31.07.2012 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg wegen Konflikten und Kommunikationsproblemen bei der Zusammenarbeit der Schule mit der neu eröffneten Tagesklinik X zunächst ab, entsprach ihm dann aber doch.
Unter dem 20.12.2011 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben. In der Zwischenzeit hatte sich der Konflikt der Schule mit der Tagesklinik X verschärft. Das Regierungspräsidium teilte dem Landratsamt X unter dem 28.11.2011 mit, dass es nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch wegen der immensen unüberbrückbaren Störungen der Kommunikationsabläufe zwischen dem Schulleiter und der Krankenschule X entschieden habe, die Verwaltung der pädagogischen Angelegenheiten der Erweiterungsklasse ab sofort der Schule für Kranke für den X-Kreis anzugliedern.
Mit Schreiben vom 09.01.2012 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab mit der Begründung, einem weiteren Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stünde ein dienstliches Interesse entgegen. Dagegen erhob der Bezirkspersonalrat nachträglich (am 15.02.2012) keine Einwendungen.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2012 ließ der Kläger für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.01.2012 um einen Bescheid handele, Widerspruch eingelegen.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 erläuterte das Regierungspräsidium die Ablehnung: Die entgegenstehenden dienstlichen Interessen lägen in der Person des Klägers. Es seien erhebliche dienstliche Konflikte belegt. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass bis zur Pensionierung des Klägers die Versorgung der Tagesklinik X durch die Schule für Kranke X erfolgen müsse, seien im Wesentlichen vom Kläger zu vertreten. Deshalb sei auch mit weiteren Störungen des Dienstbetriebs durch den Kläger zu rechnen, zumal die Versorgung der Tagesklinik an sich zu den originären Aufgaben der vom Kläger geleiteten Schule gehöre. Dieses entgegen stehende Interesse überwiege das private Interesse des Klägers.
Der Kläger erwiderte: Für den erhobenen Vorwurf gebe es keine sachliche Grundlage. Dieser gründe ausschließlich auf Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig seien und ihm nachteilig werden könnten und zu denen er vor deren Aufnahme in die Personalakten nicht gehört worden sei. Auch habe ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bei einer Besprechung am 16.12.2011 zugesagt, dass dem Verlängerungsantrag entsprochen werde.
Unter dem 29.03.2012 meldete das Schulamt X dem Regierungspräsidium auf Anfrage weitere Vorfälle: Der Kläger habe im Herbst 2011 unangekündigt eine Lehrerin auf Probe für zwei Stunden im Unterricht besucht. Deren Unterrichtsunterlagen habe er erst nach wiederholter, schließlich drastischer Aufforderung zurück gegeben. Er bringe zu Schulleiterdienstbesprechungen seine Ehefrau mit, die ebenfalls Lehrerin an der Schule für Kranke sei. Die Krankenhausschule lasse keine Schulentwicklung gemäß den bildungspolitischen Vorgaben erkennen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch auch unter Hinweis auf die neu gemeldeten Vorfälle zurück.
11 
Der Kläger hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend und vertiefend vor: Beim Besprechungstermin am 16.12.2011 sei ihm eine weitere Verlängerung um ein Jahr zugesagt worden. Unabhängig hiervon habe er darauf auch einen Anspruch. § 39 Abs. 1 Nr. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs.1 DRG bestimme, abweichend von der früheren Rechtslage, insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Beamten. Entgegenstehende dienstliche Interessen lägen nicht vor. Die von der Beklagten angeführten Vorfälle seien, ihre Richtigkeit unterstellt, als in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer verlängerten Dienstzeit zu begründen. Sie seien so auch nicht richtig. Gegenüber der Lehrerin auf Probe habe er mehrfach zeitnah den Unterrichtsbesuch angekündigt, da eine Probezeitbeurteilung angestanden habe. Diese habe am Besuchstag keinerlei Unterrichtsvorbereitung vorlegen können, worüber er das Schulamt am 10.10.2011 per e-mail informiert habe. Er habe eine Ansammlung von Unterlagen der Lehrerin an sich genommen. Diese hätten aber mit Kenntnis des Schulamtes und des Regierungspräsidiums zur jederzeitigen Abholung bei der Schulleitung bereit gelegen. Eine Bringschuld habe insoweit nicht bestanden. Der Vorwurf mangelnder Schulentwicklung stehe im Widerspruch zu seinen stets guten Beurteilungen. Zu den obligatorischen schulischen Versorgungen der in den Kliniken des Landkreises stationär untergebrachten Schülerinnen und Schüler sowie anstehenden Hausunterrichten habe die von ihm geleitete Schule dem zunehmenden Bedarf entsprechend einzig und modellhaft im Land ein erfolgreiches und uneingeschränkt akzeptiertes ambulantes, individualisierendes und inklusives Unterrichtsangebot für aus vielerlei Gründen schulentwurzelte Kinder und Jugendliche, die zumeist aus verschiedensten erfolglosen therapeutischen Maßnahmen alleingelassen worden seien, entwickelt und auf- und ausgebaut. Auch hätten er und die Lehrkräfte der Schule sich stark für eine räumliche Erweiterung in den Kliniken engagiert. Auch die Vorwürfe bezüglich der Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X seien unzutreffend. Er habe wöchentlich mindestens einen festen Präsenztermin in der Klinik gehabt. Dabei sei er wegen Überforderung der bislang eingesetzten Lehrerin auf Probe gezwungen gewesen, die ihm obliegende Deputatsverteilung neu zu organisieren. Daraufhin habe die Tagesklinik gegenüber der Schulverwaltung ihr Verlangen durchgesetzt, die Auswahl und den Einsatz der Lehrkräfte aus dem Kollegium der Schule für Kranke selbst zu bestimmen. Dem habe er mit zahlreichen fachlichen Argumenten widersprochen. Darauf seien ihm pauschal und unbegründet Konflikte unterstellt worden. Die vorgesetzten Behörden hätten die schul- und verwaltungsrechtlich angreifbaren Positionen des privaten Betreibers der Tagesklinik dabei unkritisch übernommen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob dem Kläger ein subjektives Recht auf Hinausschiebung des Ruhestandes zustehe. Die einschlägigen Vorschriften dienten nach Wortlaut und Zweck allein öffentlichen Interessen. Der Beamte werde durch sie nur tatsächlich im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigt. Ein entsprechender Anspruch habe nach den Gesetzesmaterialien gerade nicht begründet werden sollen. Für die Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstünden, stehe dem Dienstherrn ein Spielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien. Es sei zudem auch die mit der Festsetzung der Altersgrenze vorgenommene, in hohem Maße generalisierende und pauschalierende gesetzgeberische Wertung zu beachten, die davon ausgehe, dass der Beamte den Anforderungen, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, mit ihrem Erreichen nicht mehr genüge. Die angeführten Vorfälle ließen eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung auch in der Zukunft erwarten. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Die letzten (positiven) Beurteilungen des Klägers seien im Jahr 1981 erfolgt. Die Lehrerin auf Probe, mit der der Kläger in Konflikt geraten sei, sei in keiner Weise überfordert gewesen. Nach dem Zuständigkeitswechsel habe sie an der Tagesklinik X problemlos gearbeitet. Sie habe als Berufseinsteigerin vom Kläger zu keiner Zeit die ihr zustehende Beratung und Unterstützung erhalten. Auch habe ihr der Kläger kein Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Konflikt mit der Lehrkraft zu lösen. Der Kläger habe an gemeinsamen Schulentwicklungsgesprächen unter den Klinikschulleitern nicht teilgenommen. Bei der Tagesklinik X habe er von Anfang an jegliche konstruktive Zusammenarbeit boykottiert. Mit dem Leiter der Schule für Kranke X habe die Klinikleitung problemlos zusammengearbeitet.
17 
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Ihr liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
19 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
20 
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
26 
Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
28 
Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
29 
Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
30 
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
31 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
32 
Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
33 
Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
34 
Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
35 
Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
36 
Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
37 
Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
38 
Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
39 
Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu.
19 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten.
20 
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
21 
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
22 
Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten.
23 
Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt.
24 
An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt.
25 
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
26 
Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.).
28 
Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen.
29 
Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen.
30 
Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“
31 
Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe.
32 
Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre.
33 
Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren.
34 
Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist.
35 
Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen.
36 
Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat.
37 
Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
38 
Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet.
39 
Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des Beklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers, darüber hinaus jedoch nicht.

3

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der Beklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des Klägers, sondern auf das Fehlen eines dienstlichen Bedürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.

4

Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der Strukturunterschiede der beiden Dienstverhältnisse nicht in Betracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.

5

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des rheinland-pfälzischen Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sei, ob ein Beamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - ).

8

Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

9

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.

10

Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.

11

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.

12

Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.

13

Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.

14

2. Auch die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

15

3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem Beamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.