Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
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Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
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Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
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Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
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Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 32 Bundesbesoldungsordnung W


Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglie

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Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist zum Kanzler einer Universität in Brandenburg bestellt und für die sechsjährige Dauer dieser Bestellung zum (Landes-)Beamten auf Zeit ernannt. Er begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Der 1954 geborene Kläger trat 1984 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wurde 1988 Beamter auf Lebenszeit und nach seinem Wechsel in den Dienst des Landes Brandenburg 1997 zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) befördert. Ab Juli 2004 wurde er beim Finanzministerium im Amt eines Ministerialrats verwendet.

3

Nachdem der Kläger auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der ... Universität ... (...) - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - ausgewählt war, ordnete ihn das Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab Januar 2005 an die ... ab. Im März 2005 bestellte der Präsident der ... den Kläger zum Kanzler der Hochschule. Zugleich wurde der Kläger von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Namen des Landes Brandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der ... ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Das Ministerium der Finanzen teilte dem Kläger im Juli 2005 mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit mit Ablauf des 28. Februar 2005 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei.

4

Mit an den Präsidenten der ... gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler; zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern. Der Präsident der ... bestellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 ab 1. März 2011 erneut zum Kanzler "ohne Einschränkungen, soweit zulässig". Zugleich leitete er den Antrag des Klägers an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur weiter mit der Bitte um Bestätigung der Fortführung bzw. erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Ministerium lehnte es mit Schreiben vom 12. August 2010 ab, die Bestellung zum Kanzler zu bestätigen. Es forderte den Präsidenten auf, die Stelle auszuschreiben und ein Auswahlverfahren durchzuführen, und wies darauf hin, dass eine unbefristete Bestellung zum Kanzler unzulässig sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab März 2011.

5

Nach Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der ... mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 die erneute Bestellung des Klägers zum Kanzler zum 1. März 2011 bekannt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 ernannte ihn die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der .... Der Kläger wurde wiederum unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.

6

Nach Errichtung der ... Universität ... - der jetzigen Beigeladenen - mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ernannte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur den Kläger am 26. Juli 2013 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Kanzler der ... Universität .... Zugleich wurde ihm unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum Ende seiner Amtszeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 dieses Amt übertragen und er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage, mit der er ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der ... anstrebt, mit Urteil vom 21. April 2011 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. November 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Einem Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stünden die Regelungen in § 67 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - wonach der vom Präsidenten für eine Amtszeit von sechs Jahren zu bestellende Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wurde - entgegen.

9

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden sei. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich seien, beanspruchten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, sodass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibe, dass auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt würden.

10

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei entscheidungserheblich. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit müsste zumindest das Hilfsbegehren auf Neubescheidung Erfolg haben. Wäre § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG nichtig, fehlte es an der von § 121 Abs. 1 LBG BB geforderten gesetzlichen Grundlage für die Ernennung zum Beamten auf Zeit, sodass entsprechend der Regel des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das Amt an einen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler nur in diesem Beamtenverhältnis übertragen werden könnte.

11

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht verfassungswidrig. Zwar gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums das Lebenszeitprinzip. Allerdings habe es stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung der statusrechtlichen Ämter gegeben, so bei kommunalen Wahlbeamten und sog. politischen Beamten. Für das Amt des Hochschulkanzlers sei zwar weder ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums noch eine traditionsgemäß anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip festzustellen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei aber nach der Ausgestaltung des Kanzleramtes im Brandenburgischen Hochschulgesetz zulässig.

12

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei durch Besonderheiten des Sachbereichs gerechtfertigt. Die streitige Regelung betreffe mit dem Amt des Hochschulkanzlers ein hervorgehobenes, allein dem Präsidenten nachgeordnetes Führungsamt innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft und beschränke sich damit auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich. Die dienstrechtliche Ausgestaltung folge der hochschulrechtlichen Vorgabe einer Amtszeit, die sich ihrerseits unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabenverteilung innerhalb der Hochschule als sachgerecht erweise.

13

Die die Begrenzung der Amtszeit rechtfertigenden Gründe ließen sich aus dem Regelungszusammenhang des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ableiten, insbesondere aus dem Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler. Der Landesgesetzgeber habe in dem Hochschulgesetz 1999 eine monokratische Leitungsstruktur festgeschrieben und die Stellung des Präsidenten insgesamt - auch im Verhältnis zum Kanzler - gestärkt. Die späteren Hochschulgesetze hätten an dieser Entscheidung festgehalten. Danach sei der Präsident neben den in der Grundordnung bestimmten weiteren Organen zentrales Hochschulorgan, leite die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertrete sie nach außen. Er sei für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Ihm sei der Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule und Beauftragter für den Haushalt nachgeordnet.

14

Diese Macht- und Aufgabenverteilung setze notwendig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Kanzler voraus. Der mit weitreichender Gestaltungsmacht ausgestattete Präsident sei für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte durch die Verwaltung der Hochschule auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen. Umgekehrt bedürfe aber auch der Kanzler für die Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben des Vertrauens des Präsidenten. Er könne sein Amt nur in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung erfolgreich ausüben. Die Begrenzung seiner Amtszeit diene der Sicherung dieses Vertrauensverhältnisses, indem sie den ungewollten Ausbau einer einseitigen Machtstellung des Kanzlers verhindere und einen personellen Wechsel ermögliche, wenn ein vertrauensvolles Miteinander nicht mehr möglich sei. Die unbefristete Bestellung des Kanzlers begründe bei turnusgemäß wechselnden Präsidenten die Gefahr eines Präsident-Kanzler-Konflikts, wenn Letzterer kraft seiner langjährigen Erfahrung und besseren Sachkenntnis am Präsidenten "vorbei regiere". Die übereinstimmende (wenn auch nicht synchron laufende) Amtszeit vermeide eine solche Verfestigung der Stellung des Kanzlers. Sie führe zu einem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Präsident und Kanzler, sichere das Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses und erweise sich damit als geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

15

Zweifel an der Erforderlichkeit der Regelung bestünden nicht. Zwar könnte im Konfliktfall ein Kanzler nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen im Wege der Abordnung oder Versetzung - eine Umsetzung scheide mangels eines anderen gleichwertigen Dienstpostens an der Hochschule aus - von seinem Amt abgezogen werden. Dies wäre jedoch in der Praxis mangels freier vergleichbarer Ämter außerhalb der Hochschule nur sehr eingeschränkt möglich.

16

Bestätigt werde dieses Ergebnis durch Parallelen zwischen dem Amt des Kanzlers und den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Referenzgruppen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten. Das Kanzleramt weise - trotz aller Unterschiede in der Ausgestaltung - Elemente auf, die auch für die historisch anerkannten Ausnahmen charakteristisch seien.

17

Bezogen auf die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten bestünden Übereinstimmungen zwischen den Ämtern des Beigeordneten und des Kanzlers, die jeweils eine der Verwaltungsspitze nachgeordnete Leitungstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit ausübten. Sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Gemeinden handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Recht der Selbstverwaltung zustehe. Die Leiter der Gemeindeverwaltung und der Hochschule würden jeweils durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt berufen und übten ihr Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus.

18

Ebenso weise das Amt des Kanzlers Parallelen zu den politischen Beamten auf, als es sich gleichermaßen um ein "Transformationsamt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele. Der Kanzler müsse (hochschul-)politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umwandeln. Für eine erfolgreiche Amtsausübung bedürfe es der Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung. Das Amt ähnele insoweit dem eines Staatssekretärs in einem Ministerium, der als ranghöchster Beamter dem Minister nachgeordnet sei und damit ebenso wie der Kanzler auf der zweiten Führungsebene stehe.

19

Die Gefahr opportunistischer Entscheidungen des Kanzlers sei bezogen auf eine sechsjährige Amtszeit unrealistisch. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählte "präsidiale Abhängigkeitsmechanismus" eine unabhängige und an sachlichen Gegebenheiten orientierte Amtsführung nicht zulasse. Die sechsjährige Amtszeit sowie das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit vermittelten dem Kanzler eine hinreichend gesicherte Grundlage für eine allein sachbezogene Amtsführung.

20

Die befürchtete Sorge um die Unabhängigkeit sei im Falle des Klägers schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil dieser einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst in einer mindestens seinem früheren Amt als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 vergleichbaren Rechtsstellung habe. Der im Fall der Nichtwiederbestellung befürchtete Ansehensverlust bei Kollegen und in der Öffentlichkeit liege fern, weil es sich um ein von vornherein befristetes Amt handele, sodass das Ausscheiden nach Ablauf der Amtszeit kein Scheitern oder Versagen indiziere.

21

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

22

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der ... Universität ... zu ernennen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er hält § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungskonform.

II

25

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

26

Die Vereinbarkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich.

27

1. Streitgegenstand ist die vom Kläger begehrte Umwandlung seines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung.

28

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 7).

29

§ 4 Abs. 2 BeamtStG lässt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu, wenn es entweder der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG - d.h. insbesondere von hoheitsrechtlichen Aufgaben - oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion dient.

30

Das Beamtenstatusgesetz verlangt im Unterschied zu § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. nicht mehr, dass im Landesrecht gesetzlich zu bestimmen ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden können. Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

Ein Gesetzesvorbehalt findet sich indes im Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG BB) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3). Allerdings erschöpft sich die Regelung darin, formell einen Gesetzesvorbehalt zu statuieren. Offen bleibt, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gerechtfertigt werden kann. Im achten Abschnitt des Landesbeamtengesetzes ist das Beamtenverhältnis auf Zeit wie folgt normiert:

§ 121

Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122

Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

32

Mithin sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach dem einfachen Bundesrecht (§ 4 Abs. 2 BeamtStG) und dem einfachen Landesrecht (§§ 121, 122 LBG BB) grundsätzlich zulässig, allerdings gesetzlich zu regeln. Da es im einfachen Recht keine materiell-rechtlichen Vorgaben gibt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG.

33

Die somit am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messende (spezial-)gesetzliche Bestimmung des Kanzler-Beamtenverhältnisses auf Zeit i.S.d. § 121 LBG BB findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18):

§ 67

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden; dies gilt auch für Kanzlerinnen und Kanzler im Angestelltenverhältnis.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

34

Die aufgrund der Verflechtungen zwischen Präsident und Kanzler hier ebenfalls relevante Rechtsstellung des Präsidenten ist in § 65 BbgHG normiert:

§ 65

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),

2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,

3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,

4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,

5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und

6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. ...

(3) - (4) ...

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 44 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.

(6) - (7) ...

35

2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

36

a) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision keinen Erfolg. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist für den Hochschulkanzler die allein gesetzlich vorgesehene Art eines Beamtenverhältnisses. Das Hochschulkanzleramt ist im Beamtenverhältnis auszuüben, wenn der Hochschulkanzler zuvor Beamter auf Lebenszeit war.

37

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden ist. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich sind, gelten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung. Bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler müssen deshalb auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden.

38

b) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des Klägers Erfolg. Dem Kläger stünde zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

39

Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Der Kläger ist für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden. Wie sich in der Wiederbestellung zeigt, hat sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen.

40

Einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit steht auch nicht entgegen, dass § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG die Möglichkeit vorsieht, das Amt des Hochschulkanzlers im Angestelltenverhältnis auszuüben. Denn diese Möglichkeit sieht die Bestimmung nur für den Fall vor, dass der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis heraus bestellt wird, nicht aber dann, wenn er - wie hier der Kläger - vor der Bestellung zum Kanzler Beamter war. Der Gesetzgeber hätte dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - statt, wie bisher, auf Zeit - vorzusehen, als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen. Die damit gegebene Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Versagung des Klageanspruchs im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm genügt für die Bejahung ihrer Entscheidungserheblichkeit.

III

41

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist nach der Überzeugung des Senats mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

42

Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (1.). Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Übertragung von Ämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar (2.).

43

1. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter ist als hergebrachtes Strukturprinzip des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.

44

a) Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219> m.w.N.).

45

Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: Aufgabe des Beamten war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.> m.w.N.).

46

Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den Gesetzgeber. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220> m.w.N.).

47

b) Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip. Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220 f.> m.w.N.).

48

Der Beamte ist grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen. Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen. Dies dient sowohl dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung als auch der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150421.2bvr132212] - BVerfGE 139, 19 Rn. 78 m.w.N.).

49

Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein persönliches, seiner Disposition unterliegendes Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221> m.w.N.).

50

Die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung seines statusrechtlichen Amtes befähigen. Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

51

Das Lebenszeitprinzip schützt damit nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

52

c) Hergebracht und bereits im traditionsbildendenden Zeitraum anerkannt sind allerdings auch Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip für bestimmte Beamtengruppen. Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

53

Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG, jetzt § 4 Abs. 2 BeamtStG). Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222 f.> m.w.N.).

54

Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung wird charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <166> und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223>).

55

Bürgermeister erhalten ihr Amt unabhängig von Vorbildung und Qualifikation, wenn sie von den Einwohnern der Gemeinde - oder von dem sonst wahlberechtigten Vertretungsorgan - gewählt werden. Sie können, wenn dies landesrechtlich vorgesehen ist, während ihrer laufenden Amtszeit - aus politischen Gründen - abgewählt werden. Die Abhängigkeit der Amtsstellung von der Wahl und dem dadurch vermittelten Vertrauen der Gemeindeeinwohner ist daher unmittelbar und konstitutiv. Dem entspricht die Ausgestaltung als Beamtenverhältnis auf Zeit. Nur sie trägt dem Wahlcharakter auf Zeit einerseits und der Ausübung von Hoheitsgewalt anderseits Rechnung.

56

Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sind die sogenannten politischen Beamten. Sie sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (früher § 31 Abs. 1 BRRG, jetzt § 30 Abs. 1 BeamtStG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich insoweit um "Transformationsämter", zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223> m.w.N.). Der Kreis politischer Ämter begrenzt sich daher schon nach den Vorgaben des einfachen Rechts auf die "Regierung" (§ 30 Abs. 1 BeamtStG).

57

Bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit die verfassungsrechtliche Regel, sind Ausnahmen nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223 f.>).

58

2. Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Wahrnehmung des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip (a), für die es an einer ausreichend gewichtigen Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung (b) fehlt.

59

a) Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG.

60

Der Beamte auf Zeit hat in seinem Amt keine gesicherte Rechtsstellung. Für einen Zeitraum von sechs Jahren und im Falle seiner Wiederwahl für einen Zeitraum von 12 Jahren oder länger und damit für einen erheblichen Teil seiner Lebensdienstzeit fehlt ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der jeweiligen Amtsperiode ist ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht wird.

61

Zwar gilt gemäß § 93 Abs. 2 BbgHG für Kanzler, die - wie der Kläger - bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, § 68 Abs. 4 BbgHG in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. S. 394) fort, und zwar auch dann, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt des Kanzlers erneut angetreten worden ist. Ein unter diese Übergangsregelung fallender Kanzler ist auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung wie vor der Bestellung zum Kanzler in den Landesdienst zu übernehmen. Aber auch unter der Geltung dieses Übergangsrechts muss der Kanzler während seiner Amtszeit befürchten, nicht wiedergewählt zu werden und nach Ablauf der Amtszeit in sein - ggf. deutlich geringerwertiges - vorheriges Amt zurückgesetzt zu werden.

62

Dass im vorliegenden Fall die besoldungsrechtliche Wertigkeit eines dauerhaft wahrzunehmenden Hochschulkanzleramtes mit der Wertigkeit des vor der Übernahme des Hochschulkanzleramtes vom Kläger innegehabten und ihm nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu übertragenden Statusamtes identisch ist, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Norm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Maßgeblich hierfür ist, dass das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt schützt. Denn andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39). Deshalb liegt die - rechtfertigungsbedürftige - Ausnahme vom Lebenszeitprinzip unabhängig davon vor, ob im konkreten Fall das vor der Übernahme des Hochschulkanzleramts innegehabte Statusamt der Wertigkeit des Hochschulkanzleramts entspricht oder nicht. Im Übrigen stellt es eine Zufälligkeit des vorliegenden Einzelfalls dar und berührt die abstrakte Geltung der angegriffenen Norm nicht, dass der Kläger auch bereits vor seiner Bestellung zum Kanzler ein vergleichbar hochwertiges Amt innehatte.

63

Nach neuem Recht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BbgHG) ist die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, der als bestellter Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wechselt, sogar noch schwächer ausgestaltet, weil er keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Übernahme in den Landesdienst hat, sondern eine solche Übernahme lediglich vereinbart werden "kann".

64

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder den Entzug des erreichten Statusamtes ermöglicht - jenseits spezieller Vorschriften über die Rücknahme von beamtenrechtlichen Ernennungen (vgl. § 14 BBG, § 12 BeamtStG) - ansonsten nur das Disziplinarrecht mit den Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <225>).

65

b) Für diese Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gibt es beim Hochschulkanzler keine ausreichend gewichtige Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung. Eine Rechtfertigung durch eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben findet sich auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Hochschulkanzleramtes (aa) weder in dem vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Vertrauensverhältnis nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (bb) noch in der Hochschulautonomie (cc). Auch in der Literatur wird eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip für den Hochschulkanzler verneint (dd).

66

aa) Der Begriff des Kanzlers wurde ursprünglich für hohe Beamte verwendet, die insbesondere für die Ausfertigung von Staatsurkunden zuständig waren (Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13). Heute bezeichnet der Begriff, dessen Wurzeln bis ins Mittelalter zurückreichen (vgl. zur Historie: Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>), den leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule. Der - soweit ersichtlich - erste Kanzler wurde von Markgraf Friedrich III. zu Brandenburg im Jahr 1692 an der Universität Halle bestellt (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>).

67

Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich aufgrund des geisteswissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Wandels in den deutschen Universitäten die Trennung der akademischen Angelegenheiten der Universität und ihrer staatlichen Aufgaben. Dieser Aufgabendualismus führte zu einer Zweiteilung in der Weise, dass der Rektor oder Präsident und die weiteren akademischen Behörden die - die Wissenschaft betreffenden - Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnahmen, während dem Kurator als Beamten auf Lebenszeit die staatlichen Aufgaben (Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsführung) oblagen. Der Kurator - dessen Amt in Preußen 1808 eingerichtet wurde - war nicht Organ der Hochschule, sondern ständiger Vertreter des Ministers vor Ort, dem die "Fürsorge für die Universität und die Aufsicht über sie an Ort und Stelle" oblag. Der Kurator war zuständig für die unmittelbare Leitung der Vermögens- und Kassenverwaltung der Universität sowie für die Vertretung der Universität in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht, soweit nicht der Minister etwas anderes bestimmte (vgl. Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13 f.; Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>). An preußischen Universitäten bildete sich ein dualistisches System dergestalt heraus, dass ein relativ großer Verwaltungsapparat des Kurators und ein relativ kleiner Verwaltungsapparat der akademischen Behörden unverbunden nebeneinander standen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 553).

68

Das dualistische System war nach dem Zweiten Weltkrieg mehr und mehr umstritten und wurde durch die Kanzlerverfassung ersetzt. An die Stelle des Kurators trat ein Kanzler, der eine Doppelstellung erhielt. Einerseits nahm er die Funktionen des Kurators wahr, andererseits war er Leiter der akademischen Verwaltung. Hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten unterstand er den Weisungen des Rektors/Präsidenten, war aber gleichzeitig auch im akademischen Bereich für den Haushalt verantwortlich und insoweit nicht weisungsgebunden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 554).

69

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 legte in § 58 Abs. 3 HRG das Prinzip der Einheitsverwaltung - die gemeinsame Verwaltung von akademischen und staatlichen Angelegenheiten innerhalb eines einheitlichen Verwaltungskörpers - fest und stärkte die Autonomie der Hochschulen.

70

Mit Blick auf den historischen Hintergrund wird die tradierte Position des Kanzlers in der Literatur schlagwortartig durch die Begriffe "Kontinuität, Sachverstand und Unabhängigkeit" charakterisiert - Begrifflichkeiten, die die Rolle des Berufsbeamtentums gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften beschreiben (vgl. Ludwig, WissR 1984, 24 <40>; Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, 2003, S. 291 <293>; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>; Battis, DÖV 2009, 518; Knopp, WissR 2010, 109 <115>). Für Kontinuität stand der Kanzler aufgrund seiner im Vergleich zu den übrigen Leitungsmitgliedern langen Amtszeit. Auf der hieraus erwachsenden Erfahrung und vor allem auf seiner beruflichen Vorbildung beruhte der dem Kanzler attestierte Sachverstand. Aus seiner Nichtzugehörigkeit zum Bereich von Forschung und Lehre folgten schließlich Neutralität und Unabhängigkeit.

71

Das Amt des Kanzlers lässt sich in seiner hergebrachten Form als "komplementäres Element zu der politisch verantwortlichen Hochschulspitze und als deren ideale Ergänzung" beschreiben (Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, S. 291 <293>). Der Kanzler brachte mit der exekutiven Erfahrung das mit, was den übrigen Leitungsmitgliedern fehlte und war dadurch wichtiger Ausgleichsfaktor sowie Garant des rechtlichen und verwaltungsmäßigen Sachverstands innerhalb der Hochschulorganisation (Horst/Neyses, in: Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>).

72

In den neuen Ländern sah bereits die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GBl. der DDR 1990 I S. 1585 <1602>), die sich in ihren Bestimmungen an die bundesdeutschen Hochschulrahmengesetze anlehnte, in § 103 einen - vom zuständigen Minister zu ernennenden - Kanzler vor, der die laufenden Geschäfte der Hochschule führte und Beauftragter für den Haushalt war.

§ 103

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom zuständigen Minister ernannt. Der Vorschlag soll im Regelfall drei Kandidaten enthalten, deren besondere Eignung und Sachkunde durch Qualifikation und vorangegangene Tätigkeit nachzuweisen ist.

73

In Brandenburg enthielt das erste Brandenburgische Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156 <180>) in § 86 Regelungen des Kanzleramtes. Gemäß § 86 Abs. 1 BbgHG 1991 führte der Kanzler die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule (Satz 1) und war Beauftragter für den Haushalt (Satz 2). Die Ernennung des Kanzlers erfolgte auf Vorschlag des Senats durch den Minister (für Wissenschaft, Forschung und Kultur, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 1991). Bereits damals betrug die Amtszeit sechs Jahre und war eine mehrmalige erneute Ernennung möglich (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1991). Die Amtsvoraussetzungen ("Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst", "mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft") waren als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

§ 86

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ernannt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Ernennungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

74

Im Jahr 1996 wurde § 86 Abs. 2 BbgHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) neu gefasst und enthielt fortan Regelungen zur Übernahme des Kanzlers nach Ende seiner Amtszeit. Sofern der Kanzler zuvor im öffentlichen Dienst tätig war, war er auf seinen Antrag "mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen". Erstmals wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Kanzler aus dem Angestelltenverhältnis bestellt wird und sein Amt im Angestelltenverhältnis ausübt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1996).

§ 86

Kanzler

(...)

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

75

In den Gesetzesmaterialien heißt es (LT-Drs. 2/1854 S. 7 zu Nr. 4):

"(...) Der Kanzler ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HRG der 'leitende Verwaltungsbeamte' der Hochschule. Diese Worte bedeuten nicht, dass der Kanzler stets ein Beamter im statusrechtlichen Sinne zu sein hätte. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des HRG (BT-Drs. 7/1328, S. 75, r. sp.) bleibt die 'Regelung seiner Rechtsstellung und Zuständigkeiten ... dem Ländergesetzgeber überlassen.' Der Entwurf ermöglicht aber auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im statusrechtlichen Sinne (...)."

76

Nach der - durch das Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen motivierten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 1) - Reform im Jahr 1999 normierte das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 <151>) die Rechtsstellung des Kanzlers in § 68 BbgHG 1999. Absatz 1 erhielt im Wesentlichen die derzeit noch geltende Fassung. Statt der Führung der laufenden Geschäfte war dem Kanzler nunmehr die Leitung der Verwaltung unter der Verantwortung des Präsidenten übertragen. Eine wesentliche Änderung war, dass die Bestellung nicht mehr durch den Minister auf Vorschlag des Senats erfolgte, sondern der Präsident den Bestellungsakt vornahm.

§ 68

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgelegte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

77

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu der den Kanzler betreffenden Norm lauten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 24 f.):

"Absatz 1 definiert die Aufgabe der Kanzlerin oder des Kanzlers als die der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung neu und verdeutlicht, dass auch die Verantwortung für das Handeln der Kanzlerin oder des Kanzlers bei der Präsidentin oder beim Präsidenten als Leiterin oder Leiter der Hochschule und Dienstvorgesetzten der Kanzlerin oder des Kanzlers liegt. Mit den Neuregelungen zur Bestellung der Kanzlerinnen und Kanzler in Abs. 2 Satz 1 wird deren Stellung im Verantwortungsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten verdeutlicht (...)."

78

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) regelt die Rechtsstellung des Kanzlers in § 65 BbgHG 2008. Es wurden die Amtsvoraussetzungen auf jeglichen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erweitert und nicht mehr eine "leitende" Tätigkeit in der Verwaltung, sondern (nur noch) eine "verantwortliche" vorherige Tätigkeit gefordert. Damit wollte das Land die Konsequenz daraus ziehen, dass die Besoldungsstruktur für die Kanzlerstellen Leitungspersonal aus dem öffentlichen oder privaten Sektor nicht hinreichend anspreche, andererseits die hohe Verantwortung der Aufgabe namentlich für den Hochschulhaushalt es nicht gestatte, wesentliche Abstriche von den Anforderungen an Stellenbewerber zu machen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008).

79

Die Verpflichtung zur Übernahme in den Landesdienst entfiel. Dies wurde damit begründet, dass es vorrangig Angelegenheit der Hochschulen sei, die Stellenbesetzung sorgfältig vorzunehmen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine adäquate Personalgewinnung sicherstellen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008). Eingeführt wurde die Option, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 65

Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

80

Die derzeit geltende - und oben Rn. 33 bereits wörtlich wiedergegebene - Regelung der Rechtsstellung des Kanzlers in § 67 BbgHG 2014 vom 28. April 2014 enthält keine gegenüber der Vorgängerregelung in § 65 BbgHG 2008 relevanten Änderungen.

81

Die Aufgabenverteilung zwischen dem Präsidenten und dem Kanzler ist in § 65 Abs. 1 BbgHG 2014 und § 67 Abs. 1 BbgHG 2014 geregelt. Danach leitet der Präsident in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Hochschule und vertritt sie nach außen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG 2014). Er hat eine Fülle von im Einzelnen gesetzlich zugewiesenen und teilweise von der jeweiligen Grundordnung der Hochschule konkretisierten Aufgaben (§ 65 Abs. 1 BbgHG 2014). Dies betrifft insbesondere die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen, die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen, die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts, ferner etwa nach § 10 Abs. 1 der Grundordnung für die... Universität ... vom 8. Januar 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der ... vom 8. Januar 2016, S. 2), die Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen und die Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungskonzepts, der dezentralen Gleichstellungspläne, der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne.

82

Demgegenüber leitet der Kanzler die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten und ist Beauftragter für den Haushalt (§ 67 Abs. 1 BbgHG 2014).

83

Das Brandenburgische Hochschulgesetz enthält keine nähere Regelung dazu, wie die Kompetenzen von Kanzler und Präsident voneinander abgegrenzt werden können und wie Konflikte zwischen ihnen im Einzelfall aufgelöst werden sollen.

84

Dem Kanzler kommt bei der Leitung der Verwaltung ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu; diese Aufgabe wäre kaum zu erledigen, müsste sich der Kanzler bei jeder Entscheidung rückversichern. Andererseits handelt er "unter der Verantwortung" des Präsidenten, in dessen vorgegebenen Handlungsrahmen er sich zu halten hat und demgegenüber er für sein Handeln verantwortlich ist. Das ermöglicht dem Präsidenten als Dienstvorgesetztem (vgl. § 37 Abs. 2 BbgHG), auch Einzelanweisungen zu erteilen. (vgl. Jaburek, ZBR 2016, 236 <238>).

85

Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Sachgesetzlichkeit, die beim Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnte, zu verneinen.

86

bb) Nicht überzeugen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit im Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler liege, weil der Präsident, dem im Rahmen der gestärkten Autonomie der Hochschulen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für deren Entwicklung zustünden, für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen sei und die Befristung des Beamtenverhältnisses des Kanzlers für ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Präsident und Kanzler sorge, indem sie eine übermächtige Stellung des Kanzlers verhindere.

87

(1) So könnte man bereits erwägen, dass Gesichtspunkte, die für eine befristete Bestellung zum Kanzler angeführt werden, von vornherein eine Sachgesetzlichkeit für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht begründen können. Denn Bestellung auf Zeit und Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schließen sich nicht von vornherein aus. Zwar ist das Amt eines Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt. Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Der Wegfall der Bestellung könnte dann ein dienstlicher Grund für eine Versetzung - in Brandenburg nach § 30 Abs. 2 LBG BB (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG) - sein. Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfalle auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

88

Außerdem ist auch deshalb fraglich, ob die Zulässigkeit der Bestellung des Kanzlers auf Zeit auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Kanzleramts im Beamtenverhältnis auf Zeit zur Folge hätte, weil mit einem Beamten als (künftigem) Kanzler auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden könnte, notfalls unter Beurlaubung im bestehenden Beamtenverhältnis.

89

(2) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Präsident der Hochschule bei der Bestellung und Wiederbestellung des Kanzlers nicht losgelöst von rechtlichen Bindungen diejenige Person auswählen kann, die er nach selbstgewählten Kriterien bevorzugt. Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 - juris Rn. 32; VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2013 - AN 2 E 13.01374 - juris Rn. 19 ff.). Seine Vergabe unterliegt deshalb den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken sind (vgl. hierzu bezüglich der kommunalen Wahlbeamten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - juris Rn. 40), kann offenbleiben. Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 <277>; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <275> und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <92 f.>). Denn eine Wahl des Hochschulkanzlers - etwa durch den Senat der Hochschule - ist nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz gerade nicht vorgesehen. Dies steht der Annahme einer besonderen Sachgesetzlichkeit wegen des hochschulrechtlich vorgesehenen engen Zusammenwirkens von Hochschulpräsident und -kanzler entgegen oder lässt sie jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu.

90

(3) Die Tatsache als solche, dass Präsident und Kanzler eng zusammenarbeiten, weil der Kanzler der engste Mitarbeiter des Präsidenten ist, begründet eine solche Sachgesetzlichkeit nicht.

91

Zwar muss der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung die hochschulpolitischen Konzepte des Präsidenten verwaltungstechnisch und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb insoweit eine besondere, personenbezogene Loyalität erforderlich sein sollte, die über die Loyalität hinausgeht, die von jedem Beamten als Teilelement seiner Treuepflicht ohnehin verlangt wird. Sonst müsste das auf allen Ebenen der staatlichen und kommunalen Verwaltung ebenfalls gelten (z.B. im Verhältnis zwischen einem Bürgermeister und dem Leiter des Hauptamtes der Gemeinde). Eine solche Betrachtung würde letztlich die Axt an das Lebenszeitprinzip legen, denn dieses schützt gerade eine unabhängige, dem Recht verpflichtete Amtsführung und begründet auch die Erwartung von Behördenleitern in eine ebensolche Amtsführung auch ihrer engsten - möglicherweise unter "anderen Vorzeichen" in ihre Ämter gelangten - Mitarbeiter. Für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bedarf es vielmehr eines besonderen, sich deutlich vom Normalfall abhebenden Vertrauensverhältnisses, wie dies etwa für den Staatssekretär gegenüber seinem Minister gilt.

92

Anders als der kommunale Wahlbeamte und der politische Beamte hat der Hochschulkanzler gerade nicht seit jeher eine Sonderrolle abseits des allgemeinen Dienstrechts eingenommen. Beim Hochschulkanzler gab es - wie unter aa) ausgeführt - gerade keine traditionellen inhaltlichen Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

93

Vergleichbar ist der Kanzler auch nicht mit einem kommunalen Wahlbeamten. Bereits das Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im Allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der Staatsbeamten anzugleichen, nahm die leitenden Kommunalbeamten weitgehend von seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Charakteristisch für den kommunalen Wahlbeamten - wie auch für den vom Senat gewählten Präsidenten der Hochschule (vgl. zur zulässigen Befristung des Präsidentenamtes: Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6 m.w.N.) - ist der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch keine spezifische Qualifikation; es genügt die für das Amt "erforderliche Eignung" oder die für das Amt "erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde" sowie eine "ausreichende Erfahrung". Der Kanzler dagegen gelangt nicht unmittelbar demokratisch legitimiert in sein Amt, sondern wird vom - seinerseits von dem zuständigen Hochschulorgan gewählten (§ 65 Abs. 2 BbgHG 2014) - Präsidenten bestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2014). Auch gibt es konkrete Amtsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Qualifikation: Er muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben (§ 67 Abs. 3 BbgHG 2014).

94

Beim kommunalen Wahlbeamten als anerkannter Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ist der maßgebliche Aspekt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Kommune (Art. 28 Abs. 2 GG), sondern das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): "So ähnelt seine (= die des Bürgermeisters) Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung" (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Der Wahlakt der demokratischen Willensbildung bei der Kommunalvertretung hat eine andere Qualität als der (Aus-)Wahlakt des Hochschulpräsidenten bei der Bestellung des Kanzlers. Letzterer ist rechtlich gebunden, u.a. an Art. 33 Abs. 2 GG, ohne dass das Demokratieprinzip Einschränkungen rechtfertigt. Andernfalls müsste man in der Konsequenz auch das Amt des Leiters des Haupt- und Personalamtes in einer kleinen Gemeinde als Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestalten können. Je kleiner eine (Selbst-)Verwaltungseinheit ist und desto größer damit die Schwierigkeiten einer Umsetzung oder Versetzung sind, desto eher ließe sich im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigen.

95

Letztlich hat der Hochschulkanzler keinen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte. Er nimmt primär gesetzesvollziehende Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht Ausfluss eigener Gestaltungsmacht sind. Der Hochschulkanzler hat somit keinen politischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen müsste. Deshalb dürfte selbst ein gewählter Hochschulkanzler keiner permanenten Rückkopplung zum Willen des Wahlorgans bedürfen. Das kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, denn der Hochschulkanzler in Brandenburg wird nicht vom Senat gewählt, sondern vom Präsidenten bestellt.

96

Auch mit den politischen Beamten kann der Kanzler einer Hochschule nicht gleichgesetzt werden. Bereits die statusrechtliche Ausgestaltung ist eine andere: Während der Kanzler von vornherein nur auf Zeit berufen wird, ist der politische Beamte ein solcher auf Lebenszeit, kann allerdings ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, §§ 36, 54 BBG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <232>).

97

Hierzu kann der Kanzler einer Hochschule nicht gerechnet werden. Zwar ist er verpflichtet, die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung umzusetzen. Es handelt sich jedoch letztlich um rein sachbezogene Verwaltungstätigkeiten zur Gewährleistung der rechtsstaatlichen Umsetzung hochschulpolitisch motivierter Entscheidungen - und außerhalb des Bereichs der Staatsleitung, also von Staatskanzlei und Ministerien sowie ggf. noch der Führung einer besonders wichtigen nachgeordneten Behörde. Zwar ist es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung wünschenswert, wenn der Leiter einer Einrichtung und der ihm unterstellte Verwaltungschef harmonieren und daher vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Dies gilt jedoch nicht nur für den Bereich der Hochschule. Würde man allein mit Blick auf das Wünschenswerte eines Vertrauensverhältnisses eine neue Fallgruppe der Zeitbeamten eröffnen, fiele die Abgrenzung zu weiteren Fallgruppen schwer. Zudem handelt es sich beim Verhältnis Präsident - Kanzler um ein sich auf eine Person konkretisierendes Vertrauen, während politische Beamte "lediglich" in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung insgesamt stehen müssen.

98

Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zu politischen Beamten überzeugt daher nicht. Der Kanzler hat kein Transformationsamt wie ein Staatssekretär in einem Ministerium. Die Hochschulleitung kann nicht mit der Staatsleitung gleichgesetzt werden. Der Hochschulpräsident hat nicht die Aufgabe der Staatsleitung und steht einem Behördenleiter deutlich näher als einem Minister. Der Hochschulkanzler verwaltet und setzt Entscheidungen des Hochschulpräsidenten um.

99

Besonders deutlich wird die Beschränkung der Rolle des Kanzlers auf eine reine Verwaltungsfunktion und zugleich die Bedeutung der Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung dadurch, dass er Beauftragter für den Haushalt ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Als solchem obliegen ihm die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) und vor allem die Ausführung des Haushaltsplans. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen (§ 9 BbgLHO, § 9 BHO). Er hat also in dem zentralen Bereich des Haushalts eine besondere Verantwortung für einen rechtskonformen Verwaltungsvollzug. Bei dieser Aufgabe ist es besonders wichtig, dass der Kanzler eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichert und sich nicht in Abhängigkeit zu seinem Bestellungsorgan, dem Präsidenten, befindet.

100

cc) Auch die Tatsache, dass die Universität eine Selbstverwaltungskörperschaft ist, deren Organisation den Vorgaben der Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, genügen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis.

101

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333 <353 ff.> m.w.N. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff. m.w.N.).

102

Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 60 m.w.N.).

103

Diese Grundsätze werden durch die dienstrechtliche Ausgestaltung des Amtes eines Hochschulkanzlers nicht berührt. Relevant ist insoweit das Verhältnis der einzelnen universitären Organe und Einrichtungen (Präsident, Senat, Hochschulrat, Fakultäten). Die dienstrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des unter der Verantwortung des Präsidenten agierenden Hochschulkanzlers hingegen betrifft lediglich die Rechtsbeziehung des Präsidenten zum Hochschulkanzler, tangiert aber nicht die Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen.

104

Das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen betrifft etwa das Verhältnis des Senats zum Präsidenten, nicht jedoch das Verhältnis des Präsidenten zum Kanzler.

105

dd) In der Literatur werden ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Hochschulkanzler geltend gemacht. Diejenigen Autoren, die nicht nur die Rolle des Hochschulkanzlers näher beleuchten (so z.B. Neese, WissR 1999, 10; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431; Thieme, NWVBl 1988, 364; Wallerath, WissR 2004, 203), sondern die sich auch ausdrücklich zur Problematik des Zeitbeamtenverhältnisses äußern, sind einhellig der Ansicht, dass ein Kanzlerbeamtenverhältnis auf Zeit eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zulasse und daher wegen Verstoßes gegen das Lebenszeitprinzip verfassungswidrig sei (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6; von Roetteken/Rothländer, HBR, Teil IV, Stand: Februar 2016, § 4 BeamtStG Rn. 49; Ludwig, WissR 1984, 24 <40 f.>; Knopp, WissR 2010, 109 <120, 125>; ders. LKV 2015, 307; Wahlers, ZBR 2010, 238 <245 f.>). Dieser Ansicht sind auch diejenigen Stimmen, die den Kanzler nicht als verlängerten Arm der Landesregierung, sondern in erster Linie als Sachwalter der Hochschulinteressen qualifizieren (Schröder/v. Kittlitz, in: Brandenburgisches Hochschulgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2012, § 65 Rn. 7).

106

Schon im Jahre 1984 formulierte Ludwig seine - vielzitierten - Bedenken gegen eine Befristung der Kanzlerfunktion wie folgt (WissR 1984, 24 <40>):

"Bis der Kanzler voll im Sattel sitzt, muss daher eine Einarbeitungszeit zugestanden werden, die sich insbesondere bei einem in der Wissenschaftsverwaltung noch unerfahrenen Kandidaten hinziehen kann. Außerdem bedarf es im Regelfall einer gewissen Zeit, um die hochschulinternen Verquickungen und Machtpositionen zu durchschauen. Hat dies der neue Kanzler alles geschafft, taucht (bei einem Zeitbeamten) am Horizont schon allmählich der Termin 'Ablauf der Wahlzeit' wieder auf. Die Unsicherheit beim Amtsantritt wird möglicherweise ersetzt durch ein Schielen auf eine Wiederwahl. Dadurch besteht zumindest die Gefahr, dass Entscheidungen des Kanzlers nicht sachgerecht, sondern bequem freundlich und verbindlich, einfach opportunistisch ausfallen. Entscheidungen, die aber in diese Richtung ausschlagen, sind gefährlich für die Sache und machen den Kanzler zum Spielball heterogener Gruppeninteressen."

107

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit lasse beim Kanzler eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zu und verletze daher das Lebenszeitprinzip. Ein Kanzler, der sich um eine weitere Amtszeit bemühe, werde zum Spielball hochschulinterner Machtspiele. Besondere Qualifikation, sachverständige und kontinuierliche Amtsführung seien hierbei nur selten gefragt. Der auf Zeit verbeamtete Kanzler, der eine weitere Amtszeit anstrebe, werde daher geradezu provoziert, "politisch" begründete Kompromisse einzugehen, die ggf. der Hochschule, aber auch dem Amt selbst Schaden bringen, um die zuständigen Gremien bzw. das zuständige Hochschulleitungsorgan "gnädig" und wohlwollend zu stimmen. Gerade die sehr starke Rechtsstellung des Kanzlers in Haushaltsangelegenheiten werde durch seine Abhängigkeit von dem Wahlorgan - hier dem Präsidenten - konterkariert (vgl. Knopp, WissR 2010, 109 <121>).

108

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für sog. politische Beamte sowie kommunale Wahlbeamte seien auf den Kanzler einer Hochschule als unpolitischem Sachwalter nicht übertragbar. Der Kanzler sei als Mitglied der Hochschule in diese integriert und habe im Rahmen von Gesetz und Recht deren Interessen zu vertreten. Die Universitätskanzler der Nachkriegszeit seien - mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein - als Beamte auf Lebenszeit eingestellt worden. Ausgehend davon sei das Kanzleramt - wie das Amt eines Kurators - "traditionsgemäß" vom Lebenszeitprinzip bestimmt gewesen (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <245>).

109

Diesen Stimmen aus dem Schrifttum tritt der Senat inhaltlich voll bei.

110

ee) Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Es gibt keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die im Falle des brandenburgischen Hochschulkanzlers, der rein sachbezogene Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat, ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnten. Vielmehr stellt die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz eine schwerwiegende Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Hochschulkanzlers dar. Das Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet in der Kombination mit - erstens - der Möglichkeit einer weiteren Amtsperiode bei - zweitens - jeweils der Auswahl durch einen einzigen Amtsträger (statt etwa einer Wahl durch ein mehrköpfiges, in der Zusammensetzung heterogenes Gremium), dem gegenüber ggf. die Unabhängigkeit der Amtsführung zur Geltung zu bringen wäre, und - drittens - dem Fehlen leistungsbezogener Kriterien für eine erneute Bestellung eine unabhängige Amtsführung in besonderem Maße. Muss ein Hochschulkanzler unter diesen Bedingungen und insbesondere angesichts einer bevorstehenden Entscheidung des Präsidenten über seine Wiederbestellung etwa ein Ansinnen des Präsidenten abwehren, das sich hart an oder jenseits der Grenze des rechtlich Zulässigen bewegt, dann ist die Unabhängigkeit der Amtsführung zumindest deutlich erschwert.

111

c) Selbst wenn man eine besondere Sachgesetzlichkeit für die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit liegende Einschränkung des Lebenszeitprinzips annähme, würde es an der Erforderlichkeit der Regelung fehlen.

112

Der Kanzler einer Hochschule ist - wie bereits dargelegt, vgl. oben Rn. 87 - wie jeder andere Beamte aus dienstlichen Gründen - zu denen auch nicht überbrückbare Spannungen zum Vorgesetzten gehören können - versetzbar, hier nach § 30 LBG BB (vergleichbar § 28 BBG). Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfall auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

113

An der Erforderlichkeit fehlt es auch deshalb, weil die Amtszeit unabhängig von der Bewährung im Amt - und im Übrigen auch unabhängig vom Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum Präsidenten - begrenzt ist. Ausreichend wäre die Vorschaltung einer - angemessen langen - Erprobungszeit oder auch eines Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245). Zumindest müsste der Kanzler auf Zeit bei Bewährung im Amt einen Anspruch auf Lebenszeiternennung haben.

114

d) Ohne Belang für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgHG ist der Anspruch eines Kanzlers nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 auf Rückübernahme in den Landesdienst.

115

Zwar müsste man einen Rückübernahmeanspruch wohl als die Unabhängigkeit der Amtsführung hinreichend sichernde Kompensation ansehen, wenn sie dem Beamten einen Anspruch auf ein der Wertigkeit des Kanzleramtes gleichwertiges anderes Amt im Landesdienst vermitteln würde. Hiergegen wären verfassungsrechtliche Bedenken ebenso wenig angebracht wie gegen die Versetzungsbestimmungen in den Beamtengesetzen, die statusverändernde Versetzungen ohne Zustimmung des Beamten erlauben, sofern die Wertigkeit des neuen Statusamtes dem des alten entspricht bzw. höher ist (vgl. § 29 Abs. 2 LBG BB, § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG; vgl. § 28 Abs. 2 BBG).

116

Einen Anspruch dieses Inhalts vermittelt aber auch der Rückübernahmeanspruch nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 nicht. Denn er ist lediglich gerichtet auf die Übertragung eines Statusamtes im Landesdienst, das nach seiner Wertigkeit dem Amt entspricht, das der Hochschulkanzler vor dem Wechsel in dieses Amt innegehabt hatte. Dies kann - und dürfte häufig - ein Amt sein, das geringerwertiger als das Hochschulkanzleramt ist. Dass es im konkreten Fall hier anders war, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der maßgeblichen Normen ohne Bedeutung.

117

3. Nach alledem verstößt das in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für den Kanzler einer Hochschule vorgesehene Beamtenverhältnis auf Zeit ohne rechtfertigenden Grund gegen das Lebenszeitprinzip und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist zum Kanzler einer Universität in Brandenburg bestellt und für die sechsjährige Dauer dieser Bestellung zum (Landes-)Beamten auf Zeit ernannt. Er begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Der 1954 geborene Kläger trat 1984 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wurde 1988 Beamter auf Lebenszeit und nach seinem Wechsel in den Dienst des Landes Brandenburg 1997 zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) befördert. Ab Juli 2004 wurde er beim Finanzministerium im Amt eines Ministerialrats verwendet.

3

Nachdem der Kläger auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der ... Universität ... (...) - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - ausgewählt war, ordnete ihn das Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab Januar 2005 an die ... ab. Im März 2005 bestellte der Präsident der ... den Kläger zum Kanzler der Hochschule. Zugleich wurde der Kläger von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Namen des Landes Brandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der ... ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Das Ministerium der Finanzen teilte dem Kläger im Juli 2005 mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit mit Ablauf des 28. Februar 2005 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei.

4

Mit an den Präsidenten der ... gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler; zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern. Der Präsident der ... bestellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 ab 1. März 2011 erneut zum Kanzler "ohne Einschränkungen, soweit zulässig". Zugleich leitete er den Antrag des Klägers an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur weiter mit der Bitte um Bestätigung der Fortführung bzw. erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Ministerium lehnte es mit Schreiben vom 12. August 2010 ab, die Bestellung zum Kanzler zu bestätigen. Es forderte den Präsidenten auf, die Stelle auszuschreiben und ein Auswahlverfahren durchzuführen, und wies darauf hin, dass eine unbefristete Bestellung zum Kanzler unzulässig sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab März 2011.

5

Nach Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der ... mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 die erneute Bestellung des Klägers zum Kanzler zum 1. März 2011 bekannt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 ernannte ihn die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der .... Der Kläger wurde wiederum unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.

6

Nach Errichtung der ... Universität ... - der jetzigen Beigeladenen - mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ernannte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur den Kläger am 26. Juli 2013 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Kanzler der ... Universität .... Zugleich wurde ihm unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum Ende seiner Amtszeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 dieses Amt übertragen und er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage, mit der er ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der ... anstrebt, mit Urteil vom 21. April 2011 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. November 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Einem Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stünden die Regelungen in § 67 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - wonach der vom Präsidenten für eine Amtszeit von sechs Jahren zu bestellende Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wurde - entgegen.

9

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden sei. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich seien, beanspruchten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, sodass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibe, dass auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt würden.

10

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei entscheidungserheblich. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit müsste zumindest das Hilfsbegehren auf Neubescheidung Erfolg haben. Wäre § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG nichtig, fehlte es an der von § 121 Abs. 1 LBG BB geforderten gesetzlichen Grundlage für die Ernennung zum Beamten auf Zeit, sodass entsprechend der Regel des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das Amt an einen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler nur in diesem Beamtenverhältnis übertragen werden könnte.

11

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht verfassungswidrig. Zwar gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums das Lebenszeitprinzip. Allerdings habe es stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung der statusrechtlichen Ämter gegeben, so bei kommunalen Wahlbeamten und sog. politischen Beamten. Für das Amt des Hochschulkanzlers sei zwar weder ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums noch eine traditionsgemäß anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip festzustellen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei aber nach der Ausgestaltung des Kanzleramtes im Brandenburgischen Hochschulgesetz zulässig.

12

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei durch Besonderheiten des Sachbereichs gerechtfertigt. Die streitige Regelung betreffe mit dem Amt des Hochschulkanzlers ein hervorgehobenes, allein dem Präsidenten nachgeordnetes Führungsamt innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft und beschränke sich damit auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich. Die dienstrechtliche Ausgestaltung folge der hochschulrechtlichen Vorgabe einer Amtszeit, die sich ihrerseits unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabenverteilung innerhalb der Hochschule als sachgerecht erweise.

13

Die die Begrenzung der Amtszeit rechtfertigenden Gründe ließen sich aus dem Regelungszusammenhang des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ableiten, insbesondere aus dem Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler. Der Landesgesetzgeber habe in dem Hochschulgesetz 1999 eine monokratische Leitungsstruktur festgeschrieben und die Stellung des Präsidenten insgesamt - auch im Verhältnis zum Kanzler - gestärkt. Die späteren Hochschulgesetze hätten an dieser Entscheidung festgehalten. Danach sei der Präsident neben den in der Grundordnung bestimmten weiteren Organen zentrales Hochschulorgan, leite die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertrete sie nach außen. Er sei für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Ihm sei der Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule und Beauftragter für den Haushalt nachgeordnet.

14

Diese Macht- und Aufgabenverteilung setze notwendig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Kanzler voraus. Der mit weitreichender Gestaltungsmacht ausgestattete Präsident sei für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte durch die Verwaltung der Hochschule auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen. Umgekehrt bedürfe aber auch der Kanzler für die Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben des Vertrauens des Präsidenten. Er könne sein Amt nur in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung erfolgreich ausüben. Die Begrenzung seiner Amtszeit diene der Sicherung dieses Vertrauensverhältnisses, indem sie den ungewollten Ausbau einer einseitigen Machtstellung des Kanzlers verhindere und einen personellen Wechsel ermögliche, wenn ein vertrauensvolles Miteinander nicht mehr möglich sei. Die unbefristete Bestellung des Kanzlers begründe bei turnusgemäß wechselnden Präsidenten die Gefahr eines Präsident-Kanzler-Konflikts, wenn Letzterer kraft seiner langjährigen Erfahrung und besseren Sachkenntnis am Präsidenten "vorbei regiere". Die übereinstimmende (wenn auch nicht synchron laufende) Amtszeit vermeide eine solche Verfestigung der Stellung des Kanzlers. Sie führe zu einem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Präsident und Kanzler, sichere das Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses und erweise sich damit als geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

15

Zweifel an der Erforderlichkeit der Regelung bestünden nicht. Zwar könnte im Konfliktfall ein Kanzler nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen im Wege der Abordnung oder Versetzung - eine Umsetzung scheide mangels eines anderen gleichwertigen Dienstpostens an der Hochschule aus - von seinem Amt abgezogen werden. Dies wäre jedoch in der Praxis mangels freier vergleichbarer Ämter außerhalb der Hochschule nur sehr eingeschränkt möglich.

16

Bestätigt werde dieses Ergebnis durch Parallelen zwischen dem Amt des Kanzlers und den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Referenzgruppen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten. Das Kanzleramt weise - trotz aller Unterschiede in der Ausgestaltung - Elemente auf, die auch für die historisch anerkannten Ausnahmen charakteristisch seien.

17

Bezogen auf die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten bestünden Übereinstimmungen zwischen den Ämtern des Beigeordneten und des Kanzlers, die jeweils eine der Verwaltungsspitze nachgeordnete Leitungstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit ausübten. Sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Gemeinden handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Recht der Selbstverwaltung zustehe. Die Leiter der Gemeindeverwaltung und der Hochschule würden jeweils durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt berufen und übten ihr Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus.

18

Ebenso weise das Amt des Kanzlers Parallelen zu den politischen Beamten auf, als es sich gleichermaßen um ein "Transformationsamt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele. Der Kanzler müsse (hochschul-)politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umwandeln. Für eine erfolgreiche Amtsausübung bedürfe es der Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung. Das Amt ähnele insoweit dem eines Staatssekretärs in einem Ministerium, der als ranghöchster Beamter dem Minister nachgeordnet sei und damit ebenso wie der Kanzler auf der zweiten Führungsebene stehe.

19

Die Gefahr opportunistischer Entscheidungen des Kanzlers sei bezogen auf eine sechsjährige Amtszeit unrealistisch. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählte "präsidiale Abhängigkeitsmechanismus" eine unabhängige und an sachlichen Gegebenheiten orientierte Amtsführung nicht zulasse. Die sechsjährige Amtszeit sowie das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit vermittelten dem Kanzler eine hinreichend gesicherte Grundlage für eine allein sachbezogene Amtsführung.

20

Die befürchtete Sorge um die Unabhängigkeit sei im Falle des Klägers schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil dieser einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst in einer mindestens seinem früheren Amt als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 vergleichbaren Rechtsstellung habe. Der im Fall der Nichtwiederbestellung befürchtete Ansehensverlust bei Kollegen und in der Öffentlichkeit liege fern, weil es sich um ein von vornherein befristetes Amt handele, sodass das Ausscheiden nach Ablauf der Amtszeit kein Scheitern oder Versagen indiziere.

21

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

22

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der ... Universität ... zu ernennen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er hält § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungskonform.

II

25

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

26

Die Vereinbarkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich.

27

1. Streitgegenstand ist die vom Kläger begehrte Umwandlung seines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung.

28

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 7).

29

§ 4 Abs. 2 BeamtStG lässt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu, wenn es entweder der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG - d.h. insbesondere von hoheitsrechtlichen Aufgaben - oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion dient.

30

Das Beamtenstatusgesetz verlangt im Unterschied zu § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. nicht mehr, dass im Landesrecht gesetzlich zu bestimmen ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden können. Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

Ein Gesetzesvorbehalt findet sich indes im Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG BB) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3). Allerdings erschöpft sich die Regelung darin, formell einen Gesetzesvorbehalt zu statuieren. Offen bleibt, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gerechtfertigt werden kann. Im achten Abschnitt des Landesbeamtengesetzes ist das Beamtenverhältnis auf Zeit wie folgt normiert:

§ 121

Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122

Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

32

Mithin sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach dem einfachen Bundesrecht (§ 4 Abs. 2 BeamtStG) und dem einfachen Landesrecht (§§ 121, 122 LBG BB) grundsätzlich zulässig, allerdings gesetzlich zu regeln. Da es im einfachen Recht keine materiell-rechtlichen Vorgaben gibt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG.

33

Die somit am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messende (spezial-)gesetzliche Bestimmung des Kanzler-Beamtenverhältnisses auf Zeit i.S.d. § 121 LBG BB findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18):

§ 67

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden; dies gilt auch für Kanzlerinnen und Kanzler im Angestelltenverhältnis.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

34

Die aufgrund der Verflechtungen zwischen Präsident und Kanzler hier ebenfalls relevante Rechtsstellung des Präsidenten ist in § 65 BbgHG normiert:

§ 65

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),

2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,

3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,

4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,

5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und

6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. ...

(3) - (4) ...

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 44 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.

(6) - (7) ...

35

2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

36

a) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision keinen Erfolg. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist für den Hochschulkanzler die allein gesetzlich vorgesehene Art eines Beamtenverhältnisses. Das Hochschulkanzleramt ist im Beamtenverhältnis auszuüben, wenn der Hochschulkanzler zuvor Beamter auf Lebenszeit war.

37

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden ist. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich sind, gelten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung. Bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler müssen deshalb auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden.

38

b) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des Klägers Erfolg. Dem Kläger stünde zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

39

Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Der Kläger ist für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden. Wie sich in der Wiederbestellung zeigt, hat sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen.

40

Einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit steht auch nicht entgegen, dass § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG die Möglichkeit vorsieht, das Amt des Hochschulkanzlers im Angestelltenverhältnis auszuüben. Denn diese Möglichkeit sieht die Bestimmung nur für den Fall vor, dass der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis heraus bestellt wird, nicht aber dann, wenn er - wie hier der Kläger - vor der Bestellung zum Kanzler Beamter war. Der Gesetzgeber hätte dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - statt, wie bisher, auf Zeit - vorzusehen, als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen. Die damit gegebene Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Versagung des Klageanspruchs im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm genügt für die Bejahung ihrer Entscheidungserheblichkeit.

III

41

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist nach der Überzeugung des Senats mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

42

Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (1.). Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Übertragung von Ämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar (2.).

43

1. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter ist als hergebrachtes Strukturprinzip des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.

44

a) Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219> m.w.N.).

45

Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: Aufgabe des Beamten war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.> m.w.N.).

46

Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den Gesetzgeber. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220> m.w.N.).

47

b) Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip. Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220 f.> m.w.N.).

48

Der Beamte ist grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen. Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen. Dies dient sowohl dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung als auch der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150421.2bvr132212] - BVerfGE 139, 19 Rn. 78 m.w.N.).

49

Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein persönliches, seiner Disposition unterliegendes Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221> m.w.N.).

50

Die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung seines statusrechtlichen Amtes befähigen. Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

51

Das Lebenszeitprinzip schützt damit nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

52

c) Hergebracht und bereits im traditionsbildendenden Zeitraum anerkannt sind allerdings auch Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip für bestimmte Beamtengruppen. Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

53

Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG, jetzt § 4 Abs. 2 BeamtStG). Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222 f.> m.w.N.).

54

Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung wird charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <166> und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223>).

55

Bürgermeister erhalten ihr Amt unabhängig von Vorbildung und Qualifikation, wenn sie von den Einwohnern der Gemeinde - oder von dem sonst wahlberechtigten Vertretungsorgan - gewählt werden. Sie können, wenn dies landesrechtlich vorgesehen ist, während ihrer laufenden Amtszeit - aus politischen Gründen - abgewählt werden. Die Abhängigkeit der Amtsstellung von der Wahl und dem dadurch vermittelten Vertrauen der Gemeindeeinwohner ist daher unmittelbar und konstitutiv. Dem entspricht die Ausgestaltung als Beamtenverhältnis auf Zeit. Nur sie trägt dem Wahlcharakter auf Zeit einerseits und der Ausübung von Hoheitsgewalt anderseits Rechnung.

56

Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sind die sogenannten politischen Beamten. Sie sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (früher § 31 Abs. 1 BRRG, jetzt § 30 Abs. 1 BeamtStG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich insoweit um "Transformationsämter", zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223> m.w.N.). Der Kreis politischer Ämter begrenzt sich daher schon nach den Vorgaben des einfachen Rechts auf die "Regierung" (§ 30 Abs. 1 BeamtStG).

57

Bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit die verfassungsrechtliche Regel, sind Ausnahmen nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223 f.>).

58

2. Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Wahrnehmung des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip (a), für die es an einer ausreichend gewichtigen Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung (b) fehlt.

59

a) Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG.

60

Der Beamte auf Zeit hat in seinem Amt keine gesicherte Rechtsstellung. Für einen Zeitraum von sechs Jahren und im Falle seiner Wiederwahl für einen Zeitraum von 12 Jahren oder länger und damit für einen erheblichen Teil seiner Lebensdienstzeit fehlt ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der jeweiligen Amtsperiode ist ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht wird.

61

Zwar gilt gemäß § 93 Abs. 2 BbgHG für Kanzler, die - wie der Kläger - bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, § 68 Abs. 4 BbgHG in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. S. 394) fort, und zwar auch dann, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt des Kanzlers erneut angetreten worden ist. Ein unter diese Übergangsregelung fallender Kanzler ist auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung wie vor der Bestellung zum Kanzler in den Landesdienst zu übernehmen. Aber auch unter der Geltung dieses Übergangsrechts muss der Kanzler während seiner Amtszeit befürchten, nicht wiedergewählt zu werden und nach Ablauf der Amtszeit in sein - ggf. deutlich geringerwertiges - vorheriges Amt zurückgesetzt zu werden.

62

Dass im vorliegenden Fall die besoldungsrechtliche Wertigkeit eines dauerhaft wahrzunehmenden Hochschulkanzleramtes mit der Wertigkeit des vor der Übernahme des Hochschulkanzleramtes vom Kläger innegehabten und ihm nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu übertragenden Statusamtes identisch ist, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Norm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Maßgeblich hierfür ist, dass das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt schützt. Denn andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39). Deshalb liegt die - rechtfertigungsbedürftige - Ausnahme vom Lebenszeitprinzip unabhängig davon vor, ob im konkreten Fall das vor der Übernahme des Hochschulkanzleramts innegehabte Statusamt der Wertigkeit des Hochschulkanzleramts entspricht oder nicht. Im Übrigen stellt es eine Zufälligkeit des vorliegenden Einzelfalls dar und berührt die abstrakte Geltung der angegriffenen Norm nicht, dass der Kläger auch bereits vor seiner Bestellung zum Kanzler ein vergleichbar hochwertiges Amt innehatte.

63

Nach neuem Recht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BbgHG) ist die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, der als bestellter Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wechselt, sogar noch schwächer ausgestaltet, weil er keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Übernahme in den Landesdienst hat, sondern eine solche Übernahme lediglich vereinbart werden "kann".

64

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder den Entzug des erreichten Statusamtes ermöglicht - jenseits spezieller Vorschriften über die Rücknahme von beamtenrechtlichen Ernennungen (vgl. § 14 BBG, § 12 BeamtStG) - ansonsten nur das Disziplinarrecht mit den Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <225>).

65

b) Für diese Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gibt es beim Hochschulkanzler keine ausreichend gewichtige Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung. Eine Rechtfertigung durch eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben findet sich auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Hochschulkanzleramtes (aa) weder in dem vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Vertrauensverhältnis nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (bb) noch in der Hochschulautonomie (cc). Auch in der Literatur wird eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip für den Hochschulkanzler verneint (dd).

66

aa) Der Begriff des Kanzlers wurde ursprünglich für hohe Beamte verwendet, die insbesondere für die Ausfertigung von Staatsurkunden zuständig waren (Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13). Heute bezeichnet der Begriff, dessen Wurzeln bis ins Mittelalter zurückreichen (vgl. zur Historie: Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>), den leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule. Der - soweit ersichtlich - erste Kanzler wurde von Markgraf Friedrich III. zu Brandenburg im Jahr 1692 an der Universität Halle bestellt (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>).

67

Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich aufgrund des geisteswissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Wandels in den deutschen Universitäten die Trennung der akademischen Angelegenheiten der Universität und ihrer staatlichen Aufgaben. Dieser Aufgabendualismus führte zu einer Zweiteilung in der Weise, dass der Rektor oder Präsident und die weiteren akademischen Behörden die - die Wissenschaft betreffenden - Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnahmen, während dem Kurator als Beamten auf Lebenszeit die staatlichen Aufgaben (Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsführung) oblagen. Der Kurator - dessen Amt in Preußen 1808 eingerichtet wurde - war nicht Organ der Hochschule, sondern ständiger Vertreter des Ministers vor Ort, dem die "Fürsorge für die Universität und die Aufsicht über sie an Ort und Stelle" oblag. Der Kurator war zuständig für die unmittelbare Leitung der Vermögens- und Kassenverwaltung der Universität sowie für die Vertretung der Universität in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht, soweit nicht der Minister etwas anderes bestimmte (vgl. Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13 f.; Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>). An preußischen Universitäten bildete sich ein dualistisches System dergestalt heraus, dass ein relativ großer Verwaltungsapparat des Kurators und ein relativ kleiner Verwaltungsapparat der akademischen Behörden unverbunden nebeneinander standen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 553).

68

Das dualistische System war nach dem Zweiten Weltkrieg mehr und mehr umstritten und wurde durch die Kanzlerverfassung ersetzt. An die Stelle des Kurators trat ein Kanzler, der eine Doppelstellung erhielt. Einerseits nahm er die Funktionen des Kurators wahr, andererseits war er Leiter der akademischen Verwaltung. Hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten unterstand er den Weisungen des Rektors/Präsidenten, war aber gleichzeitig auch im akademischen Bereich für den Haushalt verantwortlich und insoweit nicht weisungsgebunden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 554).

69

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 legte in § 58 Abs. 3 HRG das Prinzip der Einheitsverwaltung - die gemeinsame Verwaltung von akademischen und staatlichen Angelegenheiten innerhalb eines einheitlichen Verwaltungskörpers - fest und stärkte die Autonomie der Hochschulen.

70

Mit Blick auf den historischen Hintergrund wird die tradierte Position des Kanzlers in der Literatur schlagwortartig durch die Begriffe "Kontinuität, Sachverstand und Unabhängigkeit" charakterisiert - Begrifflichkeiten, die die Rolle des Berufsbeamtentums gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften beschreiben (vgl. Ludwig, WissR 1984, 24 <40>; Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, 2003, S. 291 <293>; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>; Battis, DÖV 2009, 518; Knopp, WissR 2010, 109 <115>). Für Kontinuität stand der Kanzler aufgrund seiner im Vergleich zu den übrigen Leitungsmitgliedern langen Amtszeit. Auf der hieraus erwachsenden Erfahrung und vor allem auf seiner beruflichen Vorbildung beruhte der dem Kanzler attestierte Sachverstand. Aus seiner Nichtzugehörigkeit zum Bereich von Forschung und Lehre folgten schließlich Neutralität und Unabhängigkeit.

71

Das Amt des Kanzlers lässt sich in seiner hergebrachten Form als "komplementäres Element zu der politisch verantwortlichen Hochschulspitze und als deren ideale Ergänzung" beschreiben (Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, S. 291 <293>). Der Kanzler brachte mit der exekutiven Erfahrung das mit, was den übrigen Leitungsmitgliedern fehlte und war dadurch wichtiger Ausgleichsfaktor sowie Garant des rechtlichen und verwaltungsmäßigen Sachverstands innerhalb der Hochschulorganisation (Horst/Neyses, in: Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>).

72

In den neuen Ländern sah bereits die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GBl. der DDR 1990 I S. 1585 <1602>), die sich in ihren Bestimmungen an die bundesdeutschen Hochschulrahmengesetze anlehnte, in § 103 einen - vom zuständigen Minister zu ernennenden - Kanzler vor, der die laufenden Geschäfte der Hochschule führte und Beauftragter für den Haushalt war.

§ 103

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom zuständigen Minister ernannt. Der Vorschlag soll im Regelfall drei Kandidaten enthalten, deren besondere Eignung und Sachkunde durch Qualifikation und vorangegangene Tätigkeit nachzuweisen ist.

73

In Brandenburg enthielt das erste Brandenburgische Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156 <180>) in § 86 Regelungen des Kanzleramtes. Gemäß § 86 Abs. 1 BbgHG 1991 führte der Kanzler die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule (Satz 1) und war Beauftragter für den Haushalt (Satz 2). Die Ernennung des Kanzlers erfolgte auf Vorschlag des Senats durch den Minister (für Wissenschaft, Forschung und Kultur, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 1991). Bereits damals betrug die Amtszeit sechs Jahre und war eine mehrmalige erneute Ernennung möglich (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1991). Die Amtsvoraussetzungen ("Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst", "mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft") waren als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

§ 86

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ernannt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Ernennungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

74

Im Jahr 1996 wurde § 86 Abs. 2 BbgHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) neu gefasst und enthielt fortan Regelungen zur Übernahme des Kanzlers nach Ende seiner Amtszeit. Sofern der Kanzler zuvor im öffentlichen Dienst tätig war, war er auf seinen Antrag "mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen". Erstmals wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Kanzler aus dem Angestelltenverhältnis bestellt wird und sein Amt im Angestelltenverhältnis ausübt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1996).

§ 86

Kanzler

(...)

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

75

In den Gesetzesmaterialien heißt es (LT-Drs. 2/1854 S. 7 zu Nr. 4):

"(...) Der Kanzler ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HRG der 'leitende Verwaltungsbeamte' der Hochschule. Diese Worte bedeuten nicht, dass der Kanzler stets ein Beamter im statusrechtlichen Sinne zu sein hätte. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des HRG (BT-Drs. 7/1328, S. 75, r. sp.) bleibt die 'Regelung seiner Rechtsstellung und Zuständigkeiten ... dem Ländergesetzgeber überlassen.' Der Entwurf ermöglicht aber auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im statusrechtlichen Sinne (...)."

76

Nach der - durch das Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen motivierten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 1) - Reform im Jahr 1999 normierte das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 <151>) die Rechtsstellung des Kanzlers in § 68 BbgHG 1999. Absatz 1 erhielt im Wesentlichen die derzeit noch geltende Fassung. Statt der Führung der laufenden Geschäfte war dem Kanzler nunmehr die Leitung der Verwaltung unter der Verantwortung des Präsidenten übertragen. Eine wesentliche Änderung war, dass die Bestellung nicht mehr durch den Minister auf Vorschlag des Senats erfolgte, sondern der Präsident den Bestellungsakt vornahm.

§ 68

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgelegte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

77

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu der den Kanzler betreffenden Norm lauten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 24 f.):

"Absatz 1 definiert die Aufgabe der Kanzlerin oder des Kanzlers als die der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung neu und verdeutlicht, dass auch die Verantwortung für das Handeln der Kanzlerin oder des Kanzlers bei der Präsidentin oder beim Präsidenten als Leiterin oder Leiter der Hochschule und Dienstvorgesetzten der Kanzlerin oder des Kanzlers liegt. Mit den Neuregelungen zur Bestellung der Kanzlerinnen und Kanzler in Abs. 2 Satz 1 wird deren Stellung im Verantwortungsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten verdeutlicht (...)."

78

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) regelt die Rechtsstellung des Kanzlers in § 65 BbgHG 2008. Es wurden die Amtsvoraussetzungen auf jeglichen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erweitert und nicht mehr eine "leitende" Tätigkeit in der Verwaltung, sondern (nur noch) eine "verantwortliche" vorherige Tätigkeit gefordert. Damit wollte das Land die Konsequenz daraus ziehen, dass die Besoldungsstruktur für die Kanzlerstellen Leitungspersonal aus dem öffentlichen oder privaten Sektor nicht hinreichend anspreche, andererseits die hohe Verantwortung der Aufgabe namentlich für den Hochschulhaushalt es nicht gestatte, wesentliche Abstriche von den Anforderungen an Stellenbewerber zu machen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008).

79

Die Verpflichtung zur Übernahme in den Landesdienst entfiel. Dies wurde damit begründet, dass es vorrangig Angelegenheit der Hochschulen sei, die Stellenbesetzung sorgfältig vorzunehmen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine adäquate Personalgewinnung sicherstellen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008). Eingeführt wurde die Option, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 65

Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

80

Die derzeit geltende - und oben Rn. 33 bereits wörtlich wiedergegebene - Regelung der Rechtsstellung des Kanzlers in § 67 BbgHG 2014 vom 28. April 2014 enthält keine gegenüber der Vorgängerregelung in § 65 BbgHG 2008 relevanten Änderungen.

81

Die Aufgabenverteilung zwischen dem Präsidenten und dem Kanzler ist in § 65 Abs. 1 BbgHG 2014 und § 67 Abs. 1 BbgHG 2014 geregelt. Danach leitet der Präsident in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Hochschule und vertritt sie nach außen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG 2014). Er hat eine Fülle von im Einzelnen gesetzlich zugewiesenen und teilweise von der jeweiligen Grundordnung der Hochschule konkretisierten Aufgaben (§ 65 Abs. 1 BbgHG 2014). Dies betrifft insbesondere die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen, die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen, die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts, ferner etwa nach § 10 Abs. 1 der Grundordnung für die... Universität ... vom 8. Januar 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der ... vom 8. Januar 2016, S. 2), die Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen und die Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungskonzepts, der dezentralen Gleichstellungspläne, der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne.

82

Demgegenüber leitet der Kanzler die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten und ist Beauftragter für den Haushalt (§ 67 Abs. 1 BbgHG 2014).

83

Das Brandenburgische Hochschulgesetz enthält keine nähere Regelung dazu, wie die Kompetenzen von Kanzler und Präsident voneinander abgegrenzt werden können und wie Konflikte zwischen ihnen im Einzelfall aufgelöst werden sollen.

84

Dem Kanzler kommt bei der Leitung der Verwaltung ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu; diese Aufgabe wäre kaum zu erledigen, müsste sich der Kanzler bei jeder Entscheidung rückversichern. Andererseits handelt er "unter der Verantwortung" des Präsidenten, in dessen vorgegebenen Handlungsrahmen er sich zu halten hat und demgegenüber er für sein Handeln verantwortlich ist. Das ermöglicht dem Präsidenten als Dienstvorgesetztem (vgl. § 37 Abs. 2 BbgHG), auch Einzelanweisungen zu erteilen. (vgl. Jaburek, ZBR 2016, 236 <238>).

85

Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Sachgesetzlichkeit, die beim Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnte, zu verneinen.

86

bb) Nicht überzeugen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit im Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler liege, weil der Präsident, dem im Rahmen der gestärkten Autonomie der Hochschulen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für deren Entwicklung zustünden, für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen sei und die Befristung des Beamtenverhältnisses des Kanzlers für ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Präsident und Kanzler sorge, indem sie eine übermächtige Stellung des Kanzlers verhindere.

87

(1) So könnte man bereits erwägen, dass Gesichtspunkte, die für eine befristete Bestellung zum Kanzler angeführt werden, von vornherein eine Sachgesetzlichkeit für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht begründen können. Denn Bestellung auf Zeit und Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schließen sich nicht von vornherein aus. Zwar ist das Amt eines Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt. Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Der Wegfall der Bestellung könnte dann ein dienstlicher Grund für eine Versetzung - in Brandenburg nach § 30 Abs. 2 LBG BB (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG) - sein. Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfalle auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

88

Außerdem ist auch deshalb fraglich, ob die Zulässigkeit der Bestellung des Kanzlers auf Zeit auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Kanzleramts im Beamtenverhältnis auf Zeit zur Folge hätte, weil mit einem Beamten als (künftigem) Kanzler auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden könnte, notfalls unter Beurlaubung im bestehenden Beamtenverhältnis.

89

(2) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Präsident der Hochschule bei der Bestellung und Wiederbestellung des Kanzlers nicht losgelöst von rechtlichen Bindungen diejenige Person auswählen kann, die er nach selbstgewählten Kriterien bevorzugt. Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 - juris Rn. 32; VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2013 - AN 2 E 13.01374 - juris Rn. 19 ff.). Seine Vergabe unterliegt deshalb den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken sind (vgl. hierzu bezüglich der kommunalen Wahlbeamten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - juris Rn. 40), kann offenbleiben. Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 <277>; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <275> und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <92 f.>). Denn eine Wahl des Hochschulkanzlers - etwa durch den Senat der Hochschule - ist nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz gerade nicht vorgesehen. Dies steht der Annahme einer besonderen Sachgesetzlichkeit wegen des hochschulrechtlich vorgesehenen engen Zusammenwirkens von Hochschulpräsident und -kanzler entgegen oder lässt sie jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu.

90

(3) Die Tatsache als solche, dass Präsident und Kanzler eng zusammenarbeiten, weil der Kanzler der engste Mitarbeiter des Präsidenten ist, begründet eine solche Sachgesetzlichkeit nicht.

91

Zwar muss der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung die hochschulpolitischen Konzepte des Präsidenten verwaltungstechnisch und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb insoweit eine besondere, personenbezogene Loyalität erforderlich sein sollte, die über die Loyalität hinausgeht, die von jedem Beamten als Teilelement seiner Treuepflicht ohnehin verlangt wird. Sonst müsste das auf allen Ebenen der staatlichen und kommunalen Verwaltung ebenfalls gelten (z.B. im Verhältnis zwischen einem Bürgermeister und dem Leiter des Hauptamtes der Gemeinde). Eine solche Betrachtung würde letztlich die Axt an das Lebenszeitprinzip legen, denn dieses schützt gerade eine unabhängige, dem Recht verpflichtete Amtsführung und begründet auch die Erwartung von Behördenleitern in eine ebensolche Amtsführung auch ihrer engsten - möglicherweise unter "anderen Vorzeichen" in ihre Ämter gelangten - Mitarbeiter. Für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bedarf es vielmehr eines besonderen, sich deutlich vom Normalfall abhebenden Vertrauensverhältnisses, wie dies etwa für den Staatssekretär gegenüber seinem Minister gilt.

92

Anders als der kommunale Wahlbeamte und der politische Beamte hat der Hochschulkanzler gerade nicht seit jeher eine Sonderrolle abseits des allgemeinen Dienstrechts eingenommen. Beim Hochschulkanzler gab es - wie unter aa) ausgeführt - gerade keine traditionellen inhaltlichen Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

93

Vergleichbar ist der Kanzler auch nicht mit einem kommunalen Wahlbeamten. Bereits das Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im Allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der Staatsbeamten anzugleichen, nahm die leitenden Kommunalbeamten weitgehend von seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Charakteristisch für den kommunalen Wahlbeamten - wie auch für den vom Senat gewählten Präsidenten der Hochschule (vgl. zur zulässigen Befristung des Präsidentenamtes: Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6 m.w.N.) - ist der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch keine spezifische Qualifikation; es genügt die für das Amt "erforderliche Eignung" oder die für das Amt "erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde" sowie eine "ausreichende Erfahrung". Der Kanzler dagegen gelangt nicht unmittelbar demokratisch legitimiert in sein Amt, sondern wird vom - seinerseits von dem zuständigen Hochschulorgan gewählten (§ 65 Abs. 2 BbgHG 2014) - Präsidenten bestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2014). Auch gibt es konkrete Amtsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Qualifikation: Er muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben (§ 67 Abs. 3 BbgHG 2014).

94

Beim kommunalen Wahlbeamten als anerkannter Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ist der maßgebliche Aspekt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Kommune (Art. 28 Abs. 2 GG), sondern das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): "So ähnelt seine (= die des Bürgermeisters) Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung" (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Der Wahlakt der demokratischen Willensbildung bei der Kommunalvertretung hat eine andere Qualität als der (Aus-)Wahlakt des Hochschulpräsidenten bei der Bestellung des Kanzlers. Letzterer ist rechtlich gebunden, u.a. an Art. 33 Abs. 2 GG, ohne dass das Demokratieprinzip Einschränkungen rechtfertigt. Andernfalls müsste man in der Konsequenz auch das Amt des Leiters des Haupt- und Personalamtes in einer kleinen Gemeinde als Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestalten können. Je kleiner eine (Selbst-)Verwaltungseinheit ist und desto größer damit die Schwierigkeiten einer Umsetzung oder Versetzung sind, desto eher ließe sich im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigen.

95

Letztlich hat der Hochschulkanzler keinen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte. Er nimmt primär gesetzesvollziehende Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht Ausfluss eigener Gestaltungsmacht sind. Der Hochschulkanzler hat somit keinen politischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen müsste. Deshalb dürfte selbst ein gewählter Hochschulkanzler keiner permanenten Rückkopplung zum Willen des Wahlorgans bedürfen. Das kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, denn der Hochschulkanzler in Brandenburg wird nicht vom Senat gewählt, sondern vom Präsidenten bestellt.

96

Auch mit den politischen Beamten kann der Kanzler einer Hochschule nicht gleichgesetzt werden. Bereits die statusrechtliche Ausgestaltung ist eine andere: Während der Kanzler von vornherein nur auf Zeit berufen wird, ist der politische Beamte ein solcher auf Lebenszeit, kann allerdings ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, §§ 36, 54 BBG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <232>).

97

Hierzu kann der Kanzler einer Hochschule nicht gerechnet werden. Zwar ist er verpflichtet, die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung umzusetzen. Es handelt sich jedoch letztlich um rein sachbezogene Verwaltungstätigkeiten zur Gewährleistung der rechtsstaatlichen Umsetzung hochschulpolitisch motivierter Entscheidungen - und außerhalb des Bereichs der Staatsleitung, also von Staatskanzlei und Ministerien sowie ggf. noch der Führung einer besonders wichtigen nachgeordneten Behörde. Zwar ist es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung wünschenswert, wenn der Leiter einer Einrichtung und der ihm unterstellte Verwaltungschef harmonieren und daher vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Dies gilt jedoch nicht nur für den Bereich der Hochschule. Würde man allein mit Blick auf das Wünschenswerte eines Vertrauensverhältnisses eine neue Fallgruppe der Zeitbeamten eröffnen, fiele die Abgrenzung zu weiteren Fallgruppen schwer. Zudem handelt es sich beim Verhältnis Präsident - Kanzler um ein sich auf eine Person konkretisierendes Vertrauen, während politische Beamte "lediglich" in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung insgesamt stehen müssen.

98

Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zu politischen Beamten überzeugt daher nicht. Der Kanzler hat kein Transformationsamt wie ein Staatssekretär in einem Ministerium. Die Hochschulleitung kann nicht mit der Staatsleitung gleichgesetzt werden. Der Hochschulpräsident hat nicht die Aufgabe der Staatsleitung und steht einem Behördenleiter deutlich näher als einem Minister. Der Hochschulkanzler verwaltet und setzt Entscheidungen des Hochschulpräsidenten um.

99

Besonders deutlich wird die Beschränkung der Rolle des Kanzlers auf eine reine Verwaltungsfunktion und zugleich die Bedeutung der Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung dadurch, dass er Beauftragter für den Haushalt ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Als solchem obliegen ihm die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) und vor allem die Ausführung des Haushaltsplans. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen (§ 9 BbgLHO, § 9 BHO). Er hat also in dem zentralen Bereich des Haushalts eine besondere Verantwortung für einen rechtskonformen Verwaltungsvollzug. Bei dieser Aufgabe ist es besonders wichtig, dass der Kanzler eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichert und sich nicht in Abhängigkeit zu seinem Bestellungsorgan, dem Präsidenten, befindet.

100

cc) Auch die Tatsache, dass die Universität eine Selbstverwaltungskörperschaft ist, deren Organisation den Vorgaben der Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, genügen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis.

101

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333 <353 ff.> m.w.N. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff. m.w.N.).

102

Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 60 m.w.N.).

103

Diese Grundsätze werden durch die dienstrechtliche Ausgestaltung des Amtes eines Hochschulkanzlers nicht berührt. Relevant ist insoweit das Verhältnis der einzelnen universitären Organe und Einrichtungen (Präsident, Senat, Hochschulrat, Fakultäten). Die dienstrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des unter der Verantwortung des Präsidenten agierenden Hochschulkanzlers hingegen betrifft lediglich die Rechtsbeziehung des Präsidenten zum Hochschulkanzler, tangiert aber nicht die Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen.

104

Das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen betrifft etwa das Verhältnis des Senats zum Präsidenten, nicht jedoch das Verhältnis des Präsidenten zum Kanzler.

105

dd) In der Literatur werden ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Hochschulkanzler geltend gemacht. Diejenigen Autoren, die nicht nur die Rolle des Hochschulkanzlers näher beleuchten (so z.B. Neese, WissR 1999, 10; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431; Thieme, NWVBl 1988, 364; Wallerath, WissR 2004, 203), sondern die sich auch ausdrücklich zur Problematik des Zeitbeamtenverhältnisses äußern, sind einhellig der Ansicht, dass ein Kanzlerbeamtenverhältnis auf Zeit eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zulasse und daher wegen Verstoßes gegen das Lebenszeitprinzip verfassungswidrig sei (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6; von Roetteken/Rothländer, HBR, Teil IV, Stand: Februar 2016, § 4 BeamtStG Rn. 49; Ludwig, WissR 1984, 24 <40 f.>; Knopp, WissR 2010, 109 <120, 125>; ders. LKV 2015, 307; Wahlers, ZBR 2010, 238 <245 f.>). Dieser Ansicht sind auch diejenigen Stimmen, die den Kanzler nicht als verlängerten Arm der Landesregierung, sondern in erster Linie als Sachwalter der Hochschulinteressen qualifizieren (Schröder/v. Kittlitz, in: Brandenburgisches Hochschulgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2012, § 65 Rn. 7).

106

Schon im Jahre 1984 formulierte Ludwig seine - vielzitierten - Bedenken gegen eine Befristung der Kanzlerfunktion wie folgt (WissR 1984, 24 <40>):

"Bis der Kanzler voll im Sattel sitzt, muss daher eine Einarbeitungszeit zugestanden werden, die sich insbesondere bei einem in der Wissenschaftsverwaltung noch unerfahrenen Kandidaten hinziehen kann. Außerdem bedarf es im Regelfall einer gewissen Zeit, um die hochschulinternen Verquickungen und Machtpositionen zu durchschauen. Hat dies der neue Kanzler alles geschafft, taucht (bei einem Zeitbeamten) am Horizont schon allmählich der Termin 'Ablauf der Wahlzeit' wieder auf. Die Unsicherheit beim Amtsantritt wird möglicherweise ersetzt durch ein Schielen auf eine Wiederwahl. Dadurch besteht zumindest die Gefahr, dass Entscheidungen des Kanzlers nicht sachgerecht, sondern bequem freundlich und verbindlich, einfach opportunistisch ausfallen. Entscheidungen, die aber in diese Richtung ausschlagen, sind gefährlich für die Sache und machen den Kanzler zum Spielball heterogener Gruppeninteressen."

107

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit lasse beim Kanzler eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zu und verletze daher das Lebenszeitprinzip. Ein Kanzler, der sich um eine weitere Amtszeit bemühe, werde zum Spielball hochschulinterner Machtspiele. Besondere Qualifikation, sachverständige und kontinuierliche Amtsführung seien hierbei nur selten gefragt. Der auf Zeit verbeamtete Kanzler, der eine weitere Amtszeit anstrebe, werde daher geradezu provoziert, "politisch" begründete Kompromisse einzugehen, die ggf. der Hochschule, aber auch dem Amt selbst Schaden bringen, um die zuständigen Gremien bzw. das zuständige Hochschulleitungsorgan "gnädig" und wohlwollend zu stimmen. Gerade die sehr starke Rechtsstellung des Kanzlers in Haushaltsangelegenheiten werde durch seine Abhängigkeit von dem Wahlorgan - hier dem Präsidenten - konterkariert (vgl. Knopp, WissR 2010, 109 <121>).

108

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für sog. politische Beamte sowie kommunale Wahlbeamte seien auf den Kanzler einer Hochschule als unpolitischem Sachwalter nicht übertragbar. Der Kanzler sei als Mitglied der Hochschule in diese integriert und habe im Rahmen von Gesetz und Recht deren Interessen zu vertreten. Die Universitätskanzler der Nachkriegszeit seien - mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein - als Beamte auf Lebenszeit eingestellt worden. Ausgehend davon sei das Kanzleramt - wie das Amt eines Kurators - "traditionsgemäß" vom Lebenszeitprinzip bestimmt gewesen (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <245>).

109

Diesen Stimmen aus dem Schrifttum tritt der Senat inhaltlich voll bei.

110

ee) Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Es gibt keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die im Falle des brandenburgischen Hochschulkanzlers, der rein sachbezogene Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat, ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnten. Vielmehr stellt die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz eine schwerwiegende Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Hochschulkanzlers dar. Das Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet in der Kombination mit - erstens - der Möglichkeit einer weiteren Amtsperiode bei - zweitens - jeweils der Auswahl durch einen einzigen Amtsträger (statt etwa einer Wahl durch ein mehrköpfiges, in der Zusammensetzung heterogenes Gremium), dem gegenüber ggf. die Unabhängigkeit der Amtsführung zur Geltung zu bringen wäre, und - drittens - dem Fehlen leistungsbezogener Kriterien für eine erneute Bestellung eine unabhängige Amtsführung in besonderem Maße. Muss ein Hochschulkanzler unter diesen Bedingungen und insbesondere angesichts einer bevorstehenden Entscheidung des Präsidenten über seine Wiederbestellung etwa ein Ansinnen des Präsidenten abwehren, das sich hart an oder jenseits der Grenze des rechtlich Zulässigen bewegt, dann ist die Unabhängigkeit der Amtsführung zumindest deutlich erschwert.

111

c) Selbst wenn man eine besondere Sachgesetzlichkeit für die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit liegende Einschränkung des Lebenszeitprinzips annähme, würde es an der Erforderlichkeit der Regelung fehlen.

112

Der Kanzler einer Hochschule ist - wie bereits dargelegt, vgl. oben Rn. 87 - wie jeder andere Beamte aus dienstlichen Gründen - zu denen auch nicht überbrückbare Spannungen zum Vorgesetzten gehören können - versetzbar, hier nach § 30 LBG BB (vergleichbar § 28 BBG). Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfall auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

113

An der Erforderlichkeit fehlt es auch deshalb, weil die Amtszeit unabhängig von der Bewährung im Amt - und im Übrigen auch unabhängig vom Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum Präsidenten - begrenzt ist. Ausreichend wäre die Vorschaltung einer - angemessen langen - Erprobungszeit oder auch eines Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245). Zumindest müsste der Kanzler auf Zeit bei Bewährung im Amt einen Anspruch auf Lebenszeiternennung haben.

114

d) Ohne Belang für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgHG ist der Anspruch eines Kanzlers nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 auf Rückübernahme in den Landesdienst.

115

Zwar müsste man einen Rückübernahmeanspruch wohl als die Unabhängigkeit der Amtsführung hinreichend sichernde Kompensation ansehen, wenn sie dem Beamten einen Anspruch auf ein der Wertigkeit des Kanzleramtes gleichwertiges anderes Amt im Landesdienst vermitteln würde. Hiergegen wären verfassungsrechtliche Bedenken ebenso wenig angebracht wie gegen die Versetzungsbestimmungen in den Beamtengesetzen, die statusverändernde Versetzungen ohne Zustimmung des Beamten erlauben, sofern die Wertigkeit des neuen Statusamtes dem des alten entspricht bzw. höher ist (vgl. § 29 Abs. 2 LBG BB, § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG; vgl. § 28 Abs. 2 BBG).

116

Einen Anspruch dieses Inhalts vermittelt aber auch der Rückübernahmeanspruch nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 nicht. Denn er ist lediglich gerichtet auf die Übertragung eines Statusamtes im Landesdienst, das nach seiner Wertigkeit dem Amt entspricht, das der Hochschulkanzler vor dem Wechsel in dieses Amt innegehabt hatte. Dies kann - und dürfte häufig - ein Amt sein, das geringerwertiger als das Hochschulkanzleramt ist. Dass es im konkreten Fall hier anders war, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der maßgeblichen Normen ohne Bedeutung.

117

3. Nach alledem verstößt das in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für den Kanzler einer Hochschule vorgesehene Beamtenverhältnis auf Zeit ohne rechtfertigenden Grund gegen das Lebenszeitprinzip und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung im Zusammenhang mit der Bundesrichterwahl 2015.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wurde 1997 in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Sie war unter anderem als Richterin am Landgericht tätig und als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof abgeordnet, bevor sie 2006 zur Richterin am Oberlandesgericht befördert wurde. In ihren letzten dienstlichen Beurteilungen wurde sie jeweils mit der höchstmöglichen Stufe beurteilt, sie sei als Richterin am Oberlandesgericht ebenso wie als Richterin am Bundesgerichtshof "vorzüglich geeignet". Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs hielt sie 2014 als Richterin am Bundesgerichtshof für "besonders geeignet".

3

Der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladene (im Folgenden: Beigeladener) wurde 2003 in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Er war unter anderem als Richter am Landgericht tätig und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Während einer sich anschließenden weiteren Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht wurde er 2013 zum Richter am Oberlandesgericht befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden seine Leistungen am Bundesverfassungsgericht mit der höchstmöglichen Stufe bewertet, für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof sei er fachlich und persönlich "bestens geeignet". Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs sah den Beigeladenen in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2015 als "geeignet" an und merkte an, er würde es begrüßen, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am Oberlandesgericht zu sammeln.

II.

4

Bei der Bundesrichterwahl am 5. März 2015 waren sechs Richterinnen und Richter für den Bundesgerichtshof zu wählen. Die Beschwerdeführerin wurde wie schon für die Wahl 2014 von der niedersächsischen Justizministerin vorgeschlagen, der Beigeladene von einem gewählten Mitglied des Richterwahlausschusses nach Art. 95 Abs. 2 GG.

5

Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wurden mit den übrigen vorgeschlagenen Kandidaten in das Verzeichnis der Wahlvorschläge aufgenommen. Das Einladungsschreiben zur Wahl verzeichnete als Anlage unter anderem 32 Wahlvorschlagsbögen. Darin wurde mitgeteilt, wer den jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen habe und welche beiden Mitglieder des Richterwahlausschusses Berichterstatter gemäß § 10 Abs. 3 Richterwahlgesetz (RiWG) seien. Allen Mitgliedern lagen des Weiteren zu allen Kandidaten die Wahlvorschlagsunterlagen vor, in denen tabellarisch die berufliche Biografie dargestellt war und die in Kopie sämtliche dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs enthielten. Weiter lag den Mitgliedern eine Aufstellung der landsmannschaftlichen Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter beim Bundesgerichtshof vor sowie eine Statistik zur Geschlechtszugehörigkeit.

6

Bei der Wahl am 5. März 2015 wurde der Beigeladene mit 29 Stimmen neben fünf weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht gewählt. In einer noch am Wahltag veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gratulierte der Minister den Gewählten.

7

Die Beschwerdeführerin legte nach Akteneinsicht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Wahlentscheidung ein und machte geltend, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG sie anstelle des Beigeladenen hätte berücksichtigt werden müssen. Gegen die Wahl der weiteren fünf Gewählten erhob sie keine Einwände. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

8

Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof lehnte das Verwaltungsgericht ab, die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass Richterwahlausschüsse bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden seien. Aufgrund des Wahlverfahrens - einer geheimen Abstimmung ohne Angabe von Gründen - sei die gerichtliche Nachprüfung an diesem Maßstab aber erheblich eingeschränkt. Sie erstrecke sich vornehmlich auf eine formelle Prüfung der Auswahlentscheidung. Weder sei jedoch die Entscheidung des Richterwahlausschusses vorliegend formell fehlerhaft, noch habe die Zustimmung des Bundesjustizministers begründet werden müssen. In materiell-rechtlicher Hinsicht könne ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG - da die Verwaltungsgerichte in Konkurrentenstreitverfahren keine eigene Leistungsbewertung vornähmen und der Richterwahlausschuss seine Auswahlerwägungen nicht offenlegen müsse - nur angenommen werden, wenn die Wahl des Beigeladenen als nicht mehr plausibel erscheine. Dies sei nicht der Fall.

III.

9

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletze, und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Neben Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde trägt sie unter anderem vor, dass zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung folge, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Dies gelte auch für den Richterwahlausschuss sowie den Bundesjustizminister. In ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG werde sie überdies durch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt, es sei nicht feststellbar, dass sie von der Leistungsentwicklung her die bessere Bewerberin gewesen sei. Zwar stünden sie und der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung, der Anlassbeurteilung, gleich. In einem solchen Fall müsse aber auf die Leistungsentwicklung in Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze habe das Gericht zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit einer Art. 33 Abs. 2 GG verkennenden Begründung nicht angewandt.

10

2. Der Beigeladene verteidigt im Wesentlichen den angefochtenen Beschluss. Vertiefend äußert er sich insbesondere dazu, dass die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses nicht begründbar sei und dieser über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge.

IV.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat zahlreiche Stellungnahmen eingeholt. Geäußert haben sich insbesondere der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, die Justizministerien von Bayern und Schleswig-Holstein, die obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie verschiedene Interessen- und Fachverbände von Richterinnen und Richtern.

V.

12

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts als Berichterstatter ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil mittelbar die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht erhalten hat, von Bedeutung sind.

13

Nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). Der Begriff "der Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Bei der Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG muss es sich regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln. Eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG liegt auch dann vor, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein Richter seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>).

14

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von dem Verfahren sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen obliegt die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters dem jeweiligen Richter (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 in der bis zum 13. März 2015 geltenden Fassung [GOBVerfG a.F.; BGBl I 1986 S. 2529]; vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GOBVerfG [BGBl I 2015 S. 286]). Sowohl bei der (in Vertretung durch den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts unterzeichneten) dienstlichen Beurteilung für den Beigeladenen vom 22. Juli 2013 als auch bei der dienstlichen Beurteilung vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. (vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GOBVerfG) abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 41 ff.). Zum anderen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und räumt selbst ein, aktuell (nur) ebenso gut beurteilt zu sein wie er.

B.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin legt dar, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidiere, und setzt sich mit ihr inhaltlich auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt, die das Bundesverfassungsgericht für einen Verstoß gegen das betreffende Grundrecht entwickelt hat (vgl. zu den Anforderungen nur BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

C.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Zwar ist auch die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes (im Folgenden vereinfachend: Bundesrichter) an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (I.). Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (II.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten (III.).

I.

17

Art. 33 Abs. 2 GG besitzt eine objektiv-rechtliche Dimension, gewährt aber auch ein grundrechtsgleiches Recht, das sich vor allem durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens verwirklicht (1.). Vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind die Ämter von Bundesrichtern nicht ausgenommen (2.).

18

1. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

19

b) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob er die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamten- oder richterrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

20

c) Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Derartige Dokumentationspflichten bestehen auch für Verfahrensabläufe wie (die Begründung für) einen Verfahrensabbruch (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rn. 23, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris, Rn. 14).

21

2. Die Ämter von Bundesrichtern sind nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ausgenommen. Zwar erfasst die Vorschrift nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 33 Rn. 25; Zöllner, in: Festschrift Isensee, 2002, S. 359 <363 ff.>; Classen, JZ 2002, S. 1009 m.w.N.). Um derartige Wahlen handelt es sich bei den Bundesrichterwahlen jedoch nicht. Ihnen fehlt bereits das für demokratische Wahlen wesentliche Element, stets nur auf Zeit zu erfolgen (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 53). Das Amt eines Bundesrichters ist kein Amt, das organisatorisch oder funktionell zum Bereich der obersten (Staats- oder Kommunalverfassungs-)Organe gehört. Schließlich stehen auch Zusammensetzung und Zusammenspiel der am Berufungsverfahren beteiligten Organe einer Freistellung von Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Bereits die Mitglieder des Richterwahlausschusses gehen nicht allein, noch nicht einmal überwiegend unmittelbar aus einer demokratischen Wahl hervor. Erst recht besteht kein Grund, den zuständigen Minister (im konkreten Fall den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz) von einer Bindung an das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG freizustellen. Die Ämter von Bundesrichtern sind - was ihre grundsätzliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG betrifft - nicht anders gestellt als etwa die Ämter der Vorsitzenden Richter an Bundesgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris) oder die Ämter der Richter im Landesdienst.

II.

22

Nach Art. 95 Abs. 2 GG entscheidet über die Berufung der Richter der in Absatz 1 genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.

23

1. a) Die Wahl als Berufungsmodus für Bundesrichter - die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch in Art. 96 GG geregelt war - hatte nahezu keine verfassungsrechtlichen Vorbilder. Kontrovers war die Debatte vor allem, soweit es um die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes nach Art. 95 Abs. 3 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949 ging. Die Frage, ob die Richter wie Beamte zu ernennen oder von einem Ausschuss zu wählen seien, wurde bei den Beratungen des Grundgesetzes erstmals in der 5. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege des Parlamentarischen Rates am 10. November 1948 erörtert (vgl. JÖR n.F., Bd. 1, 1951, S. 698 ff.). Zur Begründung eines Wahlausschusses wurde geltend gemacht, es komme darauf an, der Justiz "wieder eine gewisse Vertrauensbasis" zu schaffen, was nicht durch eine "bürokratische Ernennung" durch die Bundesregierung oder dadurch erreicht werden könne, dass sich die Richter "gewissermaßen aus sich selbst" erneuerten (vgl. zu den Zitaten sowie den folgenden Ausführungen JÖR n.F., Bd. 1, 1951, S. 704 f.). Durch die Mitwirkung von Personen, die vom Vertrauen des Parlaments getragen seien, werde für die Bestellung der Richter eine breite und fundierte Basis geschaffen, so dass die Gewählten von vornherein durch die Art ihrer Bestellung eine gewisse Autorität mitbrächten. Den fachlichen Gesichtspunkten werde dadurch Genüge getan, dass niemand gegen den Willen des Bundesjustizministers gewählt werden könne und dass die Landesjustizminister an der Wahl mitwirkten.

24

b) Der erste Deutsche Bundestag nahm die Debatte im Gesetzgebungsverfahren zum Richterwahlgesetz auf. Die SPD-Fraktion hatte bereits im Dezember 1949 einen Gesetzentwurf für ein Richterwahlgesetz eingebracht (BTDrucks 1/327), dem die regierungstragenden Fraktionen von CDU/CSU, FDP und DP im Mai 1950 einen eigenen Entwurf entgegensetzten (BTDrucks 1/955). Bei dem daraufhin im Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht erarbeiteten Gesetzentwurf (BTDrucks 1/1088) handelte es sich um eine Synthese dieser beiden Entwürfe. Zu dessen Begründung trug der Berichterstatter in der zweiten und dritten Lesung im Plenum vor, dass "die als dritte Gewalt sachlich und persönlich nur dem Recht und dem Gesetz unterworfene, von den übrigen Gewalten unabhängige Rechtsprechung durch die Auswahl der obersten Bundesrichter von der übrigen Beamtenschaft in einem spezifisch politischen Sinne unterschieden, durch die Mitwirkung maßgeblicher politischer Faktoren bei ihrer Berufung mit den demokratischen Grundbedingungen des Verfassungslebens in Einklang gebracht, vor parteipolitischer oder standesmäßiger Einseitigkeit bewahrt und so in ihrer demokratischen Autorität und Legitimation gestärkt werden" solle (von Merkatz, in: BT-Plenarprotokoll 1/75, S. 2727 C f.).

25

c) Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 (BGBl I S. 657) wurden Art. 95, 96 GG a.F. geändert. Die Vorschriften über das "Oberste Bundesgericht" (Art. 95 GG a.F.) wurden aufgehoben. Art. 96 Abs. 1 und 2 GG a.F. wurde inhaltsgleich und sprachlich nur wenig verändert zu Art. 95 GG. Die Formulierung "obere Bundesgerichte" wurde in "oberste Gerichtshöfe" geändert und um deren namentliche Erwähnung ergänzt. Das Wahlverfahren wurde eigenständig normiert. Aufgehoben wurde Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.

26

d) Dem Zusammenwirken von Exekutive und Legislative im Rahmen dieses "Mischsystems" wird eine legitimationsverstärkende Funktion beigemessen (vgl. Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, 2006, S. 20; Classen, Demokratische Legitimation im offenen Rechtsstaat, 2009, S. 55; Minkner, Die Gerichtsverwaltung in Deutschland und Italien, 2015, S. 254 f.; zweifelnd Mahrenholz, NdsVBl. 2003, S. 225 <234>; a.A. Gärditz, ZBR 2015, S. 325 <326> unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 95 Abs. 3 GG a.F.). Das Verfahren soll die verschiedenen politischen Kräfte balancieren (vgl. Zätzsch, Richterliche Unabhängigkeit und Richterauswahl in den USA und Deutschland, 2000, S. 160 ff.; Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 1974, S. 102 ff.) und einer Ämterpatronage entgegenwirken (vgl. Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 95 Rn. 127 [Oktober 2011]; krit. dagegen z.B. Wassermann, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 95 Rn. 27 m.w.N.). Zudem soll sich in dem Verfahren über die Richterberufung nach Art. 95 Abs. 2 GG die dem föderativen Staatsaufbau angepasste Justizstruktur widerspiegeln (vgl. Jachmann, a.a.O.).

27

2. Art. 95 Abs. 2 GG gibt danach ein aus zwei Akteuren - dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Bundesminister - bestehendes System mit kondominialer Struktur sowie das Wahlelement im Berufungsverfahren vor, dessen nähere Ausgestaltung durch das Richterwahlgesetz erfolgt. Wechselbezogenheit der Entscheidungen beider Akteure (s. dazu 3.) und Wahlelement erfordern eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden dogmatischen Aussagen sowie der materiellen und formellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind.

28

Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "'richtige' Antwort" (Grigoleit/Siehr, DÖV 2002, S. 455<457>) beziehungsweise darauf gerichtet ist, "von oben her" den Besten auszuwählen, zeichnen sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt (vgl. Classen, JZ 2002, S. 1009 <1012>; Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 222 f.). An derartigen (Mindest-)Wählbarkeitsvoraussetzungen sind für Bundesrichter insbesondere die Anforderungen von § 9 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu nennen sowie - mangels anderweitiger Bestimmung im Sinne von § 28 Abs. 1 DRiG - die Voraussetzungen des § 10 DRiG für die Ernennung auf Lebenszeit. Schließlich muss das Mindestalter von 35 Jahren erreicht sein (vgl. für den Bundesgerichtshof § 125 Abs. 2 GVG). Der mit der Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten gäbe. Es bliebe (nur) eine auf eine breite Grundlage gestützte Auswahl-, aber keine Wahlentscheidung (vgl. Dietrich, Richterwahlausschüsse und demokratische Legitimation, 2007, S. 165 f.; Grigoleit/Siehr, DÖV 2002, S. 455 <457 f.>; Lovens, ZRP 2001, S. 465 <467>). Zwar müssen sich auch die Mitglieder des Richterwahlausschusses von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar (vgl. unten Rn. 34).

29

Für den zuständigen Bundesminister bestehen derartige Besonderheiten nicht. Bei seiner Zustimmungsentscheidung nach § 13 RiWG ist er an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden (vgl. aber unten Rn. 32).

30

3. Ein erfolgreiches Berufungsverfahren ist von Verfassungs wegen mit einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss verbunden. Beide agieren nicht unabhängig voneinander, sondern aufeinander bezogen. Aufgrund dieser geteilten Verantwortung müssen sie bei ihren Entscheidungen die Bindungen, aber auch die verfassungsrechtlichen Freiräume beachten, die für den jeweils anderen Akteur bestehen.

31

a) Auf Seiten des Richterwahlausschusses bedeutet dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten muss. Das zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 -, juris, Rn. 23) verlangt, dass der Richterwahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann.

32

b) Der zuständige Minister ist demgegenüber nicht verpflichtet, der Wahl nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Einrichtung des Richterwahlausschusses ihrerseits weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung für die Entscheidung läge entgegen der Intention des Art. 95 Abs. 2 GG ausschließlich bei der Justizverwaltung (vgl. Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 318 f.). Der Minister hat sich daher bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar. Dabei hat der Minister unter anderem auch die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. zu dessen Rolle im Verfahren Bowitz, DÖV 2016, S. 638 <640 ff.>) sowie die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten zu berücksichtigen. Er ist zwar weder an eine sich aus dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen ergebende Rangordnung der Kandidatinnen und Kandidaten noch an eine durch den Präsidialrat etwa vorgenommene Reihung oder an die Einstufung einzelner Bewerber als ungeeignet gebunden. Allerdings ist er verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls (dazu sogleich Rn. 35) zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern.

33

c) Unter diesen Bedingungen muss der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dadurch operationalisierbar gemacht werden, dass das Verfahren selbst entsprechend ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies erfordert, dass der Richterwahlausschuss sich einen Eindruck verschaffen kann von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und der sie betreffenden Präsidialratsstellungnahmen. Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss niedergelegt und nachvollziehbar sein (vgl. zu Dokumentationspflichten oben Rn. 20). Eine verfahrensmäßige Absicherung eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Berufungsverfahrens erfolgt ferner durch Begründungspflichten. Sie treffen zwar nicht den Richterwahlausschuss (aa), wohl aber in bestimmten Konstellationen den zuständigen Minister (bb).

34

aa) Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung (vgl. bereits BVerfGE 24, 268 <276 f.> sowie im Anschluss daran BGHZ 85, 319 <323 f.>). Eine Begründungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zwar garantiert dieses Grundrecht jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Dabei richtet sich gerichtlicher Rechtsschutz in gestuften Verfahren häufig erst gegen die Endentscheidung (vgl. § 44a VwGO; siehe hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 11, 52 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (erst) die Entscheidung des Bundesministers unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist, während es sich bei der Entscheidung des Richterwahlausschusses um einen nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensschritt handelt (vgl. BVerwGE 70, 270 und BVerwGE 105, 89 <91> m.w.N. sowie Gärditz, ZBR 2015, S. 325 <331>). Gleichzeitig sind die verfassungsrechtlichen Modifikationen des subjektiven Rechts zu berücksichtigen, das Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet, sondern voraussetzt (vgl. BVerfGE 129, 1 <20 f.> m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach ständiger Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung führt (vgl. oben Rn. 19), zusätzlich durch den in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt.

35

bb) Da der zuständige Bundesminister sich - wie dargelegt - die Wahlentscheidung grundsätzlich zu eigen zu machen hat, treffen auch ihn keine umfassenden Begründungspflichten. Erforderlich ist eine Begründung jedoch immer dann, wenn es sich aufdrängt, dass der Richterwahlausschuss offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Vorgeschlagenen in einer den Spielraum des Art. 95 Abs. 2 GG überschreitenden Weise missachtet hat. Eine Begründungspflicht ist insbesondere in zwei Fällen anzunehmen. Zum einen muss der Minister aufgrund des institutionellen Treueverhältnisses begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert, da andernfalls eine Einigung nur schwer möglich wäre (vgl. in dieser Richtung Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 24, und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 5 ME 199/15 -, juris, Rn. 41). Zum anderen muss der Minister seine Entscheidung dann begründen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt. Zwar ist aufgrund der fehlenden Bindungswirkung von dienstlichen Beurteilungen oder Präsidialratsstellungnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17 m.w.N.) die Ernennung von Kandidaten, die mit "ungeeignet" beurteilt worden sind, nicht ohne Weiteres verfassungswidrig (vgl. Rn. 32). Der auch dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes dienende Grundsatz der Bestenauslese erfordert aber, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und über sie Rechenschaft abzulegen, wenn sie derart weit von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheinen. Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt insoweit zwar Modifikationen, wird von Art. 95 Abs. 2 GG aber nicht vollständig verdrängt.

III.

36

Nach diesen Maßstäben wird die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht in ihren Rechten verletzt.

37

Die Wahlvorschlagsbögen enthielten in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst sowie den Beigeladenen unter anderem Angaben zu der Dienststellung, den Ergebnissen der juristischen Staatsprüfungen, den Beförderungen, der bisherigen beruflichen Tätigkeit, der wissenschaftlichen Betätigung, den Veröffentlichungen, insbesondere aber auch die bisherigen dienstlichen Beurteilungen sowie die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zum Inhalt Letzterer auch Bowitz, DÖV 2016, S. 638 <639>). Damit standen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses alle auswahlrelevanten Informationen zur Verfügung.

38

Die Ernennungsvoraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin ebenso wie beim Beigeladenen erfüllt. Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines Richters/einer Richterin am Bundesgerichtshof aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen; auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG begründet im vorliegenden Fall - im Hinblick auf das konkrete Wahlergebnis im Übrigen - nicht die Erforderlichkeit einer Begründung der Zustimmungsentscheidung. Allein der Umstand, dass der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs es "begrüßt" hätte, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am Oberlandesgericht zu sammeln, löste noch keine Begründungspflicht aus, da ihn der Präsidialrat gleichwohl bereits als "geeignet" ansah.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.