Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17

published on 01/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten (unten PH Weingarten), Besoldungsgruppe W3, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltend.
Der am xx.xx.xxx geborene Kläger studierte nach der Reifeprüfung im Jahr xxx drei Semester Wirtschaftswissenschaften an der TH Aachen. Am xx.xx.xxx wurde er als Rechtspflegeranwärter in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Die Ernennung zum Justizinspektor zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe erfolgte am xx.xx.xxx. Am xx.xx.xxx verlieh ihm die Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel den akademischen Grad "Rechtspfleger (graduiert)". Zum xx.xx.xxx erfolgte seine Abordnung und zum xx.xx.xxx seine Versetzung zum Bundesjustizministerium, wo er am xx.xx.xxx zum Regierungsinspektor ernannt wurde. Am xx.xx.xxx erfolgte die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, am xx.xx.xxx die Ernennung zum Regierungsoberinspektor und am xx.xx.xxx die Ernennung zum Regierungsamtmann. Am xx.xx.xxx verlieh ihm die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen den Hochschulgrad "Diplom-Rechtspfleger". Am xx.xx.xxx erfolgte seine Ernennung zum Regierungsamtsrat und am xx.xx.xxx seine Ernennung zum Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13).
Das Bundesjustizministerium beurlaubte den Kläger vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx für eine Tätigkeit bei der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. in Bonn. Eine weitere Beurlaubung erfolgte im Anschluss vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx für eine Tätigkeit beim Deutschen Akademischen Austauschdienst in Bonn. Vom xx.xx.xxx bis xx.xx.xxx wurde der Kläger nach Aufhebung der vorausgehenden Beurlaubung zur Wahrnehmung der Tätigkeit des Verwaltungsleiters der Willy-Brandt-Schule in Warschau entsandt und hierfür Sonderurlaub gewährt. Vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx wurde dem Kläger vom Bundesjustizministerium Sonderurlaub für eine Tätigkeit als Verwaltungsleiter beim Max-Planck-Institut für die Biologie des Alterns in Köln gewährt. Im Anschluss an die letzte Beurlaubung war er beim Bundesjustizministerium im Referat Betreuungsrecht, Frauenpolitik tätig.
Auf seine Bewerbung vom 18.9.2010 wurde der Kläger am 2.2.2011 vom Hochschulrat der PH Weingarten zum Kanzler der PH Weingarten gewählt. Der Senat der PH Weingarten bestätigte die Wahl in seiner Sitzung am 4.2.2011. Der Kanzler der PH Weingarten (staatliche Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LHG) ist zuständig für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung, Beauftragter für den Haushalt und nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 17 Abs. 2 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 2 der Grundordnung der PH Weingarten hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des aus dem Rektor, dem Kanzler und zwei nebenamtlichen Prorektoren bestehenden kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule.
Zum 1.8.2011 wurde der Kläger vom Beklagten unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Land Baden-Württemberg für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W3 eingewiesen. Mit der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses und des damit verbundenen Dienstherrenwechsels endete gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG sein bis dahin bestehendes Beamtenverhältnis als Bundesbeamter auf Lebenszeit.
In der Folgezeit war der Kläger als Kanzler der PH Weingarten tätig. Seine sechsjährige Amtszeit endete mit Ablauf des 31.7.2017. Im Verfahren für die Wahl des ab 1.8.2017 als Kanzler zu berufenden Nachfolgers hat sich der 64 Jahre alte Kläger auf die erste Ausschreibung (Vergabe zum 1.8.2017) beworben. Er wurde jedoch von der PH Weingarten nicht in die engere Kandidatenauswahl einbezogen. Eine Vergabe der Stelle zum 1.8.2017 erfolgte nicht. Für die neuerliche Ausschreibung der Stelle des Kanzlers der PH Weingarten (Vergabe zum 1.11.2017 oder früher) läuft die Bewerbungsfrist am 11.8.2017 ab.
Mit Schreiben vom 5.1.2017 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, unten WM, stellte der Kläger einen Antrag auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses als Kanzler der PH Weingarten in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Zur Begründung führte er aus, er halte die baden-württembergische Befristungsregelung im Landeshochschulgesetz für verfassungswidrig. Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren). Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass das verfassungsrechtliche Lebenszeitprinzip durch die baden-württembergische Befristungsregelung im Landeshochschulgesetz verletzt werde. Insofern könne der Beklagte auch nicht auf den Wahlmechanismus und Parallelen zum politischen Beamten oder zu kommunalen Wahlbeamten verweisen.
Der Antrag wurde mit Bescheid des WM vom 22.2.2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landeshochschulgesetz sehe die Ernennung von Kanzlern an Hochschulen in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht vor. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen, die lediglich ein Zeitbeamtenverhältnis oder die Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses zuließen, bestünden nach der Einschätzung des WM nicht. Auf den angeführten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts könne sich der Kläger schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil sich die Regelungen des Landes Brandenburg stark von den baden-württembergischen unterschieden. Im Gegensatz zu Brandenburg sei der Kanzler in Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied mit einem festen Ressort und damit Teil des kollegial ausgestalteten Hochschulorgans, das die Hochschule leite. Dem Kanzler stehe mithin eine weitreichende eigene hochschulpolitische (Mit-)Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnis zu. Dienstvorgesetzter des Kanzlers sei wie beim Rektor der Wissenschaftsminister. Anders als in Brandenburg werde der Kanzler wie alle hauptamtlichen Rektoratsmitglieder von Hochschulrat und Senat gewählt. Damit sei eine Ähnlichkeit zu kommunalen Wahlbeamten gegeben, für die eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip anerkannt sei.
Der Kläger ließ am 28.2.2017 gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und dazu ausführen, er sehe keine eigenständige politische und entsprechende gestalterische Entscheidungsfreiheit des Kanzlers. Der baden-württembergische Wahlmechanismus lasse auch keine Parallele zum kommunalen Wahlbeamten oder zum politischen Beamten erkennen.
10 
Einen Eilantrag des Klägers vom 1.2.2017 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 2.6.2017, 2 K 464/17, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, zurück. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt sind, wird verwiesen.
11 
Bereits am 1.2.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit ihr die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten (unten PH Weingarten), Besoldungsgruppe W3, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt. Der ablehnende Bescheid des WM vom 22.2.2017 wurde mit Schriftsatz vom 15.4.2017 in die Klage einbezogen. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei im Eilbeschluss zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen, was die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausschließe. Es sei daher davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagsrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor. Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt möge zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984), S. 24 ff., zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen. Zudem sei der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“. Schließlich sei die rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
12 
Der Kläger beantragt schriftlich,
13 
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2017 zu verpflichten, das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln und den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 5. Januar 2017 neu zu bescheiden.
14 
Der Beklagte beantragt schriftlich,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung werden die Ausführungen zur Ablehnung des Antrags des Klägers wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, es gebe bezüglich der Ausgestaltung der Stellung des Kanzlers der PH eine Grundrechtskonkurrenz, bei der auf der einen Seite Art. 33 Abs. 5 GG und auf der anderen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung zu berücksichtigen seien. Mit Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris, habe der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass Teile der Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in § 18 Landesverfassung mit der in Art. 20 Landesverfassung garantierten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar seien. Denn es bestehe eine Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit. Je mehr personelle, sachliche und finanzielle Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan der Hochschulen entzogen würden, desto stärker müsse im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans und der dort vertretenen Hochschullehrer an der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Hauptorgans ausgestaltet sein. Werde diese Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt, erscheine es zweifelhaft, ob die vom Kläger angestrebte Lebenszeitbeamtenstellung mit Funktion und Aufgaben des Kanzlers im Rektorat und den dafür zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit überhaupt vereinbar wäre und so vom Gesetzgeber angeordnet werden könnte. Im Übrigen könne der Kläger wegen des absehbaren zeitlichen Verlaufs, auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache, altershalber nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.
17 
Die mit Beschluss vom 1.6.2017 beigeladene PH Weingarten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
18 
Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Der Beklagte hat mit Telefaxschreiben an das Gericht vom 31.7.2017 mitgeteilt, dass er der Sprungrevision zustimme.
19 
Dem Gericht liegen die Behörden- und Personalakten des WM und der Beigeladenen, sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zum Eilverfahren vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt, auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2/93 - Buchholz 436.36 § BAFÖG § 46 BAföG Nr. 16). Außerdem liegen mittlerweile die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
22 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet und unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnis auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, noch steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 5.1.2017 zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus verfassungsrechtlichen noch aus einfachgesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden ebenso wie ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG erkennbar aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2017 - 4 S 1433/17 -, m.w.N.). Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Regelungen. Diese stehen vielmehr der Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses für den Kanzler der PH Weingarten entgegen. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG. Danach ist der Kanzler als hauptamtliches Rektoratsmitglied Beamter auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Regelung schließt für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule eine Lebenszeitbeamtenstellung aus.
24 
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und der Gesetzgeber verpflichtet, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Diese Einwände treffen nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Dagegen wäre die vom Kläger anstelle der jetzigen Regelung verlangte Schaffung einer Lebenszeitbeamtenstellung für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule ihrerseits verfassungswidrig, nachdem eine solche Regelung die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Hochschulen in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzen würde.
25 
Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 -, Juris, Rdnr. 32). Seine Ausgestaltung muss daher einerseits so erfolgen, dass die öffentlichen Aufgaben - also auch die Zielsetzungen des Landeshochschulgesetzes - erreicht werden. Andererseits unterliegen Ausgestaltung und Vergabe den sich aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Diese Bindungen sind in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die Hochschulautonomie eingeschränkt, weil das Landeshochschulgesetz in § 18 LHG die Wahl des Kanzlers durch den Hochschulrat und durch den Senat vorsieht. Charakteristisch für den durch den Hochschulrat und durch den Senat gewählten Kanzler der Hochschule ist - wie übrigens auch für den kommunalen Wahlbeamten - der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch nicht die Erfüllung spezifischer Laufbahnvoraussetzungen. Es genügen vielmehr gemäß § 17 Abs. 5 LHG die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder ein anderer Hochschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung. Das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen der Wähler in die Vereinbarkeit der Amtsführung des Kanzlers mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV wird zusätzlich durch die in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Abwahlmöglichkeit geschützt (vgl. zu den Anforderungen an eine effektive gesetzliche Ausgestaltung: Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
26 
Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschafft. Er ist hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule. Dieses besteht nach § 2 der Grundordnung der PH Weingarten aus dem Rektor, dem Kanzler als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, und zwei nebenamtlichen Prorektoren. Als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LHG) und in diesen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der PH Weingarten vom 8.5.2015 auch Vertreter des Rektors. Der Kanzler hat nach § 16 Abs. 2 Satz 5 LHG ein Einspruchsrecht in Haushaltsangelegenheiten. Gegen seinen Einspruch sind Maßnahmen der Hochschule nur durch eine bestätigende Entscheidung des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium durchzusetzen. Nach § 3 der Geschäftsordnung ist das Rektorat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Hochschulsenats vor und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulrats (§ 16 Abs. 5 LHG). Die Rektoratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien berechtigt (§ 16 Abs. 7 Satz 1 LHG). Das Rektorat kann von allen Gremien eine Beratung und Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten verlangen (§ 16 Abs. 7 Satz 2 LHG). Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 7 Satz 3 LHG. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 LHG nimmt der Hochschulrat bezüglich § 16 Abs. 7 Satz 1 bis 3 LHG eine Sonderstellung ein.
27 
Werden die danach bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt, ergeben sich, auch wenn der Kläger dies anders darstellen will, umfangreiche Einflussmöglichkeiten des Kanzlers auf Ausrichtung und Entscheidungen der Hochschule. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule und des Vertrauens der Wähler in seine Amtsführung deshalb unverzichtbar. Würde der Landesgesetzgeber für den Hochschulkanzler eine Lebenszeitbeamtenstellung anordnen, würde dies in gravierender Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen und in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV, Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
28 
Die starke Stellung des Hochschulkanzlers im baden-württembergischen Hochschulrecht und der Umstand, dass das Hochschulrecht seine Wahl, seine Wiederwahl und seine Abwahl vorsehen, stellen einen zwingenden sachlichen Grund für eine Ausnahme von dem nach Art. 33 Abs. 5 GG ansonsten zu beachtenden Lebenszeitprinzip dar (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2017 - 4 S 1433/17 -). Die besondere Stellung und Funktion rechtfertigt es, den Kanzler in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, verstößt daher nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.
29 
Der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und seine Behauptung, den Gesetzgeber treffe die Verpflichtung, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten, überzeugen daher nicht. In der Folge muss die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbleiben.
30 
Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist der Kläger durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat kann der Hochschulkanzler - wie oben dargestellt - alle Entscheidungen des Rektorats mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95). Er hat - auch - einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss. Der Umstand, dass er als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen ggf. um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines hochschulpolitischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen - ggf. durch einseitige Weisung erfolgenden - Verwaltungsvollzug. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischen Zuschnitt unterscheidet sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermag.
31 
Eine Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Rechtssache mit dem vorliegenden Rechtsstreit besteht auch danach nicht.
32 
Die angeführten Belastungen des Klägers durch den Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses gebieten ebenfalls keine andere Entscheidung. Insofern erscheint der Hinweis angebracht, dass der Kläger 64 Jahre alt und sein Eintritt in den Ruhestand damit absehbar ist. Vor Ernennung und damit einhergehender Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wurde der Kläger nach Aktenlage über die Folgen der Ernennung eingehend informiert. Dass er im Fall seiner Abwahl für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG) und im Fall der fehlgeschlagenen Wiederwahl in den Ruhestand (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBG in Verbindung mit § 17 Abs. 7 LHG) eintreten würde, war dem Kläger bekannt. Das Gericht vermag im Hinblick auf die vom Kläger nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
33 
Der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung des innegehabten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis besteht daher nicht. Ebenso besteht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht. Dahinstehen kann dabei, ob der Übernahmeanspruch, wenn er bestanden hätte, verwirkt wäre. Dahinstehen kann auch, ob, wenn durch Gesetzesänderung eine Lebenszeitbeamtenstelle für den Kanzler der PH Weingarten geschaffen würde, der Beklagte den Kläger anderen Bewerbern bei der Vergabe unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigen dürfte.
34 
Die Klage ist nach alldem mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und unterliegt daher im vollen Umfang der Abweisung.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist daher kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie behält ihre außergerichtlichen Kosten daher auf sich.
36 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG mit Art. 5 Abs. 3, 33 Abs. 2, 4 und 5 GG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich bei Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund die Sprungrevision zugelassen.

Gründe

20 
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2/93 - Buchholz 436.36 § BAFÖG § 46 BAföG Nr. 16). Außerdem liegen mittlerweile die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
22 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet und unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnis auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, noch steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 5.1.2017 zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus verfassungsrechtlichen noch aus einfachgesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden ebenso wie ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG erkennbar aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2017 - 4 S 1433/17 -, m.w.N.). Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Regelungen. Diese stehen vielmehr der Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses für den Kanzler der PH Weingarten entgegen. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG. Danach ist der Kanzler als hauptamtliches Rektoratsmitglied Beamter auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Regelung schließt für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule eine Lebenszeitbeamtenstellung aus.
24 
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und der Gesetzgeber verpflichtet, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Diese Einwände treffen nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Dagegen wäre die vom Kläger anstelle der jetzigen Regelung verlangte Schaffung einer Lebenszeitbeamtenstellung für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule ihrerseits verfassungswidrig, nachdem eine solche Regelung die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Hochschulen in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzen würde.
25 
Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 -, Juris, Rdnr. 32). Seine Ausgestaltung muss daher einerseits so erfolgen, dass die öffentlichen Aufgaben - also auch die Zielsetzungen des Landeshochschulgesetzes - erreicht werden. Andererseits unterliegen Ausgestaltung und Vergabe den sich aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Diese Bindungen sind in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die Hochschulautonomie eingeschränkt, weil das Landeshochschulgesetz in § 18 LHG die Wahl des Kanzlers durch den Hochschulrat und durch den Senat vorsieht. Charakteristisch für den durch den Hochschulrat und durch den Senat gewählten Kanzler der Hochschule ist - wie übrigens auch für den kommunalen Wahlbeamten - der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch nicht die Erfüllung spezifischer Laufbahnvoraussetzungen. Es genügen vielmehr gemäß § 17 Abs. 5 LHG die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder ein anderer Hochschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung. Das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen der Wähler in die Vereinbarkeit der Amtsführung des Kanzlers mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV wird zusätzlich durch die in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Abwahlmöglichkeit geschützt (vgl. zu den Anforderungen an eine effektive gesetzliche Ausgestaltung: Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
26 
Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschafft. Er ist hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule. Dieses besteht nach § 2 der Grundordnung der PH Weingarten aus dem Rektor, dem Kanzler als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, und zwei nebenamtlichen Prorektoren. Als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LHG) und in diesen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der PH Weingarten vom 8.5.2015 auch Vertreter des Rektors. Der Kanzler hat nach § 16 Abs. 2 Satz 5 LHG ein Einspruchsrecht in Haushaltsangelegenheiten. Gegen seinen Einspruch sind Maßnahmen der Hochschule nur durch eine bestätigende Entscheidung des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium durchzusetzen. Nach § 3 der Geschäftsordnung ist das Rektorat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Hochschulsenats vor und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulrats (§ 16 Abs. 5 LHG). Die Rektoratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien berechtigt (§ 16 Abs. 7 Satz 1 LHG). Das Rektorat kann von allen Gremien eine Beratung und Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten verlangen (§ 16 Abs. 7 Satz 2 LHG). Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 7 Satz 3 LHG. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 LHG nimmt der Hochschulrat bezüglich § 16 Abs. 7 Satz 1 bis 3 LHG eine Sonderstellung ein.
27 
Werden die danach bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt, ergeben sich, auch wenn der Kläger dies anders darstellen will, umfangreiche Einflussmöglichkeiten des Kanzlers auf Ausrichtung und Entscheidungen der Hochschule. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule und des Vertrauens der Wähler in seine Amtsführung deshalb unverzichtbar. Würde der Landesgesetzgeber für den Hochschulkanzler eine Lebenszeitbeamtenstellung anordnen, würde dies in gravierender Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen und in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV, Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
28 
Die starke Stellung des Hochschulkanzlers im baden-württembergischen Hochschulrecht und der Umstand, dass das Hochschulrecht seine Wahl, seine Wiederwahl und seine Abwahl vorsehen, stellen einen zwingenden sachlichen Grund für eine Ausnahme von dem nach Art. 33 Abs. 5 GG ansonsten zu beachtenden Lebenszeitprinzip dar (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2017 - 4 S 1433/17 -). Die besondere Stellung und Funktion rechtfertigt es, den Kanzler in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, verstößt daher nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.
29 
Der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und seine Behauptung, den Gesetzgeber treffe die Verpflichtung, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten, überzeugen daher nicht. In der Folge muss die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbleiben.
30 
Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist der Kläger durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat kann der Hochschulkanzler - wie oben dargestellt - alle Entscheidungen des Rektorats mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95). Er hat - auch - einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss. Der Umstand, dass er als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen ggf. um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines hochschulpolitischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen - ggf. durch einseitige Weisung erfolgenden - Verwaltungsvollzug. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischen Zuschnitt unterscheidet sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermag.
31 
Eine Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Rechtssache mit dem vorliegenden Rechtsstreit besteht auch danach nicht.
32 
Die angeführten Belastungen des Klägers durch den Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses gebieten ebenfalls keine andere Entscheidung. Insofern erscheint der Hinweis angebracht, dass der Kläger 64 Jahre alt und sein Eintritt in den Ruhestand damit absehbar ist. Vor Ernennung und damit einhergehender Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wurde der Kläger nach Aktenlage über die Folgen der Ernennung eingehend informiert. Dass er im Fall seiner Abwahl für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG) und im Fall der fehlgeschlagenen Wiederwahl in den Ruhestand (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBG in Verbindung mit § 17 Abs. 7 LHG) eintreten würde, war dem Kläger bekannt. Das Gericht vermag im Hinblick auf die vom Kläger nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
33 
Der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung des innegehabten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis besteht daher nicht. Ebenso besteht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht. Dahinstehen kann dabei, ob der Übernahmeanspruch, wenn er bestanden hätte, verwirkt wäre. Dahinstehen kann auch, ob, wenn durch Gesetzesänderung eine Lebenszeitbeamtenstelle für den Kanzler der PH Weingarten geschaffen würde, der Beklagte den Kläger anderen Bewerbern bei der Vergabe unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigen dürfte.
34 
Die Klage ist nach alldem mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und unterliegt daher im vollen Umfang der Abweisung.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist daher kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie behält ihre außergerichtlichen Kosten daher auf sich.
36 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG mit Art. 5 Abs. 3, 33 Abs. 2, 4 und 5 GG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich bei Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund die Sprungrevision zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 19/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2
published on 29/05/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten so gestellt werden, als wäre er zum 01.04.2004
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(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.