Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17

bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten (unten PH Weingarten), Besoldungsgruppe W3, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltend.
Der am xx.xx.xxx geborene Kläger studierte nach der Reifeprüfung im Jahr xxx drei Semester Wirtschaftswissenschaften an der TH Aachen. Am xx.xx.xxx wurde er als Rechtspflegeranwärter in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Die Ernennung zum Justizinspektor zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe erfolgte am xx.xx.xxx. Am xx.xx.xxx verlieh ihm die Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel den akademischen Grad "Rechtspfleger (graduiert)". Zum xx.xx.xxx erfolgte seine Abordnung und zum xx.xx.xxx seine Versetzung zum Bundesjustizministerium, wo er am xx.xx.xxx zum Regierungsinspektor ernannt wurde. Am xx.xx.xxx erfolgte die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, am xx.xx.xxx die Ernennung zum Regierungsoberinspektor und am xx.xx.xxx die Ernennung zum Regierungsamtmann. Am xx.xx.xxx verlieh ihm die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen den Hochschulgrad "Diplom-Rechtspfleger". Am xx.xx.xxx erfolgte seine Ernennung zum Regierungsamtsrat und am xx.xx.xxx seine Ernennung zum Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13).
Das Bundesjustizministerium beurlaubte den Kläger vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx für eine Tätigkeit bei der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. in Bonn. Eine weitere Beurlaubung erfolgte im Anschluss vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx für eine Tätigkeit beim Deutschen Akademischen Austauschdienst in Bonn. Vom xx.xx.xxx bis xx.xx.xxx wurde der Kläger nach Aufhebung der vorausgehenden Beurlaubung zur Wahrnehmung der Tätigkeit des Verwaltungsleiters der Willy-Brandt-Schule in Warschau entsandt und hierfür Sonderurlaub gewährt. Vom xx.xx.xxx bis zum xx.xx.xxx wurde dem Kläger vom Bundesjustizministerium Sonderurlaub für eine Tätigkeit als Verwaltungsleiter beim Max-Planck-Institut für die Biologie des Alterns in Köln gewährt. Im Anschluss an die letzte Beurlaubung war er beim Bundesjustizministerium im Referat Betreuungsrecht, Frauenpolitik tätig.
Auf seine Bewerbung vom 18.9.2010 wurde der Kläger am 2.2.2011 vom Hochschulrat der PH Weingarten zum Kanzler der PH Weingarten gewählt. Der Senat der PH Weingarten bestätigte die Wahl in seiner Sitzung am 4.2.2011. Der Kanzler der PH Weingarten (staatliche Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LHG) ist zuständig für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung, Beauftragter für den Haushalt und nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 17 Abs. 2 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 2 der Grundordnung der PH Weingarten hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des aus dem Rektor, dem Kanzler und zwei nebenamtlichen Prorektoren bestehenden kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule.
Zum 1.8.2011 wurde der Kläger vom Beklagten unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit dem Land Baden-Württemberg für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W3 eingewiesen. Mit der Begründung des neuen Beamtenverhältnisses und des damit verbundenen Dienstherrenwechsels endete gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG sein bis dahin bestehendes Beamtenverhältnis als Bundesbeamter auf Lebenszeit.
In der Folgezeit war der Kläger als Kanzler der PH Weingarten tätig. Seine sechsjährige Amtszeit endete mit Ablauf des 31.7.2017. Im Verfahren für die Wahl des ab 1.8.2017 als Kanzler zu berufenden Nachfolgers hat sich der 64 Jahre alte Kläger auf die erste Ausschreibung (Vergabe zum 1.8.2017) beworben. Er wurde jedoch von der PH Weingarten nicht in die engere Kandidatenauswahl einbezogen. Eine Vergabe der Stelle zum 1.8.2017 erfolgte nicht. Für die neuerliche Ausschreibung der Stelle des Kanzlers der PH Weingarten (Vergabe zum 1.11.2017 oder früher) läuft die Bewerbungsfrist am 11.8.2017 ab.
Mit Schreiben vom 5.1.2017 an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, unten WM, stellte der Kläger einen Antrag auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses als Kanzler der PH Weingarten in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Zur Begründung führte er aus, er halte die baden-württembergische Befristungsregelung im Landeshochschulgesetz für verfassungswidrig. Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren). Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass das verfassungsrechtliche Lebenszeitprinzip durch die baden-württembergische Befristungsregelung im Landeshochschulgesetz verletzt werde. Insofern könne der Beklagte auch nicht auf den Wahlmechanismus und Parallelen zum politischen Beamten oder zu kommunalen Wahlbeamten verweisen.
Der Antrag wurde mit Bescheid des WM vom 22.2.2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landeshochschulgesetz sehe die Ernennung von Kanzlern an Hochschulen in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht vor. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen, die lediglich ein Zeitbeamtenverhältnis oder die Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses zuließen, bestünden nach der Einschätzung des WM nicht. Auf den angeführten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts könne sich der Kläger schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil sich die Regelungen des Landes Brandenburg stark von den baden-württembergischen unterschieden. Im Gegensatz zu Brandenburg sei der Kanzler in Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied mit einem festen Ressort und damit Teil des kollegial ausgestalteten Hochschulorgans, das die Hochschule leite. Dem Kanzler stehe mithin eine weitreichende eigene hochschulpolitische (Mit-)Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnis zu. Dienstvorgesetzter des Kanzlers sei wie beim Rektor der Wissenschaftsminister. Anders als in Brandenburg werde der Kanzler wie alle hauptamtlichen Rektoratsmitglieder von Hochschulrat und Senat gewählt. Damit sei eine Ähnlichkeit zu kommunalen Wahlbeamten gegeben, für die eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip anerkannt sei.
Der Kläger ließ am 28.2.2017 gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und dazu ausführen, er sehe keine eigenständige politische und entsprechende gestalterische Entscheidungsfreiheit des Kanzlers. Der baden-württembergische Wahlmechanismus lasse auch keine Parallele zum kommunalen Wahlbeamten oder zum politischen Beamten erkennen.
10 
Einen Eilantrag des Klägers vom 1.2.2017 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 2.6.2017, 2 K 464/17, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, zurück. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt sind, wird verwiesen.
11 
Bereits am 1.2.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit ihr die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten (unten PH Weingarten), Besoldungsgruppe W3, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt. Der ablehnende Bescheid des WM vom 22.2.2017 wurde mit Schriftsatz vom 15.4.2017 in die Klage einbezogen. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei im Eilbeschluss zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen, was die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausschließe. Es sei daher davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagsrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor. Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt möge zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984), S. 24 ff., zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen. Zudem sei der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“. Schließlich sei die rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
12 
Der Kläger beantragt schriftlich,
13 
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2017 zu verpflichten, das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln und den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 5. Januar 2017 neu zu bescheiden.
14 
Der Beklagte beantragt schriftlich,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung werden die Ausführungen zur Ablehnung des Antrags des Klägers wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, es gebe bezüglich der Ausgestaltung der Stellung des Kanzlers der PH eine Grundrechtskonkurrenz, bei der auf der einen Seite Art. 33 Abs. 5 GG und auf der anderen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung zu berücksichtigen seien. Mit Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris, habe der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass Teile der Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in § 18 Landesverfassung mit der in Art. 20 Landesverfassung garantierten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar seien. Denn es bestehe eine Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit. Je mehr personelle, sachliche und finanzielle Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan der Hochschulen entzogen würden, desto stärker müsse im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans und der dort vertretenen Hochschullehrer an der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Hauptorgans ausgestaltet sein. Werde diese Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt, erscheine es zweifelhaft, ob die vom Kläger angestrebte Lebenszeitbeamtenstellung mit Funktion und Aufgaben des Kanzlers im Rektorat und den dafür zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit überhaupt vereinbar wäre und so vom Gesetzgeber angeordnet werden könnte. Im Übrigen könne der Kläger wegen des absehbaren zeitlichen Verlaufs, auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache, altershalber nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.
17 
Die mit Beschluss vom 1.6.2017 beigeladene PH Weingarten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
18 
Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Der Beklagte hat mit Telefaxschreiben an das Gericht vom 31.7.2017 mitgeteilt, dass er der Sprungrevision zustimme.
19 
Dem Gericht liegen die Behörden- und Personalakten des WM und der Beigeladenen, sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zum Eilverfahren vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt, auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2/93 - Buchholz 436.36 § BAFÖG § 46 BAföG Nr. 16). Außerdem liegen mittlerweile die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
22 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet und unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnis auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, noch steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 5.1.2017 zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus verfassungsrechtlichen noch aus einfachgesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden ebenso wie ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG erkennbar aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2017 - 4 S 1433/17 -, m.w.N.). Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Regelungen. Diese stehen vielmehr der Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses für den Kanzler der PH Weingarten entgegen. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG. Danach ist der Kanzler als hauptamtliches Rektoratsmitglied Beamter auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Regelung schließt für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule eine Lebenszeitbeamtenstellung aus.
24 
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und der Gesetzgeber verpflichtet, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Diese Einwände treffen nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Dagegen wäre die vom Kläger anstelle der jetzigen Regelung verlangte Schaffung einer Lebenszeitbeamtenstellung für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule ihrerseits verfassungswidrig, nachdem eine solche Regelung die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Hochschulen in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzen würde.
25 
Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 -, Juris, Rdnr. 32). Seine Ausgestaltung muss daher einerseits so erfolgen, dass die öffentlichen Aufgaben - also auch die Zielsetzungen des Landeshochschulgesetzes - erreicht werden. Andererseits unterliegen Ausgestaltung und Vergabe den sich aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Diese Bindungen sind in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die Hochschulautonomie eingeschränkt, weil das Landeshochschulgesetz in § 18 LHG die Wahl des Kanzlers durch den Hochschulrat und durch den Senat vorsieht. Charakteristisch für den durch den Hochschulrat und durch den Senat gewählten Kanzler der Hochschule ist - wie übrigens auch für den kommunalen Wahlbeamten - der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch nicht die Erfüllung spezifischer Laufbahnvoraussetzungen. Es genügen vielmehr gemäß § 17 Abs. 5 LHG die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder ein anderer Hochschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung. Das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen der Wähler in die Vereinbarkeit der Amtsführung des Kanzlers mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV wird zusätzlich durch die in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Abwahlmöglichkeit geschützt (vgl. zu den Anforderungen an eine effektive gesetzliche Ausgestaltung: Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
26 
Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschafft. Er ist hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule. Dieses besteht nach § 2 der Grundordnung der PH Weingarten aus dem Rektor, dem Kanzler als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, und zwei nebenamtlichen Prorektoren. Als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LHG) und in diesen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der PH Weingarten vom 8.5.2015 auch Vertreter des Rektors. Der Kanzler hat nach § 16 Abs. 2 Satz 5 LHG ein Einspruchsrecht in Haushaltsangelegenheiten. Gegen seinen Einspruch sind Maßnahmen der Hochschule nur durch eine bestätigende Entscheidung des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium durchzusetzen. Nach § 3 der Geschäftsordnung ist das Rektorat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Hochschulsenats vor und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulrats (§ 16 Abs. 5 LHG). Die Rektoratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien berechtigt (§ 16 Abs. 7 Satz 1 LHG). Das Rektorat kann von allen Gremien eine Beratung und Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten verlangen (§ 16 Abs. 7 Satz 2 LHG). Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 7 Satz 3 LHG. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 LHG nimmt der Hochschulrat bezüglich § 16 Abs. 7 Satz 1 bis 3 LHG eine Sonderstellung ein.
27 
Werden die danach bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt, ergeben sich, auch wenn der Kläger dies anders darstellen will, umfangreiche Einflussmöglichkeiten des Kanzlers auf Ausrichtung und Entscheidungen der Hochschule. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule und des Vertrauens der Wähler in seine Amtsführung deshalb unverzichtbar. Würde der Landesgesetzgeber für den Hochschulkanzler eine Lebenszeitbeamtenstellung anordnen, würde dies in gravierender Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen und in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV, Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
28 
Die starke Stellung des Hochschulkanzlers im baden-württembergischen Hochschulrecht und der Umstand, dass das Hochschulrecht seine Wahl, seine Wiederwahl und seine Abwahl vorsehen, stellen einen zwingenden sachlichen Grund für eine Ausnahme von dem nach Art. 33 Abs. 5 GG ansonsten zu beachtenden Lebenszeitprinzip dar (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2017 - 4 S 1433/17 -). Die besondere Stellung und Funktion rechtfertigt es, den Kanzler in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, verstößt daher nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.
29 
Der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und seine Behauptung, den Gesetzgeber treffe die Verpflichtung, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten, überzeugen daher nicht. In der Folge muss die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbleiben.
30 
Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist der Kläger durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat kann der Hochschulkanzler - wie oben dargestellt - alle Entscheidungen des Rektorats mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95). Er hat - auch - einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss. Der Umstand, dass er als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen ggf. um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines hochschulpolitischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen - ggf. durch einseitige Weisung erfolgenden - Verwaltungsvollzug. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischen Zuschnitt unterscheidet sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermag.
31 
Eine Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Rechtssache mit dem vorliegenden Rechtsstreit besteht auch danach nicht.
32 
Die angeführten Belastungen des Klägers durch den Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses gebieten ebenfalls keine andere Entscheidung. Insofern erscheint der Hinweis angebracht, dass der Kläger 64 Jahre alt und sein Eintritt in den Ruhestand damit absehbar ist. Vor Ernennung und damit einhergehender Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wurde der Kläger nach Aktenlage über die Folgen der Ernennung eingehend informiert. Dass er im Fall seiner Abwahl für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG) und im Fall der fehlgeschlagenen Wiederwahl in den Ruhestand (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBG in Verbindung mit § 17 Abs. 7 LHG) eintreten würde, war dem Kläger bekannt. Das Gericht vermag im Hinblick auf die vom Kläger nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
33 
Der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung des innegehabten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis besteht daher nicht. Ebenso besteht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht. Dahinstehen kann dabei, ob der Übernahmeanspruch, wenn er bestanden hätte, verwirkt wäre. Dahinstehen kann auch, ob, wenn durch Gesetzesänderung eine Lebenszeitbeamtenstelle für den Kanzler der PH Weingarten geschaffen würde, der Beklagte den Kläger anderen Bewerbern bei der Vergabe unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigen dürfte.
34 
Die Klage ist nach alldem mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und unterliegt daher im vollen Umfang der Abweisung.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist daher kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie behält ihre außergerichtlichen Kosten daher auf sich.
36 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG mit Art. 5 Abs. 3, 33 Abs. 2, 4 und 5 GG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich bei Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund die Sprungrevision zugelassen.

Gründe

20 
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2/93 - Buchholz 436.36 § BAFÖG § 46 BAföG Nr. 16). Außerdem liegen mittlerweile die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
22 
Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet und unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnis auf Zeit als Kanzler der PH Weingarten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, noch steht ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 5.1.2017 zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus verfassungsrechtlichen noch aus einfachgesetzlichen Regelungen. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden ebenso wie ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG erkennbar aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2017 - 4 S 1433/17 -, m.w.N.). Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einfachgesetzlichen Regelungen. Diese stehen vielmehr der Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses für den Kanzler der PH Weingarten entgegen. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG. Danach ist der Kanzler als hauptamtliches Rektoratsmitglied Beamter auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Regelung schließt für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule eine Lebenszeitbeamtenstellung aus.
24 
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und der Gesetzgeber verpflichtet, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Diese Einwände treffen nicht zu. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht. Dagegen wäre die vom Kläger anstelle der jetzigen Regelung verlangte Schaffung einer Lebenszeitbeamtenstellung für den Kanzler einer baden-württembergischen Hochschule ihrerseits verfassungswidrig, nachdem eine solche Regelung die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Hochschulen in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzen würde.
25 
Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 -, Juris, Rdnr. 32). Seine Ausgestaltung muss daher einerseits so erfolgen, dass die öffentlichen Aufgaben - also auch die Zielsetzungen des Landeshochschulgesetzes - erreicht werden. Andererseits unterliegen Ausgestaltung und Vergabe den sich aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Diese Bindungen sind in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die Hochschulautonomie eingeschränkt, weil das Landeshochschulgesetz in § 18 LHG die Wahl des Kanzlers durch den Hochschulrat und durch den Senat vorsieht. Charakteristisch für den durch den Hochschulrat und durch den Senat gewählten Kanzler der Hochschule ist - wie übrigens auch für den kommunalen Wahlbeamten - der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch nicht die Erfüllung spezifischer Laufbahnvoraussetzungen. Es genügen vielmehr gemäß § 17 Abs. 5 LHG die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder ein anderer Hochschulabschluss und einschlägige Berufserfahrung. Das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen der Wähler in die Vereinbarkeit der Amtsführung des Kanzlers mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV wird zusätzlich durch die in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Abwahlmöglichkeit geschützt (vgl. zu den Anforderungen an eine effektive gesetzliche Ausgestaltung: Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
26 
Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschafft. Er ist hauptamtliches Mitglied des Rektorats, also des kollegialen Leitungsgremiums der Hochschule. Dieses besteht nach § 2 der Grundordnung der PH Weingarten aus dem Rektor, dem Kanzler als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, und zwei nebenamtlichen Prorektoren. Als hauptamtliches Mitglied für den Bereich der Wirtschaft- und Personalverwaltung ist der Kanzler Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LHG) und in diesen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der PH Weingarten vom 8.5.2015 auch Vertreter des Rektors. Der Kanzler hat nach § 16 Abs. 2 Satz 5 LHG ein Einspruchsrecht in Haushaltsangelegenheiten. Gegen seinen Einspruch sind Maßnahmen der Hochschule nur durch eine bestätigende Entscheidung des Hochschulrats im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium durchzusetzen. Nach § 3 der Geschäftsordnung ist das Rektorat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Hochschulsenats vor und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulrats (§ 16 Abs. 5 LHG). Die Rektoratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien berechtigt (§ 16 Abs. 7 Satz 1 LHG). Das Rektorat kann von allen Gremien eine Beratung und Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten verlangen (§ 16 Abs. 7 Satz 2 LHG). Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten (§ 16 Abs. 7 Satz 3 LHG. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 LHG nimmt der Hochschulrat bezüglich § 16 Abs. 7 Satz 1 bis 3 LHG eine Sonderstellung ein.
27 
Werden die danach bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt, ergeben sich, auch wenn der Kläger dies anders darstellen will, umfangreiche Einflussmöglichkeiten des Kanzlers auf Ausrichtung und Entscheidungen der Hochschule. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers sind zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule und des Vertrauens der Wähler in seine Amtsführung deshalb unverzichtbar. Würde der Landesgesetzgeber für den Hochschulkanzler eine Lebenszeitbeamtenstellung anordnen, würde dies in gravierender Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen und in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV, Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
28 
Die starke Stellung des Hochschulkanzlers im baden-württembergischen Hochschulrecht und der Umstand, dass das Hochschulrecht seine Wahl, seine Wiederwahl und seine Abwahl vorsehen, stellen einen zwingenden sachlichen Grund für eine Ausnahme von dem nach Art. 33 Abs. 5 GG ansonsten zu beachtenden Lebenszeitprinzip dar (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2017 - 4 S 1433/17 -). Die besondere Stellung und Funktion rechtfertigt es, den Kanzler in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, verstößt daher nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.
29 
Der Einwand des Klägers, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG sei verfassungswidrig und seine Behauptung, den Gesetzgeber treffe die Verpflichtung, die Kanzlerstelle der PH Weingarten gesetzlich als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten, überzeugen daher nicht. In der Folge muss die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbleiben.
30 
Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist der Kläger durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat kann der Hochschulkanzler - wie oben dargestellt - alle Entscheidungen des Rektorats mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95). Er hat - auch - einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss. Der Umstand, dass er als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen ggf. um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines hochschulpolitischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen - ggf. durch einseitige Weisung erfolgenden - Verwaltungsvollzug. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischen Zuschnitt unterscheidet sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermag.
31 
Eine Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Rechtssache mit dem vorliegenden Rechtsstreit besteht auch danach nicht.
32 
Die angeführten Belastungen des Klägers durch den Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses gebieten ebenfalls keine andere Entscheidung. Insofern erscheint der Hinweis angebracht, dass der Kläger 64 Jahre alt und sein Eintritt in den Ruhestand damit absehbar ist. Vor Ernennung und damit einhergehender Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wurde der Kläger nach Aktenlage über die Folgen der Ernennung eingehend informiert. Dass er im Fall seiner Abwahl für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG) und im Fall der fehlgeschlagenen Wiederwahl in den Ruhestand (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBG in Verbindung mit § 17 Abs. 7 LHG) eintreten würde, war dem Kläger bekannt. Das Gericht vermag im Hinblick auf die vom Kläger nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
33 
Der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung des innegehabten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis besteht daher nicht. Ebenso besteht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht. Dahinstehen kann dabei, ob der Übernahmeanspruch, wenn er bestanden hätte, verwirkt wäre. Dahinstehen kann auch, ob, wenn durch Gesetzesänderung eine Lebenszeitbeamtenstelle für den Kanzler der PH Weingarten geschaffen würde, der Beklagte den Kläger anderen Bewerbern bei der Vergabe unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigen dürfte.
34 
Die Klage ist nach alldem mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und unterliegt daher im vollen Umfang der Abweisung.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist daher kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie behält ihre außergerichtlichen Kosten daher auf sich.
36 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG mit Art. 5 Abs. 3, 33 Abs. 2, 4 und 5 GG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich bei Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund die Sprungrevision zugelassen.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 31 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Am

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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 32 Bundesbesoldungsordnung W


Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglie

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten so gestellt werden, als wäre er zum 01.04.2004

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(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten so gestellt werden, als wäre er zum 01.04.2004 erneut zum Kanzler der Universität H. ernannt worden.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger legte 1975 die Erste und 1978 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. In der Folge nahm er eine Beschäftigung als Angestellter im Dezernat Recht des Rektoramtes der Universität S. auf. Im April 1980 ernannte ihn das Wissenschaftsministerium zum Regierungsassesor und bereits im Juli 1980 zum Regierungsrat. Seit 01.08.1981 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit. Er nahm an der Universität S. die Funktion des Personaldezernenten wahr. Im August 1982 ernannte das Wissenschaftsministerium den Kläger zum Oberregierungsrat, 1984 bestellte ihn das Wissenschaftsministerium zum Stellvertreter des Kanzlers der Universität S. Im Oktober 1985 wurde der Kläger zum Regierungsdirektor, im Mai 1989 zum Leitenden Regierungsdirektor ernannt. Seit April 1993 leitete er zusätzlich das Dezernat für Akademische Angelegenheiten. Mit Wirkung zum 01.04.1996 berief das Wissenschaftsministerium den Kläger auf die Dauer von 8 Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und ernannte ihn dem Ernennungsvorschlag des Universitätssenats folgend zum Kanzler der Universität H.. Zum 01.11.2001 übernahm der Kläger die Funktion des Sprechers der Kanzlerinnen und Kanzler der baden-württembergischen Universitäten.
In seinen dienstlichen Beurteilungen ist der Kläger während seiner Laufbahn durchgehend positiv bewertet worden (23.10.1984: 7 Punkte, 21.01.1991: 7,5 Punkte, 12.04.1995: 7,5 Punkte). In einer „Gutachtlichen Äußerung“ vom 30.09.2002 hob der Präsident der Universität H. darüber hinaus die Leistungen und Verdienste des Klägers während seiner Amtszeit als Kanzler hervor.
Im Juni 2003 bewarb sich der Kläger als Amtsinhaber um eine weitere Amtszeit als Kanzler der Universität H.. In der dazugehörigen Stellenausschreibung hieß es, man suche eine Persönlichkeit mit hervorragenden Kenntnissen des Universitätsbetriebs, der Fähigkeit, moderne Managementmethoden in ein Führungsteam einzubringen und uneingeschränkt an der Verbesserung der Wettbewerbsposition mitzuarbeiten. Hierzu gehörten die Integration der in der Universität arbeitenden Menschen und die Motivation, eine maßgebliche Position zu besetzen. Mehrjährige berufliche Erfahrungen in leitenden Stellungen würden erwartet. Neben dem Kläger bewarben sich weitere 18 Interessenten auf die ausgeschriebene Stelle, darunter auch der später ernannte Kandidat, A. F.. Herr F., geboren im Jahre 1964, war von 1995 bis 2000 Justitiar der Universität P. und seither Kanzler der Fachhochschule W.. Der Kanzlerauswahlausschuss der Universität H. beschloss in seiner Sitzung vom 03.07.2003, neben dem Kläger und dem später ernannten Herrn F. weitere zwei Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nachdem ein Kandidat zwischenzeitlich seine Bewerbung zurückgezogen hatte, präsentierten sich am 18.07.2003 sodann die verbleibenden drei Bewerber dem Kanzlerauswahlausschuss. In einem hierüber gefertigten Aktenvermerk des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Kanzlerauswahlausschuss hieß es zur Vorstellung des Klägers, er habe in einem (schriftlich ausformulierten) Vortrag die in seinem Bewerbungsschreiben genannten Stichpunkte erläutert und anschließend ein Leitbild für die Zentrale Verwaltung entworfen. Er habe seinen Amtsbonus als Kanzler voll ausgespielt. Im Vergleich zu seinem Mitbewerber F. habe er allerdings wenig eigene Ideen entwickelt und habe weniger engagiert gewirkt. Aufgrund seiner Erfahrungen sei er für den Findungsausschuss dennoch die „Nr. 1 (Abstimmungsergebnis 9:0)“ gewesen. Zur Präsentation des Mitbewerbers F. hieß es in dem Aktenvermerk, dessen Ausführungen seien sehr allgemein geblieben. Es sei bemängelt worden, dass er sich mit den Eckdaten der baden-württembergischen Hochschulpolitik und der konkreten Position der Universität H. in der Hochschullandschaft offensichtlich nicht befasst habe. Als Nachteil sei auch angesehen worden, dass er derzeit nur eine kleine Hochschule mit 33 Professoren und 50 Mitarbeitern verwalte. In der Diskussion habe sich Herr F. jedoch sehr ideenreich und aufgeschlossen gezeigt. Mit 8:0:1 Stimmen habe der Kanzlerwahlausschuss beschlossen, ihn in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 18.07.2003 übermittelte der Kanzlerwahlausschuss dem Wissenschaftsministerium seinen Ernennungsvorschlag nach § 17 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, der den Kläger und Herrn F. umfasste, und bat um Erteilung des Einvernehmens. Dem kam der Wissenschaftsminister mit Schreiben vom 28.08.2003 nach.
In seiner Sitzung vom 12.11.2003 bestimmte der Senat der Universität H. in geheimer Abstimmung nach vorheriger Billigung des Ernennungsvorschlags mit 14:13:1 Stimmen Herrn F. als denjenigen Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Kanzler vorgeschlagen werden sollte. Im Protokoll zur Senatssitzung ist vermerkt, dass der Kläger nach Aufruf des Tagesordnungspunkts den Saal verlassen habe. Im Anschluss daran sei das Abstimmungsverfahren erörtert worden. Der Rektor habe mitgeteilt, dass das Wissenschaftsministerium die Ansicht vertrete, der amtierende Kanzler dürfe an der Abstimmung, die materiell eine Wahl darstelle, teilnehmen. Ein Senatsmitglied äußerte dem Protokoll zufolge eine abweichende Rechtsauffassung. Sodann sei einstimmig beschlossen worden, zuerst über die Vorschlagsliste und dann über die beiden Kandidaten abzustimmen. Daraufhin hätten sich der Kläger und Herr F. vorgestellt. Nach Aussprache habe der Senat in Abwesenheit der Kandidaten nochmals diskutiert. Vor Durchführung der Abstimmung sei der Kläger nochmals in den Sitzungssaal gekommen und habe erklärt, dass er wegen der unsicheren Rechtslage auf eine Teilnahme an der Abstimmung verzichte. Danach sei die Abstimmung geheim mit Stimmzetteln durchgeführt worden. Nach Annahme der Vorschlagsliste sei Herr F. zum Kanzler ab 01.04.2004 für eine Amtszeit von 8 Jahren bestimmt worden (14:13:1).
Mit Schreiben vom 14.11.2003 bat der Rektor der Universität H. daraufhin das Wissenschaftsministerium, dem Ministerpräsidenten Herrn F. zur Ernennung als Kanzler vorzuschlagen.
Der Kläger erkundigte sich im November 2003 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung vorsorglich über die Höhe seines Ruhegehalts alternativ für den Fall einer Zurruhesetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 UG oder nach § 131 Abs. 1 LBG.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 traten vier Universitätsprofessoren an den Wissenschaftsminister heran und zeigten sich sehr überrascht über den (sehr knappen) Ausgang der Wahl. Sie äußerten ihr Bedauern darüber, dass der Kläger seine erfolgreiche Arbeit für die Universität H. nicht fortsetzen könne. Weiter äußerten sie die Vermutung, dass die ausgezeichnete Arbeit des Klägers in den vergangenen Jahren möglicherweise einigen Senatsmitgliedern, insbesondere den vier neu hinzugekommenen studentischen Mitgliedern, nicht ausreichend bekannt gewesen sei.
10 
In der Folge leitete das Wissenschaftsministerium das Ernennungsverfahren ein und bestätigte dies Herrn F. gegenüber mit Schreiben vom 26.01.2004. Mit Schreiben vom 03.02.2004 trat der Wissenschaftsminister an das Staatsministerium heran und bat um Ernennung des Herrn F..
11 
Mit Schreiben vom 02.03.2004 teilte der Kläger dem Wissenschaftsministerium unter dem Betreff „Meine Verwendung ab 01.04.2004“ mit, dass er beabsichtige, ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. die Position eines Mit-Geschäftsführers zu übernehmen und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG zu treten. Alle vier Gesellschafter der GmbH hätten mündlich ihre Zustimmung erteilt. Da die satzungsmäßig vorgesehene schriftliche Zustimmung noch nicht von allen Gesellschaftern vorliege, müsse er insoweit einen „kleinen formalen Vorbehalt“ erklären. Er gehe aber davon aus, dass dies nur noch eine Frage von Tagen sei. Er bedanke sich „für die offenen und konstruktiven Gespräche in dieser Sache und für die langjährige Zusammenarbeit“, insbesondere in seiner Zeit als Sprecher der Universitätskanzler. Am 05.03.2004 teilte der Kläger dem Wissenschaftsministerium per E-Mail mit, dass die Gesellschafter der T.-GmbH nunmehr auch schriftlich zugestimmt hätten. Er bitte darum, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Dem Adressaten der E-Mail dankte er herzlich für dessen Einsatz in der Sache des Klägers, für die langjährige Zusammenarbeit und die stete Geduld.
12 
Die am 19.02.2004 gefertigte Ernennungsurkunde wurde Herrn F. am Tage seiner Vereidigung, am 19.03.2004, überreicht. Der Kläger war hierüber vorab schriftlich nicht informiert worden.
13 
Mit Schreiben vom 14.04.2004 zeigte der Kläger dem Wissenschaftsministerium unter Verweis auf seinen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 01.04.2004 seine Nebentätigkeit bei der T. GmbH an und fügte eine Mehrfertigung des mit der Gesellschaft am 23.02.2004 geschlossenen Anstellungsvertrags bei.
14 
Am 28.04.2004 wurde dem Kläger die am 24.03.2004 gefertigte Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand übergeben.
15 
Mit Schreiben vom 01.12.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Auswahlverfahren bis zur Ernennung seines Nachfolgers weise zahlreiche Rechtsverletzungen auf. Er sei vor der geplanten Ernennung von Herrn F. nicht in der rechtlich gebotenen Weise über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichtet worden, sodass ihm die Möglichkeit entzogen worden sei, rechtzeitig die Frage zu prüfen, ob er verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen solle, um die Ernennung von Herrn F. zu verhindern. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität stehe ihm nunmehr nur noch ein Schadensersatzanspruch zu. Das Ministerium habe dem Ministerpräsidenten entsprechend der „Bestimmung“ durch den Universitätssenat Herrn F. zur Ernennung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag habe dem Gebot der Bestenauslese widersprochen. Gerade wegen des äußerst knappen und umstrittenen Beschlussergebnisses (14:13:1) hätte das Ministerium Eignung, Befähigung und Leistung der beiden Bewerber erneut und autonom in voller Breite bewerten müssen. In diesem Falle wäre deutlich geworden, dass die beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen des Klägers diejenigen des Mitbewerbers in eindeutiger Weise übertroffen hätten. Der Vorschlag des Ministeriums gem. § 17 UG hätte bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zwangsläufig den Namen des Klägers enthalten müssen. Wegen des unzulänglichen Vorschlags des Ministeriums habe der Ministerpräsident keine ausreichende Grundlage für eine Personalentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG gehabt. Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Universitätssenats in unstatthafter Weise beeinflusst worden. Der Rektor habe dem Kläger zuvor einen Verzicht auf eine eigene Stimmabgabe mündlich und schriftlich „eindringlich nahegelegt“. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe zum Einen in der Differenz seiner derzeitigen Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B2 zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W3 einschließlich der Leistungsbezüge, die ihm bei Wiederernennung zum Kanzler zugestanden hätten. Zum Anderen bestehe der Schaden im Verlust höherer künftiger Versorgungsansprüche ab April 2012.
16 
Mit Schreiben vom 23.03.2007, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Antrag auf Leistung von Schadensersatz ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dem Kläger stehe weder ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung noch aus einer Verletzung der Bestenauslese zu. Unabhängig davon sei ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, nachdem der Kläger bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde habe einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Von der geplanten Ernennung von Herrn F. habe der Kläger spätestens seit seinen Gesprächen im Dezember 2003 und Januar 2004 mit Vertretern des Wissenschaftsministeriums über seine weitere Verwendung gewusst.
17 
Am 30.03.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Bestenauslese gelte auch für die Stelle eines Universitätskanzlers. Der Auswahlausschuss betreibe das eigentliche Auswahlverfahren. Dieser habe - unter Beteiligung des Dienstherrn in Gestalt des Ministeriums - eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Dabei sei der Kläger einstimmig als Bestqualifizierter auf Rang 1 gesetzt worden. Zu dieser Rangentscheidung habe das Ministerium im Kenntnis aller Umstände sein Einvernehmen erteilt und damit auch nach außen dokumentiert, dass der Kläger der Bestqualifizierte gewesen sei. Diese Beurteilung ergebe sich im Übrigen auch aus dem Inhalt der Personalakten. Der Senat der Universität habe sich völlig kontrovers verhalten. Im ersten Teil seiner abschließenden Sitzung habe er die Rangliste und damit die Qualifikationsentscheidung des Auswahlausschusses und des Ministeriums mit großer Stimmenmehrheit bestätigt, um danach aus nicht nachvollziehbaren Gründen den schlechter qualifizierten Bewerber mit einer hauchdünnen Mehrheit von einer Stimme als Ernennungsvorschlag zu bestimmen. Das Ministerium habe die auch außerhalb der Bewerberkonkurrenz liegenden Gründe hierfür nie hinterfragt, sondern in rechtlich unzulässiger Weise ohne weitere Prüfung die Senatsentscheidung als bindend verstanden und befolgt. Demgegenüber hätte aber der Kläger entsprechend dem Prinzip der Bestenauslese zum Kanzler ernannt werden müssen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Dienstherr habe die von der Rechtsprechung geforderte Benachrichtigung des unterlegenen Bewerbers über die Absicht, den Konkurrenten zu ernennen, unterlassen. Dann könne es dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, Rechtsmittel gegen die Besetzung der Stelle schuldhaft versäumt zu haben. Zeitungsberichte über die Auswahlentscheidung des Senats sowie mündliche Berichte und Gerüchte könnten die erforderliche begründete Mitteilung nicht ersetzen. Bei den im Ministerium geführten Gesprächen vor der Ernennung des Konkurrenten sei selbstredend aus Fürsorgegesichtspunkten über eine weitere Verwendung des Klägers gesprochen worden. Die Absicht des Ministeriums, dem Vorschlag des Senats trotz eigener gegenteiliger Meinung folgen zu wollen - und die Gründe dafür -, seien aber nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Kläger hätte einen Eilantrag auch schlechterdings nicht begründen können. Man hätte ihm ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung vorgehalten, er solle zunächst abwarten, ob und mit welcher Begründung das Ministerium dem Vorschlag des Senats überhaupt folgen wolle. Von dem völlig unerwarteten und für den Kläger tatsächlich und rechtlich unverständlichen Sinnes- und Meinungswandel seines Dienstherrn habe er lange nach den Gesprächen im Ministerium - bezeichnenderweise durch eine Pressemitteilung über die Ernennung des Konkurrenten - erfahren. Er wisse bis heute nicht, welche rechtlich zulässigen Gründe seinen Dienstherrn bewogen haben könnten, ihn nicht wieder zu ernennen.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wies das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Gesetzesformulierungen in § 17 Abs. 2 UG (zur Kanzlerbestimmung) und in § 13 Abs. 5 UG (zur Rektorwahl) seien nahezu identisch. Es sei davon auszugehen, dass der Senat auch bei der Bestimmung des Kanzlers die Entscheidungshoheit habe. Der Senat als Akademisches Gremium der Hochschule solle dadurch die unabdingbare Passgenauigkeit zwischen Hochschule und Kanzler feststellen können. Der Grundsatz der Bestenauslese werde dabei durch das gesetzlich normierte Auswahlverfahren gesichert, insbesondere durch das Verfahren der Auswahl der Bewerberliste, die dem Senat - im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium - vorgeschlagen werde. Nach der Gesetzesbegründung zu den Bestimmungen über die Wahl des Rektors sei davon auszugehen, dass die Landesregierung auch für den Fall des insofern wortgleichen § 17 Abs. 2 Satz 5 UG lediglich für den Ernennungsvorschlag, der dem Senat zur Bestimmung des Kanzlers vorgelegt werde, ein Letztentscheidungsrecht habe. Die hochschulpolitische Entscheidung, wer aus dieser Liste Kanzler werden solle, liege aber beim Senat. Dabei handele es sich um eine bindende Wahlentscheidung, sodass eine (nochmalige) Bestenauslese durch das Wissenschaftsministerium entfalle. Da es sich bei der Bestimmung des Kanzlers um eine geheime Abstimmung handele, sei eine Begründung der Entscheidung der Senatsmitglieder eine unerlaubte Motivforschung. Das Abstimmungsergebnis sei daher lediglich im Hinblick auf das Verfahren überprüfbar. Die in § 17 Abs. 2 UG enthaltene Regelung, dass der Ernennungsvorschlag dem Ministerpräsidenten vorgelegt werden „soll“, besage lediglich, dass dem Wissenschaftsministerium eine Eingriffsmöglichkeit eingeräumt werden müsse, wenn offensichtliche Verfahrensfehler oder objektive Ernennungshindernisse bei dem vom Senat bestimmten Kandidaten vorlägen, die bei der einvernehmlichen Bestimmung des Ernennungsvorschlags durch den Auswahlausschuss noch nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger sei direkt nach der Senatsentscheidung durch den Rektor der Universität über den Ausgang des Abstimmungsverfahrens unterrichtet worden. Die Kanzlerbestimmung sei auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Ministerialdirektor des Wissenschaftsministeriums am 05.12.2003 nochmals erörtert worden. Dass der Kläger von der vorgesehenen Ernennung von Herrn F. verbindlich Kenntnis gehabt habe, ergebe sich auch aus seinem eigenen Verhalten, insbesondere seiner Anfrage über seine Ruhegehaltsbezüge und seiner Mitteilung vom 02.03.2004, dass er die Position eines Geschäftsführers übernehme und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand treten werde.
19 
Der Kläger hat am 11.09.2007 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, der Vergleich zur Wahl des Rektors bestätige eher seine Rechtsauffassung. Dessen Rechtsstellung sei eine völlig andere als diejenige des Kanzlers. Der Rektor werde gewählt und sei auch „abwählbar“. Der Kanzler sei - im Gegensatz zum Rektor - in erster Linie Staatsbeamter, der Universität würden hier nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Meinung des Senats könne bei gleicher Qualifikation zweier Bewerber ggf. als Hilfskriterium in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Anspruch sei auch nicht durch § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht wissen können, dass sich das Ministerium an das Votum des Universitätssenats gebunden fühlen würde. Hätte der Beklagte die erforderliche schriftliche Mitteilung unter Darlegung der Gründe der Auswahlentscheidung rechtzeitig zugehen lassen, so hätte der Kläger rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Mit dem Ministerium habe der Kläger vorsorglich Gespräche geführt für den Fall, dass er entgegen seinen Erwartungen und aus welchen Gründen auch immer sein bisheriges Amt nicht weiter ausüben können würde. Der Anstellungsvertrag bei der T. GmbH habe natürlich unter dem Vorbehalt gestanden, dass er sein Amt als Kanzler verlieren würde. Der Kläger habe bis zum Schluss von seinem Dienstherrn erhofft und erwartet, dass ihm zumindest eine schriftliche Mitteilung mit Begründung zugehe, damit er notfalls reagieren könne.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.04.2004 zum Kanzler der Universität H. wiederernannt worden wäre.
22 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zuletzt hilfsweise noch beantragt,
23 
festzustellen, dass der Kläger bei der Neubesetzung der Kanzlerstelle der Universität H. zum 01.04.2004 rechtswidrig nicht berücksichtigt wurde entgegen dem Verfassungsprinzip der Bestenauslese.
24 
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht eingelassen hat, beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Er trägt über die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus vor, bei den Gesprächen im Wissenschaftsministerium, u.a. am 05.12.2003, seien ausschließlich die zukünftigen Perspektiven und Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger erörtert worden. Dass eine Ernennung von Herrn F. stattfinden würde, habe - außer für den unwahrscheinlichen Fall einer Absage - für alle Beteiligten festgestanden. Auch der Kläger habe das nicht in Frage gestellt. Dieser habe sich weder schriftlich noch mündlich dem Ministerium gegenüber dahingehend geäußert, dass er der beabsichtigten Ernennung widersprechen wolle oder diese für unrichtig halte, vielmehr sogar seine eigene Ernennung erwarte. Ein vom Kläger behaupteter „Vorbehalt“ sei in dem am 23.02.2004 unterzeichneten Vertrag mit der T. GmbH nicht vorgesehen. Aus seinen Mitteilungen an das Ministerium im Anschluss an den Vertragsschluss gehe offensichtlich hervor, dass er mit dem „Kapitel Kanzler“ abgeschlossen habe. Weder der Senat noch das Wissenschaftsministerium hätten in irgendeiner Weise die „Bestqualifikation“ des Klägers anerkannt oder gar dokumentiert. Eine Rangfolge habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei einem Vergleich der Bewerbungen und unter Berücksichtigung des Auftretens des Klägers während des Auswahlgesprächs vor dem Auswahlausschuss sei insgesamt nicht erwiesen, dass der Kläger der besser Qualifizierte gewesen sei und hätte ernannt werden müssen, falls es zu einer Entscheidung allein auf der Grundlage des § 11 LBG gekommen wäre. Dass eine schriftliche Benachrichtigung des Klägers über die beabsichtige Ernennung fehle, sei unschädlich. Ein Erfordernis einer schriftlichen Benachrichtigung ergebe sich aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Eine Ernennung von Herrn F., dem einzigen Mitbewerber, habe außer Frage gestanden. Dies sei dem Kläger bewusst gewesen. Aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation könne dem Kläger trotz der unterlassenen oder ggf. unzureichenden Benachrichtigung der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Ernennung versäumt zu haben. Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erst 2 ½ Jahre nach seinem Ausscheiden als Kanzler spreche gegen die Annahme, der Kläger habe bis zur Ernennung seines Mitbewerbers mit seiner eigenen Ernennung gerechnet. Auf eine gerichtliche Anfrage, wie das Ministerium das Verfahren zur Bestimmung des Kanzlers fortgeführt hätte, wenn es sich nicht an den „Vorschlag“ des Senats gebunden gefühlt hätte und in der Folge eigenständig eine Bestenauslese vorgenommen hätte, insbesondere ob das Ministerium dem Ministerpräsidenten in diesem Falle gleichwohl Herrn F. oder aber den Kläger zur Ernennung vorgeschlagen hätte oder wie das Ernennungsverfahren sonst weitergeführt worden wäre, trägt der Beklagte vor, ergänzende hypothetische Ausführungen zum Verfahren und zur Bestenauswahl könnten nach einem Zeitablauf von vier Jahren und nach personellen Veränderungen nicht mehr getroffen werden. Insoweit könne nur auf den Akteninhalt verwiesen werden.
27 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers (zwei Bände), die Akte des Wissenschaftsministeriums zur Ernennung des Kanzlers der Universität H. sowie die Behördenakte zum Schadensersatzbegehren vor. Darauf wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.06.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zum Einen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Urteilstenor bereits vor Eingang des Schriftsatzes am 30.05.2008 gemäß § 117 Abs. 4 VwGO der Geschäftsstelle übergeben worden war; zum Anderen ergibt sich aus dem Vortrag nichts Neues, was nicht schon in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.
29 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rnrn. 74, 419) zulässig, aber nicht begründet (dazu 1.); der gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die angefochtenen - den Anspruch ablehnenden - Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 m.w.N.) kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung oder Nichternennung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichternennung des Klägers zum Kanzler der Universität H. für die am 01.04.2004 beginnende Amtszeit durch den Beklagten nicht gegeben.
32 
Dabei kann zunächst bereits offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG) verletzt worden ist und ob und inwieweit die Grundsätze der Bestenauslese auf das Ernennungsverfahren eines Universitätskanzlers nach § 17 des Universitätsgesetzes in der - hier anzuwendenden - Fassung vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) anzuwenden sind. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Ernennungsverfahren Wahlcharakter hat und inwieweit daraus ggf. zu berücksichtigende Besonderheiten bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG folgen (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -), sodass für die Kammer auch keine Notwendigkeit besteht, sich im Hinblick auf die Frage festzulegen, ob und in welchem Umfang der Ernennungsvorschlag des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 Satz 3 UG a.F. Bindungswirkung für den Ministerpräsidenten entfaltet (vgl. dazu Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 257 ff.; zu z.T. vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern: OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2007 - 1 B 211/07 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.1999 - 15 L 2080/99 -, KMK-HSchR/NF 41A Nr. 1 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; Leuze, PersVertr 1988, 218; Brocker, DÖD 1993, 126, 133). Immerhin spricht zumindest der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UG a.F., der im Gegensatz zu § 13 Abs. 5 Satz 1 UG a.F. von einer „Ernennung“ und gerade nicht von einer „Wahl“ spricht, trotz der weitest gehend unergiebigen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 12/4404, S. 239) - in der nur beiläufig von „der Kanzlerwahl“ die Rede ist - dafür, dass der Ernennungsvorschlag zumindest keine vollständige materielle Bindung des Beklagten zeitigt, sondern eher einen - allerdings gewichtigen - Mitwirkungsakt der Hochschule darstellt. Dies würde auch am ehesten der Position des Kanzlers im Spannungsfeld von Hochschulautonomie und Staatsverwaltung entsprechen (vgl. dazu Wallerath, WissR 2004, 203; Heß, WissR 2000, 332), da der Kanzler zumindest auch noch - wenn nicht sogar in erster Linie - Staatsbeamter und Vertreter des Ministeriums innerhalb der Hochschule ist, sodass es befremdlich erscheinen würde, wenn die Hochschule alleine - und bindend - die materielle Auswahl für diese Stelle treffen würde.
33 
Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob der Kläger seinem erfolgreichen Mitbewerber nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Ansehung des Anforderungsprofils der Ausschreibung und unter Berücksichtigung des Votums des Universitätssenats vorzuziehen gewesen wäre.
34 
Darüber hinaus kann auch offen bleiben, ob sich die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestenauslese - einen solchen unterstellt - und dem eingetretenen Schaden in Gestalt der unterbliebenen (Wieder-)Ernennung feststellen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -, NVwZ-RR 2002, 855), auch wenn der Beklagte auf gerichtliche Aufforderung den hypothetischen Kausalverlauf unter Zugrundelegung einer fehlenden materiellen Bindung an die Senatsentscheidung nicht (mehr) nachzuzeichnen vermochte - er insbesondere für diesen Fall auch keinen Abbruch des Besetzungsverfahrens oder eine nochmalige Befassung des Senats geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172) -, sodass vieles dafür spricht, dass in Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr in der hier zu beurteilenden - zuletzt auf den Kläger und Herrn F. „verdichteten“ - Zweierkonkurrenz bei einem (unterstellten) Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvorsprung des Klägers dieser auch die erforderlichen „reellen Beförderungsaussichten“ gehabt hätte (zu Fragen der Beweislastumkehr in vergleichbaren Fällen und zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87; BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183/94 -, ZBR 1995, 314).
35 
Die Klage dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil sich das erforderliche Verschulden des Dienstherrn wohl nicht feststellen lässt.
36 
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. zu alledem nur BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 27.04 -, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397).
37 
Nach diesem Maßstab hat das Wissenschaftsministerium als Vertreter des Beklagten wohl nicht fahrlässig gehandelt. Als oberste Dienstbehörde war das Ministerium zwar gehalten, das Prozedere der Ernennung eines Universitätskanzlers als grundsätzliche Frage in rechtlicher Hinsicht gründlich und vertieft aufzuarbeiten, zumal sich leitende Bedienstete des Ministeriums bereits mit den einschlägigen Rechtsfragen beschäftigt - und diese sogar im Sinne des Klägers beantwortet - hatten (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn. 257-260). Dazu gehörte auch die Sichtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu Inhalt und Reichweite des Leistungsgrundsatzes in diesem Bereich. In Anbetracht fehlender Rechtsprechung zu den streitigen Auslegungsfragen im Anwendungsbereich des § 17 UG a.F. kann aber wohl nicht die Rede davon sein, dass sich den verantwortlichen Amtsinhabern hätte aufdrängen müssen, dass und in welchem Umfang angesichts des Senatsvotums noch Veranlassung für eine materielle Bestenauslese seitens des Beklagten bestand (was die Kammer nach den obigen Darlegungen schließlich selbst offen lässt). Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Dies dürfte umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass sich der Kläger bereits vor dem - unterstellten - Pflichtverstoß in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten am 19.03.2004 durch seine Schreiben an das Ministerium vom 02. und 05.03.2004 quasi aus der Bewerberkonkurrenz zurückgezogen hatte, sodass zumindest ab diesem Zeitpunkt jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine Obliegenheit mehr bestanden haben dürfte, die anstehende Ernennung des Konkurrenten nochmals rechtlich zu hinterfragen.
38 
Jedenfalls aber bleibt die Klage ohne Erfolg, weil es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels im Wege des Primärrechtsschutzes rechtzeitig abzuwenden. Ihm ist insoweit ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entsprechend § 839 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
39 
Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 m.w.N.). Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört.
40 
Hier hat der Kläger, ein Jurist und in Personalangelegenheiten erfahrener Verwaltungsbeamter (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger subjektiver Merkmale: BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 38.98 -, DÖV 2000, 602; OVG Saarland, Urteil vom 18.04.2007 - 1 R 19/05 -, NVwZ-RR 2007, 793), bis zur Ernennung seines Konkurrenten nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, obwohl die Bewerberkonkurrenz durch Besonderheiten geprägt war, die dies selbst ohne eine vorherige ausdrückliche und begründete schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten nahe gelegt hätten. Zum Einen hatte der Kläger Kenntnis von dem für ihn negativen Ausgang der Abstimmung im Universitätssenat, sodass er - ohne nochmalige Befassung des Senats - zumindest nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass er gleichwohl vom Dienstherrn unmittelbar für eine weitere Amtszeit ernannt werden würde. Zum Anderen bestand für den Dienstherrn - für den Kläger erkennbar - die nahe liegende Notwendigkeit, das Kanzleramt zum 01.04.2004 nach Ablauf der Amtszeit des Klägers unmittelbar wieder zu besetzen, sodass er um so weniger mit seiner eigenen Ernennung hat rechnen dürfen, je näher dieser Zeitpunkt rückte, ohne dass er selbst auch nur den geringsten Hinweis auf eine womöglich doch beabsichtigte Wiederernennung erhielt. Vielmehr hat der Kläger sogar selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den ab Dezember 2003 im Ministerium geführten Gesprächen sei ihm sinngemäß durchgehend signalisiert worden: „ Der Senat hat entschieden, für uns ist die Sache klar “. Von der erfolgten Ernennung seines Konkurrenten will der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erst am 01.04.2004 aus der Presse erfahren haben.
41 
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt nach den in der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen gehalten war, den Kläger gesondert schriftlich über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten zu informieren. Gerade weil der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge wusste, dass das Wissenschaftsministerium wohl von einer materiellen Bindung an die Senatsentscheidung ausging - was auch die Dokumentation von Auswahlerwägungen denknotwendig ausschließt -, hätte er auch ohne die geforderte - dann inhaltsleere - Mitteilung Eilrechtsschutz zeitig in Anspruch nehmen müssen und können, und zwar schlicht mit der nunmehr als Rechtsauffassung vorgetragenen Begründung, dass eine eigenständige Bestenauslese seitens des Beklagten auch nach der Senatsentscheidung noch erforderlich sei.
42 
Insbesondere aber hat der Kläger durch sein an das Wissenschaftsministerium gerichtetes Schreiben vom 02.03.2004 und sein E-Mail vom 05.03.2004 - aus der Sicht eines objektiven Empfängers betrachtet - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seinerseits nicht (mehr) mit der Ernennung für eine weitere Amtszeit rechnete und gegen die Ernennung seines Konkurrenten auch nicht vorgehen werde. Aus dem Schreiben geht - über die bereits hinreichend aussagekräftigen „Abschiedsfloskeln“ (Dank für die langjährige Zusammenarbeit usw.) hinaus - unter dem Betreff „ Meine Verwendung ab 01.04.2004 “ jedenfalls deutlich hervor, dass der Kläger ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. Mit-Geschäftsführer werde und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG treten werde. Im E-Mail vom 05.03.2004 bat der Kläger sogar ausdrücklich, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Das Wissenschaftsministerium durfte in Anbetracht dessen also ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht weiter - in welcher Form auch immer - um eine Wiederernennung bemühen werde. Denn eine erneute Amtszeit als Kanzler wäre mit der Erklärung, nach § 131 LBG in den gesetzlichen Ruhestand zu treten, nicht vereinbar gewesen.
43 
Selbst wenn man die vom Kläger geforderte schriftliche Benachrichtigung trotz der dargelegten Besonderheiten in der hier zu beurteilenden Bewerberkonkurrenz noch dem Grunde nach für erforderlich halten wollte, so kann dem Beklagten jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt - der Konkurrent war noch nicht ernannt - nicht mehr vorgehalten werden, er habe den Kläger nicht vorab schriftlich und begründet über die beabsichtigte Ernennung von Herrn F. in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.04.2004 in den gesetzlichen Ruhestand trete, und sich von den Bediensteten des Wissenschaftsministeriums verabschiedet hatte, wäre die vom Kläger (heute) geforderte schriftliche Mitteilung bloße Förmelei gewesen. Die dem Erfordernis der begründeten schriftlichen Mitteilung zugrunde liegenden Zwecke hatten sich bereits erledigt. Die Mitteilung soll die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen, indem der unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung eines Konkurrenten Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erhält. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - soweit erforderlich - soll den Unterlegenen in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178). Hier aber hatte der Kläger - objektiv betrachtet - bereits eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ernennung des Konkurrenten abgefunden hatte, sodass auch nicht zu erwarten stand, dass er Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen würde. Das hier streitige Verwaltungsverfahren war also nicht so ausgestaltet, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers „vereitelt oder unzumutbar erschwert“ (BVerfG, a.a.O.) hätte; vielmehr ist dem Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB selbst vorzuhalten, dass er durch seine Schreiben vom 02.03.2004 und vom 05.03.2004 in zurechenbarer Weise an der Entstehung des - hier unterstellten - Schadens in Gestalt der Nichternennung mitgewirkt hat.
44 
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst - jedenfalls seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - mit den zitierten Schreiben keinesfalls einen „Rückzug aus der Bewerberkonkurrenz“ zum Ausdruck bringen, sondern lediglich eine ihm angetragene Weiterbeschäftigung im Wissenschaftsministerium als Referatsleiter für Fachhochschulen (§ 17 Abs. 3 UG a.F.) ablehnen wollte. Diese „Mentalreservation“ hat in den zitierten Schreiben jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Deren objektiver Erklärungsinhalt steht einer Weiterbeschäftigung als Kanzler eindeutig entgegen. Für das Wissenschaftsministerium als Empfänger der Schreiben war damit klar, dass im Hinblick auf das streitige Besetzungsverfahren nur noch die Ernennung des Herrn F. und die Zurruhesetzung des Klägers zu veranlassen war, zumal der Kläger zugleich die Aufnahme einer Beschäftigung bei der T.-GmbH mitteilte, für die er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Falle der (Wieder-)Ernennung zum Kanzler erforderlich gewesen wäre, bislang nicht beantragt hatte. Ob der Vertragsschluss mit der GmbH - wie vom Kläger unter Verweis auf eine allgemein übliche Formularklausel behauptet - unter irgendwelchen Vorbehalten stand, ist dabei nicht entscheidungserheblich; dies kam in den Schreiben vom 02. und 05.03.2004 dem Wissenschaftsministerium gegenüber jedenfalls nicht zum Ausdruck.
45 
Auch der diesbezügliche Klägervortrag im nicht mehr berücksichtigungsfähigen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Tenors eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2008 ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar ist die - möglicherweise rechtswidrige - Entscheidung, Herrn F. ernennen zu lassen, von der Wissenschaftsverwaltung bereits vor Eingang der Schreiben aus dem März 2004 getroffen worden. Gleichwohl bestand danach aber - wie dargelegt - keine Veranlassung mehr, den Kläger förmlich davon noch zu unterrichten. Im Übrigen trifft es - ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt - auch nicht zu, dass der Kläger „ab 4.2.2004“ bereits hätte in der geforderten Weise informiert werden müssen. Vielmehr genügt eine Mitteilung an den unterlegenen Bewerber, wenn sie so rechtzeitig ergeht, dass er genügend Zeit hat, sich um Eilrechtsschutz zu bemühen. Der Dienstherr ist (nur) verpflichtet, einen „ausreichenden Zeitraum“ (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) abzuwarten, wobei zwei Wochen in diesem Sinne als ausreichend angesehen werden (vgl. nur Schnellenbach, NVwZ 1990, 637, 638). Im hier zu beurteilenden Fall wäre für eine Mitteilung vor tatsächlicher Ernennung des Konkurrenten (19.03.2004) und insbesondere vor der letztmöglichen Ernennungsmöglichkeit (01.04.2004) noch genügend Zeit für die ggf. erforderliche - zwischenzeitlich aber entbehrlich gewordene - schriftliche Mitteilung geblieben.
46 
Überdies bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel am Vorliegen einer durchgehenden Kausalitätskette von der unterbliebenen Mitteilung über das Unterlassen des Nachsuchens um Primär(eil)rechtsschutz bis hin zum später eingetretenen Schaden in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten, nachdem der Kläger selbst bis zum 01.04.2004, als er von der Ernennung des Herrn F. erfahren hat, nichts unternommen hat.
47 
Eine Bestätigung finden die dargelegten Erwägungen zu § 839 Abs. 3 BGB in den in der Rechtsprechung z.T. vertretenen Ansichten zum Grundsatz der Verwirkung von Verfahrensrechten nach Treu und Glauben. Eine solche wird etwa angenommen, wenn der Dienstherr infolge des Verhaltens des unterlegenen Bewerbers darauf vertrauen durfte, dass dieser seine Rechte zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geltend machen würde (vgl. dazu ausführlich VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.1993 - 1 TG 1460/93 -, NVwZ 1994, 398; zustimmend Wittkowsky, NVwZ 1995, 345; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 170). Genau dies war - wie dargelegt - nach den Schreiben des Klägers vom März 2004 der Fall. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass man einem gegen die Ernennung des Konkurrenten gerichteten Eilantrag des Klägers im März 2004 den objektiven Erklärungsinhalt der beiden Schreiben nicht hätte entgegenhalten können, so liegt dies jedenfalls für die Geltendmachung eines (mehr als zwei Jahre später) nachfolgenden Schadensersatzanspruchs nahe.
48 
2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die damit verbundene Klageänderung, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat, hält das Gericht bereits nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag in der Sache würde zu einer Verzögerung des nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91 -, VBlBW 1994, 147; Ortloff, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 91, Rn 66). Wollte das Gericht die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sachgerecht entscheiden, so wäre eine Beiziehung der Personalakten des dem Kläger gegenüber bevorzugten Konkurrenten und darüber hinaus womöglich sogar eine weitere Aufklärung der Ergebnisses der Präsentationen des Klägers und seines Mitbewerbers in den Gremien der Universität erforderlich. Demgegenüber kann über das Schadensersatzbegehren - wie dargelegt - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden werden.
49 
Darüber hinaus wäre das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren aber auch unzulässig. Insoweit handelt es sich bei dem Hilfsantrag um eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sein Neubescheidungs- oder Verpflichtungsbegehren zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches hat sich durch die Ernennung des Konkurrenten bereits erledigt, noch bevor der Kläger Widerspruch einlegen oder Klage erheben konnte (zu den prozessualen Auswirkungen der Ernennung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Unabhängig von der Frage, ob man dem Kläger vor dem Hintergrund der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO - wenn man die Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen der Erledigung vor Bestandskraft der allgemeinen Feststellungsklage dogmatisch annähert, BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203) vorhalten kann, gegen die Ernennung des Konkurrenten und die damit verbundene negative Bescheidung seiner Bewerbung zumindest innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ab Kenntnis von der Ernennung (01.04.2004) keine Rechtsbehelfe eingelegt zu haben (zu Fällen der Zulässigkeit einer Konkurrentenklage in der Hauptsache vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370) und unabhängig von der Frage, ob die - nicht fristgebundene - Feststellungsklage nach den obigen Darlegungen verwirkt wäre (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203), fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse.
50 
Für die hier zu beurteilende Situation folgt das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung insbesondere nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich gilt, dass die auf eine konkrete Bewerbersituation abgestellte Auswahlentscheidung des Dienstherrn vermöge ihrer einzelfallbezogenen Elemente es im Regelfall nicht erwarten lässt, dass in absehbarer Zeit unter wesentlich gleichen Verhältnissen eine vergleichbare Auswahlentscheidung ergehen wird. Die Gleichartigkeit solcher Auswahlentscheidungen ist in der Regel zu verneinen und eine rechtserhebliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Anders verhält es sich nur, wenn die Auswahlentscheidung auf Erwägungen gestützt wird, die auch künftig erheblich werden können, so wenn besondere und voraussichtlich auf Dauer angelegte Eignungsmängel des unterlegenen Bewerbers herausgestellt werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung beruhte hier auf einer Abstimmungsentscheidung eines universitären Gremiums, an deren Ergebnis sich der Beklagte - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - materiell gebunden fühlte. Zwar war auch der Senat der Universität an die Grundsätze der Bestenauslese gebunden, jedoch gehen in die Abstimmungsentscheidung eines vielköpfigen, unterschiedlich zusammengesetzten Gremiums mannigfaltige und insgesamt nicht begründbare Vorstellungen, Standpunkte und Motive auch (hochschul-)politischer Art ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -), die es ausschließen, im positiven Votum für einen Bewerber die Feststellung eines (bestimmten) Eignungsmangels eines unterlegenen Bewerbers zu sehen.
51 
Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beklagte die grundsätzliche - und aus der Sicht des Klägers verfehlte - Rechtsansicht vertritt, er sei materiell an die Entscheidung des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 UG gebunden. Es steht nicht zu befürchten, dass sich der Beklagte im Falle einer weiteren Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Universitätskanzler wiederum an dieser Rechtsauffassung orientiert. Das Universitätsgesetz ist außer Kraft getreten. Nunmehr richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Kanzlers als hauptamtliches Vorstandsmitglied (§ 16 Abs. 1 LHG) nach § 17 Abs. 5 LHG, der anders als § 17 UG a.F. formuliert ist.
52 
Das berechtigte Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Absicht des Klägers, Schadensersatz- oder Amthaftungsklage erheben zu wollen. Vielmehr hat der Kläger sich bereits - wie dargelegt: erfolglos - um Schadensersatz bemüht. Sein geltend gemachter Schadensersatzanspruch scheitert unabhängig von der begehrten Feststellung zum Auswahlverfahren (s.o.). Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus dem schutzwürdigen Wunsch des Klägers nach Rehabilitierung. Durch die Auswahlentscheidung und deren - sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Senat beschränkende - Begründung sind keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die die Ehre des Klägers oder sein berufliches oder persönliches Ansehen erheblich herabsetzen könnten. Die für eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidung ausgerichtete Auswahlentscheidung in der Regel unerlässliche Einschätzung, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber allen anderen Bewerbern der bessere ist, bedeutet als solche von vorneherein keine solche Herabsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Hier ist eine solche Herabsetzung auch schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Beklagte - selbst nach dem Vortrag des Klägers - keine eigenständige materielle Auswahlentscheidung getroffen hat und weil das Abstimmungsverhalten im Senat keiner Rehabilitierung zugänglich ist.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Absehen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
28 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.06.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zum Einen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Urteilstenor bereits vor Eingang des Schriftsatzes am 30.05.2008 gemäß § 117 Abs. 4 VwGO der Geschäftsstelle übergeben worden war; zum Anderen ergibt sich aus dem Vortrag nichts Neues, was nicht schon in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.
29 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rnrn. 74, 419) zulässig, aber nicht begründet (dazu 1.); der gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die angefochtenen - den Anspruch ablehnenden - Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 m.w.N.) kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung oder Nichternennung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichternennung des Klägers zum Kanzler der Universität H. für die am 01.04.2004 beginnende Amtszeit durch den Beklagten nicht gegeben.
32 
Dabei kann zunächst bereits offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG) verletzt worden ist und ob und inwieweit die Grundsätze der Bestenauslese auf das Ernennungsverfahren eines Universitätskanzlers nach § 17 des Universitätsgesetzes in der - hier anzuwendenden - Fassung vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) anzuwenden sind. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Ernennungsverfahren Wahlcharakter hat und inwieweit daraus ggf. zu berücksichtigende Besonderheiten bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG folgen (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -), sodass für die Kammer auch keine Notwendigkeit besteht, sich im Hinblick auf die Frage festzulegen, ob und in welchem Umfang der Ernennungsvorschlag des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 Satz 3 UG a.F. Bindungswirkung für den Ministerpräsidenten entfaltet (vgl. dazu Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 257 ff.; zu z.T. vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern: OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2007 - 1 B 211/07 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.1999 - 15 L 2080/99 -, KMK-HSchR/NF 41A Nr. 1 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; Leuze, PersVertr 1988, 218; Brocker, DÖD 1993, 126, 133). Immerhin spricht zumindest der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UG a.F., der im Gegensatz zu § 13 Abs. 5 Satz 1 UG a.F. von einer „Ernennung“ und gerade nicht von einer „Wahl“ spricht, trotz der weitest gehend unergiebigen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 12/4404, S. 239) - in der nur beiläufig von „der Kanzlerwahl“ die Rede ist - dafür, dass der Ernennungsvorschlag zumindest keine vollständige materielle Bindung des Beklagten zeitigt, sondern eher einen - allerdings gewichtigen - Mitwirkungsakt der Hochschule darstellt. Dies würde auch am ehesten der Position des Kanzlers im Spannungsfeld von Hochschulautonomie und Staatsverwaltung entsprechen (vgl. dazu Wallerath, WissR 2004, 203; Heß, WissR 2000, 332), da der Kanzler zumindest auch noch - wenn nicht sogar in erster Linie - Staatsbeamter und Vertreter des Ministeriums innerhalb der Hochschule ist, sodass es befremdlich erscheinen würde, wenn die Hochschule alleine - und bindend - die materielle Auswahl für diese Stelle treffen würde.
33 
Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob der Kläger seinem erfolgreichen Mitbewerber nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Ansehung des Anforderungsprofils der Ausschreibung und unter Berücksichtigung des Votums des Universitätssenats vorzuziehen gewesen wäre.
34 
Darüber hinaus kann auch offen bleiben, ob sich die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestenauslese - einen solchen unterstellt - und dem eingetretenen Schaden in Gestalt der unterbliebenen (Wieder-)Ernennung feststellen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -, NVwZ-RR 2002, 855), auch wenn der Beklagte auf gerichtliche Aufforderung den hypothetischen Kausalverlauf unter Zugrundelegung einer fehlenden materiellen Bindung an die Senatsentscheidung nicht (mehr) nachzuzeichnen vermochte - er insbesondere für diesen Fall auch keinen Abbruch des Besetzungsverfahrens oder eine nochmalige Befassung des Senats geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172) -, sodass vieles dafür spricht, dass in Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr in der hier zu beurteilenden - zuletzt auf den Kläger und Herrn F. „verdichteten“ - Zweierkonkurrenz bei einem (unterstellten) Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvorsprung des Klägers dieser auch die erforderlichen „reellen Beförderungsaussichten“ gehabt hätte (zu Fragen der Beweislastumkehr in vergleichbaren Fällen und zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87; BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183/94 -, ZBR 1995, 314).
35 
Die Klage dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil sich das erforderliche Verschulden des Dienstherrn wohl nicht feststellen lässt.
36 
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. zu alledem nur BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 27.04 -, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397).
37 
Nach diesem Maßstab hat das Wissenschaftsministerium als Vertreter des Beklagten wohl nicht fahrlässig gehandelt. Als oberste Dienstbehörde war das Ministerium zwar gehalten, das Prozedere der Ernennung eines Universitätskanzlers als grundsätzliche Frage in rechtlicher Hinsicht gründlich und vertieft aufzuarbeiten, zumal sich leitende Bedienstete des Ministeriums bereits mit den einschlägigen Rechtsfragen beschäftigt - und diese sogar im Sinne des Klägers beantwortet - hatten (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn. 257-260). Dazu gehörte auch die Sichtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu Inhalt und Reichweite des Leistungsgrundsatzes in diesem Bereich. In Anbetracht fehlender Rechtsprechung zu den streitigen Auslegungsfragen im Anwendungsbereich des § 17 UG a.F. kann aber wohl nicht die Rede davon sein, dass sich den verantwortlichen Amtsinhabern hätte aufdrängen müssen, dass und in welchem Umfang angesichts des Senatsvotums noch Veranlassung für eine materielle Bestenauslese seitens des Beklagten bestand (was die Kammer nach den obigen Darlegungen schließlich selbst offen lässt). Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Dies dürfte umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass sich der Kläger bereits vor dem - unterstellten - Pflichtverstoß in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten am 19.03.2004 durch seine Schreiben an das Ministerium vom 02. und 05.03.2004 quasi aus der Bewerberkonkurrenz zurückgezogen hatte, sodass zumindest ab diesem Zeitpunkt jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine Obliegenheit mehr bestanden haben dürfte, die anstehende Ernennung des Konkurrenten nochmals rechtlich zu hinterfragen.
38 
Jedenfalls aber bleibt die Klage ohne Erfolg, weil es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels im Wege des Primärrechtsschutzes rechtzeitig abzuwenden. Ihm ist insoweit ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entsprechend § 839 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
39 
Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 m.w.N.). Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört.
40 
Hier hat der Kläger, ein Jurist und in Personalangelegenheiten erfahrener Verwaltungsbeamter (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger subjektiver Merkmale: BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 38.98 -, DÖV 2000, 602; OVG Saarland, Urteil vom 18.04.2007 - 1 R 19/05 -, NVwZ-RR 2007, 793), bis zur Ernennung seines Konkurrenten nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, obwohl die Bewerberkonkurrenz durch Besonderheiten geprägt war, die dies selbst ohne eine vorherige ausdrückliche und begründete schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten nahe gelegt hätten. Zum Einen hatte der Kläger Kenntnis von dem für ihn negativen Ausgang der Abstimmung im Universitätssenat, sodass er - ohne nochmalige Befassung des Senats - zumindest nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass er gleichwohl vom Dienstherrn unmittelbar für eine weitere Amtszeit ernannt werden würde. Zum Anderen bestand für den Dienstherrn - für den Kläger erkennbar - die nahe liegende Notwendigkeit, das Kanzleramt zum 01.04.2004 nach Ablauf der Amtszeit des Klägers unmittelbar wieder zu besetzen, sodass er um so weniger mit seiner eigenen Ernennung hat rechnen dürfen, je näher dieser Zeitpunkt rückte, ohne dass er selbst auch nur den geringsten Hinweis auf eine womöglich doch beabsichtigte Wiederernennung erhielt. Vielmehr hat der Kläger sogar selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den ab Dezember 2003 im Ministerium geführten Gesprächen sei ihm sinngemäß durchgehend signalisiert worden: „ Der Senat hat entschieden, für uns ist die Sache klar “. Von der erfolgten Ernennung seines Konkurrenten will der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erst am 01.04.2004 aus der Presse erfahren haben.
41 
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt nach den in der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen gehalten war, den Kläger gesondert schriftlich über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten zu informieren. Gerade weil der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge wusste, dass das Wissenschaftsministerium wohl von einer materiellen Bindung an die Senatsentscheidung ausging - was auch die Dokumentation von Auswahlerwägungen denknotwendig ausschließt -, hätte er auch ohne die geforderte - dann inhaltsleere - Mitteilung Eilrechtsschutz zeitig in Anspruch nehmen müssen und können, und zwar schlicht mit der nunmehr als Rechtsauffassung vorgetragenen Begründung, dass eine eigenständige Bestenauslese seitens des Beklagten auch nach der Senatsentscheidung noch erforderlich sei.
42 
Insbesondere aber hat der Kläger durch sein an das Wissenschaftsministerium gerichtetes Schreiben vom 02.03.2004 und sein E-Mail vom 05.03.2004 - aus der Sicht eines objektiven Empfängers betrachtet - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seinerseits nicht (mehr) mit der Ernennung für eine weitere Amtszeit rechnete und gegen die Ernennung seines Konkurrenten auch nicht vorgehen werde. Aus dem Schreiben geht - über die bereits hinreichend aussagekräftigen „Abschiedsfloskeln“ (Dank für die langjährige Zusammenarbeit usw.) hinaus - unter dem Betreff „ Meine Verwendung ab 01.04.2004 “ jedenfalls deutlich hervor, dass der Kläger ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. Mit-Geschäftsführer werde und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG treten werde. Im E-Mail vom 05.03.2004 bat der Kläger sogar ausdrücklich, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Das Wissenschaftsministerium durfte in Anbetracht dessen also ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht weiter - in welcher Form auch immer - um eine Wiederernennung bemühen werde. Denn eine erneute Amtszeit als Kanzler wäre mit der Erklärung, nach § 131 LBG in den gesetzlichen Ruhestand zu treten, nicht vereinbar gewesen.
43 
Selbst wenn man die vom Kläger geforderte schriftliche Benachrichtigung trotz der dargelegten Besonderheiten in der hier zu beurteilenden Bewerberkonkurrenz noch dem Grunde nach für erforderlich halten wollte, so kann dem Beklagten jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt - der Konkurrent war noch nicht ernannt - nicht mehr vorgehalten werden, er habe den Kläger nicht vorab schriftlich und begründet über die beabsichtigte Ernennung von Herrn F. in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.04.2004 in den gesetzlichen Ruhestand trete, und sich von den Bediensteten des Wissenschaftsministeriums verabschiedet hatte, wäre die vom Kläger (heute) geforderte schriftliche Mitteilung bloße Förmelei gewesen. Die dem Erfordernis der begründeten schriftlichen Mitteilung zugrunde liegenden Zwecke hatten sich bereits erledigt. Die Mitteilung soll die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen, indem der unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung eines Konkurrenten Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erhält. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - soweit erforderlich - soll den Unterlegenen in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178). Hier aber hatte der Kläger - objektiv betrachtet - bereits eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ernennung des Konkurrenten abgefunden hatte, sodass auch nicht zu erwarten stand, dass er Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen würde. Das hier streitige Verwaltungsverfahren war also nicht so ausgestaltet, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers „vereitelt oder unzumutbar erschwert“ (BVerfG, a.a.O.) hätte; vielmehr ist dem Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB selbst vorzuhalten, dass er durch seine Schreiben vom 02.03.2004 und vom 05.03.2004 in zurechenbarer Weise an der Entstehung des - hier unterstellten - Schadens in Gestalt der Nichternennung mitgewirkt hat.
44 
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst - jedenfalls seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - mit den zitierten Schreiben keinesfalls einen „Rückzug aus der Bewerberkonkurrenz“ zum Ausdruck bringen, sondern lediglich eine ihm angetragene Weiterbeschäftigung im Wissenschaftsministerium als Referatsleiter für Fachhochschulen (§ 17 Abs. 3 UG a.F.) ablehnen wollte. Diese „Mentalreservation“ hat in den zitierten Schreiben jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Deren objektiver Erklärungsinhalt steht einer Weiterbeschäftigung als Kanzler eindeutig entgegen. Für das Wissenschaftsministerium als Empfänger der Schreiben war damit klar, dass im Hinblick auf das streitige Besetzungsverfahren nur noch die Ernennung des Herrn F. und die Zurruhesetzung des Klägers zu veranlassen war, zumal der Kläger zugleich die Aufnahme einer Beschäftigung bei der T.-GmbH mitteilte, für die er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Falle der (Wieder-)Ernennung zum Kanzler erforderlich gewesen wäre, bislang nicht beantragt hatte. Ob der Vertragsschluss mit der GmbH - wie vom Kläger unter Verweis auf eine allgemein übliche Formularklausel behauptet - unter irgendwelchen Vorbehalten stand, ist dabei nicht entscheidungserheblich; dies kam in den Schreiben vom 02. und 05.03.2004 dem Wissenschaftsministerium gegenüber jedenfalls nicht zum Ausdruck.
45 
Auch der diesbezügliche Klägervortrag im nicht mehr berücksichtigungsfähigen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Tenors eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2008 ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar ist die - möglicherweise rechtswidrige - Entscheidung, Herrn F. ernennen zu lassen, von der Wissenschaftsverwaltung bereits vor Eingang der Schreiben aus dem März 2004 getroffen worden. Gleichwohl bestand danach aber - wie dargelegt - keine Veranlassung mehr, den Kläger förmlich davon noch zu unterrichten. Im Übrigen trifft es - ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt - auch nicht zu, dass der Kläger „ab 4.2.2004“ bereits hätte in der geforderten Weise informiert werden müssen. Vielmehr genügt eine Mitteilung an den unterlegenen Bewerber, wenn sie so rechtzeitig ergeht, dass er genügend Zeit hat, sich um Eilrechtsschutz zu bemühen. Der Dienstherr ist (nur) verpflichtet, einen „ausreichenden Zeitraum“ (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) abzuwarten, wobei zwei Wochen in diesem Sinne als ausreichend angesehen werden (vgl. nur Schnellenbach, NVwZ 1990, 637, 638). Im hier zu beurteilenden Fall wäre für eine Mitteilung vor tatsächlicher Ernennung des Konkurrenten (19.03.2004) und insbesondere vor der letztmöglichen Ernennungsmöglichkeit (01.04.2004) noch genügend Zeit für die ggf. erforderliche - zwischenzeitlich aber entbehrlich gewordene - schriftliche Mitteilung geblieben.
46 
Überdies bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel am Vorliegen einer durchgehenden Kausalitätskette von der unterbliebenen Mitteilung über das Unterlassen des Nachsuchens um Primär(eil)rechtsschutz bis hin zum später eingetretenen Schaden in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten, nachdem der Kläger selbst bis zum 01.04.2004, als er von der Ernennung des Herrn F. erfahren hat, nichts unternommen hat.
47 
Eine Bestätigung finden die dargelegten Erwägungen zu § 839 Abs. 3 BGB in den in der Rechtsprechung z.T. vertretenen Ansichten zum Grundsatz der Verwirkung von Verfahrensrechten nach Treu und Glauben. Eine solche wird etwa angenommen, wenn der Dienstherr infolge des Verhaltens des unterlegenen Bewerbers darauf vertrauen durfte, dass dieser seine Rechte zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geltend machen würde (vgl. dazu ausführlich VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.1993 - 1 TG 1460/93 -, NVwZ 1994, 398; zustimmend Wittkowsky, NVwZ 1995, 345; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 170). Genau dies war - wie dargelegt - nach den Schreiben des Klägers vom März 2004 der Fall. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass man einem gegen die Ernennung des Konkurrenten gerichteten Eilantrag des Klägers im März 2004 den objektiven Erklärungsinhalt der beiden Schreiben nicht hätte entgegenhalten können, so liegt dies jedenfalls für die Geltendmachung eines (mehr als zwei Jahre später) nachfolgenden Schadensersatzanspruchs nahe.
48 
2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die damit verbundene Klageänderung, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat, hält das Gericht bereits nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag in der Sache würde zu einer Verzögerung des nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91 -, VBlBW 1994, 147; Ortloff, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 91, Rn 66). Wollte das Gericht die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sachgerecht entscheiden, so wäre eine Beiziehung der Personalakten des dem Kläger gegenüber bevorzugten Konkurrenten und darüber hinaus womöglich sogar eine weitere Aufklärung der Ergebnisses der Präsentationen des Klägers und seines Mitbewerbers in den Gremien der Universität erforderlich. Demgegenüber kann über das Schadensersatzbegehren - wie dargelegt - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden werden.
49 
Darüber hinaus wäre das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren aber auch unzulässig. Insoweit handelt es sich bei dem Hilfsantrag um eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sein Neubescheidungs- oder Verpflichtungsbegehren zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches hat sich durch die Ernennung des Konkurrenten bereits erledigt, noch bevor der Kläger Widerspruch einlegen oder Klage erheben konnte (zu den prozessualen Auswirkungen der Ernennung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Unabhängig von der Frage, ob man dem Kläger vor dem Hintergrund der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO - wenn man die Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen der Erledigung vor Bestandskraft der allgemeinen Feststellungsklage dogmatisch annähert, BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203) vorhalten kann, gegen die Ernennung des Konkurrenten und die damit verbundene negative Bescheidung seiner Bewerbung zumindest innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ab Kenntnis von der Ernennung (01.04.2004) keine Rechtsbehelfe eingelegt zu haben (zu Fällen der Zulässigkeit einer Konkurrentenklage in der Hauptsache vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370) und unabhängig von der Frage, ob die - nicht fristgebundene - Feststellungsklage nach den obigen Darlegungen verwirkt wäre (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203), fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse.
50 
Für die hier zu beurteilende Situation folgt das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung insbesondere nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich gilt, dass die auf eine konkrete Bewerbersituation abgestellte Auswahlentscheidung des Dienstherrn vermöge ihrer einzelfallbezogenen Elemente es im Regelfall nicht erwarten lässt, dass in absehbarer Zeit unter wesentlich gleichen Verhältnissen eine vergleichbare Auswahlentscheidung ergehen wird. Die Gleichartigkeit solcher Auswahlentscheidungen ist in der Regel zu verneinen und eine rechtserhebliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Anders verhält es sich nur, wenn die Auswahlentscheidung auf Erwägungen gestützt wird, die auch künftig erheblich werden können, so wenn besondere und voraussichtlich auf Dauer angelegte Eignungsmängel des unterlegenen Bewerbers herausgestellt werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung beruhte hier auf einer Abstimmungsentscheidung eines universitären Gremiums, an deren Ergebnis sich der Beklagte - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - materiell gebunden fühlte. Zwar war auch der Senat der Universität an die Grundsätze der Bestenauslese gebunden, jedoch gehen in die Abstimmungsentscheidung eines vielköpfigen, unterschiedlich zusammengesetzten Gremiums mannigfaltige und insgesamt nicht begründbare Vorstellungen, Standpunkte und Motive auch (hochschul-)politischer Art ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -), die es ausschließen, im positiven Votum für einen Bewerber die Feststellung eines (bestimmten) Eignungsmangels eines unterlegenen Bewerbers zu sehen.
51 
Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beklagte die grundsätzliche - und aus der Sicht des Klägers verfehlte - Rechtsansicht vertritt, er sei materiell an die Entscheidung des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 UG gebunden. Es steht nicht zu befürchten, dass sich der Beklagte im Falle einer weiteren Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Universitätskanzler wiederum an dieser Rechtsauffassung orientiert. Das Universitätsgesetz ist außer Kraft getreten. Nunmehr richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Kanzlers als hauptamtliches Vorstandsmitglied (§ 16 Abs. 1 LHG) nach § 17 Abs. 5 LHG, der anders als § 17 UG a.F. formuliert ist.
52 
Das berechtigte Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Absicht des Klägers, Schadensersatz- oder Amthaftungsklage erheben zu wollen. Vielmehr hat der Kläger sich bereits - wie dargelegt: erfolglos - um Schadensersatz bemüht. Sein geltend gemachter Schadensersatzanspruch scheitert unabhängig von der begehrten Feststellung zum Auswahlverfahren (s.o.). Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus dem schutzwürdigen Wunsch des Klägers nach Rehabilitierung. Durch die Auswahlentscheidung und deren - sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Senat beschränkende - Begründung sind keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die die Ehre des Klägers oder sein berufliches oder persönliches Ansehen erheblich herabsetzen könnten. Die für eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidung ausgerichtete Auswahlentscheidung in der Regel unerlässliche Einschätzung, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber allen anderen Bewerbern der bessere ist, bedeutet als solche von vorneherein keine solche Herabsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Hier ist eine solche Herabsetzung auch schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Beklagte - selbst nach dem Vortrag des Klägers - keine eigenständige materielle Auswahlentscheidung getroffen hat und weil das Abstimmungsverhalten im Senat keiner Rehabilitierung zugänglich ist.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Absehen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist zum Kanzler einer Universität in Brandenburg bestellt und für die sechsjährige Dauer dieser Bestellung zum (Landes-)Beamten auf Zeit ernannt. Er begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Der 1954 geborene Kläger trat 1984 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wurde 1988 Beamter auf Lebenszeit und nach seinem Wechsel in den Dienst des Landes Brandenburg 1997 zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) befördert. Ab Juli 2004 wurde er beim Finanzministerium im Amt eines Ministerialrats verwendet.

3

Nachdem der Kläger auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der ... Universität ... (...) - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - ausgewählt war, ordnete ihn das Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab Januar 2005 an die ... ab. Im März 2005 bestellte der Präsident der ... den Kläger zum Kanzler der Hochschule. Zugleich wurde der Kläger von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Namen des Landes Brandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der ... ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Das Ministerium der Finanzen teilte dem Kläger im Juli 2005 mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit mit Ablauf des 28. Februar 2005 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei.

4

Mit an den Präsidenten der ... gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler; zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern. Der Präsident der ... bestellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 ab 1. März 2011 erneut zum Kanzler "ohne Einschränkungen, soweit zulässig". Zugleich leitete er den Antrag des Klägers an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur weiter mit der Bitte um Bestätigung der Fortführung bzw. erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Ministerium lehnte es mit Schreiben vom 12. August 2010 ab, die Bestellung zum Kanzler zu bestätigen. Es forderte den Präsidenten auf, die Stelle auszuschreiben und ein Auswahlverfahren durchzuführen, und wies darauf hin, dass eine unbefristete Bestellung zum Kanzler unzulässig sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab März 2011.

5

Nach Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der ... mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 die erneute Bestellung des Klägers zum Kanzler zum 1. März 2011 bekannt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 ernannte ihn die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der .... Der Kläger wurde wiederum unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.

6

Nach Errichtung der ... Universität ... - der jetzigen Beigeladenen - mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ernannte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur den Kläger am 26. Juli 2013 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Kanzler der ... Universität .... Zugleich wurde ihm unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum Ende seiner Amtszeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 dieses Amt übertragen und er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage, mit der er ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der ... anstrebt, mit Urteil vom 21. April 2011 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. November 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Einem Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stünden die Regelungen in § 67 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - wonach der vom Präsidenten für eine Amtszeit von sechs Jahren zu bestellende Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wurde - entgegen.

9

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden sei. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich seien, beanspruchten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, sodass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibe, dass auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt würden.

10

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei entscheidungserheblich. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit müsste zumindest das Hilfsbegehren auf Neubescheidung Erfolg haben. Wäre § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG nichtig, fehlte es an der von § 121 Abs. 1 LBG BB geforderten gesetzlichen Grundlage für die Ernennung zum Beamten auf Zeit, sodass entsprechend der Regel des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das Amt an einen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler nur in diesem Beamtenverhältnis übertragen werden könnte.

11

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht verfassungswidrig. Zwar gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums das Lebenszeitprinzip. Allerdings habe es stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung der statusrechtlichen Ämter gegeben, so bei kommunalen Wahlbeamten und sog. politischen Beamten. Für das Amt des Hochschulkanzlers sei zwar weder ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums noch eine traditionsgemäß anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip festzustellen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei aber nach der Ausgestaltung des Kanzleramtes im Brandenburgischen Hochschulgesetz zulässig.

12

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei durch Besonderheiten des Sachbereichs gerechtfertigt. Die streitige Regelung betreffe mit dem Amt des Hochschulkanzlers ein hervorgehobenes, allein dem Präsidenten nachgeordnetes Führungsamt innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft und beschränke sich damit auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich. Die dienstrechtliche Ausgestaltung folge der hochschulrechtlichen Vorgabe einer Amtszeit, die sich ihrerseits unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabenverteilung innerhalb der Hochschule als sachgerecht erweise.

13

Die die Begrenzung der Amtszeit rechtfertigenden Gründe ließen sich aus dem Regelungszusammenhang des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ableiten, insbesondere aus dem Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler. Der Landesgesetzgeber habe in dem Hochschulgesetz 1999 eine monokratische Leitungsstruktur festgeschrieben und die Stellung des Präsidenten insgesamt - auch im Verhältnis zum Kanzler - gestärkt. Die späteren Hochschulgesetze hätten an dieser Entscheidung festgehalten. Danach sei der Präsident neben den in der Grundordnung bestimmten weiteren Organen zentrales Hochschulorgan, leite die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertrete sie nach außen. Er sei für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Ihm sei der Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule und Beauftragter für den Haushalt nachgeordnet.

14

Diese Macht- und Aufgabenverteilung setze notwendig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Kanzler voraus. Der mit weitreichender Gestaltungsmacht ausgestattete Präsident sei für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte durch die Verwaltung der Hochschule auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen. Umgekehrt bedürfe aber auch der Kanzler für die Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben des Vertrauens des Präsidenten. Er könne sein Amt nur in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung erfolgreich ausüben. Die Begrenzung seiner Amtszeit diene der Sicherung dieses Vertrauensverhältnisses, indem sie den ungewollten Ausbau einer einseitigen Machtstellung des Kanzlers verhindere und einen personellen Wechsel ermögliche, wenn ein vertrauensvolles Miteinander nicht mehr möglich sei. Die unbefristete Bestellung des Kanzlers begründe bei turnusgemäß wechselnden Präsidenten die Gefahr eines Präsident-Kanzler-Konflikts, wenn Letzterer kraft seiner langjährigen Erfahrung und besseren Sachkenntnis am Präsidenten "vorbei regiere". Die übereinstimmende (wenn auch nicht synchron laufende) Amtszeit vermeide eine solche Verfestigung der Stellung des Kanzlers. Sie führe zu einem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Präsident und Kanzler, sichere das Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses und erweise sich damit als geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

15

Zweifel an der Erforderlichkeit der Regelung bestünden nicht. Zwar könnte im Konfliktfall ein Kanzler nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen im Wege der Abordnung oder Versetzung - eine Umsetzung scheide mangels eines anderen gleichwertigen Dienstpostens an der Hochschule aus - von seinem Amt abgezogen werden. Dies wäre jedoch in der Praxis mangels freier vergleichbarer Ämter außerhalb der Hochschule nur sehr eingeschränkt möglich.

16

Bestätigt werde dieses Ergebnis durch Parallelen zwischen dem Amt des Kanzlers und den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Referenzgruppen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten. Das Kanzleramt weise - trotz aller Unterschiede in der Ausgestaltung - Elemente auf, die auch für die historisch anerkannten Ausnahmen charakteristisch seien.

17

Bezogen auf die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten bestünden Übereinstimmungen zwischen den Ämtern des Beigeordneten und des Kanzlers, die jeweils eine der Verwaltungsspitze nachgeordnete Leitungstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit ausübten. Sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Gemeinden handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Recht der Selbstverwaltung zustehe. Die Leiter der Gemeindeverwaltung und der Hochschule würden jeweils durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt berufen und übten ihr Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus.

18

Ebenso weise das Amt des Kanzlers Parallelen zu den politischen Beamten auf, als es sich gleichermaßen um ein "Transformationsamt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele. Der Kanzler müsse (hochschul-)politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umwandeln. Für eine erfolgreiche Amtsausübung bedürfe es der Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung. Das Amt ähnele insoweit dem eines Staatssekretärs in einem Ministerium, der als ranghöchster Beamter dem Minister nachgeordnet sei und damit ebenso wie der Kanzler auf der zweiten Führungsebene stehe.

19

Die Gefahr opportunistischer Entscheidungen des Kanzlers sei bezogen auf eine sechsjährige Amtszeit unrealistisch. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählte "präsidiale Abhängigkeitsmechanismus" eine unabhängige und an sachlichen Gegebenheiten orientierte Amtsführung nicht zulasse. Die sechsjährige Amtszeit sowie das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit vermittelten dem Kanzler eine hinreichend gesicherte Grundlage für eine allein sachbezogene Amtsführung.

20

Die befürchtete Sorge um die Unabhängigkeit sei im Falle des Klägers schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil dieser einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst in einer mindestens seinem früheren Amt als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 vergleichbaren Rechtsstellung habe. Der im Fall der Nichtwiederbestellung befürchtete Ansehensverlust bei Kollegen und in der Öffentlichkeit liege fern, weil es sich um ein von vornherein befristetes Amt handele, sodass das Ausscheiden nach Ablauf der Amtszeit kein Scheitern oder Versagen indiziere.

21

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

22

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der ... Universität ... zu ernennen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er hält § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungskonform.

II

25

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

26

Die Vereinbarkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich.

27

1. Streitgegenstand ist die vom Kläger begehrte Umwandlung seines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung.

28

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 7).

29

§ 4 Abs. 2 BeamtStG lässt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu, wenn es entweder der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG - d.h. insbesondere von hoheitsrechtlichen Aufgaben - oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion dient.

30

Das Beamtenstatusgesetz verlangt im Unterschied zu § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. nicht mehr, dass im Landesrecht gesetzlich zu bestimmen ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden können. Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

Ein Gesetzesvorbehalt findet sich indes im Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG BB) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3). Allerdings erschöpft sich die Regelung darin, formell einen Gesetzesvorbehalt zu statuieren. Offen bleibt, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gerechtfertigt werden kann. Im achten Abschnitt des Landesbeamtengesetzes ist das Beamtenverhältnis auf Zeit wie folgt normiert:

§ 121

Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122

Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

32

Mithin sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach dem einfachen Bundesrecht (§ 4 Abs. 2 BeamtStG) und dem einfachen Landesrecht (§§ 121, 122 LBG BB) grundsätzlich zulässig, allerdings gesetzlich zu regeln. Da es im einfachen Recht keine materiell-rechtlichen Vorgaben gibt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG.

33

Die somit am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messende (spezial-)gesetzliche Bestimmung des Kanzler-Beamtenverhältnisses auf Zeit i.S.d. § 121 LBG BB findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18):

§ 67

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden; dies gilt auch für Kanzlerinnen und Kanzler im Angestelltenverhältnis.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

34

Die aufgrund der Verflechtungen zwischen Präsident und Kanzler hier ebenfalls relevante Rechtsstellung des Präsidenten ist in § 65 BbgHG normiert:

§ 65

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),

2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,

3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,

4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,

5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und

6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. ...

(3) - (4) ...

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 44 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.

(6) - (7) ...

35

2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

36

a) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision keinen Erfolg. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist für den Hochschulkanzler die allein gesetzlich vorgesehene Art eines Beamtenverhältnisses. Das Hochschulkanzleramt ist im Beamtenverhältnis auszuüben, wenn der Hochschulkanzler zuvor Beamter auf Lebenszeit war.

37

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden ist. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich sind, gelten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung. Bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler müssen deshalb auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden.

38

b) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des Klägers Erfolg. Dem Kläger stünde zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

39

Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Der Kläger ist für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden. Wie sich in der Wiederbestellung zeigt, hat sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen.

40

Einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit steht auch nicht entgegen, dass § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG die Möglichkeit vorsieht, das Amt des Hochschulkanzlers im Angestelltenverhältnis auszuüben. Denn diese Möglichkeit sieht die Bestimmung nur für den Fall vor, dass der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis heraus bestellt wird, nicht aber dann, wenn er - wie hier der Kläger - vor der Bestellung zum Kanzler Beamter war. Der Gesetzgeber hätte dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - statt, wie bisher, auf Zeit - vorzusehen, als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen. Die damit gegebene Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Versagung des Klageanspruchs im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm genügt für die Bejahung ihrer Entscheidungserheblichkeit.

III

41

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist nach der Überzeugung des Senats mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

42

Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (1.). Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Übertragung von Ämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar (2.).

43

1. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter ist als hergebrachtes Strukturprinzip des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.

44

a) Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219> m.w.N.).

45

Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: Aufgabe des Beamten war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.> m.w.N.).

46

Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den Gesetzgeber. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220> m.w.N.).

47

b) Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip. Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220 f.> m.w.N.).

48

Der Beamte ist grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen. Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen. Dies dient sowohl dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung als auch der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150421.2bvr132212] - BVerfGE 139, 19 Rn. 78 m.w.N.).

49

Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein persönliches, seiner Disposition unterliegendes Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221> m.w.N.).

50

Die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung seines statusrechtlichen Amtes befähigen. Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

51

Das Lebenszeitprinzip schützt damit nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

52

c) Hergebracht und bereits im traditionsbildendenden Zeitraum anerkannt sind allerdings auch Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip für bestimmte Beamtengruppen. Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

53

Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG, jetzt § 4 Abs. 2 BeamtStG). Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222 f.> m.w.N.).

54

Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung wird charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <166> und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223>).

55

Bürgermeister erhalten ihr Amt unabhängig von Vorbildung und Qualifikation, wenn sie von den Einwohnern der Gemeinde - oder von dem sonst wahlberechtigten Vertretungsorgan - gewählt werden. Sie können, wenn dies landesrechtlich vorgesehen ist, während ihrer laufenden Amtszeit - aus politischen Gründen - abgewählt werden. Die Abhängigkeit der Amtsstellung von der Wahl und dem dadurch vermittelten Vertrauen der Gemeindeeinwohner ist daher unmittelbar und konstitutiv. Dem entspricht die Ausgestaltung als Beamtenverhältnis auf Zeit. Nur sie trägt dem Wahlcharakter auf Zeit einerseits und der Ausübung von Hoheitsgewalt anderseits Rechnung.

56

Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sind die sogenannten politischen Beamten. Sie sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (früher § 31 Abs. 1 BRRG, jetzt § 30 Abs. 1 BeamtStG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich insoweit um "Transformationsämter", zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223> m.w.N.). Der Kreis politischer Ämter begrenzt sich daher schon nach den Vorgaben des einfachen Rechts auf die "Regierung" (§ 30 Abs. 1 BeamtStG).

57

Bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit die verfassungsrechtliche Regel, sind Ausnahmen nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223 f.>).

58

2. Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Wahrnehmung des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip (a), für die es an einer ausreichend gewichtigen Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung (b) fehlt.

59

a) Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG.

60

Der Beamte auf Zeit hat in seinem Amt keine gesicherte Rechtsstellung. Für einen Zeitraum von sechs Jahren und im Falle seiner Wiederwahl für einen Zeitraum von 12 Jahren oder länger und damit für einen erheblichen Teil seiner Lebensdienstzeit fehlt ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der jeweiligen Amtsperiode ist ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht wird.

61

Zwar gilt gemäß § 93 Abs. 2 BbgHG für Kanzler, die - wie der Kläger - bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, § 68 Abs. 4 BbgHG in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. S. 394) fort, und zwar auch dann, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt des Kanzlers erneut angetreten worden ist. Ein unter diese Übergangsregelung fallender Kanzler ist auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung wie vor der Bestellung zum Kanzler in den Landesdienst zu übernehmen. Aber auch unter der Geltung dieses Übergangsrechts muss der Kanzler während seiner Amtszeit befürchten, nicht wiedergewählt zu werden und nach Ablauf der Amtszeit in sein - ggf. deutlich geringerwertiges - vorheriges Amt zurückgesetzt zu werden.

62

Dass im vorliegenden Fall die besoldungsrechtliche Wertigkeit eines dauerhaft wahrzunehmenden Hochschulkanzleramtes mit der Wertigkeit des vor der Übernahme des Hochschulkanzleramtes vom Kläger innegehabten und ihm nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu übertragenden Statusamtes identisch ist, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Norm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Maßgeblich hierfür ist, dass das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt schützt. Denn andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39). Deshalb liegt die - rechtfertigungsbedürftige - Ausnahme vom Lebenszeitprinzip unabhängig davon vor, ob im konkreten Fall das vor der Übernahme des Hochschulkanzleramts innegehabte Statusamt der Wertigkeit des Hochschulkanzleramts entspricht oder nicht. Im Übrigen stellt es eine Zufälligkeit des vorliegenden Einzelfalls dar und berührt die abstrakte Geltung der angegriffenen Norm nicht, dass der Kläger auch bereits vor seiner Bestellung zum Kanzler ein vergleichbar hochwertiges Amt innehatte.

63

Nach neuem Recht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BbgHG) ist die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, der als bestellter Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wechselt, sogar noch schwächer ausgestaltet, weil er keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Übernahme in den Landesdienst hat, sondern eine solche Übernahme lediglich vereinbart werden "kann".

64

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder den Entzug des erreichten Statusamtes ermöglicht - jenseits spezieller Vorschriften über die Rücknahme von beamtenrechtlichen Ernennungen (vgl. § 14 BBG, § 12 BeamtStG) - ansonsten nur das Disziplinarrecht mit den Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <225>).

65

b) Für diese Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gibt es beim Hochschulkanzler keine ausreichend gewichtige Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung. Eine Rechtfertigung durch eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben findet sich auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Hochschulkanzleramtes (aa) weder in dem vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Vertrauensverhältnis nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (bb) noch in der Hochschulautonomie (cc). Auch in der Literatur wird eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip für den Hochschulkanzler verneint (dd).

66

aa) Der Begriff des Kanzlers wurde ursprünglich für hohe Beamte verwendet, die insbesondere für die Ausfertigung von Staatsurkunden zuständig waren (Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13). Heute bezeichnet der Begriff, dessen Wurzeln bis ins Mittelalter zurückreichen (vgl. zur Historie: Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>), den leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule. Der - soweit ersichtlich - erste Kanzler wurde von Markgraf Friedrich III. zu Brandenburg im Jahr 1692 an der Universität Halle bestellt (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>).

67

Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich aufgrund des geisteswissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Wandels in den deutschen Universitäten die Trennung der akademischen Angelegenheiten der Universität und ihrer staatlichen Aufgaben. Dieser Aufgabendualismus führte zu einer Zweiteilung in der Weise, dass der Rektor oder Präsident und die weiteren akademischen Behörden die - die Wissenschaft betreffenden - Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnahmen, während dem Kurator als Beamten auf Lebenszeit die staatlichen Aufgaben (Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsführung) oblagen. Der Kurator - dessen Amt in Preußen 1808 eingerichtet wurde - war nicht Organ der Hochschule, sondern ständiger Vertreter des Ministers vor Ort, dem die "Fürsorge für die Universität und die Aufsicht über sie an Ort und Stelle" oblag. Der Kurator war zuständig für die unmittelbare Leitung der Vermögens- und Kassenverwaltung der Universität sowie für die Vertretung der Universität in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht, soweit nicht der Minister etwas anderes bestimmte (vgl. Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13 f.; Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>). An preußischen Universitäten bildete sich ein dualistisches System dergestalt heraus, dass ein relativ großer Verwaltungsapparat des Kurators und ein relativ kleiner Verwaltungsapparat der akademischen Behörden unverbunden nebeneinander standen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 553).

68

Das dualistische System war nach dem Zweiten Weltkrieg mehr und mehr umstritten und wurde durch die Kanzlerverfassung ersetzt. An die Stelle des Kurators trat ein Kanzler, der eine Doppelstellung erhielt. Einerseits nahm er die Funktionen des Kurators wahr, andererseits war er Leiter der akademischen Verwaltung. Hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten unterstand er den Weisungen des Rektors/Präsidenten, war aber gleichzeitig auch im akademischen Bereich für den Haushalt verantwortlich und insoweit nicht weisungsgebunden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 554).

69

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 legte in § 58 Abs. 3 HRG das Prinzip der Einheitsverwaltung - die gemeinsame Verwaltung von akademischen und staatlichen Angelegenheiten innerhalb eines einheitlichen Verwaltungskörpers - fest und stärkte die Autonomie der Hochschulen.

70

Mit Blick auf den historischen Hintergrund wird die tradierte Position des Kanzlers in der Literatur schlagwortartig durch die Begriffe "Kontinuität, Sachverstand und Unabhängigkeit" charakterisiert - Begrifflichkeiten, die die Rolle des Berufsbeamtentums gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften beschreiben (vgl. Ludwig, WissR 1984, 24 <40>; Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, 2003, S. 291 <293>; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>; Battis, DÖV 2009, 518; Knopp, WissR 2010, 109 <115>). Für Kontinuität stand der Kanzler aufgrund seiner im Vergleich zu den übrigen Leitungsmitgliedern langen Amtszeit. Auf der hieraus erwachsenden Erfahrung und vor allem auf seiner beruflichen Vorbildung beruhte der dem Kanzler attestierte Sachverstand. Aus seiner Nichtzugehörigkeit zum Bereich von Forschung und Lehre folgten schließlich Neutralität und Unabhängigkeit.

71

Das Amt des Kanzlers lässt sich in seiner hergebrachten Form als "komplementäres Element zu der politisch verantwortlichen Hochschulspitze und als deren ideale Ergänzung" beschreiben (Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, S. 291 <293>). Der Kanzler brachte mit der exekutiven Erfahrung das mit, was den übrigen Leitungsmitgliedern fehlte und war dadurch wichtiger Ausgleichsfaktor sowie Garant des rechtlichen und verwaltungsmäßigen Sachverstands innerhalb der Hochschulorganisation (Horst/Neyses, in: Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>).

72

In den neuen Ländern sah bereits die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GBl. der DDR 1990 I S. 1585 <1602>), die sich in ihren Bestimmungen an die bundesdeutschen Hochschulrahmengesetze anlehnte, in § 103 einen - vom zuständigen Minister zu ernennenden - Kanzler vor, der die laufenden Geschäfte der Hochschule führte und Beauftragter für den Haushalt war.

§ 103

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom zuständigen Minister ernannt. Der Vorschlag soll im Regelfall drei Kandidaten enthalten, deren besondere Eignung und Sachkunde durch Qualifikation und vorangegangene Tätigkeit nachzuweisen ist.

73

In Brandenburg enthielt das erste Brandenburgische Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156 <180>) in § 86 Regelungen des Kanzleramtes. Gemäß § 86 Abs. 1 BbgHG 1991 führte der Kanzler die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule (Satz 1) und war Beauftragter für den Haushalt (Satz 2). Die Ernennung des Kanzlers erfolgte auf Vorschlag des Senats durch den Minister (für Wissenschaft, Forschung und Kultur, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 1991). Bereits damals betrug die Amtszeit sechs Jahre und war eine mehrmalige erneute Ernennung möglich (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1991). Die Amtsvoraussetzungen ("Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst", "mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft") waren als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

§ 86

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ernannt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Ernennungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

74

Im Jahr 1996 wurde § 86 Abs. 2 BbgHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) neu gefasst und enthielt fortan Regelungen zur Übernahme des Kanzlers nach Ende seiner Amtszeit. Sofern der Kanzler zuvor im öffentlichen Dienst tätig war, war er auf seinen Antrag "mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen". Erstmals wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Kanzler aus dem Angestelltenverhältnis bestellt wird und sein Amt im Angestelltenverhältnis ausübt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1996).

§ 86

Kanzler

(...)

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

75

In den Gesetzesmaterialien heißt es (LT-Drs. 2/1854 S. 7 zu Nr. 4):

"(...) Der Kanzler ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HRG der 'leitende Verwaltungsbeamte' der Hochschule. Diese Worte bedeuten nicht, dass der Kanzler stets ein Beamter im statusrechtlichen Sinne zu sein hätte. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des HRG (BT-Drs. 7/1328, S. 75, r. sp.) bleibt die 'Regelung seiner Rechtsstellung und Zuständigkeiten ... dem Ländergesetzgeber überlassen.' Der Entwurf ermöglicht aber auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im statusrechtlichen Sinne (...)."

76

Nach der - durch das Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen motivierten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 1) - Reform im Jahr 1999 normierte das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 <151>) die Rechtsstellung des Kanzlers in § 68 BbgHG 1999. Absatz 1 erhielt im Wesentlichen die derzeit noch geltende Fassung. Statt der Führung der laufenden Geschäfte war dem Kanzler nunmehr die Leitung der Verwaltung unter der Verantwortung des Präsidenten übertragen. Eine wesentliche Änderung war, dass die Bestellung nicht mehr durch den Minister auf Vorschlag des Senats erfolgte, sondern der Präsident den Bestellungsakt vornahm.

§ 68

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgelegte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

77

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu der den Kanzler betreffenden Norm lauten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 24 f.):

"Absatz 1 definiert die Aufgabe der Kanzlerin oder des Kanzlers als die der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung neu und verdeutlicht, dass auch die Verantwortung für das Handeln der Kanzlerin oder des Kanzlers bei der Präsidentin oder beim Präsidenten als Leiterin oder Leiter der Hochschule und Dienstvorgesetzten der Kanzlerin oder des Kanzlers liegt. Mit den Neuregelungen zur Bestellung der Kanzlerinnen und Kanzler in Abs. 2 Satz 1 wird deren Stellung im Verantwortungsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten verdeutlicht (...)."

78

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) regelt die Rechtsstellung des Kanzlers in § 65 BbgHG 2008. Es wurden die Amtsvoraussetzungen auf jeglichen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erweitert und nicht mehr eine "leitende" Tätigkeit in der Verwaltung, sondern (nur noch) eine "verantwortliche" vorherige Tätigkeit gefordert. Damit wollte das Land die Konsequenz daraus ziehen, dass die Besoldungsstruktur für die Kanzlerstellen Leitungspersonal aus dem öffentlichen oder privaten Sektor nicht hinreichend anspreche, andererseits die hohe Verantwortung der Aufgabe namentlich für den Hochschulhaushalt es nicht gestatte, wesentliche Abstriche von den Anforderungen an Stellenbewerber zu machen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008).

79

Die Verpflichtung zur Übernahme in den Landesdienst entfiel. Dies wurde damit begründet, dass es vorrangig Angelegenheit der Hochschulen sei, die Stellenbesetzung sorgfältig vorzunehmen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine adäquate Personalgewinnung sicherstellen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008). Eingeführt wurde die Option, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 65

Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

80

Die derzeit geltende - und oben Rn. 33 bereits wörtlich wiedergegebene - Regelung der Rechtsstellung des Kanzlers in § 67 BbgHG 2014 vom 28. April 2014 enthält keine gegenüber der Vorgängerregelung in § 65 BbgHG 2008 relevanten Änderungen.

81

Die Aufgabenverteilung zwischen dem Präsidenten und dem Kanzler ist in § 65 Abs. 1 BbgHG 2014 und § 67 Abs. 1 BbgHG 2014 geregelt. Danach leitet der Präsident in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Hochschule und vertritt sie nach außen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG 2014). Er hat eine Fülle von im Einzelnen gesetzlich zugewiesenen und teilweise von der jeweiligen Grundordnung der Hochschule konkretisierten Aufgaben (§ 65 Abs. 1 BbgHG 2014). Dies betrifft insbesondere die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen, die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen, die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts, ferner etwa nach § 10 Abs. 1 der Grundordnung für die... Universität ... vom 8. Januar 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der ... vom 8. Januar 2016, S. 2), die Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen und die Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungskonzepts, der dezentralen Gleichstellungspläne, der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne.

82

Demgegenüber leitet der Kanzler die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten und ist Beauftragter für den Haushalt (§ 67 Abs. 1 BbgHG 2014).

83

Das Brandenburgische Hochschulgesetz enthält keine nähere Regelung dazu, wie die Kompetenzen von Kanzler und Präsident voneinander abgegrenzt werden können und wie Konflikte zwischen ihnen im Einzelfall aufgelöst werden sollen.

84

Dem Kanzler kommt bei der Leitung der Verwaltung ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu; diese Aufgabe wäre kaum zu erledigen, müsste sich der Kanzler bei jeder Entscheidung rückversichern. Andererseits handelt er "unter der Verantwortung" des Präsidenten, in dessen vorgegebenen Handlungsrahmen er sich zu halten hat und demgegenüber er für sein Handeln verantwortlich ist. Das ermöglicht dem Präsidenten als Dienstvorgesetztem (vgl. § 37 Abs. 2 BbgHG), auch Einzelanweisungen zu erteilen. (vgl. Jaburek, ZBR 2016, 236 <238>).

85

Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Sachgesetzlichkeit, die beim Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnte, zu verneinen.

86

bb) Nicht überzeugen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit im Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler liege, weil der Präsident, dem im Rahmen der gestärkten Autonomie der Hochschulen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für deren Entwicklung zustünden, für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen sei und die Befristung des Beamtenverhältnisses des Kanzlers für ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Präsident und Kanzler sorge, indem sie eine übermächtige Stellung des Kanzlers verhindere.

87

(1) So könnte man bereits erwägen, dass Gesichtspunkte, die für eine befristete Bestellung zum Kanzler angeführt werden, von vornherein eine Sachgesetzlichkeit für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht begründen können. Denn Bestellung auf Zeit und Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schließen sich nicht von vornherein aus. Zwar ist das Amt eines Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt. Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Der Wegfall der Bestellung könnte dann ein dienstlicher Grund für eine Versetzung - in Brandenburg nach § 30 Abs. 2 LBG BB (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG) - sein. Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfalle auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

88

Außerdem ist auch deshalb fraglich, ob die Zulässigkeit der Bestellung des Kanzlers auf Zeit auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Kanzleramts im Beamtenverhältnis auf Zeit zur Folge hätte, weil mit einem Beamten als (künftigem) Kanzler auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden könnte, notfalls unter Beurlaubung im bestehenden Beamtenverhältnis.

89

(2) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Präsident der Hochschule bei der Bestellung und Wiederbestellung des Kanzlers nicht losgelöst von rechtlichen Bindungen diejenige Person auswählen kann, die er nach selbstgewählten Kriterien bevorzugt. Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 - juris Rn. 32; VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2013 - AN 2 E 13.01374 - juris Rn. 19 ff.). Seine Vergabe unterliegt deshalb den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken sind (vgl. hierzu bezüglich der kommunalen Wahlbeamten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - juris Rn. 40), kann offenbleiben. Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 <277>; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <275> und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <92 f.>). Denn eine Wahl des Hochschulkanzlers - etwa durch den Senat der Hochschule - ist nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz gerade nicht vorgesehen. Dies steht der Annahme einer besonderen Sachgesetzlichkeit wegen des hochschulrechtlich vorgesehenen engen Zusammenwirkens von Hochschulpräsident und -kanzler entgegen oder lässt sie jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu.

90

(3) Die Tatsache als solche, dass Präsident und Kanzler eng zusammenarbeiten, weil der Kanzler der engste Mitarbeiter des Präsidenten ist, begründet eine solche Sachgesetzlichkeit nicht.

91

Zwar muss der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung die hochschulpolitischen Konzepte des Präsidenten verwaltungstechnisch und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb insoweit eine besondere, personenbezogene Loyalität erforderlich sein sollte, die über die Loyalität hinausgeht, die von jedem Beamten als Teilelement seiner Treuepflicht ohnehin verlangt wird. Sonst müsste das auf allen Ebenen der staatlichen und kommunalen Verwaltung ebenfalls gelten (z.B. im Verhältnis zwischen einem Bürgermeister und dem Leiter des Hauptamtes der Gemeinde). Eine solche Betrachtung würde letztlich die Axt an das Lebenszeitprinzip legen, denn dieses schützt gerade eine unabhängige, dem Recht verpflichtete Amtsführung und begründet auch die Erwartung von Behördenleitern in eine ebensolche Amtsführung auch ihrer engsten - möglicherweise unter "anderen Vorzeichen" in ihre Ämter gelangten - Mitarbeiter. Für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bedarf es vielmehr eines besonderen, sich deutlich vom Normalfall abhebenden Vertrauensverhältnisses, wie dies etwa für den Staatssekretär gegenüber seinem Minister gilt.

92

Anders als der kommunale Wahlbeamte und der politische Beamte hat der Hochschulkanzler gerade nicht seit jeher eine Sonderrolle abseits des allgemeinen Dienstrechts eingenommen. Beim Hochschulkanzler gab es - wie unter aa) ausgeführt - gerade keine traditionellen inhaltlichen Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

93

Vergleichbar ist der Kanzler auch nicht mit einem kommunalen Wahlbeamten. Bereits das Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im Allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der Staatsbeamten anzugleichen, nahm die leitenden Kommunalbeamten weitgehend von seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Charakteristisch für den kommunalen Wahlbeamten - wie auch für den vom Senat gewählten Präsidenten der Hochschule (vgl. zur zulässigen Befristung des Präsidentenamtes: Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6 m.w.N.) - ist der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch keine spezifische Qualifikation; es genügt die für das Amt "erforderliche Eignung" oder die für das Amt "erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde" sowie eine "ausreichende Erfahrung". Der Kanzler dagegen gelangt nicht unmittelbar demokratisch legitimiert in sein Amt, sondern wird vom - seinerseits von dem zuständigen Hochschulorgan gewählten (§ 65 Abs. 2 BbgHG 2014) - Präsidenten bestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2014). Auch gibt es konkrete Amtsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Qualifikation: Er muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben (§ 67 Abs. 3 BbgHG 2014).

94

Beim kommunalen Wahlbeamten als anerkannter Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ist der maßgebliche Aspekt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Kommune (Art. 28 Abs. 2 GG), sondern das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): "So ähnelt seine (= die des Bürgermeisters) Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung" (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Der Wahlakt der demokratischen Willensbildung bei der Kommunalvertretung hat eine andere Qualität als der (Aus-)Wahlakt des Hochschulpräsidenten bei der Bestellung des Kanzlers. Letzterer ist rechtlich gebunden, u.a. an Art. 33 Abs. 2 GG, ohne dass das Demokratieprinzip Einschränkungen rechtfertigt. Andernfalls müsste man in der Konsequenz auch das Amt des Leiters des Haupt- und Personalamtes in einer kleinen Gemeinde als Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestalten können. Je kleiner eine (Selbst-)Verwaltungseinheit ist und desto größer damit die Schwierigkeiten einer Umsetzung oder Versetzung sind, desto eher ließe sich im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigen.

95

Letztlich hat der Hochschulkanzler keinen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte. Er nimmt primär gesetzesvollziehende Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht Ausfluss eigener Gestaltungsmacht sind. Der Hochschulkanzler hat somit keinen politischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen müsste. Deshalb dürfte selbst ein gewählter Hochschulkanzler keiner permanenten Rückkopplung zum Willen des Wahlorgans bedürfen. Das kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, denn der Hochschulkanzler in Brandenburg wird nicht vom Senat gewählt, sondern vom Präsidenten bestellt.

96

Auch mit den politischen Beamten kann der Kanzler einer Hochschule nicht gleichgesetzt werden. Bereits die statusrechtliche Ausgestaltung ist eine andere: Während der Kanzler von vornherein nur auf Zeit berufen wird, ist der politische Beamte ein solcher auf Lebenszeit, kann allerdings ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, §§ 36, 54 BBG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <232>).

97

Hierzu kann der Kanzler einer Hochschule nicht gerechnet werden. Zwar ist er verpflichtet, die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung umzusetzen. Es handelt sich jedoch letztlich um rein sachbezogene Verwaltungstätigkeiten zur Gewährleistung der rechtsstaatlichen Umsetzung hochschulpolitisch motivierter Entscheidungen - und außerhalb des Bereichs der Staatsleitung, also von Staatskanzlei und Ministerien sowie ggf. noch der Führung einer besonders wichtigen nachgeordneten Behörde. Zwar ist es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung wünschenswert, wenn der Leiter einer Einrichtung und der ihm unterstellte Verwaltungschef harmonieren und daher vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Dies gilt jedoch nicht nur für den Bereich der Hochschule. Würde man allein mit Blick auf das Wünschenswerte eines Vertrauensverhältnisses eine neue Fallgruppe der Zeitbeamten eröffnen, fiele die Abgrenzung zu weiteren Fallgruppen schwer. Zudem handelt es sich beim Verhältnis Präsident - Kanzler um ein sich auf eine Person konkretisierendes Vertrauen, während politische Beamte "lediglich" in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung insgesamt stehen müssen.

98

Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zu politischen Beamten überzeugt daher nicht. Der Kanzler hat kein Transformationsamt wie ein Staatssekretär in einem Ministerium. Die Hochschulleitung kann nicht mit der Staatsleitung gleichgesetzt werden. Der Hochschulpräsident hat nicht die Aufgabe der Staatsleitung und steht einem Behördenleiter deutlich näher als einem Minister. Der Hochschulkanzler verwaltet und setzt Entscheidungen des Hochschulpräsidenten um.

99

Besonders deutlich wird die Beschränkung der Rolle des Kanzlers auf eine reine Verwaltungsfunktion und zugleich die Bedeutung der Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung dadurch, dass er Beauftragter für den Haushalt ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Als solchem obliegen ihm die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) und vor allem die Ausführung des Haushaltsplans. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen (§ 9 BbgLHO, § 9 BHO). Er hat also in dem zentralen Bereich des Haushalts eine besondere Verantwortung für einen rechtskonformen Verwaltungsvollzug. Bei dieser Aufgabe ist es besonders wichtig, dass der Kanzler eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichert und sich nicht in Abhängigkeit zu seinem Bestellungsorgan, dem Präsidenten, befindet.

100

cc) Auch die Tatsache, dass die Universität eine Selbstverwaltungskörperschaft ist, deren Organisation den Vorgaben der Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, genügen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis.

101

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333 <353 ff.> m.w.N. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff. m.w.N.).

102

Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 60 m.w.N.).

103

Diese Grundsätze werden durch die dienstrechtliche Ausgestaltung des Amtes eines Hochschulkanzlers nicht berührt. Relevant ist insoweit das Verhältnis der einzelnen universitären Organe und Einrichtungen (Präsident, Senat, Hochschulrat, Fakultäten). Die dienstrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des unter der Verantwortung des Präsidenten agierenden Hochschulkanzlers hingegen betrifft lediglich die Rechtsbeziehung des Präsidenten zum Hochschulkanzler, tangiert aber nicht die Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen.

104

Das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen betrifft etwa das Verhältnis des Senats zum Präsidenten, nicht jedoch das Verhältnis des Präsidenten zum Kanzler.

105

dd) In der Literatur werden ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Hochschulkanzler geltend gemacht. Diejenigen Autoren, die nicht nur die Rolle des Hochschulkanzlers näher beleuchten (so z.B. Neese, WissR 1999, 10; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431; Thieme, NWVBl 1988, 364; Wallerath, WissR 2004, 203), sondern die sich auch ausdrücklich zur Problematik des Zeitbeamtenverhältnisses äußern, sind einhellig der Ansicht, dass ein Kanzlerbeamtenverhältnis auf Zeit eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zulasse und daher wegen Verstoßes gegen das Lebenszeitprinzip verfassungswidrig sei (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6; von Roetteken/Rothländer, HBR, Teil IV, Stand: Februar 2016, § 4 BeamtStG Rn. 49; Ludwig, WissR 1984, 24 <40 f.>; Knopp, WissR 2010, 109 <120, 125>; ders. LKV 2015, 307; Wahlers, ZBR 2010, 238 <245 f.>). Dieser Ansicht sind auch diejenigen Stimmen, die den Kanzler nicht als verlängerten Arm der Landesregierung, sondern in erster Linie als Sachwalter der Hochschulinteressen qualifizieren (Schröder/v. Kittlitz, in: Brandenburgisches Hochschulgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2012, § 65 Rn. 7).

106

Schon im Jahre 1984 formulierte Ludwig seine - vielzitierten - Bedenken gegen eine Befristung der Kanzlerfunktion wie folgt (WissR 1984, 24 <40>):

"Bis der Kanzler voll im Sattel sitzt, muss daher eine Einarbeitungszeit zugestanden werden, die sich insbesondere bei einem in der Wissenschaftsverwaltung noch unerfahrenen Kandidaten hinziehen kann. Außerdem bedarf es im Regelfall einer gewissen Zeit, um die hochschulinternen Verquickungen und Machtpositionen zu durchschauen. Hat dies der neue Kanzler alles geschafft, taucht (bei einem Zeitbeamten) am Horizont schon allmählich der Termin 'Ablauf der Wahlzeit' wieder auf. Die Unsicherheit beim Amtsantritt wird möglicherweise ersetzt durch ein Schielen auf eine Wiederwahl. Dadurch besteht zumindest die Gefahr, dass Entscheidungen des Kanzlers nicht sachgerecht, sondern bequem freundlich und verbindlich, einfach opportunistisch ausfallen. Entscheidungen, die aber in diese Richtung ausschlagen, sind gefährlich für die Sache und machen den Kanzler zum Spielball heterogener Gruppeninteressen."

107

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit lasse beim Kanzler eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zu und verletze daher das Lebenszeitprinzip. Ein Kanzler, der sich um eine weitere Amtszeit bemühe, werde zum Spielball hochschulinterner Machtspiele. Besondere Qualifikation, sachverständige und kontinuierliche Amtsführung seien hierbei nur selten gefragt. Der auf Zeit verbeamtete Kanzler, der eine weitere Amtszeit anstrebe, werde daher geradezu provoziert, "politisch" begründete Kompromisse einzugehen, die ggf. der Hochschule, aber auch dem Amt selbst Schaden bringen, um die zuständigen Gremien bzw. das zuständige Hochschulleitungsorgan "gnädig" und wohlwollend zu stimmen. Gerade die sehr starke Rechtsstellung des Kanzlers in Haushaltsangelegenheiten werde durch seine Abhängigkeit von dem Wahlorgan - hier dem Präsidenten - konterkariert (vgl. Knopp, WissR 2010, 109 <121>).

108

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für sog. politische Beamte sowie kommunale Wahlbeamte seien auf den Kanzler einer Hochschule als unpolitischem Sachwalter nicht übertragbar. Der Kanzler sei als Mitglied der Hochschule in diese integriert und habe im Rahmen von Gesetz und Recht deren Interessen zu vertreten. Die Universitätskanzler der Nachkriegszeit seien - mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein - als Beamte auf Lebenszeit eingestellt worden. Ausgehend davon sei das Kanzleramt - wie das Amt eines Kurators - "traditionsgemäß" vom Lebenszeitprinzip bestimmt gewesen (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <245>).

109

Diesen Stimmen aus dem Schrifttum tritt der Senat inhaltlich voll bei.

110

ee) Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Es gibt keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die im Falle des brandenburgischen Hochschulkanzlers, der rein sachbezogene Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat, ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnten. Vielmehr stellt die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz eine schwerwiegende Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Hochschulkanzlers dar. Das Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet in der Kombination mit - erstens - der Möglichkeit einer weiteren Amtsperiode bei - zweitens - jeweils der Auswahl durch einen einzigen Amtsträger (statt etwa einer Wahl durch ein mehrköpfiges, in der Zusammensetzung heterogenes Gremium), dem gegenüber ggf. die Unabhängigkeit der Amtsführung zur Geltung zu bringen wäre, und - drittens - dem Fehlen leistungsbezogener Kriterien für eine erneute Bestellung eine unabhängige Amtsführung in besonderem Maße. Muss ein Hochschulkanzler unter diesen Bedingungen und insbesondere angesichts einer bevorstehenden Entscheidung des Präsidenten über seine Wiederbestellung etwa ein Ansinnen des Präsidenten abwehren, das sich hart an oder jenseits der Grenze des rechtlich Zulässigen bewegt, dann ist die Unabhängigkeit der Amtsführung zumindest deutlich erschwert.

111

c) Selbst wenn man eine besondere Sachgesetzlichkeit für die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit liegende Einschränkung des Lebenszeitprinzips annähme, würde es an der Erforderlichkeit der Regelung fehlen.

112

Der Kanzler einer Hochschule ist - wie bereits dargelegt, vgl. oben Rn. 87 - wie jeder andere Beamte aus dienstlichen Gründen - zu denen auch nicht überbrückbare Spannungen zum Vorgesetzten gehören können - versetzbar, hier nach § 30 LBG BB (vergleichbar § 28 BBG). Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfall auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

113

An der Erforderlichkeit fehlt es auch deshalb, weil die Amtszeit unabhängig von der Bewährung im Amt - und im Übrigen auch unabhängig vom Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum Präsidenten - begrenzt ist. Ausreichend wäre die Vorschaltung einer - angemessen langen - Erprobungszeit oder auch eines Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245). Zumindest müsste der Kanzler auf Zeit bei Bewährung im Amt einen Anspruch auf Lebenszeiternennung haben.

114

d) Ohne Belang für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgHG ist der Anspruch eines Kanzlers nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 auf Rückübernahme in den Landesdienst.

115

Zwar müsste man einen Rückübernahmeanspruch wohl als die Unabhängigkeit der Amtsführung hinreichend sichernde Kompensation ansehen, wenn sie dem Beamten einen Anspruch auf ein der Wertigkeit des Kanzleramtes gleichwertiges anderes Amt im Landesdienst vermitteln würde. Hiergegen wären verfassungsrechtliche Bedenken ebenso wenig angebracht wie gegen die Versetzungsbestimmungen in den Beamtengesetzen, die statusverändernde Versetzungen ohne Zustimmung des Beamten erlauben, sofern die Wertigkeit des neuen Statusamtes dem des alten entspricht bzw. höher ist (vgl. § 29 Abs. 2 LBG BB, § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG; vgl. § 28 Abs. 2 BBG).

116

Einen Anspruch dieses Inhalts vermittelt aber auch der Rückübernahmeanspruch nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 nicht. Denn er ist lediglich gerichtet auf die Übertragung eines Statusamtes im Landesdienst, das nach seiner Wertigkeit dem Amt entspricht, das der Hochschulkanzler vor dem Wechsel in dieses Amt innegehabt hatte. Dies kann - und dürfte häufig - ein Amt sein, das geringerwertiger als das Hochschulkanzleramt ist. Dass es im konkreten Fall hier anders war, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der maßgeblichen Normen ohne Bedeutung.

117

3. Nach alledem verstößt das in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für den Kanzler einer Hochschule vorgesehene Beamtenverhältnis auf Zeit ohne rechtfertigenden Grund gegen das Lebenszeitprinzip und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten so gestellt werden, als wäre er zum 01.04.2004 erneut zum Kanzler der Universität H. ernannt worden.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger legte 1975 die Erste und 1978 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. In der Folge nahm er eine Beschäftigung als Angestellter im Dezernat Recht des Rektoramtes der Universität S. auf. Im April 1980 ernannte ihn das Wissenschaftsministerium zum Regierungsassesor und bereits im Juli 1980 zum Regierungsrat. Seit 01.08.1981 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit. Er nahm an der Universität S. die Funktion des Personaldezernenten wahr. Im August 1982 ernannte das Wissenschaftsministerium den Kläger zum Oberregierungsrat, 1984 bestellte ihn das Wissenschaftsministerium zum Stellvertreter des Kanzlers der Universität S. Im Oktober 1985 wurde der Kläger zum Regierungsdirektor, im Mai 1989 zum Leitenden Regierungsdirektor ernannt. Seit April 1993 leitete er zusätzlich das Dezernat für Akademische Angelegenheiten. Mit Wirkung zum 01.04.1996 berief das Wissenschaftsministerium den Kläger auf die Dauer von 8 Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und ernannte ihn dem Ernennungsvorschlag des Universitätssenats folgend zum Kanzler der Universität H.. Zum 01.11.2001 übernahm der Kläger die Funktion des Sprechers der Kanzlerinnen und Kanzler der baden-württembergischen Universitäten.
In seinen dienstlichen Beurteilungen ist der Kläger während seiner Laufbahn durchgehend positiv bewertet worden (23.10.1984: 7 Punkte, 21.01.1991: 7,5 Punkte, 12.04.1995: 7,5 Punkte). In einer „Gutachtlichen Äußerung“ vom 30.09.2002 hob der Präsident der Universität H. darüber hinaus die Leistungen und Verdienste des Klägers während seiner Amtszeit als Kanzler hervor.
Im Juni 2003 bewarb sich der Kläger als Amtsinhaber um eine weitere Amtszeit als Kanzler der Universität H.. In der dazugehörigen Stellenausschreibung hieß es, man suche eine Persönlichkeit mit hervorragenden Kenntnissen des Universitätsbetriebs, der Fähigkeit, moderne Managementmethoden in ein Führungsteam einzubringen und uneingeschränkt an der Verbesserung der Wettbewerbsposition mitzuarbeiten. Hierzu gehörten die Integration der in der Universität arbeitenden Menschen und die Motivation, eine maßgebliche Position zu besetzen. Mehrjährige berufliche Erfahrungen in leitenden Stellungen würden erwartet. Neben dem Kläger bewarben sich weitere 18 Interessenten auf die ausgeschriebene Stelle, darunter auch der später ernannte Kandidat, A. F.. Herr F., geboren im Jahre 1964, war von 1995 bis 2000 Justitiar der Universität P. und seither Kanzler der Fachhochschule W.. Der Kanzlerauswahlausschuss der Universität H. beschloss in seiner Sitzung vom 03.07.2003, neben dem Kläger und dem später ernannten Herrn F. weitere zwei Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nachdem ein Kandidat zwischenzeitlich seine Bewerbung zurückgezogen hatte, präsentierten sich am 18.07.2003 sodann die verbleibenden drei Bewerber dem Kanzlerauswahlausschuss. In einem hierüber gefertigten Aktenvermerk des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Kanzlerauswahlausschuss hieß es zur Vorstellung des Klägers, er habe in einem (schriftlich ausformulierten) Vortrag die in seinem Bewerbungsschreiben genannten Stichpunkte erläutert und anschließend ein Leitbild für die Zentrale Verwaltung entworfen. Er habe seinen Amtsbonus als Kanzler voll ausgespielt. Im Vergleich zu seinem Mitbewerber F. habe er allerdings wenig eigene Ideen entwickelt und habe weniger engagiert gewirkt. Aufgrund seiner Erfahrungen sei er für den Findungsausschuss dennoch die „Nr. 1 (Abstimmungsergebnis 9:0)“ gewesen. Zur Präsentation des Mitbewerbers F. hieß es in dem Aktenvermerk, dessen Ausführungen seien sehr allgemein geblieben. Es sei bemängelt worden, dass er sich mit den Eckdaten der baden-württembergischen Hochschulpolitik und der konkreten Position der Universität H. in der Hochschullandschaft offensichtlich nicht befasst habe. Als Nachteil sei auch angesehen worden, dass er derzeit nur eine kleine Hochschule mit 33 Professoren und 50 Mitarbeitern verwalte. In der Diskussion habe sich Herr F. jedoch sehr ideenreich und aufgeschlossen gezeigt. Mit 8:0:1 Stimmen habe der Kanzlerwahlausschuss beschlossen, ihn in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 18.07.2003 übermittelte der Kanzlerwahlausschuss dem Wissenschaftsministerium seinen Ernennungsvorschlag nach § 17 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, der den Kläger und Herrn F. umfasste, und bat um Erteilung des Einvernehmens. Dem kam der Wissenschaftsminister mit Schreiben vom 28.08.2003 nach.
In seiner Sitzung vom 12.11.2003 bestimmte der Senat der Universität H. in geheimer Abstimmung nach vorheriger Billigung des Ernennungsvorschlags mit 14:13:1 Stimmen Herrn F. als denjenigen Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Kanzler vorgeschlagen werden sollte. Im Protokoll zur Senatssitzung ist vermerkt, dass der Kläger nach Aufruf des Tagesordnungspunkts den Saal verlassen habe. Im Anschluss daran sei das Abstimmungsverfahren erörtert worden. Der Rektor habe mitgeteilt, dass das Wissenschaftsministerium die Ansicht vertrete, der amtierende Kanzler dürfe an der Abstimmung, die materiell eine Wahl darstelle, teilnehmen. Ein Senatsmitglied äußerte dem Protokoll zufolge eine abweichende Rechtsauffassung. Sodann sei einstimmig beschlossen worden, zuerst über die Vorschlagsliste und dann über die beiden Kandidaten abzustimmen. Daraufhin hätten sich der Kläger und Herr F. vorgestellt. Nach Aussprache habe der Senat in Abwesenheit der Kandidaten nochmals diskutiert. Vor Durchführung der Abstimmung sei der Kläger nochmals in den Sitzungssaal gekommen und habe erklärt, dass er wegen der unsicheren Rechtslage auf eine Teilnahme an der Abstimmung verzichte. Danach sei die Abstimmung geheim mit Stimmzetteln durchgeführt worden. Nach Annahme der Vorschlagsliste sei Herr F. zum Kanzler ab 01.04.2004 für eine Amtszeit von 8 Jahren bestimmt worden (14:13:1).
Mit Schreiben vom 14.11.2003 bat der Rektor der Universität H. daraufhin das Wissenschaftsministerium, dem Ministerpräsidenten Herrn F. zur Ernennung als Kanzler vorzuschlagen.
Der Kläger erkundigte sich im November 2003 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung vorsorglich über die Höhe seines Ruhegehalts alternativ für den Fall einer Zurruhesetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 UG oder nach § 131 Abs. 1 LBG.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 traten vier Universitätsprofessoren an den Wissenschaftsminister heran und zeigten sich sehr überrascht über den (sehr knappen) Ausgang der Wahl. Sie äußerten ihr Bedauern darüber, dass der Kläger seine erfolgreiche Arbeit für die Universität H. nicht fortsetzen könne. Weiter äußerten sie die Vermutung, dass die ausgezeichnete Arbeit des Klägers in den vergangenen Jahren möglicherweise einigen Senatsmitgliedern, insbesondere den vier neu hinzugekommenen studentischen Mitgliedern, nicht ausreichend bekannt gewesen sei.
10 
In der Folge leitete das Wissenschaftsministerium das Ernennungsverfahren ein und bestätigte dies Herrn F. gegenüber mit Schreiben vom 26.01.2004. Mit Schreiben vom 03.02.2004 trat der Wissenschaftsminister an das Staatsministerium heran und bat um Ernennung des Herrn F..
11 
Mit Schreiben vom 02.03.2004 teilte der Kläger dem Wissenschaftsministerium unter dem Betreff „Meine Verwendung ab 01.04.2004“ mit, dass er beabsichtige, ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. die Position eines Mit-Geschäftsführers zu übernehmen und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG zu treten. Alle vier Gesellschafter der GmbH hätten mündlich ihre Zustimmung erteilt. Da die satzungsmäßig vorgesehene schriftliche Zustimmung noch nicht von allen Gesellschaftern vorliege, müsse er insoweit einen „kleinen formalen Vorbehalt“ erklären. Er gehe aber davon aus, dass dies nur noch eine Frage von Tagen sei. Er bedanke sich „für die offenen und konstruktiven Gespräche in dieser Sache und für die langjährige Zusammenarbeit“, insbesondere in seiner Zeit als Sprecher der Universitätskanzler. Am 05.03.2004 teilte der Kläger dem Wissenschaftsministerium per E-Mail mit, dass die Gesellschafter der T.-GmbH nunmehr auch schriftlich zugestimmt hätten. Er bitte darum, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Dem Adressaten der E-Mail dankte er herzlich für dessen Einsatz in der Sache des Klägers, für die langjährige Zusammenarbeit und die stete Geduld.
12 
Die am 19.02.2004 gefertigte Ernennungsurkunde wurde Herrn F. am Tage seiner Vereidigung, am 19.03.2004, überreicht. Der Kläger war hierüber vorab schriftlich nicht informiert worden.
13 
Mit Schreiben vom 14.04.2004 zeigte der Kläger dem Wissenschaftsministerium unter Verweis auf seinen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 01.04.2004 seine Nebentätigkeit bei der T. GmbH an und fügte eine Mehrfertigung des mit der Gesellschaft am 23.02.2004 geschlossenen Anstellungsvertrags bei.
14 
Am 28.04.2004 wurde dem Kläger die am 24.03.2004 gefertigte Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand übergeben.
15 
Mit Schreiben vom 01.12.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Auswahlverfahren bis zur Ernennung seines Nachfolgers weise zahlreiche Rechtsverletzungen auf. Er sei vor der geplanten Ernennung von Herrn F. nicht in der rechtlich gebotenen Weise über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichtet worden, sodass ihm die Möglichkeit entzogen worden sei, rechtzeitig die Frage zu prüfen, ob er verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen solle, um die Ernennung von Herrn F. zu verhindern. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität stehe ihm nunmehr nur noch ein Schadensersatzanspruch zu. Das Ministerium habe dem Ministerpräsidenten entsprechend der „Bestimmung“ durch den Universitätssenat Herrn F. zur Ernennung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag habe dem Gebot der Bestenauslese widersprochen. Gerade wegen des äußerst knappen und umstrittenen Beschlussergebnisses (14:13:1) hätte das Ministerium Eignung, Befähigung und Leistung der beiden Bewerber erneut und autonom in voller Breite bewerten müssen. In diesem Falle wäre deutlich geworden, dass die beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen des Klägers diejenigen des Mitbewerbers in eindeutiger Weise übertroffen hätten. Der Vorschlag des Ministeriums gem. § 17 UG hätte bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zwangsläufig den Namen des Klägers enthalten müssen. Wegen des unzulänglichen Vorschlags des Ministeriums habe der Ministerpräsident keine ausreichende Grundlage für eine Personalentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG gehabt. Im Übrigen sei die Beschlussfassung des Universitätssenats in unstatthafter Weise beeinflusst worden. Der Rektor habe dem Kläger zuvor einen Verzicht auf eine eigene Stimmabgabe mündlich und schriftlich „eindringlich nahegelegt“. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe zum Einen in der Differenz seiner derzeitigen Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B2 zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W3 einschließlich der Leistungsbezüge, die ihm bei Wiederernennung zum Kanzler zugestanden hätten. Zum Anderen bestehe der Schaden im Verlust höherer künftiger Versorgungsansprüche ab April 2012.
16 
Mit Schreiben vom 23.03.2007, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Antrag auf Leistung von Schadensersatz ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dem Kläger stehe weder ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung noch aus einer Verletzung der Bestenauslese zu. Unabhängig davon sei ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, nachdem der Kläger bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde habe einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Von der geplanten Ernennung von Herrn F. habe der Kläger spätestens seit seinen Gesprächen im Dezember 2003 und Januar 2004 mit Vertretern des Wissenschaftsministeriums über seine weitere Verwendung gewusst.
17 
Am 30.03.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Bestenauslese gelte auch für die Stelle eines Universitätskanzlers. Der Auswahlausschuss betreibe das eigentliche Auswahlverfahren. Dieser habe - unter Beteiligung des Dienstherrn in Gestalt des Ministeriums - eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Dabei sei der Kläger einstimmig als Bestqualifizierter auf Rang 1 gesetzt worden. Zu dieser Rangentscheidung habe das Ministerium im Kenntnis aller Umstände sein Einvernehmen erteilt und damit auch nach außen dokumentiert, dass der Kläger der Bestqualifizierte gewesen sei. Diese Beurteilung ergebe sich im Übrigen auch aus dem Inhalt der Personalakten. Der Senat der Universität habe sich völlig kontrovers verhalten. Im ersten Teil seiner abschließenden Sitzung habe er die Rangliste und damit die Qualifikationsentscheidung des Auswahlausschusses und des Ministeriums mit großer Stimmenmehrheit bestätigt, um danach aus nicht nachvollziehbaren Gründen den schlechter qualifizierten Bewerber mit einer hauchdünnen Mehrheit von einer Stimme als Ernennungsvorschlag zu bestimmen. Das Ministerium habe die auch außerhalb der Bewerberkonkurrenz liegenden Gründe hierfür nie hinterfragt, sondern in rechtlich unzulässiger Weise ohne weitere Prüfung die Senatsentscheidung als bindend verstanden und befolgt. Demgegenüber hätte aber der Kläger entsprechend dem Prinzip der Bestenauslese zum Kanzler ernannt werden müssen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Dienstherr habe die von der Rechtsprechung geforderte Benachrichtigung des unterlegenen Bewerbers über die Absicht, den Konkurrenten zu ernennen, unterlassen. Dann könne es dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, Rechtsmittel gegen die Besetzung der Stelle schuldhaft versäumt zu haben. Zeitungsberichte über die Auswahlentscheidung des Senats sowie mündliche Berichte und Gerüchte könnten die erforderliche begründete Mitteilung nicht ersetzen. Bei den im Ministerium geführten Gesprächen vor der Ernennung des Konkurrenten sei selbstredend aus Fürsorgegesichtspunkten über eine weitere Verwendung des Klägers gesprochen worden. Die Absicht des Ministeriums, dem Vorschlag des Senats trotz eigener gegenteiliger Meinung folgen zu wollen - und die Gründe dafür -, seien aber nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Kläger hätte einen Eilantrag auch schlechterdings nicht begründen können. Man hätte ihm ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung vorgehalten, er solle zunächst abwarten, ob und mit welcher Begründung das Ministerium dem Vorschlag des Senats überhaupt folgen wolle. Von dem völlig unerwarteten und für den Kläger tatsächlich und rechtlich unverständlichen Sinnes- und Meinungswandel seines Dienstherrn habe er lange nach den Gesprächen im Ministerium - bezeichnenderweise durch eine Pressemitteilung über die Ernennung des Konkurrenten - erfahren. Er wisse bis heute nicht, welche rechtlich zulässigen Gründe seinen Dienstherrn bewogen haben könnten, ihn nicht wieder zu ernennen.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wies das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Gesetzesformulierungen in § 17 Abs. 2 UG (zur Kanzlerbestimmung) und in § 13 Abs. 5 UG (zur Rektorwahl) seien nahezu identisch. Es sei davon auszugehen, dass der Senat auch bei der Bestimmung des Kanzlers die Entscheidungshoheit habe. Der Senat als Akademisches Gremium der Hochschule solle dadurch die unabdingbare Passgenauigkeit zwischen Hochschule und Kanzler feststellen können. Der Grundsatz der Bestenauslese werde dabei durch das gesetzlich normierte Auswahlverfahren gesichert, insbesondere durch das Verfahren der Auswahl der Bewerberliste, die dem Senat - im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium - vorgeschlagen werde. Nach der Gesetzesbegründung zu den Bestimmungen über die Wahl des Rektors sei davon auszugehen, dass die Landesregierung auch für den Fall des insofern wortgleichen § 17 Abs. 2 Satz 5 UG lediglich für den Ernennungsvorschlag, der dem Senat zur Bestimmung des Kanzlers vorgelegt werde, ein Letztentscheidungsrecht habe. Die hochschulpolitische Entscheidung, wer aus dieser Liste Kanzler werden solle, liege aber beim Senat. Dabei handele es sich um eine bindende Wahlentscheidung, sodass eine (nochmalige) Bestenauslese durch das Wissenschaftsministerium entfalle. Da es sich bei der Bestimmung des Kanzlers um eine geheime Abstimmung handele, sei eine Begründung der Entscheidung der Senatsmitglieder eine unerlaubte Motivforschung. Das Abstimmungsergebnis sei daher lediglich im Hinblick auf das Verfahren überprüfbar. Die in § 17 Abs. 2 UG enthaltene Regelung, dass der Ernennungsvorschlag dem Ministerpräsidenten vorgelegt werden „soll“, besage lediglich, dass dem Wissenschaftsministerium eine Eingriffsmöglichkeit eingeräumt werden müsse, wenn offensichtliche Verfahrensfehler oder objektive Ernennungshindernisse bei dem vom Senat bestimmten Kandidaten vorlägen, die bei der einvernehmlichen Bestimmung des Ernennungsvorschlags durch den Auswahlausschuss noch nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger sei direkt nach der Senatsentscheidung durch den Rektor der Universität über den Ausgang des Abstimmungsverfahrens unterrichtet worden. Die Kanzlerbestimmung sei auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Ministerialdirektor des Wissenschaftsministeriums am 05.12.2003 nochmals erörtert worden. Dass der Kläger von der vorgesehenen Ernennung von Herrn F. verbindlich Kenntnis gehabt habe, ergebe sich auch aus seinem eigenen Verhalten, insbesondere seiner Anfrage über seine Ruhegehaltsbezüge und seiner Mitteilung vom 02.03.2004, dass er die Position eines Geschäftsführers übernehme und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand treten werde.
19 
Der Kläger hat am 11.09.2007 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, der Vergleich zur Wahl des Rektors bestätige eher seine Rechtsauffassung. Dessen Rechtsstellung sei eine völlig andere als diejenige des Kanzlers. Der Rektor werde gewählt und sei auch „abwählbar“. Der Kanzler sei - im Gegensatz zum Rektor - in erster Linie Staatsbeamter, der Universität würden hier nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Meinung des Senats könne bei gleicher Qualifikation zweier Bewerber ggf. als Hilfskriterium in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Anspruch sei auch nicht durch § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht wissen können, dass sich das Ministerium an das Votum des Universitätssenats gebunden fühlen würde. Hätte der Beklagte die erforderliche schriftliche Mitteilung unter Darlegung der Gründe der Auswahlentscheidung rechtzeitig zugehen lassen, so hätte der Kläger rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Mit dem Ministerium habe der Kläger vorsorglich Gespräche geführt für den Fall, dass er entgegen seinen Erwartungen und aus welchen Gründen auch immer sein bisheriges Amt nicht weiter ausüben können würde. Der Anstellungsvertrag bei der T. GmbH habe natürlich unter dem Vorbehalt gestanden, dass er sein Amt als Kanzler verlieren würde. Der Kläger habe bis zum Schluss von seinem Dienstherrn erhofft und erwartet, dass ihm zumindest eine schriftliche Mitteilung mit Begründung zugehe, damit er notfalls reagieren könne.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.04.2004 zum Kanzler der Universität H. wiederernannt worden wäre.
22 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zuletzt hilfsweise noch beantragt,
23 
festzustellen, dass der Kläger bei der Neubesetzung der Kanzlerstelle der Universität H. zum 01.04.2004 rechtswidrig nicht berücksichtigt wurde entgegen dem Verfassungsprinzip der Bestenauslese.
24 
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht eingelassen hat, beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Er trägt über die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hinaus vor, bei den Gesprächen im Wissenschaftsministerium, u.a. am 05.12.2003, seien ausschließlich die zukünftigen Perspektiven und Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger erörtert worden. Dass eine Ernennung von Herrn F. stattfinden würde, habe - außer für den unwahrscheinlichen Fall einer Absage - für alle Beteiligten festgestanden. Auch der Kläger habe das nicht in Frage gestellt. Dieser habe sich weder schriftlich noch mündlich dem Ministerium gegenüber dahingehend geäußert, dass er der beabsichtigten Ernennung widersprechen wolle oder diese für unrichtig halte, vielmehr sogar seine eigene Ernennung erwarte. Ein vom Kläger behaupteter „Vorbehalt“ sei in dem am 23.02.2004 unterzeichneten Vertrag mit der T. GmbH nicht vorgesehen. Aus seinen Mitteilungen an das Ministerium im Anschluss an den Vertragsschluss gehe offensichtlich hervor, dass er mit dem „Kapitel Kanzler“ abgeschlossen habe. Weder der Senat noch das Wissenschaftsministerium hätten in irgendeiner Weise die „Bestqualifikation“ des Klägers anerkannt oder gar dokumentiert. Eine Rangfolge habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei einem Vergleich der Bewerbungen und unter Berücksichtigung des Auftretens des Klägers während des Auswahlgesprächs vor dem Auswahlausschuss sei insgesamt nicht erwiesen, dass der Kläger der besser Qualifizierte gewesen sei und hätte ernannt werden müssen, falls es zu einer Entscheidung allein auf der Grundlage des § 11 LBG gekommen wäre. Dass eine schriftliche Benachrichtigung des Klägers über die beabsichtige Ernennung fehle, sei unschädlich. Ein Erfordernis einer schriftlichen Benachrichtigung ergebe sich aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Eine Ernennung von Herrn F., dem einzigen Mitbewerber, habe außer Frage gestanden. Dies sei dem Kläger bewusst gewesen. Aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation könne dem Kläger trotz der unterlassenen oder ggf. unzureichenden Benachrichtigung der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Ernennung versäumt zu haben. Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erst 2 ½ Jahre nach seinem Ausscheiden als Kanzler spreche gegen die Annahme, der Kläger habe bis zur Ernennung seines Mitbewerbers mit seiner eigenen Ernennung gerechnet. Auf eine gerichtliche Anfrage, wie das Ministerium das Verfahren zur Bestimmung des Kanzlers fortgeführt hätte, wenn es sich nicht an den „Vorschlag“ des Senats gebunden gefühlt hätte und in der Folge eigenständig eine Bestenauslese vorgenommen hätte, insbesondere ob das Ministerium dem Ministerpräsidenten in diesem Falle gleichwohl Herrn F. oder aber den Kläger zur Ernennung vorgeschlagen hätte oder wie das Ernennungsverfahren sonst weitergeführt worden wäre, trägt der Beklagte vor, ergänzende hypothetische Ausführungen zum Verfahren und zur Bestenauswahl könnten nach einem Zeitablauf von vier Jahren und nach personellen Veränderungen nicht mehr getroffen werden. Insoweit könne nur auf den Akteninhalt verwiesen werden.
27 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers (zwei Bände), die Akte des Wissenschaftsministeriums zur Ernennung des Kanzlers der Universität H. sowie die Behördenakte zum Schadensersatzbegehren vor. Darauf wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.06.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zum Einen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Urteilstenor bereits vor Eingang des Schriftsatzes am 30.05.2008 gemäß § 117 Abs. 4 VwGO der Geschäftsstelle übergeben worden war; zum Anderen ergibt sich aus dem Vortrag nichts Neues, was nicht schon in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.
29 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rnrn. 74, 419) zulässig, aber nicht begründet (dazu 1.); der gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die angefochtenen - den Anspruch ablehnenden - Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 m.w.N.) kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung oder Nichternennung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichternennung des Klägers zum Kanzler der Universität H. für die am 01.04.2004 beginnende Amtszeit durch den Beklagten nicht gegeben.
32 
Dabei kann zunächst bereits offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG) verletzt worden ist und ob und inwieweit die Grundsätze der Bestenauslese auf das Ernennungsverfahren eines Universitätskanzlers nach § 17 des Universitätsgesetzes in der - hier anzuwendenden - Fassung vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) anzuwenden sind. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Ernennungsverfahren Wahlcharakter hat und inwieweit daraus ggf. zu berücksichtigende Besonderheiten bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG folgen (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -), sodass für die Kammer auch keine Notwendigkeit besteht, sich im Hinblick auf die Frage festzulegen, ob und in welchem Umfang der Ernennungsvorschlag des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 Satz 3 UG a.F. Bindungswirkung für den Ministerpräsidenten entfaltet (vgl. dazu Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 257 ff.; zu z.T. vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern: OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2007 - 1 B 211/07 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.1999 - 15 L 2080/99 -, KMK-HSchR/NF 41A Nr. 1 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; Leuze, PersVertr 1988, 218; Brocker, DÖD 1993, 126, 133). Immerhin spricht zumindest der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UG a.F., der im Gegensatz zu § 13 Abs. 5 Satz 1 UG a.F. von einer „Ernennung“ und gerade nicht von einer „Wahl“ spricht, trotz der weitest gehend unergiebigen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 12/4404, S. 239) - in der nur beiläufig von „der Kanzlerwahl“ die Rede ist - dafür, dass der Ernennungsvorschlag zumindest keine vollständige materielle Bindung des Beklagten zeitigt, sondern eher einen - allerdings gewichtigen - Mitwirkungsakt der Hochschule darstellt. Dies würde auch am ehesten der Position des Kanzlers im Spannungsfeld von Hochschulautonomie und Staatsverwaltung entsprechen (vgl. dazu Wallerath, WissR 2004, 203; Heß, WissR 2000, 332), da der Kanzler zumindest auch noch - wenn nicht sogar in erster Linie - Staatsbeamter und Vertreter des Ministeriums innerhalb der Hochschule ist, sodass es befremdlich erscheinen würde, wenn die Hochschule alleine - und bindend - die materielle Auswahl für diese Stelle treffen würde.
33 
Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob der Kläger seinem erfolgreichen Mitbewerber nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Ansehung des Anforderungsprofils der Ausschreibung und unter Berücksichtigung des Votums des Universitätssenats vorzuziehen gewesen wäre.
34 
Darüber hinaus kann auch offen bleiben, ob sich die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestenauslese - einen solchen unterstellt - und dem eingetretenen Schaden in Gestalt der unterbliebenen (Wieder-)Ernennung feststellen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -, NVwZ-RR 2002, 855), auch wenn der Beklagte auf gerichtliche Aufforderung den hypothetischen Kausalverlauf unter Zugrundelegung einer fehlenden materiellen Bindung an die Senatsentscheidung nicht (mehr) nachzuzeichnen vermochte - er insbesondere für diesen Fall auch keinen Abbruch des Besetzungsverfahrens oder eine nochmalige Befassung des Senats geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172) -, sodass vieles dafür spricht, dass in Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr in der hier zu beurteilenden - zuletzt auf den Kläger und Herrn F. „verdichteten“ - Zweierkonkurrenz bei einem (unterstellten) Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvorsprung des Klägers dieser auch die erforderlichen „reellen Beförderungsaussichten“ gehabt hätte (zu Fragen der Beweislastumkehr in vergleichbaren Fällen und zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87; BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183/94 -, ZBR 1995, 314).
35 
Die Klage dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil sich das erforderliche Verschulden des Dienstherrn wohl nicht feststellen lässt.
36 
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. zu alledem nur BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 27.04 -, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397).
37 
Nach diesem Maßstab hat das Wissenschaftsministerium als Vertreter des Beklagten wohl nicht fahrlässig gehandelt. Als oberste Dienstbehörde war das Ministerium zwar gehalten, das Prozedere der Ernennung eines Universitätskanzlers als grundsätzliche Frage in rechtlicher Hinsicht gründlich und vertieft aufzuarbeiten, zumal sich leitende Bedienstete des Ministeriums bereits mit den einschlägigen Rechtsfragen beschäftigt - und diese sogar im Sinne des Klägers beantwortet - hatten (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn. 257-260). Dazu gehörte auch die Sichtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu Inhalt und Reichweite des Leistungsgrundsatzes in diesem Bereich. In Anbetracht fehlender Rechtsprechung zu den streitigen Auslegungsfragen im Anwendungsbereich des § 17 UG a.F. kann aber wohl nicht die Rede davon sein, dass sich den verantwortlichen Amtsinhabern hätte aufdrängen müssen, dass und in welchem Umfang angesichts des Senatsvotums noch Veranlassung für eine materielle Bestenauslese seitens des Beklagten bestand (was die Kammer nach den obigen Darlegungen schließlich selbst offen lässt). Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Dies dürfte umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass sich der Kläger bereits vor dem - unterstellten - Pflichtverstoß in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten am 19.03.2004 durch seine Schreiben an das Ministerium vom 02. und 05.03.2004 quasi aus der Bewerberkonkurrenz zurückgezogen hatte, sodass zumindest ab diesem Zeitpunkt jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine Obliegenheit mehr bestanden haben dürfte, die anstehende Ernennung des Konkurrenten nochmals rechtlich zu hinterfragen.
38 
Jedenfalls aber bleibt die Klage ohne Erfolg, weil es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels im Wege des Primärrechtsschutzes rechtzeitig abzuwenden. Ihm ist insoweit ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entsprechend § 839 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
39 
Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 m.w.N.). Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört.
40 
Hier hat der Kläger, ein Jurist und in Personalangelegenheiten erfahrener Verwaltungsbeamter (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger subjektiver Merkmale: BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 38.98 -, DÖV 2000, 602; OVG Saarland, Urteil vom 18.04.2007 - 1 R 19/05 -, NVwZ-RR 2007, 793), bis zur Ernennung seines Konkurrenten nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, obwohl die Bewerberkonkurrenz durch Besonderheiten geprägt war, die dies selbst ohne eine vorherige ausdrückliche und begründete schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten nahe gelegt hätten. Zum Einen hatte der Kläger Kenntnis von dem für ihn negativen Ausgang der Abstimmung im Universitätssenat, sodass er - ohne nochmalige Befassung des Senats - zumindest nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass er gleichwohl vom Dienstherrn unmittelbar für eine weitere Amtszeit ernannt werden würde. Zum Anderen bestand für den Dienstherrn - für den Kläger erkennbar - die nahe liegende Notwendigkeit, das Kanzleramt zum 01.04.2004 nach Ablauf der Amtszeit des Klägers unmittelbar wieder zu besetzen, sodass er um so weniger mit seiner eigenen Ernennung hat rechnen dürfen, je näher dieser Zeitpunkt rückte, ohne dass er selbst auch nur den geringsten Hinweis auf eine womöglich doch beabsichtigte Wiederernennung erhielt. Vielmehr hat der Kläger sogar selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den ab Dezember 2003 im Ministerium geführten Gesprächen sei ihm sinngemäß durchgehend signalisiert worden: „ Der Senat hat entschieden, für uns ist die Sache klar “. Von der erfolgten Ernennung seines Konkurrenten will der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erst am 01.04.2004 aus der Presse erfahren haben.
41 
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt nach den in der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen gehalten war, den Kläger gesondert schriftlich über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten zu informieren. Gerade weil der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge wusste, dass das Wissenschaftsministerium wohl von einer materiellen Bindung an die Senatsentscheidung ausging - was auch die Dokumentation von Auswahlerwägungen denknotwendig ausschließt -, hätte er auch ohne die geforderte - dann inhaltsleere - Mitteilung Eilrechtsschutz zeitig in Anspruch nehmen müssen und können, und zwar schlicht mit der nunmehr als Rechtsauffassung vorgetragenen Begründung, dass eine eigenständige Bestenauslese seitens des Beklagten auch nach der Senatsentscheidung noch erforderlich sei.
42 
Insbesondere aber hat der Kläger durch sein an das Wissenschaftsministerium gerichtetes Schreiben vom 02.03.2004 und sein E-Mail vom 05.03.2004 - aus der Sicht eines objektiven Empfängers betrachtet - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seinerseits nicht (mehr) mit der Ernennung für eine weitere Amtszeit rechnete und gegen die Ernennung seines Konkurrenten auch nicht vorgehen werde. Aus dem Schreiben geht - über die bereits hinreichend aussagekräftigen „Abschiedsfloskeln“ (Dank für die langjährige Zusammenarbeit usw.) hinaus - unter dem Betreff „ Meine Verwendung ab 01.04.2004 “ jedenfalls deutlich hervor, dass der Kläger ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. Mit-Geschäftsführer werde und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG treten werde. Im E-Mail vom 05.03.2004 bat der Kläger sogar ausdrücklich, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Das Wissenschaftsministerium durfte in Anbetracht dessen also ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht weiter - in welcher Form auch immer - um eine Wiederernennung bemühen werde. Denn eine erneute Amtszeit als Kanzler wäre mit der Erklärung, nach § 131 LBG in den gesetzlichen Ruhestand zu treten, nicht vereinbar gewesen.
43 
Selbst wenn man die vom Kläger geforderte schriftliche Benachrichtigung trotz der dargelegten Besonderheiten in der hier zu beurteilenden Bewerberkonkurrenz noch dem Grunde nach für erforderlich halten wollte, so kann dem Beklagten jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt - der Konkurrent war noch nicht ernannt - nicht mehr vorgehalten werden, er habe den Kläger nicht vorab schriftlich und begründet über die beabsichtigte Ernennung von Herrn F. in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.04.2004 in den gesetzlichen Ruhestand trete, und sich von den Bediensteten des Wissenschaftsministeriums verabschiedet hatte, wäre die vom Kläger (heute) geforderte schriftliche Mitteilung bloße Förmelei gewesen. Die dem Erfordernis der begründeten schriftlichen Mitteilung zugrunde liegenden Zwecke hatten sich bereits erledigt. Die Mitteilung soll die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen, indem der unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung eines Konkurrenten Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erhält. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - soweit erforderlich - soll den Unterlegenen in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178). Hier aber hatte der Kläger - objektiv betrachtet - bereits eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ernennung des Konkurrenten abgefunden hatte, sodass auch nicht zu erwarten stand, dass er Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen würde. Das hier streitige Verwaltungsverfahren war also nicht so ausgestaltet, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers „vereitelt oder unzumutbar erschwert“ (BVerfG, a.a.O.) hätte; vielmehr ist dem Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB selbst vorzuhalten, dass er durch seine Schreiben vom 02.03.2004 und vom 05.03.2004 in zurechenbarer Weise an der Entstehung des - hier unterstellten - Schadens in Gestalt der Nichternennung mitgewirkt hat.
44 
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst - jedenfalls seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - mit den zitierten Schreiben keinesfalls einen „Rückzug aus der Bewerberkonkurrenz“ zum Ausdruck bringen, sondern lediglich eine ihm angetragene Weiterbeschäftigung im Wissenschaftsministerium als Referatsleiter für Fachhochschulen (§ 17 Abs. 3 UG a.F.) ablehnen wollte. Diese „Mentalreservation“ hat in den zitierten Schreiben jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Deren objektiver Erklärungsinhalt steht einer Weiterbeschäftigung als Kanzler eindeutig entgegen. Für das Wissenschaftsministerium als Empfänger der Schreiben war damit klar, dass im Hinblick auf das streitige Besetzungsverfahren nur noch die Ernennung des Herrn F. und die Zurruhesetzung des Klägers zu veranlassen war, zumal der Kläger zugleich die Aufnahme einer Beschäftigung bei der T.-GmbH mitteilte, für die er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Falle der (Wieder-)Ernennung zum Kanzler erforderlich gewesen wäre, bislang nicht beantragt hatte. Ob der Vertragsschluss mit der GmbH - wie vom Kläger unter Verweis auf eine allgemein übliche Formularklausel behauptet - unter irgendwelchen Vorbehalten stand, ist dabei nicht entscheidungserheblich; dies kam in den Schreiben vom 02. und 05.03.2004 dem Wissenschaftsministerium gegenüber jedenfalls nicht zum Ausdruck.
45 
Auch der diesbezügliche Klägervortrag im nicht mehr berücksichtigungsfähigen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Tenors eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2008 ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar ist die - möglicherweise rechtswidrige - Entscheidung, Herrn F. ernennen zu lassen, von der Wissenschaftsverwaltung bereits vor Eingang der Schreiben aus dem März 2004 getroffen worden. Gleichwohl bestand danach aber - wie dargelegt - keine Veranlassung mehr, den Kläger förmlich davon noch zu unterrichten. Im Übrigen trifft es - ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt - auch nicht zu, dass der Kläger „ab 4.2.2004“ bereits hätte in der geforderten Weise informiert werden müssen. Vielmehr genügt eine Mitteilung an den unterlegenen Bewerber, wenn sie so rechtzeitig ergeht, dass er genügend Zeit hat, sich um Eilrechtsschutz zu bemühen. Der Dienstherr ist (nur) verpflichtet, einen „ausreichenden Zeitraum“ (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) abzuwarten, wobei zwei Wochen in diesem Sinne als ausreichend angesehen werden (vgl. nur Schnellenbach, NVwZ 1990, 637, 638). Im hier zu beurteilenden Fall wäre für eine Mitteilung vor tatsächlicher Ernennung des Konkurrenten (19.03.2004) und insbesondere vor der letztmöglichen Ernennungsmöglichkeit (01.04.2004) noch genügend Zeit für die ggf. erforderliche - zwischenzeitlich aber entbehrlich gewordene - schriftliche Mitteilung geblieben.
46 
Überdies bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel am Vorliegen einer durchgehenden Kausalitätskette von der unterbliebenen Mitteilung über das Unterlassen des Nachsuchens um Primär(eil)rechtsschutz bis hin zum später eingetretenen Schaden in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten, nachdem der Kläger selbst bis zum 01.04.2004, als er von der Ernennung des Herrn F. erfahren hat, nichts unternommen hat.
47 
Eine Bestätigung finden die dargelegten Erwägungen zu § 839 Abs. 3 BGB in den in der Rechtsprechung z.T. vertretenen Ansichten zum Grundsatz der Verwirkung von Verfahrensrechten nach Treu und Glauben. Eine solche wird etwa angenommen, wenn der Dienstherr infolge des Verhaltens des unterlegenen Bewerbers darauf vertrauen durfte, dass dieser seine Rechte zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geltend machen würde (vgl. dazu ausführlich VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.1993 - 1 TG 1460/93 -, NVwZ 1994, 398; zustimmend Wittkowsky, NVwZ 1995, 345; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 170). Genau dies war - wie dargelegt - nach den Schreiben des Klägers vom März 2004 der Fall. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass man einem gegen die Ernennung des Konkurrenten gerichteten Eilantrag des Klägers im März 2004 den objektiven Erklärungsinhalt der beiden Schreiben nicht hätte entgegenhalten können, so liegt dies jedenfalls für die Geltendmachung eines (mehr als zwei Jahre später) nachfolgenden Schadensersatzanspruchs nahe.
48 
2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die damit verbundene Klageänderung, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat, hält das Gericht bereits nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag in der Sache würde zu einer Verzögerung des nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91 -, VBlBW 1994, 147; Ortloff, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 91, Rn 66). Wollte das Gericht die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sachgerecht entscheiden, so wäre eine Beiziehung der Personalakten des dem Kläger gegenüber bevorzugten Konkurrenten und darüber hinaus womöglich sogar eine weitere Aufklärung der Ergebnisses der Präsentationen des Klägers und seines Mitbewerbers in den Gremien der Universität erforderlich. Demgegenüber kann über das Schadensersatzbegehren - wie dargelegt - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden werden.
49 
Darüber hinaus wäre das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren aber auch unzulässig. Insoweit handelt es sich bei dem Hilfsantrag um eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sein Neubescheidungs- oder Verpflichtungsbegehren zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches hat sich durch die Ernennung des Konkurrenten bereits erledigt, noch bevor der Kläger Widerspruch einlegen oder Klage erheben konnte (zu den prozessualen Auswirkungen der Ernennung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Unabhängig von der Frage, ob man dem Kläger vor dem Hintergrund der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO - wenn man die Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen der Erledigung vor Bestandskraft der allgemeinen Feststellungsklage dogmatisch annähert, BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203) vorhalten kann, gegen die Ernennung des Konkurrenten und die damit verbundene negative Bescheidung seiner Bewerbung zumindest innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ab Kenntnis von der Ernennung (01.04.2004) keine Rechtsbehelfe eingelegt zu haben (zu Fällen der Zulässigkeit einer Konkurrentenklage in der Hauptsache vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370) und unabhängig von der Frage, ob die - nicht fristgebundene - Feststellungsklage nach den obigen Darlegungen verwirkt wäre (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203), fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse.
50 
Für die hier zu beurteilende Situation folgt das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung insbesondere nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich gilt, dass die auf eine konkrete Bewerbersituation abgestellte Auswahlentscheidung des Dienstherrn vermöge ihrer einzelfallbezogenen Elemente es im Regelfall nicht erwarten lässt, dass in absehbarer Zeit unter wesentlich gleichen Verhältnissen eine vergleichbare Auswahlentscheidung ergehen wird. Die Gleichartigkeit solcher Auswahlentscheidungen ist in der Regel zu verneinen und eine rechtserhebliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Anders verhält es sich nur, wenn die Auswahlentscheidung auf Erwägungen gestützt wird, die auch künftig erheblich werden können, so wenn besondere und voraussichtlich auf Dauer angelegte Eignungsmängel des unterlegenen Bewerbers herausgestellt werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung beruhte hier auf einer Abstimmungsentscheidung eines universitären Gremiums, an deren Ergebnis sich der Beklagte - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - materiell gebunden fühlte. Zwar war auch der Senat der Universität an die Grundsätze der Bestenauslese gebunden, jedoch gehen in die Abstimmungsentscheidung eines vielköpfigen, unterschiedlich zusammengesetzten Gremiums mannigfaltige und insgesamt nicht begründbare Vorstellungen, Standpunkte und Motive auch (hochschul-)politischer Art ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -), die es ausschließen, im positiven Votum für einen Bewerber die Feststellung eines (bestimmten) Eignungsmangels eines unterlegenen Bewerbers zu sehen.
51 
Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beklagte die grundsätzliche - und aus der Sicht des Klägers verfehlte - Rechtsansicht vertritt, er sei materiell an die Entscheidung des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 UG gebunden. Es steht nicht zu befürchten, dass sich der Beklagte im Falle einer weiteren Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Universitätskanzler wiederum an dieser Rechtsauffassung orientiert. Das Universitätsgesetz ist außer Kraft getreten. Nunmehr richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Kanzlers als hauptamtliches Vorstandsmitglied (§ 16 Abs. 1 LHG) nach § 17 Abs. 5 LHG, der anders als § 17 UG a.F. formuliert ist.
52 
Das berechtigte Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Absicht des Klägers, Schadensersatz- oder Amthaftungsklage erheben zu wollen. Vielmehr hat der Kläger sich bereits - wie dargelegt: erfolglos - um Schadensersatz bemüht. Sein geltend gemachter Schadensersatzanspruch scheitert unabhängig von der begehrten Feststellung zum Auswahlverfahren (s.o.). Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus dem schutzwürdigen Wunsch des Klägers nach Rehabilitierung. Durch die Auswahlentscheidung und deren - sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Senat beschränkende - Begründung sind keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die die Ehre des Klägers oder sein berufliches oder persönliches Ansehen erheblich herabsetzen könnten. Die für eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidung ausgerichtete Auswahlentscheidung in der Regel unerlässliche Einschätzung, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber allen anderen Bewerbern der bessere ist, bedeutet als solche von vorneherein keine solche Herabsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Hier ist eine solche Herabsetzung auch schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Beklagte - selbst nach dem Vortrag des Klägers - keine eigenständige materielle Auswahlentscheidung getroffen hat und weil das Abstimmungsverhalten im Senat keiner Rehabilitierung zugänglich ist.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Absehen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
28 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.06.2008 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zum Einen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Urteilstenor bereits vor Eingang des Schriftsatzes am 30.05.2008 gemäß § 117 Abs. 4 VwGO der Geschäftsstelle übergeben worden war; zum Anderen ergibt sich aus dem Vortrag nichts Neues, was nicht schon in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.
29 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rnrn. 74, 419) zulässig, aber nicht begründet (dazu 1.); der gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die angefochtenen - den Anspruch ablehnenden - Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 m.w.N.) kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung oder Nichternennung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichternennung des Klägers zum Kanzler der Universität H. für die am 01.04.2004 beginnende Amtszeit durch den Beklagten nicht gegeben.
32 
Dabei kann zunächst bereits offen bleiben, ob der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG) verletzt worden ist und ob und inwieweit die Grundsätze der Bestenauslese auf das Ernennungsverfahren eines Universitätskanzlers nach § 17 des Universitätsgesetzes in der - hier anzuwendenden - Fassung vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) anzuwenden sind. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Ernennungsverfahren Wahlcharakter hat und inwieweit daraus ggf. zu berücksichtigende Besonderheiten bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG folgen (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -), sodass für die Kammer auch keine Notwendigkeit besteht, sich im Hinblick auf die Frage festzulegen, ob und in welchem Umfang der Ernennungsvorschlag des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 Satz 3 UG a.F. Bindungswirkung für den Ministerpräsidenten entfaltet (vgl. dazu Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn 257 ff.; zu z.T. vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern: OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2007 - 1 B 211/07 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.1999 - 15 L 2080/99 -, KMK-HSchR/NF 41A Nr. 1 unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; Leuze, PersVertr 1988, 218; Brocker, DÖD 1993, 126, 133). Immerhin spricht zumindest der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UG a.F., der im Gegensatz zu § 13 Abs. 5 Satz 1 UG a.F. von einer „Ernennung“ und gerade nicht von einer „Wahl“ spricht, trotz der weitest gehend unergiebigen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 12/4404, S. 239) - in der nur beiläufig von „der Kanzlerwahl“ die Rede ist - dafür, dass der Ernennungsvorschlag zumindest keine vollständige materielle Bindung des Beklagten zeitigt, sondern eher einen - allerdings gewichtigen - Mitwirkungsakt der Hochschule darstellt. Dies würde auch am ehesten der Position des Kanzlers im Spannungsfeld von Hochschulautonomie und Staatsverwaltung entsprechen (vgl. dazu Wallerath, WissR 2004, 203; Heß, WissR 2000, 332), da der Kanzler zumindest auch noch - wenn nicht sogar in erster Linie - Staatsbeamter und Vertreter des Ministeriums innerhalb der Hochschule ist, sodass es befremdlich erscheinen würde, wenn die Hochschule alleine - und bindend - die materielle Auswahl für diese Stelle treffen würde.
33 
Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob der Kläger seinem erfolgreichen Mitbewerber nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Ansehung des Anforderungsprofils der Ausschreibung und unter Berücksichtigung des Votums des Universitätssenats vorzuziehen gewesen wäre.
34 
Darüber hinaus kann auch offen bleiben, ob sich die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestenauslese - einen solchen unterstellt - und dem eingetretenen Schaden in Gestalt der unterbliebenen (Wieder-)Ernennung feststellen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -, NVwZ-RR 2002, 855), auch wenn der Beklagte auf gerichtliche Aufforderung den hypothetischen Kausalverlauf unter Zugrundelegung einer fehlenden materiellen Bindung an die Senatsentscheidung nicht (mehr) nachzuzeichnen vermochte - er insbesondere für diesen Fall auch keinen Abbruch des Besetzungsverfahrens oder eine nochmalige Befassung des Senats geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172) -, sodass vieles dafür spricht, dass in Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr in der hier zu beurteilenden - zuletzt auf den Kläger und Herrn F. „verdichteten“ - Zweierkonkurrenz bei einem (unterstellten) Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvorsprung des Klägers dieser auch die erforderlichen „reellen Beförderungsaussichten“ gehabt hätte (zu Fragen der Beweislastumkehr in vergleichbaren Fällen und zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 29.01 -; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.; Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87; BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183/94 -, ZBR 1995, 314).
35 
Die Klage dürfte bereits deshalb unbegründet sein, weil sich das erforderliche Verschulden des Dienstherrn wohl nicht feststellen lässt.
36 
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. zu alledem nur BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 27.04 -, a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397).
37 
Nach diesem Maßstab hat das Wissenschaftsministerium als Vertreter des Beklagten wohl nicht fahrlässig gehandelt. Als oberste Dienstbehörde war das Ministerium zwar gehalten, das Prozedere der Ernennung eines Universitätskanzlers als grundsätzliche Frage in rechtlicher Hinsicht gründlich und vertieft aufzuarbeiten, zumal sich leitende Bedienstete des Ministeriums bereits mit den einschlägigen Rechtsfragen beschäftigt - und diese sogar im Sinne des Klägers beantwortet - hatten (vgl. Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Rn. 257-260). Dazu gehörte auch die Sichtung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu Inhalt und Reichweite des Leistungsgrundsatzes in diesem Bereich. In Anbetracht fehlender Rechtsprechung zu den streitigen Auslegungsfragen im Anwendungsbereich des § 17 UG a.F. kann aber wohl nicht die Rede davon sein, dass sich den verantwortlichen Amtsinhabern hätte aufdrängen müssen, dass und in welchem Umfang angesichts des Senatsvotums noch Veranlassung für eine materielle Bestenauslese seitens des Beklagten bestand (was die Kammer nach den obigen Darlegungen schließlich selbst offen lässt). Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar. Dies dürfte umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass sich der Kläger bereits vor dem - unterstellten - Pflichtverstoß in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten am 19.03.2004 durch seine Schreiben an das Ministerium vom 02. und 05.03.2004 quasi aus der Bewerberkonkurrenz zurückgezogen hatte, sodass zumindest ab diesem Zeitpunkt jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine Obliegenheit mehr bestanden haben dürfte, die anstehende Ernennung des Konkurrenten nochmals rechtlich zu hinterfragen.
38 
Jedenfalls aber bleibt die Klage ohne Erfolg, weil es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels im Wege des Primärrechtsschutzes rechtzeitig abzuwenden. Ihm ist insoweit ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entsprechend § 839 Abs. 3 BGB entgegen zu halten.
39 
Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 m.w.N.). Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört.
40 
Hier hat der Kläger, ein Jurist und in Personalangelegenheiten erfahrener Verwaltungsbeamter (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger subjektiver Merkmale: BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 38.98 -, DÖV 2000, 602; OVG Saarland, Urteil vom 18.04.2007 - 1 R 19/05 -, NVwZ-RR 2007, 793), bis zur Ernennung seines Konkurrenten nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, obwohl die Bewerberkonkurrenz durch Besonderheiten geprägt war, die dies selbst ohne eine vorherige ausdrückliche und begründete schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten nahe gelegt hätten. Zum Einen hatte der Kläger Kenntnis von dem für ihn negativen Ausgang der Abstimmung im Universitätssenat, sodass er - ohne nochmalige Befassung des Senats - zumindest nicht ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass er gleichwohl vom Dienstherrn unmittelbar für eine weitere Amtszeit ernannt werden würde. Zum Anderen bestand für den Dienstherrn - für den Kläger erkennbar - die nahe liegende Notwendigkeit, das Kanzleramt zum 01.04.2004 nach Ablauf der Amtszeit des Klägers unmittelbar wieder zu besetzen, sodass er um so weniger mit seiner eigenen Ernennung hat rechnen dürfen, je näher dieser Zeitpunkt rückte, ohne dass er selbst auch nur den geringsten Hinweis auf eine womöglich doch beabsichtigte Wiederernennung erhielt. Vielmehr hat der Kläger sogar selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den ab Dezember 2003 im Ministerium geführten Gesprächen sei ihm sinngemäß durchgehend signalisiert worden: „ Der Senat hat entschieden, für uns ist die Sache klar “. Von der erfolgten Ernennung seines Konkurrenten will der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge erst am 01.04.2004 aus der Presse erfahren haben.
41 
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt nach den in der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen gehalten war, den Kläger gesondert schriftlich über die beabsichtigte Ernennung des Konkurrenten zu informieren. Gerade weil der Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge wusste, dass das Wissenschaftsministerium wohl von einer materiellen Bindung an die Senatsentscheidung ausging - was auch die Dokumentation von Auswahlerwägungen denknotwendig ausschließt -, hätte er auch ohne die geforderte - dann inhaltsleere - Mitteilung Eilrechtsschutz zeitig in Anspruch nehmen müssen und können, und zwar schlicht mit der nunmehr als Rechtsauffassung vorgetragenen Begründung, dass eine eigenständige Bestenauslese seitens des Beklagten auch nach der Senatsentscheidung noch erforderlich sei.
42 
Insbesondere aber hat der Kläger durch sein an das Wissenschaftsministerium gerichtetes Schreiben vom 02.03.2004 und sein E-Mail vom 05.03.2004 - aus der Sicht eines objektiven Empfängers betrachtet - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seinerseits nicht (mehr) mit der Ernennung für eine weitere Amtszeit rechnete und gegen die Ernennung seines Konkurrenten auch nicht vorgehen werde. Aus dem Schreiben geht - über die bereits hinreichend aussagekräftigen „Abschiedsfloskeln“ (Dank für die langjährige Zusammenarbeit usw.) hinaus - unter dem Betreff „ Meine Verwendung ab 01.04.2004 “ jedenfalls deutlich hervor, dass der Kläger ab 01.04.2004 bei der T. GmbH der Universität S. Mit-Geschäftsführer werde und gleichzeitig in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 131 LBG treten werde. Im E-Mail vom 05.03.2004 bat der Kläger sogar ausdrücklich, ihm eine deklaratorische Bestätigung über den gesetzlichen Ruhestand zukommen zu lassen. Das Wissenschaftsministerium durfte in Anbetracht dessen also ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht weiter - in welcher Form auch immer - um eine Wiederernennung bemühen werde. Denn eine erneute Amtszeit als Kanzler wäre mit der Erklärung, nach § 131 LBG in den gesetzlichen Ruhestand zu treten, nicht vereinbar gewesen.
43 
Selbst wenn man die vom Kläger geforderte schriftliche Benachrichtigung trotz der dargelegten Besonderheiten in der hier zu beurteilenden Bewerberkonkurrenz noch dem Grunde nach für erforderlich halten wollte, so kann dem Beklagten jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt - der Konkurrent war noch nicht ernannt - nicht mehr vorgehalten werden, er habe den Kläger nicht vorab schriftlich und begründet über die beabsichtigte Ernennung von Herrn F. in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.04.2004 in den gesetzlichen Ruhestand trete, und sich von den Bediensteten des Wissenschaftsministeriums verabschiedet hatte, wäre die vom Kläger (heute) geforderte schriftliche Mitteilung bloße Förmelei gewesen. Die dem Erfordernis der begründeten schriftlichen Mitteilung zugrunde liegenden Zwecke hatten sich bereits erledigt. Die Mitteilung soll die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen, indem der unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung eines Konkurrenten Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erhält. Die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - soweit erforderlich - soll den Unterlegenen in die Lage versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178). Hier aber hatte der Kläger - objektiv betrachtet - bereits eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Ernennung des Konkurrenten abgefunden hatte, sodass auch nicht zu erwarten stand, dass er Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen würde. Das hier streitige Verwaltungsverfahren war also nicht so ausgestaltet, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers „vereitelt oder unzumutbar erschwert“ (BVerfG, a.a.O.) hätte; vielmehr ist dem Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB selbst vorzuhalten, dass er durch seine Schreiben vom 02.03.2004 und vom 05.03.2004 in zurechenbarer Weise an der Entstehung des - hier unterstellten - Schadens in Gestalt der Nichternennung mitgewirkt hat.
44 
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst - jedenfalls seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - mit den zitierten Schreiben keinesfalls einen „Rückzug aus der Bewerberkonkurrenz“ zum Ausdruck bringen, sondern lediglich eine ihm angetragene Weiterbeschäftigung im Wissenschaftsministerium als Referatsleiter für Fachhochschulen (§ 17 Abs. 3 UG a.F.) ablehnen wollte. Diese „Mentalreservation“ hat in den zitierten Schreiben jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Deren objektiver Erklärungsinhalt steht einer Weiterbeschäftigung als Kanzler eindeutig entgegen. Für das Wissenschaftsministerium als Empfänger der Schreiben war damit klar, dass im Hinblick auf das streitige Besetzungsverfahren nur noch die Ernennung des Herrn F. und die Zurruhesetzung des Klägers zu veranlassen war, zumal der Kläger zugleich die Aufnahme einer Beschäftigung bei der T.-GmbH mitteilte, für die er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Falle der (Wieder-)Ernennung zum Kanzler erforderlich gewesen wäre, bislang nicht beantragt hatte. Ob der Vertragsschluss mit der GmbH - wie vom Kläger unter Verweis auf eine allgemein übliche Formularklausel behauptet - unter irgendwelchen Vorbehalten stand, ist dabei nicht entscheidungserheblich; dies kam in den Schreiben vom 02. und 05.03.2004 dem Wissenschaftsministerium gegenüber jedenfalls nicht zum Ausdruck.
45 
Auch der diesbezügliche Klägervortrag im nicht mehr berücksichtigungsfähigen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Übergabe des Tenors eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2008 ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar ist die - möglicherweise rechtswidrige - Entscheidung, Herrn F. ernennen zu lassen, von der Wissenschaftsverwaltung bereits vor Eingang der Schreiben aus dem März 2004 getroffen worden. Gleichwohl bestand danach aber - wie dargelegt - keine Veranlassung mehr, den Kläger förmlich davon noch zu unterrichten. Im Übrigen trifft es - ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt - auch nicht zu, dass der Kläger „ab 4.2.2004“ bereits hätte in der geforderten Weise informiert werden müssen. Vielmehr genügt eine Mitteilung an den unterlegenen Bewerber, wenn sie so rechtzeitig ergeht, dass er genügend Zeit hat, sich um Eilrechtsschutz zu bemühen. Der Dienstherr ist (nur) verpflichtet, einen „ausreichenden Zeitraum“ (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) abzuwarten, wobei zwei Wochen in diesem Sinne als ausreichend angesehen werden (vgl. nur Schnellenbach, NVwZ 1990, 637, 638). Im hier zu beurteilenden Fall wäre für eine Mitteilung vor tatsächlicher Ernennung des Konkurrenten (19.03.2004) und insbesondere vor der letztmöglichen Ernennungsmöglichkeit (01.04.2004) noch genügend Zeit für die ggf. erforderliche - zwischenzeitlich aber entbehrlich gewordene - schriftliche Mitteilung geblieben.
46 
Überdies bestehen ohnehin beträchtliche Zweifel am Vorliegen einer durchgehenden Kausalitätskette von der unterbliebenen Mitteilung über das Unterlassen des Nachsuchens um Primär(eil)rechtsschutz bis hin zum später eingetretenen Schaden in Gestalt der Ernennung des Konkurrenten, nachdem der Kläger selbst bis zum 01.04.2004, als er von der Ernennung des Herrn F. erfahren hat, nichts unternommen hat.
47 
Eine Bestätigung finden die dargelegten Erwägungen zu § 839 Abs. 3 BGB in den in der Rechtsprechung z.T. vertretenen Ansichten zum Grundsatz der Verwirkung von Verfahrensrechten nach Treu und Glauben. Eine solche wird etwa angenommen, wenn der Dienstherr infolge des Verhaltens des unterlegenen Bewerbers darauf vertrauen durfte, dass dieser seine Rechte zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr geltend machen würde (vgl. dazu ausführlich VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.1993 - 1 TG 1460/93 -, NVwZ 1994, 398; zustimmend Wittkowsky, NVwZ 1995, 345; Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 170). Genau dies war - wie dargelegt - nach den Schreiben des Klägers vom März 2004 der Fall. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass man einem gegen die Ernennung des Konkurrenten gerichteten Eilantrag des Klägers im März 2004 den objektiven Erklärungsinhalt der beiden Schreiben nicht hätte entgegenhalten können, so liegt dies jedenfalls für die Geltendmachung eines (mehr als zwei Jahre später) nachfolgenden Schadensersatzanspruchs nahe.
48 
2. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die damit verbundene Klageänderung, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat, hält das Gericht bereits nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag in der Sache würde zu einer Verzögerung des nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91 -, VBlBW 1994, 147; Ortloff, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 91, Rn 66). Wollte das Gericht die mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sachgerecht entscheiden, so wäre eine Beiziehung der Personalakten des dem Kläger gegenüber bevorzugten Konkurrenten und darüber hinaus womöglich sogar eine weitere Aufklärung der Ergebnisses der Präsentationen des Klägers und seines Mitbewerbers in den Gremien der Universität erforderlich. Demgegenüber kann über das Schadensersatzbegehren - wie dargelegt - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden werden.
49 
Darüber hinaus wäre das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren aber auch unzulässig. Insoweit handelt es sich bei dem Hilfsantrag um eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sein Neubescheidungs- oder Verpflichtungsbegehren zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches hat sich durch die Ernennung des Konkurrenten bereits erledigt, noch bevor der Kläger Widerspruch einlegen oder Klage erheben konnte (zu den prozessualen Auswirkungen der Ernennung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Unabhängig von der Frage, ob man dem Kläger vor dem Hintergrund der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO - wenn man die Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen der Erledigung vor Bestandskraft der allgemeinen Feststellungsklage dogmatisch annähert, BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203) vorhalten kann, gegen die Ernennung des Konkurrenten und die damit verbundene negative Bescheidung seiner Bewerbung zumindest innerhalb der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ab Kenntnis von der Ernennung (01.04.2004) keine Rechtsbehelfe eingelegt zu haben (zu Fällen der Zulässigkeit einer Konkurrentenklage in der Hauptsache vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370) und unabhängig von der Frage, ob die - nicht fristgebundene - Feststellungsklage nach den obigen Darlegungen verwirkt wäre (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203), fehlt es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse.
50 
Für die hier zu beurteilende Situation folgt das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung insbesondere nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich gilt, dass die auf eine konkrete Bewerbersituation abgestellte Auswahlentscheidung des Dienstherrn vermöge ihrer einzelfallbezogenen Elemente es im Regelfall nicht erwarten lässt, dass in absehbarer Zeit unter wesentlich gleichen Verhältnissen eine vergleichbare Auswahlentscheidung ergehen wird. Die Gleichartigkeit solcher Auswahlentscheidungen ist in der Regel zu verneinen und eine rechtserhebliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Anders verhält es sich nur, wenn die Auswahlentscheidung auf Erwägungen gestützt wird, die auch künftig erheblich werden können, so wenn besondere und voraussichtlich auf Dauer angelegte Eignungsmängel des unterlegenen Bewerbers herausgestellt werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung beruhte hier auf einer Abstimmungsentscheidung eines universitären Gremiums, an deren Ergebnis sich der Beklagte - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - materiell gebunden fühlte. Zwar war auch der Senat der Universität an die Grundsätze der Bestenauslese gebunden, jedoch gehen in die Abstimmungsentscheidung eines vielköpfigen, unterschiedlich zusammengesetzten Gremiums mannigfaltige und insgesamt nicht begründbare Vorstellungen, Standpunkte und Motive auch (hochschul-)politischer Art ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -), die es ausschließen, im positiven Votum für einen Bewerber die Feststellung eines (bestimmten) Eignungsmangels eines unterlegenen Bewerbers zu sehen.
51 
Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beklagte die grundsätzliche - und aus der Sicht des Klägers verfehlte - Rechtsansicht vertritt, er sei materiell an die Entscheidung des Universitätssenats nach § 17 Abs. 2 UG gebunden. Es steht nicht zu befürchten, dass sich der Beklagte im Falle einer weiteren Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Universitätskanzler wiederum an dieser Rechtsauffassung orientiert. Das Universitätsgesetz ist außer Kraft getreten. Nunmehr richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Kanzlers als hauptamtliches Vorstandsmitglied (§ 16 Abs. 1 LHG) nach § 17 Abs. 5 LHG, der anders als § 17 UG a.F. formuliert ist.
52 
Das berechtigte Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Absicht des Klägers, Schadensersatz- oder Amthaftungsklage erheben zu wollen. Vielmehr hat der Kläger sich bereits - wie dargelegt: erfolglos - um Schadensersatz bemüht. Sein geltend gemachter Schadensersatzanspruch scheitert unabhängig von der begehrten Feststellung zum Auswahlverfahren (s.o.). Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus dem schutzwürdigen Wunsch des Klägers nach Rehabilitierung. Durch die Auswahlentscheidung und deren - sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Senat beschränkende - Begründung sind keine Gesichtspunkte hervorgetreten, die die Ehre des Klägers oder sein berufliches oder persönliches Ansehen erheblich herabsetzen könnten. Die für eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidung ausgerichtete Auswahlentscheidung in der Regel unerlässliche Einschätzung, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber allen anderen Bewerbern der bessere ist, bedeutet als solche von vorneherein keine solche Herabsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 4 S 1092/94 -). Hier ist eine solche Herabsetzung auch schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Beklagte - selbst nach dem Vortrag des Klägers - keine eigenständige materielle Auswahlentscheidung getroffen hat und weil das Abstimmungsverhalten im Senat keiner Rehabilitierung zugänglich ist.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Absehen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen.
A.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen.
Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge.
Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen.
Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“.
Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen.
B.
10 
Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.
I.
11 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.).
12 
1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen.
13 
Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.).
14 
Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).
15 
An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor.
16 
2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an.
17 
a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden.
18 
Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde.
19 
Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.
20 
Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten.
21 
Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
22 
Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30).
23 
Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris).
24 
Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris).
25 
b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen.
26 
Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.).
27 
3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5).
28 
Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.).
29 
Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26)
30 
Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13).
II.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird.
32 
Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht.
33 
Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
36 
Der Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist zum Kanzler einer Universität in Brandenburg bestellt und für die sechsjährige Dauer dieser Bestellung zum (Landes-)Beamten auf Zeit ernannt. Er begehrt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Der 1954 geborene Kläger trat 1984 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wurde 1988 Beamter auf Lebenszeit und nach seinem Wechsel in den Dienst des Landes Brandenburg 1997 zum Abteilungsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) befördert. Ab Juli 2004 wurde er beim Finanzministerium im Amt eines Ministerialrats verwendet.

3

Nachdem der Kläger auf seine Bewerbung für die Stelle des Kanzlers der ... Universität ... (...) - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - ausgewählt war, ordnete ihn das Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab Januar 2005 an die ... ab. Im März 2005 bestellte der Präsident der ... den Kläger zum Kanzler der Hochschule. Zugleich wurde der Kläger von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Namen des Landes Brandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der ... ernannt und unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Das Ministerium der Finanzen teilte dem Kläger im Juli 2005 mit, dass er wegen seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit mit Ablauf des 28. Februar 2005 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei.

4

Mit an den Präsidenten der ... gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler; zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern. Der Präsident der ... bestellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 ab 1. März 2011 erneut zum Kanzler "ohne Einschränkungen, soweit zulässig". Zugleich leitete er den Antrag des Klägers an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur weiter mit der Bitte um Bestätigung der Fortführung bzw. erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Ministerium lehnte es mit Schreiben vom 12. August 2010 ab, die Bestellung zum Kanzler zu bestätigen. Es forderte den Präsidenten auf, die Stelle auszuschreiben und ein Auswahlverfahren durchzuführen, und wies darauf hin, dass eine unbefristete Bestellung zum Kanzler unzulässig sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab März 2011.

5

Nach Ausschreibung der Stelle und Durchführung eines Auswahlverfahrens gab der Präsident der ... mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 die erneute Bestellung des Klägers zum Kanzler zum 1. März 2011 bekannt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 ernannte ihn die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Kanzler der .... Der Kläger wurde wiederum unter Übertragung dieses Amtes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.

6

Nach Errichtung der ... Universität ... - der jetzigen Beigeladenen - mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ernannte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur den Kläger am 26. Juli 2013 unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Kanzler der ... Universität .... Zugleich wurde ihm unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum Ende seiner Amtszeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 dieses Amt übertragen und er mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage, mit der er ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der ... anstrebt, mit Urteil vom 21. April 2011 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. November 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Einem Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber stünden die Regelungen in § 67 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - wonach der vom Präsidenten für eine Amtszeit von sechs Jahren zu bestellende Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wurde - entgegen.

9

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden sei. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich seien, beanspruchten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung Geltung, sodass es bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler dabei bleibe, dass auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt würden.

10

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei entscheidungserheblich. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit müsste zumindest das Hilfsbegehren auf Neubescheidung Erfolg haben. Wäre § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG nichtig, fehlte es an der von § 121 Abs. 1 LBG BB geforderten gesetzlichen Grundlage für die Ernennung zum Beamten auf Zeit, sodass entsprechend der Regel des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG das Amt an einen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler nur in diesem Beamtenverhältnis übertragen werden könnte.

11

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht verfassungswidrig. Zwar gehöre zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums das Lebenszeitprinzip. Allerdings habe es stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung der statusrechtlichen Ämter gegeben, so bei kommunalen Wahlbeamten und sog. politischen Beamten. Für das Amt des Hochschulkanzlers sei zwar weder ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums noch eine traditionsgemäß anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip festzustellen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei aber nach der Ausgestaltung des Kanzleramtes im Brandenburgischen Hochschulgesetz zulässig.

12

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei durch Besonderheiten des Sachbereichs gerechtfertigt. Die streitige Regelung betreffe mit dem Amt des Hochschulkanzlers ein hervorgehobenes, allein dem Präsidenten nachgeordnetes Führungsamt innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft und beschränke sich damit auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich. Die dienstrechtliche Ausgestaltung folge der hochschulrechtlichen Vorgabe einer Amtszeit, die sich ihrerseits unter Berücksichtigung der speziellen Aufgabenverteilung innerhalb der Hochschule als sachgerecht erweise.

13

Die die Begrenzung der Amtszeit rechtfertigenden Gründe ließen sich aus dem Regelungszusammenhang des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ableiten, insbesondere aus dem Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler. Der Landesgesetzgeber habe in dem Hochschulgesetz 1999 eine monokratische Leitungsstruktur festgeschrieben und die Stellung des Präsidenten insgesamt - auch im Verhältnis zum Kanzler - gestärkt. Die späteren Hochschulgesetze hätten an dieser Entscheidung festgehalten. Danach sei der Präsident neben den in der Grundordnung bestimmten weiteren Organen zentrales Hochschulorgan, leite die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertrete sie nach außen. Er sei für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Ihm sei der Kanzler als Leiter der Verwaltung der Hochschule und Beauftragter für den Haushalt nachgeordnet.

14

Diese Macht- und Aufgabenverteilung setze notwendig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Präsident und Kanzler voraus. Der mit weitreichender Gestaltungsmacht ausgestattete Präsident sei für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte durch die Verwaltung der Hochschule auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen. Umgekehrt bedürfe aber auch der Kanzler für die Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben des Vertrauens des Präsidenten. Er könne sein Amt nur in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung erfolgreich ausüben. Die Begrenzung seiner Amtszeit diene der Sicherung dieses Vertrauensverhältnisses, indem sie den ungewollten Ausbau einer einseitigen Machtstellung des Kanzlers verhindere und einen personellen Wechsel ermögliche, wenn ein vertrauensvolles Miteinander nicht mehr möglich sei. Die unbefristete Bestellung des Kanzlers begründe bei turnusgemäß wechselnden Präsidenten die Gefahr eines Präsident-Kanzler-Konflikts, wenn Letzterer kraft seiner langjährigen Erfahrung und besseren Sachkenntnis am Präsidenten "vorbei regiere". Die übereinstimmende (wenn auch nicht synchron laufende) Amtszeit vermeide eine solche Verfestigung der Stellung des Kanzlers. Sie führe zu einem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Präsident und Kanzler, sichere das Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses und erweise sich damit als geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

15

Zweifel an der Erforderlichkeit der Regelung bestünden nicht. Zwar könnte im Konfliktfall ein Kanzler nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen im Wege der Abordnung oder Versetzung - eine Umsetzung scheide mangels eines anderen gleichwertigen Dienstpostens an der Hochschule aus - von seinem Amt abgezogen werden. Dies wäre jedoch in der Praxis mangels freier vergleichbarer Ämter außerhalb der Hochschule nur sehr eingeschränkt möglich.

16

Bestätigt werde dieses Ergebnis durch Parallelen zwischen dem Amt des Kanzlers und den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Referenzgruppen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten. Das Kanzleramt weise - trotz aller Unterschiede in der Ausgestaltung - Elemente auf, die auch für die historisch anerkannten Ausnahmen charakteristisch seien.

17

Bezogen auf die Gruppe der kommunalen Wahlbeamten bestünden Übereinstimmungen zwischen den Ämtern des Beigeordneten und des Kanzlers, die jeweils eine der Verwaltungsspitze nachgeordnete Leitungstätigkeit im Beamtenverhältnis auf Zeit ausübten. Sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Gemeinden handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen das Recht der Selbstverwaltung zustehe. Die Leiter der Gemeindeverwaltung und der Hochschule würden jeweils durch einen Akt demokratischer Willensbildung in ihr Amt berufen und übten ihr Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus.

18

Ebenso weise das Amt des Kanzlers Parallelen zu den politischen Beamten auf, als es sich gleichermaßen um ein "Transformationsamt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele. Der Kanzler müsse (hochschul-)politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umwandeln. Für eine erfolgreiche Amtsausübung bedürfe es der Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielen der Hochschulleitung. Das Amt ähnele insoweit dem eines Staatssekretärs in einem Ministerium, der als ranghöchster Beamter dem Minister nachgeordnet sei und damit ebenso wie der Kanzler auf der zweiten Führungsebene stehe.

19

Die Gefahr opportunistischer Entscheidungen des Kanzlers sei bezogen auf eine sechsjährige Amtszeit unrealistisch. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählte "präsidiale Abhängigkeitsmechanismus" eine unabhängige und an sachlichen Gegebenheiten orientierte Amtsführung nicht zulasse. Die sechsjährige Amtszeit sowie das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit vermittelten dem Kanzler eine hinreichend gesicherte Grundlage für eine allein sachbezogene Amtsführung.

20

Die befürchtete Sorge um die Unabhängigkeit sei im Falle des Klägers schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil dieser einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst in einer mindestens seinem früheren Amt als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 vergleichbaren Rechtsstellung habe. Der im Fall der Nichtwiederbestellung befürchtete Ansehensverlust bei Kollegen und in der Öffentlichkeit liege fern, weil es sich um ein von vornherein befristetes Amt handele, sodass das Ausscheiden nach Ablauf der Amtszeit kein Scheitern oder Versagen indiziere.

21

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG sei nicht mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

22

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kanzler der ... Universität ... zu ernennen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er hält § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungskonform.

II

25

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

26

Die Vereinbarkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich.

27

1. Streitgegenstand ist die vom Kläger begehrte Umwandlung seines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung.

28

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 7).

29

§ 4 Abs. 2 BeamtStG lässt die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu, wenn es entweder der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG - d.h. insbesondere von hoheitsrechtlichen Aufgaben - oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion dient.

30

Das Beamtenstatusgesetz verlangt im Unterschied zu § 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. nicht mehr, dass im Landesrecht gesetzlich zu bestimmen ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Beamtenverhältnisse auf Zeit begründet werden können. Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

Ein Gesetzesvorbehalt findet sich indes im Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG BB) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3). Allerdings erschöpft sich die Regelung darin, formell einen Gesetzesvorbehalt zu statuieren. Offen bleibt, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips gerechtfertigt werden kann. Im achten Abschnitt des Landesbeamtengesetzes ist das Beamtenverhältnis auf Zeit wie folgt normiert:

§ 121

Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122

Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

32

Mithin sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach dem einfachen Bundesrecht (§ 4 Abs. 2 BeamtStG) und dem einfachen Landesrecht (§§ 121, 122 LBG BB) grundsätzlich zulässig, allerdings gesetzlich zu regeln. Da es im einfachen Recht keine materiell-rechtlichen Vorgaben gibt, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 33 Abs. 5 GG.

33

Die somit am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messende (spezial-)gesetzliche Bestimmung des Kanzler-Beamtenverhältnisses auf Zeit i.S.d. § 121 LBG BB findet sich im Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 28. April 2014 - BbgHG - (GVBl. I Nr. 18):

§ 67

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden; dies gilt auch für Kanzlerinnen und Kanzler im Angestelltenverhältnis.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

34

Die aufgrund der Verflechtungen zwischen Präsident und Kanzler hier ebenfalls relevante Rechtsstellung des Präsidenten ist in § 65 BbgHG normiert:

§ 65

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),

2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,

3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,

4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,

5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und

6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. ...

(3) - (4) ...

(5) Wird die Präsidentin oder der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist sie oder er auf Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestand, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War die Präsidentin oder der Präsident vor Amtsantritt beamtete Professorin oder beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt sie oder er in den Ruhestand, so ist sie oder er auf Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten hatte, in den Dienst ihrer oder seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 44 Absatz 3 gilt für Präsidentinnen und Präsidenten entsprechend.

(6) - (7) ...

35

2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und gültig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.

36

a) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision keinen Erfolg. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist für den Hochschulkanzler die allein gesetzlich vorgesehene Art eines Beamtenverhältnisses. Das Hochschulkanzleramt ist im Beamtenverhältnis auszuüben, wenn der Hochschulkanzler zuvor Beamter auf Lebenszeit war.

37

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist auf den Kläger anwendbar, auch wenn er für seine zweite Amtszeit nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestellt worden ist. lm Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BbgHG, nach der erneute Bestellungen möglich sind, gelten die Vorschriften über die Bestellung und das Dienstverhältnis des Kanzlers nicht nur für die erstmalige, sondern auch für jede weitere Bestellung. Bei einem ursprünglich aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellten Kanzler müssen deshalb auch nachfolgende Amtszeiten jeweils in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt werden.

38

b) Ist § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des Klägers Erfolg. Dem Kläger stünde zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

39

Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Der Kläger ist für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden. Wie sich in der Wiederbestellung zeigt, hat sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen.

40

Einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit steht auch nicht entgegen, dass § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG die Möglichkeit vorsieht, das Amt des Hochschulkanzlers im Angestelltenverhältnis auszuüben. Denn diese Möglichkeit sieht die Bestimmung nur für den Fall vor, dass der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis heraus bestellt wird, nicht aber dann, wenn er - wie hier der Kläger - vor der Bestellung zum Kanzler Beamter war. Der Gesetzgeber hätte dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - statt, wie bisher, auf Zeit - vorzusehen, als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen. Die damit gegebene Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Versagung des Klageanspruchs im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm genügt für die Bejahung ihrer Entscheidungserheblichkeit.

III

41

§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG ist nach der Überzeugung des Senats mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

42

Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (1.). Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Übertragung von Ämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar (2.).

43

1. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-)Ämter ist als hergebrachtes Strukturprinzip des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.

44

a) Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219> m.w.N.).

45

Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: Aufgabe des Beamten war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.> m.w.N.).

46

Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den Gesetzgeber. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220> m.w.N.).

47

b) Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip. Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <220 f.> m.w.N.).

48

Der Beamte ist grundsätzlich auf Lebenszeit zu beschäftigen. Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen. Dies dient sowohl dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung als auch der Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150421.2bvr132212] - BVerfGE 139, 19 Rn. 78 m.w.N.).

49

Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein persönliches, seiner Disposition unterliegendes Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221> m.w.N.).

50

Die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung seines statusrechtlichen Amtes befähigen. Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

51

Das Lebenszeitprinzip schützt damit nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

52

c) Hergebracht und bereits im traditionsbildendenden Zeitraum anerkannt sind allerdings auch Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip für bestimmte Beamtengruppen. Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

53

Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (früher § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG, jetzt § 4 Abs. 2 BeamtStG). Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222 f.> m.w.N.).

54

Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt. Seine Stellung wird charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <166> und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223>).

55

Bürgermeister erhalten ihr Amt unabhängig von Vorbildung und Qualifikation, wenn sie von den Einwohnern der Gemeinde - oder von dem sonst wahlberechtigten Vertretungsorgan - gewählt werden. Sie können, wenn dies landesrechtlich vorgesehen ist, während ihrer laufenden Amtszeit - aus politischen Gründen - abgewählt werden. Die Abhängigkeit der Amtsstellung von der Wahl und dem dadurch vermittelten Vertrauen der Gemeindeeinwohner ist daher unmittelbar und konstitutiv. Dem entspricht die Ausgestaltung als Beamtenverhältnis auf Zeit. Nur sie trägt dem Wahlcharakter auf Zeit einerseits und der Ausübung von Hoheitsgewalt anderseits Rechnung.

56

Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sind die sogenannten politischen Beamten. Sie sind zwar Beamte auf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (früher § 31 Abs. 1 BRRG, jetzt § 30 Abs. 1 BeamtStG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich insoweit um "Transformationsämter", zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223> m.w.N.). Der Kreis politischer Ämter begrenzt sich daher schon nach den Vorgaben des einfachen Rechts auf die "Regierung" (§ 30 Abs. 1 BeamtStG).

57

Bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit somit die verfassungsrechtliche Regel, sind Ausnahmen nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <223 f.>).

58

2. Die in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG geregelte Wahrnehmung des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip (a), für die es an einer ausreichend gewichtigen Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung (b) fehlt.

59

a) Das Hochschulkanzleramt auf Zeit ist eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG.

60

Der Beamte auf Zeit hat in seinem Amt keine gesicherte Rechtsstellung. Für einen Zeitraum von sechs Jahren und im Falle seiner Wiederwahl für einen Zeitraum von 12 Jahren oder länger und damit für einen erheblichen Teil seiner Lebensdienstzeit fehlt ihm die rechtliche Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In der jeweiligen Amtsperiode ist ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht wird.

61

Zwar gilt gemäß § 93 Abs. 2 BbgHG für Kanzler, die - wie der Kläger - bereits am 19. Dezember 2008 im Amt waren, § 68 Abs. 4 BbgHG in der Fassung vom 6. Juli 2004 (GVBl. S. 394) fort, und zwar auch dann, wenn aufgrund wiederholter Bestellung das Amt des Kanzlers erneut angetreten worden ist. Ein unter diese Übergangsregelung fallender Kanzler ist auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung wie vor der Bestellung zum Kanzler in den Landesdienst zu übernehmen. Aber auch unter der Geltung dieses Übergangsrechts muss der Kanzler während seiner Amtszeit befürchten, nicht wiedergewählt zu werden und nach Ablauf der Amtszeit in sein - ggf. deutlich geringerwertiges - vorheriges Amt zurückgesetzt zu werden.

62

Dass im vorliegenden Fall die besoldungsrechtliche Wertigkeit eines dauerhaft wahrzunehmenden Hochschulkanzleramtes mit der Wertigkeit des vor der Übernahme des Hochschulkanzleramtes vom Kläger innegehabten und ihm nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu übertragenden Statusamtes identisch ist, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Norm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Maßgeblich hierfür ist, dass das Lebenszeitprinzip nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt schützt. Denn andernfalls könnte es seine Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.> m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39). Deshalb liegt die - rechtfertigungsbedürftige - Ausnahme vom Lebenszeitprinzip unabhängig davon vor, ob im konkreten Fall das vor der Übernahme des Hochschulkanzleramts innegehabte Statusamt der Wertigkeit des Hochschulkanzleramts entspricht oder nicht. Im Übrigen stellt es eine Zufälligkeit des vorliegenden Einzelfalls dar und berührt die abstrakte Geltung der angegriffenen Norm nicht, dass der Kläger auch bereits vor seiner Bestellung zum Kanzler ein vergleichbar hochwertiges Amt innehatte.

63

Nach neuem Recht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BbgHG) ist die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, der als bestellter Hochschulkanzler in ein Beamtenverhältnis auf Zeit wechselt, sogar noch schwächer ausgestaltet, weil er keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Übernahme in den Landesdienst hat, sondern eine solche Übernahme lediglich vereinbart werden "kann".

64

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder den Entzug des erreichten Statusamtes ermöglicht - jenseits spezieller Vorschriften über die Rücknahme von beamtenrechtlichen Ernennungen (vgl. § 14 BBG, § 12 BeamtStG) - ansonsten nur das Disziplinarrecht mit den Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst und der Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <225>).

65

b) Für diese Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gibt es beim Hochschulkanzler keine ausreichend gewichtige Rechtfertigung durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung. Eine Rechtfertigung durch eine besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben findet sich auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Hochschulkanzleramtes (aa) weder in dem vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Vertrauensverhältnis nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (bb) noch in der Hochschulautonomie (cc). Auch in der Literatur wird eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip für den Hochschulkanzler verneint (dd).

66

aa) Der Begriff des Kanzlers wurde ursprünglich für hohe Beamte verwendet, die insbesondere für die Ausfertigung von Staatsurkunden zuständig waren (Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13). Heute bezeichnet der Begriff, dessen Wurzeln bis ins Mittelalter zurückreichen (vgl. zur Historie: Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>), den leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule. Der - soweit ersichtlich - erste Kanzler wurde von Markgraf Friedrich III. zu Brandenburg im Jahr 1692 an der Universität Halle bestellt (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>).

67

Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich aufgrund des geisteswissenschaftlichen und kulturgeschichtlichen Wandels in den deutschen Universitäten die Trennung der akademischen Angelegenheiten der Universität und ihrer staatlichen Aufgaben. Dieser Aufgabendualismus führte zu einer Zweiteilung in der Weise, dass der Rektor oder Präsident und die weiteren akademischen Behörden die - die Wissenschaft betreffenden - Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnahmen, während dem Kurator als Beamten auf Lebenszeit die staatlichen Aufgaben (Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsführung) oblagen. Der Kurator - dessen Amt in Preußen 1808 eingerichtet wurde - war nicht Organ der Hochschule, sondern ständiger Vertreter des Ministers vor Ort, dem die "Fürsorge für die Universität und die Aufsicht über sie an Ort und Stelle" oblag. Der Kurator war zuständig für die unmittelbare Leitung der Vermögens- und Kassenverwaltung der Universität sowie für die Vertretung der Universität in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten vor und außer Gericht, soweit nicht der Minister etwas anderes bestimmte (vgl. Brüggen, Der Kanzler der Hochschule, 2013, S. 13 f.; Wahlers, ZBR 2010, 238 <239>). An preußischen Universitäten bildete sich ein dualistisches System dergestalt heraus, dass ein relativ großer Verwaltungsapparat des Kurators und ein relativ kleiner Verwaltungsapparat der akademischen Behörden unverbunden nebeneinander standen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 553).

68

Das dualistische System war nach dem Zweiten Weltkrieg mehr und mehr umstritten und wurde durch die Kanzlerverfassung ersetzt. An die Stelle des Kurators trat ein Kanzler, der eine Doppelstellung erhielt. Einerseits nahm er die Funktionen des Kurators wahr, andererseits war er Leiter der akademischen Verwaltung. Hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten unterstand er den Weisungen des Rektors/Präsidenten, war aber gleichzeitig auch im akademischen Bereich für den Haushalt verantwortlich und insoweit nicht weisungsgebunden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 554).

69

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 26. Januar 1976 legte in § 58 Abs. 3 HRG das Prinzip der Einheitsverwaltung - die gemeinsame Verwaltung von akademischen und staatlichen Angelegenheiten innerhalb eines einheitlichen Verwaltungskörpers - fest und stärkte die Autonomie der Hochschulen.

70

Mit Blick auf den historischen Hintergrund wird die tradierte Position des Kanzlers in der Literatur schlagwortartig durch die Begriffe "Kontinuität, Sachverstand und Unabhängigkeit" charakterisiert - Begrifflichkeiten, die die Rolle des Berufsbeamtentums gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften beschreiben (vgl. Ludwig, WissR 1984, 24 <40>; Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, 2003, S. 291 <293>; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>; Battis, DÖV 2009, 518; Knopp, WissR 2010, 109 <115>). Für Kontinuität stand der Kanzler aufgrund seiner im Vergleich zu den übrigen Leitungsmitgliedern langen Amtszeit. Auf der hieraus erwachsenden Erfahrung und vor allem auf seiner beruflichen Vorbildung beruhte der dem Kanzler attestierte Sachverstand. Aus seiner Nichtzugehörigkeit zum Bereich von Forschung und Lehre folgten schließlich Neutralität und Unabhängigkeit.

71

Das Amt des Kanzlers lässt sich in seiner hergebrachten Form als "komplementäres Element zu der politisch verantwortlichen Hochschulspitze und als deren ideale Ergänzung" beschreiben (Horst/Bußmann, in: Festschrift für Dieter Leuze zum 70. Geburtstag, S. 291 <293>). Der Kanzler brachte mit der exekutiven Erfahrung das mit, was den übrigen Leitungsmitgliedern fehlte und war dadurch wichtiger Ausgleichsfaktor sowie Garant des rechtlichen und verwaltungsmäßigen Sachverstands innerhalb der Hochschulorganisation (Horst/Neyses, in: Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431 <435>).

72

In den neuen Ländern sah bereits die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 (GBl. der DDR 1990 I S. 1585 <1602>), die sich in ihren Bestimmungen an die bundesdeutschen Hochschulrahmengesetze anlehnte, in § 103 einen - vom zuständigen Minister zu ernennenden - Kanzler vor, der die laufenden Geschäfte der Hochschule führte und Beauftragter für den Haushalt war.

§ 103

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom zuständigen Minister ernannt. Der Vorschlag soll im Regelfall drei Kandidaten enthalten, deren besondere Eignung und Sachkunde durch Qualifikation und vorangegangene Tätigkeit nachzuweisen ist.

73

In Brandenburg enthielt das erste Brandenburgische Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156 <180>) in § 86 Regelungen des Kanzleramtes. Gemäß § 86 Abs. 1 BbgHG 1991 führte der Kanzler die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule (Satz 1) und war Beauftragter für den Haushalt (Satz 2). Die Ernennung des Kanzlers erfolgte auf Vorschlag des Senats durch den Minister (für Wissenschaft, Forschung und Kultur, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 1991). Bereits damals betrug die Amtszeit sechs Jahre und war eine mehrmalige erneute Ernennung möglich (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1991). Die Amtsvoraussetzungen ("Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst", "mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft") waren als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

§ 86

Kanzler

(1) Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur ernannt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Ernennungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und soll eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

74

Im Jahr 1996 wurde § 86 Abs. 2 BbgHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173) neu gefasst und enthielt fortan Regelungen zur Übernahme des Kanzlers nach Ende seiner Amtszeit. Sofern der Kanzler zuvor im öffentlichen Dienst tätig war, war er auf seinen Antrag "mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen". Erstmals wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Kanzler aus dem Angestelltenverhältnis bestellt wird und sein Amt im Angestelltenverhältnis ausübt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BbgHG 1996).

§ 86

Kanzler

(...)

(2) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgestellte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

75

In den Gesetzesmaterialien heißt es (LT-Drs. 2/1854 S. 7 zu Nr. 4):

"(...) Der Kanzler ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HRG der 'leitende Verwaltungsbeamte' der Hochschule. Diese Worte bedeuten nicht, dass der Kanzler stets ein Beamter im statusrechtlichen Sinne zu sein hätte. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des HRG (BT-Drs. 7/1328, S. 75, r. sp.) bleibt die 'Regelung seiner Rechtsstellung und Zuständigkeiten ... dem Ländergesetzgeber überlassen.' Der Entwurf ermöglicht aber auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im statusrechtlichen Sinne (...)."

76

Nach der - durch das Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen motivierten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 1) - Reform im Jahr 1999 normierte das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 <151>) die Rechtsstellung des Kanzlers in § 68 BbgHG 1999. Absatz 1 erhielt im Wesentlichen die derzeit noch geltende Fassung. Statt der Führung der laufenden Geschäfte war dem Kanzler nunmehr die Leitung der Verwaltung unter der Verantwortung des Präsidenten übertragen. Eine wesentliche Änderung war, dass die Bestellung nicht mehr durch den Minister auf Vorschlag des Senats erfolgte, sondern der Präsident den Bestellungsakt vornahm.

§ 68

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie ihr oder er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so wird sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine im Einvernehmen mit dem für das Laufbahnrecht zuständigen Ministerium festgelegte gleichwertige Qualifikation haben und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Falls sie oder er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung zur Kanzlerin oder zum Kanzler hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden.

77

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu der den Kanzler betreffenden Norm lauten (vgl. LT-Drs. 2/5977 S. 24 f.):

"Absatz 1 definiert die Aufgabe der Kanzlerin oder des Kanzlers als die der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung neu und verdeutlicht, dass auch die Verantwortung für das Handeln der Kanzlerin oder des Kanzlers bei der Präsidentin oder beim Präsidenten als Leiterin oder Leiter der Hochschule und Dienstvorgesetzten der Kanzlerin oder des Kanzlers liegt. Mit den Neuregelungen zur Bestellung der Kanzlerinnen und Kanzler in Abs. 2 Satz 1 wird deren Stellung im Verantwortungsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten verdeutlicht (...)."

78

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) regelt die Rechtsstellung des Kanzlers in § 65 BbgHG 2008. Es wurden die Amtsvoraussetzungen auf jeglichen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erweitert und nicht mehr eine "leitende" Tätigkeit in der Verwaltung, sondern (nur noch) eine "verantwortliche" vorherige Tätigkeit gefordert. Damit wollte das Land die Konsequenz daraus ziehen, dass die Besoldungsstruktur für die Kanzlerstellen Leitungspersonal aus dem öffentlichen oder privaten Sektor nicht hinreichend anspreche, andererseits die hohe Verantwortung der Aufgabe namentlich für den Hochschulhaushalt es nicht gestatte, wesentliche Abstriche von den Anforderungen an Stellenbewerber zu machen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008).

79

Die Verpflichtung zur Übernahme in den Landesdienst entfiel. Dies wurde damit begründet, dass es vorrangig Angelegenheit der Hochschulen sei, die Stellenbesetzung sorgfältig vorzunehmen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine adäquate Personalgewinnung sicherstellen (vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 65 BbgHG 2008). Eingeführt wurde die Option, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 65

Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

80

Die derzeit geltende - und oben Rn. 33 bereits wörtlich wiedergegebene - Regelung der Rechtsstellung des Kanzlers in § 67 BbgHG 2014 vom 28. April 2014 enthält keine gegenüber der Vorgängerregelung in § 65 BbgHG 2008 relevanten Änderungen.

81

Die Aufgabenverteilung zwischen dem Präsidenten und dem Kanzler ist in § 65 Abs. 1 BbgHG 2014 und § 67 Abs. 1 BbgHG 2014 geregelt. Danach leitet der Präsident in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Hochschule und vertritt sie nach außen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BbgHG 2014). Er hat eine Fülle von im Einzelnen gesetzlich zugewiesenen und teilweise von der jeweiligen Grundordnung der Hochschule konkretisierten Aufgaben (§ 65 Abs. 1 BbgHG 2014). Dies betrifft insbesondere die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen, die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen, die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts, ferner etwa nach § 10 Abs. 1 der Grundordnung für die... Universität ... vom 8. Januar 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der ... vom 8. Januar 2016, S. 2), die Genehmigung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen und die Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungskonzepts, der dezentralen Gleichstellungspläne, der Frauenförderrichtlinien und der Frauenförderpläne.

82

Demgegenüber leitet der Kanzler die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten und ist Beauftragter für den Haushalt (§ 67 Abs. 1 BbgHG 2014).

83

Das Brandenburgische Hochschulgesetz enthält keine nähere Regelung dazu, wie die Kompetenzen von Kanzler und Präsident voneinander abgegrenzt werden können und wie Konflikte zwischen ihnen im Einzelfall aufgelöst werden sollen.

84

Dem Kanzler kommt bei der Leitung der Verwaltung ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu; diese Aufgabe wäre kaum zu erledigen, müsste sich der Kanzler bei jeder Entscheidung rückversichern. Andererseits handelt er "unter der Verantwortung" des Präsidenten, in dessen vorgegebenen Handlungsrahmen er sich zu halten hat und demgegenüber er für sein Handeln verantwortlich ist. Das ermöglicht dem Präsidenten als Dienstvorgesetztem (vgl. § 37 Abs. 2 BbgHG), auch Einzelanweisungen zu erteilen. (vgl. Jaburek, ZBR 2016, 236 <238>).

85

Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Sachgesetzlichkeit, die beim Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnte, zu verneinen.

86

bb) Nicht überzeugen kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit im Macht- und Kompetenzgefüge zwischen Präsident und Kanzler liege, weil der Präsident, dem im Rahmen der gestärkten Autonomie der Hochschulen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten für deren Entwicklung zustünden, für die Umsetzung seiner Vorgaben und Konzepte auf die Loyalität des Kanzlers als Verwaltungsleiter angewiesen sei und die Befristung des Beamtenverhältnisses des Kanzlers für ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen Präsident und Kanzler sorge, indem sie eine übermächtige Stellung des Kanzlers verhindere.

87

(1) So könnte man bereits erwägen, dass Gesichtspunkte, die für eine befristete Bestellung zum Kanzler angeführt werden, von vornherein eine Sachgesetzlichkeit für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht begründen können. Denn Bestellung auf Zeit und Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schließen sich nicht von vornherein aus. Zwar ist das Amt eines Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt. Allerdings kann auch der Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes unter bestimmten Voraussetzungen versetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Der Wegfall der Bestellung könnte dann ein dienstlicher Grund für eine Versetzung - in Brandenburg nach § 30 Abs. 2 LBG BB (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, vgl. auch § 28 Abs. 2 BBG) - sein. Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfalle auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

88

Außerdem ist auch deshalb fraglich, ob die Zulässigkeit der Bestellung des Kanzlers auf Zeit auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Kanzleramts im Beamtenverhältnis auf Zeit zur Folge hätte, weil mit einem Beamten als (künftigem) Kanzler auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden könnte, notfalls unter Beurlaubung im bestehenden Beamtenverhältnis.

89

(2) Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Präsident der Hochschule bei der Bestellung und Wiederbestellung des Kanzlers nicht losgelöst von rechtlichen Bindungen diejenige Person auswählen kann, die er nach selbstgewählten Kriterien bevorzugt. Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 - juris Rn. 32; VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2013 - AN 2 E 13.01374 - juris Rn. 19 ff.). Seine Vergabe unterliegt deshalb den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Bindungen. Ob diese Bindungen im Hinblick auf die Hochschulautonomie ihrerseits einzuschränken sind (vgl. hierzu bezüglich der kommunalen Wahlbeamten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 ME 491/07 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - juris Rn. 40), kann offenbleiben. Jedenfalls gelten nicht die Einschränkungen, die sich ergeben, wenn Ämter durch Wahlen besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - BVerfGE 24, 268 <277>; Kammerbeschluss vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 159/97 - NJW 1998, 2592; BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <275> und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 - BVerwGE 105, 89 <92 f.>). Denn eine Wahl des Hochschulkanzlers - etwa durch den Senat der Hochschule - ist nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz gerade nicht vorgesehen. Dies steht der Annahme einer besonderen Sachgesetzlichkeit wegen des hochschulrechtlich vorgesehenen engen Zusammenwirkens von Hochschulpräsident und -kanzler entgegen oder lässt sie jedenfalls nur unter engen Voraussetzungen zu.

90

(3) Die Tatsache als solche, dass Präsident und Kanzler eng zusammenarbeiten, weil der Kanzler der engste Mitarbeiter des Präsidenten ist, begründet eine solche Sachgesetzlichkeit nicht.

91

Zwar muss der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung die hochschulpolitischen Konzepte des Präsidenten verwaltungstechnisch und mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln umsetzen. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb insoweit eine besondere, personenbezogene Loyalität erforderlich sein sollte, die über die Loyalität hinausgeht, die von jedem Beamten als Teilelement seiner Treuepflicht ohnehin verlangt wird. Sonst müsste das auf allen Ebenen der staatlichen und kommunalen Verwaltung ebenfalls gelten (z.B. im Verhältnis zwischen einem Bürgermeister und dem Leiter des Hauptamtes der Gemeinde). Eine solche Betrachtung würde letztlich die Axt an das Lebenszeitprinzip legen, denn dieses schützt gerade eine unabhängige, dem Recht verpflichtete Amtsführung und begründet auch die Erwartung von Behördenleitern in eine ebensolche Amtsführung auch ihrer engsten - möglicherweise unter "anderen Vorzeichen" in ihre Ämter gelangten - Mitarbeiter. Für die Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bedarf es vielmehr eines besonderen, sich deutlich vom Normalfall abhebenden Vertrauensverhältnisses, wie dies etwa für den Staatssekretär gegenüber seinem Minister gilt.

92

Anders als der kommunale Wahlbeamte und der politische Beamte hat der Hochschulkanzler gerade nicht seit jeher eine Sonderrolle abseits des allgemeinen Dienstrechts eingenommen. Beim Hochschulkanzler gab es - wie unter aa) ausgeführt - gerade keine traditionellen inhaltlichen Abweichungen von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

93

Vergleichbar ist der Kanzler auch nicht mit einem kommunalen Wahlbeamten. Bereits das Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im Allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der Staatsbeamten anzugleichen, nahm die leitenden Kommunalbeamten weitgehend von seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Charakteristisch für den kommunalen Wahlbeamten - wie auch für den vom Senat gewählten Präsidenten der Hochschule (vgl. zur zulässigen Befristung des Präsidentenamtes: Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6 m.w.N.) - ist der erforderliche Akt demokratischer Willensbildung, der zwangsläufig erneuert werden muss, will der Gewählte nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleiben. Da mithin das Vertrauen der Wähler entscheidend ist, erfordert das Amt von Gesetzes wegen auch keine spezifische Qualifikation; es genügt die für das Amt "erforderliche Eignung" oder die für das Amt "erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde" sowie eine "ausreichende Erfahrung". Der Kanzler dagegen gelangt nicht unmittelbar demokratisch legitimiert in sein Amt, sondern wird vom - seinerseits von dem zuständigen Hochschulorgan gewählten (§ 65 Abs. 2 BbgHG 2014) - Präsidenten bestellt (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BbgHG 2014). Auch gibt es konkrete Amtsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Qualifikation: Er muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben (§ 67 Abs. 3 BbgHG 2014).

94

Beim kommunalen Wahlbeamten als anerkannter Ausnahme vom Lebenszeitprinzip ist der maßgebliche Aspekt nicht das Selbstverwaltungsrecht der Kommune (Art. 28 Abs. 2 GG), sondern das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG): "So ähnelt seine (= die des Bürgermeisters) Stellung in der Gemeinde der der Regierung im parlamentarischen System; wie sie bedarf er der Vertrauensgrundlage in der Volksvertretung" (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <165>). Der Wahlakt der demokratischen Willensbildung bei der Kommunalvertretung hat eine andere Qualität als der (Aus-)Wahlakt des Hochschulpräsidenten bei der Bestellung des Kanzlers. Letzterer ist rechtlich gebunden, u.a. an Art. 33 Abs. 2 GG, ohne dass das Demokratieprinzip Einschränkungen rechtfertigt. Andernfalls müsste man in der Konsequenz auch das Amt des Leiters des Haupt- und Personalamtes in einer kleinen Gemeinde als Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestalten können. Je kleiner eine (Selbst-)Verwaltungseinheit ist und desto größer damit die Schwierigkeiten einer Umsetzung oder Versetzung sind, desto eher ließe sich im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigen.

95

Letztlich hat der Hochschulkanzler keinen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte. Er nimmt primär gesetzesvollziehende Verwaltungsaufgaben wahr, die nicht Ausfluss eigener Gestaltungsmacht sind. Der Hochschulkanzler hat somit keinen politischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er ggf. vor einer Wiederwahl rechtfertigen müsste. Deshalb dürfte selbst ein gewählter Hochschulkanzler keiner permanenten Rückkopplung zum Willen des Wahlorgans bedürfen. Das kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen, denn der Hochschulkanzler in Brandenburg wird nicht vom Senat gewählt, sondern vom Präsidenten bestellt.

96

Auch mit den politischen Beamten kann der Kanzler einer Hochschule nicht gleichgesetzt werden. Bereits die statusrechtliche Ausgestaltung ist eine andere: Während der Kanzler von vornherein nur auf Zeit berufen wird, ist der politische Beamte ein solcher auf Lebenszeit, kann allerdings ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, §§ 36, 54 BBG). Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <232>).

97

Hierzu kann der Kanzler einer Hochschule nicht gerechnet werden. Zwar ist er verpflichtet, die hochschulpolitischen Vorgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung umzusetzen. Es handelt sich jedoch letztlich um rein sachbezogene Verwaltungstätigkeiten zur Gewährleistung der rechtsstaatlichen Umsetzung hochschulpolitisch motivierter Entscheidungen - und außerhalb des Bereichs der Staatsleitung, also von Staatskanzlei und Ministerien sowie ggf. noch der Führung einer besonders wichtigen nachgeordneten Behörde. Zwar ist es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung wünschenswert, wenn der Leiter einer Einrichtung und der ihm unterstellte Verwaltungschef harmonieren und daher vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Dies gilt jedoch nicht nur für den Bereich der Hochschule. Würde man allein mit Blick auf das Wünschenswerte eines Vertrauensverhältnisses eine neue Fallgruppe der Zeitbeamten eröffnen, fiele die Abgrenzung zu weiteren Fallgruppen schwer. Zudem handelt es sich beim Verhältnis Präsident - Kanzler um ein sich auf eine Person konkretisierendes Vertrauen, während politische Beamte "lediglich" in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung insgesamt stehen müssen.

98

Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zu politischen Beamten überzeugt daher nicht. Der Kanzler hat kein Transformationsamt wie ein Staatssekretär in einem Ministerium. Die Hochschulleitung kann nicht mit der Staatsleitung gleichgesetzt werden. Der Hochschulpräsident hat nicht die Aufgabe der Staatsleitung und steht einem Behördenleiter deutlich näher als einem Minister. Der Hochschulkanzler verwaltet und setzt Entscheidungen des Hochschulpräsidenten um.

99

Besonders deutlich wird die Beschränkung der Rolle des Kanzlers auf eine reine Verwaltungsfunktion und zugleich die Bedeutung der Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung dadurch, dass er Beauftragter für den Haushalt ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Als solchem obliegen ihm die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) und vor allem die Ausführung des Haushaltsplans. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen (§ 9 BbgLHO, § 9 BHO). Er hat also in dem zentralen Bereich des Haushalts eine besondere Verantwortung für einen rechtskonformen Verwaltungsvollzug. Bei dieser Aufgabe ist es besonders wichtig, dass der Kanzler eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichert und sich nicht in Abhängigkeit zu seinem Bestellungsorgan, dem Präsidenten, befindet.

100

cc) Auch die Tatsache, dass die Universität eine Selbstverwaltungskörperschaft ist, deren Organisation den Vorgaben der Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, genügen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis.

101

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können, reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 - BVerfGE 111, 333 <353 ff.> m.w.N. und vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 55 ff. m.w.N.).

102

Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen. Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 60 m.w.N.).

103

Diese Grundsätze werden durch die dienstrechtliche Ausgestaltung des Amtes eines Hochschulkanzlers nicht berührt. Relevant ist insoweit das Verhältnis der einzelnen universitären Organe und Einrichtungen (Präsident, Senat, Hochschulrat, Fakultäten). Die dienstrechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des unter der Verantwortung des Präsidenten agierenden Hochschulkanzlers hingegen betrifft lediglich die Rechtsbeziehung des Präsidenten zum Hochschulkanzler, tangiert aber nicht die Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen.

104

Das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen betrifft etwa das Verhältnis des Senats zum Präsidenten, nicht jedoch das Verhältnis des Präsidenten zum Kanzler.

105

dd) In der Literatur werden ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Hochschulkanzler geltend gemacht. Diejenigen Autoren, die nicht nur die Rolle des Hochschulkanzlers näher beleuchten (so z.B. Neese, WissR 1999, 10; Horst/Neyses, in: Wirtschaft und Gesellschaft im Staat der Gegenwart, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, S. 431; Thieme, NWVBl 1988, 364; Wallerath, WissR 2004, 203), sondern die sich auch ausdrücklich zur Problematik des Zeitbeamtenverhältnisses äußern, sind einhellig der Ansicht, dass ein Kanzlerbeamtenverhältnis auf Zeit eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zulasse und daher wegen Verstoßes gegen das Lebenszeitprinzip verfassungswidrig sei (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 6; von Roetteken/Rothländer, HBR, Teil IV, Stand: Februar 2016, § 4 BeamtStG Rn. 49; Ludwig, WissR 1984, 24 <40 f.>; Knopp, WissR 2010, 109 <120, 125>; ders. LKV 2015, 307; Wahlers, ZBR 2010, 238 <245 f.>). Dieser Ansicht sind auch diejenigen Stimmen, die den Kanzler nicht als verlängerten Arm der Landesregierung, sondern in erster Linie als Sachwalter der Hochschulinteressen qualifizieren (Schröder/v. Kittlitz, in: Brandenburgisches Hochschulgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2012, § 65 Rn. 7).

106

Schon im Jahre 1984 formulierte Ludwig seine - vielzitierten - Bedenken gegen eine Befristung der Kanzlerfunktion wie folgt (WissR 1984, 24 <40>):

"Bis der Kanzler voll im Sattel sitzt, muss daher eine Einarbeitungszeit zugestanden werden, die sich insbesondere bei einem in der Wissenschaftsverwaltung noch unerfahrenen Kandidaten hinziehen kann. Außerdem bedarf es im Regelfall einer gewissen Zeit, um die hochschulinternen Verquickungen und Machtpositionen zu durchschauen. Hat dies der neue Kanzler alles geschafft, taucht (bei einem Zeitbeamten) am Horizont schon allmählich der Termin 'Ablauf der Wahlzeit' wieder auf. Die Unsicherheit beim Amtsantritt wird möglicherweise ersetzt durch ein Schielen auf eine Wiederwahl. Dadurch besteht zumindest die Gefahr, dass Entscheidungen des Kanzlers nicht sachgerecht, sondern bequem freundlich und verbindlich, einfach opportunistisch ausfallen. Entscheidungen, die aber in diese Richtung ausschlagen, sind gefährlich für die Sache und machen den Kanzler zum Spielball heterogener Gruppeninteressen."

107

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit lasse beim Kanzler eine unabhängige und politisch neutrale Amtsführung nicht zu und verletze daher das Lebenszeitprinzip. Ein Kanzler, der sich um eine weitere Amtszeit bemühe, werde zum Spielball hochschulinterner Machtspiele. Besondere Qualifikation, sachverständige und kontinuierliche Amtsführung seien hierbei nur selten gefragt. Der auf Zeit verbeamtete Kanzler, der eine weitere Amtszeit anstrebe, werde daher geradezu provoziert, "politisch" begründete Kompromisse einzugehen, die ggf. der Hochschule, aber auch dem Amt selbst Schaden bringen, um die zuständigen Gremien bzw. das zuständige Hochschulleitungsorgan "gnädig" und wohlwollend zu stimmen. Gerade die sehr starke Rechtsstellung des Kanzlers in Haushaltsangelegenheiten werde durch seine Abhängigkeit von dem Wahlorgan - hier dem Präsidenten - konterkariert (vgl. Knopp, WissR 2010, 109 <121>).

108

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für sog. politische Beamte sowie kommunale Wahlbeamte seien auf den Kanzler einer Hochschule als unpolitischem Sachwalter nicht übertragbar. Der Kanzler sei als Mitglied der Hochschule in diese integriert und habe im Rahmen von Gesetz und Recht deren Interessen zu vertreten. Die Universitätskanzler der Nachkriegszeit seien - mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein - als Beamte auf Lebenszeit eingestellt worden. Ausgehend davon sei das Kanzleramt - wie das Amt eines Kurators - "traditionsgemäß" vom Lebenszeitprinzip bestimmt gewesen (vgl. Wahlers, ZBR 2010, 238 <245>).

109

Diesen Stimmen aus dem Schrifttum tritt der Senat inhaltlich voll bei.

110

ee) Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Es gibt keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die im Falle des brandenburgischen Hochschulkanzlers, der rein sachbezogene Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat, ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen könnten. Vielmehr stellt die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz eine schwerwiegende Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Hochschulkanzlers dar. Das Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet in der Kombination mit - erstens - der Möglichkeit einer weiteren Amtsperiode bei - zweitens - jeweils der Auswahl durch einen einzigen Amtsträger (statt etwa einer Wahl durch ein mehrköpfiges, in der Zusammensetzung heterogenes Gremium), dem gegenüber ggf. die Unabhängigkeit der Amtsführung zur Geltung zu bringen wäre, und - drittens - dem Fehlen leistungsbezogener Kriterien für eine erneute Bestellung eine unabhängige Amtsführung in besonderem Maße. Muss ein Hochschulkanzler unter diesen Bedingungen und insbesondere angesichts einer bevorstehenden Entscheidung des Präsidenten über seine Wiederbestellung etwa ein Ansinnen des Präsidenten abwehren, das sich hart an oder jenseits der Grenze des rechtlich Zulässigen bewegt, dann ist die Unabhängigkeit der Amtsführung zumindest deutlich erschwert.

111

c) Selbst wenn man eine besondere Sachgesetzlichkeit für die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit liegende Einschränkung des Lebenszeitprinzips annähme, würde es an der Erforderlichkeit der Regelung fehlen.

112

Der Kanzler einer Hochschule ist - wie bereits dargelegt, vgl. oben Rn. 87 - wie jeder andere Beamte aus dienstlichen Gründen - zu denen auch nicht überbrückbare Spannungen zum Vorgesetzten gehören können - versetzbar, hier nach § 30 LBG BB (vergleichbar § 28 BBG). Insbesondere steht der Versetzung nicht entgegen, dass das Amt des Hochschulkanzlers ein funktionsgebundenes Amt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 zum Hochschulkanzler; vgl. auch Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 zum Gerichtsvollzieher). Eine solche Versetzung kann zwar ggf. wegen einer geringen Anzahl von Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit und der Notwendigkeit, dass im Bedarfsfall auch eine freie, besetzbare Planstelle vorhanden sein muss, auf praktische Schwierigkeiten stoßen, ist aber grundsätzlich möglich.

113

An der Erforderlichkeit fehlt es auch deshalb, weil die Amtszeit unabhängig von der Bewährung im Amt - und im Übrigen auch unabhängig vom Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses zum Präsidenten - begrenzt ist. Ausreichend wäre die Vorschaltung einer - angemessen langen - Erprobungszeit oder auch eines Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245). Zumindest müsste der Kanzler auf Zeit bei Bewährung im Amt einen Anspruch auf Lebenszeiternennung haben.

114

d) Ohne Belang für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 67 Abs. 2 Satz 4 BbgHG ist der Anspruch eines Kanzlers nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 auf Rückübernahme in den Landesdienst.

115

Zwar müsste man einen Rückübernahmeanspruch wohl als die Unabhängigkeit der Amtsführung hinreichend sichernde Kompensation ansehen, wenn sie dem Beamten einen Anspruch auf ein der Wertigkeit des Kanzleramtes gleichwertiges anderes Amt im Landesdienst vermitteln würde. Hiergegen wären verfassungsrechtliche Bedenken ebenso wenig angebracht wie gegen die Versetzungsbestimmungen in den Beamtengesetzen, die statusverändernde Versetzungen ohne Zustimmung des Beamten erlauben, sofern die Wertigkeit des neuen Statusamtes dem des alten entspricht bzw. höher ist (vgl. § 29 Abs. 2 LBG BB, § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG; vgl. § 28 Abs. 2 BBG).

116

Einen Anspruch dieses Inhalts vermittelt aber auch der Rückübernahmeanspruch nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgHG 2004 nicht. Denn er ist lediglich gerichtet auf die Übertragung eines Statusamtes im Landesdienst, das nach seiner Wertigkeit dem Amt entspricht, das der Hochschulkanzler vor dem Wechsel in dieses Amt innegehabt hatte. Dies kann - und dürfte häufig - ein Amt sein, das geringerwertiger als das Hochschulkanzleramt ist. Dass es im konkreten Fall hier anders war, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der maßgeblichen Normen ohne Bedeutung.

117

3. Nach alledem verstößt das in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG für den Kanzler einer Hochschule vorgesehene Beamtenverhältnis auf Zeit ohne rechtfertigenden Grund gegen das Lebenszeitprinzip und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.