Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

published on 02/02/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 141,41 EUR abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid. Sie ist eine Weinbaugenossenschaft, ihren Geschäftsbetrieb hat sie bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Sie war Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Gemarkung R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbands. Im Jahre 1993 stellte die Klägerin den Weinbau auf den Hanggrundstücken wegen deren ungünstiger Lage ein. Am 27.02.2008 gab sie ferner das Eigentum an den Grundstücken nach § 928 BGB durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf. Aufgabe des Beklagten ist die Beschaffung von Brauchwasser und die Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mitglieder sind nach § 2 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder).
Mit Bescheid vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) für das Beitragsjahr 2008 in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu je 449,95 EUR, fällig am 30.04 und am 31.08.2008. Der Beitrag errechnete sich aus der Gesamtfläche der Grundstücke (254,27 Ar x 3,50 EUR). Am 25.02.2008 hatte die Verbandsversammlung den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein: Sie sei nicht mehr Eigentümerin der vier Grundstücke; ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher erloschen und eine Beitragspflicht entfallen. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - zurück: Die Klägerin sei aufgrund des Mitgliederverzeichnisses Verbandsmitglied und als solches beitragspflichtig. Hieran ändere die Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB nichts. Der zivilrechtliche Rechtsakt der Eigentumsaufgabe lasse die Verbandsmitgliedschaft im öffentlich-rechtlichen Wasserverband unberührt. Insoweit könnten die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs in Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -) und zur Unzulässigkeit des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum (Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -) herangezogen werden. Die Interessenlage sei in beiden Konstellationen vergleichbar. Im Verbandsgebiet erschöpfe sich das Eigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung, sondern habe zugleich die Beteiligung an der wechselseitigen Rechten- und Pflichtenstellung im Wasser- und Bodenverband zum Inhalt. Dieses Ergebnis werde auch durch die Spezialregelungen des Wasserverbandsrechts bestätigt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG könne die Aufhebung einer Mitgliedschaft im Wasserverband nicht verlangt werden, wenn das Verbandsmitglied - wie hier die Klägerin - den Vorteil durch eigene Maßnahmen (hier: die einseitige Eigentumsaufgabe) beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und Aufhebung der Bescheide beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihre Heranziehung zu Beiträgen trotz Eigentumsaufgabe verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die „verdinglichte“ Mitgliedschaft (Realmitgliedschaft) ende dann, wenn auch das Eigentum ende. Sie habe die besagten Grundstücke nicht verkaufen können, ein Interessent sei nicht vorhanden gewesen. Auch eine Verschenkung sei unmöglich gewesen. Ohne Eigentumsaufgabe wäre ihre vollständige Auseinandersetzung mit abschließender Liquidation nicht möglich gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Aufgabe von Miteigentumsanteilen und von Wohnungseigentum nach dem WEG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die §§ 24 und 25 WVG stünden der Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen. Für eine direkte Anwendung dieser Vorschriften sei schon deswegen kein Raum, weil die dingliche Mitgliedschaft automatisch mit der Eigentumsdereliktion erlösche. Die für eine analoge Anwendung des § 24 WVG erforderliche Regelungslücke fehle, da die Verbandsmitgliedschaft uneingeschränkt an die sachenrechtliche Eigentümerposition gekoppelt sei. Selbst wenn man vom Fortbestand der Verbandsmitgliedschaft trotz Wegfalls der Eigentümerposition ausgehe, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, die Klägerin aus der Mitgliedschaft zu entlassen oder sie jedenfalls von Verbandsbeiträgen nach § 28 Abs. 4 und Abs. 6 WVG freizustellen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die jetzige Sachlage sei nur durch verantwortungsloses Handeln der Klägerin bzw. deren Vorstands entstanden. Der Vorstand habe nur gut bewirtschaftbare Flächen in sein Eigentum gebracht, die im Streit stehenden Grundstücke habe man vergammeln lassen. Bei Wegfall des Beitrags für die Klägerin würden andere Winzer in gleicher Weise verfahren und die Solidargemeinschaft sei gefährdet.
Mit Urteil vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Für die Klägerin habe nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr bestanden, da sie keine - worauf es ankomme - wirtschaftlichen Vorteile mehr gehabt habe, seit sie ihre Grundstücke habe brach liegen lassen. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reiche für die Annahme eines Vorteils nicht aus. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Die Alternative in § 81 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände, wonach Vorteile auch dann gegeben waren, wenn die bloße Möglichkeit bestand, die Maßnahmen des Verbands zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen, sei nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden. Der Vorteilsbegriff in § 28 Abs. 4 WVG sei insoweit identisch mit dem Begriff in § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehle in § 28 Abs. 4 WVG - bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lasse. § 28 Abs. 4 WVG habe gegenüber § 24 Abs. 1 WVG insofern eine eigenständige Bedeutung. Für diese Auslegung spreche auch das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Mitgliedschaft und Beitragspflicht seien daher insofern zu trennen. Auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht diene den Verbandsaufgaben. Ob die Klägerin sich durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG von der Beitragspflicht befreien könne, bedürfe demnach ebenso wenig einer Entscheidung wie die Fragen, ob die einseitige Eigentumsaufgabe rechtlich überhaupt möglich bzw. wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt zusammengefasst vor: Ein „Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG liege schon dann vor, wenn er dem Mitglied lediglich geboten werde bzw. möglich sei. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG. Würde die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 4 WVG immer schon bei einseitigem Verzicht hierauf nach Belieben der Mitglieder entfallen, könnte die Weiterführung der Verbandsaufgaben für die verbleibenden zahlenden Mitglieder unwirtschaftlich werden und die Intention des Gesetzgebers, Wasser- und Bodenverbände erforderlichenfalls auch zwangsweise zu errichten, könnte dann nicht mehr erreicht werden. Die einseitige Dereliktion der Grundstücke ändere nichts an der fortbestehenden Verbandsmitgliedschaft der Klägerin. Die Rechtsnachfolgeregelung des § 22 Satz 1 WVG gelte nur dann, wenn ein Rechtsnachfolger bereit stehe. Die Klägerin bleibe so lange Verbandsmitglied, bis ihre Mitgliedschaft nach § 24 WVG im dort vorgeschriebenen Verfahren aufgehoben sei. Ein solches Verfahren habe entweder noch gar nicht stattgefunden oder es sei bestandskräftig negativ abgeschlossen. Es fehle überdies an den materiell rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG, da die Klägerin den ihr zukommenden Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt habe und bei Aufhebung der Mitgliedschaft zudem erhebliche finanzielle Belastungen für die verbleibenden Verbandsmitglieder in Gestalt höherer Beiträge zu besorgen seien. Die Dereliktion sei überdies sittenwidrig, da die Klägerin sich - in bewusst drittschädigender Absicht - der Verbandslasten zu Lasten anderer Verbandsmitglieder habe entledigen wollen. Vor diesem Hintergrund sei der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Es werde insoweit angeregt, alle Verbandsmitglieder beizuladen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass sie nicht mehr Mitglied im beklagten Wasserverband ist, hilfsweise festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft hat.
11 
Die Klägerin hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Dessen Auslegung des § 28 Abs. 4 WVG sei nicht zu beanstanden. Ein zwingendes öffentliches Interesse am Bestand des beklagten Verbandes bestehe schon wegen dessen rein privatnütziger Aufgabenstellung nicht. § 28 Abs. 4 WVG verlange einen konkret - individuellen Vorteil. § 28 Abs. 5 WVG stelle lediglich eine herausgenommene Sonderregelung dar. Mit seiner Gleichsetzung zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG verkenne der Beklagte, dass § 28 Abs. 4 WVG lediglich die Beitragspflicht, nicht jedoch die grundsätzliche Frage der Mitgliedschaft betreffe. Eine Mitgliedschaft könne auch ohne Beitragspflicht fortbestehen. Jedenfalls seien ihre Beitragspflicht und ihre dingliche Mitgliedschaft durch die - wirksame und nicht sittenwidrige - Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB entfallen. Sie habe damit zwar ihre Mitgliedschaft beim Beklagten beenden wollen. Dies beruhe jedoch nicht auf einer Schädigungsabsicht. Vielmehr habe sie keine andere Möglichkeit in der gegebenen Situation mehr gesehen. Das Resteigentum an den vier Grundstücken, auf denen sie schon seit vielen Jahren keinen Weinbau mehr betreibe, habe ihrer abschließenden Liquidation entgegengestanden. Sie habe nur die Wahl gehabt, entweder das Eigentum an den Grundstücken aufzugeben oder aber einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Voraussetzungen für eine notwendige wie einfache Beiladung aller Verbandsmitglieder lägen nicht vor.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichts- und Behördenakten, auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie auf die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im Weg der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
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3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
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b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
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c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
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4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
27 
a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im Weg der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
23 
3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
24 
b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
25 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
26 
4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
27 
a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/07 vom 10. Mai 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO § 44 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzu
published on 14/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/07 vom 14. Juni 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 928 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig. BGH, Beschl. v.
published on 11/03/2009 00:00

Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Annotations

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des

a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.

(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

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(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

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(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

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(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

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(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.
Abwasserbeseitigung,
10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.