Wasserverbandsgesetz - WVG | § 8 Beteiligte
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
- 1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben, - 2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder - 3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
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(1) Verbandsmitglieder können sein: 1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder...
(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel...