Wasserverbandsgesetz - WVG | § 8 Beteiligte

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 24 Aufhebung der Mitgliedschaft


(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnah

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden


(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder


(1) Verbandsmitglieder können sein: 1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichte

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl


(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwe

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 7 C 11/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Fortbestand der Mitgliedschaft in einem Wasserverband. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 3 S 958/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids d

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Jan. 2011 - 4 A 1924/06

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2009 - 3 K 3163/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel...