Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846

bei uns veröffentlicht am25.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten getroffene Feststellung, dass für den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der * (Fl.Nr. * der Gemarkung *) kein wasserrechtliches Altrecht besteht. Daneben wendet sich der Kläger gegen den angeordneten Rückbau von Umbaumaßnahmen eines Wehres bzw. einer Rechenanlage und die Anordnung, dass ein Staubetrieb im Gewässer nicht zulässig sei, sowie gegen mehrere Zwangsgeldandrohungen.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2012 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung, auf der sich die vormalige Mahlmühle (Untere Mühle) befindet, die ausweislich eines Protokolls über die Bestimmung der Wasserhöhe bei der Mühle (damaliger Eigentümer *) im Jahr 1869 aktenkundig erwähnt wird. An der * befanden sich zum damaligen Zeitpunkt am östlichen Ende von * zwei Mühlen. Die Mahlmühle (Untere Mühle) befand sich dabei auf der rechten Uferseite, wogegen die Sägemühle gegenüberliegend auf der linken Uferseite angesiedelt war. Beide Mühlen wurden durch das Wasser der * betrieben.

Die Sägemühle wurde im Jahr 1906 aufgelassen. Die Mahlmühle (Untere Mühle) wurde hingegen bis ins Jahr 1962 betrieben. Mit Schreiben vom 4. November 1963 beantragte die * GmbH (Holzhandlung, Kisten- und Leistenfabrik) beim damaligen Wasserwirtschaftsamt * die Eintragung eines Altrechts für den Holzhandelsbetrieb (Hs.Nr., *). Weitere Antragstellungen erfolgten mit Schreiben vom 12. März 1964, 27. Januar 1965 und 24. Februar 1965. Diese Anträge wurden nachfolgend nicht verbeschieden. Eine Eintragung ins Wasserbuch unterblieb.

Bei einer Ortseinsicht am 20. November 2012 wurde vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt * festgestellt, dass der Kläger mit Bau- und Sanierungsarbeiten am Gebäude Fl.Nr. * der Gemarkung * begonnen hatte. Der Kläger gab an, dass er die Wiederinbetriebnahme der Mühle beabsichtige. Er führte weiter aus, dass er die Mühle mit einem Altrecht zur Wasserkraftnutzung erworben habe. Er beabsichtige die Stromerzeugung mittels Wasserkraft.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, wasserrechtliche Unterlagen für die Wiederinbetriebnahme der Mühle bzw. für die Eintragung des Altrechts ins Wasserbuch vorzulegen. Erforderlich seien insbesondere die Beschreibung der Benutzung mit Angabe des genauen Umfangs des Rechts sowie Pläne über Ort und Umfang der Benutzung und sämtlicher Benutzungsanlagen in ihrem Bestand.

Am 5. Mai 2015 wurde der Kläger anlässlich eines weiteren Ortstermins daran erinnert, inhaltlich ausreichende Pläne zur beabsichtigten Wasserkraftnutzung vorzulegen. Nachdem die Wasserkraftanlage mehr als drei Jahre nicht betrieben worden sei, seien die Anforderungen der §§ 33 bis 35 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, Schutz der Fischpopulation bei Wasserkraftnutzung) anzuwenden. Am 8. Dezember 2015 legte der Kläger die entsprechenden Pläne dem Landratsamt * vor. Die Planunterlagen wurden zur fachlichen Stellungnahme an das Wasserwirtschaftsamt *, die Fischereifachberatung des Bezirkes, die Gemeinde * und die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt * übersandt. Nach Eingang der fachlichen Stellungnahmen wurde vom Beklagten ein wasserrechtliches Verfahren zum Altrecht eingeleitet; am 13. Oktober 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Es wurde festgestellt, dass das vom Kläger geplante Vorhaben wie ein neuer Antrag in einem wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden müsse. Das Verfahren wurde im Weiteren nicht zu Ende geführt.

Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurde dem Kläger der Erlass eines Feststellungsbescheides angekündigt, mit dem Inhalt, dass kein wasserrechtliches Altrecht im Sinn des § 20 WHG, Art. 75 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bestehe. Im Rahmen der Anhörung verwies der Kläger auf das Protokoll zur Bestimmung der Wasserhöhe bei der Mühle des * zu * aus dem Jahr 1869, welches den Umfang und die Nutzung der Stauanlage ausreichend belegen würde.

Mit Bescheid des Landratsamts * vom 26. April 2018 wurde in Ziffer I. festgestellt, dass für den Betrieb der Wasserkraftanlage an der * auf Fl.Nr. * der Gemarkung * kein Altrecht im Sinn des § 20 Abs. 1 WHG, Art. 75 Abs. 1 BayWG bestehe. In Ziffer II. wird der Kläger aufgefordert, die bereits erfolgten Umbaumaßnahmen an Wehr Nr. 2 und an der Rechenanlage am Hauptwehr innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zurückzubauen bzw. zu entfernen (Ziffer II. a)). In Ziffer II. b) wird bestimmt, dass ein Staubetrieb nicht zulässig sei. In Ziffer II. c) wird der Kläger aufgefordert, in den rückgebauten Bereichen das Gewässer mit dem Ufer naturnah wiederherzustellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger in Ziffer III. a) für den Verstoß gegen Ziffer II. a) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300,00 EUR angedroht. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer II. b) wurde dem Kläger in Ziffer III. b) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Zahlung angedroht.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Feststellung, dass ein Altrecht nicht bestehe, werde auf § 20 Abs. 1 WHG, Art. 75 BayWG gestützt. Nach § 20 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG handle es sich um ein dort aufgeführtes altes Recht bzw. eine alte Befugnis, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen seien und während der Geltungsdauer der früheren Landeswassergesetze (von 1852 und 1907) zu irgendeinem Zeitpunkt eine örtliche Überprüfung und Bestätigung des Altrechts in wasserwirtschaftlicher Sicht erfolgt sei. Zusätzlich sei die Kenntnis der Wasserrechtsbehörde vom Inhalt und Umfang des Altrechts erforderlich. Durch die rechtzeitige Anmeldung und Eintragung der alten Rechte in das Wasserbuch sei die wasserrechtliche Gestattungsfreiheit unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes auf Dauer festgeschrieben. Ansonsten würden nicht eingetragene alte Rechte oder Befugnisse nach zehn Jahren erlöschen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.). Zwar habe der Voreigentümer * mit Schreiben vom 4. November 1963 und 12. März 1964 die Eintragung des Altrechts in das Wasserbuch beantragt, jedoch sei diese nicht erfolgt. Über die Gründe der Nichteintragung seien keine Aussagen möglich. Auch sei die Mahlmühle nach Angaben des Vorbesitzers nur bis ins Jahr 1962 betrieben worden. Neben der Anmeldung und Eintragung sei die behördliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Sicht für die Aufrechterhaltung des Altrechts erforderlich. Das Protokoll aus dem Jahr 1869 reiche hierfür nicht aus. Dem herangezogenen Protokoll lägen weder Zeichnungen noch Pläne bei. Selbst in den Plänen des benachbarten Sägewerks sei die Untere Mühle im Lageplan nur nachrichtlich aufgenommen. Auch könne der Kläger keine ihm zugesicherte Eintragung des behaupteten Altrechts geltend machen. Eine Zusicherung nach Art. 38 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) liege nicht vor. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Schriftform. Die Wiederinbetriebnahme auf Grundlage der § 20 WHG, Art. 75 BayWG sei somit nicht möglich. Eine Erlaubnis oder Bewilligung sei für die Gewässerbenutzung aber nur dann nicht erforderlich, wenn ein altes Recht oder eine alte Befugnis bestehe. Da diese Rechte nicht bestünden, sei die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens für die beabsichtigte Gewässerbenutzung in Form einer Wasserkraftanlage erforderlich. Vor Abschluss eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens seien vorgezogene Baumaßnahmen oder ein Staubetrieb nicht zulässig, da die Voraussetzungen für die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG nicht vorlägen. Die durchgeführten Baumaßnahmen seien teilweise zurückzubauen, um die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nach § 34 Abs. 1, 2 WHG wiederherzustellen. Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 WHG könne der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig erschienen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen. Die anzuordnenden Rückbaumaßnahmen seien nach erfolgter Stellungnahme durch das Wasserwirtschaftsamt festgelegt worden. Die Zwangsgeldandrohung beruhe jeweils auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes * vom 26. April 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 18. Mai 2018 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht * Klage erhoben und zuletzt beantragt:

Der Bescheid des Landratsamtes * vom 26. April 2016 (richtigerweise wohl 26. April 2018), Az.:, wird in den Ziffern I. bis einschließlich Ziffer IV. aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Altrecht besteht.

Zur Begründung verwies der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 18. Mai 2018. Das im Verfahren vorgelegte Protokoll vom 20. Juli 1869 dokumentiere die vom Beklagten geforderte behördliche Überprüfung. Dabei sei es unerheblich, ob auch 149 Jahre nach dieser Ortsbegehung noch exakt alle Details auf die heutige wasserwirtschaftliche Situation übertragen werden könnten. Außerdem sei nicht entscheidend, ob noch irgendwelche Pläne vorhanden seien. Es gehe einzig und allein darum, ob eine behördliche Überprüfung stattgefunden habe. Nach dieser Ortsbegehung sei die Mühle bis in die 1960er Jahre ununterbrochen betrieben worden. Es gebe auch keine Indizien, dass das Wasserrecht in dieser Zeit aus irgendeinem Grund verfallen sei. Nach dieser Zeit hätten bestehende Wasserrechte nach dem Inkrafttreten des neuen BayWG angemeldet werden können. Dies sei durch die damalige * GmbH auch gemacht worden.

Das Landratsamt * ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei, dass die neuen Wehranlagen, die vom Kläger errichtet worden seien, an Stellen errichtet worden seien, an denen bereits alte Wehranlagen vorhanden gewesen seien. Dass die Wehre den gleichen Querschnitt besitzen würden, sei unzutreffend. So sei beispielsweise an der Wehranlage beim Wasserrad der Zuströmbereich zum Wasserrad mit einem Rechenbauwerk versehen worden. Dieses Bauwerk verändere den Querschnitt der * in diesem Bereich wesentlich. Des Weiteren habe der Kläger Klappenwehre eingebaut. Diese Art von Wehranlage verändere die Sohlhöhe. Die * sei im Bereich des Triebwerks grundsätzlich durchgängig. Durch den vollständigen Umbau der Triebwerksanlage, wie vom Kläger beabsichtigt, würde sich diese jedoch verändern. Es würde nur noch eine Restwassermenge abgegeben werden. Im Falle einer Neugenehmigung müsse die Restwasservorgabe erhöht werden.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. Juni 2018 wird ergänzend verwiesen.

Das Landratsamt * hat sein Vorbringen mit Schreiben vom 10. August 2018 ergänzt und vertieft. Es sei unstrittig, dass die Untere Mühle im Protokoll von 1869 beschrieben worden sei. Zweck der damals bestehenden wasserrechtlichen Befugnis sei eindeutig das Mahlen von Getreide, bestehend aus vier Mahlgängen und den dazu notwendigen unterschlächtigen Wasserrädern gewesen. Im Jahr 1989 sei vom Wasserwirtschaftsamt * der Zustand der Anlagen der Mahlmühle als schlecht beschrieben und eine Auflassung gefordert worden. Im Jahr 2013 (richtigerweise 2012) sei es zum Verkauf der Unteren Mühle an den Kläger gekommen. Nach § 10 Abs. 1 WHG würden Erlaubnisse und Befugnisse zu einem bestimmten Zweck erteilt. Die Zweckbestimmung im alten Wasserrecht sei mit der tatsächlichen Zweckverfolgung durch die Benutzung zu vergleichen. Bei einer Zweckänderung müsse grundsätzlich ein neues wasserrechtliches Verfahren durchgeführt werden. Da ein angenommenes Altrecht zur Benutzung des Wassers nur im Antrieb des Wasserrades zum Mahlvorgang bestehen könne, liege mit der nunmehr beabsichtigten Erzeugung von Strom eine Zweckänderung vor, die von § 20 WHG nicht mehr gedeckt sei. Nachdem bereits im Jahr 1989 das Auflassungsverfahren angestrebt worden sei, was mangels Antragstellung durch den damaligen Eigentümer aber nicht erfolgt sei, wäre das angenommene Altrecht nach der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG jedenfalls zu widerrufen gewesen und ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zu durchlaufen.

Am 25. März 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist sowohl bezüglich des erhobenen Feststellungsantrages hinsichtlich des Bestehens eines Altrechtes (Ziffer I. des Bescheides des Landratsamtes * vom 26. April 2018) als auch in Bezug auf die Anfechtungsanträge gegen die Ziffern II. und III. des streitgegenständlichen Bescheides zulässig, aber unbegründet.

1. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2019 erhobene Feststellungsantrag in Bezug auf ein bestehendes Altrecht an der * ist zulässig.

Grundsätzlich ist die Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Darunter sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechtes ergebenen rechtlichen Beziehungen mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Die Frage, ob ein Altrecht in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang besteht, stellt ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Eine Feststellung im oben genannten Sinn kann allerdings nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Betracht käme vorliegend auch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil die Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis in das Wasserbuch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen (feststellenden) Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV 94.69 - BVerwGE 37, 103; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp - SZDK - BayWG, Stand Februar 2017, Art. 75 Rn. 60; Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2018, § 21 WHG Rn. 21). Allerdings hat der Beklagte gerade keine ablehnende Entscheidung über die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch (Art. 53 BayWG) getroffen, sondern in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid in Ziffer I. festgestellt, dass für den Betrieb der Wasserkraftanlage an der * auf Fl.Nr. * der Gemarkung * kein Altrecht im Sinn des § 20 Abs. 1 WHG, Art. 75 Abs. 1 BayWG besteht.

Letztlich bedarf die Frage der hier statthaften Klageart keiner Entscheidung, denn die Rechtsprechung wendet die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann nicht an, wenn zwar die Voraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegen, aber die Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gerichtet ist. Von einem solchem Beklagten kann nämlich die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden. Dies gilt insbesondere bei der vorliegenden Fallkonstellation, wenn die Verwaltungsbehörde selbst die vom Kläger angegriffene Feststellung getroffen hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.9.2005 - RO 13 K 04.971 - juris Rn. 43).

2. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da der Beklagte im Bescheid vom 26. April 2018 zutreffend davon ausgegangen ist, dass für die beabsichtigte Wassernutzung des Klägers an der * kein Altrecht besteht.

a. Grundsätzlich ist der vom Kläger beabsichtigte Weiterbetrieb der Wasserbenutzungsanlage (ursprüngliche Mahlmühle an der * mit noch vorhandenem Mühlrad) erlaubnispflichtig gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG, 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG. Eine erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie Nutzung aufgrund eines Altrechts im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BayWG kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für eine Gewässerbenutzung aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. In Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG ist weiter bestimmt, dass in den Fällen des § 20 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 gilt als Recht im Sinn dieses Gesetzes auch die Rechtstellung nach Art. 207 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (GVBl S. 157).

b. Zwar mag für den Betrieb der ursprünglichen Mahlmühle an der * aufgrund des Grundsatzes der „unvordenklichen Verjährung“ ursprünglich ein Altrecht bestanden haben. Dieses ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht aufrechterhalten worden und somit erloschen.

aa. Für die urkundlich erstmalig im Protokoll des königlichen Bezirksamts vom 20. Juli 1869 bekanntgewordene Mahlmühle dürfte ein wasserrechtliches Altrecht bestanden haben. Zwar liegen keinerlei behördliche Gestattungen vor, aus denen sich die Verleihung eines Gewässerbenutzungsrechts im Aufstau der * für die früheren Eigentümer der Mahlmühle ergibt. Ausreichend für den Bestand eines Altrechts ist jedoch, dass ein altes Wasserrecht durch die früheren Landeswassergesetze, hier das Bayerische Wassergesetz vom 23. März 1907 (GVBl S. 157) bzw. vom 28. Mai 1852 (GBl. 1852, S. 489) aufrechterhalten wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WHG). Zu solchen aufrechterhaltenen alten Wasserrechten zählen insbesondere auch seit langer Zeit ausgeübte Gewässerbenutzungen, die von der Rechtsprechung aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes der „unvordenklichen Verjährung“ anerkannt werden. Bei der „unvordenklichen Verjährung“ handelt es sich nicht um einen eigenständigen Erwerbsgrund, sondern lediglich um eine Vermutung, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. NdsOVG, B.v. 7.7.2014 - 13 LA 203/13 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.8.2007 - OVG 2 N 34.06 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - juris Rn. 20). Die Annahme dieser „unvordenklichen Verjährung“ setzt voraus, dass der bestehende Besitzzustand nach außen hin erkennbar seit sehr langer Zeit, in der Regel seit mindestens 40 Jahren, ununterbrochen fortgedauert und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand bestanden haben (BayVGH, U.v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - juris). Dafür, dass ein solches Altrecht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „unvordenklichen Verjährung“ ursprünglich bestanden hat, spricht, dass die Mahlmühle am rechten Ufer der * bereits im Jahr 1869 urkundlich erwähnt wurde und auch in den nachfolgenden Jahren behördlicherseits stets vom Bestand zweier sich gegenüberliegenden Mühlen an der * (Mahl- und Sägmühle) ausgegangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass der Kläger keine Dokumente und sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Entstehen der von ihm behaupteten Rechtsposition unmittelbar belegen (BayVGH, U.v. 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - juris).

bb. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Kammer der Auffassung ist, dass das vom Kläger geltend gemachte Altrecht jedenfalls nicht im nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, Art. 75 Abs. 1 BayWG maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten wurde, weil es hierfür an der in der Rechtsprechung für das Aufrechterhalten eines Altrechts nach den vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 geltenden Landeswassergesetzen geforderten behördlichen Überprüfung und Bestätigung des Altrechts fehlt.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ursprünglich aufgrund des Grundsatzes der „unvordenklichen Verjährung“ ein Altrecht zur Mühlennutzung an der * bestanden hat, ist dieses unter der Geltung des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (BayWG 1907) jedenfalls nicht aufrechterhalten worden. Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 durfte die Benutzung der Mühle mittels der damals vorhandenen Stau- und Triebwerksanlagen daher nicht mehr ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung fortgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG).

Zwar galten die bis zum Inkrafttreten des BayWG 1907 bis dahin unangefochten ausgeübten Rechtsstellungen, die in die Zeit vor Beginn der eigentlichen Wassergesetzgebung in Bayern zurückreichten, formal als ein Recht im Sinne des damals geltenden Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907.

Die bundesrechtliche Rahmenregelung über die Aufrechterhaltung von Altrechten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. WHG verlangt aber mehr als ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechts. Eine solche Wasserbenutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 105 ff., und U.v. 13.12.1974 - IV C 74.71 - BayVBl 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung und Aufrechterhaltung eine vollständige öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat. Dieses auf systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Erwägungen beruhende restriktive Verständnis der Überleitungsvorschrift, dem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (BayVGH, U.v. 27.8.1985 - 8 B 83 A.394 - nicht veröffentlicht; U.v. 1.3.2002 - 22 B 96.2394 - juris; B.v. 8.4.2003 - 22 ZB 03.680 - juris; U.v 5.8.2003 - 22 B 00.2918 - juris; ebenso: VGH BW U.v. 1.7.1994 - 8 S 2813/93 - NVwZ-RR 1995, 193; NdsOVG, B.v. 7.7.2014 - 13 LA 203/13 - ZfW 2015,21 ff.), knüpft die Anerkennung eines nach einem Landeswassergesetz „aufrechterhaltenen“ Altrechts an den individuellen Nachweis eines behördlichen Bestätigungsakts an. Dies gilt nicht nur für die aus dem Eigentum nach altem Recht fließenden Befugnisse, sondern auch für auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte im Sinn des Art. 207 BayWG 1907 (vgl. BayVGH, U.v.1.3.2002 - 22 B 96.2394 - BayVBl. 2002, 703 m. w. N.).

c. Demnach muss die zuständige Behörde ausdrücklich und bewusst über die Fortgeltung des Rechts positiv entschieden haben. Ob dieser behördlichen Entscheidung ein besonderes Verwaltungsverfahren mit einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Gewässernutzung in wasserrechtlicher Hinsicht vorausgegangen sein muss (so BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 16/04 - NVwZ 2005, 1076 f.), bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht die bloße gesetzliche Regelung in Art. 207 BayWG 1907 hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2002, a.a.O.; VGH BW, U.v. 1.7.1994 a.a.O.).

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich eine derartige wasserrechtliche Überprüfung entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem Protokoll der Eichpfahlsetzung vom 20. Juli 1869.

Ausweislich des Protokolls ging es zu diesem Zeitpunkt lediglich um die Bestimmung der Wasserhöhe bei der Mühle des damaligen Eigentümers *. Das Protokoll erschöpft sich im Wesentlichen in der Fixierung des vorhandenen Aufstaus in der Natur und der Feststellung der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Anlagen zur Wassernutzung. Eine irgendwie geartete wasserrechtliche Festlegung der Nutzungsbedingungen ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Weiter verweist die Kammer darauf, dass der sich in der vom Beklagten vorgelegten Altakte (dort Bl. 9 bis 17) vorhandene Beschluss des damaligen Bezirksamt * auf die der Mahlmühle des Klägers gegenüberliegende Sägemühle bezogen hat. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Eine dieser wasserrechtlichen Überprüfung der Sägemühle vergleichbare Prüfung der Mahlmühle, die im jetzigen Eigentum des Klägers steht, findet sich dort hingegen nicht.

Selbst wenn man also bezüglich der geforderten wasserwirtschaftlichen Überprüfung kein förmliches wasserrechtliches Verfahren verlangen wollte (so Zöllner in SZDK, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: Februar 2017, § 20 WHG Rn. 33), so ist zumindest zu fordern, dass die mit der fortdauernden Altrechtsausübung zusammenhängenden wasserwirtschaftlichen Auswirkungen einer öffentlich-rechtlichen Überprüfung unterzogen wurden und die Wasserrechtsbehörde zumindest konkludent erkennen lässt, dass der Fortbestand des Altrechts für unbedenklich gehalten wurde (vgl. OVG NW, U.v. 19.6.1975 - ZfW 1976, 296). An einer solchen die Aufrechterhaltung und Fortführung des Altrechts würdigenden wasserwirtschaftlichen Prüfung fehlt es vorliegend unter der Geltung des BayWG 1907 vollständig.

d. Die am 4. November 1963, am 12. März 1964 und am 27. Januar 1965 von der vormaligen Eigentümerin (*) gestellten Anträge auf Eintragung des Altrechts für die Mahlmühle ins Wasserbuch vermögen hieran nichts zu ändern. Eine Entscheidung der damals zuständigen Wasserrechtsbehörde über diese Anträge ist offensichtlich nicht erfolgt. Es ist weiter auch nicht ersichtlich, dass die damalige Eigentümerin der Mühle, die,, den jeweiligen Anträgen die zu diesem Zeitpunkt erforderliche wasserwirtschaftliche Überprüfung - und sei es lediglich das Protokoll über die Bestimmung der Wasserhöhe bei der Mahlmühle aus dem Jahr 1869 - beigefügt hätte. Dies lässt sich den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Überdies wäre nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auch die Vorlage des Protokolls über die Eichpfahlsetzung vom 20. Juli 1869 nicht ausreichend gewesen, um das durch „unvordenkliche Verjährung“ entstandene Altrecht aufrecht zu erhalten. Aus welchen Gründen letztlich keine Entscheidung über die von der * gestellten Anträge erfolgt ist, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen. Die Nichterweislichkeit einer stattgefundenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung im dargestellten Sinn geht zu Lasten des Klägers. Im Zweifelsfall trägt nämlich der Altrechtsinhalber oder derjenige, der sich eines Altrechtes berühmt, die Beweislast für den Fortbestand seiner Rechtsposition (vgl. Zöllner in SZDK, a.a.O. § 20 WHG Rn. 81). Hieran ändert auch die in den Raum gestellte Behauptung des Klägers, der Beklagte halte eine vom Stadtarchiv entliehene Altakte Nr. * über die Vorgänge der Mahlmühle in * bewusst zurück, nichts.

e. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus Art. 53 BayWG.

Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayWG führt die Wasserbehörde für die nach § 87 WHG einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. In Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayWG, auf den sich der Kläger beruft, ist bestimmt, dass bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen an die Stelle des Bescheids die Anmeldung trete. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass selbst eine erfolgte Eintragung in das damalige oder heutige Wasserbuch nicht geeignet wäre, ein Altrecht zu begründen bzw. eine rechtliche Vermutung zugunsten des Eingetragenen zu schaffen (vgl. Zöllner in SZDK, a.a.O., § 20 WHG Rn. 82). Auch kann die bloße Eintragung von Altrechten in die damaligen Wasserbücher nicht die wasserwirtschaftliche Überprüfung im geforderten Sinne ersetzen (vgl. Zöllner in SZDK, a.a.O., § 20 WHG Rn. 32). Die Eintragung ins Wasserbuch ist nicht konstitutiv, sondern deklaratorischer Natur. Dieses wird in § 87 Abs. 4 WHG ausdrücklich bestätigt. Da selbst die Eintragung ins Wasserbuch keine rechtsbegründende Wirkung hat, kann für die bloße Erleichterung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayWG nichts anderes gelten. Überdies betrifft Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayWG lediglich behauptete alte Rechte. Mit der Einführung der Möglichkeit der Eintragung als „behauptetes Recht“ oder „behauptete Befugnis“ sollte der Streit um das wirkliche Bestehen des Rechts oder der Befugnis im Zeitpunkt der Eintragung in das Wasserbuch vermieden werden. Der Bestand des behaupteten Rechts sollte erst abschließend geprüft werden müssen, wenn wegen einer beabsichtigten Gewässerbenutzung ein zwingendes Bedürfnis dafür besteht (vgl. Knopp in SZDK, BayWG, a.a.O., Art. 53 BayWG Rn. 33 f.). Eine konstitutive Wirkung hinsichtlich des Bestehens eines Altrechts ist damit auch der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht beizumessen.

f. Schließlich kann sich der Kläger bezüglich des von ihm beanspruchten Altrechts nicht auf eine Zusicherung des Beklagten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG berufen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG ist eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung, die nach den Gesamtumständen ein Vertrauen in deren Verbindlichkeit rechtfertigt. Eine verbindliche Erklärung in diesem Sinn erfolgte gegenüber dem Kläger jedoch nicht. Insbesondere kann dem Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 2013 an den Kläger keine Zusicherung über ein bestehendes Altrecht entnommen werden. Mit diesem Schreiben wird der Kläger zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, die für die Eintragung eines Altrechts erforderlich sind. Dieses Schreiben und die in der Folgezeit geführte Korrespondenz dokumentieren das Bemühen des Beklagten, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Altrechts und dessen möglichen Umfang zu ermitteln. Angesichts der unklaren Tatsachengrundlage ist ein Rechtsbindungswille des Beklagten, auf den der Kläger vertrauen durfte, nicht erkennbar. Bereits von Beginn an hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Eintragung eines Altrechts von der Vorlage von Unterlagen über die (frühere) Benutzung der Anlage und des genauen Umfangs des Rechts abhängt. Ein Erörterungstermin am 13. Oktober 2016, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellungen eines Altrechts durchgeführt wurde, führte schließlich zu dem Ergebnis, dass mangels inhaltlicher Definition des geltend gemachten Altrechts die vom Kläger beabsichtigten Planungen wie ein neuer Antrag in einem wasserrechtlichen Verfahren behandelt werden müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste für den Kläger klar sein, dass der Beklagte nicht vom Bestehen eines Altrechts ausging, das die vom Kläger beabsichtigte Gewässerbenutzung umfasst.

3. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist das vom Kläger behauptete Altrecht auch deshalb erloschen, weil die vom Kläger nunmehr beabsichtigte Wassernutzung nicht mit der vormaligen Wassernutzung (Aufstau zum Betrieb eines Mühlrads zur Produktion von Getreideerzeugnissen) identisch ist, wie sie dem vom Kläger lediglich behaupteten Altrecht zugrunde lag.

Die Annahme des Klägers, das vormalige Staurecht zum Betrieb der Getreidemühle berechtige ihn als jetzigen Eigentümer und Rechtsnachfolger zu einer Gewässerbenutzung, um mittels einer Turbine elektrische Energie gewinnen zu können, geht fehl. Das vormals aufgrund des Grundsatzes der „unvordenklichen Verjährung“ bestehende Altrecht war nach dem Protokoll über die Bestimmung der Wasserhöhe bei der Mühle des * zu * zum 20. Juli 1869 allein mit der Nutzung einer Getreidemühle verknüpft und lässt sich nach geltendem Recht nicht auf die aktuelle Nutzung des Klägers erstrecken. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger sich allenfalls auf ein „aufrechterhaltenes“ Recht im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, Art. 75 Abs. 1 BayWG beruft. Für derartige Anlagen bzw. Gewässerbenutzungen waren zwar keine neuen Zulassungsentscheidungen erforderlich, jedoch blieb der inhaltlich durch die Anbindung an den Nutzungszweck vorgegebene Rahmen weiterhin verbindlich. Änderungen des Zwecks sind vom aufrechterhaltenen Recht nicht gedeckt (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 123; OVG NW, B.v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris Rn. 9). Der Wasserantrieb war wegen der seinerzeitigen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unerlässlich oder doch wirtschaftlich in besonderem Maße sinnvoll für die Herstellung von Mahlerzeugnissen. Von diesem reinen Mühlenbetrieb mit vier Mahlgängen, wie er im Protokoll des königlichen Bezirksamts vom 20. Juli 1869 aufgeführt ist, unterscheidet sich die nunmehr vom Kläger beabsichtigte Energieerzeugung mittels Wasserkraft beträchtlich. Insoweit wäre es für den Kläger selbst bei Bestehen eines Altrechts ausgeschlossen, sich auf den der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zugrunde liegenden Bestandsschutz zu berufen. Da sich der Kläger wegen der veränderten Betriebsweise nicht auf das von ihm geltend gemachte Altrecht berufen kann, spielt der Verbleib der Akte, die der Kläger zur Behauptung seines Altrechts Bezug nimmt, keine Rolle.

Da das vormals für die Gewässerbenutzung vorhandene Altrecht jedenfalls erloschen ist, beanspruchen die in § 21 Abs. 1 und 2 WHG geregelten Übergangsfristen für die Anmeldung alter Rechte und Befugnisse hier keine Geltung.

Da ein feststellungsfähiges Altrecht nicht besteht, war die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

4. Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Da der Kläger für den von ihm beabsichtigten Staubetrieb (Benutzung nach § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 WHG) mangels eines bestehenden Altrechts einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, über diese aber derzeit nicht verfügt, sind die von ihm bereits getätigten Umbaumaßnahmen sowohl formell wie materiell illegal. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn im Sinne des § 17 Abs. 1 WHG liegen zugunsten des Klägers offensichtlich nicht vor. Damit war der Beklagte berechtigt, den Rückbau der bereits getätigten Umbaumaßnahmen zu fordern sowie die Untersagung der Fortsetzung des Staubetriebs auszusprechen.

Ermessensfehler des Beklagten sind im Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Prüfung nach § 114 Satz 2 VwGO nicht zu erkennen. Vorliegend wurden die anzuordnenden Rückbaumaßnahmen auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen Wasserwirtschaftsamt * (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG) vom 18. April 2018 (Behördenakte Bl. 300) festgelegt. Insoweit wurde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, in dem auf den Rückbau einzelner Umbaumaßnahmen des Klägers bewusst verzichtet wurde.

Sollte im Rahmen eines vom Kläger durchzuführenden wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 WHG, § 11 WHG, § 14 WHG absehbar sein, dass die künftige Gewässerbenutzung des Klägers gestattungsfähig ist und einzelne der bereits erfolgten Umbaumaßnahmen gestattet werden können, kann hierauf seitens des Beklagten mit einer Aussetzung des Vollzugs oder einer (teilweisen) Aufhebung von Ziffer II. des Bescheides reagiert werden. Der Kläger ist nach Ziffer II. des angegriffenen Bescheids ohnehin erst verpflichtet, die geforderten Umbaumaßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vorzunehmen.

5. Auch die ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 29 Nr. 2, 31, 36 VwZVG. Da die Zwangsgeldandrohungen an die Bestandskraft der jeweiligen Grundverfügung in Ziffer II. anknüpfen, liegen jeweils vollziehbare Grundverwaltungsakte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- und höchstens 50.000,- EUR beträgt. Auch die rechtliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist gewahrt, da für die einzelnen Rechtsverpflichtungen des Klägers aus Ziffer II. des Bescheids des Beklagten jeweils gesonderte und in der Höhe differierende Zwangsgelder festgesetzt wurden.

6. Nach allem besteht für die Klage des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erfor

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche


(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können n

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns


(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Be

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren


(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes ents

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht


(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt, 1. Gewässer zu befahren,2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeits

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse


(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserb

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 87 Wasserbuch


(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: 1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugni

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

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(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,

1.
Gewässer zu befahren,
2.
technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
3.
zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
4.
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
5.
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
6.
jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1.
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
2.
Wasserschutzgebiete,
3.
Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

1.
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
2.
Wasserschutzgebiete,
3.
Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.

(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Betrieb des ihr gehörenden Wasserkraftwerks verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird.
Der Bezirksrat Ettlingen erteilte am 15.2.1934 dem damaligen Betreiber der streitgegenständlichen Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweier an der Alb auf der Gemarkung Burbach der Gemeinde Marxzell - Siedlung Fischweier. Das Sägewerk befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1806 im Gewann „Horntal“.
Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Die Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich nach dem auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ (TBG 34) innerhalb einer „Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg“. Die im Nordschwarzwald entspringende und nördlich von Karlsruhe in den Rhein mündende Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg und dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.4.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht, den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen, um diese in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung einzuspeisen. Im September 2009 beantragte sie beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u.a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Nach Einholung einer am 28.1.2010 abgegebenen Stellungnahme des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ... zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg gab das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 26.7.2010 der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. der Verfügung heißt es:
„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
10 
Die Klägerin legte gegen die Verfügung am 10.8.2010 Widerspruch ein, der sich auch gegen die Gebühr in Höhe von 255 EUR richtete.
11 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Der Fischereisachverständige ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
12 
Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
13 
„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
14 
2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 l/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten.
15 
3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
16 
4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
17 
5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
18 
6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
19 
Nebenbestimmungen:
20 
1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
21 
Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
22 
Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition des Klägers blieb erfolglos (Beschl. des Landtags vom 8.12.2011).
23 
Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Klägerin am 23.12.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der von ihr am 27.12.2011 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28.2.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.6.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
24 
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Ein Betrieb der Anlage sei mit den angeordneten Mindestwassermengen nicht mehr möglich. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der Spinnerei ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, weil keine geeigneten Laichplätze vorhanden seien. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern an der Alb oberhalb Ettlingen gebe es entsprechende wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufstiege zu bauen oder zu betreiben. Ein Lachsaufstieg würde in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal enden. Die Anwendung eines „Wasserleitfadens“ sei rechtswidrig. Die Mindestwassermenge sei unverhältnismäßig. Sie beruhe auf einer Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs und dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Die Wasserkraftanlage befinde sich nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke. Der Migrationsbedarf sei daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde. Es werde insoweit auf die Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen ... vom 9.9.2012 und auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 verwiesen.
25 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestehe für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“. Auch ein solches Recht könne aber durch nachträgliche Anordnungen ohne Entschädigung eingeschränkt werden, wenn dies zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. Die Gewässerbenutzung durch Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer für die Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett der Alb) auf ca. 1 km führen. Durch die vorhandene Wasserkraftanlage werde die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliere deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Die hydromorphologischen Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässer seien, gingen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechende Mindestwasserführung erforderlich.
26 
Die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse seien fehlerfrei ermittelt worden. Einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Bemessungskriterien bedürfe es nicht. Der Beklagte habe sich zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in der Ausleitungsstrecke zu Recht an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet und zu diesem Zweck den Wasserkrafterlass des Wirtschaftsministeriums vom 30.12.2006 sowie den Leitfaden der Landesanstalt für Umweltrecht „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen.
27 
Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (mittlerer Niedrigwasserabfluss), der aber bei Bestehen örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und der Bewirtschaftungsziele betreffend die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und der Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zu einer Erhöhung des Mindestwasserabflusses führen könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei und daher der Raumbedarf dieses Fisches zugrunde zu legen sei. Die Klägerin verkenne, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die sie umsetzenden Normen nicht darauf gerichtet seien, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wieder herzustellen. Die Alb habe nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen, zu denen auch die Erkenntnisse der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gehörten, das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential. Allein der pauschale Hinweis auf die Einleitungen der unterhalb des Kraftwerks gelegenen Kläranlage Albtal rechtfertige keine andere Beurteilung. Seien sonach die Voraussetzungen für eine Anpassung des Orientierungswertes nach dem Wasserkrafterlass gegeben, bestünden an der fischereifachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung des Mindestabflusses in den Sommermonaten und in den Wintermonaten keine Bedenken.
28 
Der Beklagte habe sein Ermessen im Rahmen der Anordnung eines Mindestabflusses auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt. Er habe bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in das Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt. Der Beklagte habe mit seinen Schreiben vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 zum Fortbestand des alten Wasserrechts nicht bestätigt, dass die Klägerin ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen dürfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle sich die Anordnung auch nicht als entschädigungslose Enteignung dar. Durch die angefochtene Anordnung erfolge bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein bereits bestehender Gewerbebetrieb nicht vorgelegen habe. Denn die Anlage sei ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben worden und habe seit ca. September 2004 stillgelegen. Die Klägerin beabsichtige, ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einzurichten. Der Zweck der Benutzung des Wassers habe im Übrigen nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks bestanden. Das Wasserbenutzungsrecht könne nicht ohne diesen Zweck isoliert betrachtet werden. Die nunmehr beabsichtigte Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen könne, weil keine Umstände vorlägen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr habe die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Murg oder Nagold sei ein vergleichbarer Sachverhalt schon nicht darlegt worden. Hinsichtlich anderer Betreiber von Wasserkraftanlagen seien die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnung in die Wege geleitet worden. Die Wasserrechtsbehörde müsse im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nicht gewährleisten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. Der festgesetzte Mindestabfluss sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da die fischereibehördliche Stellungnahme ausgeführt habe, dass die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen sei, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunkton in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
29 
Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.10.2014 das Urteil vom 2.7.2014 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt und am 27.10.2014 erneut zugestellt.
31 
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 6.10.2014 eingelegt und am 19.12.2014 begründet.
32 
Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses seien bei der gebotenen Abwägung zwischen den Zielen der Wasserkraftnutzung einerseits und der Fischereiökologie andererseits verkannt worden. Bereits aufgrund der fehlenden inhaltlichen Konkretisierung könne aus § 35 WHG eine in enteignender Weise in ein bestehendes Recht bzw. einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifende Maßnahme nicht abgeleitet werden. Gewässerprogramme, Wasserrahmenrichtlinien oder Wasserkrafterlasse könnten insoweit keine gesetzliche Grundlage darstellen. Die Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard in seinem Aufsatz in der NVwZ 2011, 1089 habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Der Wasserkrafterlass sehe in Ausleitungskraftwerken als Orientierungswert für Mindestabflüsse 1/3 MNQ vor. Dies ergäbe eine Mindestwassermenge von ca. 150 l/s, die gewässerökologisch völlig ausreichend wäre. Die nach dem Wasserkrafterlass vorgesehene Möglichkeit der Anpassung dieses Orientierungswertes werde im vorliegenden Fall um 500% überschritten und sei daher enteignend. Diese Anpassung sei vom Wasserkrafterlass nicht mehr gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Fischereireferenten ...-... ungeprüft übernommen. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Abweichungen von den Vorgaben des Wasserkrafterlasses hätten indessen grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen von ... aufkommen müssen.
33 
Die Murg (gemeint ist wohl die Alb) sei für die Ansiedlung des Atlantischen Lachses grundsätzlich nicht geeignet. Die Ansiedlung könne daher nicht Grundlage für die Bestimmung der zulässigen Mindestwassermenge sein. Der Atlantische Lachs könne in der Alb keine ausreichende Lebensgrundlage finden, weil dem die Wasserqualität, die Einleitung von Abwässern sowie die vorhandenen Querbauwerke entgegenstünden. Im Übrigen sei die Alb oberhalb von Ettlingen seit unvordenklicher Zeit schon aus topographischen Gründen für den Lachs nie erwanderbar gewesen. Wenn für den Atlantischen Lachs sowohl im Winter als auch im Sommer Mindestwassermengen von weit mehr als dem mittleren Niedrigwasserabfluss erforderlich sei, zeige bereits dies, dass die Alb oberhalb von Ettlingen zu einem Großteil des Jahres keine hinreichende Wassermenge für diese Fischart biete. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass es den Atlantischen Lachs jemals in irgendeiner relevanten Zahl in der Alb bei Fischweier gegeben habe, noch dass dieser dort im Rahmen des Lachsprogrammes bislang erfolgreich selbst reproduzierend wieder angesiedelt worden sei; dies werde auch in Zukunft nicht gelingen. § 35 WHG schütze allein den vorhandenen Fischbestand. Der Schutz der Fischpopulation, auf den die Vorschrift abziele, umfasse dagegen nicht Arten, die in Gewässer nie heimisch gewesen seien, nur weil deren Ansiedlung als ökologisch wünschenswert erachtet werde.
34 
Der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Ausführungen und der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit den Folgen der mit der verfügten Mindestwassermenge verbundenen Eingriffe in das bestehende Wasserrecht und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auseinander. Sie, die Klägerin, habe rund 750.000 EUR in die Sanierung der Anlage investiert und sich nachweislich in gleicher Höhe durch die Aufnahme von Krediten auf Jahrzehnte hinaus verschuldet, nachdem das Landratsamt den Fortbestand des alten Wasserrechts ausdrücklich bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch die streitige Mindestwasserfestlegung Sozialbindung des Eigentums überschritten. Die aus der vorgegebenen Mindestwassermenge resultierenden Verluste bzw. der im Ergebnis völligen Unwirtschaftlichkeit der wiederhergestellten Wasserkraftanlage seien völlig unberücksichtigt geblieben.
35 
Die Bewertung des Inhalts des Schreibens des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 sei fehlerhaft. Wenn das Landratsamt bestätige, dass Dotierungsversuche in der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlage eine Mindestwassermenge von 220 l/s für den Lachs ergeben hätten, habe ein Kaufinteressent in Kenntnis dieses Schreibens davon ausgehen können, dass für die Wasserkraftanlage in Fischweier eine dementsprechend gleiche Mindestwassermenge gefordert werden würde und darauf seine Kalkulation und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage und deren Erwerb stützen können. Unabhängig davon stelle sich die Frage, warum bei der weiter oberhalb liegenden Wasserkraftanlage plötzlich eine Verfünffachung der Mindestwassermenge zwingend vorgegeben sein solle. Eine nachvollziehbare Begründung für die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Standorten sei nicht gegeben worden.
36 
Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Frage des Umfangs der Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für die Frage des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG spiele es keine Rolle, ob die Wasserkraftanlage die erzeugte Energie für den Betrieb eines Sägewerkes nutze oder in das allgemeine Stromnetz einspeise. Gegenstand der wasserrechtlichen Verleihung sei die Nutzung des Gewässers und der hierfür erforderliche Aufstau für den Betrieb einer Turbine zur Stromerzeugung gewesen. Der Zweck der Stromerzeugung sei dabei völlig zweitrangig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die „Neuausrichtung“ des Betriebs der Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung und Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz von der wasserrechtlichen Verleihung aus dem Jahr 1934 „so nicht mehr gedeckt“ seien, sei rechtlich nicht haltbar.
37 
Die Klägerin beantragt,
38 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
39 
Der Beklagte beantragt,
40 
die Berufung zurückzuweisen.
41 
Er erwidert, durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage der Klägerin würde in ein Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es sei zwar richtig, dass aus der Zeit, in der die Wasserkraftanlage noch in Betrieb gewesen sei, keine Erhebungen oder Unterlagen zum ökologischen Zustand der Alb vorlägen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass während des seinerzeitigen Kraftwerksbetriebs dieselben beeinträchtigenden Faktoren vorgelegen hätten, die die Wiederinbetriebnahme der Anlage kennzeichneten: Aufstau, Wasserausleitung und Unterbrechung der biologischen Durchgängigkeit. Die frühere Wasserkraftanlage habe demzufolge qualitativ dieselben gewässerökologischen Auswirkungen wie jedes andere Ausleitungskraftwerk gehabt. Nach Aufgabe der Nutzung und nach Beseitigung der Wehrtafel sei der ursprüngliche gewässerökologische Zustand der Ausleitungsstrecke - vor Wasserkraftnutzung - wieder weitestgehend herbeigeführt worden. Die Durchgängigkeit für Fische sei überwiegend wieder gegeben gewesen, eine Gefährdung von Fischen durch die Turbine ausgeschlossen gewesen und die Alb habe wieder ihre natürliche Abflussdynamik entwickelt. Zwar sei das Entnahmebauwerk als Bauwerk an sich nicht entfernt worden und stelle innerhalb des strukturell hochwertigen Abschnitts auf sehr kleiner Fläche eine unnatürliche Struktur dar. Mit Verstreichen vieler Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Wasserkraftanlage habe sich durch Hochwasserdynamik wieder sehr natürliche gewässerökologische Verhältnisse in der Ausleitungsstrecke einstellen können.
42 
Entgegen der Ausführungen des Klägers ergebe sich aus § 35 WHG nicht, dass bei der Bemessung der Mindestwasserführung die Wiederansiedlung des Lachses außer Betracht bleiben müsse. Zwar enthalte § 35 Abs. 1 WHG entgegen der mit ihr eng verknüpften Vorschrift des § 34 Abs. 1 WHG keinen Hinweis auf die §§ 27 bis 31 WHG. § 35 WHG müsse aber seiner Zielsetzung nach im Lichte der Wasserrahmenrichtlinie interpretiert werden, weshalb die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen auch im Rahmen dieser Norm zu beachten seien. Auch die Wiederansiedlung derzeit nicht vorhandener Fischarten könne als Bewirtschaftungsziel definiert werden und bestimme dann das Anforderungsprofil des § 35 WHG. Die vorliegend betroffene Ausleitungsstrecke der Alb sei Gegenstand des WRRL-Bewirtschaftungsplans „Bewirtschaftungsgebiet Oberrhein“. In diesem seien als Umweltziele/Bewirtschaftungsziele“ die Lachsprogrammgewässer ausdrücklich genannt. Zudem würden Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele festgehalten. Danach befinde sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land Baden-Württemberg mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
43 
Die Bestimmung der erforderlichen Mindestwassermenge sei im Einklang mit den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ermittelt worden. Neben dem Orientierungswert für Mindestabflüsse als Ausgangswert könnten verschiedene Gesichtspunkte, u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung sowie die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung dieses Werts führen. Zudem könne in Einzelfällen eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein. Maßgebend könnten hier die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6 Abs. 1 WHG und die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 bis 31 WHG sein. So sei auch bei der Anpassung des Werts darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei. Der Fischereisachverständige ... habe vor dem Hintergrund dieser Kriterien die erforderliche Mindestwassermenge zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin vorgelegten Ausführungen von ... und von Dipl.-Ing. ... könnten diese fachbehördlichen Stellungnahmen nicht in Frage stellen.
44 
Soweit die Klägerin geltend mache, oberhalb von Ettlingen biete die Alb zu einem Großteil des Jahres ohnehin keine hinreichende Wassermenge für die natürliche Wiederansiedlung des Lachses, sei daran zwar richtig, dass die natürlichen Abflüsse in der Alb die geforderten Mindestabflüsse regelmäßig unterschritten. Über die meiste Zeit im Jahr lägen jedoch in der Alb flussaufwärts von Fischweier Abflüsse von mehr als 750 l/s vor. Nur in Ausnahmejahren werde dieser Abfluss über mehrere Wochen durchgehend unterschritten. Allerdings seien solche extremen Ereignisse vergleichsweise selten und stellten natürliche „Katastrophenereignisse“ für die betroffenen Organismen im Gewässer durch Wasserspiegelverfall, Strömungsrückgang und räumliche Eingrenzung des Lebensraums dar. Grundsätzlich seien Niedrigwasserphasen sowohl auf das Jahr als auch auf die Aufwuchsphase von Fischen bezogen in den meisten der betrachteten Jahre nur vergleichsweise kurzandauernde Extremereignisse. Diese könnten von Fischen und anderen Wasserorganismen mit mehr oder minder großen Verlusten überwunden werden. Es mache somit einen großen Unterschied, ob intensivere Niedrigwasserverhältnisse zeitweise und vorübergehend aufträten oder ob sie als ermittelter Mindestabfluss als Dauerwert über die überwiegende Zeit des Jahres vorlägen. Bei zu starker und dauerhafter Absenkung des Abflusses in der Alb durch zu geringem Mindestabfluss verliere der Naturhaushalt des Gewässers seine Funktionsfähigkeit. Der angeordnete Mindestwasserabfluss sei in der Lage, diesen Verlust zu begrenzen und die gewässerökologischen Ziele gleichwohl zu erreichen. Es sei zusätzlich nach dem Anforderungsprofil der Fischart Lachs weitgehend gesichert, dass mit diesem Mindestabfluss trotz der Nutzung das Ziel der Wiederansiedlung ermöglicht bleibe. Der Atlantische Lachs habe in der Alb bereits „Fuß gefasst“ und dort bereits zum wiederholten Male im Abschnitt Ettlingen-Rüppurr gelaicht.
45 
An den drei vorhandenen Wasserkraftanlagen zwischen Ettlingen und Fischweier sei der Bau von Fischaufstiegsanlagen noch in der Planung. Die Mindestwasserermittlung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht auf die Historie des Gewässers ankomme, sondern auf dessen Potential. Dieses stehe im vorliegenden Fall für die Alb außer Frage. Durch die festgesetzte Mindestwassermenge werde nicht in Art. 14 GG eingegriffen. Die Mindestwasserführung beinhalte keine Enteignung. Auch in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nicht eingegriffen. Die vorhandene Anlage sei früher als Wassertriebwerk für ein Sägewerk genutzt worden. Eine Wiederaufnahme oder Fortsetzung dieses Gewerbes sei von der Klägerin nicht geplant. Vielmehr solle ein neues Gewerbe erst eingerichtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhalte das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass auch an der Wehranlage der Klägerin lediglich eine Restwassermenge im Bereich von 220 l/s gefordert werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Betreiber der Anlage Steinbrunner mit Entscheidung vom 27.3.2013 eine Erhöhung der Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke der Alb auf 675 l/s angeordnet worden sei. Gegen diese Anordnung sei ein Klageverfahren anhängig. Auch bei den weiter unterhalb an der Alb auf Gemarkung Ettlingen liegenden Wasserkraftbetreibern - Firma E. und Firma W. - verfolge das Landratsamt die Herstellung der Durchgängigkeit und die Festlegung einer ausreichenden Mindestwasserführung weiter. Auch bei diesen Wasserkraftanlagen würden entsprechende Anordnungen ergehen, wenn sich keine einvernehmlichen Lösungen finden ließen.
46 
Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 3423/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
102 
(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
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dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
104 
(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
105 
(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
106 
(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
107 
Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
108 
(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
120 
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
128 
Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
129 
a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
130 
Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
131 
b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
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(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
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dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
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(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
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(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
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(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
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Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
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(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
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Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
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a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
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Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
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b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.