Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
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Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
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2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm das Recht, von seiner von der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt wurde.
Der im Jahre 1977 geborene Antragsteller ist kroatischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 1996 im Besitz einer Fahrerlaubnis der - damaligen - Klasse 3. Am 24.10.1998 machte er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, was u.a. ein dreimonatiges Fahrverbot zur Folge hatte. Am 25.10.1999 verursachte der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,08 ‰ einen Verkehrsunfall. Mit Strafbefehl vom 08.12.1999 entzog ihm das Amtsgericht Ulm daraufhin die Fahrerlaubnis und legte eine Sperrfrist von 7 Monaten für deren Neuerteilung fest. Im April 2000 beantragte der Antragsteller erstmals die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang erklärte er sich auch bereit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung durchführen zu lassen. Die damit beauftragte Begutachtungsstelle sandte die ihr überlassenen Akten der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde jedoch kommentarlos zurück. Im Februar 2001 zog der Antragsteller gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamts Reutlingen seinen Fahrerlaubnisantrag zurück. Am 02.05.2001 beantragte der Antragsteller wiederum die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Dabei gab er in einem Formularfeld an, dass er unter Alkoholproblemen „leide / oder litt“. Auf eine entsprechende Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde teilte die Polizeidirektion Reutlingen mit, dass der Antragsteller zwischen Juni 1995 und Februar 1997 „insgesamt sieben Mal wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls, ein Mal wegen Ladendiebstahl und ein Mal wegen Raub auf Tankstelle“ kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Das Amtsgericht Reutlingen habe ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahl in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt. Ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabis) sei gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Wiederum erklärte sich der Antragsteller im Neuerteilungsverfahren bereit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Im Januar 2002 sandte die Begutachtungsstelle die Fahrerlaubnisakte wieder zurück. Auf die Aufforderung des Landratsamts Reutlingen, das Gutachten - sofern erstellt - vorzulegen, reagierte der Antragsteller nicht. Mit Strafbefehl vom 14.05.2002 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis und verhängte u.a. ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art. Bei der zugrunde liegenden Tat hatte der Antragsteller ausweislich eines Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 ‰. Im September 2003 nahm ein vom Antragsteller bevollmächtigter Rechtsanwalt wegen der Frage der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Akteneinsicht in die Behördenakten, meldete sich aber in der Folge nicht mehr.
Am 07.12.2005 geriet der Antragsteller am Grenzübergang Waldsassen als Fahrer eines PKW in eine Kontrolle und legte einen in Teplice / Tschechien ausgestellten Führerschein der Klasse B vor. Anlässlich einer Befragung gab er an, eine Zeit lang in Teplice wohnhaft gewesen zu sein und dort nach nur wenigen Fahrstunden für etwa 2.000 Euro den im November 2005 ausgestellten Führerschein erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 27.01.2006 forderte das Landratsamt Reutlingen den Antragsteller daraufhin auf, bis spätestens 20.03.2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines KFZ der Klassen B, M und L in Frage stellten. Nachdem das Landratsamt Reutlingen geklärt hatte, dass der Antragsteller seit 30.06.1997 ununterbrochen mit Wohnsitz in Reutlingen gemeldet war, wandte es sich über das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständige tschechische Fahrerlaubnisbehörde mit der Bitte um Prüfung der Rücknahme der erteilten Fahrerlaubnis. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten legte der Antragsteller in der Folge nicht vor.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 erkannte das Landratsamt Reutlingen dem Antragsteller das „Recht, von einer ausländischen (u.a. tschechischen) Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen“, ab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zugleich forderte es den Antragsteller auf, den ausländischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen und drohte die zwangsweise Wegnahme durch den Polizeivollzugsdienst an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Antragsteller habe wiederholt unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug geführt. Die daraus folgenden Eignungsbedenken habe er nicht durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausräumen können. Die Nichtvorlage des Gutachtens lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller Mängel verbergen wolle, die seine Nichteignung erweisen würden.
Der Antragsteller legte dagegen am 06.04.2006 Widerspruch ein.
Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-47601 ( Kapper ) und die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG geltend, die angefochtene Maßnahme verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsbegründung verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.04.2006 gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 27.03.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, aufgrund des zeitlichen Abstands zum letzten Neuerteilungsantrag habe nunmehr erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden müssen. Da wiederum kein Gutachten vorgelegt worden sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen können. Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die tschechische Fahrerlaubnis als solche gerade anerkannt habe. Infolgedessen sei die ausstellende tschechische Behörde auch darüber informiert worden, dass der Antragsteller offenkundig unter Umgehung des Wohnortprinzips die tschechische Fahrerlaubnis erworben habe. Zu der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Eignungsüberprüfung im Hinblick auf Alkohol oder Drogen habe der EuGH keine Aussagen getroffen.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
14 
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 , Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 27.03.2006 hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 ff.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine, am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rdnr. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in Nr. 1 des Bescheids kommen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
19 
Die fehlende Eignung des Antragstellers ergibt sich bei Anwendung nationalen Rechts entweder - wie vom Antragsgegner angenommen - aus der Nicht-Vorlage eines nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis und nach zwei durch den Antragsteller abgebrochenen medizinisch-psychologischen Begutachtungen zum nunmehrigen Nachweis der Fahreignung erforderlichen Gutachtens oder aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
20 
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder dem die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Diesen Tatbestand erfüllt der Antragsteller auf Grund der 1999 erfolgten Entziehung. Darüber hinaus kamen auch die in der Folge im Rahmen der Neuerteilungsverfahren ggf. erstellten Gutachten jedenfalls zu keinem für den Antragsteller positiven Ergebnis. Danach erwiese sich bei Anwendung der Vorschrift des § 28 FeV der Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig.
21 
Allerdings bestehen Zweifel an der Konformität dieser Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht. Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -).
22 
Wählte man aufgrund dieser Bedenken den Weg, lediglich von Eignungszweifeln aufgrund der Vorgeschichte auszugehen, wie hier offensichtlich vom Antragsgegner mit Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV getan, stellen sich jedoch die gleichen schwer wiegenden rechtlichen Probleme. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (Satz 1), sofern er bei der Anordnung des Gutachtens darauf hingewiesen worden ist (Satz 2). Der Tatbestand ist offensichtlich erfüllt, nachdem der Antragsteller trotz der erfolgten Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt allerdings weiter voraus, dass die Anforderung des Gutachtens ihrerseits formell und materiell zu Recht erfolgt ist. Denn nur aus einer berechtigterweise verlangten Mitwirkungshandlung kann im Weigerungsfalle die schwerwiegende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgeleitet werden (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2002 - 19 B 814/01, NZV 2002, 427 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rdnr. 22 m.w.N.). Es stellt sich in Anbetracht der gemeinschaftsrechtlichen Problematik derzeit aber als offen dar, ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist (vgl. dazu wiederum die bereits zitierte Rechtsprechung).
23 
Da trotz des voraussichtlich erfüllten Tatbestands des § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 46 FeV oder des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV in beiden Fällen Zweifel an der Konformität der Regelungen mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehen, derzeit aber in Anbetracht des noch nicht entschiedenen Vorlageverfahrens beim EuGH offen ist, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist (vgl. den entsprechenden Vorlagebeschluss des VG München v. 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 ff.), ist von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen.
24 
Der Antrag ist gleichwohl abzulehnen, weil die Kammer nach der danach erforderlichen Interessenabwägung kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festzustellen vermag.
25 
Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
26 
Unter Anwendung dieses Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug dann überwiegt und der Betroffene die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung hinnehmen muss, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
27 
Im Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Grund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Ulm im Dezember 1999 wie auch insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen von Neuerteilungsverfahren in der Folge wiederholt medizinisch-psychologische Begutachtungen abgebrochen hat bzw. jedenfalls in keinem Fall ein positives Gutachten vorlegen konnte, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nicht mehr unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Antragsteller noch im Mai 2002 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (zudem in alkoholisiertem Zustand) verurteilt worden ist. Unter dem Eindruck all dessen bemühte er sich offenkundig um die hier streitige tschechische Fahrerlaubnis. Substantiierte Einzelheiten über Inhalt und Ablauf einer in Tschechien ggf. vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat der Antragsteller ebenso wenig geschildert wie nähere Einzelheiten zu seiner vorgeblichen Wohnsitznahme in Tschechien. Bei der Grenzkontrolle hat er lediglich angegeben, dort „eine Zeit lang“ wohnhaft gewesen zu sein. Für den Erwerb der Fahrerlaubnis habe er nur wenige Fahrstunden absolvieren müssen. Sofern eine ärztliche Untersuchung stattgefunden haben sollte, ist derzeit davon auszugehen, dass es sich um eine Routine-Untersuchung handelte, die - ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und ohne Kenntnis seiner Vorgeschichte - auf etwaige Alkoholprobleme nicht eingegangen ist. Wäre es anders gewesen, wäre darüber hinaus auch zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ein derartiges positives Untersuchungsergebnis ohne Weiteres mitgeteilt hätte. Schließlich kann auch der Umstand einer beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr über mehrere Monate hinweg hier zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten ist die bloße beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr kein Indiz für die wiedererlangte Geeignetheit eines Verkehrsteilnehmers.
28 
Der Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass für den Fall, dass sich die Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen sollten, mit der vorliegenden Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier indes nicht. Insbesondere handelt es sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers - im Übrigen ist der Antragsteller kroatischer Staatsangehöriger -, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, sodass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, vensa). Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit Ausschlag gebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
29 
Sollte sich die Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Vorlage des Führerscheins zum Zwecke der Eintragung) als voraussichtlich nicht rechtsverletzend. Sollte die Eintragung Rechte der Tschechischen Republik verletzen, so könnte der Antragsteller dies nicht als eigenes Recht geltend machen. Das Landratsamt hat zudem nicht die Abgabe des Führerscheins, sondern lediglich dessen Vorlage zur Eintragung der Aberkennungsentscheidung verfügt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.