Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, mit dem ihm das Recht aberkannt worden ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt wurde. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger am 6.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.
Am 14.1.1997 beging der Kläger erneut eine Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille). Das Amtsgerichts Leonberg verurteilte ihn deshalb am 5.6.1997 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, entzog seine Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von dreizehn Monaten an.
Der Kläger bemühte sich anschließend mehrfach erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies scheiterte jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegte.
Am 20.9.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.4.2005 von einer polnischen Behörde (S. J.) ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.
Darauf forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Vergangenheit Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs). Es sei daher zu prüfen, ob er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Darauf legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Nachdem trotz Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben wurde, erkannte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.11.2005 dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ferner ordnete der Beklagte die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an.
Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch. Seine Bevollmächtigte berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sog. Führerscheinrichtlinie (91/439 EWG). Danach müsse die von polnischen Behörden am 26.4.2005 erteilte Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anerkannt werden. Die Fahreignung sei in Polen überprüft worden. Dies bedeute, dass von der Fahreignung des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis auszugehen sei. Dem Kläger könnten deshalb die früheren Verkehrsstraftaten nicht entgegengehalten werden. Darauf könne auch keine Gutachtenanordnung gestützt werden.
Der Kläger stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 - 3 K 4430/05 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück (Beschluss vom 7.4.2006 - 10 S 311/06 -).
Bereits am 18.1.2006 ging beim Beklagten eine von der Behörde angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 4.1.2006 ein. Darin heißt es, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versichert, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.3.2005 ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen habe. Die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei an folgende Bedingungen geknüpft worden: ärztliches Gutachten, Teilnahme an einer Schulung, Bestehen der Prüfung und Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von 185 Tagen nicht erforderlich gewesen. Eine entsprechende Regelung sei erst am 20.10.2005 in Kraft getreten. Der Bitte des Landratsamts, die Fahrerlaubnis zurückzunehmen, kam die polnische Behörde nicht nach.
10 
Am 18.7.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11 
Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter). Darin sei entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen müsse, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist erhalten habe. In einem solchen Fall müsse die Fahrerlaubnis ohne die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgeschrieben werden. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die polnische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben zu haben. Er habe in Polen einen Wohnsitz genommen, weil er in R. ein Engagement in Aussicht gehabt habe. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit sei gescheitert, weil er - im Hinblick auf seine in Deutschland lebende Familie (Ehefrau und drei Kleinkinder) - auf eine Fahrerlaubnis im Inland angewiesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Fa. ... zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung des Landratsamts habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2005 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Der Beklagte ist der Auffassung, der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 treffe auf den vorliegenden Fall der Umgehung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zu. Die wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sehr hoher Alkoholisierung seien nach wie vor verwertbar. Der polnischen Behörde seien die wiederholten Fahrerlaubnisentziehungen nicht bekannt gewesen. Da der Kläger nicht belegt habe, dass ihm eine nachhaltige Änderung seines Trinkverhaltens gelungen sei, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel rechtfertigten die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger kein Gutachten beigebracht habe, sei von einer mangelnden Fahreignung auszugehen.
17 
Mit Beschluss vom 15.3.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und einen Band Akten des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Kläger konnte vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erheben. Da die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat, sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erfüllt.
21 
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) u.a. nicht für diejenigen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschrift erfasst den vorliegenden Fall, denn dem Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 5.6.1997 die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass dem Kläger in der Folgezeit im Inland die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden wäre. Danach wäre der Kläger an sich nur dann berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er zuvor erfolgreich ein Anerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV durchlaufen hätte. Dies ist hier nicht geschehen, so dass der Kläger nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung auch ohne den Erlass der Aberkennungsverfügung nicht berechtigt wäre, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 -; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -). In der erstgenannten Entscheidung des EuGH führt dieser unmissverständlich aus, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, eine Überprüfung der Fahreignung, wie sie § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, vorzunehmen, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, wenn ein anderer Mitgliedstaat einer Person einen Führerschein ausgestellt hat, gegen den zuvor im Inland eine Maßnahme des Entzugs verhängt worden war. Wie schon im Beschluss vom 6.4.2006 betont der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngsten Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland könne nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, wenn das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des EU-Führerscheins hierzu Anlass biete (Rnr. 35). Daran fehlt es hier. Der Beklagte stützt seine Entscheidung ebenso wie die vorangegangene Gutachtenanordnung ausschließlich auf Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen.
22 
Die Klage ist auch begründet.
23 
Rechtsgrundlage der Aberkennungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 11 Abs. 2 IntKfzV, §§ 46 Abs. 1 und 3, 13 Nr. 2b, 11 Abs. 8 FeV. Erweist sich ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis (im Inland) Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betroffene das rechtsfehlerfrei geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, so darf die Behörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
24 
Der Beklagte begründet die Aberkennungsverfügung damit, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs bestünden, die nur durch ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle hätten ausgeräumt werden können. Da der Kläger ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
25 
Der Beklagte greift damit auf einen Eignungsmangel des Klägers zurück, der sich ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1989 und 1997 stützen lässt, mithin auf Umstände, die bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die polnische Behörde am 26.4.2005 vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerscheinrichtlinie nicht zulässig. Das Landratsamt hätte danach vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen und folglich auch die Nichtvorlage nicht zum Anlass nehmen dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
26 
Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen können, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37). Hat ein Mitgliedstaat ernsthaft Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies vielmehr dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerscheinrichtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48). Das Landratsamt hat hier seine Eignungszweifel der polnischen Behörde mitgeteilt und um Rücknahme der Fahrerlaubnis gebeten, was diese indes abgelehnt hat (vgl. die Stellungnahme des Kreislandratsamtes Jelenia Gora vom 4.1.2006). Diese Entscheidung der polnischen Behörde ist vom Beklagten zu respektieren. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Fahreignung scheidet bei dieser Sachlage grundsätzlich aus.
27 
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
28 
Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).
29 
Auch die vom Beklagten angeführte „Umgehung“ der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie ist bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung vollständig zu harmonisieren. Vielmehr sind nur Mindestanforderungen bestimmt worden (vgl. Erwägungsgrund 8 der Führerscheinrichtlinie). Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, fordert die Führerscheinrichtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf „medizinischer Ebene“ (vgl. Anhang II Nr. 14). Das bedeutet, dass die im nationalen Recht vorgeschriebene Aufklärung von Eignungszweifeln in Bezug auf Alkoholmissbrauch durch eine zusätzliche psychologische Begutachtung (vgl. § 13 Nr. 2 FeV) gemeinschaftsrechtlich gerade nicht vorgeschrieben ist. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit - wie hier geschehen - lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft wird. Deshalb kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zu Nutze macht. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).
30 
In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus der Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich, dass die (lange zurückliegenden) Trunkenheitsfahrten nicht als Hindernis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angesehen wurden. Eine Täuschung der polnischen Behörden bzw. ein missbräuchliches Ausnutzen von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten scheidet deshalb auch dann aus, wenn unterstellt wird, der Kläger habe gegenüber den polnischen Behörden die Alkoholfahrten nicht offenbart. Im Hinblick auf die langjährige Unauffälligkeit des Klägers kann auch nicht gesagt werden, der 1997 festgestellte Eignungsmangel bestehe heute offensichtlich noch fort.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Juli 2006 - 10 K 1408/06

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der S

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06

bei uns veröffentlicht am 21.07.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2007 - 3 K 2703/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Sept. 2008 - 10 S 1037/07

bei uns veröffentlicht am 23.09.2008

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vo

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

bei uns veröffentlicht am 11.04.2007

Tenor Die Verfügung der Stadt H. vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren du

Referenzen

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1975 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Antragsteller die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).
Dem Antragsteller wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Antragsgegner von der Polizei informiert worden war, der Antragsteller sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Antragsteller könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Antragsteller bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Antragsteller gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Antragsteller nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Antragsteller inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Antragstellers sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Antragsgegner dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Antragstellers stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller, „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Antragsgegner die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Antragstellers dar.
Auf die Anhörung zur Absicht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Antragsgegner die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Antragsteller am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.
Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.
Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Antragsgegner Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
10 
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11 
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
12 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Antragstellers.
13 
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.
14 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
15 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.
16 
Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
17 
Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 2 FeV kann der Antragsteller entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), 76f.).
18 
Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.
19 
Da der Antragsteller sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
20 
Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.
21 
Der Antragsteller beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
22 
Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
23 
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedsstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedsstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen(EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
24 
Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedsstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
25 
Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:
26 
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
27 
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden.
28 
Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).
29 
Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.
30 
Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedsstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedsstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w.N.).
31 
Danach dürfte sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Antragsteller wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 wird der Antragsteller ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Antragsteller im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 Abs. 2 FeV; dem Antragsteller war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.
32 
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.
33 
Der Antragsteller beruft sich auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.
34 
Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
35 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
36 
Dass der Antragsteller dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.
37 
Solange aber nicht geklärt ist, ob der Antragsteller seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
38 
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Antragsteller hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Antragsgegner an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).
39 
Mithin dürfte es im Falle des Antragstellers nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Antragstellers das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 Abs. 4 EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
40 
Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes Reutlingen vom 27.02.2006 wiederherzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) erging, stützt sich auf diese Entscheidung. Aus diesem Beschluss des EuGH kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert oder auch nur als wahrscheinlich angesehen werden, dass die für die innerstaatliche Rechtslage tatsächlich maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5), die auch von der EU-Kommission als im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG stehend angesehen worden sind (vgl. die Stellungnahme der Kommission im Verfahren Kapper, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 65 und 69), in Fällen wie dem vorliegenden nicht von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt sind. Ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV anwendbar, geht Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Inland wegen einer Trunkenheitsfahrt durch ein Strafurteil entzogen worden war, mangels eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne § 28 Abs. 5 FeV nicht berechtigt ist, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) Gebrauch zu machen. Ein Recht, das dem Adressaten einer Verfügung nach der Rechtslage nicht zusteht, kann ihm aber nicht entzogen werden. Deshalb bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes gewisse Bedenken. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedeutet die innerstaatliche Rechtslage aber, dass dieser mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Antragstellers kann auch durch eine antragsgemäße Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes nicht verbessert werden. Auch bei einem solchen Ausspruch wäre der Antragsteller, wird von der innerstaatlichen Rechtslage ausgegangen, an der Ausnutzung der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis gehindert.
Der hier vorliegende Sachverhalt weicht wesentlich von dem des Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 (C-227/05) ab. Damit kann aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht geschlossen werden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar und die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Zunächst hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu den Verfahren Kapper und Halbritter im Inland nach der Entziehung der Fahrerlaubnis mehrfach erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. In seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der EuGH (Rn. 30) ferner maßgeblich darauf abgestellt, der Betroffene im dortigen Verfahren habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in Österreich gehabt, so dass nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis habe erteilen können und dem Betroffenen nicht der Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer vorherigen Entziehung geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben. Gerade dieser Aspekt trifft auf den Fall des Antragstellers nicht zu. Denn wie in der Regel bei vergleichbaren Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen, denen in der Bundesrepublik zuvor wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, liegt auch hier ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Dieser wird besonders deutlich dadurch belegt, dass im Führerschein des Antragstellers in der Rubrik Nr. 8 unter „Wohnort“ nicht, wie es Art. 7 der Richtlinie entspräche, ein Ort in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort des Antragstellers im Bundesgebiet genannt ist. Ferner ergibt sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus den Meldedaten des Antragstellers. Denn dieser war zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (ununterbrochen seit dem 30.06.1997) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet. Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller behauptete Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG genügt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als solcher berechtigt die Behörden der Bundesrepublik nicht dazu, der dem Antragsteller in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Denn die Prüfung hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes ist nach dem Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.04.2004, C-476/01) Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der Verstoß ist aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden kann, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht wird und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat der tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland ist. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Behörden der Tschechischen Republik, wie dem Senat aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren bekannt ist, auf die Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes mit der Schilderung des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis und der Bitte um Rücknahme der nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrigen Fahrerlaubnis nicht einmal reagieren. Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 24 f.; Urt. v. 30.09.2003, C-167/01, Inspire Art, Slg. I-10155, Rn. 98). Die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen oder betrügerischen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, die den Mitgliedstaat berechtigt, dem Betreffenden die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu verwehren, sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung gegeben (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.1998, C-367/96, Kefalas, Slg. I-2843, Rn. 20; Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 24, jeweils m.w.Nachw.). Obwohl der Antragsteller unverändert im Bundesgebiet gemeldet war und danach allein deutsche Behörden für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig waren und das deutsche Recht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich war, hat er sich nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland in die Tschechische Republik begeben und dort - trotz des offenkundig fehlenden Wohnsitzes - die Fahrerlaubnis beantragt. Der Antragsteller hatte im April 2000 und im Mai 2001 jeweils die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aus diesen Verfahren war dem Antragsteller bekannt, dass die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichem Recht die Beibringung eines im Hinblick auf die Fahreignung positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt. Der Antragsteller hatte sich im Wiedererteilungsverfahren jeweils bereit erklärt, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, hatte der Behörde anschließend aber kein Gutachten vorgelegt. Durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik, ohne den Wohnsitzanforderungen der Richtlinie zu genügen, hat er die wegen seines Wohnsitzes für ihn tatsächlich maßgeblichen Anforderungen für die Wiedererteilung durch die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten - missbräuchlich - umgangen. Nach der Praxis des EuGH haben die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Verhaltens eines Betroffenen die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Urt. v. 02.05.1996, C-206/94, Paletta II, Slg. I-2357, Rn. 25 ff.; Urt. v. 09.03.1999, C-212/97, Centros, Slg. I-1459, Rn. 25). Dies ist vorliegend die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, von der Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme regelt. Wie bereits oben dargelegt, sind die nationalen Gerichte aber berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 12.05.1998, Kefalas, a.a.O, Rn. 28). Solche Umstände ergeben sich vorliegend aus dem im Führerschein des Antragstellers selbst dokumentierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Eintrag unter „Wohnort“, Nr. 8) sowie durch die Meldedaten des Antragstellers. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass z.B. im Internet für den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Polen oder in der Tschechischen Republik gerade nachdrücklich damit geworden wird, in diesen Ländern bedürfe es keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung (z.B. www.problem-logistik.de/mpu; www.top-ratgeber.de; www.euro-fuehrerschein.com; www.fuehrerschein-ohne-mpu.info). Damit ist jedenfalls die Werbung, die sich an solche im Bundesgebiet wohnenden Personen richtet, denen, wie dem Antragsteller, im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, darauf angelegt, gerade die nach dem Recht des für die Wiedererteilung wegen des Wohnsitzes allein zuständigen Mitgliedstaates zu umgehen (medizinisch-psychologische Begutachtung), an der auch der Antragsteller mehrfach gescheitert ist. Ferner wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet wird (www.problem-logistik.de/mpu/index.php).
Wegen des im Führerschein dokumentierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ist auch zweifelhaft, ob das vom EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen betonte Regel-Ausnahmeverhältnis anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.; Beschl. v. 06.04.2006, C-227/05, Rn. 26). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Die Übertragung dieses Ansatzes auf den Fall des Antragstellers erscheint zweifelhaft, weil die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit erscheint, die durch die Anerkennung des im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gefördert werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen seines dem Erwerb der Fahrerlaubnis dienenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, reicht insoweit nicht aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller als kroatischer Staatsangehöriger nicht auf die grundsätzlich den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorbehaltenen Grundfreiheiten berufen kann. Dem Antragsteller könnte aber eine Berufung auf das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 45 Abs. 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (BGBl. II 2002 S. 1914) möglich sein. Danach wird Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und - wie der Antragsteller - im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt.
Der zugunsten des Antragstellers wirkenden Heranziehung der Grundsätze des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 stehen auch die Annahmen des EuGH zur Qualität der Untersuchung der Fahreignung des Klägers des dortigen Verfahrens in Österreich entgegen. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Kläger von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates (Österreich) einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III (Nr. 15 und 15.1) genügte (C-227/05, Rn. 13 und 31). In Bezug auf den Antragsteller, der bei seinem zweiten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 gegenüber dem Landratsamt eingeräumt hatte, „unter Alkoholproblemen zu leiden bzw. gelitten zu haben“, erscheint dies jedoch überaus zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss (S. 9) auch wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers im Verfahren davon ausgegangen, es habe sich bei der ärztlichen Begutachtung um eine Routine-Untersuchung gehandelt, die ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und in Unkenntnis seiner Vorgeschichte erfolgt sei. Dieser den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch tragenden Annahme ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Auch in Bezug auf die Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen könnten die oben dargestellten Grundsätze zur missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden, wenn die Unkenntnis der - wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis tatsächlich unzuständigen - tschechischen Behörde hinsichtlich der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragstellers ausgenutzt worden ist und damit die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gebotene ärztliche und psychologische Untersuchung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung umgangen worden ist. Wie oben dargestellt, wird im Internet gerade mit dem Wegfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Erwerb der Fahrerlaubnis u.a. in der Tschechischen Republik geworben. Darüber hinaus wird die Intensität der ärztlichen Untersuchung als derart gering geschildert, dass diese als aussagekräftige Prüfung der Fahreignung einer Person, der wegen Alkoholmissbrauchs oder -abhängigkeit bzw. wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausscheidet (vgl. z.B. www.euro-fuehrerschein.com: „Gesundheitscheck in Form einer Blutdruckmessung, Buchstaben an der Wand lesen und Test auf Farbblindheit sind angesagt.“). Die Überprüfung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers wird bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dadurch erschwert, dass es an einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister fehlt, in das von einem Mitgliedstaat verfügte Entziehungen einzutragen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04 - Rn. 23, NJW 2006, 1151).
Der vorrangige Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der die Richtlinie 91/439/EWG nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist, spricht gegen die Ansicht, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie sei entgegen seinem Wortlaut nicht anzuwenden und die Behörden der Bundesrepublik seien zur Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis zu verpflichten, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit unter Umgehung der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an sich maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt worden ist. Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch) entzogen worden. Anschließend hatte der Antragsteller zweimal erfolglos die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt; die Verfahren scheiterten aber jeweils daran, dass die Akten zwar an das vom Antragsteller benannte Untersuchungsinstitut übersandt wurden, der Antragsteller aber anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im März 2002 führte der Antragsteller - ohne die erforderliche Fahrerlaubnis - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l. Bei seinem zweiten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2001 räumte der Antragsteller Alkoholprobleme ein. Weder aus der Akte des Landratsamtes noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass er sich zur Überwindung seiner Alkoholprobleme um die gebotene fachliche Unterstützung durch Ärzte oder Psychologen bemüht hat. Ferner erscheint es - auch wegen der mutmaßlichen Unkenntnis der tschechischen Behörden hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers - überaus zweifelhaft, dass seine Fahreignung in medizinischer und psychologischer Hinsicht vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ausreichend geprüft worden ist. Bei dieser Sachlage ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
Die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach der Erfahrung des Senats aus einer großen Zahl von vergleichbaren Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis geradezu typisch ist und auch insoweit vom Sachverhalt des Halbritter-Beschlusses des EuGH vom 06.04.2006 entscheidend abweicht, bedarf einer erneuten Vorlage an den EuGH. Die dafür umfassende Ermittlung des Sachverhalts (z.B. Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Alkoholproblematik), insbesondere aber die Aufklärung von in der Tschechischen Republik liegenden Umständen (Kenntnis der dortigen Behörde hinsichtlich der Vorgeschichte des Antragstellers oder auch die Aussagekraft der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers), ist nicht Sache eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern Aufgabe des Verfahrens in der Hauptsache. Dementsprechend macht der Senat von der Möglichkeit zur erneuten Vorlage an den EuGH, zu der der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist (EuGH Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10), keinen Gebrauch.
10 
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung wegen der noch zu klärenden Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, die vom Betroffenen unter Umgehung der allein maßgeblichen Vorschriften des an sich zuständigen Wohnsitzstaates und damit unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts erworben worden ist, als offen anzusehen. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Auch durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ist nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten gravierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit (Alkoholmissbrauch) inzwischen beseitigt sind. Denn es steht nicht fest, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik des Antragstellers bekannt war und die dort durchgeführte Überprüfung seiner Fahreignung gerade auch im Hinblick auf die früheren gravierenden Mängel erfolgt ist. Das vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehende Risiko liegt - entsprechend den Anforderungen des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) für den Ausschluss eines Fahrerlaubnisinhabers von der Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs - deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen von der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dabei handelt es sich lediglich um dasjenige Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, das zur Anwendung gekommen wäre, wenn der Antragsteller entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zum Wohnsitz die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer inländischen Behörde beantragt hätte.
11 
2) In Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgetragen.
12 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1975 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Antragsteller die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).
Dem Antragsteller wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Antragsgegner von der Polizei informiert worden war, der Antragsteller sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Antragsteller könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Antragsteller bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Antragsteller gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Antragsteller nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Antragsteller inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Antragstellers sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Antragsgegner dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Antragstellers stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller, „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Antragsgegner die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Antragstellers dar.
Auf die Anhörung zur Absicht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Antragsgegner die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Antragsteller am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.
Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.
Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Antragsgegner Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
10 
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11 
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
12 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Antragstellers.
13 
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.
14 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
15 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.
16 
Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
17 
Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 2 FeV kann der Antragsteller entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), 76f.).
18 
Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.
19 
Da der Antragsteller sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
20 
Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.
21 
Der Antragsteller beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
22 
Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
23 
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedsstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedsstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen(EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
24 
Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedsstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
25 
Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:
26 
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
27 
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden.
28 
Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).
29 
Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.
30 
Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedsstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedsstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w.N.).
31 
Danach dürfte sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Antragsteller wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 wird der Antragsteller ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Antragsteller im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 Abs. 2 FeV; dem Antragsteller war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.
32 
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.
33 
Der Antragsteller beruft sich auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.
34 
Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
35 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
36 
Dass der Antragsteller dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.
37 
Solange aber nicht geklärt ist, ob der Antragsteller seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
38 
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Antragsteller hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Antragsgegner an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).
39 
Mithin dürfte es im Falle des Antragstellers nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Antragstellers das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 Abs. 4 EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
40 
Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.