Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06

published on 11/04/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Apr. 2007 - 10 K 1553/06
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Tenor

Die Verfügung der Stadt H. vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1968 geborene Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 - rechtskräftig seit 24.02.1998 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je DM 30,00 verurteilt worden; ihm war die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 19.11.1997 gegen 1.00 Uhr wegen überhöhter Geschwindigkeit von einer Verkehrsstreife angehalten und kontrolliert worden war. Eine bei ihm um 1.46 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ ergeben.
Unter dem 11.02.1999 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BC1E gestellt. Er war aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Schreiben vom 27.07.1999 hatte der beauftragte Gutachter die Akten zurückgesandt. Ein Gutachten hatte der Kläger trotz nochmaliger Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt. Daraufhin hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.1999 mitgeteilt, sie betrachte den Antrag als zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 11.07.2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding-Bahnhof der Beklagten mit, der Kläger sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 02.03.2005, ausgestellt von der Stadt K..
Unter dem 20.07.2005 ordnete die Beklagte an, der Kläger habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Sie wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er den Untersuchungsauftrag und das Gutachten nicht rechtzeitig vorlege. Sie stützte die Gutachtenaufforderung auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und kündigte folgende Fragestellung an den Gutachter an:
Ist zu erwarten, dass [der Kläger] auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?
Daraufhin meldeten sich für den Kläger dessen derzeitige Prozessbevollmächtigte und wandten sich gegen die Gutachtenaufforderung mit der Begründung, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis habe der Kläger seine derzeitige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen.
Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Beklagte mit Verfügung vom 08.09.2005 die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein bis zum 20.09.2005 bei der Beklagten abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins bis zum 20.09.2005 wurde ihm unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 4).
Hiergegen ließ der Kläger am 14.09.2005 Widerspruch erheben und beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - abgelehnt, wobei das Gericht hinsichtlich der europarechtlichen Problematik von offenen Erfolgsaussichten ausging. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - zurück. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts sei der Antrag wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Verordnungsgeber habe in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV geregelt, dass derjenige, dem im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland nur dann Gebrauch machen dürfe, wenn ihm das entsprechende Recht durch einen begünstigenden Verwaltungsakt erteilt worden sei. Diese Berechtigung werde nur dann erteilt, wenn nachgewiesen sei, dass die Gründe, die zur Entziehung geführt hatten (z.B. Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit und Konsum von Betäubungsmitteln), nicht mehr bestünden. Da eine solche Entscheidung nicht ergangen sei, gehe die angefochtene Verfügung ins Leere. Der Einwand des Klägers, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei wegen der Vorgabe der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“) erhalten habe, ohne Weiteres unanwendbar, greife demgegenüber nicht. Der im Falle des Klägers zu beurteilende Sachverhalt weiche von dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt dadurch ab, dass der Kläger nach Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist einen Wiedererteilungsantrag gestellt habe, der daran gescheitert sei, dass er das von der Beklagten geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen, denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankomme, nehme selbst an, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben zu haben. Die Kommission gehe ferner ausdrücklich davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehe. Schließlich spreche das systematische Verständnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt sei, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt werde, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten seien. Zu klären sei auch, ob der rechtliche Ansatz des Europäischen Gerichtshofs zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den des Klägers anzuwenden sei. Der Europäische Gerichtshof habe die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnis eng ausgelegt. Dieser Grundsatz solle dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederließen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt hätten. Es erscheine zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahme-Schema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könne. Denn die Rückkehr des Klägers aus der tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheine nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Gegen diese Annahme spreche insbesondere, dass der Kläger seit 1996 ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet sei. Damit lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger vor Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz mit der Folge in die Tschechische Republik verlagert habe, dass zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch eine Behörde der Tschechischen Republik die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt gewesen seien. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Hauptsacheverfahren erscheine auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 vor allem deshalb geboten, weil Personen wie der Kläger eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt sei. In einem erneuten Vorlageverfahren sei zu klären, ob Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Mitgliedstaaten entsprechend seinem Wortlaut nicht doch dazu ermächtige, eine im EU-Ausland - nach Ablauf einer im Inland für die Wiedererteilung festgesetzten Sperre - erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn die im Ausland erfolgte Prüfung der Fahreignung den Gefahren nicht gerecht geworden sei, die aus einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer resultieren könnten. Die Blutalkoholkonzentration, mit der der Kläger am 19.11.1997 ein Kraftfahrzeug geführt habe, belege ein abnormes Trinkverhalten und eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung. In einem solchen Fall des Alkoholmissbrauchs setze die Wiedererlangung der Fahreignung eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens voraus. Dies könne nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Aus der Akte und dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger im Anschluss an die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1998 sachkundige Hilfe von Ärzten oder Psychologen bei der Überwindung seiner gravierenden Alkoholproblematik in Anspruch genommen habe. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Kläger nicht dargelegt, dass den tschechischen Behörden die aus dem Konsum von Alkohol resultierenden erheblichen Bedenken an seiner Fahreignung bekannt gewesen seien und die in der Tschechischen Republik vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis übliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung auf diese besonderen Eignungsbedenken eingegangen sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 - zugestellt am 16.05.2006 - zurückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde schloss sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an und hielt den Widerspruch mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist weiter ausgeführt, der Widerspruch sei dann, wenn er als zulässig anzusehen wäre, als unbegründet zurückzuweisen. Die nationalen Eignungsüberprüfungsvorschriften und Entzugsvorschriften dürften nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 21/439/EWG auf diejenigen Fahrzeugführer angewandt werden, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig würden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Fahreignung begründeten. Eine anschließende Eignungsüberprüfung, die sich ergänzend oder ausschließlich auf Sachverhalte stütze, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lägen, sei dann gerechtfertigt, wenn Eignungsmängel vorlägen, die weiterhin bestünden, in die Gegenwart fortwirkten und die sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisierten. Das Anerkennungsgebot nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werde dann nicht unterlaufen, wenn erkennbar sei, dass die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen EU-Staat in Unkenntnis wesentlicher Teile des relevanten Sachverhalts erfolgt sei, und wenn eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden nicht oder in einer Weise stattgefunden habe, die den von dem Betreffenden ausgehenden Gefahren nicht gerecht geworden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass durch die tschechische Behörde eine geeignete, den Grundsätzen der Anlage 15 zu § 11 FeV entsprechende Eignungsüberprüfung erfolgt sei. Der Kläger habe sich offensichtlich nur kurzfristig in Tschechien aufgehalten, dort eine Schulung besucht und anschließend die Prüfung absolviert. Dabei sei die Vorgeschichte, wie in den zahlreichen der Widerspruchsbehörde bekannten Vergleichsfällen, der dortigen Behörde nicht bekannt gewesen. Auch das immer mehr bekanntwerdende Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien lasse nach den Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörden erhebliche Zweifel aufkommen. In einem einer Fahrerlaubnisbehörde bekannt gewordenen Fall sei dies darin gegipfelt, dass ein Mitarbeiter der betroffenen tschechischen Fahrerlaubnisbehörde gleichzeitig Besitzer des von Führerscheintouristen besuchten Hotels und Leiter der Fahrschule gewesen sei. Dies zeige auch evident, dass diese Fälle nicht mit dem Fall zu vergleichen seien, welcher der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 zugrunde gelegen habe. Dem Kläger sei die EU-Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilt worden, obwohl er unstreitig seinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Damit liege ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und auch im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis vor. Zwar führe dies nicht dazu, dass die Berechtigung aus diesem Grunde nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV fehle, da diese Vorschrift unvereinbar mit der Richtlinie 91/439/EWG sei. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs könne allein der Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden seien. Die betroffenen EU-Länder würden über das Kraftfahrtbundesamt in allen diesen Fällen durch die Fahrerlaubnisbehörden informiert mit dem Hinweis, die unter Verletzung der Zuständigkeit erteilten Fahrerlaubnisse zurückzunehmen oder zu widerrufen. Eine Reaktion der betroffenen EU-Länder erfolge überwiegend nicht, und insbesondere sei bis heute trotz hunderter solcher Fälle noch nicht bekannt geworden, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf der Fahrerlaubnis durch den Ausstellungsstaat erfolgt sei. Damit zeige sich, dass wegen der offenbaren Erfolglosigkeit dieser Anfragen sofort ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet einzuleiten sei, wenn Eignungsmängel oder die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin vorlägen.
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Bereits am 13.04.2006 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Er hat den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 in seine Klage einbezogen und nunmehr beantragt,
11 
die Verfügung der Beklagten vom 08.09.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 aufzuheben.
12 
Er hat sich zur Begründung auf seine europarechtliche Rechtsposition und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat das zur Begründung der Verfügung vom 08.09.2005 und des Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 Dargelegte ergänzt und vertieft.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 10 K 3900/05 und auf einen Band Akten der Beklagten sowie zwei Band Akten des Regierungspräsidiums S., die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - und in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -) nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Denn die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV, auf die diese Auffassung gestützt ist, sind nicht anwendbar. Nach diesen Bestimmungen dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. In diesen Fällen bedarf es auf Antrag einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer solchen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive Zuerteilungsentscheidung setzt voraus, dass die Gründe, die zur Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht aber Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ vor. Insoweit mögen auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“ (Slg. 2004, I-5205) angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - herausgestellten Auffassung der Kommission, noch Zweifel berechtigt gewesen sein. Derzeit sieht das Gericht aber keine Grundlage mehr für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Auffassung (so auch OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, jeweils m.w.N. über den Meinungsstand; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2007 - 1 K 1435/06 -). Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Feststellung im Kammerbeschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173) nochmals, auf weitere Rechtsprechung gestützt (Beschluss vom 06.04.2006 a.a.O. Rdnr. 25), und weiter im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (- C-340/05 -, „Kremer“, zitiert nach juris) gerade für einen Fall bestätigt, in dem es darum ging, ob einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, wenn ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden war und er etwa zwei Jahre später in Belgien eine Fahrerlaubnis erworben hatte, wo er „formal“ einen Zweitwohnsitz begründet hatte.
19 
Das Gericht sieht angesichts der Eindeutigkeit der Auffassung der Europäischen Gerichtshofs in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass, das Verfahren im Blick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (a.M VGH Baden-Württemberg, ständige Rechtsprechung in Eilverfahren, z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Für ein erstinstanzliches Gericht besteht ohnehin dann keine Vorlagepflicht, wenn es von der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (vgl. Calliess/Ruffert, Hg., Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 EGV Rdnr. 34 m.w.N.).
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anwendung des deutschen Rechts. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ist in Anwendung des deutschen Rechts rechtmäßig erfolgt. Sie ist aber rechtswidrig, weil sie mit den vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1), soweit hier erheblich, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 (ABl. L 150, S. 41), in der Auslegung, die diese Regelungen durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht vereinbar ist.
21 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers ist allerdings auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts rechtmäßig.
22 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
23 
Nach diesen Maßstäben ist von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen, denn er hat das mit Aufforderung der Beklagten vom 20.07.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen bzw. aberkannt werden müsste.
24 
Die Gutachtenanordnung ist nach innerstaatlichem Recht auch in der Sache zu Recht erfolgt. Sie genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers ausreichend dargelegt, so dass er ihr entnehmen konnte, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Die Fragestellung ist gemäß § 13 Nr. 2 c FeV gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
25 
Die von der Beklagten herangezogene strafgerichtliche Entscheidung unterliegt auch keinem Verwertungsverbot. Der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 d, g und h StVZO in der damals gültigen Fassung ins Verkehrszentralregister einzutragen und war bei einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 StVZO am 01.01.1999 noch nicht getilgt. Eintragungen dieser Art sind nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes am 01.01.1999 nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar. Danach dürfen die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, längstens jedoch bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht. Die frühere Fassung von § 52 Abs. 2 BZRG sah vor, dass auch eine im Bundeszentralregister getilgte Eintragung in einem Verfahren berücksichtigt werden durfte, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat ins Verkehrszentralregister einzutragen war. Diese Vorschrift enthielt keinerlei zeitliche Begrenzung. Die Regelung des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen. Für letztere gilt nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine 10-jährige Tilgungsfrist, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Die 10-jährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer 10-jährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, DVBl. 2005, 1333). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
26 
Der Verwertung steht nach innerstaatlichem Recht auch nicht entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag. Eine Fahrerlaubnis kann gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann „entzogen“ werden, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies beruht darauf, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG im Fahrerlaubnisrecht nicht anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123).
27 
Da der Kläger der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, war die Beklagte nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen.
28 
Obwohl damit die Voraussetzungen des deutschen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, war die Beklagte dennoch aufgrund der vorrangig anzuwendenden Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht berechtigt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern und aus dessen Nichtbeibringung den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV zu ziehen, da die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6‰ vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers lag, die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt ist und es nicht sonst unzulässig ist, dass sich der Kläger auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EwG beruft.
29 
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
30 
Die Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG durch den Europäischen Gerichtshof hat sich wie folgt entwickelt:
31 
Dem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.), einem Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Hat sich ein Deutscher, dem die deutsche Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er seinen „ordentlichen Wohnsitz“ in Deutschland hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen:
32 
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
33 
In dem Beschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173), der ebenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Darf die Umschreibung einer österreichischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden abgelehnt werden, die ein deutscher Staatsangehöriger nach strafgerichtlicher Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist nach zwischenzeitlicher Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich erworben hatte? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
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1. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
35 
2. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 i. d. F. der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
36 
Im Beschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.), der wiederum ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, ging es - sachverhaltsbezogen - um die Fragestellung: Hat sich ein deutscher Staatsangehöriger, dem nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war und der etwa zwei Jahre später in Belgien, wohin er nur „formal“ seinen Wohnsitz verlegt hatte, eine Fahrerlaubnis erworben hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
37 
Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, so lange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
38 
Gegen die Anwendung der sich aus dem Urteil vom 29.04.2004 ergebenden Auslegungsgrundsätze auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer - abgelaufenen - Sperrfrist und anschließend erfolgloser Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist von der deutschen Rechtsprechung angeführt worden, dass das Urteil vom 29.04.2004 diese Fallgestaltung nicht erfasse (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2006 in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren und in ständiger Rechtsprechung). Entsprechend wurde hinsichtlich des Kammerbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O.) argumentiert (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Im Kammerbeschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (a.a.O.), der nach seiner Fallgestaltung offensichtlich dem „Führerscheintourismus“ zuzuordnen ist, ist aber nochmals herausgestellt worden:
39 
... dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
40 
Weiter wird betont, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins „auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzes aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden“. Dies erlaubt keine Differenzierung zwischen „Anerkennung der Gültigkeit“ der EU-Fahrerlaubnis und deren späterem Entzug bzw. der Aberkennung des Rechts, ein Kraftfahrzeug im Wohnsitzstaat zu führen, wegen der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens. Denn durch die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch und gerade wenn sie darauf beruht, dass ein nach deutschem Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht worden ist, würde das gleiche Ziel erreicht wie durch die „Nichtanerkennung der Gültigkeit“, deren Rechtmäßigkeit der Europäische Gerichtshof dezidiert ablehnt, weil dadurch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „geradezu negiert“ würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -). Im Übrigen wird in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Begriff der „Gültigkeit“ umfassend verwendet. Aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein - Neufassung - (ABl. L 403/18 vom 30.12.2006) - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG - kann bereits deshalb nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Richtlinie wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Anwendung findet (vgl. dazu und zur aus deutscher Sicht problematischen Begriffsverwendung Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
41 
Daran ändert nichts, dass die Zweifel der deutschen Fahrerlaubnisbehörden an der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit Zweifeln an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers einhergehen. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 a.a.O. Rdnr. 48). Von dieser Möglichkeit haben die deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vielen Fällen erfolglos Gebrauch gemacht. Im Widerspruchsbescheid ist die Rede von „hunderten von Fällen“. Das ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem seitens der Tschechischen Republik auf entsprechende Anfragen der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vergleichbaren Fällen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis nach vorheriger strafgerichtlicher Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, die über das Kraftfahrtbundesamt an sie weitergeleitet wurden, Maßnamen ergriffen worden wären. Entweder ist überhaupt keine Antwort erfolgt (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2006 - 10 K 3768/05 -; Beschluss vom 09.02.2006 - 10 K 454/06 -; Beschluss vom 22.02.2006 - 10 K 4499/05 -; OVG Weimar, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -), oder es erfolgte eine jeweils ähnlich lautende standardisierte Auskunft seitens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik, die regelmäßig dahin ging, der Führerschein sei erteilt worden, nachdem der Bewerber die Fahrprüfung abgelegt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht habe, wonach er zum Führen von Motorfahrzeugen tauglich sei. Auf dem Führerscheinantrag habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen nicht verboten worden sei und dass er weder an einer körperlichen noch an einer geistigen Krankheit leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen untauglich machten. Auf dem Führerscheinantrag habe der Kläger als ständigen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Aufgrund der genannten Tatsachen sei der Führerschein gültig; von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Entziehung gebeten (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05 -; VG Stade, Urteil vom 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, und VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2006 - 10 K 3912/05 -). In einer im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 - enthaltenen Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006 in einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wird zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache eingeleitet werden; diese Frist sei abgelaufen. Als einzige scheinbare Ausnahme ist dem Gericht aus dem Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - bekannt, dass dort die tschechischen Behörden in einem Fall, der allerdings bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil es nicht um eine Alkohol-, sondern um eine besondere Drogenproblematik ging, mit Schreiben vom 14.08.2005 und 10.01.2006 eine Prüfung zugesagt hatten, deren Ergebnis aber bis zur Entscheidung des Gerichts nicht bekannt war.
42 
Die deutschen Behörden haben es hinzunehmen, wenn ihre auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgetragenen Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis seitens der tschechischen Behörden nicht berücksichtigt werden. Selbst dann, wenn sie aus den Reaktionen des tschechischen Verkehrsministeriums auf entsprechende Anfragen auf Anhaltspunkte für eine mögliche Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch Tschechien schließen könnten, rechtfertigte dies nicht die Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, im Falle der Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, „Selbsthilfe“ zu üben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.09.1996, EuZW 1996, 718 RdNr. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -; Geiger, DAR 2006, 490, 492 m.w.N.).
43 
Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Eignungsprüfung bzw. das Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden hinsichtlich der Umstände nicht zulässig ist, die zeitlich vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, kann jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall, allein ein zehn Jahre zurückliegender einmaliger Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist, auch nicht über die Konstruktion eines möglichen Dauermissbrauchs (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1161) ein Überprüfungsrecht der deutschen Behörden abgeleitet werden. Insoweit fehlt es an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.). Damit kann auch insoweit die oben angeführte Rechtsprechung nicht herangezogen werden, nach der in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat.
44 
Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).
45 
Aber auch der in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgestellte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einer europarechtlichen Rechtsposition (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05 -, jeweils m.w.N.) trägt die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht.
46 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch bei europarechtlich relevanten Fallgestaltungen die „missbräuchliche“ oder „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Es kann nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, „Kefalas“, Slg. 1998 I, S. 2843, RdNr. 20 m.w.N., und zur Dogmatik mit z.T. weitergehenden Differenzierungen Schön: Wank, Hg, Festschrift für Hermann Wiedemann zum 70. Geburtstag, 1271 ff.; Fleischer, JZ 2003, 865 ff.).
47 
Davon zu unterscheiden ist aber zunächst der z.T. in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden, dem Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG im Ausstellerstaat und ohne dass auch nur behauptet würde, dass das Recht der Niederlassungsfreiheit, deren Erleichterung ja wesentliches Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. Vorbemerkung Abs. 1, a.a.O.), berührt würde, liege schon kein europarechtlich relevanter Sachverhalt vor (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.). Wenn dem so wäre, wäre das innerstaatliche Recht uneingeschränkt anwendbar (vgl. dazu Fleischer, JZ 2003, 865, 870 m.w.N.). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.) bei einem Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis mit „ordentlichem Wohnsitz“ in Deutschland und zuletzt im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur „formal“ einen Zweitwohnsitz im Ausstellerstaat begründet hatte, ohne Raum für Zweifel zu lassen, von der europarechtliche Relevanz dieses Fahrerlaubniserwerbs ausgegangen ist, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten bleiben.
48 
Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine „missbräuchliche“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht vorliegt. Eine solche kann sich aus der Anwendung einer nationalen Vorschrift, die ein Missbrauchsverbot ausdrücklich regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 a.a.O., zu § 42 AO, oder BVerwG, Urteil vom 12.04.2005, BVerwGE 123, 190, zu § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG), oder sonst aus der durch Auslegung einer nationalen Vorschrift gewonnen Feststellung einer Normumgehung (vgl. Urteil vom 21.06.1988 - Rs 39/86 -, „BAföG“, NJW 1988, 2165; Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, „Buchpreisbindung“, NJW 1985, 1615) ergeben. Diesen Nachweis hat die Beklagte zu führen (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Fleischer, JZ 2003, 865, 872 f., jeweils m.w.N.). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift durch die nationalen Gerichte darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere können die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1998, a.a.O., RdNr. 21 f. m.w.N., und zuletzt EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 - „Halifax“, dazu Hahn, juris PR-Steuer R 15/2006, Anm. 1 m.w.N.). Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist danach anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände anhand der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen dass Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen „willkürlich“ geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 21.07.2005 - C-515/03 -, „Eichsfelder Schlachtbetrieb“, Slg. 2005 I, S. 7355, Rdnr. 39 m.w.N.; s. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O. m.w.N.). Hierzu kann der Europäische Gerichtshof, soweit erforderlich, klarstellende Hinweise geben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - 2 C-255/02 -„Halifax“, DStR 2006, 420). Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439/EWG ist aber der europarechtliche Rahmen zur Prüfung, ob und ggf. wann eine Umgehung des nationalen Fahrerlaubnisrechts die Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt, so deutlich vorgeprägt, dass die bloße Möglichkeit einer Relativierung der aufgestellten Grundsätze durch den Europäischen Gerichtshof im Blick auf einen Missbrauch (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass für eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gibt.
49 
Vielmehr kann hinreichend deutlich festgestellt werden, dass die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt und auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs keine hinreichende Rechtfertigung findet.
50 
Eine nationale „Missbrauchsvorschrift“ besteht im eigentlichen Sinne nicht. Die an sich einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.) gilt im Fahrerlaubnisrecht nicht. Dies wird im deutschen Recht dadurch aufgefangen, dass, wie ausgeführt, eine Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat. Aber auch in dieser Auslegung von § 46 Abs. 1 FeV kann dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs seiner Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entzogen werden.
51 
Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, um das nach deutschem Recht zwingende Erfordernis der Beibringung eines - kostenaufwendigen - medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung mit zumindest ungewissem Ergebnis zu umgehen. Weiter dürfte er diese Fahrerlaubnis als „Führerscheintourist“, d.h. ohne ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erworben haben. Das hat die Beklagte zwar nicht abschließend ermittelt. Ein gegenteiliger Vortrag des Klägers hätte sich aber aufgedrängt, wenn es denn so gewesen wäre. Damit weist alles darauf hin, dass eine Normumgehung im dargestellten Sinne vorliegt. Dies rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis aber deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass durch die Fahrerlaubniserteilung in Tschechien das Ziel der europarechtlichen Regelung - der Richtlinie 91/439/EWG - nicht erreicht würde. Auszugehen ist dabei von den dargestellten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 91/439 EWG aufgestellt hat. Danach dürfen die nationalen Behörden und Gerichte des Wohnsitzstaates Anhaltspunkten, dass eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland entgegen dem in Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Wohnsitzprinzip erteilt worden ist, nicht nachgehen. Der Europäische Gerichthof hat sie als bloße „Formalität“ bezeichnet (vgl. zuletzt EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dies bedeutet, dass das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu verwirklichen ist, auch wenn das Wohnsitzprinzip nicht gewahrt worden ist. Das Ziel der Richtlinie, einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik durch gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu leisten (Vorbemerkung Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), darf insoweit nicht hinterfragt werden. Damit kann aber nicht angenommen werden, dass das Ziel der Regelung, die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, nicht erreicht würde, wenn eine Verletzung dieses Prinzips festgestellt würde. Dann bleibt aber kein Raum, einen Missbrauch anhand der Verletzung des Wohnsitzprinzips festzustellen; es verbleibt lediglich die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie oben ausgeführt.
52 
Entsprechendes gilt für den weiteren Grundsatz, nach dem es dem Wohnsitzstaat des Inhabers einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis untersagt ist, die Erteilungsbedingungen erneut überprüfen (vgl. EuGH, 3. Kammer, Beschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27). Das bedeutet, dass es der Staat des Wohnsitzes hinzunehmen hat, wenn nach den Erteilungsbedingungen des Ausstellerstaates andere - geringere - Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden, auch wenn die Erteilungsregelungen des Wohnsitzstaates der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz hoher Rechtsgüter dienen. Damit wird vom Europäischen Gerichtshof dem Rechnung getragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis europaweit nur in geringem Maße harmonisiert sind. Das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist, soweit es um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, lediglich, „aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr ... Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“ (Vorbemerkung Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG). Auch und gerade hinsichtlich der in der Richtlinie 91/439/EWG normierten Mindestbedingungen im Blick auf Alkohol und Straßenverkehrssicherheit bleibt den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum. Diese sind in Nr. 14 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG, differenziert nach Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 und 2 (vgl. Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) - hier geht es um eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 -, formuliert und lauten:
53 
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
54 
Gruppe 1:
55 
14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
56 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
57 
Gruppe 2:
58 
14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
59 
Mithin sind besondere Fahreignungsüberprüfungsmaßnahmen als Mindestbedingungen für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1, um die es hier geht, nur festgelegt, soweit Alkoholabhängigkeit vorliegt oder vorgelegen hat. Hinsichtlich der Folgen eines in der Vergangenheit liegenden Alkoholmissbrauchs (fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen) fehlen solche Vorgaben (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324; Schmid-Drüner, NZV 2006, 617, 623). Dass die Vorgaben für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in der Vergangenheit liegenden Entziehung dem jeweiligen nationalen Recht einen weiten Spielraum lassen, zeigt im Übrigen bereits das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Nach § 13 FeV hängt die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs nur in bestimmten Fällen von besonderen Voraussetzungen wie der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Insbesondere das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs ist europaweit nicht durchgängig vorgesehen (vgl. Otte/Kühner, a.a.O.). Ganz davon abgesehen bestehen in den EU-Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, wann das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss überhaupt zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. dazu Neidhart, Bußgeld im Ausland, 2. Aufl., 2004 zu den entsprechenden Stichworten bei den jeweiligen Ländern).
60 
Das vorrangige Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (vgl. dazu z.B. Kokott, DAR 2006, 604, 609) kann deshalb durch das zweite Ziel der Richtlinie 91/439/EWG, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nur insoweit beeinflusst werden, als der Bereich der verkehrssicherheitsbezogenen Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG betroffen ist. Jenseits dieses Bereichs würde durch eine Relativierung die Tragweite des Hauptzieles der Richtlinie vereitelt. Nur in diesem Bereich können die nationalen Behörden und Gerichte prüfen, ob ein Missbrauch der durch die Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Rechtsposition vorliegt. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die nationalen Regelungen des Ausstellerstaates die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfüllen oder nicht. Hat der Fahrerlaubnisbewerber die Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates erfüllt, haben die Behörden des Wohnsitzstaates dies hinzunehmen. Es ist für sich nicht missbräuchlich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber es sich zunutze macht, dass in anderen Staaten der EU-Gemeinschaft wegen des geringen Grades der Harmonisierung die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis unter leichteren Bedingungen möglich ist als in seinem Heimatstaat, insbesondere ohne das Erfordernis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Sind die von dem Fahrerlaubnisinhaber erfüllten Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates nicht europarechtskonform, bleibt nach dem Ausgeführten wiederum nur der Weg über Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Übrigen verweist der Europäische Gerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang darauf, dass es dem Rat jederzeit überlassen bleibe, aufgrund seiner Befugnisse die Harmonisierung zu vervollständigen (Urteil vom 09.03.1999 a.a.O., Rdnr. 28). Inzwischen liegt die Neufassung der Richtlinie 91/439/EWG durch die Richtlinie 2006/126/EG vor, die eine teilweise weitergehende Harmonisierung vorsieht. Bereits aus den langen Umsetzungsfristen ist aber ersichtlich, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament einer umfassenderen Harmonisierung keine besondere Dringlichkeit zumessen (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
61 
Als Ansatz für eine Missbrauchsprüfung verbleibt damit, ob festgestellt werden kann, dass dem Fahrerlaubnisinhaber im Ausstellerstaat eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, obwohl er die nationalen Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates im Rahmen der Mindestanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt. Nur dann bleibt Raum, um im dargestellten Sinne in richtlinienkonformer Auslegung einen Missbrauch in einer Berufung auf die Position des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O. Rdnr. 30) darauf hinweist, der dortige Fahrerlaubnisinhaber habe die Anforderungen, die in Österreich an die Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden, erfüllt (vgl. auch zur Bedeutung des jeweiligen nationalen Rechts für die Missbrauchsprüfung: Kokott a.a.O. 610).
62 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist neben der missbräuchlichen auch die „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 a.a.O.). Dabei ist „betrügerisch“ nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern dahin, ob ein Betroffener eine Rechtsposition „allein durch eine Täuschung ... erwirkt hat“ (EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, „Kol“, Slg. 1997 I, S. 3069, Rdnr. 29). Damit könnte die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sein, wenn er, wofür mangels eines sich aufdrängenden gegenteiligen Vortrags alles spricht, gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen hat, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland strafgerichtlich entzogen worden war und er sich in Deutschland vergeblich um eine Wiedererteilung bemüht hatte, sofern ihm die tschechische Fahrerlaubnis nicht erteilt worden wäre, wenn er dies nicht verschwiegen hätte. Die Beweislast dafür trifft ebenfalls die Beklagte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, „Paletta II“, Slg. 1996 I, S. 2357, und dazu Fleischer, a.a.O., 872 f.).
63 
Soweit in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte bei Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Berufung auf die Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erwogen oder angenommen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) eine erneute Vorlage an den europäischen Gerichtshof für erforderlich und knüpft die Frage, ob ein Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis seine europarechtliche Rechtsposition beim Erwerb der Fahrerlaubnis missbraucht hat, daran an, ob er diese a) unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und b) unter Verschweigen der früheren Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis und der erfolglosen Bemühungen um deren Wiedererteilung erlangt hat. Die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG sei nicht beeinträchtigt, da das erste Ziel der Richtlinie, die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen (vgl. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Richtlinie 91/439/EWG a.a.O.), nicht tangiert sei und das zweite Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Vorbemerkung Abs. 4 zur Richtlinie 91/439/EWG) beeinträchtigt werde. Nach dem Ausgeführten bedarf es aber zur Klärung dieser Fragen keiner erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Entsprechendes gilt für die in den Vorlagebeschlüssen des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - und des VG Chemnitz vom 11.07.2006 - 2 K 1380/05 - und vom 31.07.2006 - 2 K 183706 -, jeweils zitiert nach juris, aufgeworfenen Fragen.
64 
Das OVG Schwerin bildet im Beschluss vom 29.08.2006 (a.a.O.) zwei Fallgruppen. Nach einer ersten Fallgruppe kann von einer einen Missbrauch begründenden Umgehungsabsicht ausgegangen werden in den Fällen, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis nach Maßgabe des deutschen Rechts nicht erhalten hätte und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates gewandt habe, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung zu unterziehen und dem Erfordernis der Beibringung eines vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entgehen. Eine Umgehung soll nach der Auffassung des OVG Schwerin bei einer zweiten Fallgruppe vorliegen, wenn positiv feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang nicht besteht. Dem kann nach dem Ausgeführten deshalb nur teilweise gefolgt werden, weil von einem europarechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist und die Anknüpfung an einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit die Überprüfung des Zieles der Richtlinie 91/439/EWG eben ohne Einschränkung unzulässig ist.
65 
Unter den dargestellten Voraussetzungen kann beim Kläger nicht von der „missbräuchlichen“ oder „betrügerischen“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Reaktion des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik auf Anfragen des Kraftfahrtbundesamts in vergleichbaren Fällen, wie sie sich aus den oben aufgeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergeben. Soweit Antworten erfolgt sind, wurde die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis - nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - bestätigt. Gemäß dem im Beschluss des OVG Frankfurt/Oder dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine einem deutschen Bewerber am 18.08.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,36‰) entzogen worden war. In der Auskunft vom 23.03.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Nach dem im Beschluss des VG Stade vom 16.08.2006 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine am 16.02.2005 einem deutschen Bewerber erteilte Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2002 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,69‰) mit einer Sperrfrist von 7 Monaten entzogen worden war. In der Auskunft vom 07.07.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Entsprechend verhielt es sich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.06.2006 (a.a.O.). Nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,72‰) im Jahre 2002 und Ablauf der Sperre von 11 Monaten wurde dem dortigen Antragsteller am 30.09.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Unter dem 18.02.2005 erklärte das tschechische Verkehrsministerium, obwohl der Antragsteller nicht angegeben habe, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und sich weitere Unregelmäßigkeiten ergeben hätten, werde nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis gebeten. Eine entsprechende Reaktion erfolgte im Verfahren des VG Stuttgart 10 K 3912/05. Dort ging es um die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis am 13.12.2004 an einen Bewerber, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 (BAK 1,19‰) und nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 (BAK 1,15‰) nochmals entzogen worden war. Danach drängt sich auf, dass seitens des tschechischen Verkehrsministeriums länger zurückliegende Trunkenheitsfahrten nach Ablauf der verhängten Sperrfrist als für die Fahreignung nach tschechischem Recht unerheblich gehalten werden, auch wenn die Bewerber eine Erklärung unterzeichnet hatten, dass ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Dies wird bestätigt durch die weiteren oben angegebenen Fälle, in denen überhaupt keine Reaktion seitens der tschechischen Behörden erfolgt ist.
66 
Dies rechtfertigt den Schluss, dass in Tschechien wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug unter erheblich geringeren Voraussetzungen als in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und jedenfalls eine einmalige Trunkenheitsfahrt, die in der Vergangenheit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der zukünftigen Fahreignung beigemessen wird. Damit kann beim Kläger kein „missbräuchliches“ Verhalten festgestellt werden, weil er lediglich von dieser Möglichkeit der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 2703/06 -). Darauf, dass dem so ist, weisen im Übrigen die sich aus den allgemeinen Rahmenbedingungen des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen tschechischen Fahrerlaubnisrechts ergebenden Ausstellungsbedingungen für eine Fahrerlaubnis, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, hin. Entsprechend den Mindestbedingungen gemäß Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 91/439/EWG, aber darüber nicht hinausgehend, ist in Art. 84 Act on the Road Traffic - nachfolgend: tschechische StVO - vom 14.09.2000 (zitiert nach der englischen Übersetzung: Act on the Road Traffic vom 14.10.2000, Collection of Laws - Czech Republic - Part 98 vom 19.10.2000 Nr. 361) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Personen ausgeschlossen, die Verhaltensmängel aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol oder anderen psychotropen Substanzen aufweisen. Unterhalb dieser Schwelle kann als Nebenstrafe ein „Tätigkeitsverbot, bestehend in dem Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen“ verhängt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1c tschechische StVO und dazu im Überblick Neidhart a.a.O., Stichwort Tschechien, RdNr. 39 ff.; Silhavecky, Blutalkohol 1993, 220, 224), sofern der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht vollständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat (Art. 94 Abs. 1a tschechische StVO), eine Maßnahme, die nur unter sehr engen Voraussetzungen getroffen wird (vgl. Neidhart, a.a.O., Stichwort Tschechien, Rdnr. 46). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorher verhängtem „Tätigkeitsverbot“ ist in Art. 102 tschechische StVO lediglich vorgesehen, dass der Bewerber das Datum des Vollzugsbeginns der Entziehung der Fahrerlaubnis angibt. Das erklärt sich wohl daraus, dass nach Art. 119 f. tschechische StVO in einem beim Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers geführten Register lediglich das Datum der entsprechenden Entscheidung enthalten ist. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der tschechischen Straßenverkehrsordnung nicht. Selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung entzogen worden ist, verweist Art. 100 tschechische StVO zum Nachweis der wiedergewonnenen Eignung auf die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach der danach anwendbaren Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 tschechische StVO reicht für den entsprechenden ärztlichen Nachweis im Grundsatz ein Zeugnis eines praktischen Arztes aus, der aufgrund der Angaben des Bewerbers (Art. 84 Abs. 2 tschechische StVO) seinen Bericht verfasst.
67 
Angesichts dessen drängt sich weiter auf, dass das Verkehrsministerium der tschechischen Republik auf der Grundlage des tschechischen Fahrerlaubnisrechts dem Verschweigen einer zurückliegenden Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ablauf der Sperrfrist geringe Bedeutung beimisst. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass dieses Verschweigen nicht ursächlich für die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Kläger war und damit die Ausnutzung der großzügigen Vorschriften der tschechischen Republik zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht als „betrügerisch“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden kann.
68 
Es kann offen bleiben, ob eine andere Sicht dann gerechtfertigt wäre, wenn das Verhalten der tschechischen Behörden auf andere Gründe als die erleichterten Ausstellungsbedingungen zurückzuführen wäre. Um eine solche Fallgestaltung ging es im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 -. Gemäß der dort erteilten Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006. In einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wurde zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache gestellt werden; diese Frist sei abgelaufen. Diese Fallgestaltung weist darauf hin, dass Grund für ein Nichteinschreiten der tschechischen Behörden dort nicht die tschechischen Ausstellungsbedingungen, sondern die Tatsache war, dass die tschechischen Behörden erst nach Ende der im tschechischen Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Ausschlussfrist Kenntnis von Anhaltspunkten für die auch nach tschechischem Recht fahreignungserhebliche Alkoholabhängigkeit der dortigen Klägerin erhalten haben und diese damit die Informationsdefizite zwischen deutschen und tschechischen Behörden ausgenutzt hat. Eine solche Ausnutzung von Defiziten im Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden durch einen Fahrerlaubnisbewerber, dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und an dessen Fahreignung aus den Gründen, die zu der Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, auch nach dem Recht des Ausstellerstaates zumindest erhebliche Zweifel bestehen - wie dies nach dem oben Ausgeführten bei Alkoholabhängigkeit auch in Tschechien der Fall ist -, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt werden müssten (vgl. Kokott, DAR 2006, 604, 610; s. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 C 54.04 -), kann eine missbräuchliche bzw. betrügerische Ausnutzung der Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2007 - 10 K 2284/06 -). Bei der vorliegenden Fallgestaltung - einmaliger, zehn Jahre zurückliegender Alkoholmissbrauch - bestehen aber nach dem Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden bei einer umgehenden Information durch die Beklagte Anlass zum Einschreiten gesehen hätten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist zu bejahen, da der Kläger angesichts der komplexen europarechtlich geprägten Problemstellung des Verfahrens ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.).
70 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zu den umstrittenen Fragen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis liegt noch kein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor.

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.02.2006 - 10 S 2507/05 - und in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -) nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Denn die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV, auf die diese Auffassung gestützt ist, sind nicht anwendbar. Nach diesen Bestimmungen dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. In diesen Fällen bedarf es auf Antrag einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer solchen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive Zuerteilungsentscheidung setzt voraus, dass die Gründe, die zur Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht mehr bestehen. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht aber Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ vor. Insoweit mögen auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - C-476/01 -, „Kapper“ (Slg. 2004, I-5205) angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 21.11.2005 - 10 K 3009/05 - herausgestellten Auffassung der Kommission, noch Zweifel berechtigt gewesen sein. Derzeit sieht das Gericht aber keine Grundlage mehr für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Auffassung (so auch OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, jeweils m.w.N. über den Meinungsstand; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2007 - 1 K 1435/06 -). Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Feststellung im Kammerbeschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173) nochmals, auf weitere Rechtsprechung gestützt (Beschluss vom 06.04.2006 a.a.O. Rdnr. 25), und weiter im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (- C-340/05 -, „Kremer“, zitiert nach juris) gerade für einen Fall bestätigt, in dem es darum ging, ob einem deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen werden kann, wenn ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde entzogen worden war und er etwa zwei Jahre später in Belgien eine Fahrerlaubnis erworben hatte, wo er „formal“ einen Zweitwohnsitz begründet hatte.
19 
Das Gericht sieht angesichts der Eindeutigkeit der Auffassung der Europäischen Gerichtshofs in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass, das Verfahren im Blick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 FeV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (a.M VGH Baden-Württemberg, ständige Rechtsprechung in Eilverfahren, z.B. Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Für ein erstinstanzliches Gericht besteht ohnehin dann keine Vorlagepflicht, wenn es von der Auslegung einer Norm des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (vgl. Calliess/Ruffert, Hg., Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 EGV Rdnr. 34 m.w.N.).
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 12.05.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anwendung des deutschen Rechts. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ist in Anwendung des deutschen Rechts rechtmäßig erfolgt. Sie ist aber rechtswidrig, weil sie mit den vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1), soweit hier erheblich, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 (ABl. L 150, S. 41), in der Auslegung, die diese Regelungen durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht vereinbar ist.
21 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers ist allerdings auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts rechtmäßig.
22 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
23 
Nach diesen Maßstäben ist von einer fehlenden Eignung des Klägers auszugehen, denn er hat das mit Aufforderung der Beklagten vom 20.07.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen bzw. aberkannt werden müsste.
24 
Die Gutachtenanordnung ist nach innerstaatlichem Recht auch in der Sache zu Recht erfolgt. Sie genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers ausreichend dargelegt, so dass er ihr entnehmen konnte, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Die Fragestellung ist gemäß § 13 Nr. 2 c FeV gerechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
25 
Die von der Beklagten herangezogene strafgerichtliche Entscheidung unterliegt auch keinem Verwertungsverbot. Der Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 03.02.1998 war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 d, g und h StVZO in der damals gültigen Fassung ins Verkehrszentralregister einzutragen und war bei einer Tilgungsfrist von 10 Jahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 StVZO am 01.01.1999 noch nicht getilgt. Eintragungen dieser Art sind nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes am 01.01.1999 nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar. Danach dürfen die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, längstens jedoch bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht. Die frühere Fassung von § 52 Abs. 2 BZRG sah vor, dass auch eine im Bundeszentralregister getilgte Eintragung in einem Verfahren berücksichtigt werden durfte, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat ins Verkehrszentralregister einzutragen war. Diese Vorschrift enthielt keinerlei zeitliche Begrenzung. Die Regelung des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen. Für letztere gilt nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine 10-jährige Tilgungsfrist, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Die 10-jährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgte Eintragung Anwendung, da die Berechnung einer 10-jährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, DVBl. 2005, 1333). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
26 
Der Verwertung steht nach innerstaatlichem Recht auch nicht entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis lag. Eine Fahrerlaubnis kann gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann „entzogen“ werden, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies beruht darauf, dass die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG im Fahrerlaubnisrecht nicht anwendbar ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123).
27 
Da der Kläger der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, war die Beklagte nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt, auf seine Nichteignung zu schließen.
28 
Obwohl damit die Voraussetzungen des deutschen Rechts für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, war die Beklagte dennoch aufgrund der vorrangig anzuwendenden Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben, nicht berechtigt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern und aus dessen Nichtbeibringung den Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV zu ziehen, da die strafgerichtliche Verurteilung bzw. das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6‰ vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers lag, die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt ist und es nicht sonst unzulässig ist, dass sich der Kläger auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EwG beruft.
29 
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
30 
Die Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG durch den Europäischen Gerichtshof hat sich wie folgt entwickelt:
31 
Dem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.), einem Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Hat sich ein Deutscher, dem die deutsche Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er seinen „ordentlichen Wohnsitz“ in Deutschland hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen:
32 
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
33 
In dem Beschluss vom 06.04.2006 (- C-227/05 -, „Halbritter“, NJW 2006, 2173), der ebenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, lag - sachverhaltsbezogen - folgende Fragestellung zugrunde: Darf die Umschreibung einer österreichischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden abgelehnt werden, die ein deutscher Staatsangehöriger nach strafgerichtlicher Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist nach zwischenzeitlicher Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich erworben hatte? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
34 
1. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
35 
2. Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 i. d. F. der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
36 
Im Beschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.), der wiederum ein Vorabentscheidungsverfahren betraf, ging es - sachverhaltsbezogen - um die Fragestellung: Hat sich ein deutscher Staatsangehöriger, dem nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden war und der etwa zwei Jahre später in Belgien, wohin er nur „formal“ seinen Wohnsitz verlegt hatte, eine Fahrerlaubnis erworben hatte, in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht? Dazu hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen:
37 
Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, so lange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
38 
Gegen die Anwendung der sich aus dem Urteil vom 29.04.2004 ergebenden Auslegungsgrundsätze auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer - abgelaufenen - Sperrfrist und anschließend erfolgloser Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist von der deutschen Rechtsprechung angeführt worden, dass das Urteil vom 29.04.2004 diese Fallgestaltung nicht erfasse (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2006 in dem dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren und in ständiger Rechtsprechung). Entsprechend wurde hinsichtlich des Kammerbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (a.a.O.) argumentiert (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 -). Im Kammerbeschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 28.09.2006 (a.a.O.), der nach seiner Fallgestaltung offensichtlich dem „Führerscheintourismus“ zuzuordnen ist, ist aber nochmals herausgestellt worden:
39 
... dass, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
40 
Weiter wird betont, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins „auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzes aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden“. Dies erlaubt keine Differenzierung zwischen „Anerkennung der Gültigkeit“ der EU-Fahrerlaubnis und deren späterem Entzug bzw. der Aberkennung des Rechts, ein Kraftfahrzeug im Wohnsitzstaat zu führen, wegen der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens. Denn durch die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch und gerade wenn sie darauf beruht, dass ein nach deutschem Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht worden ist, würde das gleiche Ziel erreicht wie durch die „Nichtanerkennung der Gültigkeit“, deren Rechtmäßigkeit der Europäische Gerichtshof dezidiert ablehnt, weil dadurch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „geradezu negiert“ würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -). Im Übrigen wird in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Begriff der „Gültigkeit“ umfassend verwendet. Aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein - Neufassung - (ABl. L 403/18 vom 30.12.2006) - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG - kann bereits deshalb nichts anderes abgeleitet werden, weil diese Richtlinie wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Anwendung findet (vgl. dazu und zur aus deutscher Sicht problematischen Begriffsverwendung Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
41 
Daran ändert nichts, dass die Zweifel der deutschen Fahrerlaubnisbehörden an der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis mit Zweifeln an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers einhergehen. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 a.a.O. Rdnr. 48). Von dieser Möglichkeit haben die deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vielen Fällen erfolglos Gebrauch gemacht. Im Widerspruchsbescheid ist die Rede von „hunderten von Fällen“. Das ist für das Gericht nachvollziehbar. Auch dem Gericht ist kein Fall bekannt, in dem seitens der Tschechischen Republik auf entsprechende Anfragen der deutschen Fahrerlaubnisbehörden in vergleichbaren Fällen der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis nach vorheriger strafgerichtlicher Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, die über das Kraftfahrtbundesamt an sie weitergeleitet wurden, Maßnamen ergriffen worden wären. Entweder ist überhaupt keine Antwort erfolgt (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2006 - 10 K 3768/05 -; Beschluss vom 09.02.2006 - 10 K 454/06 -; Beschluss vom 22.02.2006 - 10 K 4499/05 -; OVG Weimar, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -), oder es erfolgte eine jeweils ähnlich lautende standardisierte Auskunft seitens des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik, die regelmäßig dahin ging, der Führerschein sei erteilt worden, nachdem der Bewerber die Fahrprüfung abgelegt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht habe, wonach er zum Führen von Motorfahrzeugen tauglich sei. Auf dem Führerscheinantrag habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen nicht verboten worden sei und dass er weder an einer körperlichen noch an einer geistigen Krankheit leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen untauglich machten. Auf dem Führerscheinantrag habe der Kläger als ständigen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Aufgrund der genannten Tatsachen sei der Führerschein gültig; von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Entziehung gebeten (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05 -; VG Stade, Urteil vom 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, und VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2006 - 10 K 3912/05 -). In einer im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 - enthaltenen Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006 in einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wird zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache eingeleitet werden; diese Frist sei abgelaufen. Als einzige scheinbare Ausnahme ist dem Gericht aus dem Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - bekannt, dass dort die tschechischen Behörden in einem Fall, der allerdings bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, weil es nicht um eine Alkohol-, sondern um eine besondere Drogenproblematik ging, mit Schreiben vom 14.08.2005 und 10.01.2006 eine Prüfung zugesagt hatten, deren Ergebnis aber bis zur Entscheidung des Gerichts nicht bekannt war.
42 
Die deutschen Behörden haben es hinzunehmen, wenn ihre auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgetragenen Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer tschechischen Fahrerlaubnis seitens der tschechischen Behörden nicht berücksichtigt werden. Selbst dann, wenn sie aus den Reaktionen des tschechischen Verkehrsministeriums auf entsprechende Anfragen auf Anhaltspunkte für eine mögliche Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch Tschechien schließen könnten, rechtfertigte dies nicht die Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis. Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, im Falle der Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, „Selbsthilfe“ zu üben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.09.1996, EuZW 1996, 718 RdNr. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -; Geiger, DAR 2006, 490, 492 m.w.N.).
43 
Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Eignungsprüfung bzw. das Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden hinsichtlich der Umstände nicht zulässig ist, die zeitlich vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, kann jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall, allein ein zehn Jahre zurückliegender einmaliger Alkoholmissbrauch nachgewiesen ist, auch nicht über die Konstruktion eines möglichen Dauermissbrauchs (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1161) ein Überprüfungsrecht der deutschen Behörden abgeleitet werden. Insoweit fehlt es an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.). Damit kann auch insoweit die oben angeführte Rechtsprechung nicht herangezogen werden, nach der in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat.
44 
Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).
45 
Aber auch der in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgestellte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einer europarechtlichen Rechtsposition (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05 -, jeweils m.w.N.) trägt die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht.
46 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch bei europarechtlich relevanten Fallgestaltungen die „missbräuchliche“ oder „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Es kann nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 - C-367/96 -, „Kefalas“, Slg. 1998 I, S. 2843, RdNr. 20 m.w.N., und zur Dogmatik mit z.T. weitergehenden Differenzierungen Schön: Wank, Hg, Festschrift für Hermann Wiedemann zum 70. Geburtstag, 1271 ff.; Fleischer, JZ 2003, 865 ff.).
47 
Davon zu unterscheiden ist aber zunächst der z.T. in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden, dem Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG im Ausstellerstaat und ohne dass auch nur behauptet würde, dass das Recht der Niederlassungsfreiheit, deren Erleichterung ja wesentliches Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. Vorbemerkung Abs. 1, a.a.O.), berührt würde, liege schon kein europarechtlich relevanter Sachverhalt vor (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.). Wenn dem so wäre, wäre das innerstaatliche Recht uneingeschränkt anwendbar (vgl. dazu Fleischer, JZ 2003, 865, 870 m.w.N.). Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der im Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O.) bei einem Inhaber einer niederländischen Fahrerlaubnis mit „ordentlichem Wohnsitz“ in Deutschland und zuletzt im Kammerbeschluss vom 28.09.2006 (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur „formal“ einen Zweitwohnsitz im Ausstellerstaat begründet hatte, ohne Raum für Zweifel zu lassen, von der europarechtliche Relevanz dieses Fahrerlaubniserwerbs ausgegangen ist, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten bleiben.
48 
Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine „missbräuchliche“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht vorliegt. Eine solche kann sich aus der Anwendung einer nationalen Vorschrift, die ein Missbrauchsverbot ausdrücklich regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 a.a.O., zu § 42 AO, oder BVerwG, Urteil vom 12.04.2005, BVerwGE 123, 190, zu § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG), oder sonst aus der durch Auslegung einer nationalen Vorschrift gewonnen Feststellung einer Normumgehung (vgl. Urteil vom 21.06.1988 - Rs 39/86 -, „BAföG“, NJW 1988, 2165; Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, „Buchpreisbindung“, NJW 1985, 1615) ergeben. Diesen Nachweis hat die Beklagte zu führen (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Fleischer, JZ 2003, 865, 872 f., jeweils m.w.N.). Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift durch die nationalen Gerichte darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Insbesondere können die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln (vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1998, a.a.O., RdNr. 21 f. m.w.N., und zuletzt EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 - „Halifax“, dazu Hahn, juris PR-Steuer R 15/2006, Anm. 1 m.w.N.). Ein nicht schutzwürdiger Missbrauch ist danach anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände anhand der nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen dass Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und ein subjektives Element in Gestalt der Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen „willkürlich“ geschaffen werden, vorliegt (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 21.07.2005 - C-515/03 -, „Eichsfelder Schlachtbetrieb“, Slg. 2005 I, S. 7355, Rdnr. 39 m.w.N.; s. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O. m.w.N.). Hierzu kann der Europäische Gerichtshof, soweit erforderlich, klarstellende Hinweise geben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - 2 C-255/02 -„Halifax“, DStR 2006, 420). Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 91/439/EWG ist aber der europarechtliche Rahmen zur Prüfung, ob und ggf. wann eine Umgehung des nationalen Fahrerlaubnisrechts die Entziehung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt, so deutlich vorgeprägt, dass die bloße Möglichkeit einer Relativierung der aufgestellten Grundsätze durch den Europäischen Gerichtshof im Blick auf einen Missbrauch (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass für eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gibt.
49 
Vielmehr kann hinreichend deutlich festgestellt werden, dass die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers gegen die europarechtlichen Vorgaben verstößt und auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs keine hinreichende Rechtfertigung findet.
50 
Eine nationale „Missbrauchsvorschrift“ besteht im eigentlichen Sinne nicht. Die an sich einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 a.a.O.) gilt im Fahrerlaubnisrecht nicht. Dies wird im deutschen Recht dadurch aufgefangen, dass, wie ausgeführt, eine Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat. Aber auch in dieser Auslegung von § 46 Abs. 1 FeV kann dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs seiner Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entzogen werden.
51 
Allerdings spricht alles dafür, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, um das nach deutschem Recht zwingende Erfordernis der Beibringung eines - kostenaufwendigen - medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung mit zumindest ungewissem Ergebnis zu umgehen. Weiter dürfte er diese Fahrerlaubnis als „Führerscheintourist“, d.h. ohne ordentlichen Wohnsitz in Tschechien erworben haben. Das hat die Beklagte zwar nicht abschließend ermittelt. Ein gegenteiliger Vortrag des Klägers hätte sich aber aufgedrängt, wenn es denn so gewesen wäre. Damit weist alles darauf hin, dass eine Normumgehung im dargestellten Sinne vorliegt. Dies rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis aber deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass durch die Fahrerlaubniserteilung in Tschechien das Ziel der europarechtlichen Regelung - der Richtlinie 91/439/EWG - nicht erreicht würde. Auszugehen ist dabei von den dargestellten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 91/439 EWG aufgestellt hat. Danach dürfen die nationalen Behörden und Gerichte des Wohnsitzstaates Anhaltspunkten, dass eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland entgegen dem in Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Wohnsitzprinzip erteilt worden ist, nicht nachgehen. Der Europäische Gerichthof hat sie als bloße „Formalität“ bezeichnet (vgl. zuletzt EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dies bedeutet, dass das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu verwirklichen ist, auch wenn das Wohnsitzprinzip nicht gewahrt worden ist. Das Ziel der Richtlinie, einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik durch gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu leisten (Vorbemerkung Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), darf insoweit nicht hinterfragt werden. Damit kann aber nicht angenommen werden, dass das Ziel der Regelung, die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, nicht erreicht würde, wenn eine Verletzung dieses Prinzips festgestellt würde. Dann bleibt aber kein Raum, einen Missbrauch anhand der Verletzung des Wohnsitzprinzips festzustellen; es verbleibt lediglich die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie oben ausgeführt.
52 
Entsprechendes gilt für den weiteren Grundsatz, nach dem es dem Wohnsitzstaat des Inhabers einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis untersagt ist, die Erteilungsbedingungen erneut überprüfen (vgl. EuGH, 3. Kammer, Beschluss vom 28.09.2006 a.a.O. Rdnr. 27). Das bedeutet, dass es der Staat des Wohnsitzes hinzunehmen hat, wenn nach den Erteilungsbedingungen des Ausstellerstaates andere - geringere - Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden, auch wenn die Erteilungsregelungen des Wohnsitzstaates der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz hoher Rechtsgüter dienen. Damit wird vom Europäischen Gerichtshof dem Rechnung getragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis europaweit nur in geringem Maße harmonisiert sind. Das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist, soweit es um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, lediglich, „aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr ... Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“ (Vorbemerkung Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG). Auch und gerade hinsichtlich der in der Richtlinie 91/439/EWG normierten Mindestbedingungen im Blick auf Alkohol und Straßenverkehrssicherheit bleibt den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum. Diese sind in Nr. 14 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG, differenziert nach Fahrerlaubnissen der Gruppe 1 und 2 (vgl. Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) - hier geht es um eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 -, formuliert und lauten:
53 
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
54 
Gruppe 1:
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14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
56 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
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Gruppe 2:
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14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
59 
Mithin sind besondere Fahreignungsüberprüfungsmaßnahmen als Mindestbedingungen für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1, um die es hier geht, nur festgelegt, soweit Alkoholabhängigkeit vorliegt oder vorgelegen hat. Hinsichtlich der Folgen eines in der Vergangenheit liegenden Alkoholmissbrauchs (fehlendes Vermögen, das Führen eines Kraftfahrzeugs und Alkoholgenuss zu trennen) fehlen solche Vorgaben (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324; Schmid-Drüner, NZV 2006, 617, 623). Dass die Vorgaben für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in der Vergangenheit liegenden Entziehung dem jeweiligen nationalen Recht einen weiten Spielraum lassen, zeigt im Übrigen bereits das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Nach § 13 FeV hängt die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs nur in bestimmten Fällen von besonderen Voraussetzungen wie der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Insbesondere das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs ist europaweit nicht durchgängig vorgesehen (vgl. Otte/Kühner, a.a.O.). Ganz davon abgesehen bestehen in den EU-Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, wann das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss überhaupt zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. dazu Neidhart, Bußgeld im Ausland, 2. Aufl., 2004 zu den entsprechenden Stichworten bei den jeweiligen Ländern).
60 
Das vorrangige Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (vgl. dazu z.B. Kokott, DAR 2006, 604, 609) kann deshalb durch das zweite Ziel der Richtlinie 91/439/EWG, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, nur insoweit beeinflusst werden, als der Bereich der verkehrssicherheitsbezogenen Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG betroffen ist. Jenseits dieses Bereichs würde durch eine Relativierung die Tragweite des Hauptzieles der Richtlinie vereitelt. Nur in diesem Bereich können die nationalen Behörden und Gerichte prüfen, ob ein Missbrauch der durch die Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Rechtsposition vorliegt. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die nationalen Regelungen des Ausstellerstaates die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie 91/439/EWG erfüllen oder nicht. Hat der Fahrerlaubnisbewerber die Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates erfüllt, haben die Behörden des Wohnsitzstaates dies hinzunehmen. Es ist für sich nicht missbräuchlich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber es sich zunutze macht, dass in anderen Staaten der EU-Gemeinschaft wegen des geringen Grades der Harmonisierung die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis unter leichteren Bedingungen möglich ist als in seinem Heimatstaat, insbesondere ohne das Erfordernis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Sind die von dem Fahrerlaubnisinhaber erfüllten Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates nicht europarechtskonform, bleibt nach dem Ausgeführten wiederum nur der Weg über Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG und ggf. der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Übrigen verweist der Europäische Gerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang darauf, dass es dem Rat jederzeit überlassen bleibe, aufgrund seiner Befugnisse die Harmonisierung zu vervollständigen (Urteil vom 09.03.1999 a.a.O., Rdnr. 28). Inzwischen liegt die Neufassung der Richtlinie 91/439/EWG durch die Richtlinie 2006/126/EG vor, die eine teilweise weitergehende Harmonisierung vorsieht. Bereits aus den langen Umsetzungsfristen ist aber ersichtlich, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament einer umfassenderen Harmonisierung keine besondere Dringlichkeit zumessen (vgl. dazu Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.).
61 
Als Ansatz für eine Missbrauchsprüfung verbleibt damit, ob festgestellt werden kann, dass dem Fahrerlaubnisinhaber im Ausstellerstaat eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, obwohl er die nationalen Ausstellungsbedingungen des Ausstellerstaates im Rahmen der Mindestanforderungen der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt. Nur dann bleibt Raum, um im dargestellten Sinne in richtlinienkonformer Auslegung einen Missbrauch in einer Berufung auf die Position des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festzustellen. In diesem Zusammenhang erscheint bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O. Rdnr. 30) darauf hinweist, der dortige Fahrerlaubnisinhaber habe die Anforderungen, die in Österreich an die Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden, erfüllt (vgl. auch zur Bedeutung des jeweiligen nationalen Rechts für die Missbrauchsprüfung: Kokott a.a.O. 610).
62 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist neben der missbräuchlichen auch die „betrügerische“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig (vgl. z. B. Urteil vom 12.05.1998 a.a.O.). Dabei ist „betrügerisch“ nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern dahin, ob ein Betroffener eine Rechtsposition „allein durch eine Täuschung ... erwirkt hat“ (EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95 -, „Kol“, Slg. 1997 I, S. 3069, Rdnr. 29). Damit könnte die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig sein, wenn er, wofür mangels eines sich aufdrängenden gegenteiligen Vortrags alles spricht, gegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen hat, dass ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland strafgerichtlich entzogen worden war und er sich in Deutschland vergeblich um eine Wiedererteilung bemüht hatte, sofern ihm die tschechische Fahrerlaubnis nicht erteilt worden wäre, wenn er dies nicht verschwiegen hätte. Die Beweislast dafür trifft ebenfalls die Beklagte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94 -, „Paletta II“, Slg. 1996 I, S. 2357, und dazu Fleischer, a.a.O., 872 f.).
63 
Soweit in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte bei Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Berufung auf die Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erwogen oder angenommen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.) eine erneute Vorlage an den europäischen Gerichtshof für erforderlich und knüpft die Frage, ob ein Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis seine europarechtliche Rechtsposition beim Erwerb der Fahrerlaubnis missbraucht hat, daran an, ob er diese a) unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und b) unter Verschweigen der früheren Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis und der erfolglosen Bemühungen um deren Wiedererteilung erlangt hat. Die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG sei nicht beeinträchtigt, da das erste Ziel der Richtlinie, die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen (vgl. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Richtlinie 91/439/EWG a.a.O.), nicht tangiert sei und das zweite Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Vorbemerkung Abs. 4 zur Richtlinie 91/439/EWG) beeinträchtigt werde. Nach dem Ausgeführten bedarf es aber zur Klärung dieser Fragen keiner erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Entsprechendes gilt für die in den Vorlagebeschlüssen des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 - und des VG Chemnitz vom 11.07.2006 - 2 K 1380/05 - und vom 31.07.2006 - 2 K 183706 -, jeweils zitiert nach juris, aufgeworfenen Fragen.
64 
Das OVG Schwerin bildet im Beschluss vom 29.08.2006 (a.a.O.) zwei Fallgruppen. Nach einer ersten Fallgruppe kann von einer einen Missbrauch begründenden Umgehungsabsicht ausgegangen werden in den Fällen, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis nach Maßgabe des deutschen Rechts nicht erhalten hätte und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates gewandt habe, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung zu unterziehen und dem Erfordernis der Beibringung eines vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entgehen. Eine Umgehung soll nach der Auffassung des OVG Schwerin bei einer zweiten Fallgruppe vorliegen, wenn positiv feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang nicht besteht. Dem kann nach dem Ausgeführten deshalb nur teilweise gefolgt werden, weil von einem europarechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist und die Anknüpfung an einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit die Überprüfung des Zieles der Richtlinie 91/439/EWG eben ohne Einschränkung unzulässig ist.
65 
Unter den dargestellten Voraussetzungen kann beim Kläger nicht von der „missbräuchlichen“ oder „betrügerischen“ Berufung auf Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Reaktion des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik auf Anfragen des Kraftfahrtbundesamts in vergleichbaren Fällen, wie sie sich aus den oben aufgeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergeben. Soweit Antworten erfolgt sind, wurde die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis - nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - bestätigt. Gemäß dem im Beschluss des OVG Frankfurt/Oder dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine einem deutschen Bewerber am 18.08.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,36‰) entzogen worden war. In der Auskunft vom 23.03.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Nach dem im Beschluss des VG Stade vom 16.08.2006 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt ging es dort um eine am 16.02.2005 einem deutschen Bewerber erteilte Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2002 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,69‰) mit einer Sperrfrist von 7 Monaten entzogen worden war. In der Auskunft vom 07.07.2005 wurde die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubniserteilung durch das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik bestätigt. Entsprechend verhielt es sich gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.06.2006 (a.a.O.). Nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,72‰) im Jahre 2002 und Ablauf der Sperre von 11 Monaten wurde dem dortigen Antragsteller am 30.09.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Unter dem 18.02.2005 erklärte das tschechische Verkehrsministerium, obwohl der Antragsteller nicht angegeben habe, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und sich weitere Unregelmäßigkeiten ergeben hätten, werde nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis gebeten. Eine entsprechende Reaktion erfolgte im Verfahren des VG Stuttgart 10 K 3912/05. Dort ging es um die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis am 13.12.2004 an einen Bewerber, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 (BAK 1,19‰) und nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 (BAK 1,15‰) nochmals entzogen worden war. Danach drängt sich auf, dass seitens des tschechischen Verkehrsministeriums länger zurückliegende Trunkenheitsfahrten nach Ablauf der verhängten Sperrfrist als für die Fahreignung nach tschechischem Recht unerheblich gehalten werden, auch wenn die Bewerber eine Erklärung unterzeichnet hatten, dass ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Dies wird bestätigt durch die weiteren oben angegebenen Fälle, in denen überhaupt keine Reaktion seitens der tschechischen Behörden erfolgt ist.
66 
Dies rechtfertigt den Schluss, dass in Tschechien wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug unter erheblich geringeren Voraussetzungen als in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und jedenfalls eine einmalige Trunkenheitsfahrt, die in der Vergangenheit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der zukünftigen Fahreignung beigemessen wird. Damit kann beim Kläger kein „missbräuchliches“ Verhalten festgestellt werden, weil er lediglich von dieser Möglichkeit der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 2703/06 -). Darauf, dass dem so ist, weisen im Übrigen die sich aus den allgemeinen Rahmenbedingungen des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen tschechischen Fahrerlaubnisrechts ergebenden Ausstellungsbedingungen für eine Fahrerlaubnis, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, hin. Entsprechend den Mindestbedingungen gemäß Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 91/439/EWG, aber darüber nicht hinausgehend, ist in Art. 84 Act on the Road Traffic - nachfolgend: tschechische StVO - vom 14.09.2000 (zitiert nach der englischen Übersetzung: Act on the Road Traffic vom 14.10.2000, Collection of Laws - Czech Republic - Part 98 vom 19.10.2000 Nr. 361) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Personen ausgeschlossen, die Verhaltensmängel aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol oder anderen psychotropen Substanzen aufweisen. Unterhalb dieser Schwelle kann als Nebenstrafe ein „Tätigkeitsverbot, bestehend in dem Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen“ verhängt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1c tschechische StVO und dazu im Überblick Neidhart a.a.O., Stichwort Tschechien, RdNr. 39 ff.; Silhavecky, Blutalkohol 1993, 220, 224), sofern der Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht vollständig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat (Art. 94 Abs. 1a tschechische StVO), eine Maßnahme, die nur unter sehr engen Voraussetzungen getroffen wird (vgl. Neidhart, a.a.O., Stichwort Tschechien, Rdnr. 46). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorher verhängtem „Tätigkeitsverbot“ ist in Art. 102 tschechische StVO lediglich vorgesehen, dass der Bewerber das Datum des Vollzugsbeginns der Entziehung der Fahrerlaubnis angibt. Das erklärt sich wohl daraus, dass nach Art. 119 f. tschechische StVO in einem beim Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers geführten Register lediglich das Datum der entsprechenden Entscheidung enthalten ist. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der tschechischen Straßenverkehrsordnung nicht. Selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung entzogen worden ist, verweist Art. 100 tschechische StVO zum Nachweis der wiedergewonnenen Eignung auf die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach der danach anwendbaren Vorschrift des Art. 84 Abs. 4 tschechische StVO reicht für den entsprechenden ärztlichen Nachweis im Grundsatz ein Zeugnis eines praktischen Arztes aus, der aufgrund der Angaben des Bewerbers (Art. 84 Abs. 2 tschechische StVO) seinen Bericht verfasst.
67 
Angesichts dessen drängt sich weiter auf, dass das Verkehrsministerium der tschechischen Republik auf der Grundlage des tschechischen Fahrerlaubnisrechts dem Verschweigen einer zurückliegenden Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ablauf der Sperrfrist geringe Bedeutung beimisst. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass dieses Verschweigen nicht ursächlich für die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Kläger war und damit die Ausnutzung der großzügigen Vorschriften der tschechischen Republik zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch nicht als „betrügerisch“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden kann.
68 
Es kann offen bleiben, ob eine andere Sicht dann gerechtfertigt wäre, wenn das Verhalten der tschechischen Behörden auf andere Gründe als die erleichterten Ausstellungsbedingungen zurückzuführen wäre. Um eine solche Fallgestaltung ging es im Verfahren des VG Stuttgart - 10 K 2284/06 -. Gemäß der dort erteilten Auskunft der Kreisbehörde des Kreises Liberec vom 04.12.2006. In einem Falle, in dem in einem medizinisch-psychologischen Gutachten Alkoholabhängigkeit festgestellt worden war, wurde zur Begründung des Nichteinschreitens der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde ausgeführt, gemäß der Vorschrift des § 96 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Tschechischen Republik könne ein Überprüfungsverfahren spätestens bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Sache gestellt werden; diese Frist sei abgelaufen. Diese Fallgestaltung weist darauf hin, dass Grund für ein Nichteinschreiten der tschechischen Behörden dort nicht die tschechischen Ausstellungsbedingungen, sondern die Tatsache war, dass die tschechischen Behörden erst nach Ende der im tschechischen Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Ausschlussfrist Kenntnis von Anhaltspunkten für die auch nach tschechischem Recht fahreignungserhebliche Alkoholabhängigkeit der dortigen Klägerin erhalten haben und diese damit die Informationsdefizite zwischen deutschen und tschechischen Behörden ausgenutzt hat. Eine solche Ausnutzung von Defiziten im Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden durch einen Fahrerlaubnisbewerber, dem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und an dessen Fahreignung aus den Gründen, die zu der Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, auch nach dem Recht des Ausstellerstaates zumindest erhebliche Zweifel bestehen - wie dies nach dem oben Ausgeführten bei Alkoholabhängigkeit auch in Tschechien der Fall ist -, die vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt werden müssten (vgl. Kokott, DAR 2006, 604, 610; s. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2004 - 3 C 54.04 -), kann eine missbräuchliche bzw. betrügerische Ausnutzung der Rechtsposition aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2007 - 10 K 2284/06 -). Bei der vorliegenden Fallgestaltung - einmaliger, zehn Jahre zurückliegender Alkoholmissbrauch - bestehen aber nach dem Ausgeführten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden bei einer umgehenden Information durch die Beklagte Anlass zum Einschreiten gesehen hätten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist zu bejahen, da der Kläger angesichts der komplexen europarechtlich geprägten Problemstellung des Verfahrens ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.).
70 
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zu den umstrittenen Fragen der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis liegt noch kein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollzie
published on 21/07/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve
published on 27/06/2006 00:00

Tenor A. Gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird der Europäische Gerichtshof angerufen: Die Vorlage betrifft den Fall, dass einer Person in einem Mitgliedstaat (Wohnsitzstaat) durch die Verwaltungsbeh
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.