Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06

bei uns veröffentlicht am16.05.2006

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm das Recht, von seiner von der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt wurde.
Der im Jahre 1977 geborene Antragsteller ist kroatischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 1996 im Besitz einer Fahrerlaubnis der - damaligen - Klasse 3. Am 24.10.1998 machte er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, was u.a. ein dreimonatiges Fahrverbot zur Folge hatte. Am 25.10.1999 verursachte der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,08 ‰ einen Verkehrsunfall. Mit Strafbefehl vom 08.12.1999 entzog ihm das Amtsgericht Ulm daraufhin die Fahrerlaubnis und legte eine Sperrfrist von 7 Monaten für deren Neuerteilung fest. Im April 2000 beantragte der Antragsteller erstmals die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang erklärte er sich auch bereit, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung durchführen zu lassen. Die damit beauftragte Begutachtungsstelle sandte die ihr überlassenen Akten der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde jedoch kommentarlos zurück. Im Februar 2001 zog der Antragsteller gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamts Reutlingen seinen Fahrerlaubnisantrag zurück. Am 02.05.2001 beantragte der Antragsteller wiederum die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Dabei gab er in einem Formularfeld an, dass er unter Alkoholproblemen „leide / oder litt“. Auf eine entsprechende Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde teilte die Polizeidirektion Reutlingen mit, dass der Antragsteller zwischen Juni 1995 und Februar 1997 „insgesamt sieben Mal wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls, ein Mal wegen Ladendiebstahl und ein Mal wegen Raub auf Tankstelle“ kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Das Amtsgericht Reutlingen habe ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahl in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt. Ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabis) sei gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Wiederum erklärte sich der Antragsteller im Neuerteilungsverfahren bereit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Im Januar 2002 sandte die Begutachtungsstelle die Fahrerlaubnisakte wieder zurück. Auf die Aufforderung des Landratsamts Reutlingen, das Gutachten - sofern erstellt - vorzulegen, reagierte der Antragsteller nicht. Mit Strafbefehl vom 14.05.2002 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis und verhängte u.a. ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art. Bei der zugrunde liegenden Tat hatte der Antragsteller ausweislich eines Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 ‰. Im September 2003 nahm ein vom Antragsteller bevollmächtigter Rechtsanwalt wegen der Frage der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Akteneinsicht in die Behördenakten, meldete sich aber in der Folge nicht mehr.
Am 07.12.2005 geriet der Antragsteller am Grenzübergang Waldsassen als Fahrer eines PKW in eine Kontrolle und legte einen in Teplice / Tschechien ausgestellten Führerschein der Klasse B vor. Anlässlich einer Befragung gab er an, eine Zeit lang in Teplice wohnhaft gewesen zu sein und dort nach nur wenigen Fahrstunden für etwa 2.000 Euro den im November 2005 ausgestellten Führerschein erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 27.01.2006 forderte das Landratsamt Reutlingen den Antragsteller daraufhin auf, bis spätestens 20.03.2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines KFZ der Klassen B, M und L in Frage stellten. Nachdem das Landratsamt Reutlingen geklärt hatte, dass der Antragsteller seit 30.06.1997 ununterbrochen mit Wohnsitz in Reutlingen gemeldet war, wandte es sich über das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständige tschechische Fahrerlaubnisbehörde mit der Bitte um Prüfung der Rücknahme der erteilten Fahrerlaubnis. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten legte der Antragsteller in der Folge nicht vor.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 erkannte das Landratsamt Reutlingen dem Antragsteller das „Recht, von einer ausländischen (u.a. tschechischen) Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen“, ab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zugleich forderte es den Antragsteller auf, den ausländischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen und drohte die zwangsweise Wegnahme durch den Polizeivollzugsdienst an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Antragsteller habe wiederholt unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug geführt. Die daraus folgenden Eignungsbedenken habe er nicht durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausräumen können. Die Nichtvorlage des Gutachtens lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller Mängel verbergen wolle, die seine Nichteignung erweisen würden.
Der Antragsteller legte dagegen am 06.04.2006 Widerspruch ein.
Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-47601 ( Kapper ) und die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG geltend, die angefochtene Maßnahme verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsbegründung verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.04.2006 gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 27.03.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, aufgrund des zeitlichen Abstands zum letzten Neuerteilungsantrag habe nunmehr erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden müssen. Da wiederum kein Gutachten vorgelegt worden sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen können. Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die tschechische Fahrerlaubnis als solche gerade anerkannt habe. Infolgedessen sei die ausstellende tschechische Behörde auch darüber informiert worden, dass der Antragsteller offenkundig unter Umgehung des Wohnortprinzips die tschechische Fahrerlaubnis erworben habe. Zu der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Eignungsüberprüfung im Hinblick auf Alkohol oder Drogen habe der EuGH keine Aussagen getroffen.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
14 
Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 , Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 27.03.2006 hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich zunächst in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 ff.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine, am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rdnr. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in Nr. 1 des Bescheids kommen die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (auf das Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf.
19 
Die fehlende Eignung des Antragstellers ergibt sich bei Anwendung nationalen Rechts entweder - wie vom Antragsgegner angenommen - aus der Nicht-Vorlage eines nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis und nach zwei durch den Antragsteller abgebrochenen medizinisch-psychologischen Begutachtungen zum nunmehrigen Nachweis der Fahreignung erforderlichen Gutachtens oder aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
20 
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder dem die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Diesen Tatbestand erfüllt der Antragsteller auf Grund der 1999 erfolgten Entziehung. Darüber hinaus kamen auch die in der Folge im Rahmen der Neuerteilungsverfahren ggf. erstellten Gutachten jedenfalls zu keinem für den Antragsteller positiven Ergebnis. Danach erwiese sich bei Anwendung der Vorschrift des § 28 FeV der Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig.
21 
Allerdings bestehen Zweifel an der Konformität dieser Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht. Es ist fraglich, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der RL 91/439/EWG vereinbar sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, VBlBW 2006, 27; Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -, VBlBW 2006, 110; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - 10 K 3261/05 -).
22 
Wählte man aufgrund dieser Bedenken den Weg, lediglich von Eignungszweifeln aufgrund der Vorgeschichte auszugehen, wie hier offensichtlich vom Antragsgegner mit Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV getan, stellen sich jedoch die gleichen schwer wiegenden rechtlichen Probleme. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (Satz 1), sofern er bei der Anordnung des Gutachtens darauf hingewiesen worden ist (Satz 2). Der Tatbestand ist offensichtlich erfüllt, nachdem der Antragsteller trotz der erfolgten Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt allerdings weiter voraus, dass die Anforderung des Gutachtens ihrerseits formell und materiell zu Recht erfolgt ist. Denn nur aus einer berechtigterweise verlangten Mitwirkungshandlung kann im Weigerungsfalle die schwerwiegende Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgeleitet werden (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2002 - 19 B 814/01, NZV 2002, 427 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rdnr. 22 m.w.N.). Es stellt sich in Anbetracht der gemeinschaftsrechtlichen Problematik derzeit aber als offen dar, ob die Gutachtensanforderung zu Recht ergangen ist (vgl. dazu wiederum die bereits zitierte Rechtsprechung).
23 
Da trotz des voraussichtlich erfüllten Tatbestands des § 11 Abs. 8 FeV in Verbindung mit § 46 FeV oder des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV in beiden Fällen Zweifel an der Konformität der Regelungen mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehen, derzeit aber in Anbetracht des noch nicht entschiedenen Vorlageverfahrens beim EuGH offen ist, ob die Anwendung der nationalen Regelungen mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist (vgl. den entsprechenden Vorlagebeschluss des VG München v. 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, NJOZ 2005, 2824 ff.), ist von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers auszugehen.
24 
Der Antrag ist gleichwohl abzulehnen, weil die Kammer nach der danach erforderlichen Interessenabwägung kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers festzustellen vermag.
25 
Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so sind die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewichten. Als Maßstab sind dabei die Erwägungen sinngemäß heranzuziehen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2002 zur Frage von Gutachtensanforderungen bei einmaligem Haschischkonsum (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff.) angestellt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 11 C 05.940 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005 - 2 K 1276/05 -), da dieser Maßstab die Sicherheitsinteressen einerseits und die Interessen an der Ausnutzung der noch nicht bestandskräftig entzogenen Fahrerlaubnis andererseits zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
26 
Unter Anwendung dieses Maßstabs des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug dann überwiegt und der Betroffene die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung hinnehmen muss, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
27 
Im Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Grund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Ulm im Dezember 1999 wie auch insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller im Rahmen von Neuerteilungsverfahren in der Folge wiederholt medizinisch-psychologische Begutachtungen abgebrochen hat bzw. jedenfalls in keinem Fall ein positives Gutachten vorlegen konnte, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nicht mehr unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Antragsteller noch im Mai 2002 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (zudem in alkoholisiertem Zustand) verurteilt worden ist. Unter dem Eindruck all dessen bemühte er sich offenkundig um die hier streitige tschechische Fahrerlaubnis. Substantiierte Einzelheiten über Inhalt und Ablauf einer in Tschechien ggf. vorgenommenen ärztlichen Untersuchung hat der Antragsteller ebenso wenig geschildert wie nähere Einzelheiten zu seiner vorgeblichen Wohnsitznahme in Tschechien. Bei der Grenzkontrolle hat er lediglich angegeben, dort „eine Zeit lang“ wohnhaft gewesen zu sein. Für den Erwerb der Fahrerlaubnis habe er nur wenige Fahrstunden absolvieren müssen. Sofern eine ärztliche Untersuchung stattgefunden haben sollte, ist derzeit davon auszugehen, dass es sich um eine Routine-Untersuchung handelte, die - ohne Kenntnis der alkoholbedingten körperlichen und psychischen Probleme des Antragstellers und ohne Kenntnis seiner Vorgeschichte - auf etwaige Alkoholprobleme nicht eingegangen ist. Wäre es anders gewesen, wäre darüber hinaus auch zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ein derartiges positives Untersuchungsergebnis ohne Weiteres mitgeteilt hätte. Schließlich kann auch der Umstand einer beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr über mehrere Monate hinweg hier zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten ist die bloße beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr kein Indiz für die wiedererlangte Geeignetheit eines Verkehrsteilnehmers.
28 
Der Interessenabwägung steht auch nicht entgegen, dass für den Fall, dass sich die Maßnahmen als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen sollten, mit der vorliegenden Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier indes nicht. Insbesondere handelt es sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers - im Übrigen ist der Antragsteller kroatischer Staatsangehöriger -, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, sodass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, vensa). Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit Ausschlag gebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
29 
Sollte sich die Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Vorlage des Führerscheins zum Zwecke der Eintragung) als voraussichtlich nicht rechtsverletzend. Sollte die Eintragung Rechte der Tschechischen Republik verletzen, so könnte der Antragsteller dies nicht als eigenes Recht geltend machen. Das Landratsamt hat zudem nicht die Abgabe des Führerscheins, sondern lediglich dessen Vorlage zur Eintragung der Aberkennungsentscheidung verfügt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2006 - 10 K 3261/05

bei uns veröffentlicht am 19.01.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2005 - 10 S 1057/05

bei uns veröffentlicht am 07.11.2005

Tenor Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verw

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. Jan. 2005 - 4 K 2198/04

bei uns veröffentlicht am 05.01.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Rech
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Mai 2006 - 6 K 489/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06

bei uns veröffentlicht am 21.07.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2006 - 6 K 489/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeve

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) „Weilheim, Bundesrepublik Deutschland“ angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten („Gleichrichtung“ des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.
10 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
11 
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
12 
Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten „Entlassungsbericht“ (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
13 
„... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung...“
14 
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
15 
Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.
16 
Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
17 
Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis „nicht anzuerkennen“, wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
18 
Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter „Wohnort“ nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.
19 
Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
20 
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.
21 
2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.
22 
a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
23 
Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.
24 
Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt („Entziehung der Fahrerlaubnis“ oder „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“) beseitigt werden.
25 
Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die „Fahrerlaubnis entzogen“, d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.
26 
Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene „Umtausch“ setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.
27 
Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).
28 
b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
30 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.06.2005. Durch diese wurde die ihm am 01.11.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AB mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1.). Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis 24.06.2005, dem Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Verfügungen wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung wurde ihm unmittelbarer Zwang durch Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4).
Der Antragsteller war bereits wegen einer am 10.10.1985 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,15 ‰) und anderer Delikte vom Amtsgericht B. am 19.03.1986 (rechtskräftig seit 04.04.1986) zu einer Bewährungsstrafe (1 Jahr und 3 Monate) verurteilt worden; ihm war die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen worden. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 23.09.1987 aufgrund eines bedingt positiven Gutachtens hatte er am 09.06.1994 und am 25.09.1995 zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) begangen, die mit Geldbußen geahndet worden waren. Eine Alkoholfahrt mit dem PKW am 31.10.1997 (BAK 1,0 ‰) hatte zu einer Geldbuße von 1.500 DM und einem einmonatigen Fahrverbot geführt. (Bußgeldbescheid bestandskräftig seit 23.01.1998). Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B. vom 26.03.1998 - rechtskräftig seit 10.08.1998 - war er wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die am 11.11.1997 tateinheitlich begangen worden waren (Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden; zugleich war ihm erneut die Fahrerlaubnis, jetzt mit einer Sperrfrist von drei Jahren, entzogen worden. Eine Alkoholfahrt mit einem Mofa am 28.05.1999 (BAK 1,07 ‰), hatte zu einem seit 07.08.1999 bestandskräftigen Bußgeldbescheid über 1.500 DM, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot, geführt. Durch drittes Urteil des Amtsgerichts B. vom 21.02.2000 - rechtskräftig seit 29.02.2000 - war er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 09.10.1999 (Blutalkoholkonzentration von 1,42‰), zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Zugleich hatte das Gericht eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (bis 28.02.2004) ausgesprochen. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fahrt am 24.07.2002 mit einem Mofa, das erheblich höhere Geschwindigkeiten als 25 km/h erreichte) hatte das Amtsgericht B. den Kläger am 19.12.2002 zu einer Geldstrafe verurteilt. Die zugleich ausgesprochene isolierte Sperrfrist wurde durch das seit 27.02.2003 rechtskräftige Urteil des LG S. in der Berufung auf 1 Jahr ermäßigt. Nach Mitteilungen der Polizeidirektion ... soll der Antragsteller zwischen dem 07.05.2003 und Februar 2004 mehrfach mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen gefahren sein.
Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Polizeidirektion ... dem Landratsamt mit, bei einer Kontrolle habe der Antragsteller einen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 01.11.2004, vorgezeigt. Es bestehe der Verdacht der Umgehung inländischer Verwaltungsauflagen (Hinderungsgründe für eine Neuerteilung). Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 04.02.2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, da Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Es wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Er stützte die Gutachtensaufforderung auf die rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis, nachfolgende Alkoholfahrten als Lenker eines Mofas und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers. Er leitete daraus folgende Fragestellungen an den Gutachter ab:
1. Ist trotz der aktenkundigen Straftaten [Urteile des AG B. vom 19.03.1986, 26.03.1998 und 19.12.2002] zu erwarten, dass (der Antragsteller) die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der FE-Klassen A und B im Verkehr erfüllt?
2. Ist zu erwarten, dass (der Antragsteller) auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der FE-Klassen A und B in Frage stellen?
Der Antragsteller legte den angeforderten Gutachtensauftrag am 18.02.2005 und das aufgrund der Untersuchung vom 12.04.2005 gefertigte medizinisch-psychologische Gutachten des Instituts für Beratung, Begutachtung, Kraftfahreignung über seinen Bevollmächtigten am 17.05.2005 vor. Zugleich ließ er mitteilen, das für ihn negative Endergebnis sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die als einschneidend empfundene Haftzeit und der Umstand, dass der Antragsteller seit nahezu fünf Jahren nicht mehr alkoholauffällig geworden sei, nicht gewürdigt worden. Er beantragte die Einholung eines Obergutachtens. Dem widersprach der Antragsgegner unter dem 19.05.2005 und erklärte, durch das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten hätten die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden können. Eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Zur Äußerung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis erhielt der Antragsteller Frist bis zum 02.06.2005. Unter dem 10.06.2005 erließ der Antragsgegner die angegriffene Verfügung, die am 22.06.2005 an den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt wurde.
Seinen Widerspruch vom 04.07.2005 begründete der Antragsteller zunächst damit, nach § 11 Abs. 2 Satz 4 IntVO dürfe der Führerschein nicht einbehalten werden. Der Antragsgegner verwies darauf, dass wegen des inländischen Wohnsitzes des Antragstellers nicht die IntVO sondern die Fahrerlaubnisverordnung einschlägig sei. Weiter trug der Antragsteller vor, die Verfügung könne sich auf keine Rechtsgrundlage stützen, da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Kapper, NZV 2004, 372) § 28 Abs. 4 FeV unberücksichtigt bleiben müsse.
Am 07.10.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 10.06.2005 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragen lassen. Er hat sich auch hier auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg.2004, I-5205) und die daraus zu ziehenden Folgerungen berufen.
II. Der Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers und gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs auszulegen. Gegenüber der mit Sofortvollzug versehenen Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzugs hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Diese Folge ist an den Sofortvollzug der Fahrerlaubnis gebunden und teilt deren rechtliches Schicksal. Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Wegnahme des Führerscheins kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, sodass hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des Rechtsschutzes ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG).
10 
Der Antrag dürfte zulässig sein. Soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung) richtet, dürfte dem Antragsteller hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt allerdings einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschluss vom 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sofern auf den Antragsteller die unter anderem auf die Unterbindung eines „Führerscheintourismus“ ausgerichteten Regelungen des § 28 Abs. 4 FeV anzuwenden sind, könnte es dem Antragsteller zwar schon von Gesetzes wegen an einer Berechtigung fehlen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, da eine behördliche Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV über das Recht zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O. für den Sonderfall einer Verpflichtungsklage hinsichtlich des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -, zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -, zitiert nach juris; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -, zitiert nach juris). Die Verfügung des Antragsgegners vom 10.06.2005 stellt in ihrer Ziff. 1 aber nicht lediglich eine deklaratorische Feststellung der aufgrund Gesetzesrechts fehlenden Berechtigung des Antragstellers zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland dar, sondern entfaltet eine eigenständige Regelungswirkung im Hinblick auf die Folge dieser behördlichen Maßnahme nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV, die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, deren Grundlage die behördliche Entziehungsmaßnahme darstellt. Der Antragsgegner dürfte, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antragsteller im Besitz einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis ist und die Ermittlungen zur Ausräumung der Eignungszweifel gescheitert waren, sich nicht lediglich darauf beschränken können, dem Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilung von der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zu machen. Um den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG, die nach der Entziehung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis deren Rückleitung an den anderen Mitgliedstaat vorsehen, Rechnung zu tragen, dürfte der Antragsgegner vielmehr gehalten gewesen sein, seine Ermittlungen durch eine förmliche Entziehungsentscheidung, der nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des Erlöschens des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zukommt, abzuschließen, um zugleich die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins aussprechen zu können. Dem Antragsteller dürfte deshalb für die begehrte Wiederherstellung des Suspensiveffektes im Hinblick auf diese Rechtswirkung der Entziehungsverfügung ein Rechtsschutzbedürfnis zustehen.
11 
Dass dem Antragsteller auch hinsichtlich der ihm in Ziff. 2 auferlegten Verpflichtung zur Ablieferung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis zustehen dürfte, bedarf keiner näheren Ausführungen.
12 
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
13 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso[!Duden1]  größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr[!Duden2]  Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache höchstens als offen anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt aber das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Antragstellers.
14 
Auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts dürften allerdings keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung bestehen.
15 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5b, Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, wie auch dann entsprechend vorgehen, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem der genannten Verstöße oder Straftaten beruhte. Bei ordnungsgemäßer Anordnung und Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihre Entscheidung auf das Ergebnis des Gutachtens zu stützen.
16 
Nach diesen Maßstäben dürfte von einer fehlenden Eignung des Antragstellers auszugehen sein, denn das vorliegende Gutachten vom 26.04.2005 dürfte normgerecht angeordnet und erstellt worden sein wie auch die mangelnde Eignung des Antragstellers in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen.
17 
Die Gutachtensanordnung dürfte zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, a.a.O.). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers und eine weitere Alkoholfahrt ausreichend dargelegt, sodass der Antragsteller ihr entnehmen kann, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand.
18 
Die Fragestellung an den Gutachter dürfte gemäß § 13 Nr. 2b FeV und § 11 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 b FeV gerechtfertigt sein. Zum einen dürfte die Voraussetzung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen. Hierfür reichen die Trunkenheitsfahrten vom 11.11.1997, 28.05.1999 und vom 09.10.1999 ersichtlich aus. Zum anderen dürften die Urteile vom 26.03.1998, 21.02.2000 und 19.12.2002/27.02.2003 den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV genügen, denn durch sie wurden - wiederholt - Straftaten geahndet, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen. Wegen einer solchen Straftat wurde dem Antragsteller auch die Fahrerlaubnis im Urteil vom 26.03.1998 entzogen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b FeV).
19 
Die vom Antragsgegner herangezogenen strafgerichtlichen Entscheidungen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, g und h StVZO bzw. § 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StVG sämtlich in das Verkehrszentralregister einzutragen waren, dürften - mit Ausnahme des Urteils vom 19.03.1986 - keinem Verwertungsverbot unterliegen. Sie gehen zwar bis ins Jahr 1997 zurück. Gleichwohl dürften die Einträge - mit der genannten Ausnahme - sämtlich noch am 31.12.1998 (vgl. dazu § 65 Abs. 9 StVG) vorhanden gewesen sein. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 StVZO in der damals gültigen Fassung hinderten Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen. Unter Beachtung der Tilgungsfristen von fünf Jahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a. und c. StVZO und von zehn Jahren in § 13a Abs. 2 Nr. 3 StVZO führte dies dazu, dass die Entscheidung des AG Backnang vom 26.03.1998 (Tilgungsfrist 10 Jahre) am 31.12.1998 noch eingetragen war. Dagegen dürfte das Urteil des AG Backnang vom 19.03.1986 gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StVZO mit dem 04.04.1996 (nach Ablauf von 10 Jahren ab Rechtskraft) getilgt worden sein, denn aus § 13a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVZO folgt, dass innerhalb dieser Frist erfolgende Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten lediglich die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen strafgerichtlicher Entscheidungen hindern.
20 
Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 01.01.1999 erfolgt und zu diesem Datum noch nicht getilgt sind, sind aber nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar. Danach dürfen die Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, längstens jedoch bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Die frühere Fassung von § 52 Abs. 2 BZRG sah vor, dass auch eine im Bundeszentralregister getilgte Eintragung in einem Verfahren berücksichtigt werden durfte, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat ins Verkehrszentralregister einzutragen war. Diese Vorschrift enthielt keinerlei zeitliche Begrenzung. Die Regelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG dient der Gleichstellung der Verwertbarkeit der vor dem 01.01.1999 eingetragenen Altfälle mit den nach dem 31.12.1998 eingetragenen Neufällen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des StVG, BT-Drucks. 14/4304 vom 12.10.2000; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2003 - 10 S 2316/02 -). Für letztere gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG eine zehnjährige Tilgungsfrist, wenn es sich um strafgerichtliche Entscheidungen handelt, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Die zehnjährige Frist beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Diese Fristenregelung findet nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 HS. 2 auch auf die hier vor dem 01.01.1999 erfolgten Eintragungen Anwendung, da die Berechnung einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, DVBl. 2005, 1333-1337 und bei juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.05.2004 - 1 R 25/03 -, DAR 2004, 546f.; a.M. OVG Weimar, Urteil vom 21.02.2005 - 2 KO 610/03 -, jeweils zitiert nach juris). Die zehnjährige Tilgungsfrist für die vor dem 01.01.1999 eingetragene Straftat begann somit am 10.08.2003 (fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils vom 26.03.1998) und ist derzeit, ebenso wie die Tilgungsfrist nach den Urteilen des AG Backnang vom 21.02.2000 und vom 19.12.2002/27.02.2003 noch nicht abgelaufen.
21 
Verwertbar ist auch die Trunkenheitsfahrt vom 28.05.1999, obgleich sie lediglich zu einem Bußgeldbescheid vom 13.07.1999 über 1.500 DM und einem dreimonatigen Fahrverbot geführt hatte. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 1-3 StVG ist die Tilgung dieses Eintrags erst mit der Tilgung der beiden genannten jüngeren Urteile zulässig, denn Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG - Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze - sind gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG von der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgenommen.
22 
Dass der Antragsgegner in seiner Gutachtensaufforderung wie auch in der angefochtenen Verfügung auch die Verurteilung des Antragstellers vom 19.03.1986 genannt hat, dürfte ungeachtet deren Tilgung unschädlich sein, denn die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung dürfte davon nicht abhängen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.05.1993 - 10 S 852/93 - und vom 22.01.1993 - 10 S 2958/92 -; enger OVG Münster, Beschluss vom 03.06.1975 - XIII B 903/73 -, DAR 1976, 221, 223). Die getilgte Tat schlägt sich in den vom Antragsgegner formulierten Fragen an den Gutachter nicht entscheidend nieder. Auch ohne sie hat der Antragsteller „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen“ (§ 13 Nr. 2 Buchst. b. FeV - Verurteilungen vom 26.03.1998 und vom 21.02.2000, Bußgeldbescheid vom 13.07.1999) und liegen bei ihm „wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ wie auch „Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ vor (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV - Verurteilungen vom 26.03.1998, 21.02.2000 und 19.12.2002/27.02.2003, Bußgeldbescheid vom 13.07.1999). Aus dem Gutachten vom 26.04.2005 ergibt sich klar, dass es für die Bewertung der Befunde, insbesondere, soweit sie für den Antragsteller negativ sind, allein auf die Jahre ab 1997 ankommt, und das Geschehen in den 80er Jahren ohne Bedeutung ist. Sowohl für die Feststellung einer wiederholten alkoholisierten Verkehrsteilnahme als auch für den Grad der Alkoholisierung ist die Tat vom 09./10./1985 unerheblich, da der Alkoholisierungsgrad bei den Fahrten am 11.11.1997 (PKW) und am 09.10.1999 (Mofa) deutlich höher war. Auch das Kriterium einer „ersten aktenkundigen Trunkenheitsfahrt“ wird vom Geschehen am 10.10.1985 nicht erfüllt, denn zuvor war dem Antragsteller schon wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 04.11.1984 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sollte das Geschehen am 09./10.10.1985 vom Gutachter gleichwohl als „erste aktenkundige Trunkenheitsfahrt“ gewertet worden sein, so wäre dies für den Antragsteller günstig, denn bei der - zeitlich nachfolgenden - Trunkenheitsfahrt am 11.11.1997 lag die festgestellte BAK um mindestens 0,38 ‰ höher. Für die medizinische Alkoholanamnese war das Geschehen 1985 ohne Bedeutung. Im Rahmen der psychologischen Exploration wurde der Antragsteller zwar auch zu diesem Geschehen befragt, jedoch treten seine Angaben hierzu gegenüber seinen Äußerungen zum späteren Geschehen im Jahr 1997 und später nach Umfang und Inhalt deutlich zurück. Die Bewertung der Befunde hinsichtlich der Alkoholfragestellung, die für die negative Beantwortung der gestellten Fragen entscheidend war, stützt sich weder ausdrücklich noch immanent auf das Verhalten des Antragstellers vor 1997. Die entscheidende Änderung im Trinkverhalten, die der Antragsteller im Vergleich der Jahre 1997 bis 2000 mit der Zeit danach behauptet und deren persönlichkeitsbezogene Begründung die Gutachter vermissen, hat mit dem Geschehen in den 80er Jahren nichts zu tun.
23 
Selbst wenn die Fragestellung wegen der Bezugnahme auf das Urteil vom 19.03.1986 fehlerhaft sein sollte, so dürfte dies nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens als einer neuen Tatsache ändern, aus der sich die mangelnde Eignung des Antragstellers ergibt. Denn wenn sich ein Betroffener einer angeordneten Begutachtung gestellt hat und der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten vorliegt, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 11 B 14/96 - zu § 15b Abs. 1 StVZO, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 26 und juris). Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO ab. Diese Norm wurde wie der gesamte Teil A der StVZO zum 01.01.1999 durch die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.08.1998 (BGBl. I, S. 2214) abgelöst. Die Ausdifferenzierung von § 15 b Abs. 2 StVZO durch §§ 9 Absätze 2 bis 4, 13 und 14 FeV gibt keinen Anlass, von der Bewertung eines vorliegenden Gutachtens als „neuer Tatsache“ abzuweichen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 11 FeV Rdnr. 24 a.E., unklar OVG Bremen, Beschluss vom 06.03.2000 - 1 B 61/00 -, juris, in einem obiter dictum).
24 
Das Gutachten selbst und sein Ergebnis dürften nicht zu beanstanden sein. Das Gericht hat keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren die Richtigkeit der von den Gutachtern aufgrund der Aktenanalyse sowie der Untersuchung des Antragstellers getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die notwendigen Explorationen sind vollständig und zutreffend auf der Grundlage anerkannter Verfahren durchgeführt worden und gehen weder von offenkundig unzutreffenden Voraussetzungen aus, noch weist das Gutachten auch dem nicht Sachkundigen erkennbare, die Entscheidung beeinflussende Mängel und unlösbare Widersprüche auf. Ebenso wenig besteht Anlass, an der Sachkunde und Überparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln. Vielmehr sind die von den Gutachtern aus den Befunden gezogenen Folgerungen schlüssig und nachvollziehbar. Demnach sind einerseits die medizinischen Befunde wie auch die Aufarbeitung der Vorkommnisse, deretwegen der Antragsteller durch Bußgeldbehörde und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, in rechtlicher Hinsicht geeignet, Bedenken der Behörde auszuräumen. Andererseits fehlt aber eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen persönlichen Faktoren für Entstehung und Aufrechterhaltung einer problematischen Alkoholbeziehung. Weil der Antragsteller insoweit nahezu ausschließlich auf äußere Lebensbedingungen und deren Änderungen - besonders im Vergleich von 1997-2000 zu 2001 ff. - verweist, sehen sich die Gutachter nicht in der Lage, eine stabile Verhaltensänderung des Antragstellers zu attestieren, was dazu führt, dass sie auch nicht annehmen können, dass die Fahreignung des Antragstellers wieder hergestellt sei. Dass der Antragsgegner dieser gut nachvollziehbaren Argumentation gefolgt und daraus auf eine - weiterhin - fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat, dürfte nicht zu beanstanden sein.
25 
Dass die Erfolgsaussichten des Rechtstreits in der Hauptsache gleichwohl als offen anzusehen sein könnten, folgt aus dem Umstand, dass die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können.
26 
Der Antragsteller beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg.2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
27 
Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
28 
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
29 
Ob allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigem Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und kann im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden (vgl. einerseits OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 (42/04); andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - und Beschlüsse vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - sowie vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; differenzierend BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
30 
Dagegen spricht im vorliegenden Fall insbesondere noch, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten um eine „neue Tatsache“ handeln dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996, a.a.O.), die erst nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis bekannt geworden ist. Die in der angeführten Entscheidung enthaltene Begründung dafür, dass es auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines solchen Gutachtens nicht ankomme, führt in der Konsequenz dazu, dass auch eine möglicherweise rechtswidrige Rückbeziehung auf vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegende Gründe für diese Anordnung keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit dieses Gutachtens haben kann.
31 
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind deshalb allenfalls als offen anzusehen. Die danach erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Dieser hat infolge seiner Alkoholisierung am 11.11.1997 einen kontrollierenden Polizeibeamten bewusst an Leib und Leben gefährdet und noch während der Bewährungszeit in alkoholisiertem Zustand zumindest zweimal am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen und damit sich und andere gefährdet (28.05.1999: BAK 1,07 ‰ und 09.10.1999: BAK 1,42 ‰). Solange die sich daraus ergebenden Eignungsbedenken nicht ausgeräumt sind, stellt der Antragsteller gerade auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Mindeststandards im Straßenverkehr ein erhebliches Risiko für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer dar. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins auch von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III ab. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis für die Klassen A und B erteilt worden, so dass er hinsichtlich der im Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG genannten Gruppen (Nr. 1) der Gruppe 1 zuzurechnen ist. Auch die Richtlinie wertet den Alkoholgenuss als eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und fordert deshalb bei der Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit (Anhang III Nr. 14). Nach Nr. 14.1 des Anhangs darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Auch wenn jedenfalls den vorliegenden Unterlagen keine Nachweise für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne der Internationalen Klassifikation ICD-10 (F10.25) zu entnehmen sind, so ist zumindest für die Jahre 1997-1999 von einem - zur Fahrungeeignetheit führenden - Alkoholmissbrauch auszugehen, der der Abklärung hinsichtlich des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit bzw. des Vermögens, zwischen Verkehrsteilnahme und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, bedarf. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine in der Person des Antragstellers begründete nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens voraus. Diese Änderung des Trinkverhalten setzt beim Betroffenen u.a. die Bildung eines angemessenen Problembewusstseins voraus, zudem muss die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (mindestens sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert worden sein, und der Änderungsprozess muss nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., 2000, Nr. 3.11.1). Wegen der vom Betreffenden ursprünglich ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn durch eine entsprechende sachverständige Prüfung belegt ist, dass der Betreffende hinsichtlich des Alkoholkonsums einen nachhaltigen Änderungsprozess durchlaufen hat.
32 
Diesen Beleg stellt weder das vorgelegte Gutachten dar, noch ergibt sich aus den Akten oder dem Vortrag des Antragstellers, ob in Tschechien die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die in seiner Person bestehenden Umstände geprüft worden ist. Danach spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch die zuständigen deutschen Behörden an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - an sich für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter erheblichem Alkoholeinfluss nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen dieses Verfahren mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind.
33 
Deshalb fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten.
34 
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung vom 10.06.2005 war deshalb abzulehnen.
35 
Auf der dargestellten Grundlage dürften auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV für die in Ziff. 2 der Verfügung vom 10.06.2005 auferlegte Ablieferungspflicht ersichtlich gegeben sein. Diese Ablieferungspflicht entspricht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eines Fahrerlaubnisinhabers zum Zwecke der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug und die Aufhebung der Fahrerlaubnis den Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann, indem er diesen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der den Führerschein ausgestellt hat, zurückleitet. Danach dürfte die Ablieferung des Führerscheins zum Zwecke der Rücksendung an die tschechischen Behörden und nicht lediglich die Vorlage zur Eintragung einer Beschränkung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV erforderlich sein. Denn dass die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis - nur - die Aberkennung des Rechts, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zur Folge hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine Entziehungsentscheidung i.S.v. § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FeV handelt (§ 46 Abs. 1 und 5 FeV). Es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Vorlage des Führerscheins den Anschein erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 -; a.A. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 11 CS 05.1505 -).
36 
Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht zu beanstanden.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 29.04.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegnervertreter erteilt. Am 20.03.2004 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizeidirektion R. ein Urinvortest hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Heroin und THC positiv. Ausweislich des Anschreibens der Polizeidirektion an die Kriminalpolizei räumte der Antragsteller ein, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und in den letzten Tagen auch wiederholt Heroin genommen zu haben. Er habe auch seinen Pkw gelenkt. Er habe aber darauf geachtet, nicht unmittelbar nach einem BtM-Konsum Auto zu fahren. Am Kontrolltag sei er nur Beifahrer gewesen. Der Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte den Führerschein des Antragstellers.
Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 14.04.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Ziff. 9.1).Wer Betäubungsmittel mit der Ausnahme von Cannabis konsumiere, sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiere, sei ebenfalls nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der Einlassungen des Antragstellers zum Heroin- und Cannabiskonsum stehe seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er am 20.03.2004 lediglich Beifahrer gewesen sei. Seine Einlassungen gegenüber der Polizei widerrufe er, da sie nur teilweise zutreffend seien. Er räume ein, dass er in sehr geringen Mengen Cannabisprodukte gelegentlich konsumiert habe. Heroin habe er nie gespritzt. Er habe sich unverzüglich mit der Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Er sei bereit, Urinproben abzugeben, um nachzuweisen, dass bei ihm keine Drogenproblematik bestehe. Mit Bescheid vom 16.08.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Angaben aus dem Polizeibericht keine Zweifel bestünden. Der Widerruf und die Abmilderung der Aussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien eine bloße Schutzbehauptung. Gegen diesen am 18.08.2004 zugestellten Bescheid unternahm der Antragsteller nichts.
Dem Antragsteller wurde am 19.09.2004 durch die zuständige Behörde in K., Tschechische Republik, ein Führerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 16.10.2004 wurde der Führerschein durch den Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegnervertreter wurde um Herausgabe des Dokumentes gebeten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004. Rs. C- 476/01 - Kap-per - wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisse der anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 erkannte der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es wurde angeordnet, dass der tschechische Führerschein bei dem Antragsgegnervertreter zu verbleiben habe. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf ausländische Fahrerlaubnisse die Vorschriften der FeV Anwendung finden würde, was sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gegenüber der Begründung des Widerspruchbescheids vom 16.08.2004 würden sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Es stünde weiterhin fest, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es treffe nicht zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur durch Behörden des die Fahrerlaubnis ausstellenden Landes erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH führe hier auch zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Verfahren sei es um die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafgerichte gegangen. Eine Sperrfrist, wie sie in diesen Fällen zu beachten sei, gebe es im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren gar nicht.
Gegen diese am 06.11.2004 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 06.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man davon ausgehe, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung europäischen Rechts unzulässig sei. Die Kapper-Entscheidung des EuGH könne auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt werden müssen. Die Tschechische Republik sei nun zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei folge sie anderen Richtlinien als das Landratsamt R. Dies dürfe für den Antragsteller jedoch keine negativen Folgen zeitigen.
Am 04.12.2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragsteller angenommen habe. Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung müsse die Fahrerlaubnis nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Es lägen insbesondere keine Umstände vor, die eine neuerliche Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 27.10.2004 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass beim Antragsteller derzeit die notwendige Fahreignung fehle. Dies folge aus § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsteller habe die ausländische Fahrerlaubnis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids aus dem Entziehungsverfahren erworben. Von einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik könne keine Rede sein. Der Antragsteller könne nach § 28 Abs. 5 FeV seine Eignung nachweisen. Dann dürfe er von der Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
14 
II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegnervertreters kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3 4. Var. FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm, nachdem die Entziehungsverfügung des Antragsgegnervertreters mit Ablauf des 20.09.2004 - der Klagfrist gegen den Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt. Ein solcher ist in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung ergangen.
19 
Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelung mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften besteht. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
20 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
21 
In Anwendung auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Antragstellers spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 - veröffentlicht unter www.curia.eu.int). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 Abs. 4 EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Antragsteller verfügt worden ist, aber mit Ablauf des 20.09.2004 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.
22 
Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:
23 
„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“
24 
Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:
25 
„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“
26 
Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu.
27 
Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Antragstellers jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da vor dem 20.03.2005 eine einjährige Abstinenz unter keinen Umständen nachgewiesen werden kann. Die Kammer geht dabei wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vom 16.08.2004 davon aus, dass es sich bei dem nachträglichen Widerruf der Aussage des Antragstellers, er habe einige Male Heroin genommen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, wie es zu der Behauptung hätte kommen sollen, entspräche sie nicht der Wahrheit. Auch hat er sich gegen den die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt.
28 
Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04):
30 
„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse (“Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...
31 
Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“
32 
In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.
33 
Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund des gedrängten Zeitablaufs zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat die Behörde jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Da sich hier jedoch außer der zeitlichen Nähe zwischen Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsverfügung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten finden lassen, kann derzeit ein solches auch nicht angenommen werden.
34 
Selbst wenn man dem Ansatz des Antragsgegnervertreters folgt und über § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar die §§ 46 und 14 FeV zur Anwendung bringt, bleibt es bei der offenen Rechtslage, welche zu einer umfassenden Interessenabwägung führt. Denn auch bei dieser Konstellation bliebe es dabei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht in letzter Konsequenz die Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften negieren könnte, indem es Sachverhalte anders beurteilt als das Fahrerlaubnisrecht in einem anderen Mitgliedstaat und damit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gelangt, obschon dieser Sachverhalt im Mitgliedstaat der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Entzug oder zur Verweigerung der Erteilung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Gericht geht aber augenblicklich abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters davon aus, dass die Regelung der §§ 46 und 11 bis 14 FeV, anzuwenden über den Verweis in § 28 Abs. 1 FeV, nur in den Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung oder aber zur Entziehung der Fahrerlaubnis gibt.
35 
Somit stellt sich die Lage im vorliegenden Verfahren so dar, dass sich eine Vorlage von verschiedenen Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Regelungen mit dem Inhalt des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der RL 91/439/EWG geradezu aufdrängt. Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer erscheint hingegen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen schwierig.
36 
Bei einer Bewertung der sonstigen Interessen, welche in die eigene Ermessensentscheidung der Kammer einzustellen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes. Das zugunsten des Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszunutzen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer bei einer Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich - und so auch hier - zurückstehen. Auch der Umstand, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zur vollen Anwendung gelangen könnte - nämlich dann, wenn Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/349/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegenstünde - führt die Kammer zu keiner abweichenden Interessenbewertung. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen. Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
37 
Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Einbehalten des Führerscheins) als wohl rechtmäßig, so dass § 47 Abs. 1 und 2 FeV dann wohl zu der getroffenen Entscheidung berechtigte. Sollte der Antragsteller das Dokument nachweislich zum Nachweis seiner (tschechischen) Fahrerlaubnis außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland benötigen, könnte ihm ein Herausgaberecht zustehen. Da insoweit jedoch nichts vorgetragen worden ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
38 
Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.