Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

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Die Kehrseite des Erinnerns – Das OLG verneint den Auslistungsanspruch des Klägers aufgrund eines öffentlichen Interesses an der Berichterstattung

07.09.2020

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insb. persönlicher Gesundheitsdaten) erstattete. Das OLG verneinte einen solchen Auslistungsanspruch mit der Begründung, dass Interesse des Betroffenen nicht schwerer wiege als die kollidierenden Grundrechts- und Interessenlagen. – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht

Bereithalten von Kurzmeldungen über einen verurteilten Straftäter zum Abruf im Internet

06.04.2011

Bereithalten von Online-Kurzmeldungen in einem nur mit Zugangsberechtigung einsehbaren Archiv, in denen ein Straftäter namentlich genannt wird, ist zulässig -BGH-Urteil vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 114/09) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verfassungsrecht

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§ 234 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 85a Bußgeldvorschriften


(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem
§ 234 StPO zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 17 Höhe der Geldbuße


(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 68 Zuständiges Gericht


(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 69 Zwischenverfahren


(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf ger

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde


(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 87 Anordnung der Einziehung


(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger b

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten


(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen


(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung e

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2009 - VI ZR 228/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2009 - VI ZR 227/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 244/08 Verkündet am: 9. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgeri

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2010 - VI ZR 243/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2011 - VI ZR 347/09

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 347/09 Verkündet am: 1. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2011 - VI ZR 345/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 115/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 115/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 346/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 346/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 114/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 114/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Ar

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2010 - VI ZR 245/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/08 Verkündet am: 20. April 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2010 - VI ZR 246/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 246/08 Verkündet am: 20. April 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgeric

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - 5 B 14.2164

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Aug. 2014 - AN 4 K 13.01634

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.8.2013, Az. ..., wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicher

Amtsgericht München Endurteil, 06. Nov. 2015 - 142 C 30130/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Amtsgericht München Endurteil, 11. Dez. 2015 - 142 C 30131/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2018 - VI ZR 30/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 30/17 Verkündet am: 20. Februar 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Okt. 2016 - 15 U 173/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.8.2015 (28 O 14/14) unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreit

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, ihr bezüglich diverser, im Einzelnen bezeichneter Vergabeentschei

Oberlandesgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 15 U 197/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.11.2015 (28 O 495/14) in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 14.1.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist ge

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2015 - 1 B 32/15

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Rechtssache hat

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - VI ZR 358/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR358/13 Verkündet am: 23. September 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 1 S 169/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Verfahren in b

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Aug. 2010 - 3 B 203/10

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 - aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis späteste

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(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im...
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist. (2) Die Verwaltungsbehörde ist...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
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(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97. (2) Ist die...
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche...