Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2007 - 1 S 1471/07

published on 15/11/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2007 - 1 S 1471/07
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
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a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
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b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
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2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
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a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
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Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
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Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
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b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
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Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
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Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
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Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
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a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
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Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 22/11/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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published on 28/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 werden aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1
published on 16/03/2016 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung z
published on 25/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme der
published on 16/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von..
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Annotations

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.