Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. März 2016 - 7 K 843/14

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Spedition B. hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt worden war. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Spedition B. den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Spedition B. den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Spedition B. mittels eines durch die Klägerin erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der Klägerin und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe des Tankcontainers erfolgte dergestalt, dass dieser durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. Cargo zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die Klägerin führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-) Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente die Klägerin sich ihrerseits der DU. und der S. Cargo.
Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt.
Im Anschluss an den Einsatz trat die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten an die Firmen D. Safety AG & Co. KGaA und D. Anlagengesellschaft mbH heran und erfragte, ob die durch den Gefahrstoff kontaminierten Gerätschaften gereinigt werden könnten. Dies wurde übereinstimmend verneint und zu einem Austausch geraten. Die Beklagte verfuhr entsprechend.
Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die Spedition B. und die DU. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR.
Auf den am 04.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin zugestellt am 04.03.2014, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Bescheid wurden nunmehr folgende Rechnungsposten geltend gemacht: Einsatz und Vorhalt von Personal und Maschinen i. H. v. 2.593,41 EUR (Rechnungsposten 10 bis 110), Verbrauchsmaterial und Ersatzbeschaffungen i. H. v. 37.300,24 EUR (Rechnungsposten 120 bis 350) sowie Entsorgung des kontaminierten Materials durch eine Drittfirma i. H. v. 3.108 EUR (Rechnungsposten 360). Mit Rechnungsposten 370 wurde zudem ein Verwaltungskostenzuschlag erhoben, der mit 10 Prozent der Rechnungsposten 120 bis 360, mithin 4.040,82 EUR bemessen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, im Rahmen des Transports Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Die Klägerin habe als Spediteurin Einfluss nehmen können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorgehen ermögliche es den Beteiligten zudem, die Frage der Verantwortlichkeit untereinander zu klären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten der Aufklärung für die Beklagte begrenzt seien und die Anforderungen an sie nicht überspannt werden dürften. Der Umfang des Einsatzes sei im Brand- und Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr dokumentiert. Die dort bezeichneten Maßnahmen seien bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung erforderlich gewesen. Die Posten 10 bis 110 beruhten auf einer Kalkulation der Personal- und Fahrzeugkosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei. Anders als die dem Ausgangsbescheid zu Grunde gelegten Pauschalsätze bedürfe es nach § 34 Abs. 5 FwG keiner Festlegung durch eine Satzung. Die Kosten der erforderlichen Ersatzbeschaffungen seien durch Rechnungen der Lieferanten belegt. Die Notwendigkeit des Austauschs des mit dem Gefahrgut in Kontakt gekommenen Materials ergebe sich aus einer Auskunft der Fa. D. Anlagengesellschaft. Der Ansatz der Verwaltungskosten hinsichtlich der Ersatzbeschaffungen in Höhe von 10 Prozent der Ersatzbeschaffungskosten halte sich im Rahmen des Üblichen und sei angemessen.
Am 11.11.2013 gab die Klägerin gegenüber der DU. eine Erklärung ab, der zufolge sie – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bis sechs Monate nach Bestandskraft des Abgabenbescheides auf die Einrede der Verjährung verzichte und die DU. mit Eintritt der Bestandskraft des Abgabenbescheides von allen Kosten bezüglich des Gefahrgutunfalls vom 18.01.2013 freistelle.
Am 04.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen werde könne. Sie habe den Transport des Gefahrstoffs lediglich als Spediteurin „vom Schreibtisch aus“ durch verschiedene erfahrene und sachkundige Fachfirmen veranlasst, auf deren ordnungsgemäße Tätigkeit sie habe vertrauen dürfen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf den Zustand des Tankcontainers einwirken können, weil sie weder Einfluss auf dessen Auswahl gehabt, noch am Transportvorgang mit eigenen Leuten mitgewirkt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten sei zu beanstanden, dass die Beklagte angefangene Stunden zum vollen Stundensatz ansetze, was gegen den Gleichheitssatz verstoße. Außerdem sei der Einsatz personell überdimensioniert gewesen. Jedenfalls nachdem das überschaubare Ausmaß der Leckage festgestellt gewesen sei, hätte die Zahl der Einsatzkräfte und Fahrzeuge deutlich reduziert werden können. Auch sei die Menge der eingesetzten und ausgetauschten Materialien unverständlich, insbesondere sei der Einsatz von zehn Chemieschutzanzügen angesichts der überschaubaren Menge des ausgetretenen Gefahrguts überzogen gewesen. Vor dem Hintergrund des überdimensionierten Einsatzes habe schließlich eine Reduzierung der festgesetzten Kosten wegen unbilliger Härte nach § 34 Abs. 4 FwG erwogen werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird geltend gemacht, dass bei einer Vielzahl von Beteiligten die Anforderungen, den Kreis der potentiell Kostenpflichtigen zu ermitteln, nicht überspannt werden dürften. So seien im Zuge des Verfahrens immer mehr Beteiligte erkennbar geworden, deren vertragliche Beziehungen untereinander der Beklagten jedoch unbekannt blieben. Sie habe die Klägerin zunächst für die Eigentümerin des Tankcontainers gehalten. Dass dies nicht der Fall sei, bestreite sie weiter mit Nichtwissen. Die Klägerin habe es überdies versäumt darzulegen, wer die mit dem Transport im Einzelnen beauftragten Firmen seien. Es werde daher ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin ihre Verantwortung auf diese Firmen übertragen habe. Ihr könne nicht zugemutet werden, weitergehende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Ob die Klägerin gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig sei, könne dahinstehen, weil die Leistung der Feuerwehr im Interesse der Klägerin erbracht worden sei, so dass diese nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei. Denn zum einen träfen die Klägerin als Beförderer nach den einschlägigen internationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften (RID) gewisse Prüfungspflichten, insbesondere eine Pflicht zur Sichtprüfung auf Undichtigkeiten. Zum anderen habe die Klägerin gegenüber der DU. eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese von allen mit dem Gefahrgutunfall zusammenhängenden Kosten freistelle. Auch die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nicht einfach angefangene Stunden voll abgerechnet. Bereits Rechnungsposten 80 erweise das Gegenteil. Im Übrigen seien volle Stunden angefallen, da der Einsatz von 19:03 bis 01:00 Uhr gedauert habe. Der Einsatz sei auch nicht überdimensioniert gewesen. Immerhin habe es sich bei Epichlorhydrin um einen Gefahrstoff gehandelt, von dem erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt ausgingen, weshalb auch eine entsprechende Eigensicherung der Feuerwehrleute erforderlich gewesen sei. Die Zahl der eingesetzten Schutzanzüge erkläre sich dadurch, dass Feuerwehrleute unter Atemschutz nur 30 Minuten eingesetzt werden könnten, ehe sie abgelöst werden müssten. Der Austausch des eingesetzten Materials sei erforderlich geworden, weil dieses nach Kontamination mit Epichlorhydrin nicht mehr habe gereinigt werden können. Schließlich könne von einer unbilligen Härte für die Klägerin nicht gesprochen werden. Diese sei eine 100-prozentige Tochter der H. AG, welche ausweislich ihres Geschäftsberichts über einen Jahresgewinn von ca. 5,3 Mio. EUR verfüge, und betreibe gewerbsmäßig den Transport von Gefahrstoffen. Dass sie die sich aus diesem Geschäft ergebenden Risiken und Kosten eines Gefahrgutunfalls tragen müsse, sei nicht unbillig.
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Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte am 29.09.2015 eine Berechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands für die Entsorgung des kontaminierten Materials und der Ersatzbeschaffungen vorgelegt, wonach nach der Erinnerung des Sachbearbeiters von einem Aufwand von insgesamt 21 Stunden auszugehen sei, was Lohnkosten i. H. v. 807,66 EUR entspreche.
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Der Kammer liegen die Verwaltungsakten vor (ein Band). Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar liegt ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört zum Kreis der Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. (II.) und die geltend gemachten Kosten sind auch im Wesentlichen ansatzfähig (III.). Es fehlt aber für die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin an der erforderlichen Rechtsgrundlage (IV.). Unabhängig davon hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl unter den potentiell Kostenersatzpflichtigen jedenfalls auch deshalb fehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, weil sie von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Erwägungen Abstand genommen hat (V.).
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I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG a. F. dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
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II. Die Klägerin gehört auch zum Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können. Sie ist zwar weder als Verhaltens- (1.), noch als Zustandsverantwortliche heranzuziehen (2.), der Einsatz lag aber in ihrem Interesse (3.).
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1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. zum Kostenersatz verpflichtet, denn sie hat die Leistung der Feuerwehr nicht durch ihr Verhalten erforderlich gemacht. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
21 
Es sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Überprüfung des Tankcontainers hätte veranlassen müssen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller (§ 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 GGVSEB) vor, nicht aber für den Absender (§ 18 GGVSEB). Die Klägerin ist allenfalls Absenderin (vgl. § 2 Nr. 1 GGVSEB).
22 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrgutaustritts weder Eigentümerin des Tankcontainers war (a), noch die tatsächliche Gewalt über diesen innehatte (b).
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a) Wer Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die Klägerin erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist.
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b) Die Klägerin war auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14).
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Der Umstand, dass die Klägerin den Transport des Tankcontainers auf der Schiene beauftragt hat, genügt nicht, um die erforderliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin zu begründen. Aufgrund des mit der DU. geschlossenen Vertrages war die Klägerin zwar mittelbare Besitzerin des Tankcontainers. Sie hatte jedoch keine tatsächliche Gewalt im vorstehend erläuterten Sinne über ihn. Mit dem Kriterium der tatsächlichen Gewalt hat der Gesetzgeber die Umschreibung des § 854 Abs. 1 BGB für den zivilrechtlichenunmittelbaren Besitz aufgegriffen. Zwar verbietet sich eine schlichte Übertragung der zivilrechtlichen Maßstäbe, wie insbesondere der Fall des Besitzdieners (§ 855 BGB) zeigt, der zwar zivilrechtlich gerade nicht Besitzer, polizeirechtlich aber sehr wohl tauglicher Adressat sein soll (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. D Rn. 111). Umgekehrt kann jedoch der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB), wenn er nicht zugleich Eigentümer ist, nicht zum Kreis der Zustandsverantwortlichen gezählt werden. Ihm kommt allein eine (schuld-)rechtlich vermittelte, nicht jedoch zwangsläufig auch ohne weiteres aktualisierbare Möglichkeit der Einflussnahme zu. Diese einzubeziehen, hieße, den Begriff der tatsächlichen Gewalt unzulässig zu „vergeistigen“. Neben dem Wortlaut spricht auch der Gesetzeszweck für diese Auslegung: Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]).
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3. Die Klägerin gehört allerdings nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. zu den prinzipiell zum Kostenersatz Verpflichteten.
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§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
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Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DU., die spezifisch auf den Fall eines Gefahrgutunfalls bezogen waren, stand die Klägerin in einer solchen qualifizierten Beziehung zum Feuerwehreinsatz. Denn sie hatte (als sog. Zugangsberechtigte) mit der DU. einen Vertrag über die Nutzung des Umschlagebahnhofs geschlossen (Terminalnutzungsvertrag), der in § 1 die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DU. (NBS-DU.) einbezieht. Aus Ziff. 9.1 des Allgemeinen Teils der NBS-DU. folgt die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der DU., im Falle eines Gefahrgutunfalls „alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch[zuführen], wenn sie bei seiner Verkehrsleistung – auch unverschuldet – aufgetreten sind“. Ziff. 9.2. besagt, dass der Zugangsberechtigte bei einem Unfall die der DU. entstehenden Kosten zu tragen bzw. diese von sämtlichen Kosten freizustellen habe, falls diese „ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet“ ist bzw. „aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen wird“. Nach Ziff. 10.1.4 des Besonderen Teils der NBS-DU. haftet die Klägerin der DU. schließlich für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen bzw. unsicheren Zustand einer Intermodalen Ladeeinheit entstehen. Die Klägerin hat gegenüber der DU. folgerichtig am 11.11.2013 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese nach Bestandskraft des Kostenbescheids von allen Kosten des Gefahrgutunfalls freistelle. Die Bekämpfung der Leckage erfolgte daher (auch) im Interesse der Klägerin, weil diese – von der bereits eingetretenen Kontamination abgesehen – auch wegen der noch umfangreicheren Verunreinigung des Erdreichs der DU. gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verpflichtet gewesen wäre, zu der es ohne Eingreifen der Feuerwehr gekommen wäre. Gleiches gilt für die Sperrung des Umschlagbahnhofs, die erst nach Eingreifen der Feuerwehr aufgehoben werden konnte.
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III. Die von der Beklagten angesetzten Kosten begegnen im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings hat die Beklagte die Kosten für den Verwaltungsaufwand im Zuge der Ersatzbeschaffung und Entsorgung des kontaminierten Materials zu Unrecht mit einem Aufschlag von 10 Prozent der diesbezüglichen Kosten bemessen und den konkreten zeitlichen Aufwand nicht hinreichend genau und zeitnah dokumentiert (2.).
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1. Mit ihren Einwendungen gegen den Umfang des Einsatzes vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dieser war nicht unverhältnismäßig. Entstandene Feuerwehrkosten sind nur insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Ansatz zu lassen, als der Einsatz auf Grundlage der Informationen, die der Einsatzleitung in der konkreten Einsatzsituation zur Verfügung standen, auch unter Berücksichtigung des Primats effektiver Gefahrenabwehr offensichtlich überdimensioniert eingeleitet bzw. fortgeführt worden ist (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 57). Für eine solche grobe Fehleinschätzung ist indes nichts ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum mehrere Feuerwehrleute unter Vollschutz arbeiten mussten und warum (deshalb) eine größere Anzahl von Gegenständen, insbesondere auch mehrere Schutzanzüge, kontaminiert wurden und ersetzt werden mussten.
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Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Epichlorhydrin ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute nur unter Atemschutz und in Schutzanzügen eingesetzt worden sind. Dabei spielt die Menge des ausgetretenen Stoffes für die Notwendigkeit dieser Schutzvorkehrungen keine Rolle. Ferner hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich unter Atemschutz arbeitende Feuerwehrleute jede halbe Stunde abwechseln müssen und dass der einmal abgelegte Vollschutz zumindest beim selben Einsatz nicht wieder getragen werden kann. Es leuchtet daher ein, wie es zur Kontamination einer Vielzahl von Schutzanzügen und anderen Teilen der persönlichen Schutzausrüstung gekommen ist. Schließlich hat die Beklagte im Nachgang eingehende Nachforschungen zu der Frage angestellt, ob die Materialien gereinigt werden können. Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbar begründeten Auskünfte der Firma D. Safety – einer Fachfirma für Sicherheitsausstattung – und der Firma D. – einem großen Chemieunternehmen – durfte die Beklagte von einem Reinigungsversuch absehen und eine Neubeschaffung veranlassen. Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einsatz um 19:01 Uhr begann und gegen 1 Uhr endete, weshalb der Ansatz der Einsatzzeit mit 6 Stunden die tatsächliche Einsatzzeit wiedergibt und keine (unzulässige) Abrechnung nach angefangenen Stunden bedeutet.
32 
2. Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Ansatz des Verwaltungsaufwandes für die Ersatzbeschaffung und Entsorgung der kontaminierten Materialien. Zwar zählt dieser Aufwand gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. dem Grunde nach zu den ansatzfähigen Kosten. Wenn die Beklagte mit dem ursprünglichen Rechnungsposten 370 einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 Prozent des Ersatzbeschaffungs- und Entsorgungsaufwandes (Rechnungsposten 120 bis 360) geltend macht, verkennt sie jedoch, dass § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. lediglich zum Zwecke der Klarstellung die Verwaltungskosten einschließlich der dem konkreten Einsatz nicht zuzuordnenden Gemeinkosten ausdrücklich zu den ansatzfähigen Kosten zählt. Aus § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG folgt wie auch hinsichtlich aller anderen Kostenarten, dass Pauschalierungen nur auf Grundlage einer Satzung zulässig sind (vgl. auch Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 48 a. E.). Ist eine solche – wie vorliegend – nicht erlassen worden, verbleibt es dabei, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten der Feuerwehr geltend gemacht werden können. Dies mag auf Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation geschehen, da es sich bei den hier in Rede stehenden Kosten für Personal und Arbeitsmittel der Verwaltung – zumindest regelmäßig – um Vorhaltekosten handelt, weil Verwaltungspersonal nicht erst in Ansehung eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschäftigt wird. Die Maßstäbe für die Geltendmachung der Verwaltungskosten unterscheiden sich also nicht von den vorliegend mit den Rechnungsposten 10 bis 110 geltend gemachten Vorhaltekosten für Feuerwehrleute und Material. Ein vom tatsächlichen Aufwand losgelöster prozentualer Zuschlag genügt diesen Anforderungen indes nicht, weil er nicht nur in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen kann, die mit dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht korrespondieren (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.06.2012 - 3 K 1339/10 -, juris, Rn. 31). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Beschaffungsaufwand und -kosten nicht notwendig proportional zu einander verhalten. Der vorliegende Feuerwehreinsatz bestätigt dies eindrücklich.
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Die Beklagte kann auch nicht den mit Schriftsatz vom 29.09.2015 geltend gemachten Aufwand i. H. v. 807,66 EUR ersetzt verlangen. Während bezüglich des Verwaltungsaufwands, der unter den Bedingungen eines Einsatzes anfällt, wegen des Vorrangs effektiver Gefahrenabwehr sicherlich geringere Anforderungen an die Genauigkeit und die zeitlicher Nähe einer Dokumentation zu stellen sind, ist es der Feuerwehrbehörde durchaus zumutbar, den im Nachgang eines Einsatzes anfallenden Verwaltungsaufwands zeitnah und genau zu dokumentieren (vgl. zum Erfordernis einer substantiierten Dokumentation allgemein VG Gießen, Urt. v. 31.05.2012 - 8 K 5860/10.GI -, juris, Rn. 22), etwa in dem anfallende Arbeitszeiten in der jeweiligen Verwaltungsakte festgehalten werden. Dies ist deshalb besonders naheliegend, weil es in dieser Phase ohnehin darum geht, Kostenersatz für einen bestimmten Verwaltungsaufwand zu erlangen.
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IV. Allerdings durfte die Beklagte keinen Bescheid erlassen, mit dem mehrere potentielle Kostenersatzpflichtige als Gesamtschuldner zum Kostenersatz heranzogen werden.
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Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bedeutet im Vergleich zu einer am jeweiligen Verursachungsbeitrag ausgerichteten und die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden anteiligen Inanspruchnahme eine weitergehende Beeinträchtigung, weil das Insolvenz- und Prozessrisiko hinsichtlich eines möglichen Regresses bei den anderen Gesamtschuldnern auf denjenigen überwälzt wird, der tatsächlich auf den Bescheid leistet. Für einen solchen (vertiefenden) Eingriff ist – jedenfalls jenseits der womöglich gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesamtschuld im Falle kollaborativer Gefahrverursachung (vgl. hierzu Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2015, Rn. 258 m. w. N.) – eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 512). Es muss also durch Gesetz ein Gesamtschuldverhältnis begründet sein oder zumindest die Begründung durch Verwaltungsakt ermöglicht werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.02.2010 - III ZR 295/09 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass es bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten nicht zu der – unter dem Gesichtspunkt der Lastengerechtigkeit zu Recht problematisierten – Konstellation kommen kann, dass ein auf der Primärebene unmittelbar zur Gefahrenabwehr in Anspruch Genommener ohne Anerkennung eines Gesamtschuldverhältnisses keinen Ersatz für seine Aufwendungen vom „eigentlichen“ Gefahrverursacher verlangen kann und auch die Behörde keinen Ausgleich herbeizuführen vermag, weil sie gerade keine Kosten geltend zu machen hat (vgl. hierzu Denninger, in: Lisken/Denninger, a. a. O., Kap. D Rn. 134 m. w. N.; Schenke, Polizeirecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 289). Wird eine Gefahr durch den Einsatz der Feuerwehr abgewendet, findet eine Inanspruchnahme auf Primärebene hingegen nicht statt. Auf der Sekundärebene kann die Behörde der Frage der gerechten Lastenverteilung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungsverfahrensrechts nachgehen, ohne dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine rasche Entscheidung getroffen werden müsste. Die Kosten dieser Ermittlungen zählen im Übrigen zu den gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. ansatzfähigen Verwaltungskosten (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 51).
36 
Eine diesen Anforderungen genügende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Feuerwehrkosten haben andere Bundesländer teilweise ausdrücklich (z. B. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG), teilweise mittelbar (z. B. § 29 nds. Brandschutzgesetz i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b nds. Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 44 AO – vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris, Rn. 18) getroffen. Auch bezogen auf andere öffentlichen Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr finden sich entsprechende Regelungen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG). Für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer dem Grunde nach gemäß § 34 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteter fehlt es hingegen im baden-württembergischen Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verweist § 34 Abs. 6 Satz 2 FwG a. F. allein auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, weshalb § 44 AO – anders als etwa in Niedersachsen – nicht zur Anwendung gelangen kann.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2007 (1 S 1471/07), in dem für den Fall von gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz gleichrangig zur Bestattung verpflichteter Geschwister ein Gesamtschuldverhältnis bezüglich des bei unmittelbarer Ausführung gemäß § 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz begründeten Kostenersatzanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommen worden ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar grundsätzliche Zweifel an der Haltung des Bundesgerichtshofs geäußert, demzufolge ohne gesetzliche Anordnung keine Gesamtschuld zwischen mehreren Störern bestehe, die Annahme eines Regressanspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB im spezifischen Fall jedoch auf den Umstand gestützt, dass es sich bei den potentiell Kostenpflichtigen nicht – wie in den vom Bundesgerichtshof bislang zu entscheidenden Fällen – um mehrere (Zustands-)Störer handelt, deren Verursachungsbeiträge im Einzelfall nach dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung durch die Behörde zu bemessen seien, sondern durch § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz eine gleichrangige Haftung von Verwandten desselben Grades (hier: von Geschwistern) bereits durch das Gesetz angeordnet sei (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris, Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall, in dem sich unmittelbar aus dem Gesetz eine Bewertung der Verhältnisse mehrerer Kostenpflichtiger ergibt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Auswahl der Kostenpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. um die „übliche“ Situation, in der das Gebot gerechter Lastenverteilung im Grundsatz eine konkrete Ermittlung der individuellen Verursachungsbeiträge erforderlich macht.
38 
V. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft.
39 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Verwaltungsgericht eine behördliche Entscheidung auch daraufhin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der angefochtene Bescheid ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.
40 
Sind mehrere Kostenpflichtige vorhanden, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wen sie in welcher Höhe zum Kostenersatz heranzieht (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 42 m. w. N.). Eine solche Mehrheit von Kostenersatzpflichtigen besteht in diesem Fall: Wie die Kammer in einem Urteil vom heutigen Tage (7 K 822/14) dargelegt hat, ist neben der Klägerin auch die DU. – als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. – dem Grunde nach Ersatz der Feuerwehrkosten verpflichtet. Darüber hinaus zählt auch der Eigentümer des Tankcontainers gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. zum Kreis der dem Grunde nach Kostenersatzpflichtigen.
41 
Die Ausübung des Ermessens ist – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen – streng an das Gebot gerechter Lastenverteilung gebunden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Verbot, die Heranziehung zur Kostentragung (allein) am Verwaltungsaufwand zu orientieren oder gar mit einer gewissen Beliebigkeit zu verfahren. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die Entscheidung an den jeweiligen Verursachungsbeiträgen oder anderen vergleichbaren Sachgründen auszurichten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 25 ff.).
42 
Gemessen an diesen Vorgaben könnte die Heranziehung der Klägerin schon deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, weil die Beklagte mit der Spedition B. einen nicht zum Kostenersatz Verpflichteten in den Kreis der Gesamtschuldner aufgenommen hat (1.); jedenfalls leidet der Bescheid an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Gründe Abstand genommen hat (2.).
43 
1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung vorliegt, wenn von der Behörde angenommene Regressmöglichkeiten realiter nicht bestehen (VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 29).
44 
Bei Inanspruchnahme mehrerer als Gesamtschuldner könnte dies dazu führen, dass dieses Vorgehen insgesamt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist, wenn der Kreis der der zu Recht als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen kleiner ist als die Beklagte ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 821/14) entschieden hat, ist die Spedition B. unter keinem der in § 34 Abs. 3 FwG a. F. abschließend aufgezählten Anknüpfungspunkte kostenersatzpflichtig, weshalb der ihr gegenüber ergangene Bescheid aufzuheben war. Insbesondere hat sie bei Eintritt des öffentlichen Notstandes nicht mehr die tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer innegehabt.
45 
Allerdings spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der „Ausfall“ eines von mehreren Gesamtschuldnern nicht zwangsläufig einen Ermessensfehler zum Nachteil der übrigen Gesamtschuldner begründet. Denn anders als im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall, in dem jeglicher Regress gegenüber den anderen Kostenpflichtigen wegen der entgegenstehenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen war und daher der Kläger eine ungerechte Belastung hätte tragen müssen, steht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von vornherein fest, dass es – im Ergebnis – zu einer ungerechten Lastenverteilung kommt. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der anderen Gesamtschuldner ist mit einer gerichtlichen Aufhebung der Verpflichtung eines Gesamtschuldners nämlich nur dann verbunden, wenn gegenüber diesem „ausgefallenen“ Gesamtschuldner bei Bestandskraft des Bescheides ein Regressanspruch tatsächlich bestanden hätte (d. h. dieser nicht ohnehin entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von jeder Haftung freizustellen war) und derUmfang der Mehrbelastung der verbliebenen Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem von der Behörde angenommenen Endzustand nach Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs die Verhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme in Frage zu stellen geeignet ist. Tritt eine solche Mehrbelastung nicht ein oder erweist sie sich als vergleichsweise geringfügig, dürfte sich der Mangel der Entscheidungsgrundlage auf das nach Ausscheiden des einen Gesamtschuldners aus dem Haftungsverbund verbleibende Ergebnis nicht auswirken und daher ein Ermessensfehler nicht vorliegen (vgl. zur Unbeachtlichkeit ergebnisirrelevanter Ermessensfehler Kopp/Schenk, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 28b m. w. N.). Denn es spricht alles dafür, dass die Behörde in Kenntnis der Rechtslage bezüglich des zu Unrecht in Anspruch Genommenen die anderen Kostenersatzpflichtigen als Gesamtschuldner in unveränderter Höhe herangezogen hätte.
46 
2. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich der Bescheid bereits aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist. Die Beklagte hat nämlich ohne hinreichende Begründung davon Abstand genommen, den Eigentümer des Tankcontainers zu ermitteln und (gegebenenfalls) zum Kostenersatz heranzuziehen. Weitergehende Ermittlungen lagen hier deshalb nahe, weil der konkrete Zustand des Tankcontainers – die Undichtigkeit des Ventils – den Gefahrstoffaustritt erst ermöglicht hat und die DU. bereits im Widerspruchsverfahren der Beklagten mitgeteilt hat, dass sich der Eigentümer des Tankcontainers – wenn auch mit Aufwand – recherchieren ließe (VAS 251). Die Kammer verkennt – auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der zur Frage der Eigentümerstellung von Seiten der Klägerin und der DU. unterschiedliche Angaben gemacht wurden – nicht, dass die Möglichkeiten der Aufklärung wegen der besonderen Verhältnisse des internationalen Speditionsgeschäfts beschränkt sind. Es wäre der Beklagten aber zumindest zumutbar gewesen, auf das Angebot der DU., den Eigentümer des Tankcontainers (mit Hilfe des BIC) zu recherchieren, einzugehen und sich an den so Benannten (sowie die von der Klägerin benannte B.) mit der Bitte zu wenden, sich zur Frage des Eigentums am Tankcontainer und einer (Mit-)Haftung für die Feuerwehrkosten zu erklären. Anschließend hätte die Beklagte – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer sich abzeichnenden Vollstreckung – entscheiden können, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein so ermittelter Eigentümer in Anspruch genommen wird.
47 
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die S. Cargo – anders als die Klägerin meint – nicht zum Kreis der potentiell zum Kostenersatz Verpflichteten zählt. Denn ihr Wagenmeister hat die Übernahme des Waggons, auf dem der undichte Tankcontainer stand, gerade abgelehnt. Damit hat sie keine tatsächliche Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. über diesen erlangt.
48 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
49 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
17 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar liegt ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört zum Kreis der Kostenersatzpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. (II.) und die geltend gemachten Kosten sind auch im Wesentlichen ansatzfähig (III.). Es fehlt aber für die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin an der erforderlichen Rechtsgrundlage (IV.). Unabhängig davon hat die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl unter den potentiell Kostenersatzpflichtigen jedenfalls auch deshalb fehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, weil sie von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Erwägungen Abstand genommen hat (V.).
18 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG a. F. dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
19 
II. Die Klägerin gehört auch zum Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können. Sie ist zwar weder als Verhaltens- (1.), noch als Zustandsverantwortliche heranzuziehen (2.), der Einsatz lag aber in ihrem Interesse (3.).
20 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. zum Kostenersatz verpflichtet, denn sie hat die Leistung der Feuerwehr nicht durch ihr Verhalten erforderlich gemacht. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
21 
Es sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Überprüfung des Tankcontainers hätte veranlassen müssen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller (§ 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 GGVSEB) vor, nicht aber für den Absender (§ 18 GGVSEB). Die Klägerin ist allenfalls Absenderin (vgl. § 2 Nr. 1 GGVSEB).
22 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrgutaustritts weder Eigentümerin des Tankcontainers war (a), noch die tatsächliche Gewalt über diesen innehatte (b).
23 
a) Wer Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die Klägerin erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist.
24 
b) Die Klägerin war auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14).
25 
Der Umstand, dass die Klägerin den Transport des Tankcontainers auf der Schiene beauftragt hat, genügt nicht, um die erforderliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin zu begründen. Aufgrund des mit der DU. geschlossenen Vertrages war die Klägerin zwar mittelbare Besitzerin des Tankcontainers. Sie hatte jedoch keine tatsächliche Gewalt im vorstehend erläuterten Sinne über ihn. Mit dem Kriterium der tatsächlichen Gewalt hat der Gesetzgeber die Umschreibung des § 854 Abs. 1 BGB für den zivilrechtlichenunmittelbaren Besitz aufgegriffen. Zwar verbietet sich eine schlichte Übertragung der zivilrechtlichen Maßstäbe, wie insbesondere der Fall des Besitzdieners (§ 855 BGB) zeigt, der zwar zivilrechtlich gerade nicht Besitzer, polizeirechtlich aber sehr wohl tauglicher Adressat sein soll (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. D Rn. 111). Umgekehrt kann jedoch der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB), wenn er nicht zugleich Eigentümer ist, nicht zum Kreis der Zustandsverantwortlichen gezählt werden. Ihm kommt allein eine (schuld-)rechtlich vermittelte, nicht jedoch zwangsläufig auch ohne weiteres aktualisierbare Möglichkeit der Einflussnahme zu. Diese einzubeziehen, hieße, den Begriff der tatsächlichen Gewalt unzulässig zu „vergeistigen“. Neben dem Wortlaut spricht auch der Gesetzeszweck für diese Auslegung: Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]).
26 
3. Die Klägerin gehört allerdings nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. zu den prinzipiell zum Kostenersatz Verpflichteten.
27 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
28 
Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DU., die spezifisch auf den Fall eines Gefahrgutunfalls bezogen waren, stand die Klägerin in einer solchen qualifizierten Beziehung zum Feuerwehreinsatz. Denn sie hatte (als sog. Zugangsberechtigte) mit der DU. einen Vertrag über die Nutzung des Umschlagebahnhofs geschlossen (Terminalnutzungsvertrag), der in § 1 die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DU. (NBS-DU.) einbezieht. Aus Ziff. 9.1 des Allgemeinen Teils der NBS-DU. folgt die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der DU., im Falle eines Gefahrgutunfalls „alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch[zuführen], wenn sie bei seiner Verkehrsleistung – auch unverschuldet – aufgetreten sind“. Ziff. 9.2. besagt, dass der Zugangsberechtigte bei einem Unfall die der DU. entstehenden Kosten zu tragen bzw. diese von sämtlichen Kosten freizustellen habe, falls diese „ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet“ ist bzw. „aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen wird“. Nach Ziff. 10.1.4 des Besonderen Teils der NBS-DU. haftet die Klägerin der DU. schließlich für alle Schäden, die dieser durch den nicht ordnungsgemäßen bzw. unsicheren Zustand einer Intermodalen Ladeeinheit entstehen. Die Klägerin hat gegenüber der DU. folgerichtig am 11.11.2013 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese nach Bestandskraft des Kostenbescheids von allen Kosten des Gefahrgutunfalls freistelle. Die Bekämpfung der Leckage erfolgte daher (auch) im Interesse der Klägerin, weil diese – von der bereits eingetretenen Kontamination abgesehen – auch wegen der noch umfangreicheren Verunreinigung des Erdreichs der DU. gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verpflichtet gewesen wäre, zu der es ohne Eingreifen der Feuerwehr gekommen wäre. Gleiches gilt für die Sperrung des Umschlagbahnhofs, die erst nach Eingreifen der Feuerwehr aufgehoben werden konnte.
29 
III. Die von der Beklagten angesetzten Kosten begegnen im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings hat die Beklagte die Kosten für den Verwaltungsaufwand im Zuge der Ersatzbeschaffung und Entsorgung des kontaminierten Materials zu Unrecht mit einem Aufschlag von 10 Prozent der diesbezüglichen Kosten bemessen und den konkreten zeitlichen Aufwand nicht hinreichend genau und zeitnah dokumentiert (2.).
30 
1. Mit ihren Einwendungen gegen den Umfang des Einsatzes vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dieser war nicht unverhältnismäßig. Entstandene Feuerwehrkosten sind nur insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Ansatz zu lassen, als der Einsatz auf Grundlage der Informationen, die der Einsatzleitung in der konkreten Einsatzsituation zur Verfügung standen, auch unter Berücksichtigung des Primats effektiver Gefahrenabwehr offensichtlich überdimensioniert eingeleitet bzw. fortgeführt worden ist (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 57). Für eine solche grobe Fehleinschätzung ist indes nichts ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum mehrere Feuerwehrleute unter Vollschutz arbeiten mussten und warum (deshalb) eine größere Anzahl von Gegenständen, insbesondere auch mehrere Schutzanzüge, kontaminiert wurden und ersetzt werden mussten.
31 
Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Epichlorhydrin ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute nur unter Atemschutz und in Schutzanzügen eingesetzt worden sind. Dabei spielt die Menge des ausgetretenen Stoffes für die Notwendigkeit dieser Schutzvorkehrungen keine Rolle. Ferner hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich unter Atemschutz arbeitende Feuerwehrleute jede halbe Stunde abwechseln müssen und dass der einmal abgelegte Vollschutz zumindest beim selben Einsatz nicht wieder getragen werden kann. Es leuchtet daher ein, wie es zur Kontamination einer Vielzahl von Schutzanzügen und anderen Teilen der persönlichen Schutzausrüstung gekommen ist. Schließlich hat die Beklagte im Nachgang eingehende Nachforschungen zu der Frage angestellt, ob die Materialien gereinigt werden können. Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbar begründeten Auskünfte der Firma D. Safety – einer Fachfirma für Sicherheitsausstattung – und der Firma D. – einem großen Chemieunternehmen – durfte die Beklagte von einem Reinigungsversuch absehen und eine Neubeschaffung veranlassen. Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einsatz um 19:01 Uhr begann und gegen 1 Uhr endete, weshalb der Ansatz der Einsatzzeit mit 6 Stunden die tatsächliche Einsatzzeit wiedergibt und keine (unzulässige) Abrechnung nach angefangenen Stunden bedeutet.
32 
2. Mit Recht wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Ansatz des Verwaltungsaufwandes für die Ersatzbeschaffung und Entsorgung der kontaminierten Materialien. Zwar zählt dieser Aufwand gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. dem Grunde nach zu den ansatzfähigen Kosten. Wenn die Beklagte mit dem ursprünglichen Rechnungsposten 370 einen Verwaltungskostenzuschlag von 10 Prozent des Ersatzbeschaffungs- und Entsorgungsaufwandes (Rechnungsposten 120 bis 360) geltend macht, verkennt sie jedoch, dass § 34 Abs. 5 Satz 2 FwG a. F. lediglich zum Zwecke der Klarstellung die Verwaltungskosten einschließlich der dem konkreten Einsatz nicht zuzuordnenden Gemeinkosten ausdrücklich zu den ansatzfähigen Kosten zählt. Aus § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG folgt wie auch hinsichtlich aller anderen Kostenarten, dass Pauschalierungen nur auf Grundlage einer Satzung zulässig sind (vgl. auch Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 48 a. E.). Ist eine solche – wie vorliegend – nicht erlassen worden, verbleibt es dabei, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten der Feuerwehr geltend gemacht werden können. Dies mag auf Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation geschehen, da es sich bei den hier in Rede stehenden Kosten für Personal und Arbeitsmittel der Verwaltung – zumindest regelmäßig – um Vorhaltekosten handelt, weil Verwaltungspersonal nicht erst in Ansehung eines konkreten Feuerwehreinsatzes beschäftigt wird. Die Maßstäbe für die Geltendmachung der Verwaltungskosten unterscheiden sich also nicht von den vorliegend mit den Rechnungsposten 10 bis 110 geltend gemachten Vorhaltekosten für Feuerwehrleute und Material. Ein vom tatsächlichen Aufwand losgelöster prozentualer Zuschlag genügt diesen Anforderungen indes nicht, weil er nicht nur in Ausnahmefällen zu Ergebnissen führen kann, die mit dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht korrespondieren (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 19.06.2012 - 3 K 1339/10 -, juris, Rn. 31). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Beschaffungsaufwand und -kosten nicht notwendig proportional zu einander verhalten. Der vorliegende Feuerwehreinsatz bestätigt dies eindrücklich.
33 
Die Beklagte kann auch nicht den mit Schriftsatz vom 29.09.2015 geltend gemachten Aufwand i. H. v. 807,66 EUR ersetzt verlangen. Während bezüglich des Verwaltungsaufwands, der unter den Bedingungen eines Einsatzes anfällt, wegen des Vorrangs effektiver Gefahrenabwehr sicherlich geringere Anforderungen an die Genauigkeit und die zeitlicher Nähe einer Dokumentation zu stellen sind, ist es der Feuerwehrbehörde durchaus zumutbar, den im Nachgang eines Einsatzes anfallenden Verwaltungsaufwands zeitnah und genau zu dokumentieren (vgl. zum Erfordernis einer substantiierten Dokumentation allgemein VG Gießen, Urt. v. 31.05.2012 - 8 K 5860/10.GI -, juris, Rn. 22), etwa in dem anfallende Arbeitszeiten in der jeweiligen Verwaltungsakte festgehalten werden. Dies ist deshalb besonders naheliegend, weil es in dieser Phase ohnehin darum geht, Kostenersatz für einen bestimmten Verwaltungsaufwand zu erlangen.
34 
IV. Allerdings durfte die Beklagte keinen Bescheid erlassen, mit dem mehrere potentielle Kostenersatzpflichtige als Gesamtschuldner zum Kostenersatz heranzogen werden.
35 
Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme bedeutet im Vergleich zu einer am jeweiligen Verursachungsbeitrag ausgerichteten und die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden anteiligen Inanspruchnahme eine weitergehende Beeinträchtigung, weil das Insolvenz- und Prozessrisiko hinsichtlich eines möglichen Regresses bei den anderen Gesamtschuldnern auf denjenigen überwälzt wird, der tatsächlich auf den Bescheid leistet. Für einen solchen (vertiefenden) Eingriff ist – jedenfalls jenseits der womöglich gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesamtschuld im Falle kollaborativer Gefahrverursachung (vgl. hierzu Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2015, Rn. 258 m. w. N.) – eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 512). Es muss also durch Gesetz ein Gesamtschuldverhältnis begründet sein oder zumindest die Begründung durch Verwaltungsakt ermöglicht werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.02.2010 - III ZR 295/09 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass es bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten nicht zu der – unter dem Gesichtspunkt der Lastengerechtigkeit zu Recht problematisierten – Konstellation kommen kann, dass ein auf der Primärebene unmittelbar zur Gefahrenabwehr in Anspruch Genommener ohne Anerkennung eines Gesamtschuldverhältnisses keinen Ersatz für seine Aufwendungen vom „eigentlichen“ Gefahrverursacher verlangen kann und auch die Behörde keinen Ausgleich herbeizuführen vermag, weil sie gerade keine Kosten geltend zu machen hat (vgl. hierzu Denninger, in: Lisken/Denninger, a. a. O., Kap. D Rn. 134 m. w. N.; Schenke, Polizeirecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 289). Wird eine Gefahr durch den Einsatz der Feuerwehr abgewendet, findet eine Inanspruchnahme auf Primärebene hingegen nicht statt. Auf der Sekundärebene kann die Behörde der Frage der gerechten Lastenverteilung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungsverfahrensrechts nachgehen, ohne dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine rasche Entscheidung getroffen werden müsste. Die Kosten dieser Ermittlungen zählen im Übrigen zu den gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. ansatzfähigen Verwaltungskosten (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 51).
36 
Eine diesen Anforderungen genügende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Feuerwehrkosten haben andere Bundesländer teilweise ausdrücklich (z. B. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG), teilweise mittelbar (z. B. § 29 nds. Brandschutzgesetz i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b nds. Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 44 AO – vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris, Rn. 18) getroffen. Auch bezogen auf andere öffentlichen Leistungen im Bereich der Gefahrenabwehr finden sich entsprechende Regelungen (z. B. § 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG). Für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer dem Grunde nach gemäß § 34 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteter fehlt es hingegen im baden-württembergischen Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verweist § 34 Abs. 6 Satz 2 FwG a. F. allein auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, weshalb § 44 AO – anders als etwa in Niedersachsen – nicht zur Anwendung gelangen kann.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2007 (1 S 1471/07), in dem für den Fall von gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz gleichrangig zur Bestattung verpflichteter Geschwister ein Gesamtschuldverhältnis bezüglich des bei unmittelbarer Ausführung gemäß § 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz begründeten Kostenersatzanspruchs auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommen worden ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar grundsätzliche Zweifel an der Haltung des Bundesgerichtshofs geäußert, demzufolge ohne gesetzliche Anordnung keine Gesamtschuld zwischen mehreren Störern bestehe, die Annahme eines Regressanspruchs aus § 426 Abs. 1 BGB im spezifischen Fall jedoch auf den Umstand gestützt, dass es sich bei den potentiell Kostenpflichtigen nicht – wie in den vom Bundesgerichtshof bislang zu entscheidenden Fällen – um mehrere (Zustands-)Störer handelt, deren Verursachungsbeiträge im Einzelfall nach dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung durch die Behörde zu bemessen seien, sondern durch § 31 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Bestattungsgesetz eine gleichrangige Haftung von Verwandten desselben Grades (hier: von Geschwistern) bereits durch das Gesetz angeordnet sei (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, juris, Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall, in dem sich unmittelbar aus dem Gesetz eine Bewertung der Verhältnisse mehrerer Kostenpflichtiger ergibt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der Auswahl der Kostenpflichtigen nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. um die „übliche“ Situation, in der das Gebot gerechter Lastenverteilung im Grundsatz eine konkrete Ermittlung der individuellen Verursachungsbeiträge erforderlich macht.
38 
V. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Kostenersatzpflichtiger nach § 34 Abs. 3 FwG a. F. möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft.
39 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Verwaltungsgericht eine behördliche Entscheidung auch daraufhin, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der angefochtene Bescheid ist wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.
40 
Sind mehrere Kostenpflichtige vorhanden, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wen sie in welcher Höhe zum Kostenersatz heranzieht (Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 42 m. w. N.). Eine solche Mehrheit von Kostenersatzpflichtigen besteht in diesem Fall: Wie die Kammer in einem Urteil vom heutigen Tage (7 K 822/14) dargelegt hat, ist neben der Klägerin auch die DU. – als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. – dem Grunde nach Ersatz der Feuerwehrkosten verpflichtet. Darüber hinaus zählt auch der Eigentümer des Tankcontainers gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 FwG a. F. zum Kreis der dem Grunde nach Kostenersatzpflichtigen.
41 
Die Ausübung des Ermessens ist – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen – streng an das Gebot gerechter Lastenverteilung gebunden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Verbot, die Heranziehung zur Kostentragung (allein) am Verwaltungsaufwand zu orientieren oder gar mit einer gewissen Beliebigkeit zu verfahren. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die Entscheidung an den jeweiligen Verursachungsbeiträgen oder anderen vergleichbaren Sachgründen auszurichten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 25 ff.).
42 
Gemessen an diesen Vorgaben könnte die Heranziehung der Klägerin schon deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, weil die Beklagte mit der Spedition B. einen nicht zum Kostenersatz Verpflichteten in den Kreis der Gesamtschuldner aufgenommen hat (1.); jedenfalls leidet der Bescheid an einem Ermessensfehler, weil die Beklagte von der Ermittlung und Inanspruchnahme des Eigentümers des Tankcontainers ohne hinreichende Gründe Abstand genommen hat (2.).
43 
1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung vorliegt, wenn von der Behörde angenommene Regressmöglichkeiten realiter nicht bestehen (VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 29).
44 
Bei Inanspruchnahme mehrerer als Gesamtschuldner könnte dies dazu führen, dass dieses Vorgehen insgesamt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist, wenn der Kreis der der zu Recht als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen kleiner ist als die Beklagte ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (7 K 821/14) entschieden hat, ist die Spedition B. unter keinem der in § 34 Abs. 3 FwG a. F. abschließend aufgezählten Anknüpfungspunkte kostenersatzpflichtig, weshalb der ihr gegenüber ergangene Bescheid aufzuheben war. Insbesondere hat sie bei Eintritt des öffentlichen Notstandes nicht mehr die tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer innegehabt.
45 
Allerdings spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der „Ausfall“ eines von mehreren Gesamtschuldnern nicht zwangsläufig einen Ermessensfehler zum Nachteil der übrigen Gesamtschuldner begründet. Denn anders als im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall, in dem jeglicher Regress gegenüber den anderen Kostenpflichtigen wegen der entgegenstehenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen war und daher der Kläger eine ungerechte Belastung hätte tragen müssen, steht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von vornherein fest, dass es – im Ergebnis – zu einer ungerechten Lastenverteilung kommt. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der anderen Gesamtschuldner ist mit einer gerichtlichen Aufhebung der Verpflichtung eines Gesamtschuldners nämlich nur dann verbunden, wenn gegenüber diesem „ausgefallenen“ Gesamtschuldner bei Bestandskraft des Bescheides ein Regressanspruch tatsächlich bestanden hätte (d. h. dieser nicht ohnehin entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB von jeder Haftung freizustellen war) und derUmfang der Mehrbelastung der verbliebenen Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem von der Behörde angenommenen Endzustand nach Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs die Verhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme in Frage zu stellen geeignet ist. Tritt eine solche Mehrbelastung nicht ein oder erweist sie sich als vergleichsweise geringfügig, dürfte sich der Mangel der Entscheidungsgrundlage auf das nach Ausscheiden des einen Gesamtschuldners aus dem Haftungsverbund verbleibende Ergebnis nicht auswirken und daher ein Ermessensfehler nicht vorliegen (vgl. zur Unbeachtlichkeit ergebnisirrelevanter Ermessensfehler Kopp/Schenk, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 28b m. w. N.). Denn es spricht alles dafür, dass die Behörde in Kenntnis der Rechtslage bezüglich des zu Unrecht in Anspruch Genommenen die anderen Kostenersatzpflichtigen als Gesamtschuldner in unveränderter Höhe herangezogen hätte.
46 
2. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich der Bescheid bereits aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist. Die Beklagte hat nämlich ohne hinreichende Begründung davon Abstand genommen, den Eigentümer des Tankcontainers zu ermitteln und (gegebenenfalls) zum Kostenersatz heranzuziehen. Weitergehende Ermittlungen lagen hier deshalb nahe, weil der konkrete Zustand des Tankcontainers – die Undichtigkeit des Ventils – den Gefahrstoffaustritt erst ermöglicht hat und die DU. bereits im Widerspruchsverfahren der Beklagten mitgeteilt hat, dass sich der Eigentümer des Tankcontainers – wenn auch mit Aufwand – recherchieren ließe (VAS 251). Die Kammer verkennt – auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der zur Frage der Eigentümerstellung von Seiten der Klägerin und der DU. unterschiedliche Angaben gemacht wurden – nicht, dass die Möglichkeiten der Aufklärung wegen der besonderen Verhältnisse des internationalen Speditionsgeschäfts beschränkt sind. Es wäre der Beklagten aber zumindest zumutbar gewesen, auf das Angebot der DU., den Eigentümer des Tankcontainers (mit Hilfe des BIC) zu recherchieren, einzugehen und sich an den so Benannten (sowie die von der Klägerin benannte B.) mit der Bitte zu wenden, sich zur Frage des Eigentums am Tankcontainer und einer (Mit-)Haftung für die Feuerwehrkosten zu erklären. Anschließend hätte die Beklagte – auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer sich abzeichnenden Vollstreckung – entscheiden können, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein so ermittelter Eigentümer in Anspruch genommen wird.
47 
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die S. Cargo – anders als die Klägerin meint – nicht zum Kreis der potentiell zum Kostenersatz Verpflichteten zählt. Denn ihr Wagenmeister hat die Übernahme des Waggons, auf dem der undichte Tankcontainer stand, gerade abgelehnt. Damit hat sie keine tatsächliche Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 FwG a. F. über diesen erlangt.
48 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
49 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. März 2016 - 7 K 843/14 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Gesetz über die Bundespolizei


Bundespolizeigesetz - BPolG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 854 Erwerb des Besitzes


(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 855 Besitzdiener


Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so i

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 18 Pflichten des Absenders


(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat1.den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güt

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme


Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB | § 2 Begriffsbestimmungen


Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:1.Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Ab

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2007 - 1 S 1471/07

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Sept. 2016 - 7 K 4895/14

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstr

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
a)
auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
b)
und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2.
den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;
3.
sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
4.
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;
5.
dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
6.
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
7.
im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
8.
dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
9.
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;
10.
dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID und Unterabschnitt 5.4.1.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;
11.
den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
12.
eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.

(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und
2.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat

1.
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2.
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern
a)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
c)
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
d)
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
angebracht werden und
3.
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.

(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;
2.
dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a)
Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
b)
die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN
angebracht werden und
3.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden.

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
2.
Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in
a)
einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
b)
einen MEGC,
c)
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
d)
einen Schüttgut-Container,
e)
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
f)
ein Batterie-Fahrzeug,
g)
ein MEMU,
h)
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
i)
einen Batteriewagen,
j)
ein Schiff oder
k)
einen Ladetank
einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
3.
Verlader ist das Unternehmen, das
a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
4.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;
5.
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
6.
Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;
7.
Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist;
8.
Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
9.
Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
10.
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;
11.
IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;
12.
IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829);
13.
MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;
14.
MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;
15.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
16.
OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;
17.
UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
18.
GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist;
19.
Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
20.
Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Mit vier Bescheiden vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die vier Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.717,50 EUR heran (06.10.2006: 240 EUR; 14.10.2006: 453 EUR; 14.11.2006: 468 EUR; 13.12.2006: 556,50 EUR).
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.), denn es habe eine Notlage i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG bestanden, weil der Patient nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich aus seiner Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße zu einem Krankenwagen zu begeben und dorthin nicht mittels üblicher Geräte habe verbracht werden können. Da das Rettungsdienstgesetz keine eigenen Kostenvorschriften enthalte, könne auf die Kostenersatzvorschrift des § 36 FwG (a.F.) zurückgegriffen werden. Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr sei „im Interesse“ der Klägerin erfolgt, weil es sich um eine unabdingbare Leistung zum Transport gehandelt habe. Die Kostenbelastung der Klägerin sei verhältnismäßig und angemessen. Die Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit eines Mitglieds der Klägerin entstanden. Es sei demnach sachgerecht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten die Kostenlast trage und nicht die Allgemeinheit belastet werde.
Zur Begründung ihrer zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der Feuerwehr der Gefahrenabwehr gedient habe; die Kosten könnten demnach der Krankenkasse nicht auferlegt werden. Mit Urteil vom 23.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Kostenbescheide beruhten auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.). Diese Vorschrift sei auch bei der als Krankentransport i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RDG einzustufenden Fahrt am 06.10.2006 anwendbar, ungeachtet der Verpflichtung der Feuerwehr zu technischer Hilfeleistung gegenüber dem Rettungsdienst nach § 11 RDG. Die Voraussetzungen einer Notlage nach § 2 Abs. 2 FwG hätten vorgelegen; denn der Einsatz spezieller Geräte der Feuerwehr sei zur Hilfeleistung für den Versicherten erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Schuldnerin des Kostenersatzes. Der Einsatz der Feuerwehr sei in ihrem Interesse erfolgt. Denn die Feuerwehr habe eine Leistung erbracht, auf die der bei der Klägerin versicherte Patient nach § 60 SGB V einen Anspruch dieser gegenüber gehabt habe. Die Klägerin habe den Transport des Versicherten als Sachleistung dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB V geschuldet. Zu dieser Transportleistung gehöre nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte aus seiner Wohnung in das Transportfahrzeug bzw. von dort in die Wohnung zurück gebracht werde. Denn innerhalb des in § 60 Abs. 3 SGB V vorgesehenen weiten Spektrums von Transportleistungen könne der Ort der Abholung und der Zielort, von dem aus bzw. bis zu dem der Transport zu erfolgen habe, nur nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere wenn aus medizinischen Gründen der Einsatz eines Krankenwagens notwendig sei, gehöre zum Transport des Versicherten auch, dass dieser vom den Transport durchführenden Personal aus seiner Wohnung zum Krankenwagen verbracht werde. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr seien keine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr gewesen. Denn die Feuerwehr sei jeweils nur zur Beseitigung eines Hindernisses im Rahmen der Transportleistung Dritter tätig geworden. Die Leistung der Feuerwehr sei vorliegend akzessorisch im Hinblick auf diesen Transport und nicht eine gegenüber diesem selbstständige Leistungserbringung. Zwar fänden die Einsätze ihre öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 RDG bzw. § 2 Abs. 2 FwG; der Zweck dieser Vorschriften liege jedoch allein darin, die Feuerwehr wegen ihrer besonderen Ausrüstung zu technischer Assistenz hinzuzuziehen. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vergütungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Zwar werde durch den Verweis in § 60 SGB V auf § 133 SGB V klargestellt, dass eine Krankenkasse für Transportleistungen nur nach Maßgabe des § 133 SGB V aufzukommen habe. Die Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) werde dadurch aber nicht beschränkt; denn es sei nicht geboten, für solche nur in Ausnahmefällen erforderlichen Leistungen, für die im Übrigen ein Markt gar nicht bestehe, vergütungsvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Schließlich habe die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Die Beklagte habe dabei ihr Ermessen in zulässiger Weise an ihrer Feuerwehr-Kostenersatzrichtlinie ausgerichtet. Auch ansonsten sei für eine willkürliche Kostenforderung nichts ersichtlich. In vergleichbaren Fällen sei ebenfalls Kostenersatz gefordert worden. Die Erwägung, die Allgemeinheit nicht mit den Kosten zu belasten, sei sachgerecht; denn die erbrachte Leistung habe in erster Linie den Interessen der am krankenversicherungsrechtlichen Verhältnis Beteiligten gedient. Die Auswahl der Klägerin sei ebenso wenig wie die Höhe der Kosten von Rechts wegen zu beanstanden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Einsatz der Feuerwehr sei nicht „in ihrem Interesse“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) erfolgt. Die Hilfeleistung der Feuerwehr sei nämlich nicht den sozialversicherungsrechtlichen Krankentransportleistungen i.S.v. § 133 SGB V bzw. den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V zuzuordnen, sondern zähle zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Zu den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V gehörten nur Beförderungskosten, die bei der Benutzung der in § 60 Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählten Beförderungsmittel entstünden. Diesen Beförderungsleistungen sei gemeinsam, dass sie erst „auf der Straße“ zum Einsatz kämen. Die Beförderung mittels eines Drehleiterfahrzeugs zähle dagegen nicht zu den gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung; insoweit gelte das gleiche wie bei der Bergung eines Verletzten durch die Bergwacht aus unwegsamem Gelände.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.969,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung auch für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Am Samstag, dem 09.05.2009, brach in einer Lagerhalle der Firma I in der G-str., S, infolge einer Explosion ein Großbrand aus. Die Lagerhalle wurde hierbei vollständig zerstört. Bei der Bekämpfung des Brandes war neben der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten u.a. die Werkfeuerwehr der Klägerin beteiligt. Diese wurde von der Rettungsdienstleitstelle in Lörrach um 17.25 Uhr verständigt und rückte um 23.17 Uhr von der Einsatzstelle ab (s. Einsatzbericht der Leitstelle v. 10.05.2009, VAS. 53). Der Gesamteinsatz endete erst am Nachmittag des 10.05.2009. Nach dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (VAS 34) lag die Einsatzleitung bei Kreisbrandmeister ... ...
Mit Rechnung vom 12.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Ersatz ihr entstandener Kosten i.H. von 40.774,28 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, mithin i.H. von insgesamt 48.521,39 EUR. Gemäß der beigefügten Kostenaufstellung handelt es sich um folgende Beträge:
Schaummittelkonzentrat
 23.284,80 EUR
Frachtkosten (Lieferant)
 1.295,00 EUR
Mitarbeiter (Lieferant)
 216,00 EUR
WE Fahrgenehmigung (Lieferant)
 30,00 EUR
Verwaltungsaufschlag DSM
 2.328,48 EUR
Teleskopmastbühne
 1.050,00 EUR
Universallöschfahrzeug
 360,00 EUR
Gerätewagen Logistik
 200,00 EUR
Kommandowagen
 280,00 EUR
                 
Einsatzstunden (128 á 85,-- EUR)
10.880,00 EUR
Rüstzeiten (10 á 85,-- EUR)
 850,00 EUR
S u m m e:
40.774,28 EUR
Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, da die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder durch Verantwortliche der Verwaltung der Beklagten als organisatorischer Oberleitung noch durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt sei. Das Landratsamt Lörrach sei um rechtliche Abklärung gebeten worden, weil die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin durch den Kreisbrandmeister veranlasst worden sei.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und der durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten i.H. von 1.379,80 EUR auf. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2010 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Werkfeuerwehr der Klägerin sei vom Kreisbrandmeister und damit nicht von der zuständigen Stelle angefordert worden.
Die Klägerin hat am 28.07.2010 Klage mit dem Ziel der Erstattung von Kosten i.H. von 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Firma I verfüge nicht über eine eigene Betriebs- oder Werkfeuerwehr. Über die integrierte Leitstelle Lörrach habe der Kreisbrandmeister am 09.05.2009 um 17.25 Uhr die Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin anfordern lassen. Diese sei um 17.26 Uhr mit Universallöschfahrzeug, Teleskopmastbühne, Gerätewagen Logistik und Kommandowagen ausgerückt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, nicht an der Brandbekämpfung teilzunehmen oder den Einsatzort wieder zu verlassen. Solche Aufforderungen seien insbesondere weder vom Kommandanten noch vom stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt. Zunächst auf Anordnung des Kreisbrandmeisters, dann des stellvertretenden Kreisbrandmeisters habe sie für die Brandbekämpfung das Schaumfeuerlöschmittel Moussol APS 3 % eingesetzt. Insgesamt seien 23 Angehöre der Werkfeuerwehr in unterschiedlicher Länge im Einsatz gewesen. Um 23.17 Uhr sei sie abgerückt. Ihre Aufräumarbeiten seien um 1.30 Uhr abgeschlossen gewesen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 27 Abs. 3 FwG 2004. Nach § 29 Abs. 2 FwG 2004 sei der Kreisbrandmeister berechtigt, die Überlandhilfe einer Werkfeuerwehr anzufordern. Anders als beim Polizeivollzugsdienst, der dazu nur bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, seien für die Anforderung durch den Kreisbrandmeister keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Dies sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da bei Bränden und öffentlichen Notständen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen Entscheidungen zu treffen seien. Es wäre absurd, wenn sich der Kreisbrandmeister vor der Anforderung einer Überlandhilfe zunächst mit dem für die Brandbekämpfung in aller Regel nicht fachkundigen Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde abstimmen müsse. Die Auffassung, wonach das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters gegenüber dem Anforderungsrecht des Bürgermeisters der hilfebedürftigen Gemeinde subsidiär sei, überzeuge nicht. Im Übrigen wäre völlig unklar, welche Bemühungen der Kreisbrandmeister vor einer Anforderung der Überlandhilfe zu unternehmen hätte. Auch würde der im Rahmen der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr in unangemessener Weise das Risiko der Kostenerstattung aufgebürdet. Die angeforderte Feuerwehr müsste zunächst prüfen, ob der Kreisbrandmeister überhaupt zur Anforderung berechtigt sei. Dies laufe in einer Situation, in der jede Minute zähle, jeder Vernunft zuwider. Da die Werkfeuerwehr nicht zur Teilnahme an einer Überlandhilfe verpflichtet sei, würde sie sich zur Vermeidung etwaiger Kostenstreitigkeiten im Zweifel gegen die Teilnahme entscheiden. Dies sei im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung widersinnig. Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gingen den Vorschriften über die Amtshilfe nach §§ 4 ff. LVwVfG vor. Es sei deshalb ohne Belang, ob im allgemeinen Recht der Amtshilfe ein Subsidiaritätsgrundsatz gelte. Denn er habe keinen Eingang in die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gefunden. Selbst wenn man von einem Subsidiaritätsverhältnis ausginge, müsse sich die Beklagte die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin zurechnen lassen. Es liege zumindest ein stillschweigendes Einverständnis vor. Spätestens beim Eintreffen der Werkfeuerwehr am Einsatzort habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Kenntnis von der Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Brandbekämpfung gehabt. Er habe sich aber nicht gegen den Einsatz der Werkfeuerwehr gewandt. Im Übrigen sei der Beklagten der Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Kreisbrandmeisters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt. Sie verhalte sich widersprüchlich, da sie die Unterstützung der Werkfeuerwehr der Klägerin in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Auch habe sie durch den Einsatz der Werkfeuerwehr in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen erspart. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung nach § 24 Satz 2 FwG 2004 übernommen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Auch habe die örtliche Presse entsprechend berichtet. In einem Schreiben vom 30.09.2009 habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeführt, dass „die Einsatzleitung nicht in unseren Händen“ gelegen habe. Sonst sei niemand für die Einsatzleitung in Betracht gekommen. In den Einsatzberichten der anderweitigen Einheiten finde sich kein Hinweis darauf, wer die Einsatzleitung innegehabt habe. Als technischer Einsatzleiter habe der Kreisbrandmeister die Befugnis für den Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln gehabt und deshalb diesen gegenüber der Werkfeuerwehr der Klägerin anordnen können. Der Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln sei auch erforderlich gewesen. Der Kreisbrandmeister habe dies bestätigt. Die Firma I habe nicht über eine Werkfeuerwehr verfügt. Eine solche Anerkennung habe nach Auskunft des Landratsamts Lörrach nicht stattgefunden. Die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH sei nicht als Werkfeuerwehr der Firma I anerkannt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da einer Werkfeuerwehr nur Werksangehörige angehören dürften. Unerheblich sei, ob die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH mit der Firma I eine Vereinbarung auf privat-rechtlicher Basis geschlossen und Aufgaben übernommen habe. Da die technische Einsatzleitung beim Kreisbrandmeister gelegen habe, komme es nicht darauf an, ob die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten in der Lage gewesen wäre, den Großbrand mit eigenen Mitteln zu löschen. Der Kreisbrandmeister sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin berechtigt gewesen. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F.. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und die grundsätzlichen Strukturen der organisatorischen Oberleitung schrieben nicht vor, dass der Kreisbrandmeister vor Anforderung der Überlandhilfe mit der hilfebedürftigen Gemeinde Kontakt aufnehmen müsse. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr werde die Anforderungsbefugnis auf möglichst viele Personen verteilt, um im Schadensfall keine Zeit zu verlieren. Nur beim Polizeivollzugsdienst und der Leitstelle für die Feuerwehr sei Gefahr im Verzug Voraussetzung. Es bleibe völlig im Dunkeln, welche Anstrengungen nach Auffassung der Beklagten für einen hinreichenden Versuch der Kontaktaufnahme unternommen werden müssten. Die Übernahme der technischen Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister sei ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 FwG möglich gewesen und konkludent erfolgt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass er nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brand bereits soweit bekämpft gewesen, dass die Zahl der Einsatzkräfte habe reduziert werden können. - Auch der Höhe nach sei der Anspruch begründet. Zum Umfang des eingesetzten Schaum-Feuerlöschmittels müsse die Beklagte die Anordnungen des Kreisbrandmeisters gegen sich gelten lassen. Mit Blick auf die besondere Situation im Einsatz sei ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Spielraum zuzugestehen, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn Art und/oder Umfang des eingesetzten Löschmittels außerhalb der Vertretbarkeit gelegen hätten. Dergleichen werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Hinsichtlich des geltend gemachten Verwaltungsaufschlags sei die Beklagte auf ihre eigenen satzungsrechtlichen Vorgaben zur Erstattung von Kosten für Feuerwehreinsätze hinzuweisen. Wenn die Beklagte für verbrauchte Materialien einen Verwaltungskostenzuschlag i.H. von 10 % zum Selbstkostenpreis berechne, sei dies auch der Klägerin gestattet. Die Klägerin habe nur die vollen geleisteten Stunden in Ansatz gebracht und angebrochene Zeiteinheiten nicht aufgerundet. Nach Einsatzende seien 10 Stunden (sog. „Rüstzeit“) aufgewendet worden, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge wieder herzustellen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, das Schaummittelkonzentrat aus Fässern in die Tanks der beiden Großfahrzeuge zu pumpen sowie das eingesetzte Material zu reinigen.
Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 11.06.2012 vor, sie halte nicht mehr an dem bislang geforderten Stundensatz i.H. von 85,-- EUR fest. Dieser Betrag sei für die interne Verrechnung verwendet worden und habe sich aus den gesamten budgetierten Stunden und Personalkosten im Jahr 2007 errechnet. Da aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden könnten, werde davon Abstand genommen. Die Klägerin habe die an die eingesetzten Werkfeuerwehrleute tatsächlich gezahlten Stundenlöhne ermittelt. In der beigefügten Aufstellung seien auch die eingesetzten Angestellten der V... ...- ... ... GmbH (V...) aufgeführt, die von der Klägerin dauerhaft im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags beschäftigt würden. Für diese seien die von der V... gegenüber der Klägerin abgerechneten Stunden angesetzt worden. Dabei sei zu differenzieren zwischen den Zeiten vor und nach 20.00 Uhr, da im Nachtzeitraum höhere Stundensätze anfielen. Für die Angestellten der Klägerin, die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführt seien, seien die tatsächlich geleisteten Bruttolöhne in Ansatz gebracht worden. Für alle Mitarbeiter sei jeweils pro angebrochene ¼ Stunde abgerechnet worden. Die angesetzten Personalnebenkosten für die Mitarbeiter der Klägerin i.H. von 44,63 % setzten sich zusammen aus dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen i.H. von 19,63 % und den Leistungen der Klägerin für Pensionsrückstellungen bzw. Betriebsrenten, die sich auf 25 % vom Bruttolohn beliefen. Soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 39.740,43 EUR begehrt worden sei, werde die Klage zurückgenommen. Die Anpassung der - als Nebenforderung nicht streitwerterhöhenden - außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus der Reduktion der zu erstattenden Summe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.740,43 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR zu zahlen,
10 
das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Firma I habe eine Vereinbarung über den abwehrenden Brandschutz für das Betriebsareal mit der A... ... GmbH geschlossen und verfüge damit über eine Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr i.S. des § 19 FwG. Deshalb sei die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vor dem Einsatz am 09.05.2009 auch nie mit Brandschutzaufgaben auf dem Betriebsgelände der I befasst gewesen. Die Werkfeuerwehr der A... ... GmbH habe während des Einsatzes am 09.05.2009 mitgewirkt. Die als erstes am Einsatzort eintreffende Freiwillige Feuerwehr der Beklagten habe durch ihren Einsatzführer ... S... weitere Abteilungen der Feuerwehr Rheinfelden-Schweiz hinzugezogen. Zwischenzeitlich seien auch Kreisbrandmeister ... und dessen Stellvertreter am Einsatzort eingetroffen. Der Kreisbrandmeister habe die Werkfeuerwehr der Klägerin alarmiert. Er sei mit seinem Stellvertreter nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen. Die Einsatzleitung in organisatorischer und technischer Hinsicht sei zu keinem Zeitpunkt eindeutig geregelt worden. Der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Er habe vor der Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder mit dem Oberbürgermeister der Beklagten noch einem sonstigen Vertreter der Stadt, auch nicht mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, Rücksprache gehalten. Er habe die Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Nach Aussage der beteiligten Einsatzkräfte vor Ort habe es bei dem Einsatz „viele Häuptlinge“ gegeben. Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. erfolge nur auf Anforderung. Das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters sei gegenüber dem des Bürgermeisters subsidiär. Nur wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar seien, dürfe der Kreisbrandmeister die Überlandhilfe anfordern. Dies entspreche der Systematik des Feuerwehrgesetzes. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz seien Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Die organisatorische Oberleitung eines Feuerwehreinsatzes stehe dem Bürgermeister zu und umfasse auch die Anforderung von Überlandhilfe. Die Übernahme der organisatorischen Oberleitung im Wege einer Aufsichtsmaßnahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Recht zur Anforderung der Überlandhilfe stehe dem Kreisbrandmeister nur zu, wenn schnelles Handeln geboten und die zuständige Stelle der Gemeinde nicht erreichbar sei. Der Kreisbrandmeister müsse nur versuchen, den Verantwortlichen der Gemeinde zu erreichen. Im Hinblick auf den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr seien daran keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Für die Gemeinde bestehe ein hohes Kostenrisiko, wenn sie in die Entscheidung über die Anforderung der Überlandhilfe generell nicht einbezogen werden müsse. Bestünde ein unbedingtes Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters, könnte er sogar gegen den Willen der Gemeinde die Überlandhilfe anfordern mit der Folge, dass sie für den Einsatz aufkommen müsse. Dieses Kostenrisiko zu Lasten der Gemeinde sei nicht gerechtfertigt. Der im Wege der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr werde kein unangemessenes Erstattungsrisiko aufgebürdet. Sei die Überlandhilfe rechtmäßig, bestehe ein Kostenersatzanspruch. Andernfalls bleibe es der Feuerwehr unbenommen, (Amts-)Haftungsansprüche gegenüber den weiteren Beteiligten des Einsatzes zu prüfen. Der Einwand der Klägerin, wonach im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr möglichst viele Personen anforderungsberechtigt sein sollten, überzeuge nicht. Für eine effektive Gefahrenabwehr seien eindeutig verteilte Zuständigkeiten unerlässlich. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine erforderliche Überlandhilfe nicht angefordert werde, weil sich etwa Bürgermeister und Kreisbrandmeister jeweils auf den anderen verließen. Auch sei es jederzeit möglich, dass der Bürgermeister und die anderen in § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. genannten Stellen unabhängig voneinander mehrere Feuerwehren zur Überlandhilfe anforderten und dadurch unnötige Kosten produzierten. Der Bürgermeister müsse die Überlandhilfe selbst anfordern oder zumindest seine Zustimmung erteilen. Widerspreche er oder verzögere er die Entscheidung, so könne der Kreisbrandmeister im Wege einer Aufsichtsmaßnahme einschreiten und die organisatorische Einsatzleitung übernehmen. Im vorliegenden Fall habe der Kreisbrandmeister eigenmächtig gehandelt, ohne mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. Die technische Einsatzleitung habe, wenn die Firma I keine eigene Werksfeuerwehr gehabt haben sollte, beim Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelegen. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei davon ausgegangen, dass die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH den Brandeinsatz leite, nachdem seit Jahren ausschließlich die Werkfeuerwehr alle Brandschutzaufgaben für die Firma I wahrgenommen habe. Der Kreisbrandmeister sei nur vorübergehend am Einsatzort gewesen. Es bleibe nach dem Vortrag der Klägerin offen, wer im Übrigen die Einsatzleitung innegehabt habe. Die Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister müsse für alle eindeutig erkennbar sein. Dies sei bei dem Einsatz bei der Firma I nicht der Fall gewesen. Bei Verlassen des Einsatzortes hätte für alle erkennbar eine Abgabe der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister erfolgen müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Die Beklagte müsse sich die Anforderung der Überlandhilfe durch den Kreisbrandmeister auch nicht zurechnen lassen. Von einem fehlenden Widerspruch könne nicht ohne Weiteres auf eine Genehmigung des Einsatzes geschlossen werden. Da die Überlandhilfe vom Bürgermeister oder der von ihm beauftragten gemeindlichen Stelle anzufordern sei, sei es auch unerheblich, dass der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr dem Einsatz der Werkfeuerwehr der Klägerin nicht widersprochen habe. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Einbeziehung der Werkfeuerwehr der Klägerin sei ausschließlich durch den Kreisbrandmeister erfolgt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wäre auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Brand mit eigenen Mitteln und wesentlich kostengünstiger zu löschen. Der große Einsatz des Löschschaums sei nicht erforderlich gewesen. - Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Mehrbereichsschaummittels, welches die Freiwillige Feuerwehr üblicherweise verwende, wäre völlig ausreichend gewesen. Im Übrigen hätte eine deutlich geringere Menge Schaum ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der von der Klägerin berechnete „Verwaltungsaufschlag“ bestehen solle. Als notwendige Auslagen könnten nur die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen erstattet werden. Nicht erstattungsfähig seien die sowieso anfallenden Personalkosten.
14 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Das Gericht hat den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Rheinfelden, ... S..., den Kreisbrandmeister ... ... und den Feuerwehrkommandanten der Werkfeuerwehr der Klägerin, ... K..., als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).
32
Eine solche analoge Anwendung scheidet jedoch aus. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG schließt die Anwendung des gesamten Bundes-Bodenschutzgesetzes und damit auch dessen § 24 ausdrücklich aus. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts gibt, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 BBodSchG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert, wonach gesetzliche Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern nicht auf eine analoge Anwendung des § 426 BGB gestützt werden können (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360; BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05 - NJW 2006, 3628, 3631 m.w.N.; siehe auch Kobes NVwZ 1998, 786, 796). Dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nur eine auf den Anwendungsbereich des BundesBodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung geschaffen zu haben, zeigt auch der Umstand, dass er in § 9 Abs. 2 des (auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbaren) Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) eine eigenständige Ausgleichsregelung für erforderlich gehalten hat. Die Begründung zum Entwurf des Umweltschadensgesetzes lässt erkennen, dass dem Gesetzgeber zwar die Vorschrift des § 24 Abs. 2 BBodSchG vor Augen gestanden hat, er aber gleichwohl einen Regelungsbedarf gesehen und diesen nicht etwa deshalb in Frage gestellt hat, weil eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung des § 24 BBodSchG in Betracht komme (vgl. BT-Drucks. 16/3806 S. 26 f). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass das Umweltschadensgesetz, was Anwendungsbereich und Regelungszweck angeht, dem Bundes-Bodenschutzgesetz jedenfalls nicht ferner steht als das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

18
Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen , die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Klägerin hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt wurde. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Klägerin den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Klägerin mittels eines durch die H. erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der H. und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe erfolgte dergestalt, dass der Container durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die H. führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-)Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente sich die H. ihrerseits der DU. und der S. Cargo.
Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt.
Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die DU. und die H. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR.
Auf den am 10.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin am 03.03.2014 zugestellt, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Ausreichend sei, dass sie im Zuge des Transports in der Lage gewesen sei, auf den Zustand des Tankcontainers einzuwirken. Unerheblich sei es, dass dies zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nicht der Fall war. Das Fehlen einer aktuellen Einwirkungsmöglichkeit werde durch den langen Zeitraum aufgewogen, in dem die Klägerin den Tankcontainer in ihrer Obhut gehabt habe. Dass nicht genau festgestellt werden konnte, wie es zur Leckage kam und wann diese begann, sei unerheblich. Ihr könne nicht zugemutet werden, entsprechende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht gemäß § 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig sei. Zwar sei der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FwG erfüllt. § 34 Abs. 3 FwG bestimme jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont habe, abschließend den Kreis der Ersatzpflichtigen. Sie falle nicht darunter. Sie sei nicht Handlungsstörerin i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, da sie die Leckage weder durch eigenes Tun bewirkt habe, noch durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Sie habe den Container in äußerlich einwandfreiem Zustand von der Befüllerin, der Fa. S., in Tavaux übernommen. Bis zur Übergabe habe es keine Anzeichen für eine Leckage gegeben. Als Beförderin des Gefahrguts treffe sie lediglich die Pflichten nach § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB). Danach sei sie ohne äußere Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen, den Verschluss des Containers selbst zu überprüfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 6 GGVSEB habe die Dichtigkeitsprüfung in erster Linie der Fa. S. als Befüllerin oblegen. Auch sei sie nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Eigentümerin des Tankcontainers sei die M. C. & M. in Genf, wie sich unschwer bei Eingabe des BIC-Codes des Tankcontainers auf der Internetseite des BIC ermitteln lasse. Auch habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt des den Feuerwehreinsatz auslösenden öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Sie habe am 18.01.2013 den Container um 7:13 Uhr übergeben und danach keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Dieser Zeitpunkt habe fast elfeinhalb Stunden vor Bekanntwerden der Leckage gelegen. Eine frühere Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt sei unerheblich. Schließlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Leistung auch nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG in ihrem Interesse erbracht. Das sei nur der Fall, wenn die Leistung objektiv nützlich gewesen sei. Vorliegend sei sie nach Übergabe des Tankcontainers für diesen nicht mehr verantwortlich gewesen. Das Eingreifen der Feuerwehr sei für sie daher weder objektiv noch subjektiv nützlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Klägerin während des Transports des Tankcontainers die tatsächliche Gewalt über diesen ausgeübt habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Verschlussdeckel bereits zu diesem Zeitpunkt falsch verschraubt gewesen sei. Damit habe sie es während der Transportzeit in der Hand gehabt, durch korrekte Schließung des Deckels die Gefahr zu beseitigen. Dass sie nicht habe erkennen können, dass das innenliegende Ablassventil undicht gewesen sei, spiele keine Rolle. Es erscheine daher nur als Zufälligkeit, dass die Leckage erst auf dem Umschlagbahnhof auftrat. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Transport durch die Klägerin sei noch hinreichend eng, um eine Verantwortung derselben zu begründen. Ob diese ihre Pflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe, sei für die Frage der Kostenersatzpflichtigkeit nach dem Feuerwehrgesetz unerheblich. Überdies sei für die Beklagte noch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Tankcontainers sei. Dies sei für die Beklagte nicht ermittelbar.
12 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor (1 Band). Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
20 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 
Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 
Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 
3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
20 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 
Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 
Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 
3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
a)
auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
b)
und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf deren Beachtung
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2.
den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;
3.
sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
4.
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;
5.
dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
6.
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
7.
im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
8.
dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;
9.
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;
10.
dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID und Unterabschnitt 5.4.1.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;
11.
den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
12.
eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.

(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und
2.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat

1.
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2.
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern
a)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
c)
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
d)
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
angebracht werden und
3.
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.

(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;
2.
dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a)
Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
b)
die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN
angebracht werden und
3.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden.

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1.
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
2.
Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in
a)
einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
b)
einen MEGC,
c)
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
d)
einen Schüttgut-Container,
e)
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
f)
ein Batterie-Fahrzeug,
g)
ein MEMU,
h)
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
i)
einen Batteriewagen,
j)
ein Schiff oder
k)
einen Ladetank
einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
3.
Verlader ist das Unternehmen, das
a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
4.
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;
5.
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
6.
Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;
7.
Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist;
8.
Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
9.
Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
10.
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;
11.
IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;
12.
IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829);
13.
MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;
14.
MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;
15.
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
16.
OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;
17.
UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
18.
GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist;
19.
Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
20.
Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Mit vier Bescheiden vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die vier Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.717,50 EUR heran (06.10.2006: 240 EUR; 14.10.2006: 453 EUR; 14.11.2006: 468 EUR; 13.12.2006: 556,50 EUR).
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.), denn es habe eine Notlage i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG bestanden, weil der Patient nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich aus seiner Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße zu einem Krankenwagen zu begeben und dorthin nicht mittels üblicher Geräte habe verbracht werden können. Da das Rettungsdienstgesetz keine eigenen Kostenvorschriften enthalte, könne auf die Kostenersatzvorschrift des § 36 FwG (a.F.) zurückgegriffen werden. Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr sei „im Interesse“ der Klägerin erfolgt, weil es sich um eine unabdingbare Leistung zum Transport gehandelt habe. Die Kostenbelastung der Klägerin sei verhältnismäßig und angemessen. Die Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit eines Mitglieds der Klägerin entstanden. Es sei demnach sachgerecht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten die Kostenlast trage und nicht die Allgemeinheit belastet werde.
Zur Begründung ihrer zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der Feuerwehr der Gefahrenabwehr gedient habe; die Kosten könnten demnach der Krankenkasse nicht auferlegt werden. Mit Urteil vom 23.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Kostenbescheide beruhten auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.). Diese Vorschrift sei auch bei der als Krankentransport i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RDG einzustufenden Fahrt am 06.10.2006 anwendbar, ungeachtet der Verpflichtung der Feuerwehr zu technischer Hilfeleistung gegenüber dem Rettungsdienst nach § 11 RDG. Die Voraussetzungen einer Notlage nach § 2 Abs. 2 FwG hätten vorgelegen; denn der Einsatz spezieller Geräte der Feuerwehr sei zur Hilfeleistung für den Versicherten erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Schuldnerin des Kostenersatzes. Der Einsatz der Feuerwehr sei in ihrem Interesse erfolgt. Denn die Feuerwehr habe eine Leistung erbracht, auf die der bei der Klägerin versicherte Patient nach § 60 SGB V einen Anspruch dieser gegenüber gehabt habe. Die Klägerin habe den Transport des Versicherten als Sachleistung dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB V geschuldet. Zu dieser Transportleistung gehöre nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte aus seiner Wohnung in das Transportfahrzeug bzw. von dort in die Wohnung zurück gebracht werde. Denn innerhalb des in § 60 Abs. 3 SGB V vorgesehenen weiten Spektrums von Transportleistungen könne der Ort der Abholung und der Zielort, von dem aus bzw. bis zu dem der Transport zu erfolgen habe, nur nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere wenn aus medizinischen Gründen der Einsatz eines Krankenwagens notwendig sei, gehöre zum Transport des Versicherten auch, dass dieser vom den Transport durchführenden Personal aus seiner Wohnung zum Krankenwagen verbracht werde. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr seien keine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr gewesen. Denn die Feuerwehr sei jeweils nur zur Beseitigung eines Hindernisses im Rahmen der Transportleistung Dritter tätig geworden. Die Leistung der Feuerwehr sei vorliegend akzessorisch im Hinblick auf diesen Transport und nicht eine gegenüber diesem selbstständige Leistungserbringung. Zwar fänden die Einsätze ihre öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 RDG bzw. § 2 Abs. 2 FwG; der Zweck dieser Vorschriften liege jedoch allein darin, die Feuerwehr wegen ihrer besonderen Ausrüstung zu technischer Assistenz hinzuzuziehen. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vergütungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Zwar werde durch den Verweis in § 60 SGB V auf § 133 SGB V klargestellt, dass eine Krankenkasse für Transportleistungen nur nach Maßgabe des § 133 SGB V aufzukommen habe. Die Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) werde dadurch aber nicht beschränkt; denn es sei nicht geboten, für solche nur in Ausnahmefällen erforderlichen Leistungen, für die im Übrigen ein Markt gar nicht bestehe, vergütungsvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Schließlich habe die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Die Beklagte habe dabei ihr Ermessen in zulässiger Weise an ihrer Feuerwehr-Kostenersatzrichtlinie ausgerichtet. Auch ansonsten sei für eine willkürliche Kostenforderung nichts ersichtlich. In vergleichbaren Fällen sei ebenfalls Kostenersatz gefordert worden. Die Erwägung, die Allgemeinheit nicht mit den Kosten zu belasten, sei sachgerecht; denn die erbrachte Leistung habe in erster Linie den Interessen der am krankenversicherungsrechtlichen Verhältnis Beteiligten gedient. Die Auswahl der Klägerin sei ebenso wenig wie die Höhe der Kosten von Rechts wegen zu beanstanden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Einsatz der Feuerwehr sei nicht „in ihrem Interesse“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) erfolgt. Die Hilfeleistung der Feuerwehr sei nämlich nicht den sozialversicherungsrechtlichen Krankentransportleistungen i.S.v. § 133 SGB V bzw. den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V zuzuordnen, sondern zähle zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Zu den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V gehörten nur Beförderungskosten, die bei der Benutzung der in § 60 Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählten Beförderungsmittel entstünden. Diesen Beförderungsleistungen sei gemeinsam, dass sie erst „auf der Straße“ zum Einsatz kämen. Die Beförderung mittels eines Drehleiterfahrzeugs zähle dagegen nicht zu den gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung; insoweit gelte das gleiche wie bei der Bergung eines Verletzten durch die Bergwacht aus unwegsamem Gelände.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.969,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung auch für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Am Samstag, dem 09.05.2009, brach in einer Lagerhalle der Firma I in der G-str., S, infolge einer Explosion ein Großbrand aus. Die Lagerhalle wurde hierbei vollständig zerstört. Bei der Bekämpfung des Brandes war neben der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten u.a. die Werkfeuerwehr der Klägerin beteiligt. Diese wurde von der Rettungsdienstleitstelle in Lörrach um 17.25 Uhr verständigt und rückte um 23.17 Uhr von der Einsatzstelle ab (s. Einsatzbericht der Leitstelle v. 10.05.2009, VAS. 53). Der Gesamteinsatz endete erst am Nachmittag des 10.05.2009. Nach dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (VAS 34) lag die Einsatzleitung bei Kreisbrandmeister ... ...
Mit Rechnung vom 12.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Ersatz ihr entstandener Kosten i.H. von 40.774,28 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, mithin i.H. von insgesamt 48.521,39 EUR. Gemäß der beigefügten Kostenaufstellung handelt es sich um folgende Beträge:
Schaummittelkonzentrat
 23.284,80 EUR
Frachtkosten (Lieferant)
 1.295,00 EUR
Mitarbeiter (Lieferant)
 216,00 EUR
WE Fahrgenehmigung (Lieferant)
 30,00 EUR
Verwaltungsaufschlag DSM
 2.328,48 EUR
Teleskopmastbühne
 1.050,00 EUR
Universallöschfahrzeug
 360,00 EUR
Gerätewagen Logistik
 200,00 EUR
Kommandowagen
 280,00 EUR
                 
Einsatzstunden (128 á 85,-- EUR)
10.880,00 EUR
Rüstzeiten (10 á 85,-- EUR)
 850,00 EUR
S u m m e:
40.774,28 EUR
Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich nicht zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, da die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder durch Verantwortliche der Verwaltung der Beklagten als organisatorischer Oberleitung noch durch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt sei. Das Landratsamt Lörrach sei um rechtliche Abklärung gebeten worden, weil die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin durch den Kreisbrandmeister veranlasst worden sei.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und der durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten i.H. von 1.379,80 EUR auf. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2010 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, die Werkfeuerwehr der Klägerin sei vom Kreisbrandmeister und damit nicht von der zuständigen Stelle angefordert worden.
Die Klägerin hat am 28.07.2010 Klage mit dem Ziel der Erstattung von Kosten i.H. von 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Firma I verfüge nicht über eine eigene Betriebs- oder Werkfeuerwehr. Über die integrierte Leitstelle Lörrach habe der Kreisbrandmeister am 09.05.2009 um 17.25 Uhr die Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin anfordern lassen. Diese sei um 17.26 Uhr mit Universallöschfahrzeug, Teleskopmastbühne, Gerätewagen Logistik und Kommandowagen ausgerückt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, nicht an der Brandbekämpfung teilzunehmen oder den Einsatzort wieder zu verlassen. Solche Aufforderungen seien insbesondere weder vom Kommandanten noch vom stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgt. Zunächst auf Anordnung des Kreisbrandmeisters, dann des stellvertretenden Kreisbrandmeisters habe sie für die Brandbekämpfung das Schaumfeuerlöschmittel Moussol APS 3 % eingesetzt. Insgesamt seien 23 Angehöre der Werkfeuerwehr in unterschiedlicher Länge im Einsatz gewesen. Um 23.17 Uhr sei sie abgerückt. Ihre Aufräumarbeiten seien um 1.30 Uhr abgeschlossen gewesen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 27 Abs. 3 FwG 2004. Nach § 29 Abs. 2 FwG 2004 sei der Kreisbrandmeister berechtigt, die Überlandhilfe einer Werkfeuerwehr anzufordern. Anders als beim Polizeivollzugsdienst, der dazu nur bei Gefahr im Verzug berechtigt sei, seien für die Anforderung durch den Kreisbrandmeister keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Dies sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da bei Bränden und öffentlichen Notständen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen Entscheidungen zu treffen seien. Es wäre absurd, wenn sich der Kreisbrandmeister vor der Anforderung einer Überlandhilfe zunächst mit dem für die Brandbekämpfung in aller Regel nicht fachkundigen Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde abstimmen müsse. Die Auffassung, wonach das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters gegenüber dem Anforderungsrecht des Bürgermeisters der hilfebedürftigen Gemeinde subsidiär sei, überzeuge nicht. Im Übrigen wäre völlig unklar, welche Bemühungen der Kreisbrandmeister vor einer Anforderung der Überlandhilfe zu unternehmen hätte. Auch würde der im Rahmen der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr in unangemessener Weise das Risiko der Kostenerstattung aufgebürdet. Die angeforderte Feuerwehr müsste zunächst prüfen, ob der Kreisbrandmeister überhaupt zur Anforderung berechtigt sei. Dies laufe in einer Situation, in der jede Minute zähle, jeder Vernunft zuwider. Da die Werkfeuerwehr nicht zur Teilnahme an einer Überlandhilfe verpflichtet sei, würde sie sich zur Vermeidung etwaiger Kostenstreitigkeiten im Zweifel gegen die Teilnahme entscheiden. Dies sei im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung widersinnig. Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gingen den Vorschriften über die Amtshilfe nach §§ 4 ff. LVwVfG vor. Es sei deshalb ohne Belang, ob im allgemeinen Recht der Amtshilfe ein Subsidiaritätsgrundsatz gelte. Denn er habe keinen Eingang in die Regelungen des Feuerwehrgesetzes gefunden. Selbst wenn man von einem Subsidiaritätsverhältnis ausginge, müsse sich die Beklagte die Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin zurechnen lassen. Es liege zumindest ein stillschweigendes Einverständnis vor. Spätestens beim Eintreffen der Werkfeuerwehr am Einsatzort habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Kenntnis von der Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Brandbekämpfung gehabt. Er habe sich aber nicht gegen den Einsatz der Werkfeuerwehr gewandt. Im Übrigen sei der Beklagten der Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Kreisbrandmeisters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt. Sie verhalte sich widersprüchlich, da sie die Unterstützung der Werkfeuerwehr der Klägerin in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Auch habe sie durch den Einsatz der Werkfeuerwehr in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen erspart. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung nach § 24 Satz 2 FwG 2004 übernommen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Auch habe die örtliche Presse entsprechend berichtet. In einem Schreiben vom 30.09.2009 habe der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeführt, dass „die Einsatzleitung nicht in unseren Händen“ gelegen habe. Sonst sei niemand für die Einsatzleitung in Betracht gekommen. In den Einsatzberichten der anderweitigen Einheiten finde sich kein Hinweis darauf, wer die Einsatzleitung innegehabt habe. Als technischer Einsatzleiter habe der Kreisbrandmeister die Befugnis für den Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln gehabt und deshalb diesen gegenüber der Werkfeuerwehr der Klägerin anordnen können. Der Einsatz von Schaum-Feuerlöschmitteln sei auch erforderlich gewesen. Der Kreisbrandmeister habe dies bestätigt. Die Firma I habe nicht über eine Werkfeuerwehr verfügt. Eine solche Anerkennung habe nach Auskunft des Landratsamts Lörrach nicht stattgefunden. Die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH sei nicht als Werkfeuerwehr der Firma I anerkannt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da einer Werkfeuerwehr nur Werksangehörige angehören dürften. Unerheblich sei, ob die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH mit der Firma I eine Vereinbarung auf privat-rechtlicher Basis geschlossen und Aufgaben übernommen habe. Da die technische Einsatzleitung beim Kreisbrandmeister gelegen habe, komme es nicht darauf an, ob die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten in der Lage gewesen wäre, den Großbrand mit eigenen Mitteln zu löschen. Der Kreisbrandmeister sei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin berechtigt gewesen. Ein entsprechendes Erfordernis ergebe sich nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F.. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung und die grundsätzlichen Strukturen der organisatorischen Oberleitung schrieben nicht vor, dass der Kreisbrandmeister vor Anforderung der Überlandhilfe mit der hilfebedürftigen Gemeinde Kontakt aufnehmen müsse. Im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr werde die Anforderungsbefugnis auf möglichst viele Personen verteilt, um im Schadensfall keine Zeit zu verlieren. Nur beim Polizeivollzugsdienst und der Leitstelle für die Feuerwehr sei Gefahr im Verzug Voraussetzung. Es bleibe völlig im Dunkeln, welche Anstrengungen nach Auffassung der Beklagten für einen hinreichenden Versuch der Kontaktaufnahme unternommen werden müssten. Die Übernahme der technischen Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister sei ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 FwG möglich gewesen und konkludent erfolgt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass er nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brand bereits soweit bekämpft gewesen, dass die Zahl der Einsatzkräfte habe reduziert werden können. - Auch der Höhe nach sei der Anspruch begründet. Zum Umfang des eingesetzten Schaum-Feuerlöschmittels müsse die Beklagte die Anordnungen des Kreisbrandmeisters gegen sich gelten lassen. Mit Blick auf die besondere Situation im Einsatz sei ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Spielraum zuzugestehen, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn Art und/oder Umfang des eingesetzten Löschmittels außerhalb der Vertretbarkeit gelegen hätten. Dergleichen werde auch von der Beklagten nicht behauptet. Hinsichtlich des geltend gemachten Verwaltungsaufschlags sei die Beklagte auf ihre eigenen satzungsrechtlichen Vorgaben zur Erstattung von Kosten für Feuerwehreinsätze hinzuweisen. Wenn die Beklagte für verbrauchte Materialien einen Verwaltungskostenzuschlag i.H. von 10 % zum Selbstkostenpreis berechne, sei dies auch der Klägerin gestattet. Die Klägerin habe nur die vollen geleisteten Stunden in Ansatz gebracht und angebrochene Zeiteinheiten nicht aufgerundet. Nach Einsatzende seien 10 Stunden (sog. „Rüstzeit“) aufgewendet worden, um die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge wieder herzustellen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, das Schaummittelkonzentrat aus Fässern in die Tanks der beiden Großfahrzeuge zu pumpen sowie das eingesetzte Material zu reinigen.
Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 11.06.2012 vor, sie halte nicht mehr an dem bislang geforderten Stundensatz i.H. von 85,-- EUR fest. Dieser Betrag sei für die interne Verrechnung verwendet worden und habe sich aus den gesamten budgetierten Stunden und Personalkosten im Jahr 2007 errechnet. Da aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden könnten, werde davon Abstand genommen. Die Klägerin habe die an die eingesetzten Werkfeuerwehrleute tatsächlich gezahlten Stundenlöhne ermittelt. In der beigefügten Aufstellung seien auch die eingesetzten Angestellten der V... ...- ... ... GmbH (V...) aufgeführt, die von der Klägerin dauerhaft im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags beschäftigt würden. Für diese seien die von der V... gegenüber der Klägerin abgerechneten Stunden angesetzt worden. Dabei sei zu differenzieren zwischen den Zeiten vor und nach 20.00 Uhr, da im Nachtzeitraum höhere Stundensätze anfielen. Für die Angestellten der Klägerin, die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführt seien, seien die tatsächlich geleisteten Bruttolöhne in Ansatz gebracht worden. Für alle Mitarbeiter sei jeweils pro angebrochene ¼ Stunde abgerechnet worden. Die angesetzten Personalnebenkosten für die Mitarbeiter der Klägerin i.H. von 44,63 % setzten sich zusammen aus dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen i.H. von 19,63 % und den Leistungen der Klägerin für Pensionsrückstellungen bzw. Betriebsrenten, die sich auf 25 % vom Bruttolohn beliefen. Soweit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 39.740,43 EUR begehrt worden sei, werde die Klage zurückgenommen. Die Anpassung der - als Nebenforderung nicht streitwerterhöhenden - außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus der Reduktion der zu erstattenden Summe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.740,43 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR zu zahlen,
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das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die Firma I habe eine Vereinbarung über den abwehrenden Brandschutz für das Betriebsareal mit der A... ... GmbH geschlossen und verfüge damit über eine Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr i.S. des § 19 FwG. Deshalb sei die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vor dem Einsatz am 09.05.2009 auch nie mit Brandschutzaufgaben auf dem Betriebsgelände der I befasst gewesen. Die Werkfeuerwehr der A... ... GmbH habe während des Einsatzes am 09.05.2009 mitgewirkt. Die als erstes am Einsatzort eintreffende Freiwillige Feuerwehr der Beklagten habe durch ihren Einsatzführer ... S... weitere Abteilungen der Feuerwehr Rheinfelden-Schweiz hinzugezogen. Zwischenzeitlich seien auch Kreisbrandmeister ... und dessen Stellvertreter am Einsatzort eingetroffen. Der Kreisbrandmeister habe die Werkfeuerwehr der Klägerin alarmiert. Er sei mit seinem Stellvertreter nur bis Mitternacht am Einsatzort gewesen. Die Einsatzleitung in organisatorischer und technischer Hinsicht sei zu keinem Zeitpunkt eindeutig geregelt worden. Der Kreisbrandmeister habe die Einsatzleitung nicht ausdrücklich übernommen. Er habe vor der Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin weder mit dem Oberbürgermeister der Beklagten noch einem sonstigen Vertreter der Stadt, auch nicht mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, Rücksprache gehalten. Er habe die Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Nach Aussage der beteiligten Einsatzkräfte vor Ort habe es bei dem Einsatz „viele Häuptlinge“ gegeben. Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. erfolge nur auf Anforderung. Das Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters sei gegenüber dem des Bürgermeisters subsidiär. Nur wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar seien, dürfe der Kreisbrandmeister die Überlandhilfe anfordern. Dies entspreche der Systematik des Feuerwehrgesetzes. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz seien Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde. Die organisatorische Oberleitung eines Feuerwehreinsatzes stehe dem Bürgermeister zu und umfasse auch die Anforderung von Überlandhilfe. Die Übernahme der organisatorischen Oberleitung im Wege einer Aufsichtsmaßnahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Recht zur Anforderung der Überlandhilfe stehe dem Kreisbrandmeister nur zu, wenn schnelles Handeln geboten und die zuständige Stelle der Gemeinde nicht erreichbar sei. Der Kreisbrandmeister müsse nur versuchen, den Verantwortlichen der Gemeinde zu erreichen. Im Hinblick auf den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr seien daran keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Für die Gemeinde bestehe ein hohes Kostenrisiko, wenn sie in die Entscheidung über die Anforderung der Überlandhilfe generell nicht einbezogen werden müsse. Bestünde ein unbedingtes Anforderungsrecht des Kreisbrandmeisters, könnte er sogar gegen den Willen der Gemeinde die Überlandhilfe anfordern mit der Folge, dass sie für den Einsatz aufkommen müsse. Dieses Kostenrisiko zu Lasten der Gemeinde sei nicht gerechtfertigt. Der im Wege der Überlandhilfe angeforderten Feuerwehr werde kein unangemessenes Erstattungsrisiko aufgebürdet. Sei die Überlandhilfe rechtmäßig, bestehe ein Kostenersatzanspruch. Andernfalls bleibe es der Feuerwehr unbenommen, (Amts-)Haftungsansprüche gegenüber den weiteren Beteiligten des Einsatzes zu prüfen. Der Einwand der Klägerin, wonach im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr möglichst viele Personen anforderungsberechtigt sein sollten, überzeuge nicht. Für eine effektive Gefahrenabwehr seien eindeutig verteilte Zuständigkeiten unerlässlich. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine erforderliche Überlandhilfe nicht angefordert werde, weil sich etwa Bürgermeister und Kreisbrandmeister jeweils auf den anderen verließen. Auch sei es jederzeit möglich, dass der Bürgermeister und die anderen in § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. genannten Stellen unabhängig voneinander mehrere Feuerwehren zur Überlandhilfe anforderten und dadurch unnötige Kosten produzierten. Der Bürgermeister müsse die Überlandhilfe selbst anfordern oder zumindest seine Zustimmung erteilen. Widerspreche er oder verzögere er die Entscheidung, so könne der Kreisbrandmeister im Wege einer Aufsichtsmaßnahme einschreiten und die organisatorische Einsatzleitung übernehmen. Im vorliegenden Fall habe der Kreisbrandmeister eigenmächtig gehandelt, ohne mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. Die technische Einsatzleitung habe, wenn die Firma I keine eigene Werksfeuerwehr gehabt haben sollte, beim Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelegen. Der Kreisbrandmeister habe die technische Einsatzleitung weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sei davon ausgegangen, dass die Werkfeuerwehr der Firma A... ... GmbH den Brandeinsatz leite, nachdem seit Jahren ausschließlich die Werkfeuerwehr alle Brandschutzaufgaben für die Firma I wahrgenommen habe. Der Kreisbrandmeister sei nur vorübergehend am Einsatzort gewesen. Es bleibe nach dem Vortrag der Klägerin offen, wer im Übrigen die Einsatzleitung innegehabt habe. Die Übernahme der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister müsse für alle eindeutig erkennbar sein. Dies sei bei dem Einsatz bei der Firma I nicht der Fall gewesen. Bei Verlassen des Einsatzortes hätte für alle erkennbar eine Abgabe der Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister erfolgen müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Die Beklagte müsse sich die Anforderung der Überlandhilfe durch den Kreisbrandmeister auch nicht zurechnen lassen. Von einem fehlenden Widerspruch könne nicht ohne Weiteres auf eine Genehmigung des Einsatzes geschlossen werden. Da die Überlandhilfe vom Bürgermeister oder der von ihm beauftragten gemeindlichen Stelle anzufordern sei, sei es auch unerheblich, dass der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr dem Einsatz der Werkfeuerwehr der Klägerin nicht widersprochen habe. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Einbeziehung der Werkfeuerwehr der Klägerin sei ausschließlich durch den Kreisbrandmeister erfolgt. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten wäre auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Brand mit eigenen Mitteln und wesentlich kostengünstiger zu löschen. Der große Einsatz des Löschschaums sei nicht erforderlich gewesen. - Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Mehrbereichsschaummittels, welches die Freiwillige Feuerwehr üblicherweise verwende, wäre völlig ausreichend gewesen. Im Übrigen hätte eine deutlich geringere Menge Schaum ausgereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der von der Klägerin berechnete „Verwaltungsaufschlag“ bestehen solle. Als notwendige Auslagen könnten nur die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen erstattet werden. Nicht erstattungsfähig seien die sowieso anfallenden Personalkosten.
14 
Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Das Gericht hat den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Rheinfelden, ... S..., den Kreisbrandmeister ... ... und den Feuerwehrkommandanten der Werkfeuerwehr der Klägerin, ... K..., als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.740,43 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H. von 1.192,60 EUR begehrt - statt der ursprünglich geltend gemachten 48.521,39 EUR sowie außergerichtlicher Kosten i.H. von 1.379,80 EUR -, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16 
Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, und zum Teil auch begründet. Die Klägerin kann die Verurteilung der Beklagten zum Kostenersatz nicht in voller Höhe, sondern nur i.H. von 36.969,54 EUR beanspruchen. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht ihr nur i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu. Die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung entstanden sind, müssen ebenfalls nicht von der Beklagten übernommen werden.
17 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch ist § 27 Abs. 3 FwG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes am 09.05.2009 geltenden Fassung des Feuerwehrgesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 29 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469; im Folgenden: FwG a.F.). Nach dieser Vorschrift hat die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 FwG a.F. gilt entsprechend. Diese Regelung findet auch beim Einsatz einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereichs Anwendung. Denn in einem solchen Fall wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt (§ 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F.). Die Gemeinde muss mithin die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte (Surwald, FwG für Bad.-Württ., 7. Aufl. 1997, § 19, Rn. 26). Die Teilnahme der Werkfeuerwehr an einer Überlandhilfe nach § 27 FwG a.F. bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Überlandhilfe besteht nicht. Leistet die Werkfeuerwehr aber freiwillig Überlandhilfe, sind dem Betrieb die dadurch entstandenen Kosten ebenso zu erstatten wie bei einer Heranziehung der Werkfeuerwehr durch den Bürgermeister des Betriebssitzes nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F., und zwar von der Gemeinde des Einsatzortes, und in dem gleichen Umfang, wie wenn eine Gemeindefeuerwehr Hilfe geleistet hätte (vgl. Surwald, a.a.O., § 29, Rn. 5). Auch wenn die Teilnahme der Werkfeuerwehr an der Überlandhilfe freiwillig ist, so ist Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 FwG a.F., dass es sich um „Überlandhilfe“ im Sinne der Vorschrift handelt. Dies setzt wiederum ein Ersuchen bzw. eine Anforderung i.S. von § 27 Abs. 1 FwG a.F. durch die zuständige Behörde voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010 - 1 S 2740/08 -, VBlBW 2010, 237).
18 
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 FwG a.F. ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, anzufordern. Die Anforderung kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.1999 - 18 K 970/97 -, BWGZ 2000, 405; Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 7 f.; Hildinger/Rosenauer, FwG Bad.-Württ., 3. Aufl. 2011, § 26, Rn. 17) ist die Überlandhilfe grundsätzlich vom Bürgermeister anzufordern, dem gem. § 28 Abs. 4 FwG a.F. die organisatorische Oberleitung zusteht. Diese umfasst auch das Recht zur Anforderung von Überlandhilfe (vgl. Surwald, a.a.O., § 28, Rn. 17; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 19, Rn. 28). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 FwG a.F. können zwar auch die örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Beamten (Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) Überlandhilfe anfordern. Auch wenn es dem Wortlaut nicht zwingend zu entnehmen ist, so ist aber das Anforderungsrecht nach Satz 2 gegenüber dem nach Satz 1 subsidiär. Dies folgt aus der Übertragung der organisatorischen Oberleitung auf den Bürgermeister und der Tatsache, dass die Feuerwehr Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Gemeinde bzw. der Bürgermeister grundsätzlich nur einer Rechts- und nicht der Fachaufsicht unterliegt (vgl. Surwald, a.a.O., § 22, Rn. 2 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 -, juris). Grundsätzlich darf daher nur von Satz 2 Gebrauch gemacht werden, wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter nicht erreichbar ist. Dem Kreisbrandmeister steht das Anforderungsrecht allerdings auch bei Gefahr im Verzug zu. Wenn der nachgeordnete Polizeivollzugsdienst (vgl. Surwald, a.a.O., § 27, Rn. 10; Hildinger/Rosenauer zum Anforderungsrecht der integrierten Leitstelle nach § 26 Abs. 1 FwG n.F., a.a.O., § 26, Rn. 16) in einem solchen Fall zur Anforderung der Überlandhilfe befugt ist, so ist dies beim Kreisbrandmeister erst recht der Fall. Gefahr im Verzug besteht, wenn ein sofortiges Tätigwerden ohne weitere Verzögerung erforderlich erscheint, da ansonsten die Gefahr eines Schadenseintritts oder die Verschlimmerung eines bereits eingetretenen Schadens zu befürchten ist (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 26, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
19 
Der Kreisbrandmeister gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe nach seinem Eintreffen am Brandort festgestellt, dass die Lagerhalle von I sich im Vollbrand befunden habe. Die Stahl- und Blechkonstruktion sei bereits stark verformt gewesen. Das größte Problem habe die enorme Rauchwolke dargestellt, die eine Gefahr für die nahe des Betriebsgeländes wohnende Bevölkerung gewesen sei. Auch sei es darum gegangen, den sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rhein zu schützen. Er habe deshalb möglichst schnell handeln müssen, um eine Wassergefährdung zu verhindern. Nach etwa 30 Minuten habe er deshalb die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert, weil sie die notwendige Logistik und Technik zur Verfügung gehabt habe. Für das in der Halle brennende Recycling-Material hätte es „Unmengen“ Wasser benötigt, die dann in den Rhein hätten abfließen können. Aus diesem Grunde habe er die Werkfeuerwehr der Klägerin telefonisch über die Leitstelle angefordert, um möglichst schnell und möglichst viel Schaum zur effektiven Bekämpfung des Brandes zur Verfügung zu haben. Die Werkfeuerwehr der Klägerin habe die technischen Möglichkeiten gehabt, von oben Schaum in die Halle einbringen zu können. Sie habe über entsprechende Skylifter verfügt. Auch sei sie in der Lage, bis zu 4000 l pro Minute einzubringen, wohingegen „unsere Möglichkeiten“ jedenfalls bei 1000 l pro Minute aufhörten.
20 
Angesichts dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass zur effektiven Brandbekämpfung die sofortige Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin erforderlich gewesen ist. Dass die Bekämpfung des Brandes durch Schaum erfolgen musste, stellt weder die Beklagte noch der Einsatzleiter ihrer Freiwilligen Feuerwehr, der Zeuge S..., in Frage. Dieser stellte in der mündlichen Verhandlung fest, die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, nicht mehr mit Wasser, sondern mit Schaum zu löschen, sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Kreisbrandmeisters, wonach es zur effektiven Brandbekämpfung großer Mengen Schaum bedurft hätte, die in der Kürze der Zeit nur durch die Werkfeuerwehr der Klägerin hätten zur Verfügung gestellt werden können, da das der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Verfügung stehende Schaummittel bei Weitem nicht ausreichend gewesen sei. Die Anforderung anderer gemeindlicher Feuerwehren des Landkreises sei wegen des Zeitdrucks nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen verfügten die 34 Gemeinden des Landkreises insgesamt zusammen nur über 10 t Schaummittel, die Werkfeuerwehren hingegen über 20 t Schaummittel.
21 
Die Anforderung der Überlandhilfe durch die Werkfeuerwehr der Klägerin erfolgte auch zu Recht ohne den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Oberbürgermeister der Beklagten, der - wie schon ausgeführt - vorrangig für die Anforderung der Überlandhilfe zuständig war. Kein Zweifel besteht, dass ein sofortiges Handeln zur effektiven Brandbekämpfung bzw. zum Schutz der Bevölkerung sowie des anliegenden Rheins erforderlich war. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Kreisbrandmeisters ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens bereits ca. eine halbe Stunde vergangen war, bevor er über die integrierte Leitstelle die Werkfeuerwehr der Klägerin angefordert hatte. Aus dem Einsatzbericht der integrierten Leitstelle folgt, dass die Meldung über den Brand um 16.33 Uhr einging und die Werkfeuerwehr um 17.25 Uhr verständigt wurde. Insgesamt verging mithin beinah eine Stunde bis zur Anforderung der Werkfeuerwehr der Klägerin, ohne dass sich der Oberbürgermeister der Beklagten als Inhaber der organisatorischen Oberleitung, eine von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Vertreter des Oberbürgermeisters am Brandort zu erkennen gegeben hätten. Unter diesen Umständen war der Kreisbrandmeister im Interesse einer effektiven Brandbekämpfung nicht mehr verpflichtet, zunächst Ermittlungen dahingehend anzustellen, wer die organisatorische Oberleitung für die Beklagte ausüben sollte, sowie nach Klärung der Zuständigkeit zunächst Rücksprache zu halten.
22 
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Aufsichtsbehörde, d.h. das Landratsamt Lörrach mit dem dort angesiedelten Kreisbrandmeister (vgl. § 22 Abs. 1 FwG a.F.) die organisatorische Oberleitung gem. §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 4 FwG a.F. übernommen hat.
23 
Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn sich die Beklagte auf die fehlende Anforderung der Überlandhilfe seitens der Beklagten beruft obwohl die gegebenenfalls für die organisatorische Oberleitung weiterhin zuständige Stelle der Beklagten die Möglichkeit gehabt hätte, die Teilnahme der Werkfeuerwehr der Klägerin an der Überlandhilfe zu beenden und damit die Entstehung der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu verhindern.
24 
An dem der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruch änderte sich auch nichts, falls die I über eine Werkfeuerwehr i.S. des § 19 Abs. 2 FwG a.F. verfügt haben sollte. Die Beklagte bliebe auch in diesem Fall kostenerstattungspflichtig, da es sich bei der Bekämpfung eines Brandes in einem Betrieb mit eigener Werkfeuerwehr um eine eigene Aufgabe der Gemeindefeuerwehr handelt. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. bleibt die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt (vgl. Hildinger/Rosen-auer, a.a.O., §§ 19, Rn. 5, 26, Rn. 3).
25 
Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich nach § 36 Abs. 4 FwG a.F. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 FwG a.F.). Denn § 19 Abs. 8 Satz 2 FwG a.F. bestimmt, dass von der Gemeinde bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs oder Verwaltungsbereiches eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr zu gewähren ist. Damit muss die Gemeindefeuerwehr die Kosten in dem Umfang ersetzen, wie wenn eine andere Gemeindefeuerwehr Überlandhilfe geleistet hätte. Unter Kosten i.S. von § 36 Abs. 4 FwG a.F. fallen außer den „unmittelbar entstandenen“ Einsatzkosten der Feuerwehr auch die so genannten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Kapitals für die Anschaffung der eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge und -geräte). Zu den unmittelbar entstandenen Kosten zählen persönliche und sächliche Aufwendungen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36, Rn. 6, 25). Anders als etwa § 8 PolG enthält § 36 Abs. 4 FwG a.F. einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff, so dass auch die ohnehin entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung (anteilig) zu erstatten sind (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG für Bad.-Württ., 6. Aufl. 2009, § 8, Rn. 29). Zu den „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ gehört auch der mit dem konkreten Einsatz verbundene „Werteverbrauch“; denn die eingesetzten Güter - sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte Sachgut - stehen in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesen Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061; zu Sachkosten vgl. Urt. der Kammer v. 20.10.2009 - 3 K 2369/08 -, BWGZ 2010, 726 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985).
26 
Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage (nur noch) geltend gemachten Kosten mit Ausnahme des in Rechnung gestellten Verwaltungsaufschlages i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
27 
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Personalkosten i.H. von 10.880,-- EUR (Einsatzstunden) sowie 850,-- EUR (Rüstzeiten), zusammen 11.730,-- EUR, teilweise zurückgenommen hat und nur noch Personalkosten i.H. von 4.546,12 EUR geltend macht, ist die ursprüngliche Kostenaufstellung anzupassen. Auszugehen ist zunächst von den Kosten in der Rechnung vom 12.03.2010 ohne die dort enthaltenen Personalkosten i.H. von 11.730,-- EUR. Dies ergibt einen Nettobetrag von 29.044,28 EUR (= 40.774,28 EUR abzügl. 11.730,-- EUR). Zuzüglich der nunmehr geltend gemachten Personalkosten von 4.546,12 EUR ergibt sich ein Betrag i.H. von 33.590,40 EUR, zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) i.H. von 6.382,18 EUR also ein Gesamtbetrag von 39.972,58 EUR. Zwar stimmt dieser Betrag mit dem Betrag im (aktuellen) Klageantrag nicht überein. Dies ist aber unerheblich, da er diesen sogar noch (geringfügig) überschreitet.
28 
Die Kosten für das Schaummittelkonzentrat i.H. von 23.284,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind erstattungsfähig.
29 
Im Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 01.10.2009 (VAS. 22) heißt es, der Einsatz von Sonderlöschmittel (Schaum) sei aufgrund der gelagerten Recyclingmenge und der großen Brandentwicklung unumgänglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Einschätzung noch einmal wiederholt und mit den Gefahren für die Bevölkerung aufgrund der starken Rauchentwicklung sowie für den anliegenden Rhein aufgrund abfließenden Löschwassers begründet. Wie schon ausgeführt, bedurfte es des Einsatzes der Werkfeuerwehr der Klägerin, weil diese über die erforderliche technische bzw. logistische Ausstattung zur schnellen Bekämpfung des Brandes mit großen Mengen Schaums in der Lage war und im Interesse einer effektiven und schnellen Brandbekämpfung nicht auf andere Feuerwehren zurückgegriffen werden konnte. Dass die Werkfeuerwehr der Klägerin ein alkohol- und lösungsmittelbeständiges Schaummittel verwendete, welches im Verhältnis zu dem von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eingesetzten Mehrbereichsschaummittel deutlich teurer war, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Werkfeuerwehr der Klägerin verfügt, wie ihr Kommandant in der mündlichen Verhandlung angab, nur über das teurere Schaummittel. Dessen Einsatz war mithin unvermeidbar. Die Beweisaufnahme ergab auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Beklagte schriftsätzlich eingewandt hatte - der Einsatz mit dem Schaummittel überdimensioniert gewesen wäre.
30 
Was die nun nur noch abgerechneten Personaleinsatzkosten i.H. von 4.546,12 EUR bzw. die zugrundeliegenden Stundensätze angeht, sind Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten sächlichen Kosten macht die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen geltend.
31 
Der Verwaltungsaufschlag i.H. von 2.328,48 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist aber nicht erstattungsfähig. Nach der Kostensatzaufstellung der Klägerin (GAS 141) werden Verbrauchsmittel wie z.B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Schutzkleidung, Auffangbehälter etc. zum Gestehungspreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag berechnet. Daraus ergibt sich der in Ansatz gebrachte Verwaltungsaufschlag (10 % der für das Schaummittelkonzentrat berechneten Kosten). Diese Kosten müssen nicht nach § 27 Abs. 3 FwG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 FwG a.F. von der Beklagten übernommen werden. Denn grundsätzlich sind nur die durch den einzelnen Einsatz unmittelbar entstandenen persönlichen und sächlichen Kosten abwälzbar. Eine pauschalierende Regelung - wie sie der Berechnung des Verwaltungsaufschlages zugrundeliegt - ist damit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, welche Kosten durch den Verwaltungsaufschlag abgedeckt werden sollen. Auch führt die pauschale Berechnung des Verwaltungsaufschlages in Anknüpfung an das verwendete relativ teure Schaummittel zu einem willkürlichen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der - etwa bei der Bestellung des Schaummittels entstehende - Verwaltungsaufwand besonders groß gewesen wäre. Auch wäre der Verwaltungsaufschlag, wenn die Werkfeuerwehr der Klägerin das deutlich günstigere Mehrbereichsschaummittel wie die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten verwenden würde, erheblich niedriger, ohne dass sachliche Gründe dafür ersichtlich wären. Dies verdeutlicht, dass die hier vorgenommene pauschale Berechnung sich soweit von der Berechnung der tatsächlichen Kosten entfernt, dass sie dem geltend gemachten Kostenersatzanspruch nicht zugrundegelegt werden kann.
32 
Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht. Denn die §§ 286, 288 Abs. 2 BGB finden keine entsprechende Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2010, a.a.O.). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung. Denn die Beteiligten stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 -, NVwZ 2004, 991). Die Klägerin kann lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab 28.07.2010 beanspruchen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Nach der von der Klägerin erklärten teilweisen Klagerücknahme war mit dem vorliegenden Urteil einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden (vgl. Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269, Rn. 73; BGH, Beschl. v. 19.10.1995 - III ZR 208/94 -, NJW-RR 1996, 256). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine nach Zeitabschnitten getrennte, d.h. an die Zeiträume vor und nach der teilweisen Klagerücknahme anknüpfende quotenmäßige Kostenentscheidung getroffen werden (so aber Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 155, Rn. 66; BFH, Urt. v. 04.06.1984 - II R 184/81 -, NJW 1985, 880). Denn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet eine Kostenunterteilung nach Zeitabschnitten (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 09.04.2002 - 3 BS 143/01 -, SächsVBl 2003, 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Vorbemerkung § 154 VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, Vorbemerkung § 154, Rn. 19, 27). Dabei ist die Quote nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlaufe des Rechtsstreits anfallenden Gebühren, hier die den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zustehenden Terminsgebühren, nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind. Für jede Gebühr ist eine dem Streitwert und dem Unterliegen bzw. Obsiegen angepasste Quote zu bilden und der Anteil betragsmäßig zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge sind anschließend zu addieren und in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten zu setzen.
34 
Bei der Ermittlung der Kostenquote ist nicht nur die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung i.H. von 48.521,39 EUR, sondern auch die Nebenforderung (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu berücksichtigen. Zwar bleiben Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289; Binz/Dörendorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43, Rn. 2). Bei der Frage, in welchem Umfang ein Teilunterliegen bzw. -obsiegen vorliegt, ist die Nebenforderung jedoch zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173; Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 92, Rn. 4). Nach alledem ergibt sich hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens eine Kostentra-gungspflicht der Klägerin im Umfang von einem Viertel sowie der Beklagten im Umfang von drei Viertel.
35 
Die zugunsten der Klägerin ergangene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch ausgeschlossen, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen zu einer Geldzahlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; VG Braunschweig, Urt. v. 20.09.2007 - 6 A 89/07 -, juris). Für eine nähere Bestimmung, in welcher Weise die Klägerin Sicherheitsleistung zu erbringen hat, sah die Kammer keinen Bedarf (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit es die Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten angeht, beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO).
36 
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde und infolge der Klagerücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO).
32
Eine solche analoge Anwendung scheidet jedoch aus. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG schließt die Anwendung des gesamten Bundes-Bodenschutzgesetzes und damit auch dessen § 24 ausdrücklich aus. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts gibt, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 BBodSchG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagiert, wonach gesetzliche Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern nicht auf eine analoge Anwendung des § 426 BGB gestützt werden können (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360; BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05 - NJW 2006, 3628, 3631 m.w.N.; siehe auch Kobes NVwZ 1998, 786, 796). Dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nur eine auf den Anwendungsbereich des BundesBodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung geschaffen zu haben, zeigt auch der Umstand, dass er in § 9 Abs. 2 des (auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbaren) Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) eine eigenständige Ausgleichsregelung für erforderlich gehalten hat. Die Begründung zum Entwurf des Umweltschadensgesetzes lässt erkennen, dass dem Gesetzgeber zwar die Vorschrift des § 24 Abs. 2 BBodSchG vor Augen gestanden hat, er aber gleichwohl einen Regelungsbedarf gesehen und diesen nicht etwa deshalb in Frage gestellt hat, weil eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung des § 24 BBodSchG in Betracht komme (vgl. BT-Drucks. 16/3806 S. 26 f). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass das Umweltschadensgesetz, was Anwendungsbereich und Regelungszweck angeht, dem Bundes-Bodenschutzgesetz jedenfalls nicht ferner steht als das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

18
Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen , die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Klägerin hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt wurde. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Klägerin den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Klägerin mittels eines durch die H. erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der H. und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe erfolgte dergestalt, dass der Container durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die H. führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-)Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente sich die H. ihrerseits der DU. und der S. Cargo.
Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt.
Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die DU. und die H. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR.
Auf den am 10.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin am 03.03.2014 zugestellt, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Ausreichend sei, dass sie im Zuge des Transports in der Lage gewesen sei, auf den Zustand des Tankcontainers einzuwirken. Unerheblich sei es, dass dies zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nicht der Fall war. Das Fehlen einer aktuellen Einwirkungsmöglichkeit werde durch den langen Zeitraum aufgewogen, in dem die Klägerin den Tankcontainer in ihrer Obhut gehabt habe. Dass nicht genau festgestellt werden konnte, wie es zur Leckage kam und wann diese begann, sei unerheblich. Ihr könne nicht zugemutet werden, entsprechende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht gemäß § 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig sei. Zwar sei der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FwG erfüllt. § 34 Abs. 3 FwG bestimme jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont habe, abschließend den Kreis der Ersatzpflichtigen. Sie falle nicht darunter. Sie sei nicht Handlungsstörerin i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, da sie die Leckage weder durch eigenes Tun bewirkt habe, noch durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Sie habe den Container in äußerlich einwandfreiem Zustand von der Befüllerin, der Fa. S., in Tavaux übernommen. Bis zur Übergabe habe es keine Anzeichen für eine Leckage gegeben. Als Beförderin des Gefahrguts treffe sie lediglich die Pflichten nach § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB). Danach sei sie ohne äußere Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen, den Verschluss des Containers selbst zu überprüfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 6 GGVSEB habe die Dichtigkeitsprüfung in erster Linie der Fa. S. als Befüllerin oblegen. Auch sei sie nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Eigentümerin des Tankcontainers sei die M. C. & M. in Genf, wie sich unschwer bei Eingabe des BIC-Codes des Tankcontainers auf der Internetseite des BIC ermitteln lasse. Auch habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt des den Feuerwehreinsatz auslösenden öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Sie habe am 18.01.2013 den Container um 7:13 Uhr übergeben und danach keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Dieser Zeitpunkt habe fast elfeinhalb Stunden vor Bekanntwerden der Leckage gelegen. Eine frühere Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt sei unerheblich. Schließlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Leistung auch nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG in ihrem Interesse erbracht. Das sei nur der Fall, wenn die Leistung objektiv nützlich gewesen sei. Vorliegend sei sie nach Übergabe des Tankcontainers für diesen nicht mehr verantwortlich gewesen. Das Eingreifen der Feuerwehr sei für sie daher weder objektiv noch subjektiv nützlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Klägerin während des Transports des Tankcontainers die tatsächliche Gewalt über diesen ausgeübt habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Verschlussdeckel bereits zu diesem Zeitpunkt falsch verschraubt gewesen sei. Damit habe sie es während der Transportzeit in der Hand gehabt, durch korrekte Schließung des Deckels die Gefahr zu beseitigen. Dass sie nicht habe erkennen können, dass das innenliegende Ablassventil undicht gewesen sei, spiele keine Rolle. Es erscheine daher nur als Zufälligkeit, dass die Leckage erst auf dem Umschlagbahnhof auftrat. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Transport durch die Klägerin sei noch hinreichend eng, um eine Verantwortung derselben zu begründen. Ob diese ihre Pflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe, sei für die Frage der Kostenersatzpflichtigkeit nach dem Feuerwehrgesetz unerheblich. Überdies sei für die Beklagte noch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Tankcontainers sei. Dies sei für die Beklagte nicht ermittelbar.
12 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor (1 Band). Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
20 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 
Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 
Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 
3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
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2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
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Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
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Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
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3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.