| |
| Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten. |
|
| Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab. |
|
| Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden. |
|
| Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.). |
|
| 1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG). |
|
| Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG. |
|
| a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG. |
|
| b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist. |
|
| Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. |
|
| Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben. |
|
| 2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen. |
|
| a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). |
|
| aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59). |
|
| bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4). |
|
| Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.). |
|
| b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet. |
|
| Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt. |
|
| Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140). |
|
| Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei. |
|
| Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente. |
|
| Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen. |
|
| Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen. |
|
| 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. |
|
|
|
| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|