Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2016 - L 7 SO 3057/12

published on 25/02/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2016 - L 7 SO 3057/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 3. Februar 2011 in H. verstorbenen C. R. (i.F. Ch. R.).
Der 1945 geborene ledige Kläger war seinem Vorbringen zufolge der Lebensgefährte der Ch. R. (geb. 1939); diese war ebenfalls nicht verheiratet gewesen und hatte auch keine eigenen Abkömmlinge. Ch. R. war seit vielen Jahren an Multipler Sklerose erkrankt gewesen; bis zu ihrer Aufnahme in das „Seniorenheim L.“ in H. im Jahr 2008 hatte sie in einer Wohnung in H. gelebt, während der Kläger, im Verlauf des Jahres 2005 aus O. kommend, in H. eine gesonderte Wohnung bezogen hatte. Für Ch. R. war eine Betreuung durch eine Berufsbetreuerin angeordnet gewesen. Für die Heimentgelte war die Beklagte unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte der Ch. R. bis Januar 2011 aufgekommen.
Am 24. Januar 2011 berichtete der Kläger der Beklagten fernmündlich, dass Ch. R., die am 18. Januar 2011 stationär in das Krankenhaus St. V. in H. aufgenommen worden war, im Sterben liege. Im Rahmen des besagten Ferngesprächs erhielt der Kläger mit Bezug auf die Bestattungskosten von der Beklagten die Auskunft, dass er einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen könne, wenn er Erbe der Ch. R. geworden sei. Diese Auskunft wurde am 4. Februar 2011 nochmals fernmündlich wiederholt, nachdem der Kläger der Beklagten an diesem Tag telefonisch das Versterben der Ch. R. mitgeteilt hatte. Die Beklagte belehrte den Kläger ferner im Schreiben vom 4. Februar 2011, mit dem sie zugleich einen Antragsvordruck übersandte sowie weitere Unterlagen verlangte, über eine Verpflichtung der Erben sowie nachrangig der Unterhaltsverpflichteten zur Tragung der Bestattungskosten. Am 7. Februar 2011 wurde der Kläger bei seinem erneuten Anruf nochmals darauf hingewiesen, dass eine „Beihilfe“ nur gewährt werden könne, wenn dessen Erbenstellung aus der Nachlassakte hervorgehe. Bei dieser Gelegenheit gab der Kläger noch an, dass in Belgien ein Bruder der Ch. R. sowie deren Mutter lebe.
Am 3. März 2011 ging schließlich der vom Kläger am 1. März 2011 unterzeichnete Formantrag bei der Beklagten ein. Zu diesem Antrag reichte der Kläger u.a. die Rechnung des Bestattungsinstituts vom 8. Februar 2011 (2.426,40 Euro), die Anzeigenrechnung der Tageszeitung vom 10. Februar 2011 (267,84 Euro), den Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten vom 23. Februar 2011 (2.055,00 Euro) sowie die Quittung einer Gärtnerei vom 3. März 2011 (115,00 Euro) ein. Das Notariat H. teilte der Beklagten unter dem 9. März 2011 mit, dass eine letztwillige Verfügung der Ch. R. nicht vorhanden sei; dem Vorgang beigefügt war ein - nach den Angaben des Klägers erstellter - Sterbefallbericht des Nachlassbeamten, in dem nochmals davon die Rede war, dass Angehörige der Ch. R. (Mutter, Halbbruder) in B. wohnhaft seien.
Mit Bescheid vom 24. März 2011 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten von Ch. R. ab, weil der Kläger nicht deren Erbe geworden, ihr auch nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei und ferner eine Bestattungspflicht seinerseits nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bestanden habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe als „Freund und Partner“ der Verstorbenen gehandelt und die Bestattung anstelle der ansonsten verpflichteten Ordnungsbehörde vorgenommen; hieraus sei ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 wurde der Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dieser sei nicht mit Ch. R. verheiratet und damit nicht nach Bestattungsrecht bestattungspflichtig gewesen; eine sittliche oder moralische Verpflichtung reiche nicht aus. Ungeachtet dessen sei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen der vorausgegangenen Hilfegewährung stets verneint worden.
Deswegen hat der Kläger am 8. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, Ch. R. habe kein Vermögen und auch keinen Nachlass gehabt und ebenso wenig ein Testament hinterlassen. Als überlebende Verwandte habe Ch. R. einen in B. wohnhaften Halbbruder sowie ihre 94-jährige Mutter gehabt, die sich in B. in einem Pflegeheim befunden und zu welcher sie seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er - der Kläger - sei Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Er habe die Bestattung anstelle der ansonsten verpflichteten Beklagten vorgenommen, sodass ein Anspruch aus GoA entstanden sei; der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille habe vorgelegen. Weil er nicht davon ausgegangen sei, dass die entstehenden Kosten aus dem Nachlass bestritten werden könnten, habe er sich schon vor dem Tod von Ch. R. an die Beklagte gewandt und bereits einen Tag nach deren Ableben die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Das SG hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 7. Februar 2012 angehört; dieser hat noch eine Quittung einer Gärtnerei vom 27. August 2011 (65,00 Euro) sowie einen Auftrag an ein soziales Dienstleistungsunternehmen zur Entrümpelung des Zimmers in dem Seniorenheim am 18. Februar 2011 (Pauschale 80,00 Euro) übergeben. Zum Beleg dafür, dass er der Lebensgefährte der Ch. R. gewesen sei, hat der Kläger außerdem weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat Auszüge aus den sozialhilferechtlichen Vorakten vorgelegt.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, jedoch der Beklagten die Erstattung von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die vorliegende Klage sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes), denn hierfür sei es ausreichend, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass der streitige Anspruch auf Sozialhilferecht beruhen könne. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sich der geltend gemachte Anspruch weder aus § 74 SGB XII noch aus der auch im Öffentlichen Recht zu beachtenden GoA ergebe. Inhaber des sozialhilferechtlichen Anspruchs aus § 74 SGB XII sei allein derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen habe; dies treffe vorliegend unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. Auch eine GoA scheide als Anspruchsgrundlage aus; denn § 74 SGB XII beinhalte nach Auffassung des Gerichts für den entsprechenden Sachverhalt eine abschließende Regelung. Im Übrigen dürfte einer polizei- oder bestattungsrechtlichen GoA auch entgegenstehen, dass der Kläger, soweit ersichtlich, mit der zuständigen Polizei- bzw. Bestattungsbehörde keinen Kontakt aufgenommen habe und deshalb von einer „aufgenötigten“ GoA auszugehen sei. Bezüglich der Kostenentscheidung sei zu beachten gewesen, dass die Beklagte weder in den Gründen der Ausgangsentscheidung noch im Widerspruchsbescheid auf die Ausführungen des Klägers zur GoA eingegangen sei und durch ihr Verwaltungshandeln die Klageerhebung zumindest mitveranlasst habe.
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18. Juli 2012 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er habe Ch. R. bis zur Aufnahme in das Seniorenheim langjährig in Ergänzung des für sie tätigen Pflegedienstes versorgt und gepflegt. Er falle als „Lebenspartner“ unter § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG BW). Darüber hinaus sei auch ein Anspruch aus GoA entstanden; der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille habe vorgelegen. Zumindest der Teil, den die Beklagte ohnehin für eine ordnungsgemäße Bestattung hätte aufwenden müssen, könne ihm nicht versagt werden. Er sei Rentner und erhalte ergänzend Wohngeld; um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, arbeite er an sieben Tagen in der Woche nachts in der Universitätsbibliothek H. als Aufsicht. Zur Zahlung der Kosten für die Beerdigung von Ch. R. habe er seine Ersparnisse verwendet und aufgebraucht.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2011 zu verurteilen, die erforderlichen Kosten für die Bestattung der C. R. zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt die streitbefangenen Bescheide sowie das angefochtene Urteil mit Ausnahme der dortigen Kostenentscheidung. Aus § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW ergebe sich keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft in § 21 BestattG BW nicht erwähnt sei; mit dem Lebenspartner in Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. der Vorschrift sei der gleichgeschlechtliche Partner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) gemeint. Der Kläger sei die Verpflichtung mithin aus freien Stücken eingegangen. Das von diesem herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) H. vom 31. Mai 2001 sei schon deswegen für den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, weil nach den damaligen niedersächsischen Bestattungsgesetzen der Personenkreis der Bestattungspflichtigen nicht geregelt gewesen sei. Ferner lägen die Voraussetzungen der GoA nicht vor; die Bestimmung des § 74 SGB XII habe abschließenden Charakter. Der Kläger habe im Übrigen die Aufgabe der Ordnungsbehörde übernommen, ohne diese davor in Kenntnis zu setzen und ohne dass er sich auf Grund rechtswidriger Weigerung derselben dazu habe verpflichtet sehen können. Den Gebührenbescheid vom 23. Februar 2011 habe der Kläger vollständig bezahlt; nicht beglichen sei dagegen bislang die Rechnung des Bestattungsinstituts.
14 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Dem Begehren des Klägers stehen Sachurteilsvoraussetzungen nicht entgegen; das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Auch sonst bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Dass der Kläger nur ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. Bundessozialgericht BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1; ferner BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2). Richtige Beklagte ist die Stadt H. als Stadtkreis; denn sie ist die für die Gewährung der erstrebten Leistung sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 1. Juli 2004 ).
18 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; die Regelung dient vielmehr der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 51). Aufgrund der gegenüber den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichenden Normstruktur sind deshalb Besonderheiten zu beachten. § 18 SGB XII findet keine Anwendung, weshalb es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Belang ist, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSGE a.a.O.); die Beklagte wurde vom Kläger über den Todesfall aber ohnehin bereits am 4. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt.
19 
Ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers nach § 74 SGB XII lässt sich vorliegend indessen nicht begründen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1). Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status; dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnrn. 49 ff. ). Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht. Nicht ausreichend ist ferner, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 74 Rdnr. 6 ; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 74 Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 74 Rdnr. 3). „Verpflichteter“ im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).
20 
Ein besonderer Status, der den Kläger „rechtlich notwendig“ zur Tragung der Kosten der Bestattung von Ch. R. verpflichtet hätte, liegt nicht vor. Der Kläger, der seinem Vorbringen zufolge der „Lebensgefährte“ der verstorbenen Ch. R. gewesen war, ist nicht kraft Gesetzes deren Erbe geworden (vgl. § 1922 Abs. 1, §§ 1924 ff. BGB); eine letztwillige Verfügung der Ch. R. (§§ 1937, 1941 BGB) war ausweislich der Auskunft des Notariats H. vom 9. März 2011 sowie der eigenen Angaben des Klägers nicht vorhanden. Eine Kostentragungspflicht des Klägers nach § 1968 BGB scheidet mithin aus. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers, der mit Ch. R. nicht verheiratet gewesen war und zu ihr auch in keinem Verwandtschaftsverhältnis gestanden hatte (vgl. zu den Grundvoraussetzungen für eine Unterhaltspflicht §§ 1360, 1601 BGB), war gleichfalls nicht gegeben, sodass auch eine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach den §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB nicht bestanden hat. Vertragliche, gegenüber Ch. R. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Bestattungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen können (offengelassen auch in BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; ferner BVerwGE 116, 287, 289).
21 
Darüber hinaus traf den Kläger keine Bestattungspflicht aus Öffentlichem Recht. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24. März 2009 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2009) sind indessen nur die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. dazu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - und vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - ). In keinem dieser Angehörigenverhältnisse stand der Kläger indessen zu der verstorbenen Ch. R. Soweit er sich darauf beruft, dass er der „Lebensgefährte“ der Ch. R. gewesen sei, hilft dies hier nicht weiter. Die Einfügung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners in den Angehörigenkreis des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW durch Gesetz vom 24. März 2009 diente der Anpassung an das LPartG vom 16. Dezember 2001 (BGBl. I S. 266; vgl. Landtags-Drucksache 14/3847 S. 16 ; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage 2012, Erl. zu § 21 BestattG BW S. 85). Mit der Ausweitung der Bestattungspflicht auf die Lebenspartner durch das Gesetz vom 24. März 2009 hat der Landesgesetzgeber mithin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner in weiten Bereichen dem Institut der Ehe nachgebildet sind; so bestehen etwa Regelungen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt (§ 5 LPartG) und zum Erbrecht (§ 10 LPartG). Ein eingetragener Lebenspartner gilt darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 LPartG als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unter den Begriff des Lebenspartners in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW sind sonach, wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, nur Personen gleichen Geschlechts zu fassen, die nach § 1 Abs. 1 LPartG durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft begründet hatten (vgl. auch Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 43; ferner zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG Nordrhein-Westfalen Landgericht Bonn, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 8 S 122/09 - ). Eine Angehörigeneigenschaft ist in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (anders etwa § 20 Abs. 1 Nr. 7 BestattG Brandenburg; weitere Nachweise bei Greiser, a.a.O.) dagegen nicht vorgesehen. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger mit Ch. R. überhaupt in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte, was er aber jedenfalls im Rahmen der früheren Hilfegewährung an Ch. R. (vgl. die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Auszüge aus den Grundsicherungs-Leistungsakten) in Abrede gestellt hatte; auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2012 lediglich von einer „Fernbeziehung“ gesprochen (vgl. aber zum Erfordernis des Zusammenlebens in einer Wohnung bei nichtehelichen Partnerschaften BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32).
22 
Die Last der Bestattungskosten traf den Kläger nach allem nicht „rechtlich notwendig“ und damit nicht unausweichlich, wie es für § 74 SGB XII erforderlich ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; BVerwGE 120, 111, 113 f.). Ob und inwieweit dem Kläger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche (etwa aus GoA) gegenüber der Mutter der Ch. R. oder deren Halbbruder (vgl. zum Verwandtschaftsverhältnis bei halbbürtigen Geschwistern Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1589 Rdnr. 9) zustehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof , Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651; ferner BGHZ 191, 325; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - ).
23 
Die Voraussetzungen einer vereinzelt angenommenen öffentlich-rechtlichen GoA liegen jedenfalls nicht vor. Zwar soll nach dem noch zu § 15 BSHG ergangenen Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - (NVwZ 2002, 1014) ein Ausgleichsanspruch analog den §§ 677, 683 i.V.m. § 670 BGB gegenüber dem Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen, wenn Verpflichtete im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung - also Erben, dem Verstorbenen zum Unterhalt Verpflichtete oder Bestattungspflichtige nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht - nicht vorhanden sind, weil der Sozialhilfeträger die fürsorgerechtliche Verantwortlichkeit für eine würdige Bestattung des Hilfebedürftigen trage. Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 a.a.O.), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, ließe sich ein solcher Anspruch vorliegend bereits deswegen nicht begründen, weil jedenfalls mit der Mutter der Ch. R. gerade eine zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII Verpflichtete vorhanden war (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2013 a.a.O.).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für eine auch nur teilweise Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte bestand kein Anlass; das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers („reformatio in peius“) gilt hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6). Der Senat konnte deshalb die Kostenentscheidung des SG abändern.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Dem Begehren des Klägers stehen Sachurteilsvoraussetzungen nicht entgegen; das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Auch sonst bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Dass der Kläger nur ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) erstrebt, ist bei dem auf eine Geldleistung gerichteten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII zulässig (vgl. Bundessozialgericht BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 71 Nr. 1; ferner BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2). Richtige Beklagte ist die Stadt H. als Stadtkreis; denn sie ist die für die Gewährung der erstrebten Leistung sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 1. Juli 2004 ).
18 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; den sozialhilferechtlichen Bedarf im Sinne des § 74 SGB XII stellt nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; die Regelung dient vielmehr der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; ferner zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 51). Aufgrund der gegenüber den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichenden Normstruktur sind deshalb Besonderheiten zu beachten. § 18 SGB XII findet keine Anwendung, weshalb es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Belang ist, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSGE a.a.O.); die Beklagte wurde vom Kläger über den Todesfall aber ohnehin bereits am 4. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt.
19 
Ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers nach § 74 SGB XII lässt sich vorliegend indessen nicht begründen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1). Die Vorschrift beinhaltet im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von dessen Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Für die Annahme einer solchen Pflicht bedarf es mithin eines besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status; dieser ist zu unterscheiden von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechtsposition (BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; ferner Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnrn. 49 ff. ). Der erforderliche besondere Status kann etwa aus den Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB), aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; Senatsurteile vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 - und vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - ); dagegen genügt die bloß werkvertragliche Vereinbarung mit einem den Bestattungsvorgang durchführenden Unternehmer nicht. Nicht ausreichend ist ferner, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 74 Rdnr. 6 ; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage, § 74 Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 74 Rdnr. 3). „Verpflichteter“ im Sinne des § 74 SGB XII kann nach allem nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwGE 101, 50, 53; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Senatsurteile vom 25. März 2010 und vom 25. April 2013 a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 8. Oktober 2010 - B 8 SO 49/10 B - ).
20 
Ein besonderer Status, der den Kläger „rechtlich notwendig“ zur Tragung der Kosten der Bestattung von Ch. R. verpflichtet hätte, liegt nicht vor. Der Kläger, der seinem Vorbringen zufolge der „Lebensgefährte“ der verstorbenen Ch. R. gewesen war, ist nicht kraft Gesetzes deren Erbe geworden (vgl. § 1922 Abs. 1, §§ 1924 ff. BGB); eine letztwillige Verfügung der Ch. R. (§§ 1937, 1941 BGB) war ausweislich der Auskunft des Notariats H. vom 9. März 2011 sowie der eigenen Angaben des Klägers nicht vorhanden. Eine Kostentragungspflicht des Klägers nach § 1968 BGB scheidet mithin aus. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers, der mit Ch. R. nicht verheiratet gewesen war und zu ihr auch in keinem Verwandtschaftsverhältnis gestanden hatte (vgl. zu den Grundvoraussetzungen für eine Unterhaltspflicht §§ 1360, 1601 BGB), war gleichfalls nicht gegeben, sodass auch eine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach den §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB nicht bestanden hat. Vertragliche, gegenüber Ch. R. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Bestattungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen können (offengelassen auch in BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2; ferner BVerwGE 116, 287, 289).
21 
Darüber hinaus traf den Kläger keine Bestattungspflicht aus Öffentlichem Recht. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 24. März 2009 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2009) sind indessen nur die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. dazu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - und vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - ). In keinem dieser Angehörigenverhältnisse stand der Kläger indessen zu der verstorbenen Ch. R. Soweit er sich darauf beruft, dass er der „Lebensgefährte“ der Ch. R. gewesen sei, hilft dies hier nicht weiter. Die Einfügung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners in den Angehörigenkreis des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW durch Gesetz vom 24. März 2009 diente der Anpassung an das LPartG vom 16. Dezember 2001 (BGBl. I S. 266; vgl. Landtags-Drucksache 14/3847 S. 16 ; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Auflage 2012, Erl. zu § 21 BestattG BW S. 85). Mit der Ausweitung der Bestattungspflicht auf die Lebenspartner durch das Gesetz vom 24. März 2009 hat der Landesgesetzgeber mithin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner in weiten Bereichen dem Institut der Ehe nachgebildet sind; so bestehen etwa Regelungen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt (§ 5 LPartG) und zum Erbrecht (§ 10 LPartG). Ein eingetragener Lebenspartner gilt darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 LPartG als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unter den Begriff des Lebenspartners in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW sind sonach, wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, nur Personen gleichen Geschlechts zu fassen, die nach § 1 Abs. 1 LPartG durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft begründet hatten (vgl. auch Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 43; ferner zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG Nordrhein-Westfalen Landgericht Bonn, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 8 S 122/09 - ). Eine Angehörigeneigenschaft ist in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (anders etwa § 20 Abs. 1 Nr. 7 BestattG Brandenburg; weitere Nachweise bei Greiser, a.a.O.) dagegen nicht vorgesehen. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger mit Ch. R. überhaupt in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte, was er aber jedenfalls im Rahmen der früheren Hilfegewährung an Ch. R. (vgl. die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Auszüge aus den Grundsicherungs-Leistungsakten) in Abrede gestellt hatte; auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2012 lediglich von einer „Fernbeziehung“ gesprochen (vgl. aber zum Erfordernis des Zusammenlebens in einer Wohnung bei nichtehelichen Partnerschaften BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32).
22 
Die Last der Bestattungskosten traf den Kläger nach allem nicht „rechtlich notwendig“ und damit nicht unausweichlich, wie es für § 74 SGB XII erforderlich ist (vgl. hierzu auch BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; BVerwGE 120, 111, 113 f.). Ob und inwieweit dem Kläger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche (etwa aus GoA) gegenüber der Mutter der Ch. R. oder deren Halbbruder (vgl. zum Verwandtschaftsverhältnis bei halbbürtigen Geschwistern Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1589 Rdnr. 9) zustehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof , Beschluss vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651; ferner BGHZ 191, 325; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - ).
23 
Die Voraussetzungen einer vereinzelt angenommenen öffentlich-rechtlichen GoA liegen jedenfalls nicht vor. Zwar soll nach dem noch zu § 15 BSHG ergangenen Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - (NVwZ 2002, 1014) ein Ausgleichsanspruch analog den §§ 677, 683 i.V.m. § 670 BGB gegenüber dem Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen, wenn Verpflichtete im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung - also Erben, dem Verstorbenen zum Unterhalt Verpflichtete oder Bestattungspflichtige nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht - nicht vorhanden sind, weil der Sozialhilfeträger die fürsorgerechtliche Verantwortlichkeit für eine würdige Bestattung des Hilfebedürftigen trage. Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 a.a.O.), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, ließe sich ein solcher Anspruch vorliegend bereits deswegen nicht begründen, weil jedenfalls mit der Mutter der Ch. R. gerade eine zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII Verpflichtete vorhanden war (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. April 2013 a.a.O.).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für eine auch nur teilweise Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte bestand kein Anlass; das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers („reformatio in peius“) gilt hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6). Der Senat konnte deshalb die Kostenentscheidung des SG abändern.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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published on 14/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 677, 683, 1968 Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der G
published on 26/11/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 - 7 T 70/14 - aufgehoben.
published on 25/04/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Im Streit ist die Zahlung von Kosten für die Bestattung des Sohn
published on 08/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.