Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 6 Verordnungsermächtigungen
Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 6 Verordnungsermächtigungen
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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden, - 2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und - 3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Aufl
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published on 13/07/2010 00:00
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Februar 2009 – 4 K 2208/07 – werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausna
published on 15/11/2007 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re
published on 22/11/2005 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 -
geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Die Revision
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