Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Nov. 2017 - W 8 K 16.457
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladene selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
(42.510,38 × 5.093,94) / 5.279,93 = 41.012,92 EUR
den Duldungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 05. April 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Annotations
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- 1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; - 2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schulden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Steuern. Die Beträge, über die in diesem Verfahren gestritten wird, waren vor Ablauf des Jahres 1994 fällig geworden. Da sie nicht bezahlt worden sind, hat das FA die Kläger 1995 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen, den Termin jedoch später wieder aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren insoweit eingestellt, weil es offenbar festgestellt hatte, dass die Kläger bereits kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und eine erneute Abgabe daher nach § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung --AO-- (damals noch § 284 Abs. 3 Satz 1 AO) nicht verlangt werden durfte.
- 2
-
Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Vollstreckungsmaßnahme zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung hinsichtlich vorgenannter Steueransprüche geführt hat. Hierüber hat das FA den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 22. Juli 2005 erlassen und darin festgestellt, dass die Steuern --unter Berücksichtigung weiterer, nicht strittiger Unterbrechungsmaßnahmen in den Folgejahren-- nicht verjährt seien.
- 3
-
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1350 veröffentlichte Urteil abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass eine Vollstreckungsmaßnahme wie die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die in Form eines Verwaltungsakts ergeht, die Verjährung auch dann unterbricht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und später wie hier mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
- 4
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nichtig gewesen. Denn die Nichtbeachtung der Schutzfrist des § 284 Abs. 4 AO sei so klar und eindeutig gewesen, dass das FA seine Verfügung noch am gleichen Tag aufgrund der von den Klägern vorgetragenen Einwendungen aufgehoben habe. In Literatur und Rechtsprechung bestehe Einigkeit, dass nichtige Verwaltungsakte die Verjährung nicht unterbrechen. Selbst wenn man aber die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht als nichtig ansähe, sei die Verjährung durch die Aufforderung nicht unterbrochen worden, weil eine solche Wirkung bei einem später aufgehobenen Verwaltungsakt wegfalle. Davon auszugehen, das FA habe die von Anfang an rechtswidrige Aufforderung nur mit Wirkung ex nunc aufheben wollen, wie das FG meine, mache keinen Sinn. Zudem dürfe § 231 Abs. 1 AO nicht dadurch zu Lasten des Steuerpflichtigen eingeschränkt und ein rechtswidrig handelndes Finanzamt sozusagen dadurch "belohnt" werden, dass eine Unterbrechungswirkung auch bei Verletzung von Vorschriften angenommen werde, die wie § 284 AO dem Schutz des Steuerpflichtigen dienten.
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Es dürfe auch nicht jede Maßnahme der Verwaltungsbehörde, mit der sie dem Steuerpflichtigen zu erkennen gibt, dass sie an ihrer Forderung festhält und diese geltend machen möchte, als eine Maßnahme bewertet werden, die zur Unterbrechung der Verjährung führt. Denn dies stünde im klaren Widerspruch zur Systematik des § 231 Abs. 1 AO. Das Gesetz benenne dort abschließend bestimmte Tatbestände, die die Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung haben. Das FA habe die Kläger nur aufgefordert, an Amtsstelle zu erscheinen und die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Eine Zahlungsaufforderung liege darin nicht. Ob die Kläger daraus hätten erkennen können, dass das FA seinen Anspruch weiter verfolge, sei nach dem Gesetz unerheblich (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933, wonach automatisierten Mahnungen, insbesondere Kontoauszügen, keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung zukomme, sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, wonach auch Anträge und schriftliche Stellungnahmen des FA in einem finanzgerichtlichen Verfahren diese Wirkung nicht hätten).
- 6
-
Das FA ist der Meinung, die Aufforderung sei nicht nichtig gewesen, weil sie nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Ein solcher läge nur vor, wenn die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter keinen Umständen mit dem Gesetz vereinbar gewesen wären. Die in § 284 Abs. 4 AO festgelegte Drei-Jahres-Frist sei aber nicht unabänderlich und lasse eine frühzeitige Aufforderung unter Umständen zu.
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-
Auch die spätere Aufhebung der Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe die Verjährungsunterbrechung nicht wegfallen lassen. Denn die Verjährung sei nicht nur durch diese Vorladung, sondern durch das Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses unterbrochen worden. Insofern habe die Unterbrechungswirkung nach Aufhebung des Termins und Einstellung des Verfahrens fortgewirkt, denn eine solche Unterbrechungshandlung sei ein tatsächlicher Vorgang, der nicht rückgängig gemacht werden könne. Nur solche Vollstreckungsmaßnahmen, die von Anfang an insgesamt unheilbar nichtig seien, unterbrächen die Verjährungsfrist nicht. Selbst wenn man also die Ladung als nichtig ansehe, reiche allein die nur für die Zukunft widerrufene Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zur Verjährungsunterbrechung aus.
Entscheidungsgründe
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II. Der erkennende Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Er kann daher nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
- 9
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1. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht geurteilt, dass die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung die (Zahlungs-)Verjährung unterbrochen hat, weil sie zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig war.
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Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung tritt aufgrund bestimmter, in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführter Handlungen des FA ein. Das Gesetz knüpft dabei allein an die Tatsache eines bestimmten Handelns, aber nicht daran an, ob dieses dem Gesetz entsprach (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1976 I R 123/74, BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510). Dass eine Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung, auch wenn diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, die Zahlungsverjährung unterbricht, kann daher nicht zweifelhaft sein.
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Anders verhält es sich nach der, soweit ersichtlich, einhelligen Auffassung des Schrifttums, wenn eine Unterbrechungsmaßnahme im Erlass eines Verwaltungsakts besteht und dieser nichtig ist. Die Vorladung der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war indes nicht nichtig, wie das FG zutreffend erkannt hat.
- 12
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Nichtig ist nach § 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler --wenn man von anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fallgruppen wie z.B. völliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts absieht--- insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umständen jemals zulässt, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unerträglich wäre (vgl. Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 125 Rz 2). Ein Verwaltungsakt leidet folglich nicht schon deshalb an einem "besonders schwerwiegenden Fehler", weil einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich ermöglicht, entgegen der Annahme der Behörde nicht vorliegen (vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 44 Rz 30). Nur daran krankte aber im Streitfall die Vollstreckungsmaßnahme des FA.
- 13
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Dass im Streitfall i.S. des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz AO bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen sein mag, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die wiederholte Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausnahmsweise schon nach kurzer Zeit verlangt werden kann, indiziert auch nicht etwa, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt. Anderenfalls müsste jeder Verwaltungsakt, bei dem einzelne gesetzliche Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden, was offenkundig nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, welches vielmehr Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich als wirksam behandelt und von dem Betroffenen verlangt, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen. Wie insbesondere die Absätze 2 und 3 des § 125 AO verdeutlichen, sieht das Gesetz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die in Vollzug der Gesetze getroffenen Entscheidungen einer rechtsstaatlichen Behörde als unwirksam bzw. nichtig an, während grundsätzlich die Vermutung besteht, dass eine solche Maßnahme Rechtsgeltung hat, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 125 Rz 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
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2. Die Unterbrechungswirkung ist auch nicht deshalb entfallen, weil das FA die betreffende Vorladung in der Erkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit alsbald aufgehoben hat. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. November 2006 VII R 3/06 (BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575) entschieden (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 29. April 1960 VI 33/60 U, BFHE 71, 72, BStBl III 1960, 275), dass eine einmal aufgrund einer entsprechenden Maßnahme des FA eingetretene Unterbrechungswirkung selbst dann bestehen bleibt, wenn das FA deren Rechtsfolge, dass die Zahlungsverjährung unterbrochen worden ist, beseitigen bzw. dem Zahlungspflichtigen nicht mehr entgegenhalten will.
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Ob das sinngemäß auch dann gilt, wenn eine solche Maßnahme im Erlass eines Verwaltungsakts, der jedoch später aufgehoben worden ist, bestanden hat, ob man also auch dann lediglich auf die Tatsache des Erlasses des betreffenden Verwaltungsakts abstellen darf (so die Rechtsprechung des Reichs- und des Bundesfinanzhofs zu § 147 der Reichabgabenordnung, u.a. BFH-Urteil vom 12. November 1959 IV 46/59 U, BFHE 70, 75, BStBl III 1960, 29; ebenso Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, Stand Juni 1973, § 147 Tz. 2, sowie Ruban in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 231 AO Rz 10a), bedarf hier keiner Entscheidung; denn anzunehmen, in einem solchen Fall werde die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung infolge der Aufhebung des Verwaltungsakts wieder beiseite geräumt, wäre allenfalls in Betracht zu ziehen und aus diesem Grunde die Unterbrechungswirkung als rückwirkend entfallen anzusehen, wenn der betreffende Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben worden ist.
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Die Aufhebung der Verfügung des FA kann indes, wie das FG mit Recht geurteilt hat, nicht sinngemäß als mit Rückwirkung (ex tunc) erfolgt angesehen werden. Das Gesetz unterscheidet in § 130 Abs. 1 AO ausdrücklich zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft und mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit. Es trifft also nicht zu, dass, wie die Revision offenbar meint, die Aufhebung eines (von Anfang an) rechtswidrigen Verwaltungsakts gleichsam im Zweifel immer als mit Rückwirkung ausgestattet anzusehen wäre; vielmehr dürfte im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen sein, dass behördliche Verfügungen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Rechtswirkungen entfalten.
- 17
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Im Streitfall war die Vorladungsverfügung des FA, was ihre Rechtswirkungen in der Vergangenheit angeht, durch den Zeitablauf erledigt, als sie aufgehoben wurde; sie zeitigte insofern keinerlei Rechtswirkungen mehr. Es bestand folglich kein Anlass, der Aufhebungsverfügung Rückwirkung beizulegen, und die Aufhebungsverfügung bietet nach den Feststellungen des FG auch keinen Anhalt für die Annahme, das FA habe ihr gleichwohl Rückwirkung beilegen wollen.
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3. Unabhängig von all dem erweist sich das Urteil des FG allemal als in seinem Ergebnis der Abweisung der Klage richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn die Verjährung ist ungeachtet der von der Revision bezweifelten (fortdauernden) Wirksamkeit der gegen die Kläger ergangenen Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung als Vollstreckungsverwaltungsakt gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden.
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Die Verjährung der Frist des § 228 Abs. 1 AO wird nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Reihe von Maßnahmen unterbrochen, die einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben, nämlich teils dem Abgabenschuldner gegenüber vorzunehmende tatsächliche Handlungen, teils tatsächliche Handlungen sind, die gegenüber Dritten --unter Umständen ohne Kenntnis des Abgabenschuldners-- vorgenommen werden wie die Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, teils aber auch Verwaltungsakte sind.
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Die Maßnahmen, denen § 231 Abs. 1 Satz 1 AO verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst, können insbesondere auch in einer bloßen Willenserklärung der Finanzbehörde bestehen, z.B. in der Geltendmachung des Anspruchs, welche allerdings schriftlich erfolgt sein muss, oder etwa in der Gewährung von Vollstreckungsaufschub, wofür nämlich auch eine einseitige Erklärung des FA genügen kann, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. November 2003 VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315).
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Im Streitfall hat das FA allerdings nicht zu einer solchen Maßnahme gegriffen, sondern einen Verwaltungsakt nach § 284 AO erlassen. Bei einer solchen Maßnahme, die als Verwaltungsakt ergangen ist oder die wie einige weitere in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführte Maßnahmen nur als Verwaltungsakt ergehen kann --wie z.B. die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung--, legt das Gesetz der Maßnahme der Behörde über die Rechtswirkungen hinaus, die sich aus dem Regelungsgehalt eines solchen Verwaltungsakts, d.h. seiner Regelungsanordnung, ergeben, die (zusätzliche) Rechtsfolge bei, dass eine solche Maßnahme die Frist des § 228 AO unterbricht. Das Gesetz erscheint allerdings, wie erwähnt, nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, ob diese Rechtsfolgeanordnung an die schlichte Tatsache des Erlasses eines Verwaltungsakts als einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung mit einer der in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgeführten Anordnungen (also z.B. der Vollziehungsaussetzung oder der Stundung) anknüpft oder vielmehr lediglich den Rechtswirkungen, die der Erlass eines solchen Verwaltungsakts nach Maßgabe des einschlägigen Rechts hat, eine weitere Rechtswirkung, nämlich die Unterbrechung der Zahlungsverjährung, hinzufügen will, ob also mit anderen Worten der Eintritt der Unterbrechungswirkung voraussetzt, dass die betreffende, als Verwaltungsakt ergangene Maßnahme der Behörde anderweit Rechtswirkungen zeitigt, insbesondere dass sie insoweit nicht nichtig ist und dass --wobei insoweit gegenüber dem Fall der Nichtigkeit mag differenziert werden können-- die Rechtswirkungen, die den Anknüpfungspunkt der Verjährungsunterbrechung darstellen, nicht dadurch beiseite geräumt werden, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung ex tunc aufgehoben, insbesondere nach § 130 AO zurückgenommen wird, seine Rechtswirkungen also kraft dieser Anordnung als von Anfang an nicht eingetreten anzusehen sind.
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Diese Frage wird im Schrifttum, was die anfängliche Wirksamkeit des verjährungsunterbrechenden Verwaltungsakts angeht, soweit ersichtlich einheitlich im letzteren Sinne beantwortet, also dahin, dass die Unterbrechungswirkung einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. statt aller Ruban in HHSp, § 231 AO Rz 5; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Rz 4; Kögel in Beermann/Gosch, AO, § 231 Rz 5; Frotscher in Schwarz, AO, § 231 Rz 2; Pahlke/ König/Fritsch, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 231 Rz 9; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 231 Rz 2). Dabei knüpft das Schrifttum ersichtlich an das Urteil des BFH vom 27. November 1981 II R 18/80 (BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276) an, das allerdings nicht zur Zahlungsverjährung, sondern zu der --jedenfalls dem Wortlaut nach in einer mit § 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vergleichbaren Weise geregelten-- Unterbrechung der einheitlichen Verjährungsfrist gemäß § 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) in der seit 1966 geltenden Fassung ergangen ist.
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Dass die Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts nicht unterbrochen worden ist, weil dieser nichtig oder später rückwirkend aufgehoben worden sei, kann indes nicht ohne die weitere Prüfung angenommen werden, ob nicht diesem Verwaltungsakt unbeschadet dessen, dass er die mit ihm intendierten (in ihm angeordneten) Rechtswirkungen nicht bzw. nicht mehr entfaltet, unter (freilich nur bei einem an den Zahlungspflichtigen gerichteten und ihm bekannt gegebenen Verwaltungsakt anzunehmenden) Umständen die Erklärung der Behörde entnommen werden muss, an ihrem Steueranspruch festhalten zu wollen und seine Begleichung von dem Steuerschuldner zu verlangen, und ob nicht diese in dem Verwaltungsakt konkludent enthaltene Erklärung als eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu bewerten ist. Denn kann die Behörde durch eine schlichte (allerdings Schriftform erfordernde) Geltendmachung des Anspruchs die Verjährungsfrist unterbrechen, so kann eine solche Unterbrechungswirkung schwerlich einer Maßnahme der Behörde abgesprochen werden, die sich nicht in einer schlichten Geltendmachung des Anspruchs erschöpft, sondern darüber hinaus Rechtswirkungen herbeiführen will, die sie allerdings unter Umständen aufgrund des § 125 AO nicht herbeizuführen vermag oder infolge einer Aufhebung der diesbezüglichen Regelungsanordnung jedenfalls nicht mehr bewirkt. Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung ist nämlich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ohnehin die (nicht disponible) Folge des von der Behörde verlautbarten Zahlungsverlangens bzw. anderer in § 231 Abs. 1 AO aufgeführter Maßnahmen, selbst wenn diese Folge herbeizuführen nicht das Ziel der Behörde war oder die Behörde dieses Ziel später aufgibt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575).
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In ähnlicher Weise hat der BFH bereits in dem Urteil in BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510 zwischen der Rechtswirkung eines Steuerbescheids und dem auf seinen Erlass und seine Bekanntgabe gerichteten Handeln des FA unterschieden, welches nach § 147 RAO die Kraft gehabt habe, die Verjährung zu unterbrechen, auch wenn es sich in einer Form vollzogen habe (nämlich in Gestalt eines unwirksamen Steuerbescheids), die dem Gesetz nicht entspreche. Denn § 147 RAO, so heißt es dort weiter, stelle allein auf die Tatsache des Handelns ab.
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Auch wenn sich Letzteres für § 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht sollte sagen lassen --diese Vorschrift stellt wortwörtlich in mehreren Alternativen auf Maßnahmen ab, die nur durch Verwaltungsakt ergehen können--, schließt auch § 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine Differenzierung zwischen der "Form", in der sich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme der Behörde vollzieht, und deren Gehalt nicht aus, so dass der Maßnahme auch dann die Kraft, die Verjährung zu unterbrechen, zukommen kann, wenn der Verwaltungsakt nach Maßgabe des einschlägigen Rechts die in ihm angeordnete Rechtswirkung nicht erreicht bzw. behalten hat.
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Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, abschließend in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt ist (Urteil des Senats vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8). Denn es geht nicht darum, den Katalog jener Maßnahmen zu ergänzen, sondern dem Umstand Beachtung zu schenken, dass dort genannte, als Verwaltungsakt ergehende Maßnahmen andere dort benannte Maßnahmen (ggf. unausgesprochen) einschließen können.
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So ist es hier. Aus der an die Kläger ergangenen Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Richtigkeit und Vollständigkeit vor dem FA an Eides statt zu versichern, ist --selbst wenn diese Verlangen aufgrund des § 284 Abs. 4 AO gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig gewesen sein oder ihre Rechtswirkung, die Kläger zu entsprechenden Handlungen zu verpflichten, aufgrund der Entscheidung des FA, den für die Abgabe der Versicherung und des Vermögensverzeichnisses anberaumten Termin aufzuheben, (sogar rückwirkend) verloren haben sollten-- erkennbar die Entscheidung des FA zu ersehen, dass dieses an seinen Steuerforderungen festhalten und diese mit den gebotenen Mitteln gegen die offenbar zahlungsunwilligen Kläger durchsetzen wolle. Dadurch ist die Frist des § 228 Abs. 1 AO unterbrochen worden, weil darin eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO liegt.
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Bei rein begrifflicher Betrachtung mag zwar, wie der Revision zuzugeben ist, zwischen der Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung (ebenso wie anderen Vollstreckungsmaßnahmen) und einer Zahlungsaufforderung ein Unterschied gesehen werden können, weil die Vorladung zwar ebenso wie andere Vollstreckungsmaßnahmen den Willen der Finanzbehörde bekundet, ihre Forderung zu realisieren, dass sie dafür jedoch nicht wie eine Zahlungsaufforderung an den Zahlungswillen des Pflichtigen appelliert, sondern gewissermaßen im Gegenteil dessen Zahlungsunwilligkeit voraussetzt und hinnimmt und ihm androht, einen anderen Weg zur Realisierung der Steuerforderung zu gehen. Wenn man also --wie offenbar die Revision-- unter der "Geltendmachung des Anspruchs" eine Zahlungsaufforderung versteht, wie dies insbesondere im Schrifttum mitunter geschieht, und den Begriff "Zahlungsaufforderung" im engen Sinne als "Appell an die Zahlungswilligkeit des Steuerpflichtigen" versteht, mag in der Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung keine (konkludente) Zahlungsaufforderung gesehen werden können (anders hingegen schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Mai 1936 IV A 52/34, RStBl 1936, 648).
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Das Gesetz spricht allerdings --anders als § 147 RAO-- nicht von "Zahlungsaufforderung", sondern --was der an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientierenden Auslegung der Vorschrift von vornherein einen weiteren Rahmen steckt-- von "Geltendmachung des Anspruchs". Vor allem aber gebieten jener Sinn und Zweck des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, die Bedeutung beider vorgenannter Begriffe nicht auf den Zahlungsappell zu beschränken, sondern auf jede Entscheidung der Finanzbehörde, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird. Denn Sinn und Zweck, den das Gesetz mit dem Katalog der Maßnahmen verfolgt, an die es eine Unterbrechungswirkung knüpft, bestehen darin, der Finanzbehörde ihren Zahlungsanspruch über die Frist des § 228 Satz 2 AO hinaus (nur) dann zu erhalten, wenn sie sich vor Ablauf dieser Frist entscheidet, Maßnahmen zur Verfolgung dieses Anspruchs zu treffen, und dies auch nach außen hin erkennbar werden lässt. Das trifft auch auf Maßnahmen zu, mit denen zwar der Erlass einer wirksamen bzw. rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme verfehlt wird, welche aber doch die Entscheidung der Behörde kundtun, wegen Ausbleibens der Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu wollen; es trifft z.B. auch auf die (im Gesetz nicht ausdrücklich benannte) schlichte Ankündigung zu, bei Ausbleiben der Zahlung vollstrecken zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4), mangels einer solchen "Entscheidung" hingegen nicht auf eine bloße automatisierte Mahnung oder Rückstandsanzeige, worauf die Revision mit Recht hinweist.
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4. Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von den Entscheidungen des BFH ab, in denen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung deshalb verneint worden ist, weil diese dem Steuerschuldner nicht bekannt gegeben worden waren (vgl. Urteile vom 14. Januar 1997 VII R 66/96, BFHE 182, 262; vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865, und --zur verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Steuerbescheids nach § 147 Abs. 1 RAO-- vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276). Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war --anders als im Streitfall-- die Maßnahme, der die Finanzbehörde verjährungsunterbrechende Wirkung beilegen wollte, den Zahlungspflichtigen nicht bekannt gegeben worden, so dass sich begreift, dass sie auch nicht als eine (unausgesprochene) schriftliche Zahlungsaufforderung angesehen werden konnte, weil § 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine verjährungsunterbrechende Wirkung schriftlichen Zahlungsaufforderungen nur dann beilegt, wenn sie gegenüber dem Zahlungspflichtigen (nicht etwa gegenüber irgend einem anderen Rechtssubjekt) ergangen sind, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; - 2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
